Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 11. Dezember 2014 (725 14 160)
Unfallversicherung
Unfallähnliche Körperschädigung bei einem Achillessehnenriss bejaht, welchen sich die versicherte Person zuzog, als sie mit einer ruckartig ausgelösten Schwungbewegung aus der knienden Position aufstehen wollte
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- ter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen, Beschwerde- gegnerin
Betreff Leistungen
A. Die 1964 geborene A.____ ist seit 1. Dezember 2004 bei der B.___ tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (Unfallversi- cherung) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Januar 2014 liess die Versicherte durch ihre Arbeitgeberin melden, dass sie am 28. Dezem- ber 2013 die Achillessehne am linken Fuss verletzt habe. Die Erstkonsultation erfolgte am 30. Dezember 2013 bei Dr. med. C., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.. Die operative Behandlung der gerissenen Achillessehne fand am Folgetag statt. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 lehnte die Unfallversicherung ihre Leis- tungspflicht ab. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Januar 2014 telefonisch Einwände. Da- bei erwähnte sie, dass sie am 30. November 2013 mit der linken Ferse an einem Treppentritt hängen geblieben sei und sich dabei eine Fersenkontusion zugezogen habe. Am 27. Februar 2014 erliess die Unfallversicherung eine Verfügung, mit welcher sie an der Ablehnung der Leis- tungspflicht festhielt. Da es sich beim gemeldeten Ereignis vom 28. Dezember 2014 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle, habe die Versicherte kei- nen Anspruch auf Leistungen. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten und des zuständigen Krankenversicherers wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 28. April 2014 ab.
B. Hiergegen erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 28. Mai 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. April 2014 seien ihr infolge des Unfallereignisses vom 28. Dezember 2013, eventualiter infolge desjenigen vom 30. November 2013, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Sachverhaltsdarstellun- gen in der Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 7. Januar 2014 und von Dr. C. im Be- richt vom 9. Januar 2014 nie von ihr autorisiert worden seien. Im Fragebogen "Allgemein" habe sie den Unfallhergang deshalb knapp geschildert, da sie nicht habe wissen können, dass es für die rechtliche Qualifizierung eines Unfallereignisses auf den genauen Verlauf ankomme. Es sei deshalb auf den Sachverhalt abzustellen, den sie im Rahmen ihrer Einsprache vom 6. März 2014 geschildert habe. Am 28. Dezember 2013 sei ihre linke Achillessehne gerissen, als sie sich mit einem Mikrofon in der Hand ruckartig und schwungvoll aus der Hocke erhoben habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege damit ein Unfall bzw. eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Falls wider Erwarten das Ereignis vom 28. Dezember 2013 nicht als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei, sei festzustellen, dass die Achillessehnenruptur zumindest im Sinne einer Teilursache auf das Ereignis vom 30. November 2013 zurückzuführen sei. Denn das Hängenbleiben an einem Treppentritt stelle zweifellos einen Unfall im Rechtssinne dar.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2014 schloss die Unfallversicherung auf Abweisung der Beschwerde.
D. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, und E.____ als Vertreterin der Unfallversicherung teil. Dabei wird die Beschwerdeführerin nochmals zum Hergang der Ereignisse vom 30. November 2013 und 28. Dezember 2013 be- fragt. In ihren Plädoyers halten die Parteien an ihren Anträgen und im Wesentlichen an ihren Begründungen fest.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Ein- spracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerde- erhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 28. Mai 2014 ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Unfallversicherung zu Recht die Übernahme von Versi- cherungsleistungen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 30. November 2013 und
Dezember 2014 ablehnte.
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jewei- ligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Ein Unfall liegt vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper einwirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinnern zeigen. Nach Leh- re und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer un- koordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was bei- spielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegen- stand anstösst, oder wenn sie um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 U 345 S. 422 E. 2b). Bei körpereigenen Traumen, das heisst bei Schädigungen infolge einer im Körperinnern vor sich gehenden Krafteinwirkung (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), ist somit erforderlich, dass die unmittelbare Ursache der Schädigung entweder die Folge einer be- stimmten sinnfälligen Überanstrengung ist oder unter besonders sinnfälligen Umständen ge- setzt worden ist. Die Aussergewöhnlichkeit ist aber nicht schon dann gegeben, wenn die Ge- sundheitsschädigung bei einer etwas ungewohnten, der zu verrichtenden Arbeit aber angepass-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Körperstellung erfolgt. Die Aussergewöhnlichkeit einer Anstrengung ist jeweils im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu beurteilen (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich/Basel/Genf 2003, 3. Auflage, S. 27 mit Hinweisen).
2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungspro- zess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentra- gung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklich- keit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine
Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Im Streitfall
obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs er-
füllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen
Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf
Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahr-
scheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu
gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 136
2.4 Was speziell den Unfallbeweis anbelangt, sind die einzelnen Umstände des Unfallge- schehens von der Leistungsansprecherin bzw. vom Leistungsansprecher bzw. glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versi- cherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und die- se in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04 sowie vom 19. Mai 2004, U 236/03). Bei sich widerspre- chenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime
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hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst
von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein
können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den
Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen
nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit
Hinweisen; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). Der Grundsatz, wonach
die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuver-
lässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu
berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von
zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524
2.5 Der mangelhafte Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Be- weiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 2003 Nr. U 485 S. 260 E. 5, 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Un- fallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder Plötzlichkeit abgeht (nicht publizierte E. 1 des BGE 130 V 380 mit Hinweis).
3.1. In der Unfallmeldung vom 7. Januar 2014 schilderte die Arbeitgeberin der Versicherten den Vorfall vom 28. Dezember 2013 wie folgt: "Frau A.____ kniete am Boden im Wohnzimmer, wollte aufstehen, mit dem linken Fuss hat sie sich hochgedrückt und plötzlich hat es einen Knall im Fersen gegeben und die Achillessehne war gerissen." Dem Operationsbericht vom 2. Januar 2014 zufolge habe sich die Versicherte am 30. Dezember 2013 auf der Notfallstation der D.____ vorgestellt. Aufgrund der Befunde habe eine Indikation zur Achillessehnennaht bestan- den. Der Eingriff sei am Folgetag durchgeführt worden. In seinem Bericht vom 9. Januar 2014 führte Dr. C.____ aus, dass sich die Versicherte am 28. Dezember 2013 beim Aufstehen aus der Hocke eine Achillessehnenruptur zugezogen habe. Einige Tage vorher habe sie sich die Achillessehne beim Treppensteigen direkt traumatisiert. Es liege ein Unfall vor. Der von der Versicherten im Fragebogen "Allgemein" vom 10. Januar 2014 geschilderte Hergang lautet: "Am 28. Dezember 2013 bin ich Wohnzimmer gekniet, wollte aufstehen und als ich den linken Fuss auf dem Boden aufsetzte, gab es einen Knall im linken Fersen. Die Achillessehne war gerissen." Sie bestätigte zudem, dass sich der Vorfall ohne äussere Einwirkungen ereignet ha- be. Dagegen verneinte sie die Frage, ob sie vor dem Ereignis wegen ähnlichen Beschwerden in Behandlung gestanden habe. In den Akten ist weiter eine Telefonnotiz der Unfallversicherung zu finden, wonach die Versicherte mitgeteilt habe, dass sie sich am 30. November 2013 beim Treppengehen eine Fersenkontusion zugezogen habe, als sie mit dem linken Fersen am obers- ten Tritt hängen geblieben sei. Danach habe sie zwei Wochen Schmerzen gehabt und ausser Stiefel keine Schuhe mehr anziehen können (vgl. auch Schreiben vom 5. Februar 2014, in wel-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chem Dr. C.____ und ihr Lebenspartner die Richtigkeit dieser Aussage mit ihren Unterschriften bestätigten). Die Versicherte machte in ihrer Einsprache vom 6. März 2014 geltend, dass die Unfallversicherung den Sachverhalt in ihrer Verfügung vom 27. Februar 2014 nicht ganz richtig wiedergegeben habe. Sie habe die am 30. November 2013 zugezogene Verletzung fälschli- cherweise als Prellung angesehen. Dr. C.____ habe gemeint, dass die Sehne damals bereits angerissen gewesen sei, da die Achillessehne, welche die stärkste Sehne sei, bei einem ge- sunden, jungen Menschen nicht einfach reissen könne. Bei einem Anriss könnten die Schmer- zen ohne weiteres nach wenigen Tagen abklingen. Zum Ereignis vom 28. Dezember 2013 führ- te sie an, dass sie "mit einem Ruck und mit Schwung aus der Kniestellung aufgestanden sei, ohne die Hände zu benutzen, da sie ein Mikrofon in der Hand gehalten habe. Dabei habe es beim Aufsetzen auf dem Boden einen Knall im linken Fuss gegeben und die Achillessehne sei gerissen.... Sie sei vor dem Fernseher gekniet, weil sie mit ihrem Partner "Singstar" gespielt bzw. gesungen habe. In der Beschwerde vom 28. Mai 2014 schilderte die Versicherte den Vor- fall in ähnlicher Weise: Am 28. Dezember 2013 habe sie vor dem Fernseher "Singstar" gespielt. Dabei sei sie mit einem Mikrofon in der Hand am Boden gekniet. Sie habe sich dann ruckartig und mit Schwung aus der Hocke erhoben, ohne sich mit den Händen am Boden abzustützen. Bei dieser plötzlichen Körperbewegung sei es zum Riss der Achillessehne gekommen.
3.2 An der Parteiverhandlung erklärte die Versicherte, dass "Singstar" ein Kinderspiel sei, bei welchem man Karaoke singe. Da sie nicht so gut sehe, sei sie an jenem Abend ganz nahe vor dem Fernseher gekniet, damit sie den Gesangstext habe lesen können. Vor dem Refrain, den sie auswendig singen könne, habe sie zurück auf das Sofa gehen wollen. Dabei habe sie sich mit dem Mikrofon in der Hand aus der knienden Stellung rückwärts auf beide Füsse geschwun- gen, ohne sich mit den Händen abzustützen. Beim Aufstehen habe es im linken Fersen laut geknackt. Auf Aufforderung hin zeigte sie diesen Bewegungsablauf vor.
3.3 In Würdigung der vorliegenden Aussagen sind sich die Parteien einig, dass am 28. De- zember 2013 die Achillessehne des linken Fusses riss, als die Versicherte aus der Kniestellung aufstehen wollte. Die ersten in den Akten festgehaltenen Sachverhaltsdarstellungen vermitteln den Eindruck, dass lediglich der linke Fuss bei der Aufstehbewegung auf den Boden aufgesetzt wurde, während das rechte Bein noch in kniender Stellung verharrte. So wird von einem "Hoch- drücken des linken Fusses" oder "Aufsetzen des linken Fusses auf den Boden" gesprochen. In den späteren Beschreibungen präzisierte die Versicherte den Hergang dahingehend, dass sie ruckartig und mit Schwung aus der Kniestellung aufgestanden sei. Erst aufgrund der heutigen Aussagen und dem demonstrierten Bewegungsablauf wird klar, dass sich die Versicherte sin- gend mit einem Mikrofon in der Hand auf dem Boden kniete, als sie sich, um aufstehen zu kön- nen, rückwärts ohne Hilfe der Hände auf beide Füsse schwang. Bei dieser Bewegung riss die Achillessehne des linken Fusses. Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit dieser Aus- sagen zu zweifeln; zumal der Bewegungsablauf den vorangegangenen Beschreibungen nicht widerspricht. Dass sie darin lediglich den linken Fuss erwähnte, ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie infolge der Verletzung diesem mehr Beachtung schenkte und sich nicht veranlasst sah, sich zur Position des rechten Fusses zu äussern. Von der Vorstellung, dass sich bei der Auf- stehbewegung lediglich der linke Fuss auf dem Boden befand, liess sich wohl auch die Vorinstanz leiten. Wie sich heute gezeigt hat, lässt sich der Ablauf des Vorfalls vom 28. De-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zember 2013 erst jetzt detailliert rekonstruieren. Damit steht aber gleichzeitig fest, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs von einem unzutreffenden Sachverhalt ausging.
3.4 Entgegen der von der Unfallversicherung in ihrer Vernehmlassung sowie in der Parteiver- handlung vertretenen Meinung findet die Beweismaxime "Aussagen der ersten Stunde" vorlie- gend keine Anwendung. Rechtsprechungsgemäss kann auf diese Beweismaxime nur bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Ereignishergang abgestellt wer- den. Gestützt auf die heutige Sachverhaltsdarstellung der Versicherten erweisen sich jedoch weder ihre ersten Aussagen noch die später erfolgten Sachverhaltsdarstellungen als wider- sprüchlich.
Ausgehend vom hier massgebenden Hergang des Vorfalls vom 28. Dezember 2013 ist zu prüfen, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Dabei ist festzustellen, dass die Versi- cherte beim Vorfall vom 28. Dezember 2013 nichts Ungewöhnliches im Bewegungsablauf wie ein Stolpern, ein Fehltritt oder ein Ausrutschen, ein Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. beschreibt. Ebenso wenig lag eine ausserordentliche Kraftanstrengung (eine sinnfällige Überanstrengung) vor. Damit ist aber eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf nicht erkennbar, womit das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und somit auch ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu verneinen ist.
Erlitt die Versicherte beim Ereignis vom 28. Dezember 2013 keinen Unfall im Rechtssinne, bleibt zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt.
5.1 Als tatbestandsmässige Gesundheitsschädigungen gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 die in lit. a bis h aufgeführ- ten Körperschädigungen, wozu auch Sehnenrisse gehören (lit. f), auch wenn sie nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurden. Gemäss den Berichten von Dr. C.____ vom 2. und 9. Januar 2013 erlitt die Versicherte unbestrittenermassen ein Achilles- sehnenriss am linken Fersen, deren gerissenen Sehnenanteile mit einer Naht operativ verbun- den werden mussten.
5.2 Damit eine Leistungspflicht der Unfallversicherung bei unfallähnlichen Körperschädigun- gen bejaht werden kann, müssen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestands- merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besonderer Bedeutung kommt der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hin- weisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum ein-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahren- lage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt auch dann vor, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch be- herrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhn- liches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungs- potenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizini- scher Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, etwa das plötzliche Aufste- hen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Erforderlich für die Beja- hung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zu- folge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrol- lierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2013, 8C_705/2012, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 468 E. 3).
5.3 Die Unfallversicherung stellt sich auf den Standpunkt, dass das Aufstehen aus einer knienden Stellung eine alltägliche Lebensverrichtung darstelle, die üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers liege, der grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotential innewohne und daher als sol- cher nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an den äusseren schädigenden Faktor ge- nüge. Die Versicherte habe keine plötzliche, ruckartige oder unkontrollierte Bewegung gemacht, aufgrund welcher auf ein sinnfälliges Ereignis geschlossen werden könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wird die Aufstehbewegung vom 28. Dezember 2013 näher betrach- tet, so muss die Versicherte aus der Kniestellung zuerst die Zehen beider Füsse auf den Boden aufgestellt haben. Um auf die ganze Fusssohle gelangen zu können, bedarf es aus dieser Posi- tion einer Rückwärtsbewegung. Werden die Hände dabei nicht benutzt, so gelingt dies nur mit einem gewissen ruckartig ausgelösten Schwung, damit sich das Körpergewicht von den Zehen unter gleichzeitigem Lösen der Knie vom Boden auf die Fersen verlagert. Diese ruckartig aus- gelöste Schwungbewegung stellt ein unmittelbares Geschehen im Sinne der Rechtsprechung dar, welches das Merkmal der Plötzlichkeit aufweist. Bereits vor dem die Verletzung auslösen- den Ereignis war die Achillessehne aufgrund der aufgestellten Zehen belastet und wurde als- dann durch eine weitere, unvermittelt einsetzende Ruck- und anschliessende Schwungbewe- gung zusätzlich erheblich in Anspruch genommen. Dieses Ereignis ist vergleichbar mit dem in BGE 116 V 148 angeführten Beispiel des plötzlichen Aufstehens aus der Hocke, in welchem
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der äussere Faktor bejaht wurde (vgl. auch die Übersicht in: ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 81 f.). Es ist zwar mit der Unfallversicherung einig zu gehen, dass das Aufstehen aus knien- der Stellung üblicherweise eine alltägliche Lebensverrichtung darstellt. Sie übersieht jedoch, dass zu dieser Bewegung vorliegend ein davon unterscheidbares zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führendes äusseres Moment in Form eines ruckartig ausgelösten Schwungs hinzu- trat, weshalb ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfall- ähnliches Ereignis zu bejahen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2010, 8C_772/2009, E. 3.3).
5.4 Daran ändert das von der Unfallversicherung vergleichsweise angeführte bundesgerichtli- che Urteil vom 27. Mai 2013 (8C_282/2013) nichts. In jenem Fall versorgte eine Rettungssanitä- terin zusammen mit einer Kollegin bei einem fingierten Einsatz in kniender Stellung einen am Boden sitzenden Verletzten. Als sie ihn auf Rettungsbrett heben musste, verspürte sie beim Aufstehen plötzlich einen starken Schmerz im rechten Knie. Das Bundesgericht verneinte den äusseren Faktor mit der Begründung, dass solche Aufstehbewegungen für die berufliche Tätig- keit als Rettungssanitäterin typisch und alltäglich seien und deshalb keine gesteigerte Gefähr- dung der körperlichen Integrität vorliege. In casu erfolgte das Aufstehen aus einer knienden Position weder im Rahmen einer beruflichen Arbeit noch handelte es sich um eine alltägliche Bewegung der Versicherten. Die Unfallversicherung kann deshalb aus dem von ihr zitierten Urteil des Bundesgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 28. Dezember 2013 eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV dar- stellt. In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der Einspracheentscheid vom 28. April 2014 aufzuheben und die Unfallversicherung zu verpflichten, der Versicherten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
5.6 Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich zu prüfen, ob das Ereignis vom 30. November 2013 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG oder die Voraussetzungen für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllt.
6.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.
6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteient- schädigung zu Lasten der Unfallversicherung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin machte in seiner Honorarnote vom 6. August 2014 für das vorliegende Ver- fahren einen Zeitaufwand von 9,75 Stunden geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Unter Hinzurechnung
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 3,25 Stunden für die Parteiverhandlung resultiert ein Aufwand von insgesamt 13 Stunden. Die Bemühungen sind zum in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittli- che Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 58.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'572.65 (13 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 58.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Unfallversicherung zuzusprechen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Schweizerische National- Versicherungs-Gesellschaft AG verpflichtet, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen für die Folgen aus dem Ereignis vom 28. Dezember 2013 zu erbringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘572.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid wurde von Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG am 27. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 8C_152/2015) erhoben.