Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2015-03-04_sv_1
Entscheidungsdatum
04.03.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 4. März 2015 (760 14 246 / 48)


Familienzulagen

Eine Ausbildung, die unterbrochen wird, gilt im Hinblick auf den Anspruch auf eine Aus- bildungszulage grundsätzlich als beendet / Voraussetzungen, unter denen ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen

A. Die im November 1989 geborene B.____ besuchte bis 31. März 2014 die Hochschule C., wobei sie die die dortige Ausbildung mit dem Bachelor abschloss. Während der Dauer dieser Ausbildung, d.h. bis und mit März 2014, bezog ihr Vater A. eine Ausbildungszulage von monatlich Fr. 250.-- für seine Tochter. Seit 1. September 2014 absolviert B.____ ein Mas- terstudium an der Hochschule D.. Nach Erhalt der entsprechenden Ausbildungsbestäti- gung sprach die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft A. mit Verfügung (“Zulagen- entscheid“) vom 14. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. November 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erneut eine Ausbildungszulage für seine Tochter B.____ von monatlich Fr. 250.-- zu. Die Ein- stellung der Zulage per Ende November 2014 ordnete die Familienausgleichskasse mit der Be- gründung an, dass B.____ in diesem Monat das 25. Altersjahr vollenden werde.

Mit einer weiteren Verfügung vom 22. Juli 2014 verneinte die Familienausgleichskasse hinge- gen einen Anspruch von A.____ auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ für den Zeit- raum zwischen deren Bachelorabschluss an der Hochschule C.____ (31. März 2014) und dem Beginn ihres Masterstudiums an der Hochschule D.____ (1. September 2014). Daran hielt die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 13. August 2014 fest. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass eine Ausbildung, die unterbrochen werde, als been- det gelte, auch wenn erst ein Zwischenziel erreicht sei. Übliche Ferien und unterrichtsfreie Zei- ten würden nur dann als Ausbildungszeit gelten, wenn sie zwischen zwei Ausbildungsphasen liegen und maximal vier Monate dauern würden. Vorliegend sei die Ausbildung von B.____ zwi- schen dem Bachelorabschluss in C.____ und dem Beginn des Masterstudienganges in D.____ während fünf Monaten unterbrochen gewesen, weshalb A.____ für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ habe.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 25. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm für seine Tochter B.____ für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 Ausbildungszulagen von insge- samt Fr. 1‘250.-- auszurichten.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 beantragte die Familienausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Absät- ze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung an- wendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel- Landschaft anwendbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantons- gericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungs- träger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwer- de des Versicherten vom 25. August 2014 ist demnach einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegend Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für seine Tochter B.____ für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2014. Die Beurteilung der Beschwerde vom 25. August 2014 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Per- son der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

  1. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die im November 1989 geborene B., die Tochter des Beschwerdeführers, bis 31. März 2014 die Hochschule C. besucht und die dortige Ausbildung mit dem Bachelor abgeschlossen. Seit 1. September 2014 absolviert sie ein Masterstudium an der Hochschule D.. Gestützt auf diesen Sachverhalt hat die Familien- ausgleichskasse dem Beschwerdeführer bis 31. März 2014 und wiederum ab 1. September 2014 bis 30. November 2014 Ausbildungszulagen für seine Tochter B. ausgerichtet, wobei die Befristung der Leistungen per Ende November 2014 darin begründet liegt, dass B.____ in diesem Monat das 25. Altersjahr vollendet hat. Für die erwähnten beiden Zeiträume bis Ende März 2014 und vom 1. September bis 30. November 2014 steht ein Anspruch des Beschwerde- führers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ - zu Recht - ausser Frage, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist einzig, ob der Be- schwerdeführer auch für die dazwischen liegende Periode vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ hat.

3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 statu- iert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren.

3.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49 bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grund- lage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Beru- fe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Mo- tivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittli- ches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Art. 49 ter AHVV schliesslich regelt die Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung. Danach ist diese mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1). Eben- falls als beendet gilt die Ausbildung, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Absatz 2 gelten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird, übliche unterrichts- freie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (Abs. 3 lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens fünf Monaten (Abs. 3 lit. b) und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unter- brüche von längstens zwölf Monaten (Abs. 3 lit. c).

  1. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2 hiervor), beendete die Tochter des Beschwerdeführers ihre Ausbildung an der Hochschule C.____ Ende März 2014 mit dem Bachelorabschluss. Nach Erreichen dieses Zwischenziels entschloss sie sich, eine weiterführende Ausbildung an einer anderen Hochschule - und gleichzeitig in einem anderen Land - in Angriff zu nehmen. Zu die- sem Zwecke belegte sie ab 1. September 2014 den Masterstudienlehrgang an der Hochschule D.____. In Anbetracht dieses unbestrittenen Sachverhalts ist die Familienausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid davon ausgegangen, dass die Tochter des Beschwerde- führers ihre Ausbildung Ende März 2014 mit dem Bachelorabschluss beendet und diese ab
  2. September 2014 mit dem Beginn des Masterstudiums (neu) wieder aufgenommen hat. Diese Beurteilung ist aufgrund der vorstehend zitierten Bestimmung von Art. 49 ter Abs. 2 AHVV, wo- nach eine Ausbildung, die unterbrochen wird, im Hinblick auf den Anspruch auf eine Ausbil- dungszulage grundsätzlich als beendet gilt, nicht zu beanstanden. Ebenfalls richtig ist die Fest- stellung der Familienausgleichskasse, dass vorliegend auch die Ausnahmeregelung von Art. 49 ter Abs. 3 lit. a AHVV nicht zur Anwendung gelangt. Nach dieser können “unterrichtsfreie Zeiten“ zwischen zwei Ausbildungsphasen nur dann als Ausbildungszeit behandelt werden, wenn sie längstens vier Monate dauern und die Ausbildung unmittelbar daran fortgesetzt wird. Vorliegend wurde die Ausbildung jedoch während einer längeren Periode unterbrochen, hat doch der Zeitraum zwischen den beiden Ausbildungsphasen unbestrittenermassen fünf Monate betragen. Im Lichte der Bestimmungen von Art. 49 ter Absätze 2 und 3 AHVV hat die Familien- ausgleichskasse somit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 zu Recht verneint.

5.1 Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der Bestimmungen von Art. 49 ter Ab- sätze 2 und 3 AHVV betreffend Beendigung und Unterbruch der Ausbildung sowie deren im angefochtenen Einspracheentscheid erfolgte Auslegung durch die Familienausgleichskasse nicht in Frage. Er wendet in seiner Beschwerde vom 25. August 2014 vielmehr ein, die Famili- enausgleichskasse habe in ihrem Entscheid einem relevanten Aspekt des massgebenden Sachverhalts zu wenig Beachtung geschenkt. Seine Tochter habe sich vom 22. Juli 2014 bis 9. August 2014 am Sommerprojekt der E.____ beteiligt. Bei dieser handle es sich um ein Or- chester mit etwa 100 Musikstudentinnen und -studenten, die im Rahmen des genannten Pro- jekts verschiedene Orchesterprogramme einstudiert und an diversen Orten in Norddeutschland aufgeführt hätten. Das Sommerprojekt sei von Fachpersonen begleitet worden und ein renom- mierter Dirigent habe die Proben und die Konzerte geleitet. Für angehende Orchestermusike- rinnen und -musiker seien solche Kurse von grosser Bedeutung, müssten sie doch für zukünfti- ge Bewerbungen in Orchestern eine angemessene Orchestertätigkeit vorweisen. Die Beteili- gung an diesem Sommerprojekt müsse daher ebenfalls als Ausbildung im Sinne der massge- benden rechtlichen Bestimmungen gelten mit der Folge, dass die Ausbildung seiner Tochter B.____ nicht, wie von der Familienausgleichskasse geltend gemacht, vom 1. April 2014 bis 31. August 2014, sondern vom 1. April 2014 bis 22. Juli 2014 und wiederum vom 10. August

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 bis 31. August 2014 unterbrochen gewesen sei. Somit hätten die Unterbrüche zwischen den Ausbildungsphasen aber weniger als vier Monate gedauert, weshalb er gestützt auf die Regelung von Art. 49 ter Abs. 3 lit. a AHVV im gesamten vorliegend strittigen Zeitraum Anspruch auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ habe.

5.2 Dieser Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann aus den nachfolgenden Über- legungen nicht gefolgt werden.

5.2.1 In seiner Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; gültig ab 1. Januar 2003, in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2014) hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zur Frage, unter wel- chen Voraussetzungen eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis AHVV vorliegt, fest, dass eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und syste- matisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Das angestrebte Bildungsziel führt entwe- der zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne spe- ziellen Berufsabschluss, oder die Ausbildung muss, falls sie nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (RWL Randziffer [Rz.] 3358).

5.2.2 Was die Qualifikation eines Praktikums als Ausbildung betrifft, hat das BSV die RWL per 1. Januar 2012 bzw. per 1. Januar 2014 dahingehend ergänzt und präzisiert, dass ein Prak- tikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Vorausset- zung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung oder wenn es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz. 3361). Wenn die- se Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209), und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz 3361.1).

5.2.3 Nicht verlangt wird, dass während eines Praktikums ein schulischer Unterricht besucht wird. Übt der oder die Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (RWL Rz 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2).

5.2.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, richten sich an die Durch- führungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und ge- recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Ge- richt weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre- ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu ge- währleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3.1 Die Familienausgleichskasse vertritt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 zu Recht die Auffassung, dass das vom 22. Juli 2014 bis 9. August 2014 dauernde Sommerprojekt der E.____ nicht als ein strukturierter, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannter Bildungs- gang qualifiziert werden kann. Die Teilnahme an diesem Projekt führt, wie die Familienaus- gleichskasse ebenfalls zutreffend geltend macht, nicht direkt zu einem Bildungsziel oder zu ei- nem Berufsabschluss. Im Weiteren geht es auch nicht an, die Teilnahme an diesem Projekt als ein Praktikum zu qualifizieren, welches einer Ausbildung gleichgestellt werden kann (vgl. dazu E. 5.2.2 hiervor). Die Teilnahme an diesem Sommerprojekt bildete für die Tochter des Be- schwerdeführers weder gesetzlich noch reglementarisch eine Voraussetzung für die Zulassung zu dem von ihr anfangs September 2014 aufgenommenen Masterstudienlehrgang oder zu der hierfür erforderlichen Aufnahmeprüfung. Die Teilnahme am betreffenden Orchesterprojekt er- folgte in jeder Hinsicht freiwillig. Dass die Tochter des Beschwerdeführers dabei durchaus wert- volle Orchestererfahrungen sammeln konnte, die ihr bei zukünftigen Bewerbungen bei Orches- tern allenfalls zu Gute kommen, reicht nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5.2.3 hiervor) nicht aus, um ein solches Praktikum einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbin- dung mit Art. 49 bis AHVV gleichsetzen zu können.

5.3.2 Selbst wenn es sich jedoch bei der Teilnahme an diesem Sommerprojekt der E.____ um eine Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis AHVV ge- handelt hätte, könnte der Beschwerdeführer vorliegend daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Die Familienausgleichkasse weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass gemäss den Weisungen des BSV eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern muss, da- mit sie im Hinblick auf den Anspruch auf eine Ausbildungszulage als Ausbildung anerkannt werden kann. Diese Voraussetzung wäre vorliegend nicht erfüllt. Das Sommerprojekt dauerte 19 Tage, bzw. wenn man die im Zeitplan vorgesehenen beiden freien Tage berücksichtigt, ins- gesamt 17 Tage. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, zu dieser effektiven Projektdau- er müsse noch eine angemessene Vorbereitungszeit zum Einüben der Orchesterwerke (Selbst- studium) hinzugerechnet werden, sodass von einer mindestens vierwöchigen Ausbildung aus- zugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Familienausgleichskasse ist dahingehend bei- zupflichten, dass es nicht angeht, zur - objektiv bestimmbaren - effektiven Dauer des Kurses bzw. des Projekts eine bestimmte, einzig auf subjektiven Angaben beruhende und somit nicht weiter mess- und überprüfbare individuelle “Vorbereitungszeit“ hinzuzurechnen, um dadurch im Ergebnis zu der erforderlichen (Mindest-) Ausbildungsdauer von vier Wochen zu gelangen.

  1. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Familienausgleichskasse einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter B.____ für den vorliegend strittigen Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2014 zu Recht verneint hat. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse vom 13. August 2014 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

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  1. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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