Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern
Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne
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Referenz: kr 2018.GEF.228
B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 20. August 2018
in der Beschwerdesache zwischen
Dr. med. X.___ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Y.___
gegen
Kantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, 3011 Bern Vorinstanz
betreffend Abweisung Wiedererwägungsgesuch (Verfügung der Vorinstanz vom 19. Ja- nuar 2018)
I. Sachverhalt
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1 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)
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soweit darauf eingetreten werden könne. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Mai 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2018 Stellung und beantragt sinngemäss die Gutheissung ihrer Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
2 Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) 3 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverord- nung, GesV; BSG 811.111) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
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2.2 Rechtsgrundlagen 2.2.1 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Behörde auf ihre Verfügungen zurückkom- men darf, hängt zunächst davon ab, welche Lösung der Spezialgesetzgeber getroffen hat (vgl. auch Art. 56 Abs. 2 VRPG). Fehlt eine spezialgesetzliche Regelung, kommen die allgemeinen Regeln der Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG zur Anwendung. 5
Vorliegend enthalten weder das MedBG 6 noch das GesG als massgebende Spezialgesetze eine besondere Regelung für die Wiederaufnahme rechtskräftig erledigter Verfahren. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist somit die allgemeine Regelung von Art. 56 VRPG anwendbar. 2.2.2 Art. 56 VRPG regelt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens wie folgt: 1 Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwal- tungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn a. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie erbracht werden; b. die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin- det, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind; c. zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen. 2 Vorbehalten bleibt eine andere gesetzliche Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung.
5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 5 mit Hinweisen; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 2011, S. 122 ff. 6 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11)
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3 Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wie- deraufnahmegrundes gestellt werden. 4 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung der Verfügung ist eine Abänderung der Verfügung nur aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen zulässig. Verfügungen sind innert bestimmter Frist mit dem ordentlichen Rechtsmittel bei einer oberen Instanz anfechtbar. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist können sie im Allgemeinen nicht mehr zur Diskussion gestellt werden; sie erwachsen in Rechtskraft. Dabei wird unterschie- den zwischen formeller und materieller Rechtskraft: Formelle Rechtskraft bedeutet, dass gegen eine Verfügung bzw. einen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann. Die Verfügung ist damit vollstreckbar. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein Verwaltungsakt in der Regel auch materiell rechtskräftig, d.h. grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Die Bindungswirkung gilt auch für die Behörde; sie kann im Allgemeinen nicht mehr auf das geregelte Rechtsverhältnis zurückkommen. Den übrigen Beteiligten ist es regelmässig ebenfalls verwehrt, die beurteilte Sache wieder aufzurollen (sog. res iudicata). Da die materielle Rechtskraftwirkung von Verfügungen durch die Rückkommensmöglichkeiten relativiert wird, spricht man bei Verfügungen auch nur von Rechtsbeständigkeit. 7
Unter Wiederaufnahme (oder Wiedererwägung) im Sinne von Art. 56 VRPG ist das Zurückkom- men auf eine von Anfang an fehlerhafte oder fehlerhaft zustande gekommene, rechtsbeständig gewordene Verfügung zu verstehen. Das Institut der Wiederaufnahme bezweckt somit die Be- hebung ursprünglicher Fehler. Ob es sich dabei um eine sog. urteilsähnliche Verfügung oder um eine Dauerverfügung handelt, spielt keine Rolle. Art. 56 Abs. 1 VRPG nennt die Gründe, unter denen die Behörde ein formell rechtskräftig erledigtes Verfahren wieder aufnehmen und auf ihre rechtsbeständig gewordene Verfügung zurückkommen kann. Sind diese Gründe gege- ben, darf bzw. muss die verfügende Behörde prüfen, ob die bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu ändern ist. Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in einen verfahrensrecht- lichen und einen materiellrechtlichen Prüfungsschritt: Im ersten (verfahrensrechtlichen) Schritt ist zu entscheiden, ob ausreichende Gründe vorliegen, um die formelle Rechtkraft der ursprüng- lichen Verfügung zu beseitigen und das Verwaltungsverfahren neu aufzurollen. Liegen Wieder- aufnahmegründe vor, wird die Behörde auf das Gesuch eintreten. Im zweiten (materiellrechtli- chen) Schritt prüft die Behörde, ob ausreichende Gründe vorliegen, um die Verfügung, deren formelle Rechtskraft mittlerweile beseitigt wurde, in der Sache zu ändern. 8
Keine Anwendung findet Art. 56 VRPG auf die Rücknahme noch nicht rechtsbeständiger Ver- fügungen oder auf die Anpassung von Dauerverfügungen an veränderte sachverhaltliche oder
7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 1, mit Hinweisen 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 3 mit Hinweisen; Müller, a.a.O., S. 122 ff.
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rechtliche Umstände. Diese Norm ist auch nicht massgebend, wenn nach Ergehen einer nega- tiven Verfügung oder eines negativen Verwaltungsjustizentscheids aufgrund veränderter Rechtslage um Durchführung eines neuen Verfahrens ersucht wird. 9
2.3 Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn 2.3.1 Im ersten, verfahrensrechtlichen Prüfungsschritt ist zu klären, ob die Eintretensvoraus- setzungen im engeren Sinne vorliegen. Diese sind gegeben, wenn ein schutzwürdiges Interes- sen an der Änderung der Verfügung vorliegt; wenn das Begehren innert 60 Tagen seit Entde- ckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt wurde (Art. 56 Abs. 3 VRPG); und wenn – falls bereits 10 Jahre verstrichen sind – der Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a VRPG gegeben ist (Art. 56 Abs. 4 VRPG). 10
Legitimiert zum Einreichen von Wiederaufnahmebegehren sind alle Personen, die ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Änderung der rechtskräftigen Verfügung darlegen können. Zum Kreis der Legitimierten gehören insbesondere die von der Verfügung Betroffenen. Hat die gesuchstellende Person ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen, liegt ein Wie- deraufnahmegrund vor und sind auch die übrigen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, so muss die Behörde auf ein Wiederaufnahmebegehren eintreten, sofern ein Anspruch auf Wiederauf- nahme besteht oder zwingende öffentliche Interessen für die Wiederaufnahme sprechen. Wenn sich aus Gesetz oder Verfassung kein Behandlungsanspruch ergibt, entscheidet die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über das Eintreten. Es steht ihr dabei ein erheblicher Ermes- senspielraum zu. 11
Zuständig zur Wiederaufnahme bzw. zum Widerruf von rechtskräftigen Verfügungen ist die ur- sprünglich verfügende Behörde, bzw. die Behörde, auf welche die Zuständigkeit inzwischen übertragen worden ist. Sie kann sowohl auf Gesuch hin als auch von sich aus, aufgrund eigener oder ihr zugetragener Wahrnehmungen, tätig werden. 12
2.3.2 Die Beschwerdeführerin war am Vorverfahren beteiligt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an einer Wiedererwägung des Entzugs ihrer Berufsausübungsbewilligung.
9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 4 mit Hinweisen 10 Müller, a.a.O., S. 122 ff. 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 7 mit Hinweisen 12 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 N. 8, mit Hinweisen
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Sodann ist nicht ausdrücklich bestritten, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich eines Be- suchs der stellvertretenden Kantonsärztin am 28. November 2017 in ihrer Praxis von der Ver- fügung vom 22. August 2017 sowie dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung erfahren hat. Die 60-tägige Frist gemäss Art. 56 Abs. 3 VRPG wurde damit ebenfalls eingehalten. Ursprünglich verfügende Behörde und damit zuständige Behörde für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Vorinstanz. 2.3.3 Die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn sind damit gegeben.
2.4 Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG 2.4.1 In einem zweiten, materiellrechtlichen Prüfungsschritt ist das Vorliegen eines Wieder- aufnahmegrundes zu klären. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG. Sie bringt vor, bis am Abend des 28. November 2017, als die stellvertretende Kantonsärztin, Frau A.___ in Begleitung ihrer Mitarbeiterin Frau B.___ unange- meldet in ihrer Praxis erschienen sei, habe sie nichts gewusst von den Schreiben der Vorinstanz vom 3. Mai 2017 und vom 22. August 2017. Frau A.___ und Frau B.___ seien Zeuginnen ihrer Perplexität ob der Mitteilung bezüglich des bereits erfolgten Entzugs ihrer Praxisbewilligung gewesen. Ihr Ehemann habe die beiden eingeschriebenen Briefe seinerzeit auf eine entspre- chende Abholungseinladung hin bei der Post abgeholt und ungeöffnet je an einem seiner zwei persönlichen Arbeitsorte in der gemeinsamen Wohnung deponiert, wo sie unter einem Briefsta- pel liegend aus ihm unerklärlichen Gründen vergessen worden seien. Er habe sich am 28. No- vember 2017 nicht mehr daran erinnern können und habe dementsprechend keine Kenntnis vom Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung gehabt. Die beiden Briefe seien an diesem Tag denn auch bei einer gezielten Suche sofort gefunden worden. Von einer Schutzbehauptung könne absolut keine Rede sein. Es sei auch nicht so, dass ihr der Ehemann gleichsam syste- matisch seit Jahren ihre Korrespondenz „vorenthalte". Vorgekommen sei dies eigentlich nur in einzelnen früheren Fällen. Um ihre Praxisadministration kümmere er sich eigentlich nur inso- fern, als er sie von einzelnen umfangreichen und zeitraubenden Schreibarbeiten entlaste und die gesamte berufliche und private Post sichte und sortiere. Eingeschriebene Briefe würden meistens zur Bearbeitung in Ruhe in die Wohnung mitgenommen. 13 Ohne Kenntnis von der Eröffnung des aufsichtsrechtlichen Verfahrens auf Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung als Ärztin am 3. Mai 2017 sei es ihr indessen nicht möglich gewesen, zum geplanten Entzug
13 Unaufgeforderte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2018
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ihrer Berufsausübungsbewilligung Stellung zu nehmen oder gegen die Verfügung vom 22. Au- gust 2017 ein Rechtsmittel zu ergreifen. Seit der Abschreibung des aufsichtsrechtlichen Ver- fahrens im Jahre 2010 sei sie durch ihren Ehemann stets vollständig und rechtzeitig informiert worden. Daher habe sie nicht damit rechnen müssen, dass er erneut eine Post-Triage vorneh- men würde. Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme habe die Vorinstanz mit dem Erlass der Verfügung knapp drei Monate bis am 22. August 2017 zugewartet. Angesichts der Schwere des geplanten Eingriffs wäre es ihr jedoch zuzumuten gewesen, die Beschwerdefüh- rerin telefonisch auf das laufende aufsichtsrechtliche Verfahren aufmerksam zu machen oder die Kenntnisnahme auf andere Weise sicherzustellen (z.B. mittels Einschreiben mit Zusatzleis- tung „Eigenhändig“). Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe die Vorinstanz jedoch weitere zwei Monate verstreichen lassen, bevor zwei ihrer Mitarbeiterinnen die Beschwerdeführerin in ihrer Praxis aufgesucht und sie über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 22. Au- gust 2017 informiert hätten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin umgehend die nötigen Schritte zur Wiederaufnahme des aufsichtsrechtlichen Verfahrens eingeleitet, was ihre Bereit- schaft zur Mitarbeit im aufsichtsrechtlichen Verfahren aufzeige. Der Beschwerdeführerin könne nicht vorgeworfen werden, im Verwaltungsverfahren nicht die zumutbare Sorgfalt aufgewendet zu haben. 14
Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, ein Zurückkommen auf ein rechtskräftig erledigtes Verfahren sei ausgeschlossen, wenn die betroffene Person im Verwaltungsverfahren nicht die zumutbare Sorgfalt habe walten lassen, um Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig aufzuzei- gen oder einzubringen. Die Beschwerdeführerin habe weder die zumutbare Sorgfalt im bzw. in Verwaltungsverfahren walten lassen noch könne sie entschuldbare Gründe für ihr Ignorieren behördlicher Aufforderungen geltend machen. Vielmehr habe sie ihr Verhalten trotz mehrfacher behördlicher Sanktionierung (letztmals: Verfügung einer Busse durch die Vorinstanz am 26. Mai 2015) und einem persönlichen Gespräch mit der stellvertretenden Kantonsärztin am 29. November 2016 nicht geändert. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie sich erst im Vorgang zur Besprechung vom 6. Dezember 2017 bewusst geworden sei, dass in der administrativen Betreuung der Praxis erneut Säumnisse eingetreten seien, erweise sich ange- sichts dieser Tatsachen als haltlos. 15 Als Bewilligungsinhaberin sei die Beschwerdeführerin für alle mit ihrer bewilligungspflichtigen Tätigkeit zusammenhängenden Belange wie die Administ- ration und den Behördenkontakt verantwortlich gewesen. Auch wenn sie die Entgegennahme und Erledigung ihrer Post ihrem Ehemann übertragen habe, sei sie dafür verantwortlich geblie- ben. Die Übertragung eines wichtigen Bereichs ihrer Tätigkeit an ihren Ehemann habe nicht der gebotenen Sorgfalt entsprochen. Sie hätte verhindern müssen, dass ihr wiederholt wichtige
14 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. A Ziff. 2 15 Verfügung vom 19. Januar 2018, Erwägung 2.2
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Post entgehe. Bereits anlässlich des Verfahrens im Jahre 2010 habe sie sich auf den Stand- punkt gestellt, sie habe keinen Zugriff zu ihrer Post gehabt, was ihre mangelnde Sorgfalt ver- deutliche. Damals habe sie ausdrücklich festgehalten, nach dem Vorgefallenen sei klar, dass sie sich im administrativen Bereich anders organisieren müsse und künftig die Postzustellungen selber entgegennehmen werde, um sicher zu gehen, dass sie auf die seitens der Behörden und der Patientinnen an sie gerichteten Aufforderungen und Begehren reagieren könne. Mit ihrer Verhaltensweise in den letzten Jahren habe sie jedoch veranschaulicht, welch geringe Wichtig- keit sie dem Kontakt mit den Behörden beimesse, was ihre fehlende Vertrauenswürdigkeit be- stätige. Nach dem Gesagten liege kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG und damit kein Wiederaufnahmegrund vor. 16
2.4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ist eine Verfügung fehlerhaft zustande gekommen, wenn nicht alle wesentlichen Tatsachen (Sachumstände) und Beweismittel bekannt waren und einbezogen werden konnten. Solche Umstände rechtfertigen ein Zurückkommen namentlich, wenn die benachteiligte Partei (oder die Behörde, wenn sie das Verfahren aus eigenem Antrieb wiederaufnehmen will) es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat, einen Sa- chumstand oder ein Beweismittel einzubringen. Was mit der zumutbaren Sorgfalt hätte mitge- teilt, vorgelegt oder beigebracht werden können, vermag jedoch keine Wiederaufnahme zu be- wirken. Der Hinweis auf Rechtsunkenntnis oder auf rechtsirrtümlich Unterlassenes hilft nicht. Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn ein Umstand nicht bekannt war und mit den damals gebotenen Abklärungen auch nicht bekannt geworden wäre oder wenn seinerzeit aus objektiver Sicht kein Anlass bestand, ihn in das Verfahren einzuführen.
Eine Tatsache ist erheblich, wenn sie zu einer anderen – für die gesuchstellende Person günstigeren – Beurteilung führen kann, sofern ihr Nachweis gelingt. In Analogie dazu ist ein Beweismittel entscheidend, wenn seine Berücksichtigung ein für die gesuchstellende Partei vorteilhafteres Ergebnis zeitigen kann. Die Behörde ist auch ohne entsprechendes Gesuch gehalten, auf ein abgeschlossenes Verfahren zurückzukommen, wenn sie unberücksichtigt gebliebene erhebliche Tatsachen oder Beweis- mittel entdeckt. 17
2.4.3 Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hat die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin ein Verfahren auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin eröffnet und ihr bis am 31. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, eine schriftliche Stellungnahme zum dargelegten Sachver-
16 Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2018, Ziff. 2.1 und 2.2 17 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 Nrn. 12 f. mit Hinweisen
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halt sowie zum beabsichtigten Entzug der Berufsausübungsbewilligung einzureichen. Mit Ver- fügung vom 22. August 2017 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die am 1. Januar 1978 erteilte Berufsausübungsbewilligung als Ärztin entzogen. Die Beschwerdeführerin wurde ver- pflichtet, die Berufsausübungsbewilligung an die Vorinstanz zurückzusenden. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Verfügungen und Entscheide sind empfangsbedürftig. Als Empfang wird jedoch nicht nur die tatsächliche Entgegennahme verstanden. Eine Sendung gilt auch dann als empfangen, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt, so dass von ihr Kenntnis genommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach Begründung eines Prozessrechts- verhältnisses erfüllt, wenn die Sendung oder eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt oder wenn die Sendung namentlich einer bevollmächtigten oder angestellten Person, einer Hilfsperson oder einem im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen übergeben worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Adressatin oder der Adressat die Sen- dung entgegennimmt und ihren Inhalt liest. Die Zustellung ist auch rechtsgültig, wenn die ange- schriebene Person die Sendung zurückweist oder ungeöffnet beiseitelegt. 18
Sowohl die Verfügung vom 3. Mai 2017 als auch die Verfügung vom 22. August 2017 wurden eingeschrieben versandt und sind unbestrittenermassen vom Ehemann der Beschwerdeführe- rin in Empfang genommen worden. Beide Verfügungen sind somit in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt. Die Beschwerdeführerin hätte damit ohne Weiteres die Möglich- keit gehabt, die Verfügungen vom 3. Mai und 22. August 2017 zu lesen und rechtzeitig darauf zu reagieren. Ob sie die Verfügungen auch tatsächlich gelesen hat, ist unbeachtlich. Die theo- retische Möglichkeit dazu reicht aus. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin musste die Vorinstanz die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügungen durch die Beschwer- deführerin nicht sicherstellen, indem sie die Beschwerdeführerin etwa telefonisch auf das lau- fende Verfahren bzw. den Entzug der Berufsausübungsbewilligung aufmerksam gemacht hätte. Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt es vielmehr in der Verantwortung der Be- schwerdeführerin, sich intern so zu organisieren, dass sie auch tatsächlich Zugang zu ihrer (rechtsgültig empfangenen) persönlichen Post hat und gegebenenfalls rechtzeitig und in ge- bührender Weise darauf reagieren kann. Hätte die Beschwerdeführerin mit zumutbarer Sorgfalt gehandelt, so hätte sie ihre Post gelesen und rechtzeitig reagiert. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG liegen demnach keine vor. Zudem hätte die Beschwer- deführerin sensibilisiert sein müssen, nachdem ihr Ehemann ihr die Post schon früher nicht
18 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 44 N. 2. mit Hinweisen; BGE 122 I 143; Müller, a.a.O., S. 100 f.
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immer zuverlässig weitergeleitet hatte und ihr die Vorinstanz deswegen die Berufsausübungs- bewilligung zwischen dem 9. März 2010 und 25. Mai 2010 schon einmal entzogen hatte. 19
Nebst dem Fehlen von Entschuldigungsgründen erscheint auch die Erheblichkeit der nicht ein- gebrachten Tatsachen und Beweismittel vorliegend zumindest fraglich: Es kann nicht ohne Wei- teres angenommen werden, dass die rechtzeitige Reaktion der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis geführt hätte, stellen doch seit Jahren die regelmässig ausbleiben- den Reaktionen der Beschwerdeführerin auf Aufforderungen von Patientinnen zur Herausgabe von Dossiers sowie der Vorinstanz zur Einreichung von Stellungnahmen und Unterlagen einen gewichtigen Grund für die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit dar (dazu ausführlich Erwä- gung 2.5 hienach). 2.4.4 Damit liegt kein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG vor.
2.5 Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VPRG 2.5.1 Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verfügungsadressaten i.S.v. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG ist meist unproblematisch und jederzeit zulässig, sofern keine öf- fentlichen Interessen und keine Vertrauensgesichtspunkte dagegen sprechen. Vorausgesetzt ist stets, dass die rechtskräftige Verfügung fehlerhaft ist, wobei aber auch die nachträgliche Fehlerhaftigkeit (zufolge neuer Rechtslage, veränderte Umstände oder einer Praxisänderung) berücksichtigt werden darf. Auf eine Wiederaufnahme unter den erleichterten Voraussetzungen von Satz 2 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Es hängt vom pflichtgemässen Ermessen der Behörde ab, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will. Eine Verpflichtung zum Eintreten und Ändern der Verfügung kann sich – aus dem Gleichbehandlungsanspruch – dann ergeben, wenn die Behörde in gleichgelagerten Fällen praxisgemäss auf rechtskräftig erledigte Verfahren zurückkommt. Die Behörde soll von der Rückkommensmöglichkeit nach Satz 2 nicht zurückhaltend Gebrauch machen, wenn sie entdeckt, dass ihr seinerzeit ein Fehler unterlaufen ist. Gesetzmässige Verwaltungstätigkeit muss vom Bestreben geprägt sein, alle Rechtsverhält- nisse letztendlich fehlerfrei zu gestalten. 20
2.5.2 Zu prüfen ist demnach, ob die rechtskräftige Verfügung vom 22. August 2017 bzw. der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin derart fehlerhaft ist, dass zugunsten der Be- schwerdeführerin darauf zurückzukommen ist.
19 Vgl. die unaufgeforderte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2018 sowie Erwägung 2.5.3 hienach 20 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 56 Nrn. 17 f. mit Hinweisen; Müller, a.a.O., S. 130
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2.5.2.1 Die Vorinstanz macht geltend, es bestehe kein Anlass, das mit rechtkräftiger Verfügung vom 22. August 2017 erledigte Verwaltungsverfahren gemäss Art. 56 Abs. 1 2. Satz VRPG zu- gunsten der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen. Vielmehr habe das Verhalten der Be- schwerdeführerin erneut mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass sie nicht vertrauenswürdig sei und damit eine persönliche Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Ärztin nicht erfülle (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG). 21 Gemäss Art. 38 MedBG bzw. Art. 17 GesG sei die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Für die Erteilung bzw. den Erhalt einer Berufsausübungsbewilligung werde vorausgesetzt, dass die Gesundheitsfachperson vertrauenswürdig sei sowie physisch und psy- chisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung biete (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG). Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit diene dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesund- heit. Dabei spiele nicht nur das Verhältnis gegenüber den Patientinnen und Patienten, sondern auch jenes zwischen der Ärztin und den Behörden eine Rolle. Das Verhalten der Beschwerde- führerin zeuge weder gegenüber den Patientinnen noch den Behörden von Vertrauenswürdig- keit, so dass es an einer Bewilligungsvoraussetzung fehle. Zudem habe die Beschwerdeführe- rin den Nachweis über eine aktuelle Haftpflichtversicherung nicht erbracht, was einen Verstoss gegen die in Art. 40 Bst. h MedBG geregelte Berufspflicht darstelle. 22
Im Einzelnen stützt die Vorinstanz den Entzug der Berufsausübungsbewilligung vom 22. Au- gust 2017 auf den folgenden Sachverhalt:
21 Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2018, Bst. B, Erwägung 2.3 22 Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2017, Bst. B, Erwägungen 1 und 2
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unangenehmer Post schützen wollen und sei überlastet gewesen. Daher habe sie erst mit der Eröffnung des Bewilligungsentzugs am 9. März 2010 mit Gerichtsurkunde von den ver- schiedenen Aufforderungen der Vorinstanz erfahren. Nachdem die Beschwerdeführerin zugesichert habe, künftig besser mit der Vorinstanz zu- sammenzuarbeiten und die verlangten Auskünfte fristgerecht zu erteilen, habe die Vor- instanz am 21. Mai 2010 die Verfügung vom 9. März 2010 aufgehoben, wodurch die Be- schwerdeführerin ihre Berufsausübungsbewilligung als Ärztin zurückerlangt habe. Das Be- schwerdeverfahren sei am 9. November 2010 als gegenstandslos abgeschrieben worden.
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werde sie ein Verfahren eröffnen, welches die Anordnung eines Verbots der selbstständi- gen Berufsausübung oder den administrativen Entzug der Berufsausübungsbewilligung in- folge fehlender Vertrauenswürdigkeit zum Gegenstand habe.
23 Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2017, Bst. A
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2.5.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verfügung vom 22. August 2017 sei klar fehlerhaft. Zudem habe sie die von der Vorinstanz gerügte fehlende Vertrauenswürdigkeit gleich nach der Besprechung vom 6. Dezember 2017 korrigiert, indem sie die Zustellung amtlicher Sendungen an die Kanzlei ihres Rechtsvertreters veranlasst habe. Dadurch werde die zeitge- rechte Weiterleitung an die Beschwerdeführerin sowie die Behandlung durch sie persönlich ge- währleistet. 24 Die Fehlerhaftigkeit begründet die Beschwerdeführerin wie folgt: Zunächst gehe die Vorinstanz von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, da sie fälschlicherweise Elemente aufführe, die im vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien.
Das am 3. Mai 2017 eröffnete Verfahren auf Entzug der Berufsausübungsbewilligung könne demnach einzig die fehlende Begleichung der Busse vom 26. Mai 2015 sowie den unvollstän- digen Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung und der Schadensmeldung zum Gegenstand
24 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. A Ziff. 3.1 und 3.2 25 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. B, Ziff. 1.2 ff.
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haben. Die restlichen von der Vorinstanz vorgebrachten Punkte seien zu diesem Zeitpunkt er- ledigt gewesen. 26
In rechtlicher Hinsicht stelle sich die Frage der fehlenden Vertrauenswürdigkeit, wenn die Me- dizinalperson eine Tat begehe, welche eine strafrechtliche Verurteilung und/oder Disziplinar- strafe nach sich ziehe. Dabei genüge nicht jede Disziplinarstrafe, notwendig sei vielmehr eine Bestrafung der Medizinalperson für Taten, die mit der Berufsausübung unvereinbar seien. Auf- grund der Schwere des Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit einer Person sei das Verhältnismäs- sigkeitsprinzip bei einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung strikt einzuhalten, was vor- liegend nicht der Fall sei: Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei weder geeignet, die Bezahlung der Busse durchzusetzen (dies müsste durch Inkassomassnahmen erfolgen, zudem wäre die Steuerverwaltung und nicht mehr die Vorinstanz zuständig) noch notwendig, da das Gesetz mildere Massnahmen vorsehe (etwa die Einschränkung der Bewilligung oder die Aufer- legung von Auflagen). Vorliegend wäre insbesondere die Auflage in Betracht gekommen, die Administration der Post nicht mehr ihrem Ehemann zu überlassen, sondern dafür eine/n Praxi- sassistenten/in einzustellen oder die Post einer externen Stelle zuzuleiten. Schliesslich verletze die angefochtene Verfügung auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: Mit E-Mail vom 30. November 2016 drohe die Vorinstanz die Eröffnung eines Verfahrens auf Entzug der Be- rufsausübungsbewilligung infolge mangelnder Vertrauenswürdigkeit an. Diese Androhung be- ziehe sich auf den Fall, dass die Beschwerdeführerin drei Pendenzen nicht erledige. Die Be- schwerdeführerin habe indessen zwei (und damit die Mehrheit) der Pendenzen abgearbeitet. 27
2.5.2.3 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Verfügung vom 22. August 2017 nicht Streit- gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, weswegen der Frage nach ihrer Feh- lerhaftigkeit eine geringere Bedeutung zukomme als von der Beschwerdeführerin dargestellt. Zu beurteilen sei lediglich das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes. Die Vorinstanz führt summarisch aus, die Vertrauenswürdigkeit entfalle weder durch einzelne Handlungen von Me- dizinalpersonen noch werde sie auf diese Weise wieder hergestellt. Ebenso wenig erwachse sie aus der Verjährung von vertrauensmindernden Handlungen oder der Abschreibung eines Verfahrens. Vertrauenswürdiges Handeln werde von Medizinalpersonen in zuverlässiger Weise und dauerhaft erwartet und vorausgesetzt. Es umfasse die konsequente Anwendung aller nöti- gen Sorgfalt in allen Bereichen der Berufsausübung, sowohl im Umgang mit Patientinnen und Patienten als auch im Kontakt mit Behörden. Die Beschwerdeführerin werde diesen Anforde- rungen nicht gerecht, was ihre Handlungsweise seit vielen Jahren immer wieder verdeutliche. Beim Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung habe die zuständige Stelle keinen Ermessens- spielraum, sondern sei zum Entzug der Berufsausübungsbewilligung verpflichtet. Eine mildere
26 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. B, Ziff. 1.5 f. 27 Beschwerde vom 16. Februar 2018, Bst. B, Ziff. 2
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Massnahme sei nicht vorgesehen. Die Verfügung vom 22. August 2017 sei daher nicht fehler- haft. Überdies zeuge auch die Handlungsweise der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten von fehlender Vertrauenswürdigkeit: Am 2. Februar 2018 habe die Beschwerdeführerin der Vo- rinstanz mitteilen lassen, sie übe zurzeit keine ärztliche Tätigkeit mehr aus. In den amtlichen Akten der Vorinstanz fänden sich jedoch Kopien ärztlicher Verschreibungen vom 27. Januar und 8. Februar 2018, welche die Beschwerdeführerin in Ausübung ihres Berufs als Gynäkologin auf dem Rezeptblock ihres Ehemannes, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vorgenommen habe. Weiter habe eine Patientin der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitgeteilt, sie sei am 7. März 2018 bei der Beschwerdeführerin in Behandlung gewesen und habe mit ihr einen wei- teren Sprechstundentermin im Mai 2018 vereinbart. Im Wartezimmer habe sie mehrere Patien- tinnen angetroffen. Angesprochen auf die fehlende Berufsausübungsbewilligung habe die Be- schwerdeführerin angegeben, der Entzug der Bewilligung sei ein Fehler gewesen und sie werde die Bewilligung in den nächsten Tagen oder Wochen wieder erhalten. 28
2.5.2.4 Die Beschwerdeführerin führt dazu abschliessend aus, der Begriff der Vertrauenswür- digkeit sei ihres Erachtens mit erheblicher Subjektivität behaftet. Es ständen nicht „zahlreiche“ Handlungen, sondern lediglich vier Sachverhalte aus den Jahren 2002 bis 2007 sowie zwei weitere Sachverhalte aus den Jahren 2014 und 2015 zur Diskussion. Hinzuzurechnen sei hier an sich auch der fast unglaubliche Fall C.___. Ihres Erachtens bestehe sehr wohl ein Ermes- sensspielraum, gerade bezüglich der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit, deren Wichtigkeit speziell hervorgehoben werde. Der Entzug ihrer Berufsausübungsbewilligung sei nicht nur un- verhältnismässig, sondern geradezu absurd: als Opfer falscher und eindeutig widerlegbarer An- schuldigungen vor allem seitens zweier Patientinnen werde sie mit dem Entzug ihrer Berufs- ausübungsbewilligung bestraft, weil sie sich unverschuldet nicht fristgerecht gewehrt habe. Nachdem sie ihre Berufsausübungsbewilligung am 3. Januar 2018 der Vorinstanz zugestellt habe, habe sie in kurzer Zeit umdisponieren müssen, was angesichts ihrer grossen Patienten- zahl nicht so einfach gewesen sei, da bei vielen Patientinnen (insbesondere bei Schwangeren) die lückenlose Betreuungskontinuität habe sichergestellt werden müssen. Leider seien nicht alle Patientinnen innert nützlicher Frist erreichbar gewesen, so dass sich vereinzelt Patientinnen in ihrer Praxis eingefunden und mit den Unterlagen hätten fortgeschickt werden müssen. Eine reguläre Sprechstunde habe seit dem 3. Januar 2018 nicht mehr stattgefunden. Eine feste Stell- vertretung in einer anderen Praxis sei organisiert. Die Herausgabe von Praxisdokumenten sei jederzeit gewährleistet. 29
28 Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2018, Bst. B Ziff. 3 und 4 29 Stellungnahme vom 30. Mai 2018, ad 3.2 ff.
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2.5.3 Die Beschwerdeführerin hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die rechtskräftige Ver- fügung vom 22. August 2017 zu ihren Gunsten abgeändert wird. Es steht vielmehr im Ermessen der Vorinstanz, ob sie auf die Verfügung zurückkommen will. Ermessen ist immer pflichtge- mäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Ein besonderes Augenmerk ist da- bei auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interes- sen zu richten. „Freies“ Ermessen gibt es nicht. 30 Zu überprüfen ist somit, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat, indem sie die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 22. August 2017 und damit einen Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG verneint hat. Da die rechtskräftige Verfügung vom 22. August 2017 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (so zutreffend auch die Vorinstanz), ist lediglich eine vorfrageweise Überprüfung vorzunehmen. Ein Wiederaufnahmegrund müsste nur bei deutlicher Fehlerhaftigkeit bejaht wer- den.
2.5.4 Für die selbstständige ärztliche Tätigkeit bedarf es daher gemäss Art. 34 MedBG einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Bewilligungs- behörde des Kantons Bern ist die Vorinstanz (Art. 11 Abs. 1 Bst. a GesV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG), vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG). Die Bewilligungsvo- raussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. 31 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Vo- raussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit des Arztes dient dem Schutz der öffentlichen Ord- nung und Gesundheit, indem sie das Publikum zum einen vor unfähigen und pflichtwidrigen Medizinalpersonen schützt und zum andern durch die Bewilligungspflicht das Vertrauen, das die Gesellschaft dem Arztberuf entgegenbringt, gewahrt wird. 32 An die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG sind hohe Anforderungen zu stellen. 33 Der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der ein- zelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu recht- fertigen und zu erhalten. 34
30 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 26 Rz. 11 31 BGer 2C_389/2012 vom 12. November 2012, E. 7.2 32 BGer 2C_848/2009 vom 11. Mai 2010, E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Feb- ruar 2012 (B2011/134), E. 2.1.2 33 BGer 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015, E. 5.2; BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.5, und 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014, E. 5.5, jeweils mit Hinweisen auf BGer 2C_68/2009 vom 14 Juli 2009 E. 2.3 34 BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014, E. 5.4; 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.4
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Die vertrauenswürdige Ausübung der medizinischen Tätigkeit setzt voraus, dass der Bewilli- gungsinhaber bzw. Gesuchsteller in der Lage ist, einen Praxisbetrieb verantwortungsvoll zu führen. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist deshalb auch jedes Verhalten massge- blich, das mit den unternehmerischen Funktionen im Zusammenhang steht, soweit es Auswir- kungen auf das öffentliche Gesundheitswesen haben kann. 35 Die Vertrauenswürdigkeit muss sowohl im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patienten als auch zu den Behörden erfüllt sein. Im Zusammenhang mit Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann. Dage- gen sind Probleme mit anderen Behörden wie etwa Steuerämtern – vorbehältlich strafbaren Verhaltens – für die Vertrauenswürdigkeit von geringerer Tragweite. 36 Für das Fehlen der Ver- trauenswürdigkeit reicht es bereits aus, wenn sie gegenüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist. Eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patienten ist diesfalls nicht mehr notwendig. 37
Versagt eine Medizinalperson in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren trotz wiederholter Auf- forderungen jegliche Mitwirkung und verhindert damit eine wirksame Aufsicht, wozu (unter an- derem) die Kontrolle der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gehört, ist die Vernei- nung der Vertrauenswürdigkeit und damit der Entzug der Bewilligung die logische Konse- quenz. 38 Uneinsichtigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft der Medizinalperson kön- nen schliesslich zur Überzeugung der Behörden beitragen, dass sich das beanstandete Ver- halten jederzeit wiederholen kann. 39 Der begründete Entzug der Bewilligung infolge mangelnder Vertrauenswürdigkeit stellt keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar. 40
2.5.5 Die Beschwerdeführerin rügt die fehlerhafte Erstellung des massgeblichen Sacherhalts. Sie bestreitet dabei nicht den Sachverhalt an sich, sondern rügt die unzulässige Berücksichti- gung vergangener oder erledigter Vorkommnisse im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerde-
35 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014 (B2014/97), E. 2.2, mit Verweisen auf BGer 2C_879/2013 und 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014; BGer 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.1; 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.3; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5; 2C_191/2008 vom 24. Juni 2008 E. 5.2 und 2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.3 36 BGer 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015, E. 5.2; BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014 (B2014/97), E. 2.2; BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014, E. 5.5; 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, E. 4.5, mit Hinweisen auf Urteile 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.1; 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.3; 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5; 2C_191/2008 vom 24. Juni 2008 E. 5.2; 2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.3 37 BGer 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015, E. 5.2; BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5 mit Hinweisen 38 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juli 2013 (B2013/149), E. 2.2 39 BGer 2C_389/2012 vom 12. November 2012, E. 7.1 40 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2014 (B2014/97), E. 2.2; mit Verweisen auf BGer 2C_879/2013 und 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014
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führerin ist insoweit beizupflichten, als dass sowohl länger zurückliegende oder aufsichtsrecht- lich folgenlos gebliebene Vorkommnisse nur noch zurückhaltend und nur im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu berücksichtigen sind. Gleichwohl sind diese Vorkommnisse nicht ohne Be- deutung, weil aus der Gesamtwürdigung hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 regelmässig nicht oder mit erheblicher Verspätung auf Aufforderungen seitens ihrer Patientin- nen zur Herausgabe von Behandlungsdokumentationen oder Aufforderungen der Vorinstanz zur Einreichung von Unterlagen, Auskünften oder Stellungnahmen reagiert hat. Folgende der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorkommnisse sind aktenkundig und/oder unbestritten:
Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 verwarnte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin und drohte ihr den Entzug der Berufsausübungsbewilligung an bei fortgesetzter Verweigerung der Akteneinsicht bzw. –herausgabe gegenüber F.___. 41
Wiederholte Aufforderungen, zu den aufsichtsrechtliche Anzeigen der ehemaligen Patien- tinnen G.___ vom 3. Oktober 2005 und F.___ vom 10. April 2006 sowie unterlassenen Meldungen von Schwangerschaftsabbrüchen Stellung zu nehmen. 42
Aufsichtsrechtliche Anzeige der ehemaligen Patientin H.___ vom 15. Juli 2009 wegen Be- handlungsfehlern sowie Weigerung der Beschwerdeführerin, ihre Haftpflichtversicherung anzugeben, trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderungen. 43
Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Ärztin vom 9. März 2010 wegen fehlender Ver- trauenswürdigkeit (wiederholtes Ignorieren verschiedenster Aufforderungen der Vorinstanz zur Einreichung von Stellungnahmen, Verletzung der strafrechtlichen Meldepflicht im Zu- sammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen, mehrfaches Ignorieren von Anfragen von Patientinnen betreffend die Herausgabe von Behandlungsdokumentationen und betreffend Meldungen an die Haftpflichtversicherung, Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht bei der Behandlung von drei Patientinnen sowie Verstoss gegen Art. 40 Bst. h MedBG). 44 Auf- hebung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung am 21. Mai 2010, da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Entschuldigungsgründe nicht als völlig unglaubwürdig erschienen seien und das aufsichtsrechtliche Verfahren zur neuen Beurteilung des Sach- verhaltes fortzusetzen sei. 45
41 Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2005, unpag. Vorakten 42 Etwa Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 22. November und 19. Dezember 2005 sowie 7. März, 11. April und 25. Juli 2007, unpag. Vorakten 43 Aufsichtsrechtliche Anzeige von H.___ vom 15. Juli 2009, unpag. Vorakten 44 Verfügung der Vorinstanz vom 9. März 2010 45 Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2010
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Rechtskräftige Verurteilung vom 18. Oktober 2010 wegen eines Behandlungsfehlers (Un- terlassen einer pränatalen Diagnose) zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 30‘000.00 an Frau C.___ 46 und fehlender Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber Frau C.___: Aus der automatisch generierten Antwortmail der AXA-Versiche- rung vom 1. März 2017 geht nur hervor, dass sich die AXA für die Übermittlung der Scha- densmeldung bedanke und die Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen kontaktieren werde. 47
Mit rund zweijähriger Verspätung und erst nach mehreren Aufforderungen eingereichte Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Anzeige von Frau D.___ vom 11. November
48
Fehlende Begleichung der mit Verfügung vom 26. Mai 2015 als Disziplinarmassnahme an- geordneten Busse sowie der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘500.00. 49
Massiv verspätete Reaktion (nach rund zehn Monaten) auf die Eröffnung des aufsichts- rechtlichen Verfahrens am 3. Mai 2017. 50
Verspätete Reaktion auf die rechtsgültig zugestellte und empfangene Verfügung vom
Aus der Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit rund dreizehn Jahren Aufforderungen seitens der Vorinstanz und ihrer Patientinnen zur Einreichung von Stellungnah- men und Unterlagen sowie zur Herausgabe von Behandlungsdokumentationen regelmässig ig- noriert. Dieses Verhalten zieht sich wie ein roter Faden durch den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Es kann von einem eigentlichen Muster gesprochen werden. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin die Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz erheblich behindert. Es fehlt
46 Urteil des Gerichtspräsidenten 1 Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 18. Oktober 2010; Entscheid des Oberge- richts des Kantons Bern vom 2. Mai 2011, unpag. Vorakten 47 E-Mail der AXA-Versicherung vom 1. November 2017, unpag. Vorakten 48 Vgl. insbes. Stellungnahme vom 18. Dezember 2016, unpag. Vorakten 49 Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015, unpag. Vorakten; die fehlende Begleichung des ausstehenden Be- trags ist unbestritten 50 Stellungnahme der Beschwerdeführerin zuhanden der Vorinstanz vom 8. März 2018 51 Schreiben der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin vom 8. März 2018, Kopien diverser ärztlicher Rezepte der Beschwerdeführerin aus den Monaten Dezember 2017 bis März 2018, E-Mail Korrespondenz zwischen einer Pati- entin und der Vorinstanz vom 7. März 2018, unpag. Vorakten
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vorliegend nicht nur an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber der Vorinstanz, sondern auch an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber ihren Patientinnen: Eine Ärztin muss für ihre Patientinnen erreichbar und eine zuverlässige Ansprechpartnerin sein. Gemäss Art. 39a Abs. 1 GesG hat eine Fachperson ihren Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffen- den Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Indem die Beschwerdeführe- rin die Behandlungsunterlagen regelmässig erst nach mehrmaliger Aufforderung herausgege- ben hat, fehlt es auch an der Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Patientinnen. Sodann ergingen in den vergangenen Jahren diverse aufsichtsrechtliche Anzeigen, worin der Beschwerdeführerin mehrfach Behandlungsfehler und die Verletzung ihrer ärztlichen Sorgfalts- pflicht vorgeworfen wurden. Im Fall C.___ wurde sie wegen Verletzung ihrer ärztlichen Sorg- faltspflicht sogar rechtskräftig verurteilt, im Fall H.___ gibt es ein aussagekräftiges Parteigut- achten 52 , welches ebenfalls auf eine Sorgfaltspflichtverletzung schliessen lässt. Schliesslich bleibt trotz mehrfachen Aufforderungen zur Einreichung eines entsprechenden Nachweises un- klar, ob die Beschwerdeführerin über eine rechtsgenügende Berufshaftpflichtversicherung ver- fügt, weswegen ihr ein Verstoss gegen Art. 40 Bst. h MedBG anzulasten ist. Die künftige Ver- meidung weiterer Verfehlungen erscheint zudem zweifelhaft, da die Beschwerdeführerin es bis jetzt entgegen anderslautender Beteuerungen nicht geschafft hat, sich besser zu organisieren und rechtzeitig auf Schreiben der Vorinstanz und von Patientinnen zu reagieren. In ihrer Gesamtheit reichen die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Vorkommnisse aus, um ihr die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Damit fehlt es an einer Bewilligungsvorausset- zung (Art. 36 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 38 MedBG).
2.5.6 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Entzug der Bewilligung sei unver- hältnismässig. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Errei- chung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sowie für die betroffene Person zumut- bar sein muss. Der Zweck, welcher Art. 36 und 38 MedBG zugrunde liegt, besteht hauptsächlich im Schutz der Patientinnen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz des Gesundheitssys- tems, weil die Qualität der Leistungserbringer (zusammen mit anderen Faktoren) die Effizienz des Systems sicherstellt. 53 Vorliegend ist der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztli- chen Tätigkeit geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen: Einerseits
52 Aktenbeurteilung Fall H.___ durch Dr. med. I.___ vom 26. September 2009; unpag. Vorakten 53 BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2013, E. 7.2, mit Hinweis auf BGE 139 I 218 E. 4.3 S. 224
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werden Patienten und Patientinnen vor jenen Verfehlungen geschützt, die sich der Beschwer- deführer hat zuschulden kommen lassen, andererseits wird ein Schaden am Ansehen des Ge- sundheitssystems verhindert. Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab ent- schieden: Anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbststän- digen Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 43 MedBG), sieht das Gesetz im Fall des Fehlens von Bewilligungsvoraussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven) Bewilligungsentzug vor. Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist distinkt: Ent- weder sie ist gegeben, oder sie fehlt bzw. ist abhanden gekommen. Die Pflicht zur Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips beschränkt sich im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit (bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung) nicht leichtfertig zu verneinen. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich zum Bewilligungsentzug gibt es keine gesetzliche Grundlage. 54 Nachdem vorliegend das Erfor- dernis der Vertrauenswürdigkeit aufgrund der zahlreichen aufgelisteten Vorkommnisse nicht mehr erfüllt ist, ist von Gesetzes wegen die Bewilligung zu entziehen (vgl. Art. 38 MedBG). Somit erweist sich der Entzug der Berufsausübungsbewilligung als verhältnismässig.
2.6 Ergebnis Die rechtskräftige Verfügung vom 22. August 2017 ist demnach nicht fehlerhaft, womit kein Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG vorliegt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2018 als rechtmässig und die Beschwerde vom 16. Februar 2018 ist abzuweisen.
54 BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni .2013, E. 7.2, mit Hinweis auf BGer 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2; 55 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; SR 154.21)
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denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die beson- deren Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Dementsprechend werden ihr die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1‘300.00, zur Bezahlung auferlegt. 3.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerecht- fertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Be- schwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Die ob- siegende Vorinstanz hat als Organ des Kantons demnach keinen Anspruch auf Parteikostener- satz, weshalb keine Parteikosten zu sprechen sind.
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III. Entscheid
IV. Eröffnung
DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR
Pierre Alain Schnegg Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der an- gefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.