Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 16. April 2015 (720 14 358)
Invalidenversicherung
Wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente nach zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrich- terin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Tobias Rebmann
Parteien A.____, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt, Baarer- strasse 34, Postfach, 6300 Zug
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1958 geborene A.____ war seit dem Jahre 1977 bei der B.____ AG in C.____ als Vorarbeiter beschäftigt. Am 9. Juni 2000 erlitt der Versicherte bei der Arbeit einen Unfall und verletzte sich an der rechten Hand. Der zuständige Unfallversicherer anerkannte seine Leis- tungspflicht und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Am 13. Dezember 2000 meldete sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 15. Januar 2003 rückwirkend ab
C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Denis G. Giovanelli, Rechtsanwalt, am 17. November 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversi- cherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Verfügung vom 16. Oktober 2014 sei aufzu- heben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die An- gelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Massgabe, gestützt auf ein Obergutach- ten neu zu verfügen. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen, um dem Beschwerdeführer die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit zu ermöglichen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtvertreter zu gewähren. Zur Begrün- dung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 15. Januar 2003 nicht zweifellos unrichtig sei und damit keine Wiedererwägung möglich sei.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2014 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerde. Dabei machte sie unter anderem geltend, dass der damalige Gutachter, Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem ärztlichen Bericht in somati- scher Hinsicht fälschlicherweise von einer Arbeitsfähigkeit von 60% ausgegangen sei, obwohl diese bei 100% gelegen habe.
E. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdefüh- rer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Ver- beiständung mit dem Rechtsanwalt Denis G. Giovanelli.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens bildet die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2012, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Geset- zes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kan- tons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formge- recht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 17. November 2014 ist demnach einzutre- ten.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die IV-Stelle habe das rechtliche Gehör verletzt, indem ihm eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. September 2014 nicht zugestellt worden sei.
2.2 Es ist unbestritten, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer vor Erlass der im vorlie- genden Verfahren angefochtenen Verfügung die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens er- stellte Stellungnahme des RAD vom 30. September 2014 weder zur Kenntnis gebracht noch ihm die Gelegenheit geboten hat, dazu Stellung zu nehmen. Es kann indes offen bleiben, ob es sich dabei – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – lediglich um eine interne medizinische Einschätzung handelt und diese damit dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme hätte vorgelegt werden müssen. Die Rechtsprechung lässt nämlich eine Heilung einer nicht schwer wiegenden Gehörsverletzung – wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist – dort zu, wo die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 42 N 9 f.). Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren, in welchem das Kantonsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zur Stellungnahme des RAD vom 30. September 2014 äussern, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt erachtet werden kann. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass selbst bei Annahme einer schwer- wiegenden Verletzung des Gehörsanspruchs von einer Rückweisung abzusehen wäre, da eine solche lediglich zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde (BGE 132 V 390).
3.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu ver- stehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Per- son Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechtskräftige Verfü- gungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem die genannte Bestimmung aus- drücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung bezeich- net, wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz. 27). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Einsprache- entscheide, die noch nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben.
4.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil J. des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Be- gründung schützen (BGE 125 V 369 E. 2; Urteil B. des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007, I 61/2007, E. 3).
5.1 Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne
weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (BGE 119 V 440
ursprünglichen Rentenverfügung vom 15. Januar 2003 gegeben ist. Diese für die Wiedererwä-
gung kumulativ erforderliche Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist gemäss ständiger
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche bestand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen).
5.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit – als Schranke für ein wiedererwägungs- weises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung – soll verhindern, dass die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauer- leistungen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungswei- se Aufhebung einer Invalidenrente nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzuspra- che erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtig- keit der Verfügung – möglich (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und H. vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 392 f. E. 6a). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig an- gewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materiel- ler Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Ele- mente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigun- gen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurtei- lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annah- me zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und B. vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
5.3 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung gilt es im Hinblick auf IV-rechtliche Aspekte mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzu- stellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88 bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 E. 3; Urteil des Bundesge- richts vom 2. Juli 2007, 9C_655/2007, E. 6.1). Bei Renten der IV im Besonderen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gerade die Ermittlung des IV-Grads eine Vielzahl von Ele- menten umfasst, bei welchen die Ermessensausübung immanent ist. Zu denken ist vor allem an die Arbeitsunfähigkeit, welche durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingt sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die - retrospek- tiv vorzunehmende - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (SVR 2006 IV Nr. 21. S. 75 E. 1.2). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung in einzelnen Fällen bejaht worden, in denen im Nachhinein festgestellt wurde, dass der Sachverhalt, welcher der Rentenverfügung zugrunde lag, zu wenig abgeklärt worden war (Urteile S. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilun- gen] vom 21. Oktober 2003, I 652/02, E. 5.2.2 und P. vom 31. Januar 2003, I 559/02, E. 5). Wenn jedoch eine bestimmte Entscheidung im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung einer von mehreren möglichen Vorgehensweisen entsprach, ist die Annahme einer zweifellosen Un-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtigkeit abzulehnen. So gilt es dem soeben Gesagten zufolge zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme eines Arztes zur Arbeitsunfähigkeit immer einen Ermessensentscheid darstellt, der nur dann als qualifiziert und damit zweifellos unrichtig bezeichnet werden kann, wenn die fachmedizinischen Abklärungen der beteiligten Disziplinen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (ANDREAS BRUNNER/NOAH BIRKHÄUSER, Soma- toforme Schmerzstörung - Gedanken zur Rechtsprechung und deren Folgen für die Praxis, ins- besondere mit Blick auf die Rentenrevision, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 2007, S. 199 f.; Urteil P. des EVG vom 31. Januar 2003, I 559/02, E. 4).
5.4 Zu ergänzen ist, dass selbst eine mehrmalige revisionsweise Bestätigung einer Rente nicht dazu führt, dass erhöhte Anforderungen an die zweifellose Unrichtigkeit zu stellen wären (Urteil C. des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, E. 3.2 in fine mit Hinweis).
6.1 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führte am 12. Juni 2001 eine kreisärztliche Untersuchung durch, wobei dem Versicherten (aus somatischer Sicht) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Kurz darauf, am 15. August 2001, wurde im Rahmen einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung festgehalten, dass dem Versicherten leichte wech- selbelastende Tätigkeiten bimanuell zumutbar seien. In Frage kämen Kontroll- und Überwa- chungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagearbeiten, leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, Portierdienste, leichte handwerkliche Hilfstätigkeiten sowie administrative Tä- tigkeiten. Für solche Tätigkeiten wäre ein ganztägiger Arbeitseinsatz zumutbar.
6.2 In der ursprünglichen Verfügung vom 15. Januar 2003 bemass die IV-Stelle den Invalidi- tätsgrad des Versicherten mit 50%, wobei sie sich in erster Linie auf das psychiatrische Gutach- ten von Dr. D.____ vom 28. Mai 2002 stützte. Dr. D.____ hielt fest, es müsse davon ausgegan- gen werden, dass es nach dem Unfall und der Verletzung der rechten, dominanten Hand des Exploranden zu einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion gekommen sei. Zwei Jahre nach dem Unfall liege nun eine leichte bis mittelschwere depressive Episode vor. Gemäss den in den Akten befindlichen Erhebungen am Arbeitsplatz, so Dr. D.____, sei der Explorand noch zu 40% bei einer adaptierten Arbeit erwerbstätig, gemäss eigenen Angaben arbeite der Explorand halbtags. In Anbetracht des Umstandes, dass aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert worden sei und die Depressivität die Arbeitsfähigkeit zusätz- lich einschränke, müsse aus gesamtmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die vom Exploranden erbrachten 40% Leistung bei adaptierter Tätigkeit das ihm zumutbare Mass darstellen würden. Die Arbeitsfähigkeit betrage demzufolge bei adaptierter Tätigkeit 40%.
6.3 Als Dr. D.____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2002 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wor- den sei, stützte er sich offensichtlich auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Juni 2001. Demgegenüber liess er die kreisärztliche Untersuchung vom 15. August 2001 ausser Betracht, mithin ging er also von einer unrichtigen bzw. überholten Bemessung der Ar- beitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus. In seinem Gutachten schränkte er die fälschlicher- weise übernommene Arbeitsfähigkeit von 60% um weitere 20% ein, so dass er zum genannten Ergebnis einer 40%igen Arbeitsfähigkeit gelangte. Es bestehen keine Zweifel, dass Dr. D.____
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn er die zum damaligen Zeitpunkt aktuelle kreisärztliche Untersuchung berücksichtigt hätte. Indem Dr. D.____ die Ergebnisse der kreis- ärztlichen Untersuchung vom 15. August 2001 jedoch nicht berücksichtigte, ist erstellt, dass seine fachmedizinische Abklärung diesbezüglich auf einem Irrtum beruhte. Damit ist das Kriteri- um der zweifellosen Unrichtigkeit vorliegend erfüllt. Soweit die Vorinstanz im Weiteren geltend macht, Dr. D.____ sei von einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode ausgegangen, obwohl dies die Untersuchungsbefunde nicht erlaubt hätten und lediglich eine Anpassungsstö- rung ohne depressive Episode bestanden habe, so kann offen bleiben, ob dies vorliegend ebenfalls für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit genügen würde.
6.4 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2014 ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. Januar 2003 als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne qualifiziert hat. Daran ändert auch ihre zwischenzeitlich erfolgte Mitteilung vom 16. April 2010, wonach ein un- veränderter Rentenanspruch bestehe, nichts (vgl. E. 4.4 hiervor).
7.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist de- ren Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vgl. Erwägung 4.1 hiervor), sind in einem nächs- ten Schritt die Anspruchsberechtigung und der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Hierfür ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass der streitigen Verfügung zu ermitteln (Urteile S. des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, E. 3.3, und C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.3, je mit Hinweisen).
7.2 Ausgangspunkt der Beurteilung des aktuellen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bildet die Frage, in welchem Ausmass dieser aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchti- gungen arbeitsunfähig ist. Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil- weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Auf- gabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen EVG bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).
7.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
7.4 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
7.5 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). Insbe- sondere soll bei Gerichtsgutachten "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen der medizinischen Experten abgewichen werden. Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spe- zialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht einem von ihm ein- geholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Vorbehal- ten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte be- nennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
8.1 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2014 vollumfänglich auf das rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Dres. med. E., FMH Rheumato- logie und Innere Medizin, und F., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. bzw. 16. Dezember 2013. Dr. E.____ hielt im rheumatologischen Teil des Gutachtens fest, dass der Be- schwerdeführer nicht im schweren Kilobereich heben, stossen oder ziehen könne. Zudem kön- ne er mit der rechten Hand keine Tätigkeiten mit Schlag- oder Vibrationsbelastungen ausführen. Eine Tätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht vollschichtig zumutbar. Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizier- te Dr. F.____ einzig eine somatoforme autonome Funktionsstörung. In Bezug auf die sogenann- ten Foerster-Kriterien führte er aus, das keinerlei psychiatrische Komorbidität vorliege, es lägen einzelne chronische körperliche Beschwerden und Diagnosen vor, der Explorand habe sich sozial nicht zurückgezogen, er sei sozial gut eingebunden, die Magen- und Herzbeschwerden
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestünden seit mehreren Jahren, er sei nie in einer ambulant-psychiatrischen Behandlung ge- standen und sei nie psychopharmakologisch behandelt worden. Demgemäss seien die Foers- ter-Kriterien kaum erfüllt, so dass dem Exploranden aus psychiatrischer Sicht eine vollumfängli- che aktive Willensleistung zumutbar sei, um seine Beschwerden zu überwinden. Sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend fiel auch die gesamtmedizinische Konsensbeurtei- lung aus: In der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit gelte die psychiatrische Beurteilung unter Berücksichtigung der rheumatologischen Limiten. Eine Tätigkeit, welche die genannten rheumatologischen Restriktionen berücksichtige, sei dem Beschwerdeführer voll- schichtig zumutbar.
8.2 Das Gutachten ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 7.5 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. F.____ eingehend untersucht, womit es sich beim psychi- atrischen Teilgutachten mitnichten um ein blosses Verlaufsgutachten handelt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat Dr. F.____ auch frühere psychiatrische Berichte und Gut- achten eingehend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Durchführung eines Obergutachtens beantragt, kann auf die bundesgerichtliche Praxis zur antizipierten Beweiswür- digung verwiesen werden (vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen). Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweis- würdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des rele- vanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Dies ist vorliegend der Fall.
9.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.3 hievor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Ver- sicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. In ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2014 hat die IV-Stelle den zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten erforderlichen Einkommensvergleich regelkonform vorgenommen (vgl. Erwägung 2.3 hiervor), wobei ein Invaliditätsgrad von 24% resultierte. Die Berechnung des Invaliditäts- grads wird denn auch nicht bestritten.
9.2 Was den Beginn der Wirksamkeit der Renteneinstellung betrifft, so hat die IV-Stelle diesen in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die bei einer wiedererwägungsweisen Ren- tenaufhebung analog zur Anwendung gelangende Bestimmung von Art. 88 bis Abs. 2 lit. a IVV (vgl. Urteil W. des damaligen EVG vom 3. August 2005, I 546/03, E. 2.2) korrekterweise auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats festgesetzt.
10.1 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer subeventualiter die Durchführung von be- ruflichen Massnahmen für die Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Fol- gen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Von den Versicherten können jedoch nur Vorkeh- ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Ge- gebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Die Wiedereingliederung von Versicherten im fortgeschrittenen Alter oder nach invaliditätsbedingt langjährigem Fernbleiben von der Arbeitswelt ist oft schwierig. Diesem Umstand Rechnung tra- gend muss sich die Verwaltung – sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat – vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungs- vermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchfüh- rung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 27. Juni 2013, 9C_752/2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Dieser Prüfungsschritt zei- tigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden oder -herabsetzenden arbeitsmarktli- chen Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, sodass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbe- darf nach sich zieht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_228/2010 E. 3.1.2; vom 10. September 2010, 9C_768/2009 E. 4.1.2).
10.3 Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. F.____ ist zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer in den letzten Jahren vereinzelt gearbeitet habe. Im Jahre 2010 habe er wäh- rend zirka drei Monaten stundenweise für einen Freund als Chauffeur für dessen Gartenbauun- ternehmen gearbeitet, im Jahre 2012 habe er für mehrere Monate bei einem anderen Kollegen stundenweise als Lagerhilfe gearbeitet. Seit mehreren Jahren arbeite er zudem in einem italie- nischen Vereinslokal (regelmässig dienstagsabends, oft donnerstagabends, regelmässig frei- tagabends bis sonntagabends), wo er Getränke serviere und Reinigungsarbeiten tätige. Dafür erhalte er auch eine kleine finanzielle Entschädigung.
10.4 Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt. Seit dem 1. Juni 2001 (zugesprochen durch Verfügung vom 15. Januar 2003) bezog er eine halbe IV-Rente, bei einer bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50%. Mithin bestand bereits während der ganzen Zeit des Rentenbezugs eine erhebliche Rest- arbeitsfähigkeit. Selbst wenn – entgegen der tatsächlich bestandenen niedrigeren medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.3 hiervor) – davon ausgegangen würde, dass der Be- schwerdeführer stets nur zu 50% arbeitsfähig gewesen wäre, so zieht der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit keinen zusätzlichen Eingliederungsbedarf mit sich (vgl. E. 10.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hat ferner in den vergangenen Jahren diverse (bezahlte) Tätig- keiten durchgeführt, worunter insbesondere seine Arbeit in einem italienischen Vereinslokal zu nennen ist, wo er nicht nur Getränke serviert, sondern auch Reinigungsarbeiten tätigt (vgl. E. 13.3. hiervor). Demgemäss ist dem Beschwerdeführer eine berufliche Selbsteingliederung zumutbar.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
12.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 22. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wor- den. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genom- men.
12.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 22. Januar 2015 die unentgeltliche Ver- beiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältin- nen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) be- trägt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11.5 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 56.10. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘544.60 (11 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 56.10 + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
12.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘544.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.