Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 27. November 2014 (745 14 152 / 292)
Ergänzungsleistungen
Anrechenbares Verzichtsvermögen bei Übertragung der Liegenschaft an die Tochter; gemischte Schenkung; eine Rechtspflicht, die erhaltene finanzielle Unterstützung zu ver- güten, kann bloss angenommen werden, wenn eine solche von vornherein vereinbart wurde.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Reto Gantner, Advokat, Fischmarkt 3, Postfach 593, 4410 Liestal
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistung (756.3312.5330.60)
A. Die 1949 geborene A.____ meldete sich am 24. Januar 2014 bei der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL) an. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch infolge eines Einnahmeüberschusses respektive eines
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht anrechenbaren Vermögensverzichtes ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. April 2014 abgewiesen. Darin wird ausgeführt, dass die anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft getätigte Schenkung in der Höhe von Fr. 200‘000.– an die Tochter von A.____ als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen sei. Die von der Einsprecherin angeführten Zahlungen, die Kreditaufnahme der Tochter sowie der Firmenverlust der Einsprecherin hätten allesamt zeitlich vor der Prüfung des Anspruches auf Ergänzungsleis- tungen stattgefunden und seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Eine Relevanz für die mit dem Kaufvertrag verbundene Schenkung ergebe sich nicht.
B. Hiergegen erhob A., vertreten durch Advokat Reto Ganter, am 26. Mai 2014 Be- schwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie bean- tragte, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Neubeurtei- lung und Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen, eventualiter sei auf einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von jährlich Fr. 8‘340.– bzw. monatlich Fr. 635.05 zu erkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden der Beizug der Akten der Beschwerdegegnerin und die Durchführung einer Parteiverhandlung mit Einvernahme der Tochter der Beschwerdeführerin, B., beantragt. Der Beschwerdeführerin sei ferner die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Reto Ganter als unentgeltlicher Rechts- beistand zu bewilligen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verkauf der Liegenschaft an die Tochter im November 2013 zwingend notwendig geworden sei, damit die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Konkurs ihres Unternehmens den Forderungen des Konkursamtes habe nachkommen können. Der Kaufpreis sei dabei von der maximal von der Tochter erhältlichen Hypothek bedingt gewesen. Bei den vom Kaufpreis ausgenommenen Fr. 200‘000.– habe es sich effektiv nicht um eine Schenkung gehandelt, sondern um die Rückzahlung diverser von der Tochter gewährter Darlehen und sonstigen Schulden. Der Schenkungsbetrag belaufe sich damit noch auf Fr. 117‘447.40. Der Beschwerdeführerin entstehe dadurch eine Unterdeckung und somit ein Anspruch auf Ergän- zungsleistungen.
C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 unter Hin- weis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Eingabe vom 22. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Gerichts weitere, in der Beschwerde zur Edition offerierte, Beweismittel ein. Aufgrund einer schriftlichen Erklärung von B.____, der Tochter der Beschwerdeführerin, sei von einer monatli- chen Unterstützung von mindestens Fr. 500.– auszugehen. Das Eventualbegehren der Be- schwerde sei folglich insofern anzupassen, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ergän- zungsleistungen in der Höhe von Fr. 511.45 pro Monat habe.
E. Mit Verfügung vom 2. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Reto Ganter als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Gleichzeitig wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde die Beschwerdeführerin befragt und B.____ als Auskunftsperson einvernommen. Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht eine zwischenzeitlich erhältlich gemachte Aufstellung der notwendigen Reparaturen und Erneuerun- gen an der verkauften Liegenschaft als Novum ein. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren, nament- lich auch am geänderten Eventualbegehren, fest. Auch die Beschwerdegegnerin hielt an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und der Aus- kunftsperson wird – soweit notwendig – im Rahmen der Erwägungen einzugehen sein.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom
Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheent- scheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist vorliegend gegeben. Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen hat, und in diesem Zusammenhang, wie hoch der anzurechnende Vermögensverzicht ist.
3.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfül- len und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung [ELV] vom 15. Januar 1971).
3.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Rein- vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.– und bei Ehepaaren Fr. 60'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332 E. 4.2 ff mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn sie etwa 90% der Leistung beträgt. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und ge- währten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.).
3.4 Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist der Ver- kehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht (Art. 17 Abs. 5 ELV).
3.5 Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.– vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die verfügende Verwal- tung und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst jedoch eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach- verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdi- gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
4.2 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anre-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a).
4.3 Im vorliegenden EL-Verfahren hat das Gericht seinen Entscheid nach dem im Sozial- versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Folg- lich wird nicht verlangt, dass für die erheblichen Tatsachen der volle Beweis erbracht wird. An- dererseits kann jedoch auch nicht auf bloss glaubhaft gemachte Sachbehauptungen abgestellt werden (vgl. BGE 121 V 208 f. E. 6b). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a; je mit Hinweisen).
5.1 Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin am 26. November 2013 ihrer Tochter das von ihr bewohnte Grundstück in C.____ verkauft hat. Aus der öffentlichen Urkunde über den Kaufvertrag geht hervor, dass der verein- barte Kaufpreis Fr. 600‘000.– betrug. Davon wurden Fr. 200‘000.– der Erwerberin als Schen- kung erlassen. Diese Schenkung wird von der Beschwerdegegnerin als anrechenbares Ver- zichtsvermögen gewertet. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie aufgrund des Konkurses ihres Unternehmens betrieben worden sei und der Verlust der Liegenschaft gedroht habe. Ein Verkauf zu einem vernünftigen Preis an eine Drittperson sei nicht möglich gewesen. Die Übertragung der Liegenschaft auf die Tochter sei die einzige Möglichkeit gewesen, um die Pfändung und Verwertung zu verhindern. Die erwerbende Tochter verfüge weder über ein be- sonders hohes Einkommen noch waren Eigenmittel vorhanden, weshalb beim „Kaufpreis“ ein Gleichgewicht zwischen der zu übernehmenden Hypothek und den im Rahmen der folgenden Schenkung zugestandenen Eigenmittel habe gefunden werden müssen. Der Wert der Liegen- schaft sei tatsächlich tiefer anzusetzen. Effektiv habe es sich indessen nicht um eine Schen- kung gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2002 bis 2008 von ihrer Tochter mit monatlichen Barbeträgen in der Höhe von mindestens Fr. 500.– unterstützt worden. Dieser Be- trag sei im Rahmen der Liegenschaftsübertragung nicht als Schenkung, sondern als Rückzah- lung von Darlehen zu betrachten. Ferner habe die Tochter der Beschwerdeführerin einen Klein- kredit in der Höhe von Fr. 15‘000.– aufgenommen und der Beschwerdeführerin in bar überlas- sen, um dringlichste Rechnungen zu begleichen. Dieser Betrag sei zuzüglich Zinsen in der Hö- he von insgesamt Fr. 17‘474.40 im Sinne einer Schuldentilgung ebenfalls vom Schenkungsbe- trag abzuziehen. Ferner seien aufgrund der Liegenschaftsübertragung bzw. bei Auflösung der Festhypothek Kosten in der Höhe von Fr. 7‘478.20 entstanden, die unvermeidlich gewesen und ebenfalls von der Schenkung ausgenommen seien. Für die Rückzahlung der Unterstützungs- leistungen der Tochter habe es mindestens eine starke moralische Verpflichtung gegeben. Je- denfalls liege keine Umgehungsabsicht vor. Vielmehr zeigten der bescheidene Lebensstil und die seit Jahren notwendige Unterstützung, dass die Beschwerdeführerin anspruchsberechtigt sei.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach der Aufgabe der eigenen Boutique im Jahr 2002 keine Anstellung mehr habe finden kön- nen. Ihre Tochter – zu der sie als alleinerziehende Mutter ein sehr inniges Verhältnis habe – habe ihr in dieser Zeit finanziell unter die Arme gegriffen und ihr Geld für Lebensmittel, Kleidung und Rechnungen gegeben. Eine Vereinbarung hätten sie diesbezüglich nicht getroffen, auch eine Rückzahlung sei nicht Thema gewesen. Sie sei das einzige Kind und habe einfach gehol- fen. Im Jahr 2011 sei ein grösserer Betrag nötig geworden. Es sei um verschiedene aufgelaufe- ne Rechnungen für Heizöl, den Hypothekarzins, Gartenarbeiten und ähnliches gegangen. Die Rechnungen hätten sich gestaut und dringend bezahlt werden müssen. Zum vereinbarten Kaufpreis führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Bank diesen vorgegeben habe. Mit der von der Tochter aufgenommenen Hypothek hätte ihre alte Hypothek abgelöst werden können. Die Hypothek habe ihnen noch Fr. 56‘000.– zur freien Verfügung ermöglicht, wovon jedoch ca. Fr. 7‘000.– für die Auflösung der alten Hypothek hätten verwendet werden müssen.
5.3 In ihrer Einvernahme als Auskunftsperson gab B.____ an, dass sie ihre Mutter in den Jahren 2002 bis 2008 mit Bargeld, Kleidung oder dem Bezahlen von Rechnungen unterstützt habe. Die Beträge seien verschieden gewesen, der angegebene Durchschnitt von Fr. 500.– monatlich sei eher vorsichtig. Sicher habe sie jeden Monat Fr. 300.– bezahlt, wenn ausseror- dentliche Umstände hinzukamen, wie etwa eine Autoreparatur, sei es auch deutlich mehr ge- wesen. Sie habe die Beträge nie aufgeschrieben. Eine Rückzahlung sei nie besprochen wor- den. Es verstand sich von selbst, dass ihre Mutter etwas zurückzahlen würde, wenn sie dazu in der Lage wäre. Sie sei jedoch nicht davon ausgegangen, dass es dazu kommen würde. So ha- be sie auch nie Geldbeträge zurückerhalten. Später habe ihr die Mutter das Haus übertragen. Dabei habe es sich ja eigentlich um eine Schenkung gehandelt. Sie habe bloss Fr. 4‘000.– an Eigenmitteln stellen müssen und sei jetzt Eigentümerin. Ihre Mutter und ihr Lebenspartner wohnten noch im Haus. Der Lebenspartner zahle monatlich Fr. 750.– Miete, ihre Mutter zahle nichts, weil sie nicht genügend Einkommen habe. Auch finanziell unterstütze sie die Mutter noch immer. Auf die Frage, was mit dem aus der Hypothek entstandenen Betrag zur freien Ver- fügung gemacht wurde, gab B.____ an, dass mit den Fr. 56‘000.– verschiedene aufgelaufene Rechnungen betreffend das Haus selbst, z.B. Heizöl, andererseits Rechnungen für viele Klei- nigkeiten, beglichen wurden. Es sei ein grosser Betrag offen gewesen.
6.1 Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Liegenschaftsübertragung an ihre Tochter auf Vermögen verzichtet hat. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Schenkungsbetrag im notariell beurkundeten Verkaufsvertrag verbindlich festgestellt wurde. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, der Kaufpreis sei von der Bank und den Eigenmit- teln ihrer Tochter diktiert worden und entspreche nicht dem Verkehrswert, und der Schen- kungsbetrag sei entsprechend tiefer, ist deshalb kein massgebliches Gewicht zuzuerkennen. Hinzu kommt, dass keinesfalls erstellt ist, dass der Kaufpreis nicht in etwa dem Verkehrswert entspricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die hypothekgewährende Bank sich bei der Festlegung des Kreditrahmens und damit des Kaufpreises am Verkehrswert orientiert hat. Es ist folglich entsprechend der öffentlichen Urkunde über den Kaufvertrag vom 26. November 2013 davon auszugehen, dass vom Kaufpreis von insgesamt Fr. 600‘000.– der Tochter als Käuferin Fr. 200‘000.– schenkungsweise erlassen wurden. Gleichzeitig ist der Schenkungsbetrag jedoch
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch nicht um den Betrag von Fr. 56‘000.– zu erhöhen, welcher der Tochter nach Ablösung der alten Hypothek zur freien Verfügung verblieb. Dieser Betrag ist wohl als Teil des Kaufpreises anzusehen. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat anlässlich der heutigen Parteiverhandlung glaubhaft ausgeführt, dass damit verschiedene aufgelaufene Rechnungen, auch das Haus be- treffend, beglichen wurden.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass vom Schenkungsbetrag die von der Tochter gewährte finanzielle Unterstützung in den Jahren 2002 bis 2008 und der im Jahr 2011 zugunsten der Beschwerdeführerin aufgenommene Kleinkredit abzuziehen sind. Der Schenkungsbetrag sei in dieser Höhe als Rückzahlung gewährter Darlehen zu betrachten. Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, liegt kein Vermögensverzicht vor, wenn die Vermögens- veräusserung unter anderem aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist. Für die Annahme gegen- seitig bindender Rechtspflichten ist eine – allenfalls stillschweigende – Abrede betreffend Ent- geltlichkeit und das Bewusstsein der Parteien, dass die Leistung von einer zumindest bestimm- baren Gegenleistung abhängt, erforderlich (BGE 131 V 336 E. 4.4 mit Hinweis). Diese Rechts- pflicht muss von Beginn weg, also vor oder mit der ersten Leistungserbringung, vereinbart wer- den (vgl. BGE 131 V 336 E. 4.4). Ein schriftlicher Darlehensvertrag besteht vorliegend nicht. Ausserdem haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihre Tochter anlässlich der heuti- gen Parteiverhandlung verneint, dass bei der finanziellen Unterstützung durch die Tochter über eine Rückzahlung gesprochen oder gar eine Rückzahlungspflicht vereinbart wurde. Während der über Jahre dauernden Laufzeit der finanziellen Unterstützung ist es nach Aussagen der Beschwerdeführerin und der Auskunftsperson auch nie zu Teilzahlungen der Beschwerdeführe- rin gekommen. Zudem fehlt es an beweiskräftigen Belegen für die geltend gemachte Darle- henssumme. Die finanzielle Unterstützung wie auch die Überlassung des aufgenommenen Kleinkredits sind nach Angaben der Beschwerdeführerin jeweils in bar erfolgt. Es ist damit frag- lich, ob überhaupt von einer bestimmbaren Gegenleistung ausgegangen werden kann. Der Ab- schluss eines auch nur stillschweigenden Darlehensvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter muss nach dem Ausgeführten verneint werden. Die finanzielle Unterstützung durch die Tochter der Beschwerdeführerin erfolgte vielmehr freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung.
6.3 Die Rückzahlung beruht auch nicht auf einer sittlichen Pflicht im Sinne von Art. 239 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911, denn die Voraussetzungen zur An- nahme einer solchen Pflicht sind streng: Es reicht nicht aus, dass ein bestimmtes Verhalten gesellschaftlich erwartet wird, sondern das Unterlassen dieses Verhaltens muss als unanstän- dig qualifiziert werden (BGE 131 V 333 E. 4.2; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obliga- tionenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, Rz 4.43). Dies ist vorliegend zu verneinen. Aus Gesetz lässt sich demzufolge ebenfalls keine Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin ableiten. Eine bloss moralische Pflicht – wie sie die Beschwerdeführerin vorbringt – genügt in- dessen zur Annahme eines rechtlichen oder zwingenden Grundes für eine Rückzahlung nicht. Dass die Übertragung der Liegenschaft zu einem für die Tochter erschwinglichen Preis wohl auch aus Dankbarkeit erfolgte und die erbrachte freiwillige Unterstützung „vergelten“ sollte, ist
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht verständlich, ändert indessen nichts daran, dass keine Rechtspflicht bestand, einen Teil des Kaufbetrags zu erlassen. Der Erlass ist folglich als Schenkung zu werten.
6.4 Nichts anderes geht im Übrigen aus der öffentlichen Urkunde über den Kaufvertrag vom 26. November 2013 hervor. Darin bezeichnen die Vertragsparteien selbst den Erlass als Schenkung und geben ausdrücklich an, dass sie hinsichtlich des (Gesamt-)Kaufpreises keine weiteren Abreden getroffen hätten. Wenn mit der Liegenschaftsübertragung Leistungen der Tochter hätten abgegolten werden sollen, hätte dies spätestens im Rahmen des notariell beur- kundeten Kaufvertrags festgestellt werden müssen. Dies gilt insbesondere auch für den Penal- ty, den die Beschwerdeführerin für die Auflösung der Festhypothek bezahlen musste und vom Schenkungsbetrag abziehen möchte. Obwohl der Betrag im Zeitpunkt der Liegenschaftsüber- tragung bekannt gewesen sein musste, verzichteten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter darauf, eine allfällige Verrechnung vertraglich zu regeln. Auch dafür fehlt es folglich an einer entsprechenden Vereinbarung, welche einen Abzug der entsprechenden Summe vom Schen- kungsbetrag rechtfertigen würde. Im Übrigen ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführe- rin an der heutigen Parteibefragung auch unklar, ob dieser überhaupt von der Beschwerdefüh- rerin selbst oder von ihrer Tochter mit dem aus der Hypothek verbliebenen Geldbetrag zur freien Verfügung bezahlt worden ist.
8.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ge- richt für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
8.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 2. September 2014 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältin- nen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeistän- dung Fr. 200.– pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorar- note vom 10. September 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7.05 Stunden sowie Auslagen von Fr. 196.– geltend gemacht. Anlässlich der heutigen Partei- verhandlung reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Honorarnote ein,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht woraus sich ein zusätzlicher Aufwand von 2.80 Stunden sowie weitere Auslagen von Fr. 13.50 ergeben. Der geltend gemachte Aufwand und die Auslagen erweisen sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Dem Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2‘353.90 (9.85 Stunden à Fr. 200.– zuzüglich Auslagen von Fr. 209.50 + 8% Mehrwertsteu- er) aus der Gerichtskasse auszurichten.
8.3 Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘353.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.