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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015 (460 14 228)
Strafrecht
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Ste- phan Gass; Gerichtsschreiber Fabian Odermatt
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefeh- le (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigte und Berufungsklägerin
Gegenstand grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. September 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. September 2014 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei- lung Liestal, vom 5. März 2014 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt und zu ei- ner bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 850.-- verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt. Im Übrigen bestimmte die Vorderrichterin, dass die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vor- verfahrens von Fr. 958.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, die Beschuldigte zu tragen hat.
Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Partei- en wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegan- gen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beschuldigte mit Eingabe vom 12. September 2014 die Berufung angemeldet. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 hat die Beschuldigte die Berufungs- erklärung eingereicht. Der Verteidiger der Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, beantragte mit Berufungserklärung vom 9. Oktober 2014, (Ziff. 1) die Beschuldigte sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen; (Ziff. 2) dies unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Staates.
C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 9. Januar 2015, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 2. September 2014 vollumfänglich zu bestätigen.
D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abtei- lung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2015 die Staatsanwaltschaft gemäss ihrem Antrag in der Eingabe vom 29. Oktober 2014 von der Teilnahme an der kantons- gerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert. Mit derselben Verfügung wurde angeordnet, dass die Beschuldigte zur Hauptverhandlung geladen wird und vor Kantonsgericht persönlich zu er- scheinen hat. Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 wurde der Antrag der Beschuldigten betref- fend Verschiebung der angesetzten kantonsgerichtlichen Verhandlung vom heutigen Tag ab- gewiesen und die persönliche Teilnahme der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung in ihr freies Ermessen gestellt.
E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 teilte der Verteidiger mit, seine Mandantin werde den heutigen Verhandlungstermin persönlich wahrnehmen.
F. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen die Beschul- digte zusammen mit ihrem Verteidiger, Advokat Erik Wassmer. Die Berufungsklägerin wieder- holt ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles
1.1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochte- nen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be- rufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. September 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit Eingaben vom 12. September 2014 (Berufungsanmeldung) und 9. Oktober 2014 (Beru- fungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsge- richts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzu- treten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gegenstand der Berufung
Es liegt einzig eine Berufung der Beschuldigten vor; demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund des Berufungsgegenstandes steht das gesamte Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin vom 2. Sep- tember 2014 zur Disposition. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entschei- de nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Demzufolge darf das Kantonsgericht in casu weder im Schuld- spruch noch im Strafpunkt über das Urteil der Vorderrichterin hinausgehen. Im Ergebnis darf daher die Strafe höchstens bestätigt, nicht aber verschärft werden.
II. Sachverhalt und Parteienstandpunkte
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittel- instanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittel- verfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 82 N 9).
Dem Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 2. September 2014 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. März 2014, act. 167 f.):
"A.____ fuhr am 23. Mai 2013, 13:20 Uhr, mit dem Personenwagen BL XXXXX auf der Y.strasse in V. in Fahrtrichtung W.____. Vor dem Fussgängerstreifen Y.____strasse bei der Verzweigung Y.____strasse/Z.strasse, auf der Höhe der Liegenschaft Z.strasse 45 bemerkte sie zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu spät, dass die Fuss- gängerin B. die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren wollte. Obwohl die Be- schuldigte noch versuchte zu bremsen und nach links auszuweichen, kollidierte sie mit der rechten Fahrzeugseite mit der Fussgängerin, welche sich schon auf dem Fussgängerstreifen befand, so dass diese zu Fall kam. Durch die Kollision und den Sturz wurde B. leicht ver- letzt.“
Die Strafgerichtsvizepräsidentin führt mit Urteil vom 2. September 2014 im Wesentlichen aus, es sei zunächst festzustellen, dass der Personenwagen der Beschuldigten effektiv mit der Fussgängerin B.____ kollidiert sei, auch wenn sich am Auto keine entsprechenden Spuren hät- ten finden lassen. Weiter sei aufgrund der Aussagen des Zeugen C.____ und der Beschuldig- ten A.____ „in dubio pro reo“ anzunehmen, dass B.____ vor dem Betreten des Fussgänger- streifens mit der Beschuldigten keinen Blickkontakt aufgenommen habe. Des Weiteren stehe aufgrund der dortigen Sichtverhältnisse fest, dass die Beschuldigte bereits einige Meter vor
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Zebrastreifen und damit in einer Distanz, in welcher sie noch vor dem Streifen vollständig hätte abbremsen können, die sich damals auf der Höhe des Briefkastens befindende B.____ und den bereits abbremsenden Personenwagen von C.____ gesehen haben müsse. Aufgrund der nachgewiesenen geringfügigen Unfallfolgen und des Anhaltens des Fahrzeugs der Be- schuldigten noch auf dem Fussgängerstreifen sei dieser zu glauben, dass sie vor der Kollision nur mit geringer Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Da die Fussgängerin gegenüber der Beschuldigten beim Überschreiten des Streifens vortrittsberechtigt gewesen sei, hätte die Letztgenannte rechtzeitig bremsen beziehungsweise anhalten müssen. Weil sie dies nicht ge- tan habe, habe die Beschuldigte gegen Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen. Bei den verletzten Pflichten gegenüber Fussgängern handle es sich um zentrale Verkehrsre- geln, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führe. Obwohl B.____ nur sehr ge- ringfügig verletzt worden sei, sei diese deshalb konkret gefährdet worden, weil eine Kollision mit einem Fussgänger selbst mit einem langsam fahrenden Auto stets zu erheblichen Verletzungen führen könne. Was die subjektiven Voraussetzungen betreffe, habe die Beschuldigte aufgrund der Umstände davon ausgehen müssen, dass B.____ den Zebrastreifen noch vor ihr betreten würde. Gleichzeitig sei es der Beschuldigten möglich gewesen, noch rechtzeitig so abzubrem- sen, dass es nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Angesichts der dargelegten Umstände sowie unter der Annahme, dass die Beschuldigte die Gefährdung der Fussgängerin nicht be- dacht habe, sei das Verhalten der Beschuldigten als grobfährlässig zu bezeichnen.
Demgegenüber bringt die Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 5. Dezember 2014 zusammengefasst vor, das Urteil der Vorinstanz verletze den Vertrau- ensgrundsatz gemäss Art. 26 SVG. Die Beschuldigte habe aufgrund des Verhaltens der Fuss- gängerin darauf vertrauen dürfen, dass diese sich regelkonform verhalten und vor Betreten des Streifens mit ihr Blickkontakt aufnehmen würde. Entgegen den Ausführungen der Vorderrichte- rin dürfe das Stehenbleiben der Fussgängerin sehr wohl als Verzicht auf das Vortrittsrecht ge- wertet werden. Dies gelte immer dann, wenn der Fussgänger mit dem Fahrzeuglenker keinen Blickkontakt herstelle. Der genannte Grundsatz gelte erst recht, wenn ein Fussgänger nur einen Meter vom Rand der Fahrbahn entfernt stehe und nicht in die Richtung des herannahenden Verkehrs schaue. Wer so über die Strasse gehe, handle grobfahrlässig und zwar auch dann, wenn er sich auf diese Weise bei einem Fussgängerstreifen verhalte. Betrachte man im konkre- ten Fall die Unfallmechanik, so falle des Weiteren auf, dass die Kollision seitlich erfolgt sei und keinerlei Spuren am Fahrzeug hinterlassen habe. Daraus folge, dass die Beschuldigte Brems- bereitschaft erstellt habe und somit überaus vorsichtig gefahren sei. Der Wagen sei bekanntlich noch auf dem Streifen zum Stillstand gekommen. Eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln könne der Beschuldigten demzufolge nicht vorgeworfen werden.
Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Berufungsantwort vom 9. Januar 2015 mit der Be- rufungsklägerin zunächst darin einig, dass direkter Blickkontakt zwischen den Verkehrsteilneh- mern bei einem Zebrastreifen eine wesentliche Voraussetzung dafür darstelle, dass die Fahr- bahn sicher und unfallfrei überquert werden könne. Dies bedeute aber im Umkehrschluss nicht, dass ein fehlender Blickkontakt eine Pflichtverletzung der Fussgängerin im Sinne von Art. 49 Abs. 2 SVG indiziere und zudem den Wegfall einer Pflichtwidrigkeit seitens der Autolenkerin
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bedeute. Vielmehr sei wesentlich, dass es für die Beschuldigte aufgrund der konkreten Situation klar erkennbar gewesen sei, dass B.____ den Streifen habe überqueren wollen. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Situation in objektiver Hinsicht unklar dargestellt hätte, hätte die Beschuldigte ihren Personenwagen im Zweifel gänzlich anhalten müssen. B.____ habe ih- rerseits das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug wahrgenommen und sich anschliessend darauf verlassen, dass dieses auch anhalten und ihr den Vortritt gewähren würde. Selbst unter der Annahme, dass die Fussgängerin den Zebrastreifen in teilweiser Verletzung ihrer Verkehrs- beobachtungs- und Wartepflicht betreten hätte, hiesse das noch nicht, dass die Beschuldigte in Anwendung des Vertrauensgrundsatzes gänzlich zu entlasten und damit freizusprechen wäre. Das Vertrauensprinzip sei nur anwendbar, wenn keine Anzeichen für ein Fehlverhalten der an- deren Verkehrsteilnehmer bestünden. Solche Anzeichen seien indes vorliegend gegeben, wo- bei wiederum auf den fehlenden Blickkontakt beziehungsweise den Blick in Richtung Gegen- verkehr sowie den Umstand, dass der Wagen in der Gegenrichtung angehalten habe, hinzu- weisen sei.
III. Rechtliches
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen, nämlich der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden beziehungsweise zumindest grobe Fahr- lässigkeit verwirklicht (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Ge- fährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizu- führen (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rück- sichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Ver- schulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig ge- handelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., 2014, Art. 90 N 68 f.). Demgegenüber setzt die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschrift des Bundes voraus. Art. 90 Abs. 1 SVG ist subsidiär zum qualifizierten Tatbestand von Abs. 2 (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 29).
Art. 33 Abs. 2 SVG hält des Weiteren fest, dass der Lenker eines Personenwagens vor Fuss- gängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fuss- gängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, diesen zu betreten. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VRV muss der Fahrzeugführer sodann jedem Fuss- gänger, der sich bereits auf dem Zebrastreifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, das Vortrittsrecht gewähren. Er muss, wenn der Vortritt des Fuss- gängers gegeben ist, vor dem Fussgängerstreifen halten können (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 33 N 7). Umgekehrt gilt für den Fussgänger, dass er dann den Streifen nicht mehr betreten darf, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass dieses nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Der Fussgänger darf also den Fussgängerstreifen nicht unver- mittelt, ohne Kontrollblick und ohne jede Rücksicht betreten (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 33 N 8).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte, indem sie nicht rechtzeitig vor dem Zebrastreifen angehalten und damit das Vortrittsrechtsrecht von B.____ verletzt hat, gegen die Bestimmungen von Art. 33 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verstos- sen hat. Fraglich ist, ob durch das Verhalten der Beschuldigten eine abstrakte oder konkrete Gefahr für die Fussgängerin geschaffen worden ist. Eine konkrete Gefährdung ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig dann anzunehmen, wenn es infolge der Ver- kehrsregelverletzung zu einem Unfall gekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Unfall ohne Verletzte abläuft (BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015). Folglich ist der Vorderrichterin zuzustimmen, dass die Beschuldigte, indem sie mit ihrem Personenwagen mit der Fussgänge- rin leicht kollidierte, eine konkrete Gefahr für die Letztgenannte hervorgerufen hat. Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Geprüft werden muss nachfolgend, ob die Tatbestandsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist.
3.1. Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch Fahrzeuglen- ker wird von der Rechtsprechung bisweilen als subjektiv schwer beziehungsweise als grobe Fahrlässigkeit beurteilt, sofern die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben (so etwa BGer 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010; BGer 6B_273/2008 vom 27. Juni 2008; BGer 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008). Diesbezüglich gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass auch im Strassenverkehrsrecht letztlich dieselben Bestimmungen des Kernstrafrechts Gel- tung beanspruchen. Auch Verkehrsregelverletzungen müssen deshalb auf gängige rechtsstaat- liche Prinzipien, wie etwa das Schuldprinzip, zurückgeführt werden. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss die Annahme der subjektiven Rücksichtslosigkeit nach Art. 90 Abs. 2 SVG dementsprechend streng gehandhabt werden (vgl. BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2009, E. 3.1; BGer 6B_8351/2010 vom 16. November 2011). Will man das Schuldprinzip auch im Strassenverkehrsrecht ernst nehmen, darf insbesondere nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 93; BGer 6B_109/2008 vom 13. Juni 2009, E. 3.1). Bei der Missachtung des Vortritts spielen des Weiteren die konkreten Umstände des Einzelfalles eine wichtige Rolle, sodass sich eine allzu schematische und schablonenhafte Rechtsprechung verbietet (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 87). Insbesondere bei unbewusster Fahrlässigkeit kann es daher entscheidend sein, weshalb der Täter die abstrakte oder konkrete Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolges - sei dies eine Gefähr- dung oder gar eine Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer - objektiv als gravierende Verlet- zung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGer 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3c/aa). Die gegenseitigen Pflichten von Fahrzugführer und Fussgänger müs- sen in concreto sogfältig gegeneinander abgegrenzt werden (BGer 6B_403/2011 vom 12. De- zember 2011).
3.2. Was die konkreten Umstände des vorliegenden Falles betrifft, ist seitens der Beschul- digten zunächst festzuhalten, dass diese mit einer angemessenen beziehungsweise keinesfalls übersetzten Geschwindigkeit von rund 45 km/h auf den Fussgängerstreifen zugefahren ist. Ge-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen ein besonders rücksichtsloses und damit grobfahrlässiges Verhalten der Beschuldigten spricht des Weiteren der Umstand, dass die Fahrzeuglenkerin vor dem Streifen vom Gas ge- gangen ist, die Geschwindigkeit massgeblich reduziert und Bremsbereitschaft erstellt hat. Ebenso zu Gunsten der Beschuldigten ist der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass sie vor der Kollision sachgerecht und erfolgreich eine Vollbremsung einleitete und mit dem Wagen noch auf dem Zebrastreifen zum Stillstand kam. Aufgrund der geringen Geschwindigkeit im Zeitpunkt der Kollision konnten in der Folge keinerlei Schäden am Personenwagen und bloss sehr geringfügige Verletzungen bei der Fussgängerin festgestellt werden, was ebenfalls nur ein leichtes Verschulden der Fahrzeuglenkerin indiziert. Aufgrund der örtlichen Situation des Fuss- gängerstreifens ist ein Überqueren desselben nach Dafürhalten des Kantonsgerichts sodann nicht zwingend angezeigt; zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe ein Briefkasten, so dass es durchaus als möglich erscheint, dass ein Fussgänger dort bloss einen Brief einwerfen möch- te. Die blosse Tatsache, dass der Zeuge C.____ gehalten hat, ist - entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft - für die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten ferner nicht ausschlaggebend, hatte C.____ doch einen gänzlich anderen Blickwinkel und konnte die Fussgängerin entsprechend schon frühzeitig wahrnehmen. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte eine Gefährdung der Fussgängerin im inkriminierten Zeitpunkt schlicht nicht bedacht hatte und insofern unbewusst fahrlässig handelte (BGE 131 IV 133, E. 3.2 mit Hinwei- sen). Soweit der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Be- tracht zog, also unbewusst fahrlässig handelt, ist grobe Fahrlässigkeit gemäss herrschender Doktrin nur mit Zurückhaltung anzunehmen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., 2014, Art. 90 N 50). Dementsprechend kann aus dem Verhalten der Autolenkerin keine besondere Rücksichtslosigkeit und in der Folge schon gar kein schweres Verschulden dersel- ben abgeleitet werden.
3.3. Seitens der Fussgängerin ist sodann festzuhalten, dass diese Kopfhörer mit laufender Musik auf beiden Ohren trug, was gerichtsnotorisch eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit der Betroffenen zur Folge haben kann. Besondere Relevanz ist nach Dafürhalten des Kantons- gerichts überdies dem Umstand beizumessen, dass die Fussgängerin vor dem Überqueren des Streifens keinen Blickkontakt zur Beschuldigten herstellte. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung darf ein Fussgänger den Zebrastreifen nicht ohne jede Rücksicht betreten (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 33 N 8). Es trifft ihn gar ein schweres Ver- schulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, wenn er den Fussgängerstreifen überraschend und ohne Kontrollblick betritt (BGE 115 IV 239; BGE 89 IV 209 sowie BGer 6S.80/2002 vom 30. Mai 2002). Insofern der Fahrzeuglenker dem vor dem Streifen stehenden Fussgänger nur dann den Vortritt lassen muss, wenn ersichtlich ist, dass dieser den Zebrastreifen auch betreten will, so muss dieser seinerseits seine Absicht durch ein geeignetes Zeichen - sei es mit der Hand oder Blickkontakt - anzeigen (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 49 N 18). Die Zei- chengebung gemäss Art. 28 sowie Art. 39 VRV als Mittel zu gegenseitigen Verständigung ge- hört nach wie vor zu den grundlegendsten, um nicht zu sagen primitivsten Sicherungsvorkeh- rungen (ANDREAS ROTH, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 49 N 18). Indem die Fussgängerin keinerlei Blickkontakt zur Beschuldigten herstellte, hat sie gegen die obgenannte Pflicht verstossen, und trägt an der nachfolgenden Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldig-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Dies gilt umso mehr, als dass es sich bei der Fuss- gängerin weder um ein Kind, noch um eine betagte oder behinderte Person handelte, die Be- schuldigte folglich nicht zwingend mit einem unentschlossenen oder furchtsamen Verhalten seitens der Fussgängerin hätte rechnen müssen (BGE 89 II 52; BGer 6S.784/1999 vom 10. Februar 1999; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl., 2014, Art. 33 N 10). Dass die Fussgängerin B.____ unvermittelt und ohne Beachtung des von der linken Strassen- seite herannahenden Verkehrs auf den Streifen getreten ist, ergibt sich aus ihrer eigenen Aus- sage im Rahmen der Einvernahme vom 21. Oktober 2013: So habe sie sich gedacht, „wenn C.____ schon anhält“, „es logisch wäre“, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug ebenfalls anhalten würde (act. 89). Diese Einschätzung deckt sich mit den Depositionen des Zeugen C.____ bei der Einvernahme vom 8. Oktober 2013, wonach sich die Fussgängerin zielstrebig und mit zügi- gem Schritt dem Fussgängerstreifen genähert habe. C.____ gehe davon aus, dass die Fuss- gängerin fälschlicherweise angenommen habe, dass das Auto der Beschuldigten auch anhalten würde, weil er ja schon gestanden sei (act. 77). Das blinde Vertrauen der Fussgängerin darauf, die Autofahrerin werde schon rechtzeitig anhalten, muss nach Ansicht des Kantonsgerichts mindestens als fahrlässig bezeichnet werden, weshalb B.____ auch in dieser Hinsicht ein Mit- verschulden trifft. Die Berücksichtigung der jeweiligen Pflichten betroffenen Personen im inkri- minierten Zeitpunkt kann folglich zu keinem anderen Ergebnis führen, als dass betreffend die Fussgängerin ein erhebliches Mitverschulden an der nachfolgenden Kollision festzustellen ist, wogegen die Beschuldigte selbst hinblicklich des anschliessenden Unfalls ein nur leichtes Ver- schulden trifft.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Strafzumessung
Unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten resp. des Freispruchs vom Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG hat das Kantonsgericht die Strafe innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 1 SVG neu fest- zusetzen. Das Gericht hat dabei die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusse- ren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).
Die einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG bildet eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB und wird mit Busse bestraft. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Was das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, kann zunächst auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz ver- wiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst. Unter Zugrunde- legung sämtlicher tat- und schuldrelevanter Umstände, insbesondere im Hinblick darauf, dass betreffend die Fussgängerin ein erhebliches Mitverschulden an der Kollision festzustellen ist, wogegen die Beschuldigte selbst nur ein leichtes Verschulden trifft (vgl. die Ausführungen in Ziff. 3.3 vorgenannt), erscheint nach Ansicht des Kantonsgerichts sodann eine Busse von Fr. 400.-- als angemessen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
V. Kosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung der Beschuldigten, gehen die or- dentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘950.-- (beinhaltend eine Ge- bühr von Fr. 3‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) je zur Hälfte zu Lasten von A.____ und zu Lasten des Staates. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘756.95 (inkl. Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 2. September 2014, auszugs- weise lautend: "1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 5. März 2014 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig ge- sprochen und verurteilt zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie einer Busse von Fr. 850.--,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stel- le eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.“
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Ziffern 1 und 2 wie folgt geändert:
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen,
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 106 StGB.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahrens in der Höhe von Fr. 958.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von A.____ und zu Las- ten des Staates.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3‘950.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3‘750.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten von A.____ und zu Lasten des Staates.
III. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Erik Wassmer, wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5‘756.95 (inkl. Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Fabian Odermatt