Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 5. Mai 2015 (420 15 67)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Berechnung des Existenzminimums (u.a. Auslagen für Stellensuche und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit)
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder
Parteien A. ____, Beschwerdeführer
gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Pfändungsvollzug / Berechnung des Existenzminimums A. Am 26. Februar 2015 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A. ____, wohnhaft in X. ____, eine Einkommenspfändung. Dabei wurde ein monatliches Existenzmini- mum des Schuldners von CHF 4‘190.00 ermittelt. Im Übrigen erklärte der Schuldner keine wei- teren Vermögenswerte mit Gantwert zu besitzen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft verfüg- te alsdann, dass der über das monatliche Existenzminimum hinausgehende Mehrverdienst des Schuldners gepfändet sei, zahlbar erstmals per Ende Februar 2015.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Schreiben vom 8. März 2015, welches am 9. März 2015 der Post übergeben worden war, gelangte der Schuldner mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er monierte zusammengefasst, dass die angefochtene Pfändungsverfügung in Ermangelung einer rechtsgenüglichen Rechtsmittelbelehrung, welche nicht auf die Unerstreckbarkeit der Beschwerdefrist hinweise, unwirksam sei. Im Weiteren wer- de die Pfändung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam, so dass der Abzug vom 4. März 2015 unrechtmässig sei. Das Betreibungsamt habe obendrein seit September 2014 monatliche Zahlungen von CHF 1‘000.00 entgegengenommen, obwohl das Pfändungsjahr im September 2014 abgelaufen sei. Dies sei ihm nicht angezeigt worden und diese Beträge seien weder an ihn retourniert noch an die Gläubiger weitergeleitet worden. Ausserdem sei das Pfändungspro- tokoll nicht vollständig, weshalb man es auch nicht unterzeichnet habe. Im betreibungsrechtli- chen Notbedarf seien sodann monatlich CHF 170.00 für die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Stellensuche anfallen würden, und CHF 60.00 für die Mitgliedschaft und die Auslagen für den Jahreskongress des B. ____ einzubeziehen. In Anbetracht seiner Arbeitslosigkeit beab- sichtige er, sich selbständig zu machen, wobei für die in diesem Zusammenhang anfallenden Auslagen für Marketing und Gründung etc. monatlich CHF 250.00 zu veranschlagen seien. Fer- ner seien die Prämien der Haftpflichtversicherung von CHF 56.00 und die Gebühren für den Radioempfang von CHF 16.00 anzurechnen. Schliesslich sei ein Betrag von CHF 500.00 an die Steuerlast einzubeziehen. Es werde daher beantragt, das Existenzminimum um CHF 552.00 zuzüglich dieser Steuerlast zu erhöhen und den am 4. März 2015 bereits abgezogenen Betrag zu erstatten. C. In seiner Vernehmlassung vom 26. März 2015 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Der Schuldner habe sich anlässlich der Pfändung unkooperativ und aggressiv gezeigt. Es sei ihm erklärt worden, dass nicht belegte Auslagen nicht berücksichtigt werden könnten. Nach mehreren ausfälligen Bemerkungen sei der Schuldner des Amtes verwiesen worden, wobei die Pfändung bereits vollzogen worden sei. Die Unterschrift zur Bestätigung des Pfändungsvorgangs sei verweigert worden. Das Pfän- dungsprotokoll sei auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen vollständig vollzogen worden. Die aktuellen Lebensumstände des Schuldners würden keinen Zuschlag zum Existenzminimum rechtfertigen. Beiträge für Mitgliedschaften bei Berufsverbänden seien nicht anzurechnen und die geltend gemachten Kosten zur Vorbereitung der Selbständigkeit seien weder belegt noch gerechtfertigt. Die Haftpflichtversicherung und die Gebühren der Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren seien gemäss ständiger Lehre und Rechtsprechung nicht dem Existenzminimum anzurechnen. Ebenso seien die laufenden Steuern nicht gesondert in das Existenzminimum aufzunehmen, sondern müssten aus dem Grundbetrag bestritten werden. Dem Schuldner sei nicht zu viel abgezogen worden. Der Kontostand zeige vielmehr, dass alle eingegangenen Gelder ihrem Zweck zugeführt und an diverse Gläubiger vergütet worden seien. Zurzeit weise das Konto einen Saldo von CHF 6‘159.05 aus. Dieses Geld diene der Tilgung der Schulden in der Pfändungsgruppe Nr. 000, welche einen Ausstand von rund CHF 145‘000.00 ausweise.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft legte im vorliegenden Falle den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Schuldners auf CHF 4‘190.00 fest und verfügte, dass der über dieses monatliche Existenzminimum hinaus- gehende Mehrverdienst ab Ende Februar 2015 gepfändet sei. Der Beschwerdeführer trägt vor- ab formelle Mängel vor. Er moniert insbesondere, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Pfändungsprotokoll ungenügend sei, da sie keinen Hinweis enthalte, dass die Beschwer- defrist nicht erstreckbar sei. Er leitet daraus ab, dass die Pfändung ungültig sei. Im Weiteren werde die Pfändung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wirksam, so dass der Abzug vom 4. März 2015 unrechtmässig sei. Das Betreibungsamt habe sodann seit September 2014 mo- natliche Zahlungen von CHF 1‘000.00 entgegengenommen, obwohl das Pfändungsjahr im Sep- tember 2014 ausgelaufen sei. Dies sei ihm nicht angezeigt worden und das Pfändungssubstrat sei ihm weder erstattet noch an die Gläubiger weitergeleitet worden. 3.2 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind allesamt unbeachtlich. Das angefoch- tene Pfändungsprotokoll beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs innert zehn Tagen nach Erhalt hinweist. Diese Belehrung entspricht den gesetzlichen Vorgaben von Art. 17 Abs. 2 SchKG und die massgebliche Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist ausgestaltet, die selbst- redend nicht erstreckbar sein kann. Da der Beschwerdeführer den massgeblichen Entscheid des Betreibungsamtes fristgerecht anfechten konnte, hat er ohnehin kein rechtlich geschütztes Interesse am gestellten Aufhebungsantrag. Im Weiteren entfaltet die Pfändung ihre Wirkung unmittelbar mit dem Vollzug. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht das Betrei- bungsverfahren während der Beschwerdefrist nicht still oder kommt durch die Einreichung der betreibungsrechtlichen Beschwerde zum Erliegen. Die Beschwerde hat keinen Suspensiveffekt in dem Sinne, dass während der Beschwerdefrist und nach ihrer Einreichung die formelle Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung - hier die Pfändung des Ersatzeinkommens - von Gesetzes wegen aufgeschoben wären. Vielmehr kommt ihr diese Wir- kung nur auf besondere Anordnung der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu (Art. 36 SchKG). Auf die Rüge, die Pfändung sei über die Jahresfrist fortgesetzt worden, kann sodann im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht eingetreten werden, da allein der Pfändungsvollzug vom 26. Februar 2015 fristgerecht angefochten worden. Im Übrigen lässt sich dem Kontoauszug des Betreibungsamtes Basel-Landschaft entnehmen, dass die Zahlungen des Schuldners sehr wohl verbucht wurden. 4. Der Beschwerdeführer moniert sodann, dass das Pfändungsprotokoll vom 26. Februar 2015 nicht vollständig sei, weshalb man es nicht unterzeichnet habe. Auf diese Rüge kann die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs von Vornherein nicht eintreten. Den An- forderungen an eine Beschwerdebegründung wird nicht Genüge getan, wenn der Pfändungs- vollzug lediglich in allgemeiner Weise kritisiert wird. Den Entscheid des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Bemessung des Notbedarfs bloss als „falsch“ oder als „rechtswidrig“ oder „willkürlich“ zu bezeichnen, erfüllt die Anforderungen an eine Begründung nicht. Die Be- gründung der Beschwerde muss hinreichend konkret sein. Es muss zumindest summarisch begründet werden, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch das Betreibungsamt verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen Pfändungsvollzug auseinandersetzt. Aus der Beschwerde muss mithin hervorgehen, welche Punkte der Berechnung des Existenzmini-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mums des Beschwerdeführers bemängelt und welche Änderung derselben anbegehrt werden. Auf die nicht substantiiert vorgetragene Rüge, das Pfändungsprotokoll vom 26. Februar 2015 sei nicht vollständig, ist daher nicht einzutreten. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass in seinem Notbedarf monatlich ein Zuschlag von CHF 170.00 für die Kosten vorzusehen sei, welche im Zusammenhang mit der Arbeitssuche anfallen würden. Er sei stellensuchend und aufgrund des Alters schwer vermittelbar, was zu- sätzlicher Anstrengungen bedürfe, um im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen. Er brauche da- her insbesondere eine gute Ausrüstung, wie schnelles Internet und soziale Medien, für die Re- cherche nach Arbeitsstellen, was mit Mehraufwendungen verbunden sei. Das Betreibungsamt entgegnet, die Lebensumstände des Schuldners würden keinen Zuschlag zum Existenzmini- mum von CHF 170.00 pro Monat rechtfertigen. Es fehle dafür eine entsprechende Grundlage. 5.2 Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs sehen keinen Zuschlag für die Kosten vor, die stellensuchenden Arbeitslosen im Zusammenhang mit der Ar- beitssuche anfallen. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, konkrete Aufwände, die der Stellensuche dienen, wie beispielsweise das Erstellen und Verschicken von Bewerbungen oder die Reisekosten für Vorstellungsgespräche, abzugelten (vgl. VONDER MÜHLL, in: Basler Kom- mentar zum SchKG, N 28 zu Art. 93 SchKG; BlSchK 2005 195). Es gilt allerdings auch hier, dass nur absolut notwendige Auslagen berücksichtigt werden können, welche zu belegen sind. Sofern und soweit der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Auslagen und Mehr- kosten gegenüber dem Betreibungsamt effektiv nachweisen kann, wird er diese Kosten vom Betreibungsamt aus den jeweils abgelieferten Quoten erstattet erhalten. 6.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass ein Betrag von monatlich CHF 60.00 für die Mit- gliedschaft und die Auslagen für den Jahreskongress des B. ____ in seinen Notbedarf einzube- ziehen sei. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft erwidert, Mitgliedschaften bei Berufsverbän- den seien nicht anzurechnen. 6.2 Unter dem Titel „Sozialbeiträge“ sehen die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums einen Zuschlag für Beiträge bzw. Prämien an Berufsver- bände vor, soweit diese nicht bereits vom Lohn abgezogen sind. Solche Beiträge sind allerdings nur in der Notbedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn sie vom Schuldner nicht freiwillig erbracht werden, sondern aufgrund einer gesetzlichen, gesamtarbeits- oder einzelarbeitsver- traglichen Bestimmung geschuldet sind. Im vorliegenden Falle hat der Schuldner nicht belegt, dass Auslagen für die Mitgliedschaft und den Jahreskongress des B. ____ obligatorisch zu leis- ten und tatsächlich auch angefallen sind. Soweit die Mitgliedschaft des B. ____ freiwillig ist, hat der Schuldner die entsprechenden Auslagen aus dem Grundbetrag zu bestreiten. 7.1 Im Weiteren beansprucht der Beschwerdeführer einen monatlichen Zuschlag von CHF 250.00 zum Grundbetrag für Kosten, welche im Zusammenhang mit der Vorbereitung ei- ner selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen würden. In Anbetracht seiner Arbeitslosigkeit beab- sichtige er, sich selbständig zu machen, wobei Auslagen für Marketing und Gründung etc. einer Unternehmung anfallenden würden. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft erachtet, die vom Schuldner geltend gemachten Kosten zur Vorbereitung der Selbständigkeit als weder belegt noch gerechtfertigt.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hält dafür, dass Aufwendun- gen, welche einem Schuldner im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätig- keit entstehen, klarerweise keinen Eingang in die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums finden dürfen. Die Pfändung zielt darauf ab, dass der Anspruch des betreiben- den Gläubigers unter Mitwirkung der Betreibungsorgane rasch und sicher erfüllt wird. Die Fest- setzung des Notbedarfs nach Art. 93 SchKG ist ausschliesslich als Vollstreckungsschranke konzipiert und hat mithin nicht zum Zweck, eine weitere Verschuldung des Betriebenen zu ver- hindern bzw. seine Sanierung oder wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen. Vor diesem Zweckgedanken verbietet es sich, das Pfändungssubstrat der Gläubiger zu schmälern, um dem Schuldner die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleich- tern. 8.1 Im Weiteren spricht sich der Schuldner dafür aus, dass die Prämien der Haftpflichtversi- cherung von CHF 56.00 und die Gebühren für den Radioempfang von CHF 16.00 in seinen Notbedarf einzukalkulieren seien. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft beruft sich auf Lehre und Rechtsprechung, wonach diese Zuschläge nicht als gesonderte Zuschläge angerechnet werden könnten. 8.2 Die Auffassung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft ist zutreffend. Die Kosten für die Haftpflichtversicherung sind nach den massgebenden Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums ausdrücklich im monatlichen Grundbetrag enthalten. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt die Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrages zum Grundbetrag nicht in Frage (vgl. Urteil 5A_272/2008 vom 12. August 2008 mit weiteren Nachweisen). Gleichfalls ausgeschlossen ist ein gesonderter Zuschlag von Gebühren für den Radioempfang. Mit dem monatlichen Grundbetrag sind nebst Nahrung und Kleidung insbesondere auch Ausgaben für Kulturelles, worunter ebenfalls Radio-, Fernseh-, und Telefongebühren sowie Kosten im Zusammenhang mit einem Internetzugang fallen, bereits genügend abgedeckt (BGE 126 III 353). 9. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, dass sein Existenzminimum um einen Betrag von CHF 500.00 an die Steuerlast zu ergänzen sei. Unter Beachtung des Effektivitätsgrundsat- zes ist allerdings vorweg festzustellen, dass der Schuldner den Nachweis, seinen Steuerpflich- ten tatsächlich nachzukommen, nicht erbracht hat. Die Richtlinien für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums halten ausserdem in Ziff. III ausdrücklich fest, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Auch gemäss kon- stanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung finden laufende oder rückständige Steuerschulden des Schuldners keine Berücksichtigung in der Existenzminimumsberechnung (vgl. BGE 134 III 37 E. 4; 126 III 89 E. 3b; 95 III 39 E. 3, je mit weiteren Nachweisen). Die Begründung liegt im Wesentlichen darin, dass die Bezahlung der Steuern nicht zum unbedingt notwendigen Le- bensbedarf gehört, der Fiskus im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll und keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung besteht, wenn für die Steuern ein Zuschlag gewährt würde.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Zusammengefasst ist ein Fehlverhalten im Sinne einer Gesetzesverletzung oder Unan- gemessenheit des Betreibungsamtes Basel-Landschaft nicht erkennbar. Die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs des Schuldners durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft erweist sich als angemessen. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer Aktuar
Andreas Linder