Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 4. März 2015 (810 14 255)
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Claude Jeanneret, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Ordàs, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1182 vom 19. August 2014)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Der mazedonische Staatsangehörige A., geboren am xx.xx.1978, kam am 15. März 1985 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und wurde daraufhin in die Niederlassungsbewilligung seiner Eltern mit einbezogen. Am 15. November 2002 heiratete er in Mazedonien seine Landsfrau B., geboren am xx.xx.1984, welche er in die Schweiz nach- zog. Aus der Ehe gingen die Kinder C.____ (geboren am xx.xx.2006) und D.____ (geboren am xx.xx.2008) hervor. Seit dem 22. Januar 2008 sind die Ehegatten gerichtlich getrennt, die Kin- der stehen unter der Obhut der Mutter.
B. A.____ gab wiederholt zu Klagen Anlass und wurde deshalb wie folgt strafrechtlich verurteilt und ausländerrechtlich verwarnt:
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland vom 4. Dezember 1998 we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln: Busse Fr. 900.-- bedingt, Probezeit von 2 Jahren;
Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 10. Januar 2001 wegen Fah- rens trotz Führerausweisentzug und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln: 10 Tage Haft bedingt, Probezeit von 1 Jahr, sowie Busse von Fr. 150.--;
Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. März 2007 wegen schwerer Körper- verletzung (Versuch) und Angriffs: Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt, Probezeit von 2 Jahren.
Am 12. Dezember 2007 wurde A.____ vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ausländerrechtlich ermahnt. Es folgten:
Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Arlesheim vom 11. Mai 2009 wegen Sachbe- schädigung: Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10.-- bedingt, Probezeit von 2 Jah- ren, sowie Busse von Fr. 500.--;
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2010 wegen qualifizierter einfa- cher Körperverletzung (Versuch), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand, Missbrauchs von Schildern und Ausweisen sowie Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges: Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie Busse von Fr. 400.--, Voll- zug der Vorstrafen vom 14. März 2007 und 11. Mai 2009, aufgeschoben zugunsten ambulanter Massnahme zur Suchtbehandlung.
Am 30. Mai 2011 wurde A.____ wiederum ausländerrechtlich verwarnt. Er wurde in der Folge erneut straffällig:
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie vom 12. Oktober 2011 und 16. April 2012 (Kanton Luzern) wegen einfacher Ver- letzung der Verkehrsregeln: Bussen;
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 verwarnte ihn das AfM ein drittes Mal. Das Amt für Justizvoll- zug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug, hob die ambulante Massnahme am 26. Oktober 2012 auf, nachdem sich deren Fortführung als aussichtslos erwiesen hatte. Im An- schluss kam es abermals zu strafrechtlichen Verurteilungen:
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Strafbefehlsdezernat, vom 22. April 2013 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrs- regeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges: Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie Busse von Fr. 1'000.--;
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. September 2013 wegen mehrfacher Tät- lichkeit, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung (teilweise Versuch), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe von 9 Monaten sowie Busse von Fr. 700.--.
Seit dem 18. März 2013 befindet sich A.____ in Untersuchungshaft resp. im (vorzeitigen) Straf- vollzug, aus dem er am 13. August 2014 bedingt entlassen wurde. Seither lebt er bei seinen Eltern, die auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen.
C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 widerrief das AfM unter Berufung auf die ergange- nen strafrechtlichen Verurteilungen sowie die erhebliche Verschuldung die Niederlassungsbe- willigung von A.____ und wies ihn unverzüglich auf (bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg.
D. Die dagegen von A.____ beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regie- rungsrat) erhobene Beschwerde wies dieser mit Entscheid Nr. 1182 vom 19. August 2014 ab. Der Regierungsrat verfügte weiter, dass er die Schweiz 30 Tage nach Rechtskraft des Ent- scheids zu verlassen habe. Der Entscheid wurde hauptsächlich damit begründet, dass A.____ wiederholt und teilweise schwer delinquiert und auch privatrechtliche Verpflichtungen nicht er- füllt habe. Er habe folglich neben dem Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe auch den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentli- che Ordnung und Sicherheit erfüllt. Da er keine intakte Beziehung zu Ehefrau und Töchtern führe, könne er sich weiter nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, wobei andernfalls ein Eingriff ohnehin gerechtfertigt sei. Eine Rückkehr nach Mazedonien sei sodann
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbar, es liege ausserdem kein Härtefall vor. Es bestünden gewichtige öffentliche Interes- sen an einer Wegweisung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung halte somit trotz einer langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz vor dem Verhältnismässig- keitsprinzip stand.
E. Mit Eingabe vom 1. September 2014 hat A.____, vertreten durch Daniel Ordàs, Advo- kat, gegen den Regierungsratsbeschluss vom 19. August 2014 Beschwerde beim Kantonsge- richt, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In der innert Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 6. Oktober 2014 rügt er in formeller Hinsicht zunächst, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, seine Töchter anzuhören. In der Sache führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, die Vor- instanz habe bei der Beurteilung das familiäre Umfeld, die drohende Trennung von Ehefrau und Kindern, die Suchterkrankung sowie die vom Beschwerdeführer erzielten Erfolge bei der Reso- zialisierung ausser Acht gelassen. Die Delinquenz und die Verschuldung seien Folgen der Dro- gensucht, vor seiner Erkrankung habe er ein unauffälliges Leben geführt. Mittlerweile habe er eine echte Rehabilitation in Angriff genommen und es könne ihm eine günstige Prognose ge- stellt werden. Durch eine Wegweisung in ein Land, zu dem er keinerlei Verbindungen habe, würden die erzielten Fortschritte zunichte gemacht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich in Anbetracht der Gesamtumstände als unverhältnismässig.
F. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2014 stellt der Regierungsrat das Be- gehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist er in erster Linie auf den angefochtenen Entscheid. Zusätzlich unterstreicht er, dass die geltend gemachte Re- habilitation des Beschwerdeführers als unbelegte Behauptung zu betrachten sei, zumal dieser erst seit Kurzem in Freiheit sei und früher bereits mehrere Suchtbehandlungen abgebrochen habe.
G. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beur- teilung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie Ver- beiständung bewilligt.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die üb- rigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, der Beschwerdegegner ha- be zu Unrecht auf die persönliche (mündliche) Anhörung seiner beiden Töchter verzichtet. Er macht nicht geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren die persönliche Anhörung der Kin- der beantragt. Es ist demnach zu fragen, ob der Beschwerdegegner im Rahmen der Sachver- haltsabklärung von Amtes wegen verpflichtet war, eine mündliche Kindesanhörung durchzufüh- ren. Wie die Vorinstanz gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu- treffend dargelegt hat, sichert Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen es berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- und Verwal- tungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äus- sern und angehört zu werden. Indessen ist das Kind nicht zwingend mündlich, sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören, wobei diese Anhörung je nach der zu behandelnden Prob- lematik und den Umständen des Einzelfalles auch schriftlich oder über einen Vertreter vorge- nommen werden kann (BGE 136 II 78 E. 4.8; BGE 124 II 361 E. 3c; Urteil des BGer 2C_103/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2; vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO/MARC SPESCHA, Kin- deswohl, Kindesanhörung und Kindeswille in ausländerrechtlichen Kontexten, AJP 2009, S. 1106 f.). Im Unterschied etwa zu einem Scheidungsverfahren, wo die Interessen der Beteilig- ten nicht gleichläufig sind und sich eine persönliche Anhörung der Kinder aus diesem Grund aufdrängt, kann in einem ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Haltung der Kinder mit jener der Eltern deckt und sich ihr Standpunkt ohne Weiteres den Eingaben und Rechtsschriften entnehmen lässt (Urteil des BGer 2C_576/2011 vom 13. März 2012 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_746/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4.1). Anders liegen die Dinge in solchen fremdenpolizeilichen Fällen, wo nur das Kind selbst über nicht rechtsgenüglich bekannte aber für die Entscheidfindung wesentliche Tatsachen er- gänzend Aufschluss zu erteilen in der Lage ist, insbesondere wo die genaue Kenntnis des
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Standpunktes der Kinder aufgrund der Sachlage einen Einfluss auf das Ergebnis der vorzu- nehmenden Interessenabwägung haben könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2; Urteil des BGer 2A.423/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 5.4; Urteil des BGer 2A.82/2002 vom 23. Mai 2002 E. 1.4). Nach dem Gesagten genügt es, wenn der Be- schwerdeführer das Anliegen seiner Kinder in das Verfahren einbringen konnte, was er bereits im Verfahren vor dem AfM getan hatte. Die Aussagen der Kindsmutter liegen den Akten eben- falls bei, wobei sich ihr Standpunkt zu den Kinderbelangen mit demjenigen des Beschwerdefüh- rers deckt und sie im Schreiben die relevanten Äusserungen der Kinder konkret zitiert. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben, durch eine mündliche Befragung der Töchter des Beschwerde- führers hätten gewonnen werden können. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz auf die mündliche Befragung der Kinder verzichtet hat.
4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder oh- ne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
4.2 Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien be- steht kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.
4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen.
4.4 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend.
4.4.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufent- halt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufent- haltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familien- angehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Fa- milienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungs- bewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Nach der Rechtsprechung fallen zudem die sozialen Bin- dungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt - insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde oder im jungen Kindesalter ein- gereist ist -, bei einer langen Aufenthaltsdauer in den Schutzbereich des Privatlebens (kombi- nierter Schutzbereich des Privat- und Familienlebens, vgl. Urteil des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2).
4.4.2 Der Beschwerdeführer führt keine tatsächliche und intakte Beziehung zu seiner Ehe- frau, so dass der grundrechtliche Schutzbereich in dieser Hinsicht nicht eröffnet ist.
4.4.3 Anders ist die Sachlage im heutigen Zeitpunkt in Bezug auf seine Töchter zu beurtei- len. Diese verfügen mit der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Der Regierungsrat erwog, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den grundrechtlichen An- spruch berufen, denn er lebe mit seinen Kindern nicht im gleichen Haushalt. Er könne seine familiäre Beziehung demnach von Vornherein nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich über die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Diese Einschätzung wird jedoch den speziellen tatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Falles nicht (mehr) gerecht: Der Be- schwerdeführer wohnt bei seinen Eltern in einem Mehrfamilienhaus unmittelbar neben der Wohnung seiner Ehefrau und seiner Töchter. Gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten besteht im Alltag ein unkomplizierter fortwährender Kontakt zwischen Vater und Töchtern, ohne dass das Besuchsrecht formell hätte geregelt werden müssen. Unter diesen Umständen trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer nicht obhutsberechtigt ist und mit sei- nen Kindern nicht im selben Haushalt lebt, dennoch ist seine Situation und die Qualität der heu- te gelebten Beziehung mit einer derartigen Familienkonstellation zumindest vergleichbar. Es ist angesichts dessen nicht angezeigt, die zu Vätern mit eingeschränktem Besuchsrecht entwickel- te Rechtsprechung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer wie auch seine Kinder haben im vor- liegenden Verfahren wiederholt betont, dass für sie der kontinuierliche Kontakt im Alltag von grosser Bedeutung sei. Die familiäre Beziehung wird somit tatsächlich gelebt und ist soweit er-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich eng und intakt. Wird in einer Gesamtbetrachtung zudem weiter berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer seit Kindesbeinen - konkret seit mittlerweile dreissig Jahren - in der Schweiz aufhält, dass alle Mitglieder der näheren Familie in der Schweiz wohnen und er mit der Niederlassungsbewilligung einen gefestigten Anwesenheitsanspruch zu verlieren droht, so er- scheint der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners als eröffnet.
4.5 Zusammenfassend kann sich der Beschwerdeführer vorliegend somit auf den durch die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Ausländergesetzes gewährten Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familien- lebens berufen.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbe- willigung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist ebenfalls möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rah- men einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Aus beiden Gründen kann die Niederlassungsbewilligung auch bei Ausländern widerrufen werden, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ord- nungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vor- gesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
5.2 Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2010 ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Ob sein Verhalten zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, wie es die Vorinstanzen an- genommen haben, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund nur dann zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf aufgrund der Verur- teilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3; Urteil des BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). In der vorliegenden Konstellation kommt ihm somit nur subsidiäre und damit keine ent- scheidwesentliche Bedeutung zu. Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätz- lich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grund- satz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss diesen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen eines "Gewaltdelikts" rechtskräftig verurteilt wor- den sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Verfassungsbestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber fest- gehalten, der vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rech- nung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Kon- flikten mit dem Beurteilungsspielraum führe, den der Europäische Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 5.3). Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich ge- genüberstehenden privaten Interessen an der Belassung der Niederlassungsbewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf. Der EGMR stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4).
7.1.1 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Er wurde zwar nur einmal zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt, insgesamt erwirkte er aber vier Freiheitsstrafen von insgesamt über 30 Monaten; dazu kommen drei Geldstrafen von gesamthaft 160 Tagessätzen sowie unzählige Bussen. Darunter fallen Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, wegen schwerer und qualifizierter einfacher Körperverletzung, wegen Angriffs sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Damit ist der Beschwerdefüh- rer mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden und in dieser Hinsicht rückfällig geworden. Sein Gewaltpotential manifestierte er verschiedentlich auch mittels Drohungen und Nötigungen, bei denen er vor dem Einsatz von Waffen (scharfkantige Scherbe, Faustfeuerwaffe) nicht zu- rückschreckte. Weiter ist er auch durch eine Vielzahl von Verkehrsregelverletzungen aufgefal- len und hat damit eine erhöhte Gefahr von Verletzungs- und Todesfolgen für andere Verkehrs- teilnehmer geschaffen. Die Natur der verwirklichten Straftatbestände und die grosse Anzahl an Verurteilungen offenbaren insgesamt ein schweres strafrechtliches Verschulden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich diese Delikte nicht mit seiner Suchterkrankung erklären, insbesondere handelt es sich ganz offenkundig nicht um typische Beschaffungskrimi- nalität. Im Zusammenhang mit seiner Drogensucht ist ihm zudem vorzuwerfen, dass er sämtli- che Hilfestellungen und Bemühungen der Behörden um eine Behandlung durch mangelnde Kooperation so lange hintertrieben hat, bis die ambulante Massnahme zufolge Aussichtslosig-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit aufgehoben werden musste. Trotz zahlreicher gebotener Chancen, sich doch noch zu be- währen, hat sich der Beschwerdeführer als unfähig oder unwillig gezeigt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. So liess er sich weder durch strafrechtliche Probezeiten noch durch ausländerrechtliche Verwarnungen davon abhalten, unverdrossen und in hoher Kadenz immer wieder Straftaten zu begehen. Dass sich der Beschwerdeführer um die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens foutiert, zeigt sich auch in seinem Umgang mit öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. So weist der bei den Akten liegende Betrei- bungsregisterauszug vom 22. Juli 2014 insgesamt 30 offene Betreibungen über einen Gesamt- betrag von Fr. 204'735.84 auf, dazu kommen zwölf Verlustscheine über gesamthaft Fr. 122'608.85. Demgegenüber weist der Betreibungsregisterauszug vom 23. Juli 2007 Betrei- bungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'898.65 aus, Schuldscheine waren damals keine registriert. Der Beschwerdeführer hat somit innert weniger Jahre massiv Schulden angehäuft. Ernsthafte Bemühungen, die Verbindlichkeiten abzutragen oder einem weiteren Anwachsen der Ausstän- de entgegenzuwirken, sind nicht ersichtlich. Sein über Jahre an den Tag gelegtes Verhalten zeugt damit insgesamt von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Da er sich weder durch Untersuchungshandlungen und Sanktionen der Strafverfolgungsbehörden noch durch Betreibungen noch durch insgesamt drei fremdenpolizeiliche Verwarnungen beein- drucken und von weiteren Straftaten und einer stetig weiter anwachsenden Verschuldung ab- halten liess, entsteht vom Beschwerdeführer das Bild eines uneinsichtigen, gewalttätigen Ge- wohnheitsdelinquenten, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen augenscheinlich wir- kungslos sind.
7.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, massive innerfamiliäre Probleme im Zusam- menhang mit der Einreise seiner Ehefrau hätten zu einer völligen Überforderung geführt und ihn aus der Bahn geworfen. Deswegen sei er in die Betäubungsmittelabhängigkeit und Kriminalität abgerutscht. Bis zur Erkrankung habe er ein vorbildliches Leben geführt. Wegen seiner Sucht sei er heute in ärztlicher Behandlung. Im Strafvollzug habe er zu seinem eigentlichen Wesen zurückgefunden und sei mittlerweile erfolgreich resozialisiert worden. Er stelle heute keine Ge- fahr für die Sicherheit und Ordnung mehr dar und an seiner Wegweisung bestehe deshalb kein öffentliches Interesse.
Vorauszuschicken ist, dass mit dem vorliegenden Widerruf der Niederlassungsbewilligung in erster Linie das in der Vergangenheit an den Tag gelegte Verhalten sanktioniert wird und dieses Gebaren nach der gesetzlichen Regelung von Art. 63 AuG ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung impliziert. Nach der Rechtsprechung kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahr- scheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügig- keitsabkommens keine zentrale Bedeutung zu (Urteil des BGer 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 130 II 176 E. 4.2). Die Legalprognose wird zwar auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung mitberücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. Urteil des BGer 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3). Bei einem schweren Ver- schulden der ausländischen Person hat eine günstige Legalprognose zudem regelmässig nur geringe Auswirkungen auf die Interessenabwägung, zumal im Zusammenhang mit Gewaltdelik-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden muss (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (Urteil des BGer 2C_218/2011 E. 3.3.1; BGE 120 Ib 129 E. 5b).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist konkret zunächst entgegenzuhalten, dass er schon vor seiner Heirat im Jahr 2002 und damit vor Entstehung der als ursächlich angeführten innerfamiliären Probleme und späteren Drogensucht negativ aufgefallen ist. Bei der im Jahr 1998 begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln handelt es sich dabei keineswegs eine Bagatelle, wie er dies suggeriert. Erschwerend für ihn kommt hinzu, dass er im Jahr 2000 innerhalb der strafrechtlichen Probezeit erneut durch ein Verkehrsdelikt auffiel, wobei er trotz entzogenem Führerausweis ein Fahrzeug lenkte. Offenbar hatte er schon damals keine Hem- mungen, seine eigenen Bedürfnisse vor die Rechtsordnung zu stellen, wobei augenscheinlich weder verhängte noch angedrohte Sanktionen sein Verhalten ausreichend zu beeinflussen vermochten. Bereits zum damaligen Zeitpunkt zeigt sich demnach in den Grundzügen ein Ver- haltensmuster, das sich später wiederholen sollte. Weiter unterstreichen die Ausführungen des Beschwerdeführers seine im gesamten Verfahrensablauf gezeigte Tendenz, die Verantwortung für seine fortgesetzte Delinquenz auf externe Faktoren abzuschieben und ihn als Opfer von widrigen Umständen erscheinen zu lassen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Taten und tatsächliche Einsicht in das begangene Unrecht sind jedenfalls keine erkennbar. Indem der Beschwerdeführer sein Verschulden fortwährend bagatellisiert, ergeben sich zusätzliche Si- cherheitsbedenken. So sind denn die von ihm vorgebrachten Ursachen für die Delinquenz nach wie vor präsent: Er befindet sich erst am Anfang einer auf dauerhafte Drogenabstinenz ausge- richteten psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung, so dass die Sucht - auch ge- mäss seinen eigenen Angaben - in keiner Weise als überwunden gelten kann. Der Beschwer- degegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass in der Vergangenheit mehrere ambu- lante Therapieversuche gescheitert sind. Weiter fällt auf, dass er noch im vorinstanzlichen Ver- fahren angekündigt hatte, nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine stationäre Therapie in Angriff nehmen zu wollen. Dass er dann aber offenbar davon abgesehen hat und lediglich regelmässige Therapiegespräche im Rahmen einer ambulanten Behandlung belegt, erweckt grundsätzliche Skepsis gegenüber seiner Motivation und seinem Durchhaltewillen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die früheren Unstimmigkeiten innerhalb der Familie mittlerweile aufgelöst haben sollen. Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Schrei- ben von Familienmitgliedern geht vielmehr hervor, dass sich das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern nach wie vor schwierig gestaltet. Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau und ihr Verhältnis zu seiner übrigen Familie bleiben gemäss den Angaben der Familienmitglieder weiterhin schwer belastet. Prognostisch ebenfalls ungünstig erscheint, dass dem Beschwerde- führer die Reintegration ins Erwerbsleben nicht gelungen ist und damit kurzfristig auch nicht gerechnet werden kann (vgl. ärztliche Bescheinigung der Psychiatrie Baselland vom 15. September 2014).
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1.3 Mit Blick auf die Vorgeschichte bleiben im vorliegenden Fall trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers nicht auszuräumende Zweifel daran bestehen, ob er sich zukünftig wohl verhalten wird, namentlich aufgrund seiner Unbelehrbarkeit und seiner Neigung zur Baga- tellisierung des deliktischen Verhaltens. Die von der Kumulation der Straftaten, der langjährigen Delinquenz insbesondere im Gewaltbereich sowie der unter Tatbeweis gestellten Unbelehrbar- keit ausgehenden (abstrakten) Risiken für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen ein öffentliches Interesse ersten Ranges an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Auch unter Berücksichtigung von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ist von einem gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches öf- fentliches Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerru- fen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
7.2 Bei der Ermittlung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist ihm zunächst darin zu folgen, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz befindet und er in den vergangenen 30 Jahren soziale Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, die er durch eine Wegweisung zu verlieren droht. Seine beiden Kin- der, die Eltern sowie zwei Schwestern leben hier, dazu kommen weitere Verwandte väter- und mütterlicherseits. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein unmittelbares familiäres Umfeld gewiss hart treffen. Insbesondere der Kontakt zu den Kindern würde wesentlich erschwert. Eine Wegweisung führte vorliegend dazu, dass die Töchter weitgehend ohne Vater aufwachsen müssten, wodurch ein Risiko für nachteilige psy- chosoziale Folgen für die Kinder geschaffen wird. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, würde die Wegweisung weiter auch dazu führen, dass er der Familie als (potentieller) finanziel- ler Versorger nicht zur Verfügung stände. Zusammenfassend ist insbesondere aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner hier lebenden Kindern von einem gewichtigen privaten Inte- resse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.
7.3 Dem genannten öffentlichen Interesse sind die soeben erwähnten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Wie ausgeführt wurde, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Ihm ist gleichzeitig darin beizupflichten, dass die Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Auch wenn es sich bei ihm nicht um einen Ausländer der zweiten Generation handelt, so gilt es trotzdem zu berücksichti- gen, dass er sich seit rund 30 Jahren in der Schweiz aufhält, wobei er die prägenden Jugend- jahre hier verbracht hat. In Bezug auf seine Person ist schon alleine aufgrund der langen Auf- enthaltsdauer von gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz auszuge- hen. Bezüglich der Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fliessend schwei- zerdeutsch spricht und die hiesigen Schulen abgeschlossen sowie erfolgreich eine Lehre als Elektromonteur absolviert hat. Gleichwohl war er vor seiner Verhaftung im März 2013 offenbar über Jahre arbeitslos und hat auch vorübergehend Sozialhilfe bezogen. Seit der bedingten Ent- lassung aus dem Strafvollzug wird er vollumfänglich von seinen Eltern unterstützt. Es muss so- mit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt nicht nachhaltig zu integrieren vermochte und dass seine wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz dementsprechend ungünstig einzuschätzen sind. Seine gesamthafte Integration in der
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schweiz kann angesichts der wiederholten Delinquenz und massiven Schuldenwirtschaft nicht als gelungen bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt und weitge- hender Sozialisation in der Schweiz am Verständnis für die hiesige Rechtsordnung zu mangeln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine schlechte Integration eine lange Aufent- haltsdauer denn auch relativieren (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). Die drohende Trennung von seinen Kindern und von seinen engsten Familienangehö- rigen ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Zugleich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass er vor seiner Inhaftierung seine Frau und Kinder verlassen hatte und ihn sei- ne Kinder in den ersten Lebensjahren kaum je gesehen hatten. In der Haft kam es nur zu ver- einzelten Besuchen. Bemühungen, wenigstens finanziell für deren Unterhalt aufzukommen, sind ebenfalls keine erkennbar. Der durch die Wegweisung resultierende Umstand, dass die Töchter weitgehend ohne Vater aufwachsen müssten, stellt in dieser Konstellation ohne zusätz- liche hinzu tretende Faktoren kein ungewöhnlich gewichtiges privates Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz dar. Der Beschwerdeführer ist allein dafür verantwortlich, wenn ein ge- meinsames Familienleben - abgesehen von allfälligen Besuchsaufenthalten und telefonischen oder elektronischen Kontakten - nicht mehr gepflegt werden kann.
Eine Rückkehr nach Mazedonien wäre sodann unbestreitbar mit persönlichen und wirtschaftli- chen Nachteilen für den Beschwerdeführer selbst und für ihm nahestehende Personen verbun- den. Trotzdem erscheint sie gesamthaft betrachtet zumutbar. Nach eigenen Angaben hat er in Mazedonien keine lebenden Verwandten. Dennoch verfügt er entgegen seiner Darstellung durchaus über Verbindungen zu seinem Heimatland, hat er doch die ersten Lebensjahre im Land verbracht und dieses danach mehrfach besucht; darüber hinaus hat er als Erwachsener in Mazedonien neun Monate Militärdienst geleistet. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten nicht völlig unbekannt sind. Er kennt sein Heimatland nicht nur von Erzählungen seiner Eltern oder von Ferienaufenthalten und er spricht mit der Muttersprache Albanisch eine der Amtssprachen. Seine Deutschkenntnisse und der Berufsabschluss als Elektromonteur werden ihm darüber hinaus den beruflichen Ein- stieg erleichtern und beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein. Wie das AfM bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt hat, wird die therapeutische Behandlung seiner Suchter- krankung auch in Mazedonien angeboten (vgl. die Vernehmlassung des AfM vom 2. Mai 2014 und den als Beilage eingereichten Aufsatz aus einem sozialmedizinischen Fachjournal aus dem Jahr 2011). Einer Rückkehr stehen somit keine ernsthaften Hindernisse im Weg. Auch wenn die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die als Kind in die Schweiz eingereist sind und eine lange Aufenthaltsdauer vorweisen können, nur mit Zurückhaltung zu widerrufen ist, so erweist sich vorliegend ein Widerruf als einzig geeignete und als erforderliche ausländerrechtliche Mas- snahme, um den Sicherheitsinteressen der Schweiz gerecht zu werden. Das AfM hat trotz der bereits früher gesetzten Widerrufsgründe über Jahre die angezeigte Zurückhaltung walten las- sen. Das Amt hat den Beschwerdeführer insgesamt drei Mal verwarnt und ihm mit Nachdruck die möglichen gravierenden ausländerrechtlichen Folgen weiterer Delinquenz und Schulden- wirtschaft aufgezeigt. Nachdem er sämtliche gewährten Chancen ungenutzt verstreichen liess, wäre eine erneute Verwarnung offensichtlich nicht zielführend. Obschon der Beschwerdeführer wegen der Dauer seines Aufenthalts und mit Blick auf sein Alter bei der Einreise ein gewichti- ges privates Interesse an einem Verbleib geltend macht und die Wegweisung zur Trennung von
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinen Kindern und übrigen Familienmitgliedern führt, so überwiegt letztendlich angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz und des öffentlichen Sicherheitsbedürfnisses das öf- fentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme. Damit erweist sich der Widerruf im Ergebnis als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben als gerechtfertigt.
8.1 So geht er offenbar davon aus, dass vorliegend als milderes Mittel zur Wegweisung die vorläufige Aufnahme in Betracht kommt und beantragt dementsprechend im Eventualbegeh- ren - allerdings erstmals im Verfahren und damit im Grunde genommen in nach § 6 Abs. 1 VPO unzulässiger Ausdehnung des Streitgegenstands - die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die vorläufige Aufnahme kommt jedoch erst in Frage, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 1 AuG). Die vorläufige Aufnah- me bildet somit keine in der Verhältnismässigkeitsprüfung in Erwägung zu ziehende mildere Massnahme zur Wegweisung, sondern es handelt sich um eine Ersatzmassnahme, falls sich die Entfernungsmassnahme als undurchführbar erweist (RUEDI ILLES, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 83 Rz. 2). Wie vorgehend aufgezeigt wurde, stehen der Wegwei- sung im vorliegenden Fall keine Hindernisse im Weg; diese ist nach heutigem Kenntnisstand möglich, zulässig und zumutbar. Folglich besteht keine Veranlassung, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.
8.2 Nicht stichhaltig ist schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die gegen ihn verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Eine verbotene Doppelbestrafung (Grundsatz ne bis in idem) liegt vor, wenn ein Beschuldigter we- gen derselben Tat mehrmals verfolgt und bestraft wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984; BGE 128 II 355). In konstanter Rechtsprechung und in Berücksichtigung der Praxis des EGMR geht das Bundesgericht davon aus, dass Administra- tivmassnahmen der hier vorliegenden Art, welche als Folge von strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht Strafcharakter haben und folglich nicht zu einer verkappten Doppelbestra- fung führen (BGE 135 IV 6 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_19/2011 vom 27. September 2011 E. 3 mit Hinweisen).
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.
10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
10.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 16. Januar 2015 macht er einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 10 Minuten geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Für die Auslagen stellt der Rechtsvertreter Fr. 111.55 in Rechnung, wobei er für Tele- fonauslagen und Porti einen Pauschalbetrag von 3 % der Honorarforderung einsetzt. Diese Auslagen sind allerdings gemäss § 16 Abs. 1 TO nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer tarifkonformen Honorarnote, so sind die Auslagen vom Gericht nach Ermessen festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 TO). Im vorliegenden Fall erscheint ein Auslagenersatz in der Höhe von total Fr. 50.-- angemessen. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 2'682.-- (inkl. 8 % MWST von Fr. 198.65).
10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'682.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
Vorsitzender
Gerichtsschreiber