Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 11. September 2014 (720 14 53 / 224)
Invalidenversicherung
Wiedererwägung lite pendente, weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts not- wendig
Besetzung Vorsitzender Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Dieter Frei- burghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Niggi Dressler, Advokat, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1956 geborene A.____ war bei der B____AG als Maurer angestellt. Am 14. April 2010 erlitt er einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Beckenfraktur zuzog. Am 10. Dezember 2010 meldete sich A.____ unter Hinweis auf Becken- und Rückenbeschwerden bei der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, er-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mittelte sie beim Versicherten ab 14. April 2011 einen IV-Grad von 100% und ab 18. Oktober 2011 einen solchen von 36%. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach sie A.____ nach Durchfüh- rung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 15. Januar 2014 für die Zeit vom
B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Niggi Dressler, am 18. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er be- antragte, in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2014 sei ihm auch nach dem 31. Januar 2014 eine ganze Rente auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Parteiverhandlung und die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Dressler als Rechtsvertreter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Verfügung vom 15. Januar 2014 auf unzureichenden medizini- schen Unterlagen beruhen würde.
C. Am 7. April 2014 teilte die IV-Stelle dem Kantonsgericht mit, dass sie mit einer gleichen- tags erlassenen neuen Verfügung die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2014 zwecks weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch die IV-Stelle aufgehoben habe. Sie beantragte dem Gericht deshalb, das Beschwerdeverfahren sei zufolge Wiedererwägung lite pendente von der Kontrolle abzuschreiben.
D. Mit Verfügung vom 14. April 2014 legte die instruierende Präsidentin des Kantonsge- richts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Beschwerdeführer dar, dass im vorliegenden Verfahren eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2014 und eine Rück- weisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz in Betracht komme und gab ihm - unter Hinweis auf BGE 137 V 314 - Gelegenheit zum Rück- zug der Beschwerde.
E. Am 13. Mai 2014 zeigte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht an, dass er die Be- schwerde vom 18. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 15. Januar 2014 zurückziehe. Da er aber in seinem Schreiben weiter darauf hinwies, dass er die neue Verfügung der IV-Stelle ab- warte und dann entscheiden würde, was zu tun sei, war indes unklar, ob er die Beschwerde vorbehaltlos zurückzog oder sich dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf nochmalige Abklä- rung anschloss. Nachdem er auf Nachfrage vom 3. Juni 2014 hin dem Kantonsgericht mit Schreiben vom am 4. Juli 2014 mitgeteilt hatte, dass er an der Beschwerde vom 18. Februar 2014 festhalte, wurde die Angelegenheit am 8. August 2014 dem Gericht zur Beurteilung über- wiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2014 ist demnach einzutreten.
3.1 Anspruch auf eine Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die ihre Erwerbs- fähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein- gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).
3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfä- higkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Ar- beitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsge- richts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).
3.3 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
4.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abge- stuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
4.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).
5.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Aus- mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungs- pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.
7.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes auf die Berichte der SUVA-Kreisärzte Dr. med. C., FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 18. Oktober 2011 und Dr. med. D., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 5. September 2012. Dr. C.____ diagnostizierte eine er- folgreiche ventrale und dorsale Beckenosteosynthese linksbetont, eine refraktäre Ansatztendi- nose des linken Rectus abdominis, eine relativ gut kompensierte Arthrose des linken Sacroilia- kalgelenks (SIG), eine refraktäre Trochanterbursitis links und eine leicht behinderte Nasenat- mung nach Nasenbeinfraktur. Der Versicherte sei körperlich dauerhaft reduziert belastbar. Zu- mutbar seien jedoch leichte und möglichst abwechslungsreiche Aktivitäten mit freier Wahl der Arbeitsstellung (sitzend, stehend, gehend), ohne gehäuftes Bücken oder anderweitig monotone Rumpfhaltungen. Das Traglimit betrage 5 kg. Dr. D.____ diagnostizierte einen Status nach Be- ckenringfraktur Typ C. Es bestünde eine deutlich reduzierte körperliche Belastbarkeit, weshalb die bisherige Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei. Dem Versicherten seien aber ange- passte leichte Tätigkeiten mit freier Wahl der Arbeitsposition ganztägig möglich.
7.2 Am 28. Januar 2013 diagnostizierte Dr. med. E., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Chefarzt der chirurgischen Klinik des Spitals F., eine Insertionstendinose des distalen Musculus rectus abdominis links bei Status nach Becken- ringfraktur Typ C. Es bestünde eine ausgeprägte Hypotrophie des Musculus rectus abdominis sowie der übrigen rumpfstabilisierenden Muskulatur. Bei Persistenz der Beschwerden sei eine erneute bildgebende Diagnostik in Erwägung zu ziehen. Möglicherweise sei eine chirurgische Revision angezeigt.
7.3 Im Bericht vom 21. Januar 2013 stellte Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, beim Versicherten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest. Die feh- lende Tagesstruktur, das fehlende Feedback aus der Arbeit und der Wegfall positiver Kontakte hätten die Entwicklung eines depressiven Zustandes begünstigt. Das formale Denken des Ver- sicherten sei auf seine Belastungssituation eingeengt. Im Affekt bestünden Freud- und Interes- selosigkeit, Niedergeschlagenheit, leichte Ratlosigkeit, leichte Hoffnungslosigkeit und innere Unruhe. Das Spektrum gezeigter Gefühle sowie der Antrieb seien vermindert und der Patient gebe passive Suizidgedanken an.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4 Am 3. April 2014 hielt Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau- matologie des Bewegungsapparates, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, fest, dass der somatische Gesundheitszustand des Versicherten durch die SUVA-Kreisärzte hinrei- chend erstellt sei. Indes sei der psychische Gesundheitszustand weiter abzuklären. Insbeson- dere sei von Dr. G. ein Bericht einzuholen und der SUVA zur Beurteilung vorzulegen. Eine medizinische Begutachtung sei derzeit nicht angezeigt.
8.1 In seiner Beschwerde vom 18. Februar 2014 lässt der Versicherte im Wesentlichen den medizinischen Sachverhalt beanstanden, den die IV-Stelle ihrem Entscheid zu Grunde gelegt hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist insbesondere darauf hin, die behandeln- den Ärzte würden davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig zu bezeichnen sei. Es sei daher eine umfassende Begutachtung angezeigt, wobei auch die psychischen Beeinträchtigungen des Versicherten abzuklären seien.
8.2 Der Versicherte macht beschwerdeweise geltend, die IV-Stelle habe den medizinischen Sachverhalt vor Verfügungserlass nicht hinreichend abgeklärt. Dies wird von der Beschwerde- gegnerin zu Recht nicht bestritten. Sie anerkennt, dass die Abklärung des psychischen Ge- sundheitszustandes des Beschwerdeführers vor Verfügungserlass unterblieben ist und diesbe- züglich weitere Untersuchungen durchzuführen sind. So beantragte sie in ihrer Eingabe vom 7. April 2014 denn auch, dass die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen des medizini- schen Sachverhalts an sie zurückzuweisen sei. Neben einer Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes drängt sich auch eine solche betreffend die erstmals im Bericht von Dr. E.____ vom 28. Januar 2013 diagnostizierte Insertionstendinose des distalen Muculus rec- tus abdominis links auf. Hinsichtlich Vorgehen und Umfang der Abklärungen wird die IV-Stelle unter Beachtung der Anforderungen an die medizinische Begutachtung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 3. Juli 2013, 9C_207/2012 E.3.2) zu prüfen haben, ob im vorliegenden Fall eine bidisziplinäre oder eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen ist.
8.3 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass der im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens vorgenommenen Beurteilung der IV-Stelle, wonach weitere medizinische Abklärungen angezeigt sind, beizupflichten und dem entsprechenden Antrag, welchem sich auch der Beschwerdeführer nicht widersetzt, ohne Weiteres stattzugeben ist. Folglich ist die Beschwerde vom 18. Februar 2014 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfü- gung vom 15. Januar 2014 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätz- lich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurtei- lung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf- grund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah- renskosten aufzukommen.
9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteient- schädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 20. August 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitauf- wand von 9 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellen- den Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelan- genden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 164.50. Dem Beschwerdeführer ist des- halb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘607.65 (9 Stunden à Fr. 250.- + Auslagen von Fr. 164.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbe- gehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückwei- sungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo- raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. Januar 2014 aufge- hoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘607.65 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.