Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 29. Oktober 2014 (810 13 400)
Anwaltsrecht
Nichtbestehen der Anwaltsprüfung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Anwaltsprüfungskommission Basel-Landschaft, Beschwerdegeg- nerin
Betreff Nichtbestehen der Anwaltsprüfung 2013-II
A. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2013 teilte die Anwaltsprüfungskommission des Kan- tons Basel-Landschaft (APK) A.____ mit, dass er die Anwaltsprüfung der Session 2013-II zum zweiten Mal nicht bestanden habe.
B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 Beschwerde beim Kan- tonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, es sei der Entscheid der APK aufzuheben und ihm das Anwaltspatent zu erteilen; eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und er zu den mündlichen Teilprüfungen, welche als ungenügend
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewertet wurden, zuzulassen. Subeventualiter sei der angefochtene Prüfungsentscheid aufzu- heben und er nochmals zu allen mündlichen Prüfungen zuzulassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht sowie insbesondere Einsicht in die Prüfungsprotokolle aller Kandidatinnen und Kandidaten, welche die mündlichen Prüfun- gen an demselben Tag absolviert haben. Sein Akteneinsichtsgesuch begründet er nicht. Schliesslich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2014 aus, dem Verfahrensantrag sei, soweit damit die Einsichtnahme in sämtliche Prüfungsprotokolle der mündlichen Prüfungen aller anderen Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Einsichtnahme in seine mit einer genügenden Note bewerteten Fachprüfungen beantragt werde, nicht stattzuge- ben. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Einsichtnahme in die Prüfungsprotokolle und deren Bewertungen hinsichtlich der eigenen ungenügenden Prüfungen. Da bei mündlichen Prüfungen jeweils nur ein Protokoll geführt werde, erhalte der Beschwerdeführer damit auch Einblick in das Protokoll der mündlichen Prüfungsleistung seiner Prüfungspartnerin.
D. Mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2014 wurde das vom Beschwerdeführer bean- tragte Gesuch um Akteneinsicht dahingehend gutgeheissen, dass ihm Einsicht in die Prüfungs- protokolle der ungenügenden Prüfungen Privatrecht 3, Verwaltungsrecht und Straf- resp. Straf- prozessrecht sowie deren Bewertungen gewährt wurde. Im Übrigen wurde das Akteneinsichts- gesuch abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer am 7. Februar 2014 dagegen erhobene Ein- sprache wurde vom Kantonsgericht mit Beschluss vom 26. März 2014 abgewiesen.
E. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2014 wurde der mit Einsprachebegründung vom 3. März 2014 gestellte Beweisantrag auf Erstellung einer Statistik abgewiesen, mit der Begrün- dung, es würden keine Anhalts- oder Verdachtspunkte vorliegen, dass Personen mit Migra- tionshintergrund oder ausserkantonalem Wohnsitz im Rahmen der Anwaltsprüfungen in irgendeiner Form diskriminiert würden.
F. In seiner Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer Ver- fahrensfehler respektive organisatorische Mängel geltend und rügt die konkrete Bewertung der drei mündlichen Prüfungen, welche er nicht bestanden hat. Im Wesentlichen macht der Be- schwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und richtige Zusammen- setzung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie eine rechtsungleiche und willkürliche Behandlung geltend.
G. Mit Eingabe vom 15. September 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das Kantonsgericht bei der materiellen Beurteilung von Examensleistungen in der Regel eine besondere Zurückhaltung auferlege und die Bewertung im vorliegenden Fall weder offensichtlich unhaltbar noch auf einer krassen Fehleinschätzung beruhe. Eine Gehörsverlet- zung liege sodann nicht vor. Sollte das Gericht den Entscheid der Beschwerdegegnerin den- noch aufheben, so werde die Abweisung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren 1
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und 2 beantragt sowie die Anordnung der Wiederholung aller mündlichen Prüfungen, da eine Absolvierung nur der ungenügend bewerteten Prüfungen unzulässig sei.
H. Mit präsidialer Verfügung vom 19. September 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen und gleichzeitig der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Vorladung von B.____ als Zeugin abgewiesen. Demgegenüber wurde der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 9 Abs. 5 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (Anwaltsgesetz) vom
Oktober 2001 kann gegen einen Prüfungsentscheid innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Prüfungsentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 zugestellt. Die dage- gen erhobene Beschwerde wurde am 27. Dezember 2013 und damit innert Frist der Schweize- rischen Post übergeben. Als Adressat des Prüfungsbescheids ist der Beschwerdeführer ohne weiteres in schutzwürdigen Interessen betroffen. Da auch die übrigen formellen Voraussetzun- gen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Er- messens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit von Entscheiden kann nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen bzw. gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). Beschwerden gegen Entscheide, welche im Rahmen von Prüfungen gefällt werden, sind in diesem Katalog nicht erwähnt. Das Kantonsgericht kann und muss bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids der Beschwerdegegnerin somit keine Ermessenskontrolle vorneh- men.
3.1 Bei der Überprüfung von Examensleistungen auferlegt sich das Bundesgericht Zurück- haltung, indem es Fragen, die durch die gerichtlichen Behörden naturgemäss schwer überprüf- bar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Exper- ten abweicht (vgl. BGE 131 I 473 E. 3.1; BGE 121 I 225 E. 4.b; BGE 118 Ia 488 E. 4c; BGE 106 Ia 1 E. 3c; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.62 E. 4; 64.122 E. 2). Das Bundesgericht untersucht demnach lediglich, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht selbst dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Über- prüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 E. 4.b mit Hinweis auf BGE 118 Ia 488 E. 4c, BGE 106 Ia 1 E. 3c).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Das Kantonsgericht hat sich in seiner bisherigen Praxis der höchstrichterlichen Recht- sprechung weitgehend angeschlossen und schreitet erst ein, wenn der Entscheid der Behörde auf sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (Urteil des Verfassungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 1991 i. S. X in: Baselland- schaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1991, S. 164 E. 4 mit weiteren Hinweise; Urteile des Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 9. Januar 2013 [810 12 158] E. 3.2; vom 22. Juli 2009 [810 07 434] E. 3.4; vom 3. Dezember 2008 [2007/468] E. 3.2; vom 19. Januar 2005 [2004/195] E. 2b; Einspracheentscheid des Kan- tonsgerichts vom 20. Februar 2008 [2007/434] E. 3 mit weiteren Hinweisen).
3.3 In der Rechtsprechung ist somit anerkannt, dass das Kantonsgericht seine Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV) vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbe- schränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Von Verfassung wegen ist somit eine freie Prüfung der materiellen Aspekte des Examens nicht erforderlich; vielmehr kann die Rechtsmit- telbehörde, selbst wenn sie an sich über eine volle Rechtskontrolle verfügt, grundsätzlich ohne Verletzung des Willkürverbots ihre Kognition beschränken (Urteil des Bundesgerichts 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2). Die Einschränkung der Kognition bedeutet, dass sich das Kantonsgericht Zurückhaltung bei der Ausübung seiner an sich freien Rechtskontrolle (vgl. § 45 VPO) auferlegt und der Vorinstanz einen gewissen Beurteilungsspielraum, ein soge- nanntes technisches Ermessen, belässt. Dogmatisch betrachtet handelt es sich dabei um eine Herabsetzung der Prüfungsdichte bei grundsätzlich voller Rechtskontrolle (vgl. dazu FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot, Bern 2005, N 476 ff., insb. N 478 und 481).
3.4 Die freiwillige Beschränkung der Kognition rechtfertigt sich nur bei der inhaltlichen Be- wertung von fachlichen Prüfungsleistungen. Werden dagegen Verfahrensmängel gerügt, hat die angerufene Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen mit der ihr zustehenden Kogni- tion zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung begehen würde (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; VPB 56.16; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 80 B I f; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 2; B-2208/2006 vom 25. Juli 2007 E. 5.2; B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.3). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusse- ren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c, Urteil des Bundes- gerichts 2P.83/2004 vom 9. August 2004 E. 5.1).
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Zusammensetzung der ihm anlässlich der Wiederholungsprüfung zugeteilten Examinatorinnen und Examinatoren. So seien den beiden anderen Prüfungskandidatinnen, welche sich ebenfalls im Wiederholungsver- such befanden, andere Examinatoren als in der ersten mündlichen Prüfung zugeteilt worden, während er auf dieselben Examinatoren getroffen sei. Daraus ergebe sich eine Ungleichbe- handlung im Vergleich zu den beiden erwähnten Prüfungskandidatinnen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die beiden Mitrepetentinnen nicht durchwegs anderen mündlichen Examinatorinnen und Examinatoren zugeteilt worden sei- en, was sich den Übersichten über die Schlussnoten der Sessionen 2013-I und 2013-II ent- nehmen lasse. Es liege somit keine Ungleichbehandlung aufgrund der Zusammensetzung der Examinierenden vor.
4.3 Hinsichtlich der beanstandeten Zusammensetzung der Examinierenden ist festzuhalten, dass die Zusammensetzung eines Prüfungsgremiums eine wichtige Verfahrensregel darstellt, die es im Hinblick auf die prozedurale Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit einzuhalten gilt (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.4). § 5 Abs. 1 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatents (Prüfungsreg- lement) vom 28. Oktober 2002 normiert, dass die Anwaltsprüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, wobei der mündliche Teil fünf mündliche Prüfungen umfasst (§ 5 Abs. 6 Prüfungsreglement). Gemäss § 8 Abs. 3 Anwaltsgesetz werden die mündlichen Prü- fungen durch zwei Mitglieder abgenommen. Ein Mitglied prüft und das zweite Mitglied beobach- tet und protokolliert. § 4 Prüfungsreglement legt fest, dass das Präsidium der APK einerseits die prüfenden Mitglieder und andererseits die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder der APK bestimmt und die Noten durch die prüfenden Mitglieder der APK gesetzt werden (§ 6 Abs. 3 Prüfungsreglement). Sowohl das Anwaltsgesetz als auch das Prüfungsreglement enthal- ten keine Bestimmung, welche regelt, ob und allenfalls wie viele gleiche Examinatorinnen und Examinatoren bei der Wiederholungsprüfung prüfen dürfen. Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass die Zusammensetzung der Examinierenden nicht gemäss Anwalts- gesetz resp. Prüfungsreglement erfolgt sei. Er beanstandet jedoch, nicht gleich wie die beiden Mitrepetentinnen behandelt worden zu sein, da nur bei ihm gleiche Examinierende im Prü- fungsgremium gesessen hätten. Wie die Beschwerdegegnerin belegt ausgeführt hat, wurden auch die anderen beiden Repetentinnen teilweise von den gleichen Examinierenden geprüft. Insofern liegt diesbezüglich keine Ungleichbehandlung vor. Der Umstand, dass teilweise die gleichen Examinierenden wie bei der ersten Prüfung mitgewirkt haben, bewirkt nicht schon die Befangenheit der eingesetzten Examinatorinnen und Examinatoren (vgl. hierzu Urteil des Bun- desgerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 4.2). Aus den Verfahrensakten sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf eine Befangenheit der Examinierenden hindeuten würden und eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht explizit geltend gemacht. Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung bzw. der Befangenheit dringt demnach nicht durch und es kann offen bleiben, ob diese Rüge nicht ohnehin verspätet erfolgt ist, da sie nicht unmittelbar nach Erhalt des Prüfungsplans erhoben wurde.
5.1 Weiter moniert der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Beschwerdegegnerin in ihrem negativen Prüfungsentscheid der Begründungs- pflicht nicht nachgekommen sei. Der Präsident habe dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin angeboten, mit den Examinatorinnen und Examinatoren, welche seine Leistungen mit einer ungenügenden Note bewertet hätten, ein Gespräch zu führen. In der Folge habe ein Telefonge- spräch mit der Examinatorin der Prüfung Privatrecht 3 erwirkt werden können. Ein solches sei mit dem Examinator im Straf- und Strafprozessrecht nicht zustande gekommen, da dieser sich
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht zurückgemeldet habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb nicht klar geworden, aus wel- chen Gründen seine Leistungen ungenügend waren.
5.2 Die Beschwerdegegnerin bestätigt das Telefongespräch vom 19. Dezember 2013 zwi- schen dem Beschwerdeführer und der Examinatorin im Privatrecht 3 insofern, als dass die Examinatorin bestätige, dem Beschwerdeführer mitgeteilt zu haben, dass sie sich nicht mehr an jedes Detail der mündlichen Prüfung erinnere und deshalb zuerst das Protokoll beiziehen müs- se. Daraus könne der Beschwerdeführer jedoch keine mangelnde Begründung der Beschwer- degegnerin ableiten. Auch der Umstand, dass der Examinator im Straf- und Strafprozessrecht den Beschwerdeführer nicht zurückgerufen habe, stelle noch keine Verletzung der Begrün- dungspflicht dar. Das Führen eines Gesprächs vor einer allfälligen Beschwerde stelle für ein prüfendes Mitglied der APK keine Pflicht dar; vielmehr würden die Noten die Bewertung bilden. So bedeute die Note 3 gemäss § 6 Abs. 1 Prüfungsreglement eine ungenügende Leistung. Es handle sich sodann um einen zulässigen Vorgang, wenn die Examinierenden die von ihnen gesetzten Noten sowie deren Zustandekommen erstmals im vorliegenden Verfahren kommen- tieren würden. Gemäss bundesrechtlicher sowie kantonsgerichtlicher Rechtsprechung reiche es aus, wenn die Prüfungsbehörde ihren Entscheid erst im Rechtsmittelverfahren begründe.
5.3 Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimm- ten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (hierzu BGE 136 I 229 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflich- tung nach, wenn sie dem Betroffenen – allenfalls auch nur mündlich kurz darlegt, welche Lö- sungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteil des Bundesgerichts 2P.81/2001 vom 12. Juli 2001 E. 3b/bb; Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1). Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Be- gründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e sowie 2P.21/1993 vom 8. September 1993 E. 1b in: La Semaine judiciaire (1965 - 1998) [ SJ] 1994 S. 161 ff.). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2014 wurde dem Beschwerdeführer ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zugestellt. Dieses Vorge- hen entspricht der gängigen Praxis des Kantonsgerichts und steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 I 484 E. 2.2 ff.; BGE 132 I 42 E. 3.3.1; BGE 133 I 100 E. 4.3). Dem Beschwerdeführer steht es im verwaltungsrechtlichen Verfahren aber jederzeit zu, eine Eingabe zu machen resp. zu einer Eingabe der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und somit ist der Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch nicht verletzt wor- den.
6.1 Insbesondere in Bezug auf die Prüfung Straf- und Strafprozessrecht beanstandet der Beschwerdeführer neben der unvollständigen Protokollführung auch, dass die Protokollabschrif- ten keine ausreichende Begründung für die ungenügenden Noten darstellen würden. In der Prü-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung Privatrecht 3 sei ihm nicht gleich oft wie seiner Prüfungspartnerin das Wort erteilt worden bzw. sei sie im Anschluss an eine Frage, die er nicht beantworten konnte, jeweils dazu befragt worden, während er im umgekehrten Fall diese Möglichkeit nicht erhalten habe. Die Examinato- rin habe die Lösung einseitig mit der Mitkandidatin erarbeitet. Entsprechend habe er sein Wis- sen nicht in gleichem Masse aufzeigen können.
6.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Protokollabschriften lediglich die Fragen und Antworten, ohne Kommentare oder gar Bewertungen, der jeweiligen Prüfungen wiederge- ben. Gleichzeitig stellt die Beschwerdegegnerin in Abrede, dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da die Prüfungsbewertung primär mittels Notengebung erfolge. Mit Hilfe des Protokolls könne die Bewertung im Beschwerdefall nachvollzogen und überprüft werden. Diese Handnotizen würden jedoch vornehmlich als Gedankenstütze dienen. Darin sei kein schwerwiegender Mangel zu erkennen, zumal das Prüfungsreglement keine Vorschriften über die Protokollierung der mündlichen Prüfungen durch die beobachtenden Mitglieder enthal- te. Es genüge daher, wenn im Prüfungsprotokoll der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvoll- ziehbar festgehalten würde, was vorliegend der Fall sei. Der Vorwurf des Ungleichgewichts bei der Befragung zu Lasten des Beschwerdeführers in der Prüfung Privatrecht 3 sei gemäss ent- sprechendem Prüfungsprotokoll unzutreffend. Vielmehr habe der Beschwerdeführer gemäss Protokollabschrift öfters als die Mitkandidatin antworten dürfen. Ein erhebliches Ungleichge- wicht bei der Befragung zulasten des Beschwerdeführers und damit eine Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung gehe daraus jedenfalls nicht hervor.
6.3 Zur Rüge der mangelnden Protokollführung ist festzuhalten, dass die kantonalen Bes- timmungen keine Vorschriften über die Art und Weise der Protokollierung von mündlichen Prü- fungen enthalten. Zur Form der Protokollierung lässt sich festhalten, dass eine nachträgliche Abschrift handschriftlich geführter Protokolle nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist und zu einer besseren Lesbarkeit führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2003 vom
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beurteilung bzw. Benotung der Leistungen einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten ist nicht Teil der objektiven Darstellung des Prüfungsablaufs und muss daher nicht zwingend aus dem Pro- tokoll ersichtlich sein. Zwingend muss sie hingegen im schriftlich eröffneten Notenblatt enthalten sein, um eine Anfechtung derselben zu ermöglichen. Dies ist vorliegend erfolgt. Es ist demzu- folge festzuhalten, dass weder die Art und Weise der Protokollführung der Experten noch die fehlende Angabe der Bewertung im Protokoll der drei ungenügend bewerteten Prüfungen zu beanstanden sind.
Die Protokollabschriften der ungenügenden Prüfungen wurden dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zugestellt, sodass er dazu umfassend Stellung nehmen konnte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1). Überdies beinhaltet die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellungnahmen der jeweiligen Examinierenden, was dem Beschwerdeführer eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Begründung der unge- nügenden Noten ermöglichte. Da der Verlauf des Prüfungsgesprächs je nach Antworten der Kandidierenden vielgestaltig ausfallen kann, genügt es, wenn im Prüfungsprotokoll der Ablauf und Inhalt der Prüfung nachvollziehbar festgehalten und dem Kandidaten später mitgeteilt wird, welche Antworten von ihm erwartet wurden (Urteil des Bundesgerichts 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1). Wie unter 5.3 ausgeführt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Begrün- dungspflicht nicht verletzt und ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es liegt somit keine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine ungerechte Bewertung der drei ungenügenden mündlichen Prüfungen. Er führt bezüglich der Prüfung im Verwaltungsrecht aus, dass er einzig im Personalwesen, anstatt in mindestens zwei Teilbereichen des Verwaltungsrechts, wie dies üblich wäre, geprüft worden sei. Eine solche Vorgehensweise könne nicht angehen. Auch wenn beim Prüfungseinstieg Unsicherheiten bestanden hätten, so habe der Beschwerdeführer bei den Fragen zur Anfechtung gute Leistungen erbracht. Seine Leistung hätte daher insgesamt genügend ausfallen müssen. Hinsichtlich der Privatrechtsprüfung 3 sei dem Beschwerdeführer nicht klar, aus welchen Gründen er eine ungenügende, während seine Prüfungspartnerin eine genügende Note erhalten habe. Er behauptet, die Examinatorin dieser Prüfung habe ihm ge- genüber ausgeführt, dass seine Leistung auch mit der Note 4 hätte bewertet werden können, nach Absprache mit dem Beisitzer seien sie jedoch übereingekommen, ihm die Note 3 zu ertei- len. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Vertragsqualifikation habe er zwar nicht tadellos erarbeitet, doch habe er weniger gravierende Fehler als seine Mitkandidatin gemacht. Insge- samt seien die Prüfungsleistungen vergleichbar gewesen, was auf eine Ungleichbehandlung sowie eine willkürliche Beurteilung schliessen lasse. In Bezug auf die Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, eine mit der Prüfungspartne- rin vergleichbare Leistung erbracht zu haben. Selbst die Mitkandidatin sei über das unterschied- liche Prüfungsresultat erstaunt gewesen und habe ihm deshalb zur Anfechtung des Prüfungs- entscheids geraten. Aus diesem Grund sei sie als Zeugin zu befragen.
7.2 Dagegen führt die Beschwerdegegnerin aus, es könne nicht Aufgabe einer Rechtsmit- telinstanz sein, eine genaue inhaltliche Kontrolle der vom prüfenden Examinatoren in Abspra- che mit dem beobachtenden Kommissionsmitglied gesetzten Bewertung vorzunehmen. Das
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfungsprotokoll reiche für die der Rechtsmittelinstanz zugängliche Willkürkontrolle aus. Aus diesem Grund sei der Beweisantrag des Beschwerdeführers, die Mitkandidatin als Zeugin an- zuhören, nicht stattzugeben. In Bezug auf die Verwaltungsrechtsprüfung sei festzuhalten, dass weder das Anwaltsgesetz noch das Prüfungsreglement vorschreiben würden, dass während einer mündlichen Fachprüfung zwei oder mehrere Rechtsgebiete geprüft werden müssten. Zu- dem stelle das Personalrecht ein zentrales Rechtsgebiet im öffentlichen Recht dar und biete eine Fülle von Anknüpfungspunkten, anhand derer ganz allgemeine öffentlich-rechtliche The- menkreise und Fragestellungen besprochen werden könnten. Somit habe sich das gewählte Rechtsgebiet ausgezeichnet geeignet. Der Beschwerdeführer habe jedoch nur harzig oder gar nicht antworten können, was einen unsicheren Eindruck des Kandidaten hinterlassen habe und so auch in der Protokollabschrift zum Ausdruck komme. Es seien dem Beschwerdeführer zu- dem gravierende Fehler unterlaufen, so beispielsweise bei der Frage nach der Kostenpflicht und bei der Kündigungsproblematik. Die Beschwerdegegnerin stellt nach entsprechender Rücksprache mit der Examinatorin die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach seine Prü- fungsleistung auch mit der Note 4 hätte bewertet werden können, klar in Abrede. Vielmehr sei- en die Examinatoren von Beginn an übereinstimmend zum Schluss gekommen, seine Leistung mit der Note 3 zu bewerten. Ferner beschreibe die Examinatorin der Prüfung Privatrecht 3 das Prüfungsgespräch ebenfalls als harzig. Es habe nur wenig und an der Oberfläche thematisiert werden können. Die Vertragsqualifikation habe ein kurzes Einstiegsthema gebildet, bei dem man sich aber habe lange aufhalten müssen. Auch im Bereich LugÜ und IPRG seien nur weni- ge Fragen besprochen worden; auch im Stellvertretungsrecht habe sich der Beschwerdeführer nicht zu Recht gefunden. Unter diesen Aspekten könne die ungenügende Bewertung nicht als willkürlich betrachtet werden. Zur Prüfung im Straf- und Strafprozessrecht habe der Examinator ausgeführt, dass die erste Antwort betreffen Art. 344 StPO falsch gewesen sei, ferner habe er beispielsweise den Begriff der Feuersbrunst nicht definieren können und die Antwort zur In- kaufnahme sei ebenfalls falsch gewesen. Dieses Bild ziehe sich weitgehend durch die ganze Protokollabschrift. Auch hieraus ergebe sich, dass die Bewertung nicht auf einer krassen Fehl- einschätzung basiere und es liege keine Ungleichbehandlung der Kandidaten vor, da die Mit- kandidatin die Fragen meist richtig beantwortet habe.
7.3 Zunächst ist der durch den Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag, seine Prüfungs- partnerin als Zeugin anzuhören, zu beurteilen. Das Gericht hat in vorweggenommener Beweis- würdigung auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet, da für die umstrittenen Prüfungen Protokolle vorliegen, welche transparent und nachvollziehbar abgefasst sind bzw. dem Gericht eine Beurteilung der Angelegenheit ermöglichen. Neben den Prüfungsprotokollen befindet sich die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin in den Akten, welche auch die ausführlichen Stellungnahmen der Examinierenden enthalten. Inwiefern die Prüfungspartnerin darüber hinaus Auskunft erteilen könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorge- bracht. Aus diesen Gründen ist der Beweisantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.
7.4 Ohne Einschränkung zu prüfen ist sodann der Vorwurf, dass in der Verwaltungsrechts- prüfung zu Unrecht nur ein Rechtsgebiet geprüft worden ist, da diese Rüge ebenfalls den äusseren Ablauf des Prüfungsverfahrens betrifft. Es gibt keine Bestimmung, wonach die Prü- fung eines Faches (§ 3 Prüfungsreglement) mehrere Rechtsgebiete beinhalten müsste. Viel-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr normiert § 3 Prüfungsreglement einzig, dass Prüfungsfächer das eidgenössische und ba- sellandschaftliche Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht, namentlich Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht, Zivil-, Straf- und öffentliches Prozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie das für die Schweiz gültige internationale Recht (wie z.B. die EMRK, das Lugano-Übereinkommen und das Wiener Kaufrecht) sind. Damit hat die Prüfung im öffentli- chen Recht dem vorgegebenen Prüfungsgegenstand entsprochen und das Vorgehen des Exa- minierenden ist nicht zu beanstanden.
7.5 Zu beurteilen ist weiter, ob die inhaltliche Bewertung der drei ungenügenden Prüfungen (Privatrecht 3, Verwaltungsrecht, Straf- und Strafprozessrecht) offensichtlich unhaltbar ausge- fallen ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht. Aus den Prüfungsprotokollen sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 15. September 2014 ist ersichtlich, dass bei- spielsweise in der Verwaltungsrechtsprüfung im Rahmen des Personalrechts auch ganz allge- meine Fragen gestellt wurden, welche jedoch nur harzig oder gar nicht hätten beantwortet wer- den können. Der Beschwerdeführer habe dadurch unsicher gewirkt. Die Ausführungen der Ex- aminatorin der Prüfung Privatrecht 3 beschreibt einen ähnlichen Prüfungsablauf: Der Be- schwerdeführer habe auf die Fragen zögerlich oder gar nicht geantwortet und oft im Gesetz herumgeblättert, ohne sich zu Recht zu finden. Schliesslich zeichnete sich auch in der Straf- und Strafprozessrechtsprüfung ein ähnliches Bild ab: Der Beschwerdeführer habe unpräzise und wiederholt falsche Antworten gegeben. Die Mitkandidatin hingegen habe mehrere Fragen richtig beantworten können. Bei allen drei Prüfungen hinterliess der Beschwerdeführer einen unsicheren Eindruck und war nicht in der Lage, die Fragen – wenn überhaupt – präzise zu be- antworten. Ferner hätten die geprüften Rechtsgebiete nur oberflächlich abgefragt werden kön- nen. Es ist jedoch nicht am Kantonsgericht zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer beispiels- weise den Begriff der Feuersbrunst korrekt definieren konnte. Auch wenn das Kantonsgericht aufgrund seiner Fachkenntnisse diese Beurteilung vornehmen könnte, sollen diese Fachkennt- nisse bei Beschwerden gegen Examensbewertungen eben nicht zum Tragen kommen (hierzu BGE 136 I 229 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, sind die Beurteilungen der ungenügenden Prüfungen nach- vollziehbar und sachlich begründet. Sie sind weder mit offensichtlichen Mängeln behaftet noch beruhen sie auf sachfremden Kriterien. Die Bewertungen erfolgten somit in keiner Weise will- kürlich.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheint nicht als offensichtlich unverhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_29/2008 vom 13. Juni 2008 E. 2.1; zum Ganzen KGE VV 810 13 220 E. 7.3 f.). Ferner ist auf § 8 Prü- fungsreglement hinzuweisen, welcher vorsieht, dass die mündlichen Prüfungen vollzählig zu wiederholen sind. Dies führt zur Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, die Prüfung (gesamthaft oder teilweise) wiederholen zu dürfen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit zusammenfassend, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2013 den Rügen des Beschwerdeführers vollumfänglich standhält, was zur Ab- weisung der Beschwerde führt.
9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘900.-- dem unterlegenen Beschwerde- führer aufzuerlegen beziehungsweise zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Gerichtskasse zu überbinden. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.
9.2 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘900.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin