Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2015-05-07_sv_10
Entscheidungsdatum
07.05.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 7. Mai 2015 (720 14 386 / 119)


Invalidenversicherung

Berufliche Massnahmen, Umschulung; für die Beurteilung der Eignung einer Umschu- lung in einen konkreten Beruf ist ein genauer, objektiver Beschrieb des Berufsbildes notwendig. Die aktuelle und langfristig prognostische Zumutbarkeit des neuen Berufs ist mittels einer arbeitsmedizinischen Abklärung zu ermitteln.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advo- kat, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. Der 1990 geborene A.____ erlangte im Juni 2010 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Automechaniker und arbeitete danach bis 30. Juni 2012 in seinem Lehrbetrieb, der B.____ AG, weiter. Am 5. Januar 2012 meldete sich A.____ unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug, namentlich zur Berufsbe-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ratung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit, an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen bzw. beruflichen Verhältnisse schloss die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Mitteilung vom 13. Juni 2013 die beruflichen Massnahmen mangels Massnahmefähigkeit ab und kündigte die Überweisung des Dossiers zur Prüfung der medizinisch-theoretischen Arbeits- fähigkeit an. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 ersuchte der Versicherte um Wiederaufnah- me der beruflichen Massnahmen. Er habe einen Beruf gefunden, in dem er auch mit den Schmerzen arbeiten könne. Mit Verfügung vom 6. November 2014 lehnte die IV-Stelle die be- antragte Umschulung zum Fitnessinstruktor ab. Die gewünschte Umschulung sei bei Rücken- beschwerden nicht zielführend und auf lange Sicht nicht eingliederungswirksam. Der Versicher- te könne sich wieder melden, wenn er bereit sei, eine berufliche Massnahme zu akzeptieren, die seinen Einschränkungen gerecht werde.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, am 9. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Umschulung zum Fitnessin- struktor mit eidgenössischem Fachausweis zu finanzieren; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begrün- dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Tätig- keit als Fitnessinstruktor spreche. Der Beschwerdeführer betreibe seit Jahren regelmässig Fit- nesstraining und habe dadurch eine Besserung der Beschwerden erfahren. Die Beschwerde- gegnerin lasse sich von veralteten Vorurteilen gegen den Beruf des Fitnessinstruktors leiten und setze diesen gemäss eigenen Ausführungen mit dem Body Building gleich. Dies zeige, dass sich die Beschwerdegegnerin bloss ungenügend mit dem vom Beschwerdeführer ange- strebten Beruf auseinandergesetzt habe. Es handle sich um eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung mit einem geschützten Titel. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, diese Ausbildung zu absolvieren, habe er doch bereits eines der Ausbildungsmodule abgeschlossen. Ferner arbeite er bereits seit 1. November 2014 in einem Pensum von 18 Stunden wöchentlich als Fitnesstrainer. Die Chancen einer dauerhaften beruflichen Wiedereingliederung stünden bei einem Abschluss der Ausbildung gut, da der Beschwerdeführer bereits heute im Begriff sei, im Erwerbsleben wieder Fuss zu fassen. Von einer ungeeigneten oder unzweckmässigen Um- schulung könne deshalb nicht ernsthaft die Rede sein.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zwar sei nicht strittig, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Umschulung zustehe. Aufgrund der Akten sei erstellt, dass er den ange- stammten Beruf als Automechaniker nicht mehr ausüben könne. Ebenfalls erleide er aufgrund der Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne zusätzliche berufliche Ausbil- dung eine erhebliche Erwerbseinbusse. Hingegen sei die Umschulung zum Fitnessinstruktor unter medizinischen Gesichtspunkten auf lange Sicht nicht geeignet. Entgegen den Ausführun- gen des Beschwerdeführers habe mit der Aufnahme des Krafttrainings keine Besserung der Schmerzsymptomatik stattgefunden, vielmehr sei es zu einer Beschwerdeausweitung gekom- men. Ferner sei nicht belegt und äusserst zweifelhaft, ob die Tätigkeit als Fitnessinstruktor dem Zumutbarkeitsprofil überhaupt entspreche. Es gelte zu verhindern, dass der Beschwerdeführer nach einer gewissen Zeit auch im umgeschulten Beruf wieder arbeitsunfähig werde. Die Ableh-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung der Umschulung zum Fitnessinstruktor sei damit zu Recht erfolgt, zumal dem Beschwer- deführer nach fachärztlicher Sicht durchaus ähnliche Berufe wie medizinischer Bademeister oder Physiotherapeut offen stünden, die bei den körperlichen Einschränkungen des Beschwer- deführers besser geeignet wären.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 9. Dezember 2014 ist demnach einzutreten.

  2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnah- men, namentlich auf eine Umschulung zum Fitnessinstruktor, hat.

3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfas- sen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere auch Massnahmen beruflicher Art, unter ande- rem die Umschulung (Art. 17 IVG).

3.2 Die versicherte Person hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch vor- aussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulungsan- spruch setzt folglich eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invalidi- tätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn der Versicherte in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet (BGE 124 V 110 f. E. 2b mit weiteren Hinweisen).

3.3 Der Anspruch auf Umschulung in einen neuen Beruf setzt ferner – wie jede Eingliede- rungsmassnahme – voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliede- rungsziels eignet (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Februar 2015, 9C_905/2014, E. 2.2 und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 10. November 2014, 9C_506/2014, E. 4.1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 bis Satz 2 IVG). Verlangt ist neben der Notwendigkeit und Eignung der Massnahme auch die Eignung der versicherten Person, d.h. ihre subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit. Für den An- spruch auf Umschulung sind dabei Berufsneigungen der versicherten Person zwar zu berück- sichtigen; sie sind indessen nicht ausschlaggebend (BGE 139 V 403 E. 5.4; ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Stauf- fer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich 2014, Rz. 45 f. zu Art. 17).

3.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Einglie- derungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren an- nähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "an- nähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, son- dern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel be- steht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendi- gen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkeh- ren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzel- fall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a mit zahlreichen weiteren Hinwei- sen).

  1. Ausgangspunkt der Ermittlung der Invalidität bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

4.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte. Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (vgl. BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Un- terlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel- chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 132 V 99 f. mit weiteren Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle relevanten Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich- ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).

  1. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen:

5.1 Mit rheumatologischem Gutachten vom 4. Juli 2010 (recte: 2012) diagnostizierte Dr. med. C.____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, beim Versicherten ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Chondrose L4/5. Der Explorand habe erklärt, dass er fünf- bis sechsmal in der Woche ins Fitnesstraining gehe, da er dabei und im Anschluss am wenigsten Beschwerden verspüre. Zwischen den glaubhaften subjektiv geklagten Beschwerden und den objektiven Befunden bestehe eine erhebliche Diskrepanz. Dennoch sei aufgrund der Gesamtsituation eine körperlich belastende Tätigkeit wie der angestammte Beruf als Autome- chaniker ungünstig. Langfristig bestehe in diesem Beruf keine Arbeitsfähigkeit. Das Profil einer Verweistätigkeit – in welcher eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe – umfasse eine körperlich leich- te Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Gewichten über 10 kg, gelegentlich 15 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen wie dauernd vornübergebeugt oder repetitiv bückend; ausserdem müsse es sich um eine Tätigkeit handeln, welche vorwiegend aber nicht aus- schliesslich sitzend, zum Teil mit der Möglichkeit Umherzugehen, ausgeübt werden könne.

5.2 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen bidisziplinären psy- chiatrisch-rheumatologischen Gutachten von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychothe- rapie, und Dr. C. sei aus psychiatrischer Sicht eine chronische Schmerzstörung mit soma- tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu diagnostizieren, welche jedoch keinen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weiterhin – mit Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Chondrose L4/5. Der Explorand habe gegenüber der letzten Untersuchung deutlich an Muskelmasse gewonnen; er gebe weiterhin an, dass es ihm beim und kurz nach dem Fitnesstraining am besten gehe. Dennoch sei es seit der letzten Begutachtung zu einer Beschwerdeausweitung gekommen, in- dem der Explorand bei gleichbleibenden lumbalen Schmerzen nunmehr auch Schmerzen im Bereich des linken Knies und des gesamten Rumpfes verspüre. Der körperlich mittelschwere, vereinzelt schwere Beruf des Automechanikers sei ungünstig und langfristig unzumutbar. In einer körperlich leichten, vorwiegend aber nicht ausschliesslich sitzenden Tätigkeit mit der Mög- lichkeit, Umherzugehen, ohne Heben, Stossen und Ziehen von Gewichten über 10 kg, gele- gentlich 15 kg, und ohne die Einnahme von Zwangshaltungen (dauernd gebeugt oder repetitiv bückend) sei der Explorand vollschichtig arbeitsfähig. Der Explorand strebe eine Ausbildung zum Fitnessinstruktor an und sehe darin die einzige Möglichkeit, beruflich wieder Fuss zu fas- sen. Dies sei weder für einen Aussenstehenden noch für den rheumatologischen Gutachter ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Tätigkeit als Fitnessinstruktor sei – wie der angestammte Beruf als Automechaniker – körperlich belastend; die Belastung finde allerdings eher in „geführ- ten“ Bewegungen statt. Für eine Umschulung spreche, dass der Explorand angebe, während und nach dem Fitnesstraining am wenigsten Beschwerden zu haben. Die Beurteilung, ob die Ausbildung zum Fitnesstrainer machbar sei, sei nicht einfach. In diesem ganz speziellen Fall müsse der Gutachter es der IV-Stelle überlassen, ob sie eine Umschulung als sinnvoll erachte.

5.3 Am 29. Januar 2014 beauftragte die Beschwerdegegnerin die Klinik E.____ mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Beschwerdeführers, welche am 4. April 2014 erstattet wurde. Darin halten die beauftragten Fachpersonen als aktenbekannte Diagnosen ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales und thorakales Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren seit 2005 mit minimal ausgeprägter Chondrose und diskret mediolateral betonter positionsabhängiger Diskusprotrusion L 4/5; einen Verdacht auf Zervikobrachialgien beidseitig; eine Gonalgie links seit 2013 mit Trochlea- und Patelladysplasie, leicht lateralisierter Patella, fokaler Chondropathie am infero-lateralen Patellaband; ein Status nach Morbus Scheuermann mit Zeichen von Schmorl’schen Knötchen und leicht ventraler Hö- henminderung Th 8-11, ohne Hinweis auf Spondylarthritis; eine chronische Sicca-Symptomatik mit Sehstörung seit 2012; ein Status nach intermittierender Ulnarisneuropathie sowie ein Status nach Tractus iliotibialis-Syndrom links fest. Aufgrund der durchgeführten Evaluation kommen die beauftragten Fachpersonen zum Schluss, dass die berufliche Tätigkeit als Kleinfahrzeug- mechaniker aktuell nicht zumutbar sei, da die Anforderungen zu hoch seien. Arbeitsrelevante Einschränkungen seien die vorgeneigten Haltungen und das Heben von Gewichten über 17.5 kg von Taillen- zu Kopfhöhe. In leichten und mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkei- ten sei der Explorand ganztags arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung des Alters des Exploran- den und der noch zu absolvierenden Lebensarbeitszeit sei eine berufliche Tätigkeit so zu wäh- len, dass übermässige Belastungen verhindert würden, um die bestehenden strukturellen Ver- änderungen nicht weiter zu akzentuieren. Die ermittelten Gewichtslimiten seien aufgrund von prognostischen Überlegungen längerfristig etwas zu reduzieren. Eine übersichtsartige Ein- schätzung der Anforderungen an die Tätigkeit eines Fitnessinstruktors im Sinne eines Job Mat- ches zeige, dass nicht ausschliesslich diese Tätigkeit zukünftig eine adäquate und prognostisch

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht günstige Belastung zulasse. Funktionell erscheine aber die Tätigkeit als Fitnessinstruktor, unter gewissen Bedingungen, namentlich unter Vermeidung von Zwangshaltungen und Beachtung der Gewichtslimiten, als zumutbar. Prognostisch wertvoller und langfristig aussichtsreicher hin- sichtlich der noch zu leistenden Lebensarbeitszeit erschienen indessen vergleichbare Gesund- heitsberufe wie medizinischer Bademeister, (sportmedizinisch orientierter) Physiotherapeut oder Masseur.

6.1 Es ist nach Lage der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten, dass dem Be- schwerdeführer wegen seiner Rückenbeschwerden die angestammte Tätigkeit als Automecha- niker nicht mehr zumutbar ist. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Versicherte die invaliditäts- mässigen Voraussetzungen für den Umschulungsanspruch erfüllt. Namentlich der invaliditäts- bedingte Minderverdienst von ca. 20% ist unter den Parteien nicht bestritten. Streitig ist hinge- gen, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Umschulung zum Fitnessinstruktor aufgrund des bestehenden Rückenleidens geeignet, d.h. zweckmässig im Sinne des Art. 8 Abs. 1 IVG ist. In diesem Zusammenhang ist auch umstritten, ob von der Umschulung prognostisch mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit unter Be- rücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Arbeitsdauer wesentlich verbessert und er- halten werden kann.

6.2 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen kann die Zumutbarkeit der Tätig- keit des Fitnessinstruktors weder aktuell noch prognostisch abschliessend beurteilt werden. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragten medizinischen Fachpersonen erachten augen- scheinlich eine Tätigkeit als Fitnessinstruktor grundsätzlich nicht als „ideal“, eine eigentliche Verneinung der Zumutbarkeit findet sich in den eingeholten Gutachten und Berichten jedoch nicht. Die Gutachter der Klinik E.____ erachten eine Tätigkeit als Fitnessinstruktor als zumut- bar, soweit das leidensbedingte Anforderungsprofil eingehalten werden könnte. Dr. C.____ er- achtet sich gar ausdrücklich nicht in der Lage, im konkreten Fall eine Zumutbarkeitsbeurteilung betreffend den Beruf des Fitnessinstruktors abzugeben. Dies ist unter anderem wohl auf die augenscheinliche Unsicherheit zurückzuführen, wie das Tätigkeitsprofil des Fitnessinstruktors konkret aussieht und inwiefern die Tätigkeit leidensangepasst ausgeübt werden kann. So findet sich in keinen der vorliegenden Gutachten und Berichten ein genauer Beschrieb des Berufsbil- des des Fitnessinstruktors. Auch der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin scheinen von sehr unterschiedlichen berufsspezifischen Arbeiten auszugehen. Der Beschwerdeführer betont, dass die Arbeit als Fitnessinstruktor wechselbelastend und nicht mit ständigem Stehen oder Sitzen oder Zwangshaltungen verbunden sei, hauptsächlich aus „geführten“ Bewegungen und zu einem nicht unerheblichen Teil aus Beratung und Kundenbetreuung bestehe. Überdies könne er durch die Abwechslung der Positionen und die selbstständig wählbaren Gewichts- mengen die Belastung selbst bestimmen. Es könne angenommen werden, dass die Tätigkeit als Fitnessinstruktor geradezu therapeutische Wirkung habe. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen an, dass der Beschwerdeführer als Fitnessinstruktor sämtliche Übungen – auch sol- che, die bei einem Rückenleiden nicht zu empfehlen seien – zeigen und somit auch ausführen müsse. Er müsse ferner für die Ordnung im Fitnesscenter besorgt sein und in diesem Zusam- menhang liegen gebliebene Gewichtsscheiden und Hanteln, die gegebenenfalls über der emp- fohlenen Gewichtslimite seien, wegräumen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3 Nach dem soeben Ausgeführten steht fest, dass ohne einen genauen, objektiven Be- schrieb des Berufsbildes des Fitnessinstruktors deren Übereinstimmung mit dem aktuellen Zu- mutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden kann. Ebensowenig ist eine prognostische Beurteilung der Eignung der konkreten Umschulung unter diesen Voraussetzun- gen möglich. Die Eignung der Massnahme ist – wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt – unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartenden Erwerbsdauer zu beurteilen. Dabei muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge- schlossen werden können, dass es durch die künftige Ausübung des leidensangepassten Be- rufs zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Problematik kommt (Urteil des EVG vom 20. April 2004, I 567/03, E. 2.3). Beim Beschwerdeführer ist zwar zwischen der Begutachtung durch Dr. C.____ im Jahr 2012 und derjenigen im Jahr 2013 eine Beschwerdeausweitung fest- gestellt worden. Ein gesicherter respektive überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang die- ser Verschlechterung mit dem durchgeführten Fitnesstraining ergibt sich aus den medizinischen Akten indessen nicht. Die Unklarheiten im Verwaltungsverfahren betreffend das aktuelle und zukünftige Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers werden nicht zuletzt auch in den von der Klinik E.____ und der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen alternativen Tätigkeiten, welche dem Leiden des Beschwerdeführers besser angepasst sein sollen, deutlich. Konkret sind na- mentlich die Berufe des (sportmedizinisch orientierten) Physiotherapeuten und des Masseurs – die im Vergleich mit demjenigen des Fitnessinstruktors vermehrt mit gebeugten Zwangshal- tungen verbunden sind –für den Beschwerdeführer gemäss übereinstimmenden medizinischen Unterlagen eben gerade nicht zumutbar.

6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingliederungswirksame aktuelle und prognostisch langfristige Eignung der vom Beschwerdeführer gewünschten Umschulung zum Fitnessinstruktor aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann und weitere Ab- klärungen notwendig sind. Da vorliegend die Umschulung in einen konkreten Beruf zur Debatte steht, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine arbeitsmedizinische Abklärung durch- zuführen (Urteil des EVG vom 20. April 2004, I 567/03, E. 2.4). Die Begutachtung hat sinnvoll- erweise in Zusammenarbeit mit einem den Beruf seit längerem praktizierenden Fitnessinstruk- tor zu erfolgen. Nur so kann abgeklärt werden, mit welchen rückenbelastenden Anforderungen dieser Beruf tatsächlich verbunden ist. Zu berücksichtigen sind bei einer neuen Beurteilung der Eignung der konkret gewünschten Umschulung auch die persönlichen Neigungen des Versi- cherten. Diese sind zwar nicht ausschlaggebend (vgl. E. 3.3 hiervor); gerade bei sogenannten Schmerzpatienten kann die Motivation zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit indessen von erheblicher Bedeutung sein.

  1. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV- Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lan- ge, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei- chende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Da die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der Eignung der Umschulung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorgenommen hat (vgl. E. 6 hiervor), sondern ihren Entscheid auf Gutachten und Berichte ab- gestützt hat, welche die umstrittene Frage nicht beantworten, und es nicht Aufgabe der kanto- nalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 ist folglich aufzuheben und die Angelegenheit ist an die IV-Stelle zur weite- ren Abklärung zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der ergänzenden Abklärung im Sinne einer arbeitsmedizinischen Begutachtung in Zusammenarbeit mit einem seit längerem tätigen Fitnessinstruktor wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Umschulung zum Fitnessinstruktor neu zu verfügen haben. Die vorliegende Be- schwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

  1. Es bleibt über die Kosten zu befinden.

8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefoch- tene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Er- wägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessua- ler Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers hat in seiner Honorarnote vom 23. März 2015 einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 30 Minuten zu einem Ansatz von Fr. 250.– sowie einen solchen von 13 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 90.– für die Bemühungen seiner Substitutin geltend gemacht. Diese Abrechnung bein- haltet allerdings Bemühungen des Rechtsvertreters von 2 Stunden sowie Bemühungen der Substitutin von 3 Stunden, die am 7. respektive 15. Oktober 2014 und damit vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung ergangen sind. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber lediglich der im Rahmen des eigentlichen Be- schwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der Verfügung entstandene Aufwand berück- sichtigt werden. Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist somit nur der für den Zeitraum nach dem 6. November 2014 (Datum der angefochtenen Verfügung) ausgewiesene Aufwand des Rechtsvertreters von 2 Stunden und 30 Minuten respektive der Substitutin von 10 Stunden sowie die entstandenen Auslagen zu berücksichtigen. Dieser Aufwand und auch die Auslagen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Höhe von Fr. 25.– erweisen sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘674.– (2 Stunden und 30 Minuten à Fr. 250.– + 10 Stunden à Fr. 90.– + Auslagen von Fr. 25.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu- zusprechen.

  1. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. November 2014 aufgehoben und die Angelegenheit wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur neuen Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Fit- nessinstruktor an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 1‘674.– (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.

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Zitate

Gesetze

10

Gerichtsentscheide

12
  • BGE 139 V 403
  • BGE 137 V 61
  • BGE 133 V 481
  • BGE 132 V 99
  • BGE 132 V 235
  • BGE 130 V 345
  • BGE 125 V 352
  • BGE 124 V 110
  • 8C_163/200706.02.2008 · 39 Zitate
  • 9C_506/201410.11.2014 · 19 Zitate
  • 9C_905/201417.02.2015 · 14 Zitate
  • I 567/03