Direktion für Inneres und Justiz
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Unsere Referenz: 2019.DIJ.3172 JOI/kna Entscheid vom 5. Februar 2020
Notar A., ................................................. vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B., .................................................
Administrativverfahren betreffend: Löschung aus dem Notariatsregister
Sachverhalt A. Mit Eingabe vom 25. April 2019 teilte die Revisionskommission des Verbandes bernischer Notare (nachfolgend RevKo VbN) mit, dass aufgrund der an der Zwischenrevision vom 6. Juni 2018 festge- stellten Unterdeckung, Notar A. angewiesen worden sei, die monatlichen Saldobilanzen und De- ckungsnachweise einzureichen und dies jeweils per 15. des Folgemonats. In der Folge seien diese Unterlagen teilweise verspätet resp. erst nach einer oder mehreren Erinnerungen an den Notar beim Hauptrevisor eingegangen. Der Hauptrevisor sei daher von der RevKo VbN angewiesen worden, dass er künftige Versäumnisse ohne Verzug der Aufsichtsbehörde zu melden habe. Der Hauptrevisor teilte weiter mit, dass die Saldobilanz und der Deckungsnachweis per 31. März 2019 immer noch nicht eingegangen seien. Zudem habe Notar A. – trotz Erinnerungen durch den Hauptrevisor – bis dahin
2/10 das Protokoll der ordentlichen Revision vom 3. Dezember 2018 nicht mit den dazu noch zu beschaf- fenden Unterlagen zurückgeschickt. Der Hauptrevisor ersuchte daher die Aufsichtsbehörde erforder- liche Massnahmen zu ergreifen. B. Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 gewährte das für das Verfahren zuständige Amt für Dienstleistungen und Ressourcen (ehemals Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht; nachfolgend ADR) Notar A. zur beabsichtigten Löschung seines Eintrages im Notariatsregister des Kantons Bern das rechtliche Ge- hör. Mit gleicher Verfügung stellte das ADR dem Notar das Schreiben der RevKo VbN vom 25. April 2019 zu, welchem zu entnehmen war, dass er die von der RevKo VbN erlassenen Weisungen nicht mehr eingehalten hätte. Weiter sei dem Schreiben zu entnehmen gewesen, dass aufgrund der an der Zwischenrevision vom 6. Juni 2018 festgestellten Unterdeckung, beschlossen worden sei, dass der Notar dem Hauptrevisor die monatlichen Saldobilanzen und Deckungsnachweise einzureichen hätte. Im Schreiben wurde mitgeteilt, dass Notar A. die Unterlagen teilweise verspätet resp. erst nach einer oder mehreren Erinnerungen eingereicht hätte, weshalb der Hauptrevisor angewiesen worden sei, künftige Versäumnisse ohne Verzug der Aufsichtsbehörde zu melden. Der Hauptrevisor meldete dem- nach, dass bis dahin weder die Saldobilanz noch der Deckungsnachweis bei ihm eingegangen sei. Trotz Erinnerungen hätte Notar A. das Protokoll der ordentlichen Revision vom 3. Dezember 2018 mit den dazu noch zu beschaffenden Unterlagen noch immer nicht an den Hauptrevisor zugestellt. Aus diesen Schilderungen führte das ADR aus, dass der Verdacht bestehe, dass die finanziellen Verhält- nisse von Notar A. nicht mehr geordnet sein könnten und verwies dazu auf Art. 9 Abs. 1 lit. d NG. Das ADR führte unter Verweis auf Art. 9 Abs. 1 lit. c NG weiter aus, dass es auch möglich sei, dass der Notar nicht mehr Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten könnte. Dazu hat das ADR auf den Entscheid 26.11 – 18.09 der DIJ vom 1. November 2018 verwiesen, in welchem unter Ziffer 4.3.2 das folgende festgehalten wurde: «Die DIJ erwartet von Notar A., dass er zukünftig die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Zeit erledigt und dass er auf Korrespondenzen von Behör- den antwortet. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass die vorliegend auszusprechende Busse und die bisher bereits ausgesprochenen Bussen keine mahnende Wirkung zeitigen. In einem allfälligen Wiederholungsfall sieht sich die DIJ dazu gezwungen, die Sanktionierung zu verschärfen und allenfalls eine Löschung des Eintrags im Notariatsregister anzuordnen.». Das ADR stellte weiter fest, dass sich sein berufliches Verhalten nicht gebessert habe. So seien zwischenzeitlich weitere Verfahren gegen Notar A. pendent. Frau N. J. und Herr B. M. hätten eine Anzeige gegen ihn einge- reicht (Verfahren 2018.DIJ.3173). Zudem bestehe das hängige Verfahren 26.11 – 18.35 (Anzeige von Frau E. M.), bei welchem der Schriftenwechsel bereits geschlossen worden sei. Des Weiteren hätte die Stadt G. Anzeige erstattet (Verfahren 2018.DIJ.6527). Schliesslich seien die Verfügungen des Re- gierungsstatthalteramts X. vom 2. Mai 2019 sowie vom 9. Mai 2019 eingegangen, wonach er seine Post nicht mehr abholen würde und gemäss zwei weiteren Schreiben würde er in zwei weiteren Fällen
3/10 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Das ADR führte weiter aus – ohne den Ausgang der Ver- fahren vorwegzunehmen – hätte sich gezeigt, dass Notar A. eine übermässig lange Dauer für die Behandlung der Geschäfte benötige und die Korrespondenz von Behörden teilweise gar nicht abhole und teilweise deren Anweisungen nicht nachkomme. Gestützt auf die bekannten Tatsachen bestehe daher der dringende Verdacht, dass der Notar nicht mehr in der Lage sei, sein Notariat einwandfrei zu führen. Dazu komme, dass er wiederholt über einen längeren Zeitrahmen in seinen Stellungnahmen immer wieder gesundheitliche Probleme erwähnt habe. Das ADR sei daher besorgt um seine Gesund- heit und dass die gesundheitlichen Probleme derart gravierend seien, dass diese ihn in seiner ge- schäftlichen Tätigkeit einschränken würden und verwies dazu auf Art. 9 Abs. 1 lit. b NG). Nebst der Gewährung des rechtlichen Gehörs, teilte das ADR mit Schreiben vom 14. Mai 2019 dem Notar mit, dass es ihm freistehe, innert derselben Frist mitzuteilen, ob er sein Siegel freiwillig zurück- geben wolle oder er könne auch Vorschläge unterbreiten, durch welche Massnahmen sichergestellt werden könne, dass die Voraussetzungen nach Art. 9 NG eingehalten werden könnten. C. In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 liess der Notar fristgerecht durch seinen beigezogenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt und Notar B., ausführen, dass die vom ADR ausgeführten Begründun- gen zur Löschung der erforderlichen Konkretheit entbehren würden und eine Löschung im Notariats- register nicht zu legitimieren vermochten. Es wurde weiter ausgeführt, dass die Kundengelder von Notar A. nicht gefährdet seien. Die verspätete Vorlage von Saldobilanzen und Deckungsnachweisen bedeute noch nicht, dass eine finanzielle Gefährdungssituation vorliegen würde. Weiter bestritt er, dass die finanziellen Verhältnisse von Notar A. nicht mehr geordnet seien. Dafür würden auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht. Weiter führte er aus, dass diverse Aufsichtsverfahren zwar hängig seien, diese jedoch noch nicht beurteilt seien und Notar A. habe in allen Verfahren zu allen Vorwürfen Stellung genommen. Die gesundheitliche Situation von Notar A. habe sich zwar verbessert, es liege jedoch noch keine vollständige stabile Gesundheitssituation vor. Notar A. habe sich aufgrund der Umstände entschieden, sein Notariatssiegel freiwillig zurückzugeben. Diese Rückgabe soll jedoch zum Schutz der Klientschaft geordnet erfolgen. Daher würde Notar A. akzeptieren, dass ihm ab sofort keine neuen Inventarfälle mehr übertragen würden. Wenn der Notar die Gelegenheit erhalte, werde er in enger und konkreter Absprache mit der RevKo VbN seine Geschäfte bis am 31. Dezember 2019 geordnet abschliessen. Die Löschung im Notariatsregister würde schliesslich per 1. Januar 2020 er- folgen. Rechtsanwalt B. hielt fest, dass er auf eine wohlwollende Prüfung des vorgeschlagenen Vor- gehens hoffe. Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der einzelnen Erwä- gungen näher einzugehen sein.
4/10 D. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 teilte das ADR mit, dass auf das vom Notar Vorgebrachte an jener Stelle nicht vertieft eingegangen werde. Es bestehe vorläufig die Bereitschaft, auf die Durchführung eines förmlichen Löschungsverfahrens zu verzichten. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass Notar A. wie von ihm vorgeschlagen sein Notariatssiegel per Ende Jahr 2019 freiwillig zurückgebe und sich per 1. Januar 2020 im Notariatsregister löschen lasse. Zudem bestehe die Erwartung, dass Notar A. ab sofort sämtliche Weisungen der Revisionskommission VbN konsequent einhalte. Schliess- lich erfolgte die Mitteilung, dass die Regierungsstatthalterämter W., X., Y. und Z. angewiesen werden würden, Herrn Notar A. keine neuen Inventarfälle mehr zu übertragen. Dies erfolgte durch entspre- chende Verfügungen am 11. Juli 2019. E. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 stellte das ADR fest, dass Notar A. weder sein Notariatssiegel zurückgegeben habe, noch, dass er sich im Notariatsregister habe löschen lassen. Es wurde Notar A. eine letzte Frist gesetzt, um sein Siegel bis am 28. Januar 2020 abzugeben. Das ADR stellte Notar A. zudem in Aussicht, sollte er innert der Frist weder sein Siegel zurückgeben noch eine Stellungnahme einreichen, werde umgehend eine Löschungsverfügung aus dem Notariatsregister erlassen werden müssen. Innert der angesetzten Frist hat Notar A. weder seine beiden Notariatssiegel zurückgegeben, noch eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Löschung im Notariatsregister eingereicht.
Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) ist die DIJ Aufsichtsbehörde über das Notariat. Sie überwacht unter anderem die Einhaltung der für die Be- rufsausübung geltenden Vorschriften und ist im Rahmen der ihr obliegenden polizeilichen Aufsicht über die Notare verpflichtet im Bedarfsfall die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. hierzu JACOBI, N. 13 zu Art. 39 NG, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Prof. Dr. Stephan Wolf [Hrsg.], Bern 2009 [zit.: KNB], mit weiterführenden Hinweisen). Nach Art. 38 Abs. 2 lit. b NG führt die DIJ die Untersuchung und entscheidet über die administrative Löschung des Eintrags. In Erman- gelung spezialrechtlicher Verfahrensvorschriften richtet sich die Durchführung des Verfahrens um Lö- schung des Eintrags aus dem Notariatsregister nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).
5/10 2. Die DIJ hat aufgrund verschiedener Verdachtsmomente den Eindruck, dass Notar A. nicht mehr alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob bei Notar A. eine oder mehrere Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind und dadurch eine administrative Lö- schung des Notars im Notariatsregister des Kantons Bern notwendig ist. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 NG darf ein Notar nur dann in das Notariatsregister eingetragen werden, wenn er handlungsfähig und gesundheitlich in der Lage ist, den Beruf auszuüben (lit. b), Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, insbesondere nicht strafrechtlich verurteilt worden ist wegen Handlungen, die mit dem Notariatsberuf nicht zu vereinbaren sind (lit. c) und in geordneten finanziellen Verhältnisse lebt (lit. d). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c NG ist eine Notarin oder ein Notar im Notariatsre- gister zu löschen, wenn eine der Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt ist. Gemäss altem Recht wurde der Begriff des «guten Leumunds» verwendet. Dieser Begriff wurde durch die «Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung» ersetzt. Explizit im Gesetz wird erwähnt, dass der Gesuchsteller nicht strafrechtlich verurteilt worden sein darf wegen Handlungen, die mit dem No- tariatsberuf nicht zu vereinbaren sind. Unter dem Begriff der Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus- übung ist aber nicht nur das Fehlen von Eintragungen im Schweizerischen Strafregister und/oder von Verlustscheinen gemeint, sondern in einem weiteren Umfang sind alle Umstände zu würdigen, die für den Notar als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für das ihm in diesem Zusammenhang vom Publikum entgegengebrachte Vertrauen von Bedeutung ist (vgl. KNB-JACOBI, N. 8 zu Art. 9 NG, m.w.H. RUF, Notariatsrecht, Langenthal 1995, N. 399). Es sind damit Elemente wie Integrität, Gewis- senhaftigkeit und einwandfreie Sorgfalt gemeint, die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten und die Grundlage für die dem Notariat eigene Vertrauenswürdigkeit und Achtung in der Bevöl- kerung bilden (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Februar 2018, E. 2.2). Es gibt weder für den Begriff der «Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung» noch für den alten Begriff «guter Leumund» eine allgemein gültige Definition (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2019 vom 22. August 2019, E. 6.1). Es liegt demnach ein Ermessensspielraum der zuständigen Behörde vor. 2.2 Notar A. liess in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 ausführen, dass betreffend die Ge- währ für eine einwandfreie Berufsausübung eine gravierende Situation vorliegen müsse, indem der Tatbestand des Verlusts dieser Gewähr insbesondere dann vorliege, wenn eine strafrechtliche Verur- teilung vorliege. Diesbezüglich wurde mit Nachdruck festgehalten, dass Notar A. nicht in ein Strafver- fahren involviert sei und auch keine strafrechtlich relevante Verurteilung vorliegen würde. In der Tat geht es vorliegend nicht um ein Strafverfahren oder strafrechtliche Handlungen. Jedoch legt Notar A. nicht mehr die notwendige Gewissenhaftigkeit sowie einwandfreie Sorgfalt an den Tag, wie es von einem Notar, der eine öffentlichrechtliche Aufgabe erfüllt, erwartet werden muss. Notar A. ist weder gewillt mit der RevKo VbN zusammenzuarbeiten und die geforderten Belege zu erbringen, noch hat er wie mit Schreiben vom 14. Juni 2019 in Aussicht gestellt, in enger und konkreter Absprache mit der RevKo VbN seine Geschäfte bis am 31. Dezember 2019 geordnet abgeschlossen.
6/10 2.3 Leider ist es für die DIJ keine neue Tatsache, dass Notar A. mit der einwandfreien Berufsausübung Mühe hat. So wurde Notar A. bis anhin vier Mal disziplinarrechtlich wegen der Verletzung von Berufs- pflichten sowie des Verstosses gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung gebüsst (siehe Entscheide der DIJ 26.11 – 18.09 vom 1. November 2018; 26.11 – 16.42 vom 6. März 2017; 26.11 – 16.18 vom 30. Januar 2017 sowie 26.11 – 15.35 vom 29. April 2016). Ferner wurde er bereits im jüngsten Entscheid formell darauf hingewiesen, dass ihm im Wiederholungsfall eine Löschung im No- tariatsregister drohe (siehe auch Bst. B hiervor). Die DIJ hat bis anhin einzig auf weitere Massnahmen verzichtet, da sie der Ansicht war, dass eine einvernehmliche und ordentliche Geschäftsaufgabe von allgemeinem Interesse gewesen wäre. So hat die DIJ auch dem Vorschlag von Notar A. Hand gebo- ten, vorläufig auf eine Löschung im Notariatsregister zu verzichten, wenn er seine Geschäfte bis am 31. Dezember 2019 geordnet abschliessen würde. Dem ist der Notar jedoch nicht nachgekommen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Verfügung des Regierungsstatthalteramts X. vom 2. Mai 2019, wonach Notar A. seine Post nicht mehr abholen würde und er in zwei weiteren Fällen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkomme, bereits die Weisung an die zuständigen Regierungs- statthalterämter ergangen ist, dass Notar A. keine neuen Inventarfälle mehr zu übertragen seien. Da- mit war der Notar gemäss seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 denn auch einverstanden. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass die RevKo VbN eine Zwischenrevision bei Notar A. auslöste, da zuvor eine Unterdeckung festgestellt wurde. Die Zwischenrevision fand am 25. Juni 2018 statt. Die RevKo VbN bestätigte diesen Zustand mit Schreiben vom 13. Januar 2020, wonach im Rahmen der ordentlichen Revision des Jahres 2019 eine steigende Unterdeckung ab dem 30. Juni 2019 weiterhin bestehe. Sie wies jedoch darauf hin, dass keine Gebühren verrechnet wurden, obwohl diese Möglich- keit bestanden hätte. Die DIJ geht nach wie vor davon aus, dass bei Notar A. grundsätzlich genügend finanzielle Mittel vorhanden wären, ansonsten wären einschneidende Massnahmen schon in einem deutlich früheren Zeitpunkt ergriffen worden. Es zeigt jedoch exemplarisch, dass Notar A. nicht mehr in der Lage ist, seine Buchhaltung ordentlich zu führen. Ebenso kommt er seinen beruflichen Verpflich- tungen nicht mehr nach. So hat er die von der RevKo VbN einverlangten monatlichen Saldobilanzen und Deckungsnachweise ab dem 31. März 2019 gar nicht mehr eingereicht. Auch hat er es bisher unterlassen, das Protokollexemplar der Revision vom 25. November 2019 gegengezeichnet an die RevKo VbN zu retournieren oder eine Stellungnahme dazu einzureichen. Es kann ferner von keiner enger Zusammenarbeit mit der RevKo VbN gesprochen werden. Im Gegenteil gestaltete sich die Zu- sammenarbeit zwischen Notar A. und dem Hauptrevisor als eher schwierig. An der Revision vom 25. November 2019 wurden zudem weitere gravierende Mängel festgestellt. So war die Klienten- gelderkontrolle nicht aktualisiert und es bestanden Ungereimtheiten sowohl bei der Wertschriftenkon- trolle als auch beim Testamentenregister. In mehrfacher Hinsicht bestehen zumindest formelle Mängel und es entsteht insgesamt der Eindruck, dass Notar A. mit der Führung seines Notariatsbüros über- fordert ist.
7/10 Unklar ist indessen, ob es Notar A. aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich ist, sein Notariatsbüro ordentlich zu führen. So hat er in den bereits abgeschlossenen Verfahren immer wieder darauf hingewiesen, dass die Fehler auf seine gesundheitliche Situation zurückzuführen seien. Auch in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2019 hält der Notar fest, dass sich seine gesundheitliche Situ- ation zwar verbessert habe, dass bei ihm jedoch noch keine vollständige stabile Gesundheitssituation vorliege. Der Gesundheitszustand von Notar A. bzw. der weitere Verlauf kann jedoch an dieser Stelle offengelassen werden. Aufgrund der gesamten Umstände reicht vorliegend eine Suspendierung im Notariatsregister nicht aus, da der Notar gar nicht mehr gewillt war, die Geschäfte fortzuführen. An- sonsten hätte er die Gelegenheit genutzt, die Geschäfte bis Ende 2019 abzuschliessen oder sich zu- mindest bei der Aufsichtsbehörde bemüht und um eine entsprechende Verlängerung der Frist ersucht oder sonst wie Rücksprache gesucht. Der Eindruck der Unfähigkeit oder eventuell des Unwillens den Notariatsberuf einwandfrei zu führen, wird noch verstärkt dadurch, dass Notar A. persönlich gar nicht mehr erreichbar ist. Inzwischen sind diverse Anrufe mit weiteren Reklamationen eingegangen. Diese stammen einerseits von besorgten Klienten, aber auch von der Steuerverwaltung betreffend offener Grundstückgewinnsteuern, bei welchen Notar A. die Führung der Geschäfte nicht mehr wahrnimmt. Weiter ist bezeichnend, dass der Notar auch auf die unmissverständlich formulierten Schreiben der RevKo VbN vom 20. Dezember 2019 als auch auf das Schreiben der Notariatsaufsicht vom 13. Januar 2020 überhaupt nicht reagiert hat. Insgesamt ergibt sich so ein Gesamtbild, wonach Notar A. die Gewähr für eine einwandfreie Berufs- ausübung nicht mehr bieten kann. Es mangelt somit an einer Voraussetzung für die Eintragung im Notariatsregister. An dieser Stelle kann offengelassen werden, ob Notar A. die übrigen Voraussetzun- gen erfüllt oder ob allfällig eine weitere Voraussetzung weggefallen sein könnte. Notar A. ist folglich gestützt auf Art. 11. Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c NG im Notariatsregister zu löschen. 3. 3.1 Nach der Löschung im Notariatsregister ist der Notar oder die Notarin nicht mehr zur Ausübung hauptberuflicher Tätigkeiten berechtigt. Demnach sind alle Hinweise auf die Berufsausübung unver- züglich zu unterlassen, das Notariatsbüro ist zu schliessen, die Berufssiegel, die Urschriften- und Tes- tamentensammlung sowie das Urschriften- und Testamentenregister sind abzuliefern (KNB-JACOBI, N. 6 zu Art. 11 NG). Auch nach der Löschung im Notariatsregister untersteht der Notar den Bestim- mungen über die Schliessung des Büros nach Art. 17 NG i.V.m. Art. 15 der Notariatsverordnung (NV; BSG 169.112) und der Mitwirkungspflicht bei der Schlussrevision nach Art. 42 NG. Schliesslich kann der Notar auch nach der Löschung im Notariatsregister zur disziplinarischen Verantwortung gezogen werden, wenn er seine Mitwirkungspflicht verletzt (KNB-JACOBI, N. 6 zu Art. 11 NG).
8/10 Einerseits hat sich daher Notar A. an die Weisungen des Hauptrevisors betreffend die Schlussrevision zu halten (vgl. dazu Art. 15 Abs. 2 NV). Andererseits hat Notar A. umgehend sein Berufssiegel bei der DIJ abzuliefern. 3.2 Sofern die Beteiligten keinen anderen Notar bezeichnen, hat die Aufsichtsbehörde einen Ersatz- notar zur Weiterführung und Erledigung hängiger hauptberuflicher Geschäfte einzusetzen, wenn der rogierte Notar gemäss Art. 11 Abs. 1 NG im Notariatsregister gelöscht wird (KNB-BICHSEL, N. 3 zu Art. 19 NG). Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 wurde Notar A. bereits darauf hingewiesen, wonach auf seine Kosten ein Ersatznotar für die Erledigung hängiger hauptberuflicher Geschäfte ernennt werde. Notar A. hat sich auch zu diesem Punkt nicht vernehmen lassen. Aufgrund des Verhaltens von Notar A., wonach er über Wochen gar nicht mehr erreichbar für zahlreiche Behörden und Klienten war, muss davon ausgegangen werden, dass er weder die hängigen Geschäfte noch die Büroliquidation selber vollumfänglich erledigen kann. Deshalb wird aus aufsichtsrechtlicher Sicht an dieser Stelle Notar C. (mit Büros in S. und F.) als Ersatznotar zur Weiterführung und Erledigung hängiger hauptbe- ruflicher Geschäfte eingesetzt, soweit von den Beteiligten kein anderer Notar bezeichnet wurde. Diese Befugnis gilt auch für die im gleichen Notariat tätigen Notarinnen D. und E.. Die Hauptverantwortung liegt jedoch bei Notar C.. Die Wahl fällt auf das Notariat von C., weil eine langjährige Mitarbeiterin des Notariats A. aktuell in diesem Notariat tätig ist. Es ist daher zu erwarten, dass sich dieses Notariat am schnellsten in die hängigen Geschäfte einarbeiten kann. 4. Weiter ist zu prüfen, ob eine sofortige Vollstreckbarkeit geboten und daher einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen ist. 4.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG kommt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Die verfügende Behörde kann nach Art. 68 Abs. 2 VRPG aus wichtigen Gründen einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Ver- fügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG). Im Rahmen einer Interessenabwägung müssen diese Interessen den besonderen Anliegen an der sofortigen Wirksamkeit gegenübergestellt werden. Die Anliegen am Schutz wichtiger Polizeigüter vor konkreter Gefahren haben dabei besonderes Gewicht. Ganz allgemein ist bei dieser Interessenabwä- gung dem Verhältnismässigkeitsprinzip besondere Beachtung zu schenken. So kann das Verhalten der betroffenen Personen eine Rolle spielen, bspw. Missachten von Ermahnungen und Auflagen. Schliesslich sind alle auf dem Spiel stehenden Anliegen einzubeziehen, seien sie öffentlicher oder privater Natur (zum Ganzen: MERKLI / AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 16 zu Art. 68 Abs. 1 VRPG).
9/10 Eine solche Anordnung ist gemäss Art. 68 Abs. 3 VRPG als Zwischenverfügung selbständig anfecht- bar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, wobei dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. 4.2 Der vorliegende Entscheid stellt für Notar A. eine belastende Verfügung dar. Dem Entscheid kann die aufschiebende Wirkung nur dann entzogen werden, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt (Art. 68 Abs. 5 lit. a VRPG). Der Notar nimmt im hauptberuflichen Bereich als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit staatliche Auf- gaben wahr und übt einen öffentlichen Beruf aus. Diese vom Kanton übertragene hoheitliche Funktion steht nicht unter dem Schutz der Wirtschaftsfreiheit (KNB-WOLF/PFAMMATTER, N. 5 f. zu Art. 2 NG). Der Schutz des Vertrauens in den Notar als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt zweifellos ein erhebliches öffentliches Interesse dar. Es liegt im öffentlichen Interesse zu verhindern, dass ein Notar, der die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, notarielle Tätigkeiten vornimmt, dies insbeson- dere auch zum Schutz der Klientengelder. Indem Notar A. weder für Klienten noch für die Behörden erreichbar ist, wird das Vertrauen ins bernische Notariat massiv erschüttert. Zudem besteht durch die Unterdeckung eine mögliche Gefährdung der Klientengelder. Das öffentliche Interesse, dass das Ver- trauen in den Rechtsverkehr zu schützen ist, überwiegt die privaten Interessen von Notar A., seinen Beruf als Notar im Kanton Bern bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Löschung im Notari- atsregister wegen fehlender Voraussetzungen weiterhin ausüben zu können. Notar A. verletzt vorliegend das im öffentlichen Interesse stehende Vertrauen in den Rechtsverkehr und gefährdet möglicherweise Klientengelder. Er setzt damit im Sinne von Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 lit. a VRPG einen wichtigen Grund, der es rechtfertigt, einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 800.00 bestimmten Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantons- verwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21]) Notar A. zur Bezahlung auferlegt.
Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Notar A. wird aus dem Notariatsregister des Kantons Bern gelöscht. Notar A. wird angewiesen, um- gehend sein Berufssiegel an die DIJ abzuliefern.
10/10 2. Hauptrevisor Michael Jaussi wird mit der Organisation der Schlussrevision beauftragt. 3. Notar C., Notarin D. und Notarin E. werden als Ersatznotar und Ersatznotarinnen für die Weiterführung und Erledigung hängiger hauptberuflicher Geschäfte eingesetzt. 4. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wir- kung entzogen. 5. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden Notar A. zur Bezahlung auferlegt. 6. Zu eröffnen: ‒ Rechtsanwalt und Notar B., ........................................... (mit eingeschriebenem Brief) ‒ Herr Notar Michael Jaussi, Hauptrevisor, .............................. (mit eingeschriebenem Brief) ‒ Notar C., ....... (mit eingeschriebenem Brief; dreifach auch zu Handen Notarinnen E. und F.)
Die Direktion für Inneres und Justiz
Evi Allemann Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsa- chen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.