Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 5. Februar 2015 (810 14 310)
Zivilgesetzbuch
Prüfung von Kindesschutzmassnahmen
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fedaije Sejdini, Advokatin
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Vorinstanz
Beigeladener
C.____
Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Bestätigung vorsorglicher Entscheid (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 1. Oktober 2014)
A. A.____ und C.____ sind die geschiedenen Eltern von D.____ (geb. 2007) und E.____ (geb. 2009), wobei die Eltern gemäss der Scheidungskonvention die elterliche Sorge gemein- sam ausüben und der Wohnort der Kinder bei der Mutter ist. Nachdem die Staatsanwaltschaft
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) am 14. August 2014 mit- geteilt hatte, dass sie auf Anzeige der Kindsmutter ein Strafverfahren gegen den Kindsvater wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seiner Kinder eröffnet habe, errichtete die KESB mit Verfügung vom 15. August 2014 eine Vertretungsbeistandschaft für die Kinder und leitete ein Verfahren zur Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen ein.
B. Mit superprovisorischem Entscheid vom 29. August 2014 entzog die KESB A.____ und C.____ vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Töchter und platzierte die Kinder im Durchgangs- und Beobachtungsheim G.____ in F.____. Zur Begründung führte sie zusam- menfassend aus, mehrere Beratungsstellen hätten ihr gemeldet, dass die Kindsmutter an sie gelangt sei und sie um Hilfe ersucht habe. Dabei hätten die involvierten Stellen den Eindruck gewonnen, dass die Mutter äusserst verunsichert und verwirrt sei. Die KESB kam zum Schluss, dass das Familiensystem stark unter Druck stehe und die Kindsmutter das Kindeswohl nicht mehr in genügendem Mass gewährleisten könne. Aufgrund der gesamten Umstände benötigten die Kinder eine neutrale Umgebung in einem Kinderheim, um zur Ruhe zu kommen. Nach der Anhörung der Eltern und weiteren Abklärungen bestätigte die Vizepräsidentin der KESB ihre superprovisorische Massnahme mit Entscheid vom 1. Oktober 2014. Einer allfälligen Be- schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
C. Gegen den Entscheid der KESB vom 1. Oktober 2014 hat A.____, vertreten durch Fedaije Sejdini, Advokatin, mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erho- ben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kinder seien unverzüg- lich in die Obhut der Beschwerdeführerin zu übergeben. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts sei unbegründet. Dass die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Beratungsstel- len um Hilfe ersucht habe, sei angesichts ihrer Situation verständlich und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe stets mit der KESB zusammengearbeitet und habe sich zur von die- ser vorgeschlagenen Psychiaterin in Behandlung begeben. Es stünden andere, mildere Mittel zur Sicherstellung des Kindeswohls zu Verfügung, weshalb der Entscheid auch als unverhält- nismässig zu qualifizieren sei.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2014 stellt die KESB den Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der El- tern in Auftrag zu geben. Weiter sei die Stellungnahme der von ihr eingesetzten Vertretungsbei- ständin der beiden Kinder einzuholen.
E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 setzte das Kantonsgericht die Vertretungsbei- ständin im Verfahren der KESB wie auch im Strafverfahren, Martina Horni, Rechtsanwältin, für das vorliegende kantonsgerichtliche Verfahren als Kindesvertreterin von D.____ und E.____ ein.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 stellt die Kindesvertreterin den Antrag, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Weiter informiert sie darüber, dass die Staatsanwaltschaft F.____ das Strafverfahren gegen den Kindsvater mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 eingestellt habe, da der Verdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht habe erhärtet werden können.
G. Der beigeladene Kindsvater hat sich nicht vernehmen lassen.
H. Am 29. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom
Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbe- hörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Ge- setzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestim- mungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochte- nen (Vize-)Präsidialentscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegen- stand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt in Anwendung von § 66 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. § 1 Abs. 3 lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person. Die Beschwerdeführe- rin ist als direkt Verfahrensbeteiligte ohne Weiteres nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Be- schwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 445 Abs. 3 ZGB) ist vorliegend eingehalten. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Un- angemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. CHRISTOPH AUER/ MICHÈLE MARTI, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommen- tar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 445 Rz. 27 ff.), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (Entscheid des Kantonsgerichts, Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Januar 2014 [810 13 383] E. 2; KGE VV vom 13. Februar 2013 [810 12 343] E. 2). Zudem auferlegt sich das Kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; KGE VV vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 450a Rz. 17 ff.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
4.1 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, die Kindsmutter sei an verschiedene Beratungsstellen gelangt und habe um Hilfe ersucht, wobei sie bei diesen einen verunsicherten und verwirrten Eindruck hinterlassen habe. Das Familiensystem stehe zur Zeit stark unter Druck und die Beschwerdeführerin könne das Kindeswohl ihrer Töchter nicht mehr in genügendem Mass gewährleisten. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2014 führt sie weiter aus, dass diverse Berichte und Gefährdungsmeldungen von Fachpersonen vorlägen. Diese zeigten auf, dass die Beschwerdeführerin einen ruhelosen Aktivismus an den Tag lege und ihre Kinder unter Druck setze, ihren Vater im Zusammenhang mit der Strafanzeige zu belasten. Auch habe sie weitere Missbrauchsvorwürfe gegen die Familie des Vaters wie auch gegen die Jugendan- waltschaft und Lehrerinnen der Töchter erhoben. Dieses Verhalten führe zu einer psychischen Gefährdung der Kinder, der einzig mit dem vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und der Fremdplatzierung der Kinder in einem sicheren und kindsgerechten Umfeld be- gegnet werden könne. Die bereits laufenden Abklärungen und Behandlungen bei der Kinder- psychologin, der Psychiaterin der Beschwerdeführerin und die Alltagsbeobachtungen der Kin- der durch das Heim sollten vorläufig mit dem Ziel einer Stabilisierung der familiären Situation weitergeführt werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts sei absolut unbegründet. Wenn sie sich hilfesuchend an Beratungsstellen gewandt habe, so sei dies angesichts der Situation verständlich und nachvollziehbar und kein Grund für einen behördlichen Eingriff. Sie habe ihre Kinder schützen wollen und versucht, die bestmögliche Hilfe zu erhalten. Sie habe stets mit der KESB zusammengearbeitet, was sich auch dadurch zeige, dass sie sich auf deren Anraten freiwillig bei einer Psychiaterin in Behandlung begeben habe. Die KESB hätte mit einem anderen, milderen Mittel als dem Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts unterstützend helfen können, weshalb sich der angefochtene Entscheid auch als unverhältnismässig erweise.
4.3 Die Kinderanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2014 im Wesentli- chen aus, diverse Gegebenheiten gäben einen begründeten Anlass zur Annahme einer Kin- deswohlgefährdung durch die Beschwerdeführerin. So weise ihr Verhalten psychologische Auf- fälligkeiten auf, verschiedentlich habe sie gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft von Ängsten geprägte, zusammenhanglose und wirre Angaben gemacht. Sie äussere weiter Miss- brauchsvorwürfe gegen eine Vielzahl von Personen. Sie scheine ihre Töchter mit Druck zu Aussagen bewegen zu wollen, welche diese nicht machen wollten. Es gelte deshalb, die psy- chische Drucksituation durch die Fremdplatzierung zu beruhigen und vorerst die weitere Ent- wicklung abzuwarten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft F.). An der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2014 gab sie zu Protokoll, dass der Kindsvater sowie beide Grosseltern väterlicherseits in die sexuellen Handlungen mit den Kindern involviert seien. Sie seien dazu von einer in I. lebenden (...) Landsfrau, von der sie nur den Vornamen kenne, angestiftet worden. Die Kinderschutzgruppe des J.spitals berichtete in einer Gefährdungsmeldung vom 14. August 2014, die gynäkologi- sche wie auch die übrigen körperlichen Untersuchungen der Mädchen seien unauffällig verlau- fen. Der Verdacht auf einen sexuellen Übergriff habe weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Insgesamt hätten die Mädchen aber ein auffälliges, sehr aufgedrehtes Verhal- ten gezeigt. Die Beschwerdeführerin selber habe aufgelöst, zittrig und mit der Situation komplett überfordert gewirkt. Anlässlich der am 21. August 2014 (in Abwesenheit der Kindsmutter) durchgeführten Videobefragung der Kinder machten diese keine belastenden Aussagen. Aus dem entsprechenden Bericht geht jedoch hervor, dass E. während der Befragung sehr verschlossen gewesen sei. D.____ gab an, die Mutter wolle, dass sie etwas erzähle, aber sie wolle es nicht sagen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sei es dem Kind dann sichtlich unwohl geworden und es habe den Raum unvermittelt verlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Befragung darüber informiert worden war, dass die Kinder den Verdacht der sexuellen Misshandlung nicht bestätigt hätten, verlangte sie von der Staatsanwaltschaft vergeblich eine sofortige Wiederholung der Befragung in ihrer Anwesenheit, noch am selben Abend verbrachte sie zudem die Kinder erneut ins J.spital und insistierte dort ebenfalls erfolglos, dass diese durch die anwesenden Ärzte erneut untersucht und befragt würden (vgl. E- Mail vom 22. August 2014 von der Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft F. an die KESB). Am 27. August 2014 rapportierte sie der Polizei, gemäss den Angaben ihrer älteren Tochter sei diese von ihrer Lehrerin und abermals auch von ihrem Vater missbraucht worden. Am Tag darauf berichtete die Opferhilfe F.____ der KESB, dass die Beschwerdeführerin bei ihr vorgesprochen habe und sich im Verlaufe des Gesprächs immer mehr Ungereimtheiten erge- ben hätten, so habe sie gegenüber dem Kindsvater und dessen Familie, der Jugendanwalt- schaft, der Staatsanwaltschaft und den Lehrerinnen der Kinder Missbrauchsvorwürfe erhoben. Sie scheine stark unter Druck zu stehen (vgl. Aktennotiz der KESB vom 28. August 2014). Nachdem die Kinder am 29. August 2014 superprovisorisch im Kinderheim fremdplatziert wor- den waren, erstattete die Beschwerdeführerin am 30. August 2014 bei der Polizei wiederum Anzeige und äusserte den Verdacht, dass der Kindsvater die Kinder im Heim missbraucht habe. Die nicht weiter identifizierte Person aus I.____ habe zudem sie und ihre Kinder bedroht und dafür gesorgt, dass sie ihre Stelle verloren habe. Das Kinderheim hielt im Rahmen des Be- obachtungsauftrags fest, dass die Beschwerdeführerin die Kinder praktisch täglich besucht ha- be und sie mehrmals in der Schule oder im Kindergarten aufgesucht habe. Es falle unter diesen Umständen schwer, den wahren Willen der Kinder zu ermitteln. Auf jeden Fall wirkten die Kin- der dominant und es scheine der Mutter schwer zu fallen, ihnen Grenzen zu setzen (vgl. Proto- koll 1. Standortgespräch vom 30. September 2014).
6.1 Die vorgehend dargelegten Auszüge aus den Akten weisen gesamthaft gesehen hin- reichend konkrete Anhaltspunkte auf für eine zumindest drohende Gefährdung des Kindes- wohls beider Töchter der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich in der Tat das von der Vorinstanz gezeichnete Bild einer Mutter, deren Angstzustände und ruheloser Aktivismus im Zusammen- hang mit diffusen - und zum Teil offensichtlich unglaubhaften - Missbrauchsvorwürfen gegen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Vielzahl von Personen zu begründeter Besorgnis um das psychische Wohlergehen der Mutter wie der Kinder bietet. Die Beschwerdeführerin hat sich und die Kinder mehrfach als Op- fer eines Verschwörungskomplotts bezeichnet. Sie hat ihre Töchter wiederholt, drängend und in suggestiver Weise immer wieder nach Übergriffen befragt und zudem regelmässig deren Geni- talbereich inspiziert (vgl. Gefährdungsmeldung des J.____ vom 14. August 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Mutter verwirrt erscheine und ihre Kinder unter einen permanenten psychischen Druck gesetzt habe. Augenscheinlich versuchte sie die Kinder zu Aussagen bewegen, zu denen diese nicht bereit waren. Diese Einschätzung deckt sich auch mit derjenigen der Kinderanwältin, die ebenfalls von einer akuten psychischen Gefährdung der Kinder spricht. Mit der Vorinstanz ist davon auszuge- hen, dass das von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegte Verhalten einer gesunden Ent- wicklung der Töchter abträglich ist, worauf auch das von den Fachpersonen beobachtete auffäl- lige Verhalten hindeutet. Weiter weist das Gebaren der Beschwerdeführerin auf psychische Schwierigkeiten hin, weshalb sich auch in dieser Hinsicht weitere Abklärungen aufdrängen. Zurzeit scheint sie von persönlichen Problemen zu absorbiert, um sich adäquat um die Kinder kümmern zu können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren das Einschreiten der KESB von Amtes wegen und der vorsorgliche Erlass von Kindesschutzmassnahmen unter den vorliegenden Umständen somit geboten. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe sich lediglich hilfesuchend an Beratungsstellen gewandt, so kann ihr nicht beigepflichtet werden, denn sie gibt damit den Sachverhalt verkürzt wieder. Wie aus den verschiedenen Berichten dieser Stellen klar hervorgeht, ersuchte sie diese nicht um Ratschläge, vielmehr versuchte sie die staatlichen Stellen von den Missbrauchsvorwürfen zu überzeugen und für ihre Ziele einzu- spannen. Es bestand nach dem Gesagten somit begründeter Anlass für die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens und den Erlass von vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen.
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei eine unverhältnismässige Kindesschutzmassnahme. Gemäss ihrer Auffassung hätte die KESB mit einem milderen Mittel als dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts reagieren müs- sen.
Einleitend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts vorliegend als vorsorgliche Massnahme erlassen wurde und die auf die konkrete familiäre Situation zugeschnittene verhältnismässige Kindesschutzmassnahme im laufenden Verfahren erst noch zu bestimmen sein wird. Die vorübergehende Fremdplatzierung der Kinder erfolgte zunächst als kurzfristige Intervention in einer akuten familiären Krisensituati- on. Die vorläufige Platzierung der Töchter der Beschwerdeführerin in einer ruhigen ausserfami- liären Umgebung war nach den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz erforderlich, um dadurch Druck von ihnen wegzunehmen und um ihnen das nötige Umfeld zu geben, damit sie fürs Erste zur Ruhe kamen. Ihr Aufenthalt im Kinderheim verfolgt weiter den Zweck einer päda- gogischen Beobachtung und dient damit der Sachverhaltsabklärung. Diese ist nur möglich, wenn die Kinder in einer neutralen kindsgerechten Umgebung dem ständigen Einfluss der Mut- ter entzogen sind und wenn sie über einen längeren Zeitraum von den mit der Abklärung beauf- tragten Fachpersonen direkt betreut werden. Dieses Vorgehen der Behörde drängte sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil sich die Kinder gegenüber aussenstehenden Personen (auch
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber ihrer Vertretungsbeiständin) stets verschlossen gezeigt und wenig von sich preisge- geben haben, so dass ihre Befindlichkeiten schon aus diesem Grund nicht ambulant abgeklärt werden konnten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe stets mit der KESB zu- sammengearbeitet und sich auch auf deren Anraten freiwillig in psychiatrische Behandlung be- geben, so ist darin ein ermutigendes Zeichen für die Zukunft zu erblicken. Im erfahrungsgemäss längerdauernden psychiatrischen Behandlungsprozess ist aufgrund der Dringlichkeit der Krisen- intervention und dem dringenden Abklärungsbedarf vorliegend jedoch kein taugliches Mittel zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Kindeswohlgefährdung zu erblicken.
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die Zusammenarbeit zwischen der KESB und der Beschwerdeführerin - möglicherweise auch aufgrund von kulturellen und sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten - nicht immer rei- bungslos gestaltet hat. So war auf die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise kein Verlass, etwa als sie der KESB mitteilte, die von der Staatsanwaltschaft zugezogene Spezialistin des Instituts für Rechtsmedizin habe bestätigt, dass mit den Kindern etwas passiert sei, allerdings nichts Gravierendes (vgl. Protokoll der KESB zur Anhörung vom 2. September 2014). Sodann bekundete sie Mühe, sich an Vereinbarungen mit der KESB zu halten. Wie dem Protokoll zum ersten Standortgespräch zu entnehmen ist, hat sie sich verschiedentlich nicht an die Abma- chung gehalten, ihre Töchter nicht im Kindergarten oder der Schule aufzusuchen und davon abzusehen, den Taxifahrten der Kinder beizuwohnen. Auch unter diesem Aspekt vermag die Beschwerdeführerin nicht Gewähr dafür zu geben, dass sie - allenfalls auch mit enger Beglei- tung durch die KESB - in eigener Verantwortung der Kindeswohlgefährdung angemessen be- gegnen könnte. Eine andere innerfamiliäre Lösung kam aufgrund der vorliegenden Fallkonstel- lation von vornherein nicht in Betracht.
Der von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erweist sich somit unter den vorliegenden Umständen als erforderliche und die mildeste Erfolg versprechende einstweilige Massnahme, um der Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen und um die für das Kindesschutzverfahren erforderlichen Sachverhaltserhebungen durchzufüh- ren. Die KESB wird nach den erfolgten Abklärungen über allfällige weitere Massnahmen neu zu entscheiden haben.
6.3 Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts und die damit verbundene ausserhäusliche Platzierung der Töchter der Beschwerdeführerin gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Die Geeignetheit des gewähl- ten Durchgangs- und Beobachtungsheims und der Auftrag zur Begutachtung werden von der Beschwerdeführerin zudem zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegend werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- erhoben. Als Verfahrenskosten eben- falls zu berücksichtigen sind die Kosten der Kindesvertretung (KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 202] E. 8.1; Urteil des BGer 5A_840/2011 vom 13. Januar 2012 E. 6; vgl. AUER/MARTI, a.a.O., Art. 449a Rz. 25). Für die gerichtlich eingesetzte anwaltliche Kindesvertretung wird pra- xisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zu Grunde gelegt, welcher dem Honorar bei un- entgeltlicher Verbeiständung und amtlicher Verteidigung nach § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 entspricht und eine sorgfältige Ver- tretung des Kindes zu gewährleisten vermag (vgl. KGE VV vom 23. Juli 2014 [810 14 202] E. 8.1). Die Kindesvertreterin beantragt ein Honorar von 6 Stunden und 20 Minuten à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 13.--, was nicht zu beanstanden ist. Das Honorar der Kindesvertreterin ist demnach auf Fr. 1'382.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die vorliegenden Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'882.10 wer- den der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung zulasten der Gerichtskasse. Der Kindesvertreterin ist für das vorliegende Verfah- ren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'382.10 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Parteikosten sind ausgangsgemäss wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Honorarnote vom 12. Januar 2015 macht die Rechtsvertreterin einen Zeitaufwand von 7.05 Stunden und Ausla- gen von Fr. 77.40 geltend, was der Sache angemessen erscheint. Beim nach § 3 Abs. 2 TO zur Anwendung gelangenden Stundenansatz für unentgeltliche Verbeiständung von Fr. 200.-- re- sultiert daraus ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar in der Höhe von Fr. 1'606.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer).
7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzah- lung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichts- kasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'882.10 (inkl. Kosten der Kindesvertreterin) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zulasten der Ge- richtskasse.
Der Kindesvertreterin wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'382.10 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'606.40 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber