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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2014 (470 13 246)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 17. Oktober 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 17. Oktober 2013 wurde das Strafverfahren gegen A.____ wegen Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.
B. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Jo- set, mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, dass die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 17. Oktober 2013 vollum- fänglich aufzuheben seien. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Streitsa- che an die Staatsanwaltschaft zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, hielt mit Stellung- nahme vom 14. November 2013 an der Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2013 fest und begehrte, es sei die Beschwerde vom 31. Oktober 2013 vollumfänglich abzuweisen, unter o/e– Kostenfolge.
D. Mit replizierender Eingabe vom 29. November 2013 hielt A.____ an den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde vom 31. Oktober 2013 vollumfänglich fest.
E. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, auf eine Duplik und hielt an der Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2013 sowie an ihrer Stellungnahme vom 14. November 2013 vollumfänglich fest.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfü- gung aufzuheben. Diese auferlegen ihm die mit den eingestellten Verfahrensteilen angefallenen Kosten in der Höhe von CHF 888.00 und verpflichten ihn, eine Entschädigung in der Höhe von CHF 8‘628.55 an B.____, vertreten durch LL.M. Daniel Plüss, auszurichten. Gemäss den Aus- führungen des Beschwerdeführers würde eine Auferlegung von Gerichts- und Parteikosten vor- liegend dem Grundsatz der Unschuldsvermutung verstossen.
Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt wird demnach kumulativ ein rechtswidriges wie auch schuldhaftes Ver- halten. Für die Annahme eines rechtswidrigen Verhaltens ist ein unter zivilrechtlichen Gesichts- punkten vorwerfbarer Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen erforderlich. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und zudem hinreichend nachgewiesene Verstösse. Die Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N 6). Ein nach ethischen und moralischen Grundsätzen zu missbilligendes Verhalten genügt nicht. Es handelt sich um eine den zivilrecht-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlbares Verhalten. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 des Obligationenrechts (OR, SR 220) oder jeder Verstoss gegen Art. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als prozessuales Verschulden zu werten ist (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 426 N 10). Sodann verlangt das Bundesgericht, dass die Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert wurde (BGer 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.4). Hinsichtlich des Verschuldens ist vom zivilrechtli- chen Verschuldensbegriff auszugehen, wobei zwischen der objektiven und der subjektiven Sei- te des Verschuldens unterschieden wird. Die objektive Seite ist gegeben, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, in subjektiver Hinsicht wird die Urteilsfähigkeit verlangt (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 14). Ferner bedarf es der adäquaten Kausalität zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens. Die Untersuchung muss wegen des Verhaltens eröffnet oder er- schwert und zu Recht von der Behörde geführt worden sein (YVONA GRIESSER, a.a.O., Art. 426 N 15). Im Übrigen ist es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, die Kosten- auflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet hat, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Verurteilung nach dem entsprechenden Straftatbestand gefehlt haben (BGE 116 Ia 162, E. 2d/bb). Mit dem Grundsatz der Unschulds- vermutung kann nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswid- riges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 426 N 29).
2.2 Art. 28 ZGB schützt die Persönlichkeit vor widerrechtlichen Verletzungen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Ver- letzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt; darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört (BGer 1P_18/2007 vom 30. Juli 2007, E. 3.3.5, mit Hinweisen). Dieser Schutz gilt auch für Störungen im Anschluss an Verletzungen, die zwar beendet ist, de- ren Auswirkung aber eine Person weiterhin beeinträchtigen (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 5. Mai 1982, BBl 1982 II 661; BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013, E. 2).
Der Beschwerdeführer hat erwiesenermassen im Zeitraum vom 14. Januar 2008 bis 30. August 2010 mit B.____ trotz einer amtlichen Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. September 2007, welche ihm jeglichen Kontakt untersagte, in 69 Fällen anonym telefoniert. Des Weiteren hat er im Zeitraum vom 10. Juni 2009 bis 14. August 2010 in 146 anonymen Te- lefonanrufen Kontakt mit C.____ aufgenommen und zwischen dem 31. Dezember 2008 und dem 21. April 2010 40 Faxschreiben bzw. E-Mails an diesen versandt. Zudem hat der Be- schwerdeführer in einer E-Mail an C.____ vom 19. Februar 2010 diesen der Verschleierung und Verdeckung eines Kunstfehlers seines Arztkollegen B.____ bezichtigt. Mit diesem inadäquaten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhalten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise die Privatsphäre der oben ge- nannten Personen missachtet und mithin unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten deren Persön- lichkeitsschutz gemäss Art. 28 ZGB verletzt. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden, son- dern die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen (BGE 125 III 70 E. 3a, mit Hinwei- sen). Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beur- teilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 127 III 481 E. 1b/aa, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer belästigte die beiden Beteiligten jedoch über eine längere Zeitperiode mit einer Vielzahl von Anrufen und Schreiben aufs Gröbste. Dieses Verhalten ist in objektiver Hinsicht in keiner Weise nachvollziehbar und erreicht eine Intensität, welche den beiden Personen unter keinen Umständen zuzumuten war. Der Beschwerdeführer hat zudem vorsätzlich und somit schuldhaft gehandelt. Durch das vorsätzlich persönlichkeits- verletzte Verhalten sahen sich B.____ und C.____ gezwungen, rechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer zu unternehmen, wodurch das Strafverfahren initiiert wurde. Unter den dar- gelegten Gesichtspunkten erscheint die Auferlegung der angefallenen Verfahrens- und Partei- kosten als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und so- mit die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin in ihrer Einstel- lungsverfügung vom 13. Oktober 2013 mangelnde Stellung zum Verfahrensgegenstand der Beschimpfung zum Nachteil von C.____ genommen habe. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, dass unter dem Titel Verfahrenskosten grundsätzlich festgehalten worden sei, dass die Tatbegehung durch anonyme Telefonanrufe erfolgt sei. Neben dieser Tatbe- standsvariante falle selbstredend auch diejenige des Mailverkehrs gemäss dem Verfahren AR1 10 2343 unter die verbotenen Kontaktaufnahmen. In diesem Zusammenhang halte die Einstel- lungsverfügung fest, dass die beschuldigte Person in rechtsmissbräuchlicher Umgehung der ihr auferlegten Kontaktverbote gegenüber B.____ und der D.____ Klinik in derselben Weise den leitenden Arzt der D.____ Klinik, C.____, kontaktiert habe. Damit sei klarerweise das im Verfah- ren AR1 10 2343 betreffend Beschimpfung geschilderte Vorgehen des Beschwerdeführers ge- meint gewesen.
3.2 Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht bezweckt, wenigstens kurz die Gründe zu nennen, die dem Entscheid zugrunde liegen, damit Beschwerdelegitimierte diesen sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzu- setzen (vgl. NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 81 N 18). Bezüglich der Gebüh- renhöhe bei einem Einstellungsentscheid sind an die Begründungsdichte nicht allzu hohe An- forderungen zu stellen. Es erscheint als ausreichend, wenn die Höhe der Verfahrenskosten zu- mindest in groben Zügen nachvollziehbar begründet wird. Dabei sind insbesondere Angaben zum entstandenen Arbeitsumfang (vgl. Art. § 6 Abs. 2 EG StPO) unter Berücksichtigung des Aktenumfanges sowie der Schwierigkeit des Verfahrens zu machen. Je höher die auferlegten Verfahrenskosten ausfallen, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an die Begrün-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungsdichte zu stellen, wobei aber auch bei sehr hohen Verfahrenskosten die erwähnten An- gaben ausreichend sind. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Begründung als eher kurz zu qualifizieren ist. Dennoch erscheint die Begründungspflicht aufgrund der geringen ordentlichen Kosten und der Bezugnahme auf den Aktenumfang der einzelnen Tatbestände, welche in einem sehr engen Zusammenhang miteinander stehen, als gewahrt. Eine sachge- rechte Anfechtung der Einstellungsverfügung war dem Beschwerdeführer aufgrund der ge- machten Ausführungen durchaus möglich und zumutbar.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.
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