Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 3. Dezember 2014 (810 14 261)
Soziale Sicherheit
Einstellung der Unterstützung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Beat Walther, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Sebastian Rieger
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Sozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung der Unterstützung (RRB Nr. 1177 vom 19. August 2014)
A. A.____ wurde vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. August 2013 von der Sozialhilfebe- hörde der Gemeinde B.____ (SHB) unterstützt. Mit Verfügung vom 27. August 2013 wurde die ursprünglich bis zum 30. November 2013 gewährte Unterstützung per 31. August 2013 durch die SHB eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.____ habe es unterlassen, seine Be- dürftigkeit genügend nachzuweisen. Er wurde aufgefordert, den bereits erhaltenen Unterstüt-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungsbetrag von insgesamt Fr. 25‘864.45 bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu- rückzuerstatten.
B. Gegen die Einstellungsverfügung vom 27. August 2013 erhob A.____ am 3. Sep- tember 2013 Einsprache bei der SHB und beantragte die weitere, vorläufige und unbefristete Unterstützung durch die SHB, die Zusprechung einer vorschriftsgemässen Wohnung und die Begleichung allfälliger Aus- und/oder Weiterbildungskosten. Im Wesentlichen machte A.____ geltend, es sei ihm ursprünglich eine Unterstützung bis zum 30. November 2013 zugesprochen worden. Mit der angefochtenen Verfügung reduziere sich die Unterstützungsdauer, wobei die Bedürftigkeit nach wie vor vollumfänglich bestehe, auch seien die Wohnungs- und Arbeitsbe- mühungen jederzeit nachgewiesen und der zuständige Sachbearbeiter über seine psychischen und physischen Probleme aufgeklärt worden.
C. Die Einsprache wurde durch die SHB mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 abgewiesen. Die SHB führte aus, A.____ habe in seiner Einsprache nicht dargetan, wes- halb die Bedürftigkeit nach wie vor bestehe. Auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und der erfolgten Erläuterungen seitens der SHB habe A.____ seine Bedürftigkeit nicht nachvoll- ziehbar darlegen können, weshalb auch keine Bemessung der Unterstützung erfolgen könne.
D. Mit Eingabe vom 6. November 2013 erhob A.____ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Ver- fügung vom 27. August 2013 sowie der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 aufzuhe- ben. Er stellte den Antrag auf Weiterführung der Unterstützung durch die SHB, da die Bedürf- tigkeit noch immer im vollen Masse bestehe.
E. Innert erstreckter Frist reichte A.____, neu vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin in Basel, am 22. Januar 2014 beim Regierungsrat eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Darin beantragte er, es seien ihm in Aufhebung des Entscheids der SHB vom 31. Oktober 2013 bzw. deren Verfügung vom 27. August 2013 die gesetzlichen Unterstützungsleistungen (Fr. 1‘961.30 pro Monat) auszurichten, alles unter o/e-Kostenfolge. Zudem sei ihm für das regie- rungsrätliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als Rechts- beiständin zu bewilligen.
F. Mit Verfügung vom 27. März 2014 nahm die SHB den Beschwerdeführer rückwir- kend per 11. Februar 2014 wieder in die Unterstützung auf, wobei diese bis zum 30. April 2014 befristet wurde. Am 22. Mai 2014 verfügte die SHB, dass dem Beschwerdeführer eine Unter- stützung vom 1. Mai 2014 befristet bis zum 31. Juli 2014 ausgerichtet werde. Mit Verfügung vom 7. August 2014 sprach die SHB dem Beschwerdeführer eine Unterstützung vom 1. August bis zum 28. Februar 2015 zu.
G. Mit Beschluss (RRB Nr. 1177) vom 18. August 2014 wies der Regierungsrat die Be- schwerde von A.____ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die geltend ge- machte Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Begründung sei nicht gege- ben, da sich die Begründung für die Einstellung der Unterstützung sowohl aus der Verfügung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie auch aus dem Einspracheentscheid der SHB ergebe. Die Bedürftigkeit habe aufgrund allfäl- liger Dritteinnahmen bzw. allfälliger Unterstützungsleistungen von Dritten nicht eindeutig festge- stellt werden können, weshalb die Abweisung der Einsprache zu Recht erfolgt sei.
H. Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob A.____, nach wie vor durch Renate Jäggi anwaltlich vertreten, am 3. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellt das Begehren, es seien in Auf- hebung des Regierungsratsbeschlusses vom 19. August 2014 die Verfügung der SHB vom 27. August 2013 bzw. deren Entscheid vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Unterstützungsleistungen (Fr. 1‘961.30 pro Monat) auszurichten, alles unter o/e- Kostenfolge. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilli- gen.
I. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2014 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung wird weitge- hend auf den Regierungsratsbeschluss (Nr. 1177) vom 19. August 2014 verwiesen.
J. Mit Verfügung vom 5. November 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Im Weiteren wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gutgeheissen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Miss- brauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).
2.1 Sowohl im verwaltungsgerichtlichen als auch im verwaltungsinternen Beschwerde- verfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Ver- fahren ist mit anderen Worten von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Diese besagt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhaltsdarstellung und die Beweisanträge der Parteien binden die Behörde nicht. Diese kann und soll aus eigener Initiative fehlende Sachverhaltselemente ergänzen und die Beweis- mittel vervollständigen (vgl. MICHAEL PFEIFER, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialma- xime im Verwaltungsverfahren, Basel und Stuttgart 1980, S. 82 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1623 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz ist im basellandschaftlichen Recht für das verwaltungsinterne (Be- schwerde-)Verfahren in § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 statuiert. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ergibt sich dieser Grundsatz aus § 12 Abs. 1 VPO. Danach hat das Kantonsgericht die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen von Amtes wegen festzustellen.
2.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relati- viert (BGE 124 II 361 E. 2b). § 16 Abs. 1 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dies muss namentlich für Verfahren gelten, die durch eigenes Be- gehren einer Partei eingeleitet worden sind oder wenn die Parteien eigene Rechte geltend ma- chen (vgl. RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er- gänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 88 B II b). Die Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person führt jedoch nicht zu einer subjektiven Beweisführungslast ge- mäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907. Vielmehr trägt die Beschwerde führende Person lediglich die objektive Beweislast, wonach unbewiesen gebliebene Behauptungen, aus denen der Beschwerdeführer Rechte für sich ableitet, für den Entscheid keine Berücksichtigung finden (BGE 121 II 266 E. 4c). Diese Beweisregel greift je- doch erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsat- zes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b).
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtli- che Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Per- son eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 504 E. 2.2; BGE 127 I 56 E. 2b; BGE 127 III 578 E. 2c; BGE 126 V 131 E. 2b, je mit Hinweisen). Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist sodann die Begründungspflicht (BGE 124 V 180 E. 1a). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die beurteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_452/2012 vom 18. November 2013 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 124 V 180 E. 4a mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an jeglicher Begründung oder gar Erklärung, weshalb er seine Bedürftigkeit nicht genügend dargelegt habe bzw. aufgrund wel- cher Erkenntnisse die Beschwerdegegnerin zur Annahme gelangt sei, dass angebliche Ein- nahmen nicht ausgewiesen worden seien. Der Regierungsrat kommt zum Schluss, dass die SHB, aufgrund des geringen zur Verfügung stehenden Betrages für den Lebensunterhalt, von nicht deklarierten Dritteinnahmen habe ausgehen müssen. Dies ergebe sich sowohl aus der Verfügung vom 27. August 2013 als auch aus dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
3.3 In der Verfügung vom 27. August 2013 ist von einem vorangegangenen Gespräch die Rede, an welchem der Beschwerdeführer befragt worden sei. Den vorinstanzlichen Akten kann diesbezüglich jedoch nichts entnommen werden. Sodann finden sich in der Begründung der Verfügung keine Angaben zum Betrag, welcher die SHB zum Schluss gelangen liess, dass die Bedürftigkeit ungenügend nachgewiesen sei. Es wird lediglich auf die bereits verfügten Ab- züge von gesamthaft Fr. 465.40 sowie darauf verwiesen, dass sich die ungenügend nachge- wiesene Bedürftigkeit aus den Abklärungen ergeben habe. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, ist bei einem schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffe- nen eine besonders eingehende Begründung erforderlich. Obschon die Kürzung bzw. die Ein- stellung der Unterstützung im Sozialhilfebereich einen schweren Eingriff darstellt, hat es die SHB unterlassen, diesen erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nachzukommen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Gemäss § 32 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verfügt der Regierungsrat über volle Kognition und kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Damit bestand im vorliegenden Fall die Möglichkeit der “Hei- lung“ der Gehörsverletzung durch den Regierungsrat als Rechtsmittelinstanz, zumal eine Rückweisung an die SHB zur erneuten Beurteilung zu einem formalistischen Leerlauf geführt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014). Die festgestellte Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nach dem Gesagten angesichts der Mög- lichkeit des Betroffenen, sich vor der mit voller Kognition versehenen Beschwerdeinstanz zu äussern, als “geheilt“ gelten.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht konkreten Höhe der Sozialhilfeunterstützung, zu deren Bemessung dem Kantonsgericht die notwendigen Berechnungsgrundlagen fehlen.
4.1 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner die Einstellung der Unterstützung des Beschwerdeführers vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 durch die Beschwerdegegnerin zu Recht bestätigt hat.
4.2 Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behinder- tenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) vom 24. Juni 1977 bestimmt, dass bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
4.3 Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Diese Unterstützung erfolgt subsidiär zur Selbst- hilfe und zu Leistungen Dritter (§ 5 Abs. 1 SHG). Sozialhilfeleistungen unterliegen somit dem Grundsatz der Subsidiarität. Dies bedeutet, dass Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Der Grundsatz der Subsidiarität ist ein fundamentales Prinzip der Sozialhilfe, denn damit wird verhindert, dass ein Einzelner sein Verhalten zum Nachteil einer anonymen Gemeinschaft verändert, indem die Auffassung aufkommt, der Staat garantiere in jedem Fall über die eine oder andere Sozialversicherung oder schlussendlich über die Sozialhil- fe die Sicherung der materiellen Existenz (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 24. November 2010 [810 10 195] E. 2). Die Sozialhilfe ist mithin subsidiär gegenüber den Möglichkeiten der Selbsthilfe (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. unveränderte Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 71 f.). Als solche gel- ten insbesondere die Verwendung von vorhandenem Einkommen und/oder Vermögen. Ent- sprechend werden bei der Bemessung der Sozialhilfe die vorhandenen eigenen Mittel (Ein- kommen und Vermögen) angerechnet. So schreibt § 7 Abs. 1 SHG ausdrücklich vor, dass für die Bemessung der Unterstützung Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu veräus- sern und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu veräussern ist.
4.4 Gemäss § 11 Abs. 1 SHG ist die unterstützte Person zur Mitwirkung verpflichtet, alle Massnahmen, die der Erreichung und Erhaltung ihrer Selbständigkeit dienen, aktiv zu nutzen und zu unterstützen. Insbesondere ist sie verpflichtet, gemäss § 11 Abs. 2 SHG die zur Bemes- sung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren (lit. a), alle ihr möglicherweise zu- stehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche geltend zu machen und sich so zu ver- halten, dass diese nicht verjähren oder verwirken (lit. b), Forderungen bis zum Umfang der Un- terstützung dem unterstützenden Gemeinwesen abzutreten oder im Falle unabtretbarer Forde- rungen die Schuldnerin oder den Schuldner zur Auszahlung an diese zu ermächtigen (lit. c), sich um den Erhalt der Arbeitsstelle zu bemühen (lit. d), sich um eine Erwerbstätigkeit zu be-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht mühen sowie eine angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen (lit. e), ihre Einkünfte sowie die ausgerichtete Unterstützung bestimmungsge- mäss zu verwenden (lit. f), mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen (lit. g). Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre hiervor genann- ten Mitwirkungspflichten, wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG).
5.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer zur Deckung seiner Alltagsausgaben während mehreren Monaten lediglich über einen Betrag von Fr. 611.40 verfügt habe. Dies, weil ihm aufgrund der zu teuren Wohnung nur noch der Grenzwert angerechnet und aufgrund einer Pflichtverletzung der Grundbedarf um 20 % herab- gesetzt worden sei. Angesichts dieser massiven Einschränkung von über 40 % des Grundbe- darfs sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, mittels eines Budgets sei- ne monatlichen Auslagen und Einnahmen darzulegen. Dieses Budget habe monatliche Ausla- gen von Fr. 259.80 ausgewiesen, wobei selbst unter Einbezug der Unterstützung durch die Freundin von Fr. 35.-- ein monatlicher Bedarf von lediglich Fr. 294.85 resultiere. Dies erscheine als sehr unglaubwürdig. Seit dem 11. Februar 2014 werde der Beschwerdeführer wieder von der SHB unterstützt, was bedeute, dass er von September 2013 bis zum 10. Februar 2014 - also über fünf Monate - ohne Unterstützungsleistung seitens der SHB gelebt habe. Der Be- schwerdeführer bestreite letztlich nicht, dass er vom Vater und seiner Freundin Unterstützung erhalten habe. Diese Leistungen würden jedoch auch ohne gesetzliche Verpflichtung den Leis- tungen der Sozialhilfe vorgehen. Da diese in ihrer Höhe für die SHB nicht nachvollziehbar ge- wesen seien, habe sie letztlich die Unterstützungspflicht nicht korrekt berechnen können. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer während knapp eines halben Jahres ohne die Unterstüt- zung der Sozialhilfe habe leben können, sodass die Bedürftigkeit zumindest für diesen Zeitraum zu verneinen sei. Aufgrund dessen habe die SHB ihre Unterstützung zu Recht eingestellt. Die Beschwerde sei daher unbegründet und abzuweisen. In der innert erstreckter Frist eingereich- ten Vernehmlassung vom 3. November 2014 hält der Beschwerdegegner fest, dass die Be- hauptungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen gewertet werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wor- den sei.
5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdebegründung vom 3. September 2014 geltend, dass er von seinem Vater unterstützt worden sei, dies namentlich bei der Be- gleichung der Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 369.15 sowie der Bezahlung des Mietzinses und durch weitere Zuwendungen in bar bei entsprechendem Bedarf. Auch die Freundin unterstütze ihn regelmässig in Form von Naturalleistungen/Lebensmitteln und eben- falls durch Barzahlungen bei Notlagen. Durch diese Unterstützungen stünden ihm zusätzliche Geldmittel zur Verfügung. Daher sei es ihm trotz reduziertem Grundbedarf von monatlich rund Fr. 612.-- mit einer äusserst sparsamen Lebensweise möglich, seine Lebenskosten - mit der erwähnten Mithilfe Dritter - zu decken. Dieser Sachverhalt sei nicht nur nie bestritten, sondern vom Beschwerdeführer von Beginn an offen dargelegt worden. Namentlich habe er die fragliche Unterstützung durch Vater und Freundin bereits anlässlich seines Erstantrages am 21. Juni 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert. Weitere Einnahmen könne er mangels Existenz derselben nicht ausweisen. Entgegen den angefochtenen Entscheiden habe er damit
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Grundsatz seine Bedürftigkeit nachgewiesen. Den gestellten Anträgen sei daher statt zu ge- ben und die Beschwerde sei gutzuheissen.
6.1 Zu prüfen ist, ob die Einstellung der Unterstützung für den Zeitraum von fünf Mona- ten aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Abklärung der Bedürftig- keit zu Recht erfolgte. Wie bereits erwähnt, gilt im verwaltungsinternen wie auch im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Verfahren ist mit anderen Worten von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Die- se besagt, dass die Behörde von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des ent- scheidwesentlichen Sachverhalts besorgt sein muss und sich nicht mit den Parteivorbringen begnügen darf. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht nach § 11 SHG relativiert. In der Verfügung vom 27. August 2013, welche die hier strittige Einstellung der Un- terstützung beinhaltet, wird in Ziff. 3 lediglich festgehalten, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ungenügend nachgewiesen sei. Ob und in wel- cher Form der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die bereits offen deklarierten Dritteinnah- men genauer zu beziffern, geht aus der Verfügung nicht hervor. Zwar wird in besagter Verfü- gung auf ein Gespräch zwischen der SHB und dem Beschwerdeführer verwiesen. Inwieweit der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt wurde und Belege zur Benennung der Dritteinnahmen eingefordert wurden, kann nicht nachvollzogen werden, da weder ein Gesprächsprotokoll noch Erläuterungen seitens der Behörde bezüglich des Gesprächsinhalts und -umfangs aktenkundig sind. Es wäre jedoch an der Behörde gewe- sen, die erforderlichen Belege beim Beschwerdeführer einzufordern. Namentlich besteht sei- tens der Behörde eine entsprechende, aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Nachfra- gepflicht. Vorliegend wäre die SHB somit gehalten gewesen, die Nachreichung der erforderli- chen Unterlagen zu verlangen bzw. darzutun, dass sie dies bereits umfassend und erfolglos getan hat. Indes ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf seine Bezifferungspflicht als Ausdruck der gesetzlichen Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde und dieser nicht nachgekommen ist.
6.2 Hinzu kommt, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfügende Behörde die Beweislast für das Bestehen von Dritteinkünften trägt, da sie daraus eine Redukti- on des im Übrigen unbestrittenen Sozialhilfeanspruchs ableitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2012 vom 17. August 2012 E. 7.2.2). Diese Beweisregel greift - wie bereits erwähnt - jedoch erst dann, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest nach hoher Wahrscheinlichkeit der Wirklichkeit entspricht. Da vorliegend die vollständige Sachverhaltsab- klärung von Amtes wegen infolge Verletzung der behördlichen Nachfragepflicht unterlassen wurde und der Beschwerdeführer aktenkundig und unbestrittenermassen von Beginn weg die Unterstützung durch seinen Vater und seine Freundin offen dargelegt hat, kann einerseits nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des Beschwerdeführers und andererseits nicht von der Unmöglichkeit einer umfassenden Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht von einer Wahrscheinlichkeitsannahme hätte ausgehen dürfen. Zusammenfassend wurde von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt, in
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht welchem Umfang im Fall des Beschwerdeführers Dritteinnahmen bestehen, welche nach § 5 SHG der Sozialhilfe vorgehen und die vollständige Einstellung der Unterstützung rechtfertigen.
6.3 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden.
7.2 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemesse- nem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Keine Verfahrenskosten werden von den kantona- len Behörden und den Gemeinden erhoben, wenn diese das Kantonsgericht nicht in Anspruch genommen haben (§ 20 Abs. 4 VPO). Da im vorliegenden Verfahren die beiden Beschwerde- gegner unterliegen, diese das Kantonsgericht jedoch nicht in Anspruch genommen haben, wer- den keine Verfahrenskosten erhoben.
7.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden (§ 21 Abs. 1 VPO). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorar- note vom 12. November 2014 für ihre Bemühungen einen Aufwand von fünf Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 151.--, d.h. insgesamt Fr. 1'401.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern, geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist entsprechend dem geltend ge- machten, als angemessen zu qualifizierenden Aufwand eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'513.10 (Fr. 1'401.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuern) auszurichten, welche im Umfang von je Fr. 756.55 dem Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin auferlegt wird.
7.4 Bezüglich der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache zum neuen Ent- scheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Regierungsratsbe- schlusses Nr. 1177 vom 19. August 2014 aufgehoben und die Angele- genheit wird an die Sozialhilfebehörde B.____ zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘513.10 (inklusive Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zugespro- chen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 756.55, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Sozialhilfebehörde B.____ auferlegt wird.