Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 23. April 2015 (715 14 84)
Arbeitslosenversicherung
Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse gegenüber Leistungen der Invalidenversi- cherung ist zu verneinen, wenn die versicherte Person offensichtlich vermittlungsunfä- hig ist. Liegt keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit vor, kommt die Vermutung zum Tragen, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen. Vorliegend wurde die offensichtliche Vermittlungs- unfähigkeit verneint und die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse bejaht.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. Die 1961 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 bei den X.____, Basel. Am 14. Juli 2008 erlitt Beatrice Kaufman einen Unfall und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. nur noch teilweise arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 2. März 2012 kündigte die Arbeitgebe- rin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012. Am 10. April 2012 meldete sich A.____ bei ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags den Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab 1. Juli 2012. In der Folge gingen bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) diverse ärztliche Zeugnisse von Dr. med. B., FMH Orthopädische Chirurgie, ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% ab 2009 bis 25. Juli 2012 wegen Unfalls bestätigten. Am 25. Oktober 2012 ging bei der Arbeitslosenkasse das Formular „Abmeldung von der Arbeitsvermittlung“ ein. Diesem zufolge meldete sich A. wegen Ver- mittlungsunfähigkeit per Anmeldedatum wieder von der Arbeitsvermittlung ab.
Nachdem sich A.____ am 22. November 2011 auch bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte, erliess diese am 21. November 2012 ihren Vorbescheid, wonach der IV-Grad von A.____ ab 17. Februar 2012 100 % und ab 31. August 2012 46 % betrage. A.____ habe demzufolge vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2012 An- spruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der IV.
Am 27. Mai 2013 meldete sich A.____ erneut zur Arbeitsvermittlung an und am 28. Mai 2013 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Mai 2013. In ihrem Antrag gab sie an, sie suche eine Vollzeitbeschäftigung, sei jedoch lediglich im Umfang von 50 % arbeitsfähig. Im Kontrollbogen „Mai 2013“ gab A.____ an, sie sei bis Juni 2013 arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 reichte A.____ bei der Arbeitslosenkasse ein Arztzeugnis von Dr. B.____ vom 10. Juni 2013 ein, wonach sie vom 27. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 zu 100 % arbeits- unfähig sei.
Mit Verfügung Nr. 1121/2013 vom 27. Juni 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung wegen Vermittlungsunfähigkeit ab. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer mit Schreiben vom 28. August 2014 Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, die Einsprache ab.
B. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erhob A.____ durch ihren Rechtsvertreter Beschwer- de beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, die Verfügung Nr. 1121/2013 vom 27. Juni 2013 und der Ein- spracheentscheid vom 10. Februar 2014 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 27. Mai 2013 eine volle Arbeitslosenentschädigung entsprechend dem zuletzt ver- sicherten Verdienst zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. Verfahrensmässig wurde unter ande- rem beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
C. Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2014 beantragte die Arbeitslosenkasse, dass die Be- schwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 zu bestätigen sei.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Replik vom 31. Juli 2014 hielt A., weiterhin vertreten durch Erik Wassmer, an ihren Rechtsbegehren fest. Verfahrensmässig wurde unter anderem beantragt, es sei eine Par- teiverhandlung durchzuführen und bei Dr. B. eine amtliche Erkundigung betreffend Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren Verweistätigkeiten einzuholen.
Am 11. September 2014 erliess die IV-Stelle Baselland einen neuen Vorbescheid, welcher den Vorbescheid vom 21. November 2012 ersetzte. Gemäss diesem neuen Vorbescheid beträgt der IV-Grad von A.____ seit dem 1. Mai 2012 45 %, womit sie einen Anspruch auf eine Viertelsren- te der IV besitzt.
In ihrer Duplik vom 2. Oktober 2014 hielt die Arbeitslosenkasse an ihren Anträgen in der Ver- nehmlassung fest.
E. Auf Anfrage des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2014 nahm Dr. B.____ mit Schrei- ben vom 17. Dezember 2014 zu den von ihm ausgestellten Arztzeugnissen vom 12. April 2012, 14. Juni 2012, 26. Juni 2012, 1. März 2013, 10. Juni 2013 und 6. Februar 2014 betreffend A.____ Stellung. Das Zeugnis vom 12. April 2012 bestätige eine absolute 100%ige Arbeitsunfä- higkeit. Nach der dritten und letzten Operation am 31. Mai 2012 sei die Patientin bis Ende Juni 2012 zu 100 % absolut arbeitsunfähig gewesen. Darauf würden sich die Zeugnisse vom 14. und 26. Juni 2012 beziehen. Die in der Folge ab Juli 2012 angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe sich lediglich auf die Arbeit als Dentalassistentin bezogen. In einer optimal abge- stimmten beruflichen Tätigkeit wäre die Patientin für sitzende/stehende/gehende Wechseltätig- keiten damals wie heute zu 30-50 % arbeitsfähig.
F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 anerkannte das KIGA die Vermittlungsfähigkeit von A.____ ab dem 7. Oktober 2014 im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 %.
G. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien an ihren wesentlichen Vorbringen und Rechtsbegehren fest. In Bezug auf die Verfügung des KIGA vom 13. Januar 2015 gibt die Beschwerdeführerin an, dass diese mit Einsprache angefochten worden sei. Des Weiteren reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Gericht die Verfügung der IV- Stelle vom 16. April 2015 ein, wonach ihr eine Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 45 % zugesprochen wird.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kan- tonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem die versi-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherte Person ihre Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des strittigen Leistungsbezugs hat die Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. März 2014 ist grundsätzlich einzutreten.
1.2 Zu prüfen bleibt, ob auch auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, wo- nach ihr mit Wirkung ab 27. Mai 2013 eine volle Arbeitslosenentschädigung entsprechend dem zuletzt versicherten Verdienst zu bezahlen sei, eingetreten werden kann.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwer- deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Vorliegend wird weder im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 noch in der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 27. Juni 2013 über die Höhe einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung entschieden. Gegenstand des bisherigen Verfahrens bildet lediglich die Frage der Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin. Demzufolge kann die Höhe einer allfäl- ligen Arbeitslosenentschädigung nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren sein, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten werden kann.
1.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt in der nachträglichen Rechtspflege die Ge- setzmässigkeit strittiger Verwaltungsakte in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Zeitpunkt eines Entscheids verändert haben, sollen mithin prinzipiell Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (vgl. BGE 117 V 293). Das Sozialversicherungsge- richt stellt bei der Beurteilung eines Falles deshalb grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2, mit Hinweisen). Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt jedoch, dass eine spätere Ent- wicklung des Sachverhaltes insofern von Belang sein kann, als sich daraus Rückschlüsse auf den massgeblichen Sachverhalt ergeben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] vom 19. Mai 2003, U 246/02, E. 3.2).
Im Folgenden ist demnach auf den Sachverhalt abzustellen, der dem angefochtenen Ein- spracheentscheid am 10. Februar 2014 zu Grunde gelegen hat und zu beurteilen sind lediglich allfällige Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt. Nicht zu beurteilen ist demnach die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 13. Januar 2015, welche lediglich eine Neubeurteilung der auch im vor- liegenden Verfahren strittigen Frage der Vermittlungsfähigkeit ab 7. Oktober 2014 und damit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 10. Februar 2014 vornimmt. Sie stellt damit auch
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Wiedererwägung oder Revision der Verfügung vom 10. Februar 2014 dar. Im Übrigen ist die Verfügung vom 13. Januar 2015 von der Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse angefochten worden, weshalb die Überprüfung dieser Verfügung in einem separaten Verfahren erfolgt.
3.1 Die Vermittlungsfähigkeit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalar- beitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV] vom 31. August 1983 und BGE 136 V 97 E. 5.1; BGE 120 V 390 E. 4c/aa) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 126 E. 2; BGE 125 V 58 E. 6a). Die Vermitt- lungsfähigkeit kann sich dabei beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen) Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt sein (BGE 136 V 97 E. 5.1).
3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG gilt eine körperlich oder geistig erheblich und dauerhaft behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Vermittlungsfähigkeit einer körperlich oder geistig behinderten Person hat also auf der hypothetischen Grundlage der "ausgeglichenen Arbeitsmarktlage" zu erfolgen, die- se umfasst auch ausserhalb der geschützten Werkstätten Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 104 E. 3a).
3.3 Bei körperlich oder geistig behinderten Personen kann sich die Frage der Koordination zwischen Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung stellen. Allerdings sind Arbeitslo- senversicherung und Invalidenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass sich der Versicherte entweder auf Invalidität oder Arbeitslosigkeit berufen kann (ARV 1993/94 Nr. 13 S. 105 E. 3b; vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zim- merli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel 2007, N 13). Der Gesetzgeber hat die Regelung der Koordination zwischen Arbeitslosen- versicherung und Invalidenversicherung gemäss Art. 15 Abs. 2 letzter Satz AVIG an den Bun- desrat delegiert. Gestützt darauf erliess der Bundesrat Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. Au- gust 1983, wonach ein Behinderter, der unter Annahme einer ausgeglichen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der Invalidenversicherung (oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invali- denversicherung (bzw. der betreffenden anderen Versicherung) als vermittlungsfähig gilt. Die Verordnungsbestimmung enthält damit eine Vermutung zugunsten der Vermittlungsfähigkeit auch und gerade wenn Zweifel über diese bestehen. Die Bestimmung ist durch die Delegati- onsnorm (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG) gedeckt. Die verlangte Koordination zwischen Arbeitslo- sen- und Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung) erfordert eine Regelung für diejenigen Fälle, bei welchen nicht auf Anhieb klar ist, ob eine Leistungspflicht der Invalidenver- sicherung oder der Arbeitslosenversicherung besteht. Indem die Verordnung die (Vor-)Leis- tungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., N 238) statuiert, wird der Koordinationsauftrag umgesetzt. Zudem bestimmt auch Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG eine Vorleis- tungspflicht der Arbeitslosenkasse für Leistungen deren Übernahme durch die Arbeitslo- senversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversiche- rung umstritten ist. Dabei hält Art. 71 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fest, dass der vorleistungspflichtige Versi- cherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen zu erbringen hat.
Gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV gilt eine behinderte Person solange als vermittlungsfähig, als nicht
eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit festgestellt ist. "Offensichtlich" vermittlungsunfähig
bedeutet, dass die Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung,
allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf Grund anderer
Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfä-
higkeit eines Arbeitslosen, kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersu-
chung auf Kosten der Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine sol-
che nicht durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit, dann
kommt – auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen – die Vermutung zum Tra-
gen, wonach diese zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. März 2015, 8C_904/2014,
4.1 Die Arbeitslosenkasse beruft sich für die Annahme der offensichtlichen Vermittlungsun- fähigkeit der Beschwerdeführerin auf diverse von dieser eingereichten Arztzeugnisse ihres be- handelnden Arztes Dr. B.____, welche ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren.
Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass in gewissen Zeugnissen die Frage, welche Tätigkeiten sie noch ausüben könne und welche nicht, offen gelassen wurde. In anderen Zeug- nissen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine gehende/stehende Tätigkeit nicht mög- lich sei. Damit wären insbesondere sitzende oder wechselnd sitzende/gehende/stehende Tätig- keiten als möglich zu erachten. Dr. B.____ hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 auf An- frage des Kantonsgerichts bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ab 12. April 2012 bis Ende Juni 2012 „absolut zu 100 % arbeitsunfähig“ gewesen sei. Danach sei sie nur noch in Bezug auf ihre bisherige Tätigkeit als Dentalassistentin zu 100% arbeitsunfähig gewesen. In einer optimal
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgestimmten beruflichen Tätigkeit wäre eine zumindest partielle Arbeitsfähigkeit möglich ge- wesen. Diesen Arztzeugnissen lässt sich demnach nicht zweifelsfrei entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin vollumfänglich für jede Tätigkeit arbeitsunfähig war.
Aus den der Arbeitslosenkasse vorliegenden Akten ergeben sich aber weitere Indizien, die ge- gen eine Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. So hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass gemäss IV-Vorbescheid die Beschwerdeführerin zu 54 % vermittlungsfähig sei. Auch war der Arbeitslosenkasse bzw. dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Liestal (RAV) bereits am 21. August 2012 bekannt, dass die Beschwerdeführerin von Dr. med. C.____ zu Handen der Basler Versicherungen begutachtet und für Verweistätigkeiten als zu 80% arbeitsfähig ein- gestuft worden war. Auch aus den Gutachten von Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 13. September 2013 und von Dr. med. E., FMH Orthopädische Chirur- gie, vom 25. November 2013 zu Handen der IV bzw. aus der bidisziplinären Konsensbespre- chung ergibt sich eine Arbeitsfähigkeit von 25 - 80 % je nach Belastungsprofil ab Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin hat auch immer wieder bestätigt, dass sie arbeiten wolle und sie hat auch Arbeitsbemühungen für Stellen im Umfang von 40 - 70 % getätigt und an den Beratungs- gesprächen teilgenommen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin vom 21. Oktober - 8. November 2013 halbtags einen Kurs bei Job Express absolviert, welcher als Förderungs- massnahme zur nachhaltigen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beitragen sollte.
4.2 Gestützt auf diese der Arbeitslosenkasse bekannten Tatsachen – die Arbeitslosenkas- se muss sich auch die dem RAV bekannten Tatsachen anrechnen lassen – kann nicht von ei- ner offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Vielmehr ist eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von über 20 % anzunehmen, womit die Vermitt- lungsfähigkeit zu bejahen ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdefüh- rerin seit 2009 mindestens teilweise arbeitsunfähig war, was die Beschwerdegegnerin als weite- res Argument zur Annahme der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit vorgebracht hat. Die frühere Arbeitsunfähigkeit lässt den Schluss nicht zu, dass die Beschwerdeführerin auch über den hier interessierenden Zeitpunkt vom 27. Mai 2013 hinaus nicht arbeitsfähig und damit nicht vermittlungsfähig war. Da die Vermittlungsfähigkeit – mangels offensichtlicher Vermittlungsun- fähigkeit – im Umfang von mehr als 20 % zu vermuten ist, wird die Arbeitslosenkasse für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen der IV abgeklärt wird, vorleistungspflichtig. Des- halb ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) führt für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), zu einer Vorleistungspflicht der Arbeitslosen- versicherung. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist aber auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, denn sobald das Ausmass der Er- werbsunfähigkeit feststeht, muss der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt werden (BGE 136 V 95 E. 7.1). Das Bundesgericht führte in einem Entscheid vom 26. August 2014 Folgendes aus: Kündige die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so sei die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich. Es sei je nach den konkreten Umständen auch möglich, dass der Schwebezu- stand schon vor dem Vorbescheid ende (Urteil des Bundesgerichts vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 4.2). In einem weiteren Entscheid führte das Bundesgericht aus, wann der Schwebezustand beendet sei, ergebe sich aus den konkreten Umständen. Dies geschehe bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad mit dem rechtskräftigen Entscheid hierüber im Verfah- ren der Invalidenversicherung (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.1 und 17. Juni 2003, C 272/02, ARV 2004 S. 124 E. 2.3). Das Bundesge- richt hat jedoch im angeführten Urteil unter Hinweis auf die Verwaltungsweisung des SECO (AVIG-Praxis ALE, C29), wonach die Rechtskraft des IV-Entscheids nicht abzuwarten sei, fest- gehalten, es rechtfertige sich, vom von der IV-Stelle ermittelten IV-Grad auszugehen, auch wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig sei. Das Bundesgericht hat dabei ausgeführt, dass es nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen abweiche, wenn diese eine über- zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen würden und damit dem Bestre- ben der Verwaltung durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu ge- währleisten, Rechnung getragen werde (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.3 unter Hinweis auf BGE 133 V 257 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall braucht die Frage, wann der Schwebezustand beendet ist oder enden wird, nicht beurteilt zu werden, da lediglich die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Gegenstand des strittigen Einspracheentscheides war, jedoch nicht die Berechnung der Leis- tungen der Arbeitslosenkasse. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sowohl gegen den mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. November 2012 angekündigten IV-Grad von 46 % als auch gegen den mit Vorbescheid vom 11. September 2014 angekündigten IV-Grad von 45 % oppo- niert. Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts (insbesondere Urteil vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.1) ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass zur Beantwortung der Frage, wann der Schwebezustand ende bzw. geendet habe, nicht auf den Erlasszeitpunkt des Vorbescheids der IV-Stelle abzustellen sein dürfte, da dieser von der Be- schwerdeführerin angefochten wurde. Ob der Schwebezustand bereits mit dem Erlass der Ver- fügung der IV-Stelle am 16. April 2015 oder erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des hängi- gen IV-Verfahrens endet, ist hingegen fraglich. Gestützt auf die obigen Ausführungen erscheint das Abstellen auf den nicht rechtskräftigen IV-Entscheid (Verfügung vom 16. April 2015) nicht abwegig.
6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Versicherungsgericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Ver- fahrenskosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führen-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht de Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosen- kasse zuzusprechen.
6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinen Honorarnoten vom 13. Feb- ruar und 23. April 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 34 Stunden (wovon 14 Stunden durch einen Volontär erbracht wurden) geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen von 20 Stunden (Anwaltstätigkeit) sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- bzw. von 14 Stunden (Volontärstätigkeit) zum Ansatz von Fr. 120.-- zu entschädigen. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausge- wiesenen Auslagen von Fr. 171.90. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 7‘400.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ar- beitslosenkasse zuzusprechen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wer- den kann, der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwer- deführerin ab 27. Mai 2013 zu bejahen ist. Zur Festsetzung der Leis- tungen wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 7‘400.05 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs