Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Vom 28. April 2015 (400 15 15)
Zivilgesetzbuch
Eheschutz: Überprüfung des Zeitpunkts, ab welchem die Reduktion der Unterhaltsbeiträ- ge verfügt wurde
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien
A.____ Kläger und Berufungskläger gegen
B.____ vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beklagte und Berufungsbeklagte
Gegenstand
Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Januar 2015
A. Der Ehemann hatte der Ehefrau mit den drei Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 9‘400.00 bzw. CHF 9‘300.00 zu bezahlen, dies gestützt auf die Trennungs- vereinbarung vom 1. November 2012, welche mit Entscheid vom 15. Januar 2013 des Bezirks- gerichtspräsidenten Arlesheim (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) gerichtlich ge- nehmigt wurde. Mit Gesuch vom 24. Juni 2014 gelangte der Ehemann an das Zivilkreisgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft West und beantragte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2014. Er machte eine wesentliche Veränderung seines Einkommens mit der Begründung gel- tend, sein Arbeitsverhältnis sei per 31. Mai 2014 aufgelöst worden und die Arbeitslosentaggel- der seien viel tiefer als sein vorheriges Einkommen. Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 redu- zierte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau und die Kinder mit Wirkung ab 1. November 2014 auf CHF 4‘400.00 zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlte Kinderzulagen, wobei festgehalten wurde, dass der Ehemann für die Zeit ab 1. November 2014 zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge verrechnen könne (Dispositiv Ziffer 1). Weiter wies der Gerichtspräsident den Ehemann an, seine Stellenbemühungen umge- hend zu intensivieren (Dispositiv Ziffer 2). Auf die von der Ehefrau beantragte Schuldneranwei- sung verzichtete der Gerichtspräsident zurzeit (Dispositiv Ziffer 3). Die Gerichtsgebühr auferleg- te er den Ehegatten je hälftig und verfügte weiter, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe (Dispositiv Ziffer 4). B. Der Ehemann erklärte mit Eingabe vom 29. Januar 2015 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. Januar 2015. Er beantragte, der Entscheid sei in Bezug auf Ziffer 1 des Dispositivs aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. Juni 2014 auf CHF 4‘400.00 festzusetzen. Weiter beantragte er die Aufhebung von Ziffer 2 des Dis- positivs des angefochtenen Entscheids, ebenso die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs und die Abweisung der von der Ehefrau beantragten Schuldneranweisung. Alles unter o/e- Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Ehefrau. Auf die Beru- fungsbegründung wird in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 ersuchte der Ehemann unter Beilegung diverser Un- terlagen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines Rechts- beistands bzw. einer Rechtsbeiständin. D. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gewährte der Ehefrau mit Verfügung vom 19. Februar 2015 Frist um eine Berufungsantwort sowie eine fakul- tative Stellungnahme zum Gesuch des Ehemannes auf unentgeltliche Rechtspflege einzu- reichen. E. Mit Stellungnahme vom 2. März 2015 beantragte die Ehefrau die vollumfängliche Abwei- sung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Ehemannes. Weiter verlangte sie im Rahmen ihrer Verfahrensanträge vom Ehemann die Einreichung von verschiedenen Unterlagen zu seinem Vermögen. F. Im Zusammenhang mit dem Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ergingen zusätzliche Verfügungen, mit welchen vom Ehemann weitere Unterlagen und Erklä- rungen zu seinem Vermögen verlangt wurden und auch die Ehefrau zur Einreichung ihrer aktu- ellen Kontoauszüge aufgefordert wurde. Auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Bele- ge und Erklärungen wird in den Erwägungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege eingegan- gen. Dies gilt ebenfalls für die von der Ehefrau vorgebrachten Ausführungen hinsichtlich des Gesuches des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung vom 9. März 2015 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin, Abteilung Zivil- recht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Hauptverhandlung an. Weiter verfügte sie, dass über den Antrag des Ehemannes um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der Hauptsache nach Eingang der diesbezüglich noch ausstehenden Unterlagen entschieden werde. Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den gleichen Antrag handelt und jeweils lediglich eine andere Verletzung der Rechtsanwendung gerügt wurde. 3. Vorab ist festzuhalten, dass die Höhe des vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrages von monatlich CHF 4‘400.00 nicht angefochten wurde, so dass auf dessen Berechnung nicht einzugehen ist. Im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen monierte der Ehemann ledig- lich, dass die Vorinstanz die Reduktion erst mit Wirkung ab 1. November 2014 verfügte und nicht bereits ab 1. Juni 2014. Es gilt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Herabset- zung des Unterhaltsbeitrages mit Wirkung erst ab 1. November 2014 festgelegt hat. 3.1 Die Vorinstanz führte aus, der Ehemann habe mit seiner früheren Arbeitgeberin am 16. Oktober 2013 einen Vertrag über die Aufhebung seines Arbeitsvertrages geschlossen, wo- nach das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2014 geendet habe. Die Vorinstanz sah weder ein Selbstverschulden des Ehemannes bezüglich des Stellenverlustes noch eine aktuelle konkrete Möglichkeit eines Stellenantritts. Folglich ging die Vorinstanz für die Unterhaltsberechnung von den Arbeitslosentaggeldern des Ehemannes von durchschnittlich CHF 7‘683.00 pro Monat aus und rechnete ihm kein hypothetisches Einkommen an. Aufgrund des Vergleichs des der Tren- nungsvereinbarung zugrunde gelegten Einkommens des Ehemannes von rund CHF 15‘200.00 (inkl. 13. Monatslohn) und der Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich CHF 7‘683.00 bejahte die Vorinstanz eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse des Ehemannes und reduzierte den Unterhaltsbeitrag. Die Vorinstanz führte sodann aus, bei einer Arbeitslosigkeit sei nicht so- fort, d.h. ab Einsetzen derselben, von einer Dauerhaftigkeit der Veränderung auszugehen, son- dern eine solche sei im vorliegenden Fall ab dem 1. November 2014 anzunehmen (Erwägung Ziffer 15). Die Vorinstanz verwies in diesem Zusammenhang auf die Wirkung der vorläufigen Reduktion des Unterhaltsbeitrages gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2014, mit welcher der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet wurde, ab 1. November 2014 vorläufig monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘500.00 zu leisten. 3.2 Der Ehemann brachte mit Berufung vor, die Reduktion des Unterhaltsbeitrages mit Wir- kung erst ab 1. November 2014 sei willkürlich. Die unverschuldete Arbeitslosigkeit könne die Abänderung eines Eheschutzentscheides rechtfertigen, wenn sie eine erhebliche und dauernde Einkommensveränderung zur Folge habe. Dabei sei die Frage der Dauer der Arbeitslosigkeit nicht nur für die Frage der Abänderbarkeit des Eheschutzentscheides massgebend, sondern auch für die Frage der Bestimmung des zur Unterhaltsberechnung massgebenden Einkom- mens. Ob von einer kürzeren oder längeren Arbeitslosigkeit auszugehen sei, beurteile sich an- hand der Umstände des Einzelfalles und mit Blick auf die Wirtschaftslage. Im vorliegenden Fall seien die Wesentlichkeit und die Dauerhaftigkeit der Arbeitslosigkeit seit deren Eintritt ab 1. Juni 2014 gegeben. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Reduktion des Unterhaltsbeitrages erst mit Wirkung ab 1. November 2014 festlege, zumal eine Veränderung schon dann als dau- erhaft gelte, wenn ungewiss sei, wie lange sie dauern werde. Grundsätzlich wirke ein Abände- rungsentscheid nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Billigkeitsgründe würden jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz und die Festlegung des Beginns der Wirkung eines Abänderungsentscheides auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu- lassen. Der Ehemann sei bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestrebt gewesen, die drohen- de Veränderung der Einkommensverhältnisse durch Antritt einer neuen Stelle abzuwenden o-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der so gering wie möglich zu halten. Er habe deshalb die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 9‘300.00 über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit hinaus und so lange es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, nämlich für die Monate Juni und Juli 2014, ausgerichtet. Erst nachdem seine finanziellen Mittel erschöpft gewesen seien, habe er tiefere Unterhaltsbei- träge bezahlt, da er mit den Arbeitslosentaggeldern den Unterhaltsbeitrag nicht mehr habe de- cken können. Für den Monat August 2014 habe er CHF 1‘200.00, für den Monat September 2014 CHF 1‘900.00 und für den Monat Oktober 2014 CHF 2‘260.00 bezahlt. 3.3 Die Ehefrau stellt sich auf den Standpunkt, dem Ehemann sei es aufgrund seines Ver- mögens möglich gewesen, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge von CHF 9‘300.00 weiter zu bezahlen. Es werde bestritten, dass die Barreserven ab August 2014 aufgebraucht gewesen sein sollen. Der vorinstanzliche Entscheid sei weder willkürlich, noch stehe er mit der tatsächli- chen Situation in Widerspruch. Dem Ehemann sei es finanziell möglich, den vereinbarten Un- terhaltsbeitrag bis Ende Oktober 2014 zu bezahlen. Es sei gerichtliche Praxis, erst nach 4-5 Monaten von einer dauerhaften Veränderung der Situation auszugehen. Von einer Dauerhaf- tigkeit der Arbeitslosigkeit habe im Juni 2014 nicht ausgegangen werden können. 3.4 Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Eine Abänderung ist zulässig, wenn eine wesentliche und dauerhafte Veränderung ein- getreten ist. Eine Anpassung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmäch- tiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist. Die Vorinstanz ist nicht von einem eigenmächtigen, widerrechtlichen oder missbräuchlichen Verhalten des Ehemannes im Zusammenhang mit der Kündigung der Arbeitsstelle ausgegan- gen, so dass auf die Ausführungen des Ehemannes wie es zu der Kündigung kam, nicht weiter einzugehen ist. Ebenso sind die Ausführungen des Ehemannes zu den aussergerichtlich ge- führten Vergleichsbemühungen sowie den laufenden Betreibungen nicht von Bedeutung. Hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist auf die Trennungsvereinbarung der Ehegatten vom 1. November 2012 abzustellen. Gemäss Ziffer 4.2 dieser Vereinbarung beruhte die damalige Unterhaltsregelung auf einem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 14‘020.00 (x13). Den 13. Monatslohn hatte der Ehemann entspre- chend Ziffer 4.3 der Trennungsvereinbarung zur Hälfte der Ehefrau zu leisten. Der vereinbarte monatliche Unterhaltsbeitrag basierte demnach auf dem Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 14‘020.00 exkl. 13. Monatslohn, da dieser separat anteilig der Ehefrau zu bezahlen war. Der Ehemann hatte denn auch am 27. Mai 2014 der Ehefrau den Betrag von CHF 2‘895.00 als Anteil am 13. Monatslohn überwiesen (Beilage 5 zur Eingabe des Ehemannes an die Vor- instanz vom 5. Dezember 2014). In Bezug auf den vereinbarten Unterhaltsbeitrag ist somit auf ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes von CHF 14‘020.00 abzustellen. Da Löhne gegen Ende Monat ausbezahlt werden und die Unterhaltsbeiträge monatlich und im Voraus zu bezahlen sind, werden mit dem jeweiligen Lohn die Unterhaltsbeiträge des Folgemo- nats beglichen. Das heisst, mit der Lohnzahlung für Mai 2014 konnte der Ehemann die Unter- haltsbeiträge gemäss Trennungsvereinbarung für den Monat Juni 2014 ohne Weiteres beglei-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen, so dass die Reduktion nicht bereits ab Juni 2014 greifen kann. Es bleibt somit zu prüfen, ob eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli, August, September und Oktober 2014 aufgrund eines wesentlich tieferen Einkommens des Ehemannes angezeigt ist. Für die Begleichung dieser Unterhaltsbeiträge standen ihm die Arbeitslosentaggelder der Monate Juni bis und mit September 2014 zur Verfügung (die Arbeitslosentaggelder für den Monat Oktober 2014 werden nicht berücksichtigt, da mit diesen die Unterhaltsbeiträge für November 2014 zu bezahlen waren). Die Arbeitslosentaggelder betrugen für Juni 2014 CHF 5‘665.90, für Juli 2014 CHF 6‘728.25 und für August 2014 CHF 7‘436.50 (Eingabe des Ehemannes an die Vorinstanz vom 8. September 2014). Die Abrechnung der Arbeitslosentaggelder für September 2014 liegt nicht vor. Angesichts der 22 Arbeitstage im September 2014 ist für diesen Monat von einer Ar- beitslosenentschädigung von CHF 7‘790.60 auszugehen (gemäss Abrechnung vom Juli 2014 erhielt der Ehemann für 19 Arbeitstage eine Entschädigung von netto CHF 6‘728.25, was für 22 Tage eine Entschädigung von CHF 6‘728.25 : 19 x 22 = CHF 7‘790.60 ergibt). Für die Monate von Juni bis und mit September 2014 erhielt der Ehemann somit Arbeitslosentaggelder von ins- gesamt CHF 27‘621.25, welche ihm für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für die Monate Juli bis und mit Oktober 2014 zur Verfügung standen. Das Arbeitsverhältnis des Ehemannes wurde im gegenseitigen Einverständnis per 31. Mai 2014 aufgelöst. Bereits am 16. Oktober 2013 unterschrieben der Ehemann und seine ehemalige Ar- beitgeberin eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Vereinbarung vom 16. Oktober 2013, vom Ehemann an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2014 eingereicht). Diese Vereinbarung sieht vor, dass der Ehemann ab Unterzeichnung der Verein- barung unter voller Lohnzahlung von den Pflichten der Arbeitsleistung befreit war (Ziffer 2 der Vereinbarung vom 16. Oktober 2013) und ihm mit der letzten Lohnzahlung im Mai 2014 aufge- laufene Zeitguthaben von 35 Tagen ausbezahlt werden, wobei der Jahreslohn exkl. Ortszu- schlag von CHF 198‘865.55 erwähnt wird (Ziffer 3 Vereinbarung vom 16. Oktober 2013). Das Zeitguthaben von 35 Tagen galt somit nicht durch die Freistellung als abgegolten, vielmehr war die zusätzliche Auszahlung vereinbart. Diese Auszahlung des Zeitguthabens im Mai 2014 ist dem Ehemann ebenfalls als Einkommen anzurechnen. Es stand ihm zur Bezahlung der Unter- haltsbeiträge effektiv zur Verfügung. Da die Abrechnung des Zeitguthabens nicht vorliegt, ist der im Mai 2014 von der ehemaligen Arbeitgeberin des Ehemannes exakt ausbezahlte Betrag für das Zeitguthaben nicht bekannt. Dieses wird auf der Basis des in der Trennungsvereinba- rung vom 1. November 2012 festgehaltenen Nettolohnes des Ehemannes von CHF 14‘020.00 in Monatslöhne umgerechnet. Bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat entspricht ein Zeitguthaben von 35 Tagen insgesamt 1.61 Monatslöhnen bzw. CHF 22‘572.20 (CHF 14‘020 x 1.61). Dem Ehemann sind somit für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für die vier Monate Juli bis und mit Oktober 2014 Einnahmen von insgesamt CHF 50‘193.45 (entspricht monatlich CHF 12‘548.35) aus der Ausbezahlung der Zeitguthaben im Mai 2014 sowie den Arbeitslosent- schädigungen für die Monate Juni bis September 2014 anzurechnen. Gemessen an dem in der Trennungsvereinbarung genannten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 14‘020.00 resultie- ren für diesen viermonatigen Zeitraum tiefere Einnahmen von 10.5 %. Angesichts der finanziel- len Verhältnisse der Ehegatten und der lediglich viermonatigen Dauer, für welche dem Ehe- mann ein um 10.5 % gemindertes Einkommen anzurechnen ist, liegt bis und mit Oktober 2014 keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vor. Die vom Ehemann geltend gemachte Ar-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslosigkeit reicht für sich alleine für die Abänderung der Unterhaltsbeiträge nicht aus, viel- mehr ist auf die gesamthaften Einnahmen des Ehemannes inkl. der ausbezahlten Zeitguthaben abzustellen. Es ist ihm zumutbar, den vereinbarten Unterhaltsbeitrag von CHF 9‘400.00 bzw. CHF 9‘300.00 bis und mit Oktober 2014 zu bezahlen, zumal sein Grundbedarf, welchen die Vorinstanz auf CHF 3‘245.00 bezifferte, angesichts der monatlich anrechenbaren Durch- schnittseinnahmen von CHF 12‘548.35 sowie dem offenbar im Mai 2014 pro rata ausbezahlten 13. Monatslohn (entsprechend dem der Ehefrau überwiesenen Betrag verblieb dem Ehemann ebenfalls die Hälfte bzw. CHF 2‘895.00) gedeckt ist. Angesichts der im Mai 2014 noch erfolgten Lohnauszahlung, der Auszahlung des Zeitguthabens von 35 Tagen im Mai 2014 sowie den Ar- beitslosentschädigungen für die Monate Juni bis und mit September 2014 konnte der Ehemann nicht glaubhaft machen, dass sich sein gesamthaftes Einkommen bereits vor Oktober 2014 we- sentlich verändert hat und ihm die Bezahlung der vormals vereinbarten Unterhaltsbeiträge bis und mit Oktober 2014 nicht mehr möglich war. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Reduktion der Unterhaltsbeiträge erst ab November 2014 verfügt, wenn auch mit einer anderen Begrün- dung. Folglich ist die Berufung gegen Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids abzuweisen. 4. Die Berufung richtete sich sodann auf Ziffer 2 des Entscheiddispositivs vom 16. Januar 2015. 4.1 Die Vorinstanz wies den Ehemann im Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides an, seine Stellenbemühungen umgehend zu intensivieren. Sie führte in diesem Zusammenhang aus, der Ehemann habe sich im Zeitraum von Oktober 2013 bis Oktober 2014 im Durchschnitt pro Monat für knapp fünf Arbeitsstellen beworben, was als zu wenig erscheine. Im Falle einer weiterhin zu wenig intensiven Stellensuche könne ihm allenfalls ein seiner beruflichen Qualifika- tion und Erfahrungen entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden. 4.2 Der Ehemann beantragte mit seiner Berufung, es sei Ziffer 2 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben. Er führte dazu aus, er habe sich im Zeitpunkt des Stellenan- tritts bei der C.____ im April 2002 auf eine Führungskarriere fokussiert und sei zum Abteilungs- leiter mit einer Führungsverantwortung über 80 Mitarbeitende aufgestiegen. Aufgrund seiner Führungskarriere habe er die fachliche Aus- und Weiterbildung hintangestellt. Für einen Füh- rungsexperten aus der Bundesverwaltung seien die Möglichkeiten und Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere auch im privatwirtschaftlichen Sektor, eingeschränkt. Bei Blindbewerbungen in Wirtschafts- und Unternehmensberatungsfirmen hätte von einem deutlich geringeren Einkommen ausgegangen werden müssen. Eine solche Anstellung erscheine ihm im Lichte seiner früheren Tätigkeit, seinen Fähigkeiten sowie seinem Einkommen als Kadermit- arbeiter als unzumutbar. Diesen Umständen trage auch seine Vereinbarung mit dem RAV Rechnung, wonach er ausreichende Arbeitsbemühungen unternehme, wenn er monatlich min- destens sechs Bewerbungen nachweisen könne. Die Taggeldabrechnungen würden Indiz dafür geben, dass er sich ausreichend um Arbeit bemüht habe, da die Taggelder nicht gekürzt wor- den seien. Die Anweisung der Vorinstanz, dass der Ehemann seine Stellenbemühungen inten- sivieren müsse, stehe in Widerspruch zur tatsächlichen Situation und sei willkürlich. Die Vor- instanz lasse auch nicht erkennen, inwieweit eine Intensivierung der Arbeitsbemühungen in einem sachlichen Zusammenhang mit den im Recht stehenden Begehren um Abänderung des
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eheschutzentscheides bzw. um Anweisung an den Schuldner stehe. Die Vorinstanz erwähne auch nicht, was unter einer Intensivierung zu verstehen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wes- halb sie eine Intensivierung der Arbeitsbemühungen verfüge, indes aber das Gesuch der Ehe- frau um Schuldneranweisung abweise. 4.3 Nur wer beschwert ist, kann ein Rechtmittel ergreifen. Die Beschwer ist im Rechtsmittel- verfahren das Pendant zum Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO im erstin- stanzlichen Verfahren. Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist nur befugt, wer ein schutzwürdi- ges, aktuelles Interesse an der Abänderung oder Aufhebung eines vorinstanzlichen Entschei- des hat. Eine formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entschei- des von den Rechtsbegehren des nachmaligen Rechtsmittelklägers abweicht. Materielle Be- schwer bedeutet, dass der Rechtmittelkläger durch den vorinstanzlichen Entscheid in seiner Rechtsposition belastet wird und er einen Rechtsnachteil erleidet, so dass er ein Interesse an der Abänderung/Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat. Eine formelle Beschwer allein ist nicht ausreichend, der Rechtsmittelkläger muss immer auch materiell beschwert sein (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 ff.; OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann–Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Beru- fung und Beschwerde, Basel 2013, Vor. Art. 308 ff. N 46 ff.; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., § 25 N 28 f.). Die Vorinstanz führte unter Ziffer 8 bis 10 der Entscheiderwägungen aus, der Ehemann habe sich im Zeitraum von Oktober 2013 bis Oktober 2014 im Durchschnitt pro Monat für knapp fünf Arbeitsstellen beworben, was als zu wenig erscheine. Er sei daher anzuweisen, sich intensiver um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die Vorinstanz wies den Ehemann sodann darauf hin, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne, wenn er sich weiterhin zu wenig intensiv um die Stellensuche bemühe. In Ziffer 2 des Dispositivs verfügte die Vorinstanz sodann, der Ehemann habe seine Stellenbemühungen umgehend zu intensivieren. Die Vor- instanz rechnete dem Ehemann jedoch kein hypothetisches Einkommen an. Die Frage, in wel- chem Umfang die Stellensuche ausreichend ist, braucht daher vorliegend nicht geklärt zu wer- den. Nur wenn die Vorinstanz dem Ehemann wegen unzureichender Stellensuche ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet hätte, wäre diese Fragen zu prüfen gewesen. Falls die Vor- instanz in einem neuen Verfahren betreffend Abänderung von Unterhaltsbeiträgen (z.B. Ehe- schutzverfahren, vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren, Verfahren um Kinderun- terhalt) dem Ehemann ein hypothetisches Einkommen anrechnen sollte, kann dieser dannzu- mal den allfälligen Entscheid wiederum an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen und es wäre dann zu prüfen, ob sich der Ehemann hinreichend um eine neue Stelle bemühte. Der Ehemann ist daher durch die vorinstanzliche Aufforderung zur Intensivierung seiner Stellensuche, nicht beschwert, zumal Ziffer 2 des Entscheiddispositivs auch gar nicht vollstreckbar ist. Es ging der Vorinstanz wohl eher darum, dem Ehemann aufzuzeigen, was die Folge von unzureichenden Stellenbemühungen sein kann, nämlich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in einem allfälligen weiteren Verfahren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge. Mangels Beschwer ist auf die Berufung gegen Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht einzu-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten. Soweit der Ehemann die Intensivierung der Arbeitsbemühungen im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Schuldneranweisung eine Vollstreckungsmassnahme darstellt und nur für die gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘400.00 zuzüglich allfällig dem Ehemann ausbezahlten Kinderzulagen angeordnet wer- den könnte. In einem Verfahren um Schuldneranweisung kann dieser Unterhaltsbeitrag nicht neu festgelegt oder überprüft werden (Bger 5A_223/2014 E. 2 vom 30. April 2014; Bger 5P.85/2006 E. 2 vom 5. April 2006). Für eine Neuberechnung des Unterhaltsbeitrages gestützt auf ein allfälliges hypothetisches Einkommen des Ehemannes wäre, wie bereits erwähnt, ein Verfahren um Abänderung des Unterhaltsbeitrags erforderlich. Der Ehemann ist durch Ziffer 2 des angefochtenen Entscheiddispositivs daher auch in einem allfälligen Verfahren um Schuld- neranweisung nicht beschwert. 5. Die Berufung richtet sich schliesslich auch gegen Ziffer 3 des Dispositivs des angefochte- nen Entscheids. 5.1 Hinsichtlich der von der Ehefrau beantragten Schuldneranweisung verfügte die Vor- instanz mit Ziffer 3 des Dispositivs, auf die Anordnung einer Anweisung der Arbeitslosenkasse als Schuldnerin des Ehemannes werde zurzeit verzichtet. Die Vorinstanz führte dazu in den Erwägungen Ziffer 19 bis 22 aus, eine Schuldneranweisung setze eine pflichtvergessene, wie- derholte Nichtbezahlung rechtskräftig festgelegter Unterhaltsbeiträge voraus, wobei die Rechts- hängigkeit eines Abänderungsbegehrens eine Schuldneranweisung bis zur Rechtskraft der Un- terhaltsüberprüfung sperre. Aus dem Zahlungsverhalten des Unterhaltspflichtigen während der Rechtshängigkeit eines Abänderungsbegehrens bei wesentlicher Veränderung des Pflichtigen- einkommens könne nicht auf eine Pflichtvergessenheit geschlossen werden. Der Ehemann ha- be für die Monate Juli, August, und September 2014 den Unterhalt zwar übermässig gekürzt, die vorläufig verfügten Unterhaltsbeiträge gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2014 jedoch vollständig und rechtzeitig bezahlt, weshalb zurzeit auf die Anordnung einer Schuldneranwei- sung verzichtet werde. Die Vorinstanz führte sodann in Ziffer 22 der Erwägungen aus, eine Schuldneranweisung werde aber bei künftiger Säumnis des Ehemannes auf erste Anzeige der Ehefrau verfügt. 5.2 Der Ehemann moniert, mit dem in Erwägung Ziffer 22 des vorinstanzlichen Entscheids erwähnten Satz, dass die Anordnung einer Schuldneranweisung bei künftiger Säumnis des Ehemannes auf erstmalige Anzeige der Ehefrau hin verfügt werde, werde die Ehefrau in eine Position versetzt, die es ihr ermögliche, durch einmalige und einfache und möglicherweise so- gar formlose Mitteilung an das Gericht die Anordnung einer Schuldneranweisung zu erwirken. Für den Ehemann bedeute dies eine dauerhafte Unsicherheit. Entspreche es dem Willen des Gerichts, das Gesuch um Schuldneranweisung abzulehnen, müsse dieser Wille unmissver- ständlich zum Ausdruck gebracht werden und für die sofortige Schuldneranweisung auf erstma- lige Anzeige der Ehefrau bleibe kein Raum mehr. 5.3 Anfechtbar ist nur das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheides, nicht jedoch die diesem zugrunde liegende Begründung (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 33). Die Vorinstanz führte zwar
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Begründung unter Ziffer 22 aus, eine Schuldneranweisung werde bei künftiger Säumnis des Ehemannes auf erste Anzeige der Ehefrau verfügt, nahm dies jedoch nicht in das Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 16. Januar 2015 auf. Die Vorinstanz darf daher mangels entsprechender Androhung im Dispositiv in einem allfälligen nachfolgenden Verfahren um Schuldneranweisung eine solche nicht superprovisorisch anordnen, sondern hätte dem Ehe- mann vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und sodann zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für eine Schuldneranweisung erfüllt sind. Ein neues Gesuch um Schuldneranweisung kann die Ehefrau aber jederzeit stellen. Es macht daher für die Rechtsstellung des Ehemannes keinen Unterschied, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf eine Schuldneranwei- sung zurzeit verzichtet oder ob sie diese abweist. Fakt ist, dass mit dem Entscheid vom 16. Ja- nuar 2015 keine Schuldneranweisung erfolgte, die Ehefrau jederzeit, unabhängig der Formulie- rung im Dispositiv, ein neues Gesuch auf Schuldneranweisung stellen kann und die Vorinstanz eine solche mangels entsprechender Androhung im Dispositiv des Entscheids vom 16. Januar 2015 nicht superprovisorisch verfügen darf. Angesichts dieser Ausführungen ist der Ehemann durch Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides materiell nicht beschwert, so dass auf seine Berufung diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten ist. 6. Der Ehemann ersuchte für das vorliegende Berufungsverfahren mit Eingabe vom 16. Januar 2015 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 6.1 Gemäss Art. 117 ff. ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a; sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Ge- richtskosten. Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Aufwand des notwendi- gen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das massgebliche Einkommen über- steigt, bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Überschuss resultiert, welcher es dem Gesuchstel- ler nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Nach der basel- landschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungs- rechtliche Existenzminimum ist (vgl. KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Ist die Be- dürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse der gesuchstellenden Partei zu bejahen, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgro- schen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung angetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit das Vermögen diesen „Notgroschen“ übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allen- falls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, ei-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen. Aus dem verfassungsrechtlichen Begriff der Be- dürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuch- stellers im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abgestellt wird und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (ef- fektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c). Aus diesem sog. Effektivitätsgrundsatz leitet sich sodann ab, dass ein Selbstver- schulden des Gesuchstellers an seiner Mittellosigkeit und sein Verzicht auf die Erzielung von Einkommen oder Vermögen sowie die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit, ein höheres Einkommen zu erzielen, als der Gesuchsteller tatsächlich realisiert, für die unentgeltliche Rechtspflege un- erheblich sind (BGE 104 Ia 31 E. 4). Unter Vorbehalt der Fälle von Rechtsmissbrauch ist daher jede Auf- und Anrechnung von hypothetischem Einkommen oder Vermögen unzulässig (vgl. BÜHLER, in: Berner Kommentar zur ZPO, N 8 f. zu Art. 117 ZPO mit weiteren Nachweisen). Die Pflicht des Staates, der bedürftigen Partei für einen nicht aussichtslosen Prozess die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren, geht jedoch der Beistands- und Beitragspflicht aus Fami- lienrecht nach. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Bei- standspflicht des Ehegatten, muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auch die wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (Bger 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; Bger 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013). 6.2 Das derzeitige Einkommen des Ehemannes beschränkt sich auf seine Arbeitslosenent- schädigung, welche die Vorinstanz auf durchschnittlich CHF 7‘683.00 pro Monat berechnete und welche der Ehemann im Formular um unentgeltliche Rechtspflege (Beilage 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 16. Februar 2015) im gleichen Betrag angab. Aus der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung geht hervor, dass dem Ehemann angesichts seines um die Steuern er- weiterten Existenzminimums von CHF 3‘245.00 nach der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘400.00 kein Überschuss aus seinen durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigungen von CHF 7‘683.00 verbleibt, welcher ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten ermöglichen würde. Auch bei der Ehefrau resultiert kein monatlicher Überschuss. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Vermögen der unentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Aufgrund der ehelichen Bei- standspflicht ist das Vermögen beider Ehegatten heranzuziehen. 6.3 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Parteien gemeinsam über Vermögen in Form der Liegenschaft in X.____ mit einem Wert von rund CHF 360‘000.00 verfügen (Verkehrswert rund CHF 1 Mio. und Hypothek von CHF 640‘000.00 gemäss Angaben des Ehemannes in sei- ner Eingabe vom 16. Februar 2015, Ziffer 4). Weiter besitzt der Ehemann Konten der gebunde- nen Vorsorge der Säule 3a, welche sich per 31. Dezember 2014 auf CHF 82‘466.00 beliefen (Beilage 5 zur Eingabe des Ehemannes vom 16. Februar 2015). Der Ehemann verfügt somit über beträchtliches Vermögen, welches den Notgroschen bei weitem übersteigt. Dieses Ver- mögen ist allerdings nicht liquid. Der Ehemann hat auf entsprechende kantonsgerichtliche Ver- fügung hin mit Eingabe vom 6. März 2015 ein Schreiben der hypozierenden Bank vom 25. Feb- ruar 2015 eingereicht, wonach eine Erhöhung der Hypothek auf der Liegenschaft in X.____ nicht möglich sei. Der Ehemann kann somit durch eine Aufstockung der Hypothek keine flüssi- gen Mittel erlangen. Sein liquides Vermögen auf den Spar- und Privatkonten belief sich per
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31. Dezember 2014 auf insgesamt CHF 3‘286.00 (Beilage 6 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015), per 31. Januar 2015 auf insgesamt CHF 2‘956.30 (Beilage 7 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015), per 28. Februar 2015 auf CHF 2‘277.15 (Beilage 8 zur Einga- be des Ehemannes vom 13. April 2015) und per 31. März 2015 auf CHF 2‘236.40 (Beilage 9 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015). Für den hälftigen Anteil an den drei Kinderkonten steht ihm ein Betrag von insgesamt CHF 7‘884.50 per 4. März 2015 zu (Eingabe der Ehefrau vom 12. März 2015, Beilage 9). Die Ehefrau besitzt ein Konto der gebundenen Vorsorge im Betrag von CHF 57‘046.25 per 31. Dezember 2014. Weiter verfügt sie nach eigenen Angaben nach Bezahlung von noch aus- stehenden Rechnungen über Vermögen auf Privat- und Sparkonten von insgesamt CHF 32‘759.30 inkl. ihres hälftigen Anteils an den Kinderkonten (Eingabe der Ehefrau vom 12. März 2015, Ziff. 3). Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der ehelichen Bei- standspflicht ist für die Beurteilung des Gesuches des Ehemannes um unentgeltliche Rechts- pflege das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Sowohl der Ehemann wie auch die Ehefrau verfügen über illiquides Vermögen (Liegenschaft und Säule 3a-Konten), welches den Notgroschen bei weitem übersteigt. Daneben besitzt der Ehemann liquides Vermögen von rund CHF 10‘000.00 (inkl. hälftiger Anteil an den Kinderkonten) und die Ehefrau von rund CHF 32‘000.00. Aufgrund des den Notgroschen bei weitem überschreitenden Vermögens bei- der Ehegatten sowie in Anbetracht ihres gesamten liquiden Vermögens von rund CHF 42‘000.00, welches zur Bezahlung der Verfahrenskosten ohne weiteres ausreicht, besteht kein Anspruch des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Folglich ist das diesbezügliche Gesuch des Ehemannes abzuweisen. 7. Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten für das vorliegende Verfahren zu ent- scheiden. 7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, wobei in familienrechtlichen Verfahren das Gericht von diesem Verteilgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. c ZPO). 7.2 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1‘400.00 festgelegt. Der unterliegende Ehemann verfügt über liquides Vermögen auf seinen Bankkonten (exkl. Kinderkonten) von rund CHF 2‘500.00 (siehe Erwä- gung Ziffer 6.3 hiervor). Angesichts des grossen illiquiden Vermögens ist ihm zumutbar, auf dieses liquide Vermögen zur Bezahlung von Verfahrenskosten zurück zu greifen. Die Ent- scheidgebühr ist folglich entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Ehemann aufzuerle- gen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Es gilt zu prüfen, ob der Ehemann der Ehefrau für das vorliegende Verfahren eine Par- teientschädigung zu leisten hat. Der Ehemann verfügt nach Bezahlung der Entscheidgebühr kaum mehr über liquides Vermögen, mit Ausnahme seines hälftigen Anteils von CHF 7‘884.50 an den Kinderkonten. Die Parteien haben in Ziffer 4.5 der Trennungsvereinbarung vom 1. No- vember 2012 festgehalten, dass jedes gemeinsame Kind von den Eltern einen monatlichen Sparbeitrag von CHF 100.00 auf ein separat lautendes Kindersparkonto erhalten soll und der Sparbeitrag von den Ehegatten hälftig geleistet wird. Demnach sind die Guthaben auf diesen Konten in gemeinsamer Absprache zwischen den Ehegatten für die Kinder gedacht und wurden von den Ehegatten je hälftig geäufnet. Die Konten sind denn auf den Kontoauszügen jeweils auch als „Geschenksparkonto“ bezeichnet mit dem Namen des betreffenden Kindes (Eingabe der Ehefrau vom 12. März 2015, Beilage 9). Aufgrund der von den Ehegatten gemeinsam fest- gelegten Bestimmung der Gelder auf diesen Kinderkonten, nämlich als Geschenk für die Kin- der, ist es nicht angezeigt, für die Bezahlung der Verfahrenskosten auf diese Konten greifen zu müssen, zumal anderweitiges Vermögen in ausreichendem Ausmass vorhanden ist und die Guthaben auf den Konten für die drei Kinder mit einem Gesamtbetrag von weniger als CHF 16‘000.00 nicht exorbitant hoch sind. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann der Ehefrau eine Parteientschädigung zu leisten. Er verfügt hierfür grundsätzlich auch über ausreichendes Vermögen. Da ihm allerdings nach Bezahlung der Entscheidgebühr nicht mehr genug liquides Vermögen ohne Antasten der Kinderkonten zur Verfügung steht, ist er der- zeit nicht in der Lage, die Parteientschädigung zu begleichen. Das Gericht erachtet es aufgrund des grossen illiquiden Vermögens des Ehemannes nicht angemessen, diesen in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von der Leistung einer Parteientschädigung zu entbinden. Auch wäre es stossend, die Ehefrau trotz ihres Obsiegens im vorliegenden Berufungsverfahren ihre Parteikosten selber tragen zu lassen, nachdem der Ehemann gemäss seiner provisorischen Steuererklärung 2014 (Beilage 3 zur Eingabe des Ehemannes vom 13. April 2015) im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen aus Arbeitserwerb und Arbeitslosenentschädigung von insgesamt CHF 155‘189.00 erzielte und Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 82‘155.00 leistete, so dass ihm CHF 73‘034.00 bzw. monatlich CHF 6‘086.00 verblieben und dieser Betrag bei Berücksich- tigung des zusätzlichen Vermögensverzehrs im Jahre 2014 noch höher ist. Der Ehemann ist daher entsprechend der grundsätzlichen Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zu ver- pflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung zu leisten. Da er derzeit jedoch nicht über liqui- des Vermögen verfügt und eine Parteientschädigung auch nicht aus seinen laufenden Arbeits- losenentschädigungen bezahlen kann, ist die Entschädigung zu stunden. Spätestens in der güterrechtlichen Auseinandersetzung über die eheliche Liegenschaft kann die Parteientschädi- gung durch Verrechnung getilgt werden. Ob eine frühere Begleichung der Parteientschädigung aufgrund einer neuen Arbeitsstelle des Ehemannes oder eines allfälligen Verkauf des Hauses möglich wäre, ist derzeit nicht abschätzbar. Die in der Höhe noch festzulegende Parteientschä- digung ist daher bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu stunden, zumal die Ehefrau aufgrund ihres liquiden Vermögens auf die Bezahlung der Parteientschädigung derzeit nicht dringend angewiesen ist. 7.4 Es gilt noch die Höhe der Parteientschädigung festzulegen. Der Rechtsvertreter der Ehefrau hat mit Eingabe vom 12. März 2015, Beilage 10, eine Honorarnote für seinen Aufwand vom 28. Januar 2015 bis 12. März 2015 eingereicht. Er machte CHF 2‘550.00 für 8.5 Stunden
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltend, was einem Ansatz von CHF 300.00 pro Stunde entspricht. Gemäss § 3 Abs. 1 der Ta- rifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) beträgt das Honorar CHF 200.00 bis 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungs- pflichtigen oder der auftraggebenden Person. Der Aufwand von 8.5 Stunden scheint angemes- sen, jedoch ist der Stundenansatz von CHF 300.00 für Eheschutzverfahren eher hoch. Vorlie- gend ging es im Berufungsverfahren hauptsächlich noch um die Frage, ob die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits ab 1. Juni 2014 oder erst ab 1. November 2014 zu verfügen ist sowie um den Antrag des Ehemannes auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, so dass die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache nicht höher waren als noch bei der Vor- instanz, bei welcher vom Rechtsvertreter der Ehefrau ein Stundenansatz von CHF 250.00 gel- tend gemacht wurde (Honorarnote vom 11. September 2014, Beilage 9 der Eingabe der Ehe- frau vom 24. Juni 2014 an die Vorinstanz). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Honorarnote des Rechtsvertreters der Ehefrau auf seine Bemühungen im Berufungsverfahren bis zum 12. März 2015 bezieht, er jedoch auch nach diesem Zeitpunkt noch Aufwand hatte. So wurden ihm noch die Verfügungen vom 23. und 30. März 2015 sowie die Eingaben des Ehe- mannes vom 20. März 2015 und 13. April 2015 mit Beilagen zugestellt, welche er studieren und seiner Klientin weiterleiten musste. Schliesslich erfolgte seitens der Ehefrau noch die Eingabe vom 15. April 2015, welche sich auf die Angaben und Belege zum Vermögen des Ehemannes bezog. Diese zusätzlichen Aufwendungen (inkl. Auslagen) nach dem 12. März 2015 dürften in etwa dem Betrag entsprechen, welcher sich aus der Differenz des Stundenansatzes von CHF 250.00 zu CHF 300.00 für die mit der Honorarnote vom 12. März 2015 geltend gemachten 8.5 Stunden ergibt. Die Honorarnote vom 12. März 2015 des Rechtsvertreters der Ehefrau ent- hält zwar einen etwas zu hohen Stundenansatz, dafür gelten seine Aufwendungen ab dem 12. März 2015 mit dieser Honorarrechnung ebenfalls als abgegolten. Im Ergebnis ist daher die Parteientschädigung entsprechend der Honorarnote vom 12. März 2015 auf insgesamt CHF 2‘799.35 (inkl. CHF 42.00 Auslagen und CHF 207.35 MWST) festzusetzen.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 1‘400.00 wird dem Berufungskläger auf- erlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 2‘799.35 (inkl. CHF 42.00 Auslagen und CHF 207.35 MWST) zu bezahlen. Diese Parteientschädigung ist bis zur güterrechtli- chen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gestundet und kann dannzumal in der güterrechtlichen Auseinandersetzung verrechnet wer- den.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber