IV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 60 Abs. 1 VRPV. Das Obergericht hat vom Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Ein Observationsbericht für sich allein bildet keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, er kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutung geben. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden. In casu lassen sich die Observationsergebnisse nicht mit dem bereits vorliegenden medizinischen Gutachten vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit lässt sich aber auch nicht alleine gestützt auf den Observationsbericht festlegen. Einholung eines Ergänzungsgutachtens unter Vorlage des gesamten Observationsmaterials.
Obergericht, 24. Oktober 2014, OG V 13 45 (Zwischenentscheid Ergänzungsgutachten)
Aus den Erwägungen:
a) Das Obergericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichtes oder dem Gerichtspräsidenten übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 VRPV).
b) Ein Observationsbericht für sich allein bildet keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, er kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 8C_521/2012 vom 20.12.2012 E. 5.1 mit Hinweisen).
c) Die Observationsergebnisse lassen sich nur schwer mit dem Gutachten von Dr. med. B. Müller-Werth und einer entsprechenden Einschränkung vereinbaren. Alleine gestützt darauf kann aber andererseits auch nicht auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leichter und mittelschwererer Tätigkeit geschlossen werden.