Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
Vom 7. April 2015 (400 15 43)
Zivilgesetzbuch
Art. 177 ZGB: Anweisung an Schuldner
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien
A.____ vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 19, 4410 Liestal, Kläger und Berufungskläger gegen
B.____ vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beklagte und Berufungsbeklagte
Gegenstand
Familienrecht / Anweisung an Schuldner Berufung gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Januar 2015
A. Im Eheschutzverfahren zwischen A.____ und B.____ wurde der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag zweitinstanzlich vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 13. November 2014 auf CHF 4‘260.00 festgelegt. Der diesbezügliche Entscheid lautet:
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht „Der Ehemann hat der Ehefrau mit Wirkung ab 1. März 2014 monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 4‘260.00 zu bezahlen. Erzielt die Ehefrau ab 1. März 2014 ein Einkommen (aus Erwerbstätigkeit, Rente etc.), wel- ches den Betrag von CHF 1‘440.00 pro Monat übersteigt, so reduziert sich der Unterhaltsbei- trag um die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens. Handelt es sich um un- regelmässige bzw. schwankende Einnahmen, ist die Abrechnung für allfällige Rückforderun- gen aus zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen jeweils per 31. Dezember vorzunehmen. Für das Jahr 2014 ist dabei auf den Zeitraum von 1. März 2014 bis 31. Dezember 2014 abzustel- len, danach jeweils auf das ganze Jahr. Die Abrechnung hat jeweils für den ganzen Zeitraum zu erfolgen, d.h. es ist das gesamte Einkommen der Ehefrau im betreffenden Zeitraum zu addieren und daraus der monatliche Durchschnitt zu berechnen. Handelt es sich um regel- mässige, fixe Einkommen (Monatslohn, Rente etc.), ist der Unterhaltsbeitrag monatlich an- zupassen und die laufende monatliche Unterhaltszahlung entsprechend der Mehrverdienst- klausel zu reduzieren. Die Ehefrau wird verpflichtet, den Ehemann über regelmässige, fixe Einkommen umgehend zu informieren sowie dem Ehemann spätestens bis Ende Januar ihr Einkommen des Vorjah- res zu dokumentieren.“ B. Im Ehescheidungsverfahren, welches parallel zum zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren lief, hat die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost am 18. Dezember 2014 eine Einigungsverhandlung durchgeführt anlässlich welcher der Ehemann für die Dauer des Verfah- rens die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge beantragte und die Ehefrau demgegenüber die Ab- weisung der Aufhebung sowie die Schuldneranweisung für den Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘260.00 begehrte. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wies die Zivilkreisgerichtspräsiden- tin den Antrag des Ehemannes auf Aufhebung des Unterhaltsbeitrages für die Dauer des Ver- fahrens ab (Dispositiv Ziffer 1) und wies die C.____AG als Arbeitgeberin des Ehemannes an, von dessen Lohn ab sofort monatlich den Betrag von CHF 4‘260.00 in Abzug zu bringen und direkt an die Ehefrau zu überweisen (Dispositiv Ziffer 2). C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann die Berufung gegen die Verfügung der Präsidentin des Zivil- kreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Januar 2015 und beantragte, die direkte Schuld- neranweisung gemäss Ziffer 2 der genannten Verfügung sei aufzuheben, unter o/e-Kostenfolge. Auf die Berufungsbegründung wird in den Erwägungen eingegangen. D. Die Ehefrau beantragte mit Berufungsantwort vom 16. März 2015 die Abweisung der Be- rufung unter o/e-Kostenfolge. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Ehefrau wurde mit Ein- gabe vom 17. März 2015 eingereicht. E. Mit Verfügung vom 18. März 2015 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und forderte den Ehemann auf, die zur Edition offerierte Jahresrechnung 2014 der C.____AG einzureichen. Die weiteren Beweisanträ- ge wies sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ab. Ferner ordnete sie den Entscheid aufgrund der Akten an.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Der Ehemann reichte mit Eingabe vom 20. März 2015 die Jahresrechnung 2014 der C.____AG ein.
Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Februar 2015 kenne er das Einkommen der Ehefrau und die nun vorliegenden Unterlagen würden beweisen, dass sein Reduktionsbegehren materiell berechtigt gewesen sei. Der durch das Kantonsgericht festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘260.00, bestätigt durch das Zivil- kreisgericht Basel-Landschaft Ost mit Verfügung vom 6. Januar 2015, werde mit der vorliegen- den Berufung nicht angefochten. 2. 2 Die Ehefrau hat diese Ausführungen des Ehemannes bestritten, insbesondere, dass sie ihrer Editionspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe ihren Geschäftsabschluss 2014 innert der vom Zivilkreisgericht auf den 10. Februar 2015 gesetzten Frist eingereicht. Der Ehemann habe diese Fristansetzung selber verursacht, indem er bereits mit Eingabe vom 16. Januar 2015 die Edition des Geschäftsabschlusses 2014 der Ehefrau verlangt habe. 2. 3 Die Ausführungen des Ehemannes zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2014 bzw. des noch bestehenden Ausstandes sind im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeu- tung, da es um die Schuldneranweisung vom 6. Januar 2015 und somit um die ab diesem Zeit- punkt zu leistenden Unterhaltsbeiträge geht, und nicht um die im Jahr 2014 bereits verfallenen Unterhaltsbeiträge. Auf die entsprechenden Ausführungen des Ehemannes ist daher nicht wei- ter einzugehen. Soweit der Ehemann moniert, die Ehefrau habe an der vorinstanzlichen Ver- handlung vom 18. Dezember 2014 ihr Einkommen nicht belegt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau gemäss Kantonsgerichtsentscheid vom 13. November 2014 die regelmässigen, fixen Einkommen dem Ehemann umgehend mitzuteilen hat und jeweils bis spätestens Ende Januar ihr unregelmässiges Einkommen des Vorjahres zu dokumentieren hat. Beim Einkom- men der Ehefrau aus dem erwähnten Auftrag handelt es sich jedoch nicht um regelmässiges Einkommen, sodass die Ehefrau dieses dem Ehemann nicht bereits am 18. Dezember 2014 melden musste, sondern bis Ende Januar 2015 hierfür Frist hatte. Da Jahresabschlüsse erst per Ende Jahr erfolgen, konnte der Abschluss am 18. Dezember 2014 auch noch gar nicht vor- liegen. Auf die Ausführungen des Ehemannes zum Einkommen der Ehefrau und zur Reduktion der Unterhaltsbeiträge ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, da der festgelegte Unterhaltsbei- trag von CHF 4‘260.00 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, zumal der Ehe- mann weder den Kantonsgerichtsentscheid vom 13. November 2014 noch Ziffer 1 der Verfü- gung vom 6. Januar 2015 angefochten hat. Im vorliegenden Verfahren ist nur die vorinstanzlich verfügte Schuldneranweisung zu überprüfen, ohne den festgelegten Unterhaltsbeitrag zu beur- teilen. 3. 1 Die Vorinstanz erwog, der vom Kantonsgericht festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘260.00 basiere auf keinem hypothetischen Einkommen, sondern auf einem Durch- schnittseinkommen des Ehemannes der letzten drei Jahre (2011, 2012 2013) sowie den Lie- genschaftserträgen. Weiter führte die Vorinstanz aus, der Ehemann habe die Lohnabrechnun- gen für die Monate Januar bis Juni 2014 eingereicht. Er habe es jedoch unterlassen, ausführli- che Angaben zu seinem Gesamteinkommen 2014 einzureichen. Es gelinge ihm nicht darzule- gen, inwiefern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich verschlechtert hätten. Er un- terlasse es, mittels einer entsprechenden Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung des ersten Halb- jahres 2014 der C.____AG, seine Behauptungen genügend zu substantiieren. Er führe auch nicht aus, weshalb sich seine Liegenschaftserträge im Jahr 2014 reduziert haben sollen. Der Ehemann könne die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge auch nicht von der Edition der Einkom-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mensbelege der Ehefrau abhängig machen. Im Kantonsgerichtsentscheid stehe ausdrücklich, dass der festgelegte Unterhaltsbeitrag nur reduziert werde, sofern die Ehefrau ein Einkommen über CHF 1‘440.00 erzielen könne. Die Ehefrau habe jedoch an der Verhandlung vom 18. De- zember 2014 ausgeführt, dass sie momentan in der Psychiatrischen Klinik verweile und über kein monatliches Einkommen verfüge. Auch der Entscheid betreffend eine IV-Rente stehe noch aus. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sei deshalb festzustellen, dass der Ehemann die Verletzung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht glaubhaft darzutun ver- möge und keine Gründe vorliegen würden, welche die Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 13. November 2014 zu hemmen vermögen. Das Begehren um Schuldneranweisung sei daher gutzuheissen. 3. 2 Der Ehemann macht in der Berufung geltend, die Anweisung für den monatlichen Betrag von CHF 4‘260.00 greife in sein Existenzminimum ein. Sein Monatslohn betrage CHF 4‘300.00 zuzüglich zwei Ausbildungszulagen von insgesamt CHF 500.00 und sein Bedarf mit den beiden mündigen Kindern in Ausbildung belaufe sich auf CHF 7‘004.00. Bei der Festlegung des Unter- haltsbeitrages sei vom Durchschnittseinkommen der Jahre 2011, 2012 und 2013 ausgegangen worden. Dieses stelle ein hypothetisches Einkommen dar, das nicht gepfändet werden könne. Sein Einkommen von Januar bis Juni 2014 von monatlich CHF 4‘800.00 habe er schon mit der Klageinreichung bewiesen. Dieses monatliche Erwerbseinkommen sei bis Ende 2014 unverän- dert geblieben, wie er auch an der Verhandlung vom 18. Dezember 2014 ausgeführt habe. Da- mals sei der Jahresabschluss 2014 noch nicht vorgelegen, dieser werde im Februar 2015 er- stellt und würde zeigen, dass er im Jahr 2014 keinen höheren Lohn bezogen habe und die Um- satzzahlen im Vergleich zum Jahr 2013 wahrscheinlich unverändert seien. Zwischenbilanzen hätten nicht erstellt werden können und würden keinen stichhaltigen Beweis erbringen. Die offe- rierten Jahresrechnungen 2014 der C.____AG seien als echtes Novum bei der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. Die Liegenschaftsabrechnungen würden frühestens Ende Februar 2015 erstellt. 3. 3 Die Ehefrau entgegnet in der Berufungsantwort, falls der Ehemann das Novum geltend machen wolle, sein Einkommen habe sich 2014 derart verringert, dass er nicht mehr in der La- ge sei, die auf CHF 4‘260.00 festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu zahlen, so hätte er dies bele- gen und bei der Vorinstanz vorbringen müssen. Da der Ehemann gegen die verfügten Unter- haltsbeiträge keine Berufung ergriffen habe, sei eine Prüfung der Höhe der Unterhaltsbeiträge und damit auch die Frage, ob in das Existenzminimum eingegriffen werde, ausgeschlossen. Der Grundsatz, dass nicht auf hypothetisches Einkommen abgestellt werden könne, möge gelten, wenn der Unterhaltsschuldner einzig über sein effektives Einkommen verfüge, nicht aber wenn der Unterhaltsschuldner vermögend sei und sich daher erlauben könne, sein Einkommen vo- rübergehend seinem Existenzminimum anzugleichen. Der Ehemann gerate durch die verfügte Schuldneranweisung nicht in eine ernsthafte finanzielle Notlage. Zum einen habe er mit der Scheidungsklage eine Zusammenstellung der güterrechtlichen Ansprüche ins Recht gelegt und weise dort rund CHF 7,4 Mio. Eigengut aus, dem Passiven von rund CHF 3.3 Mio. gegenüber- stehen würden. Zum anderen habe der Ehemann ohne Schwierigkeiten am 26. Februar 2015 den Betrag von CHF 24‘362.00 der Ehefrau überweisen können. Der Ehemann verfüge über
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichliches Vermögen und habe einzig, um der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, sein Einkommen verringert. 3. 4 Der Ehemann hat nicht behauptet, sein Einkommen habe sich seit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. November 2014 verändert, vielmehr brachte er bereits im vor- instanzlichen Verfahren um Schuldneranweisung mit seiner Eingabe vom 17. Juni 2014 vor, sein aktuelles Einkommen betrage lediglich CHF 4‘800.00 (inkl. Erziehungszulagen) und decke nicht einmal seinen Bedarf mit den Kindern, so dass eine Schuldneranweisung in sein Exis- tenzminimum eingreife. Dieser Einwand stellt kein Novum dar. 3. 5 Der von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 177 ZGB verfügte Direktlohnabzug stellt eine privilegierte Vollstreckungsmassnahmen sui generis dar. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten (Art. 177 ZGB). Diese Bestimmung setzt eine gültige Vereinbarung oder ein Urteil des Ehe- schutz- oder Massnahmerichters über die Geldbeträge voraus, die vom Unterhaltsschuldner zu leisten sind. Liegt ein solcher Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, sofern der Unterhaltsschuldner - was hier nicht streitig ist - seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt. Dabei befasst sich der Anweisungsrichter nicht erneut mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens. Der in Art. 177 ZGB vorgesehene Rechtsbehelf stellt eine Vollstreckungsmassnahme dar und hat dienende Funktion, d.h. es soll damit die Eintreibung der Unterhaltsbeiträge erleichtert wer- den. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden. Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung dann sinngemäss anzu- wenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (siehe zum Ganzen: BGE 110 II 9 E. 4; Urteile Bger 5A_223/2014 vom 30. April 2014 E. 2; 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3; 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3). Genauso wie das Betreibungsamt kein hypothetisches Einkommen pfänden bzw. die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermitteln darf, kann auch bei einer Schuldneranweisung nicht auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abgestellt wer- den, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkommens ein Eingriff in dessen Existenzmi- nimum resultiert (Bger 5A_490/2012 vom 23. November 2012 E. 3). Ein Eingriff in das Exis- tenzminimum des Unterhaltsschuldners durch die Anordnung einer Schuldneranweisung ist jedoch zulässig, sofern die weiteren vom Bundesgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. 3. 6 Vorliegend hat der Ehemann weder den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. No- vember 2014 noch Ziffer 1 der Verfügung vom 6. Januar 2015 der Präsidentin des Zivilkreisge- richts Basel-Landschaft Ost angefochten. Es liegt somit ein rechtskräftiger Entscheid über die vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Unterhaltsbeiträge vor, so dass die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen ist. Der Ehemann ist einziges Verwaltungsratsmitglied der Firma C.____AG und in dieser tätig. Nebst seinem Erwerbsein-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen aus der C.____AG generiert er Einkünfte aus Liegenschaftserträgen. Das Kantonsge- richt hat im Unterhaltsentscheid vom 13. November 2014 festgehalten, dass der Ehemann als Selbständigerwerbender zu betrachten ist. Für die Ermittlung des Einkommens des Ehemannes sowohl hinsichtlich Erwerbseinkommen wie auch hinsichtlich Liegenschaftserträge wurde im Entscheid vom 13. November 2014 aufgrund der Schwankungen auf den Durchschnitt der letz- ten drei Jahre (2011, 2012, 2013) abgestellt. Das Jahr 2014 fand keine Berücksichtigung, da für dieses noch keine Abschlüsse vorlagen. Das Erwerbseinkommen wurde gestützt auf den Durchschnitt der drei Jahre 2011 bis 2013 auf CHF 9‘653.00 berechnet und der Liegenschafts- ertrag auf CHF 2‘378.00. Die Schwankungen beim Liegenschaftsertrag waren insbesondere wegen höheren Sanierungskosten beträchtlich. Weiter wurde dem Ehemann ein Vermögenser- trag von monatlich CHF 199.00 angerechnet. Der Ehemann hat weder konkrete Ausführungen zum Liegenschaftsertrag und zum Vermögensertrag im Jahr 2014 gemacht noch Unterlagen dazu eingereicht. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass er nicht genügend ausgeführt habe, weshalb sich die Erträge seiner Liegenschaften für das Jahr 2014 erheblich reduziert haben sollen. Mangels Angaben zum Liegenschafts- und Vermögensertrag ist das aktuelle Gesamt- einkommen des Ehemannes nicht belegt. Folglich vermag er die Verletzung seines betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums auch nicht glaubhaft darzutun, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat. Die erstinstanzlich festgelegte Schuldneranweisung ist daher zu Recht erfolgt und die Berufung abzuweisen. Es kann somit offen gelassen werden, ob hinsichtlich der Schuldneranweisung das Vermögen des Ehemannes eine Rolle spielt bzw. ob der Ehemann angesichts seines Vermögens durch die Schuldneranweisung überhaupt in eine ernsthafte fi- nanzielle Notlage gerät, ob die volljährigen Kinder im Notbedarf des Ehemannes zu berücksich- tigen sind, wie hoch dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum ist und ob in casu mit der Schuldneranweisung in das Existenzminimum des Ehemannes eingegriffen werden darf. Der Ehemann verkennt überdies, dass die Schuldneranweisung in die Zukunft gerichtet ist und daher sein zukünftiges Einkommen von Bedeutung ist. Er äussert sich jedoch nur zu seinem Erwerbseinkommen 2014 und bezieht sich nicht auf die Zukunft. Im Kantonsgerichtsentscheid vom 13. November 2014 betreffend Unterhaltsbeitrag wurde auf die Konjunktur in der Baubran- che eingegangen und festgehalten, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Ehemann sein Einkommen nicht wieder steigern könne. Aus den Ausführungen des Eheman- nes zu seinem Erwerbseinkommen 2014 kann daher auch nichts zu seinem zukünftigen Ein- kommen abgeleitet werden. Weiter ist festzuhalten, dass der Ehemann als Selbständigerwer- bender sein Einkommen selber bestimmen und auch den Liegenschaftsertrag mittels Sanierun- gen erheblich steuern kann. Es darf nicht dazu kommen, dass rechtskräftig festgesetzte Unter- haltsbeiträge von einem zahlungsunwilligen Unterhaltsverpflichteten nicht bezahlt werden, weil er sich so einzurichten weiss, dass im Falle einer Betreibung keine pfändbare Quote mehr üb- rigbleibt (BGE 123 III 332 E. 2). Es ist Sache des Eheschutz- bzw. des Massnahmerichters die Unterhaltsbeiträge festzulegen, im Vollstreckungsverfahren sind diese nicht erneut zu überprü- fen. Auf den mit Kantonsgerichtsentscheid vom 13. November 2014 festgelegten Unterhaltsbei- trag von monatlich CHF 4‘260.00, in welchem auch die Schwankungen im Einkommen des Ehemannes berücksichtigt wurden, ist daher nicht weiter einzugehen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Ehemann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er gemäss Kantonsgerichts- entscheid vom 13. November 2014 der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘260.00 schuldet und sich der laufende Unterhaltsbeitrag nur dann reduziert, wenn die Ehefrau ein regelmässiges Einkommen von mehr als CHF 1‘440.00 monatlich verdient. Die Vor- instanz führte aus, dass die Ehefrau anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2014 aus- gesagt habe, dass sie in der Psychiatrischen Klinik verweile und über kein monatliches Ein- kommen verfüge, und dass der Entscheid betreffend IV-Rente noch ausstehe. Diese Ausfüh- rungen hat der Ehemann nicht kritisiert. Weder ist ersichtlich, noch wird vom Ehemann vorge- bracht, dass die Ehefrau derzeit ein regelmässiges Einkommen von mehr als CHF 1‘440.00 erzielt. Der Ehemann hat der Ehefrau daher den monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘260.00 zu bezahlen und kann keine Reduktion aufgrund der Mehrverdienstklausel bei den laufenden Unterhaltszahlungen vornehmen. Bei unregelmässigen Einkommen der Ehefrau, beispielsweise aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, kann der Ehemann erst im Folgejahr gestützt auf die Jahresabrechnung der Ehefrau die definitive Unterhaltsberechnung entspre- chend der Mehrverdienstklausel per 31. Dezember anstellen und allfällig zu viel bezahlte Unter- haltsbeiträge zurück fordern. Diese unregelmässigen Einkommen der Ehefrau entbinden den Ehemann jedoch nicht von der monatlichen Bezahlung des Unterhaltsbeitrages von CHF 4‘260.00, sondern berechtigen ihn allenfalls zu einer späteren Rückforderung. Die Ehefrau erzielte im Jahr 2014 aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Jahresgewinn von CHF 46‘092.15 aus einem einmaligen Auftrag. Dies stellt kein regelmässiges Einkommen dar und berechtigt den Ehemann daher nicht zur Reduktion der laufenden monatlichen Unterhalts- beiträge. Folglich kann das von der Ehefrau im Jahr 2014 erzielte Einkommen aus ihrer selb- ständigen Erwerbstätigkeit zu keiner Anpassung der Schuldneranweisung führen. 5. Die Berufung ist somit abzuweisen. Demzufolge sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sämtliche Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a GebT auf pauschal CHF 1‘000.00 festzulegen. Der Rechtsvertreter der obsiegenden Berufungsbeklagten hat mit Honorarnote vom 17. März 2015 einen Zeitaufwand von 4:45 Std. bzw. CHF 1‘330.00 (ent- spricht einem Stundenansatz von CHF 280.00) sowie Auslagen von CHF 14.00 geltend ge- macht. Dieser Aufwand ist angemessen und die Parteientschädigung somit auf insgesamt CHF 1‘451.50 (inkl. Auslagen von CHF 14.00 und Mehrwertsteuer von CHF 107.50) festzule- gen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1‘000.00 wird dem Berufungskläger auferlegt. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädi- gung von CHF 1‘451.50 (inkl. Auslagen von CHF 14.00 und Mehrwert- steuer von CHF 107.50) zu bezahlen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber