Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2015-01-15_sv_3
Entscheidungsdatum
15.01.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 15. Januar 2015 (720 14 180 / 10)


Invalidenversicherung

Beweiswert einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wenn die betref- fende Person während der Abklärung eine ungenügende Leistungsbereitschaft gezeigt hat

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Monika Guth, Advo- katin, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____ meldete sich am 23. Januar 2013 unter Hinweis auf gesundheitliche Beein- trächtigungen der linken Hüfte beim Sitzen, Gehen, Stehen, Heben und Liegen sowie im rech- ten Fuss beim Gehen, Stehen und Heben bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge klärte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die ge- sundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten nach durchge-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht führtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Mai 2014 vom 1. August 2013 bis zum 30. März 2014 eine befristete halbe IV-Rente zu.

B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Monika Guth, Advokatin, am 19. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht) und liess beantragen, es sei die Verfügung vom 19. Mai 2014 für den Zeitraum ab 13. Dezember 2013 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer auch nach dem 13. De- zember 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung von weiteren medizinischen Abklärungen und zur anschliessenden Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Dr. Guth als unentgeltlicher Rechtsbeiständin beantragen.

C. Mit Verfügung vom 11. August 2014 bewilligte die instruierende Präsidentin der Abtei- lung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Dr. Guth.

D. Am 15. September 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie mit einer gleichentags erlassenen neuen Verfügung die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2014 zwecks weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhalts und Neuberechnung des Invali- ditätsgrads aufgehoben habe. Sie beantragte dem Gericht deshalb, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Wiedererwägung lite pendente von der Kontrolle abzuschreiben.

E. Mit Verfügung vom 22. September 2014 legte die instruierende Präsidentin dem Be- schwerdeführer dar, dass im vorliegenden Verfahren eine Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 19. Mai 2014 und eine Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz in Betracht komme und gab ihm – unter Hinweis auf BGE 137 V 314 – Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde.

F. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte, um zu verhindern, dass die angefochtene Verfügung rechtskräftig und der Rentenanspruch ab Dezember 2013 verneint würden. Er beantrage weiterhin, ihm auch für die Zeit nach dem 13. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuali- ter sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessenden Neube- rechnung der Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dies gelte insbesonde- re, da am Fuss jüngst eine Operation durchgeführt worden sei, um einen Einbruch des Gelen- kes zu verhindern, wie aus dem Bericht der Klinik B.____ vom 15. September 2014 hervorgehe. In der Folge wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Auf die in den Schriften vorgebrachten Begründungen der Parteien wird – soweit für die Be- gründung notwendig – in den Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 ist demnach einzutreten.

  2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min- destens 40 % invalid ist.

3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 104 V 136 E. 2a und b).

3.4 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

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3.5 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

3.6 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.7 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungs- pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2).

4.1.1 Zur Beurteilung der Rentenfrage liegen folgende wesentliche medizinische Unterlagen liegen vor:

4.1.2 Aus dem Unfallschein für arbeitslose Personen geht hervor, dass die behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2012 eine 100 %-ige und ab dem 2. Januar 2013 eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren.

4.1.3 Dr. med. C., Leitender Arzt Fusschirurgie der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Spitals D., diagnostiziert in seinem Be- richt vom 13. Mai 2013 den Status nach Tibialis posterior-Insuffizienz und Status nach Synovek-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tomie der Tibialis posterior-Sehne am 8. Dezember 2006 bei beginnender Coxarthrose links bei Status nach Luxationsfraktur Acetabulum links. Er erachtet eine gutachterliche Beurteilung des Patienten als angezeigt, da eine mehrjährige und sehr komplexe Situation vorliege.

4.1.4 Dr. med. E., Radiologie des Spitals D., hält in seinem Bericht vom 21. Mai 2013 nach einer Dreiphasenskelettszintigraphie und SPECT/CT der Hüfte und der Füsse fest, dass ein posttraumatischer Zustand der linken Hüfte bestehe, eine Tibialis posterior-Insuffizienz des rechten Fusses sowie eine Gonarthrose des linken Knies. In der Beurteilung hält er fest, dass eine entzündlich aktivierte Facettengelenksarthrose beidseits L5/S1 bestehe. Ansonsten liege der gleiche Status im Bereich des Beckens und im rechten Fuss vor wie anlässlich der Voruntersuchung vom Januar 2012.

4.1.5 Im Bericht vom 24. April 2013 diagnostiziert Prof. Dr. med. Dr. phil. F., Spital G., persistierende Schmerzen der Tibialis posterior-Sehne rechts bei posttraumatischer Tibialis posterior-Synovitis mit Ganglion des medialen Malleolus. Eine konservative Therapie werde wohl nicht zu einer Beschwerdefreiheit führen, weshalb eine operative Therapiemass- nahme bezüglich des rechten Fusses empfohlen werde.

4.1.6 Dr. med. H., Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), hält in seiner Stel- lungnahme vom 14. Juni 2013 fest, dass aufgrund der komplexen Symptomatik eine Abklärung angezeigt sei. Allerdings sollte die Entscheidung der versicherten Person bezüglich der indizier- ten Operation abgewartet werden. Sollte diese vorgenommen werde, würde eine unmittelbare Begutachtung keinen Sinn mache. Daher sei der Versicherte anzufragen, ob der Termin in der Orthopädie des Spitals G. stattgefunden habe und ob er in einen operativen Eingriff einwil- lige. In diesem Falle müsse für weitere zwei Monate von einem instabilen Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Sofern er die Operation ablehne, sei bei der Unfallversicherung nachzu- fragen, ob Abklärungen vorgesehen seien und ob sie sich an einer Abklärung beteiligen würde.

4.1.7 In seinem Bericht vom 28. Juni 2013 regt Dr. C.____ an, die Belastbarkeit des Patien- ten im Arbeitsalltag zu beurteilen, wobei er eine multidisziplinäre Beurteilung als sinnvoll erach- te. Eine rein orthopädische Beurteilung werde der vorliegenden Situation nicht gerecht. Im Be- richt vom 19. Juli 2013 diagnostiziert er einen degenerativen medialen und lateralen Meniskus sowie eine Chondropathie Grad III an der Crista patellae und Trochlea sowie einen lateralen Femurkondylus im linken Knie, einen Status nach Tibialis posterior-Insuffizienz und Status nach Synovektomie der Tibialis posterior-Sehne am 8. Dezember 2006 bei beginnender Coxarthrose links bei Status nach Luxationsfraktur Acetabulum links vom 12. Dezember 1982. Der Patient berichte für das linke Knie einen deutlich verbesserten Verlauf. Man empfehle eine Gesamtbe- urteilung des Patienten betreffend Belastbarkeit im Arbeitsalltag.

4.1.8 Mit Stellungnahme vom 26. August 2013 hält Dr. H.____ fest, dass es aus versiche- rungsmedizinischer Sicht weiterer Abklärungen bedürfe. Er empfehle eine Evaluation der funk- tionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik J.____.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.9 Dr. med. K.____, FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, hält in seiner Stel- lungnahme vom 25. September 2013 fest, dass infolge der Coxarthrose links Schmerzen im linken Leistenbereich und an der Aussenseite der linken Hüfte angegeben würden. Diese Be- schwerden seien belastungs- und bewegungsabhängig und würden andauern. Die Gehstrecke sei limitiert. Bezüglich des rechten Fusses bestünden anhaltende Schmerzen an der Innenseite des Malleolus-Gebietes des rechten oberen Sprunggelenks mit wiederholtem Schwellungszu- stand. Auch diese Beschwerden würden andauern. Im Weiteren würde der Patient belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im linken Knie mit zum Teil einschiessenden Beschwer- den am linken Knie und Blockadephänomen angegeben, die andauern würden. Bezüglich der Wirbelsäule bestünden belastungsabhängige Schmerzen in der Kreuzgegend. In der bildge- benden Darstellung seien hier degenerative Veränderungen erkennbar.

4.1.10 Der Bericht der Rehaklinik J.____ betreffend die Evaluation der funktionellen Leis- tungsfähigkeit (EFL) vom 18. Dezember 2013 hält eine ganztägige Tätigkeit als Mitarbeiter des technischen Dienstes als zumutbar. Darunter falle auch die bisherige Tätigkeit. Der Klient wirke trainierter als es seine demonstrierte Leistungsfähigkeit vermuten lasse. Gleichzeitig gebe es deutliche Hinweise auf Selbstlimitierung, fehlende Leistungsbereitschaft, Inkonsistenz und Symptomausweitung. Zudem liege die Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit deutlich unter den aktuellen Leistungskapazitäten. Eine Neubewertung der Belastbarkeit sei allein aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden EFL nicht valide. Es müsste überprüft werden, inwieweit andere als die unfall- respektive krankheitsbedingten Ursachen zur demonstrierten – unvollständigen – Leistungsfähigkeit beitragen würden.

4.1.11 Dr. H.____ kommt in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2014 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der EFL 100 % betrage. Die Schlussfolgerungen im Rahmen der EFL seien plausibel und darauf könne abgestellt werden. Bedauerlicherweise hätten Ein- flussfaktoren konstatiert werden müssen, so dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorwie- gend auf medizinisch-theoretischen Überlegungen beruhe. Vom 18. Juni 2012 bis 1. Januar 2013 bestehe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 2. Januar 2013 bis 12. Dezember 2013 bestehe eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 13. Dezember 2013 keine Arbeitsunfä- higkeit mehr. Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne kniende oder hockende Anteile und ohne regelmässiges Treppensteigen und Steigen auf Gerüste und/oder Leitern sei- en zu 100 % zumutbar.

4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung bei der Beurtei- lung des medizinischen Sachverhalts auf den EFL-Bericht vom 18. Dezember 2013. Gestützt darauf sei bis zum 12. Dezember 2013 in einer Tätigkeit als Metallbauzeichner oder in einer anderen an die Leiden angepassten Verweistätigkeit eine Tätigkeit im Umfang von 50 % und ab dem 13. Dezember 2013 eine Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Der Bericht sei voll beweistauglich.

4.3 Die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhaltes durch die Beschwer- degegnerin vermag nicht zu überzeugen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu- treffend geltend macht, fehlt es vorliegend insbesondere an einer aus gesamtmedizinischer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sicht vorgenommenen Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Beschwerden und insbe- sondere der Arbeitsfähigkeit. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind die Testergebnisse einer EFL bezüglich zumutbarer Belastbarkeit nur bei guter Leistungsbereitschaft zuverlässig. Wo eine solche, wie im vorliegenden Fall von der Rehaklinik J.____ angenommen, fehlt, kann die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung nicht anders beurteilt werden als ausgehend vom medizi- nisch-theoretischen Zustand (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Januar 2009, 8C_547/2008 und vom 2. Dezember 2009, 9C_840/2009, E. 5). Dieser ist vorliegend aber nicht geklärt, wes- halb nicht auf den EFL-Bericht abgestellt werden kann, um die Rentenfrage zu entscheiden. Gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage lässt sich demnach – und auch darin ist dem Beschwerdeführer beizupflichten – nicht beurteilen, in welchem Ausmass er im massge- benden Zeitpunkt der Rentenverfügung (19. Mai 2014) in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Insbesondere unklar ist, ob sich nach Ablauf des Wartejahres (18. Juni 2013) eine Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit einge- stellt hat. Gestützt auf den Bericht der EFL ist eine Verbesserung ab Untersuchungszeitpunkt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Auch Dr. H.____ legt in seiner Stellungnahme vom 7. Ja- nuar 2014 nicht dar, inwiefern sich eine Verbesserung des Gesundheitszustands ergeben hat.

  1. Aus dem Gesagten folgt, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfah- ren nicht ausreichend beweiskräftig sind. Der Sachverhalt bedarf in medizinischer Hinsicht wei- terer Abklärung. Dieser Einschätzung hat sich auch die Beschwerdegegnerin vollumfänglich angeschlossen, geht sie doch in ihrer Eingabe vom 15. September 2014 ebenfalls davon aus, dass sie in dieser Angelegenheit weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts vorzu- nehmen haben wird. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bedarf einer ganzheitli- chen polydisziplinären Begutachtung in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie. Gestützt auf die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen ist.

6.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefoch- tene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als un- terliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).

6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei- gerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die Beschwerdegeg- nerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusam-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht menhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vor- behältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erho- ben werden.

6.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 4. November 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13.0833 Stunden sowie Auslagen von Fr. 145.70 geltend gemacht. Der ausgewiesene Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachver- halts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden ist der der Honorarberechnung zu Grunde gelegte Stundenansatz von Fr. 250.--. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘689.75 (13.0833 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 145.70 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzuspre- chen.

  1. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit . b BGG). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versiche- rungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endent- scheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch- tene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. Mai 2014 auf- gehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück- gewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3‘689.75 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

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