UV. Art. 44 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Rückfälle und Spätfolgen
knüpfen an ein bestehendes Unfallereignis an. Sie können eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den
erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das
Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder
Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Annahme der
Beweislosigkeit ist allerdings erst möglich, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen der Abklärungspflicht aufgrund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. In concreto bestanden an der
versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung, welche eine Rückfallkausalität
der geklagten Kniebeschwerden verneinte, zumindest geringe Zweifel, sodass
hinsichtlich der Kausalitätsfrage kein schlüssiges Beweisergebnis vorlag.
Weitere Abklärungen, namentlich eine versicherungsexterne fachärztliche
Beurteilung, drängten sich auf. Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde soweit darauf eingetreten werden konnte.
Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung der Sache an die
Unfallversicherung zur ergänzenden Abklärung und Neuverfügung.
Obergericht, 26. Oktober 2018, OG V 18 4
Aus den Erwägungen:
d) Nach Art. 11 UVV werden Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und
Spätfolgen gewährt. Ein Rückfall liegt vor, wenn eine vermeintlich geheilte Krankheit wieder
aufflackert, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zur
Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden
im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 105 V 35 E. 1c;
Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 17 Rz. 76).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an.
Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn
zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c, 8C_354/2007 vom 04.08.2008 E.
2.2; Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., § 17 Rz. 76). Dabei kann der Unfallversicherer nicht auf der
Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges beim Grundfall oder
bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf
wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines
Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten
Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen (zum Untersuchungsgrundsatz: E. 3a ff.
hernach). Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist,
entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche
Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist
(BGE 8C_171/2016 vom 29.04.2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
- c) Näher zu prüfen ist der Bericht von Dr. med. Waibl (E. 4h hievor). Dieser sieht
hinsichtlich der Aetiologie des Knorpelschadens eine chronische Hyperpression
patellofemoral aufgrund der eingeschränkten patellären Mobilität nach Ligamentum patellae-
Entnahme im Sinne einer rein mechanischen Ursache als wahrscheinlich an. Dr. med.
Reuteler hält dieser Einschätzung im Wesentlichen lediglich entgegen, dass eine relevante
Schädigung durch das Entnahmeverfahren von Ligamentum patellae zur
Kreuzbandrekonstruktion nicht erst nach 19 Jahren zu einer relevanten Verursachung von
Beschwerden mit plötzlich auftretender Flabbildung und Knorpeldelamination hätte führen
müssen. Bezüglich Letzterem ist festzuhalten, dass die erneuten Kniebeschwerden der
Beschwerdeführerin nicht «plötzlich» aufgetreten sind, sondern nach längerer
Beschwerdefreiheit kontinuierlich zunahmen, sodass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014
einen Orthopäden (Dr. med. Käsermann) aufsuchte. Dieser hegte aufgrund der erhobenen
Befunde erst nur einen Verdacht auf einen Knorpelschaden im Bereich des femoropatellären
Gleitlagers und stellte ansonsten fest, dass das Kniegelenk trotz relativ schwerer Operation
vor 20 Jahren noch sehr schön aussehe. Noch im Bericht vom 23. Juli 2014 stellte Dr. med.
Käsermann fest, dass kein Knorpelflop im Bereiche Trochlea femoris bestehe. Erst im
weiteren Verlauf zeigte sich eine zunehmende Retropatellararthrose im Bereich der Trochlea
und musste eine Entfernung von Knorpelfragmenten vorgenommen werden. Ausweislich der
Akten unterlagen die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin mithin einem
kontinuierlichen Prozess und traten nicht plötzlich auf, was gewisse Zweifel an der
Einschätzung Reuteler weckt. Entscheidend dafür, dass sich bezüglich des Berichts Reuteler
Zweifel anmelden, ist jedoch ein anderer Umstand: Am Knie rechts erlitt die
Beschwerdeführerin 1994 unter anderem eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und eine
Schädigung des Meniskus. Die Ruptur wurde mittels Patellarsehnentransplantats
rekonstruiert und es fand eine laterale Teilmeniskektomie statt. Aus den Akten ergibt sich,
dass die Beschwerdeführerin an einem fortschreitenden Knorpelschaden im Kniegelenk
rechts (trochleäre Knorpeldelamination beziehungsweise -degeneration), konkret an einer im
Verlauf zunehmenden Arthrose im rechten Kniegelenk (Gonarthrose), leidet. Eine Arthrose
entsteht im Wesentlichen bei einem Missverhältnis zwischen Beanspruchung und
Belastbarkeit der einzelnen Gelenkanteile und -gewebe (Pschyrembel, 261. Aufl., Berlin
2007, S. 151). Sie kann ohne ersichtliche Ursache, aber auch durch eine nachgewiesene
Fehlbelastung entstehen oder gefördert werden (vergleiche BGE 8C_816/2009 vom
21.05.2010 E. 6). Die Arthroseinzidenz beziehungsweise -progredienz scheint nach einer
vorderen Kreuzbandruptur, welche mittels Patellarsehnentransplantats rekonstruiert wurde,
erhöht zu sein (Anna Heverhagen, Langzeitergebnisse nach vorderer Kreuzbandplastik mit
Patellarsehnentransplantat, Marburg 2009, S. 81 f.; Clemens Kappeler, 10-Jahres-
Ergebnisse nach arthroskopischer vorderer Kreuzbandrekonstruktion mit dem
Patellarsehnentransplantat, Frankfurt am Main 2004, S. 69 ff.; Thomas Weig,
Bewegungseinschränkung nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion – Ursachenanalyse,
Therapieergebnisse, München 2002, S. 56 f.). Dies insbesondere, wenn – wie bei der
Beschwerdeführerin – eine Teilmeniskektomie erfolgt ist (Clemens Kappeler, a.a.O., S. 69;
Thomas Weig, a.a.O., S. 56 f.). Dass – wie dies Dr. med. Waibl aufzeigt – die aktuellen
Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin auf die 1994 im Anschluss an den damaligen
Unfall vorgenommene Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes zurückzuführen sind,
erscheint aus diesen Gründen als durchaus plausible Option, zumal die von Dr. med. Waibl
geltend gemachte Hyperpression auf eine übermässige Belastung der Gelenksknorpel
hindeutet, was die Entstehung der Arthrose zumindest gefördert haben könnte. Die
Beurteilung Reuteler wiederum hält der Einschätzung Waibl einzig entgegen, dass sich die
Kniebeschwerden nicht erst nach 19 Jahren eingestellt hätten. Nun ist es aber so, dass es
bei der Gonarthrose gerade um eine degenerative Schädigung im Laufe der Zeit geht. Ein
gewisser Zeitabstand ist also geradezu vorausgesetzt (vergleiche BGE 8C_816/2009 a.a.O.
E. 6). Das zeitliche Argument alleine, ohne weitere Einordnung beziehungsweise
Begründung, vermag insofern nicht zu überzeugen. Aufgrund der Beurteilung Waibl und den
dargelegten Überlegungen zur Arthroseinzidenz bestehen objektiv Indizien, welche gegen
die Zuverlässigkeit des Berichts von Dr. med. Christian Reuteler sprechen, weshalb die
Beurteilung der Kausalität nicht einzig gestützt auf diesen Bericht erfolgen kann.
Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass der von Dr. med. Reuteler geltend gemachte
Zeitabstand tatsächlich als zu lange erscheint, als dass eine Kausalität mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte. Immerhin ist in Erinnerung zu rufen, dass
umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je grösser der zeitliche Abstand zwischen
dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (oben E. 2d).
Nachdem aber an der Beurteilung Reuteler zumindest geringe Zweifel bestehen und insoweit
sich widersprechende ärztliche Stellungnahmen in den Akten liegen, liegt hinsichtlich der
Kausalitätsfrage kein schlüssiges Beweisergebnis vor. Es drängen sich weitere Abklärungen,
namentlich eine versicherungsexterne fachärztliche Beurteilung, auf. Dies wird die
Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG nachzuholen haben. Hinzu kommt
Folgendes: Dr. med. Waibl erwähnte in seinem Bericht vom 28. Juli 2016, dass die
Knorpelschäden womöglich auch auf einer metabolischen Störung bei stattgehabter
Schilddrüsenanomalie (Morbus Basedow) sowie einer Koagulopathie ohne
Knochenstoffwechselstörung beruhen könnten, mithin auf (wohl) unfallfremden Ursachen.
Abgemacht wurde, dass eine laborchemische Diagnostik durchgeführt und im Anschluss
eine Evaluation der Resultate stattfinden würde. Soweit ersichtlich, kam es nicht dazu
beziehungsweise den Akten lassen sich keine entsprechenden Resultate beziehungsweise
ärztliche Stellungnahmen entnehmen. Allenfalls werden auch hier zusätzliche Abklärungen
notwendig sein.
- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten, soweit eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung geltend gemacht wird, begründet. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2017 ist aufzuheben und
die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Versicherungsleistungen neu verfüge.