Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-08-12_zr_1
Entscheidungsdatum
12.08.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 12. August 2014 (400 14 141)


Zivilgesetzbuch

Anweisung an Schuldner: Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz nicht prüfte, ob die Direktlohnanweisung einen Eingriff in das Existenzminimum des Unter- haltsschuldners darstellt; Rückweisung

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber

Parteien

A.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen

B.____, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 19, 4410 Liestal Beklagter und Berufungskläger

Gegenstand

Anweisung an Schuldner Berufung gegen das Urteil des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 20. Juni 2014

A. Mit Eheschutzurteil vom 7. März 2013 wurde B.____ verpflichtet, seiner Ehefrau A.____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 bis Ende Februar 2014 zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag wurde in gleicher Höhe mit Eheschutzurteil vom 30. April 2014 auch für die Zeit ab 1. März 2014 festgesetzt. Mit Urteil vom 20. Juni 2014 hat der Vizepräsident des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost auf Begehren der Ehefrau die Arbeitgeberin des Ehe- manns, die C.AG, angewiesen, vom Lohn des Ehemanns ab sofort monatlich den Betrag von CHF 6‘000.00 in Abzug zu bringen und direkt an die Ehefrau zu überweisen. In den Ur- teilserwägungen wurde ausgeführt, mit Urteil vom 30. April 2014 sei der Ehemann zu einem monatlich und im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 verpflichtet wor- den. Zwar stehe die Begründung dieses Entscheids noch aus, dieser sei jedoch vollstreckbar, weil einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zukomme, da es sich um einen Entscheid um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO handle. B. Gegen dieses Urteil vom 20. Juni 2014 betreffend Schuldneranweisung hat B. mit Eingabe vom 30. Juni 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Berufung erklärt. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Begehren der Ehefrau betreffend Anweisung an den Schuldner sei abzuweisen; eventualiter sei die Anwei- sung an den Schuldner auf monatlich maximal CHF 4‘300.00 zu reduzieren; unter o/e- Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Weiter stellte er den Verfahrensan- trag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei die direkte Anweisung an den Schuldner auf monatlich maximal CHF 4‘300.00 zu reduzieren. Als Begrün- dung führte der Berufungskläger aus, er sei gar nicht in der Lage, die mit Urteil vom 30. April 2014 festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Daher habe er eine Urteilsbegründung ver- langt, welche noch nicht vorliege. Er werde gegen das Urteil vom 30. April 2014 gezwungener- massen Berufung einlegen müssen. Die Unterhaltsbeiträge seien zu hoch angesetzt worden, obwohl er ausführlich dargelegt habe, dass sein Einkommen nur noch netto CHF 4‘300.00 zu- züglich Ausbildungszulagen betrage und keine Dividende mehr bezahlt werde. Im Weiteren sei der Liegenschaftsertrag der letzten fünf Jahre als Zusatzeinkommen berücksichtigt worden, obwohl kein Ertrag mehr erzielt werde. Die Schuldneranweisung stütze sich auf das Urteil vom 30. April 2014 welches nicht in Rechtskraft erwachsen sei und für welches die Begründung noch ausstehe. In den Erwägungen der Schuldneranweisung habe das Gericht anerkannt, dass das Urteil vom 30. April 2014 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, dass aber einer allfälligen Be- rufung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Unrichtig habe der Gerichtsvizepräsident Art. 315 Abs. 5 ZPO nicht angewendet, obwohl dem Ehemann ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil entstehe. Weiter monierte der Berufungskläger, dass das Urteil vom 20. Juni 2014 materiell nicht begründet sei. Der Hinweis auf das Urteil vom 30. April 2014 sei unbehelf- lich, da dieses noch nicht begründet worden sei. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Weiter führte der Berufungskläger aus, sein Einkommen belaufe sich auf CHF 4‘300.00 zuzüglich CHF 500.00 Kinderzulagen. Die Arbeitgeberin könne demnach ver- pflichtet werden, höchstens den Umfang des Lohnes von CHF 4‘300.00 monatlich an die Ehe- frau zu überweisen. Diesfalls bleibe ihm jedoch nichts mehr übrig, obwohl sich sein Bedarf und derjenige seiner beiden Kinder auf rund CHF 7‘000.00 belaufe. Das Urteil vom 20. Juni 2014 erweise sich als rechtlich nicht haltbar, da keine weitergehende Schuld der Arbeitgeberin ge- genüber dem Ehemann vorliege oder nachgewiesen sei. Die Ehefrau habe grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag und demnach auch keinen Anspruch auf einen direkten Lohnabzug.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 hat die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Berufung vorläufig aufschiebende Wirkung zuerkannt und die definitive Entscheidung über die aufschiebende Wirkung nach Eingang der Berufungsant- wort in Aussicht gestellt. D. Mit Berufungsantwort vom 21. Juli 2014 beantragte die Berufungsbeklagte die vollumfäng- liche Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge, wie auch die Abweisung der Verfahrens- anträge. Sie führte aus, der Berufungskläger behaupte, der festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘000.00 sei zu hoch. Dies werde bestritten und sei für das vorliegende Verfahren uner- heblich. Es sei zwar richtig, dass die entsprechende Begründung des Unterhaltsentscheids noch ausstehe, hier sei jedoch einzig massgebend, dass der fragliche Entscheid vom 30. April 2014 vorläufig vollstreckbar sei. Der Berufungskläger behaupte, nur noch CHF 4‘800.00 inkl. Kinderzulagen zu verdienen, nachdem sein Einkommen im Jahre 2011 noch monatlich CHF 22‘064.00 betragen habe. Er versuche, mit allen Mitteln sein Einkommen derart zu reduzieren, dass er sich um die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen drücken könne. Nach Aussen falle ihm dies auch leicht, da er als einziger Verwaltungsrat der C.____AG sein Einkommen selber fest- legen könne und dies offensichtlich zum Nachteil der Berufungsbeklagten gemacht habe. Das Vorbringen des Berufungsklägers, es entstehe ihm ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb die Vollstreckung gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO aufgeschoben werden müsse, sei neu und daher nicht zu beachten. Es liege auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. In Bezug auf die Verfügung vom 30. April 2014 sei das rechtliche Gehör einlässlich gewährt worden. Die ausstehende schriftliche Begründung des Entscheids vom 30. April 2014 habe mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Denn die schriftliche Begründung sei für eine allfällige Berufungsbegründung in Bezug auf das Urteil vom 30. April 2014 massgebend, nicht jedoch in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der entsprechenden Direktlohnanwei- sung. Grundsätzlich könne die Arbeitgeberin des Berufungsklägers nicht verpflichtet werden, mehr zu bezahlen, als sie dem Berufungskläger schulde. Das sei im vorliegenden Verfahren jedoch unerheblich, da die Arbeitgeberin daran nicht teilnehme. Es sei Aufgabe der Arbeitgebe- rin, in einem allfällig anderen Verfahren die entsprechenden Einwände vorzubringen. E. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 der Berufungsinstanz wurde dem Gesuch des Beru- fungsklägers um aufschiebende Wirkung teilweise entsprochen und die C.____AG angewiesen, vom Lohn des Ehemanns ab sofort monatlich den Betrag von CHF 4‘300.00 in Abzug zu brin- gen und direkt an die Ehefrau zu überweisen. Sodann wurde der Schriftenwechsel geschlos- sen.

Erwägungen

  1. Gegen Entscheide betreffend Schuldneranweisungen ist grundsätzlich die Berufung mög- lich (siehe Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Entscheid vom 9. August 2012, 400 12 183). Gemäss Art 308 Abs. 2 ZPO ist die Berufung in vermögensrechtlichen An- gelegenheiten nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht. Da der Entscheid gestützt auf Art. 271 lit. a ZPO im summarischen Verfahren erging, ist die Berufung innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juni 2014 wurde dem Beru- fungskläger bzw. dessen Rechtsvertreter am 26. Juni 2014 zugestellt. Die Berufungsfrist von zehn Tagen ist mit der Berufung vom 30. Juni 2014 eingehalten. Da auch die übrigen Formalien erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ge- mäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Der Berufungskläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil das Ur- teil vom 20. Juni 2014 materiell überhaupt nicht begründet sei. Der Hinweis auf das Urteil vom 30. April 2014 sei unbehelflich, da auch dieses noch nicht begründet sei. Damit sei der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch den Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild ma- chen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Entscheid- gründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Im Entscheid müssen zumindest kurz die Überle- gungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die Beweise und deren Würdigung bekannt gegeben werden, auf die das Gericht abgestellt hat. Der Ge- hörsanspruch umfasst ferner den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 112 Ia 107, E. 2b; BGE 126 I 97, E. 2b; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 134 I 83, E. 4.1; THOMAS SUTTER-SOMM / MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 14; URS SCHENKER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 53 N 17). 2.2 Die Vorinstanz hat in den Erwägungen des angefochtenen Urteils ausgeführt, gemäss Art. 177 ZGB könne das Gericht den Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen anweisen, Zahlungen direkt an die Unterhaltsberechtigte zu leisten, sofern ersterer seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Eine entsprechende Anweisung erfolge auf Begehren eines Ehegatten nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie nicht erfülle und die Pflichtvergessenheit eine gewisse Schwere aufweise, wobei ein einmaliges Versäumnis in der Regel nicht genüge, es sei denn, der Unterhaltsschuldner lasse erkennen, dass er auch künftig nicht leisten werde. Die Vorinstanz schloss sodann unter Einbezug der Ausführungen der Parteien, dass der Unterhaltsschuldner wohl auch künftig keine Unterhaltsbeiträge bezahlen werde. Weiter führte die Vorinstanz aus, mit Urteil vom 30. April 2014 sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF 6‘000.00 festgesetzt worden. Die Begründung dieses Entscheids stehe zwar noch aus,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Entscheid sei jedoch vollstreckbar, da einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wir- kung zukomme. Die Einwände des Unterhaltsschuldners betreffend Höhe seines Nettolohnes seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern müssten im allfälligen Beru- fungsverfahren des Unterhaltsentscheids geltend gemacht werden. 2.3 Im vorinstanzlichen Verfahren um Schuldneranweisung beantrage der Unterhaltsschuld- ner in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2014 die Abweisung des Begehrens der Ehefrau um direkte Anweisung an den Schuldner. Er führte in dieser Stellungnahme an die Vorinstanz sein Einkommen sowie seinen Grundbedarf auf und machte geltend, mit der beantragten Anweisung in Höhe von CHF 6‘000.00 komme er mit den beiden Kindern in eine Notsituation, weshalb eine solche Anweisung unverhältnismässig sei. Er wendet damit ein, dass die Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingreife. Anweisungen an Schuldner stellen privilegierte Vollstre- ckungsmassnahmen sui generis dar. Das Gericht hat bei der Schuldneranweisung die für das Betreibungsamt geltenden Normen betreffend das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten. Genauso wie das Betreibungsamt kein hypothetisches Ein- kommen pfänden bzw. die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkom- mens ermitteln darf, kann auch bei einer Schuldneranweisung nicht auf ein hypothetisches Ein- kommen des Schuldners abgestellt werden, wenn bei Zugrundelegung des effektiven Einkom- mens ein Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert (Bger 5A_490/2012 vom 23. November 2012, E. 3). Ein Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners durch die Anordnung einer Schuldneranweisung ist nur zulässig, sofern die weiteren vom Bundesgericht dafür aufge- stellten Voraussetzungen erfüllt sind. Angesichts dieser Ausführungen stellt das Vorbringen des Unterhaltsschuldners, die beantragte Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein, einen wesentlichen Einwand dar. Indem die Vorinstanz auf diesen in der Begründung des Ent- scheids vom 20. Juni 2014 überhaupt nicht einging, hat sie das rechtliche Gehör des Unter- haltsschuldners verletzt. Es trifft zwar zu, dass sich das mit der Anweisung befasste Gericht grundsätzlich nicht erneut mit einem abgeschlossenen Eheschutzverfahren und dem darin vor- gebrachten und vom Eheschutzrichter berücksichtigten Sachverhalt befassen muss (Bger 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012, E. 2.1). Es muss sich jedoch mit der Frage, ob ein Eingriff in das Existenzminimum vorliegt und ob ein solcher zulässig wäre, auseinandersetzen; dies insbesondere, wenn der Unterhaltsbeitrag auf einem hypothetischen Einkommen basieren soll- te. Indem die Begründung des Urteils vom 30. April 2014 betreffend Unterhaltsbeitrag im Zeit- punkt des Entscheids vom 20. Juni 2014 betreffend Schuldneranweisung noch gar nicht vorlag, konnte dem Unterhaltsschuldner nicht bekannt sein, von welchem Sachverhalt der Eheschutz- richter im Urteil vom 30. April 2014 überhaupt ausging, welche Berechnung er seinem Einkom- men zugrunde legte und ob es sich um ein hypothetisches Einkommen handelt. Zwar lag das Berechnungsblatt schon vor, der Unterhaltsschuldner muss daraus jedoch keine Schlüsse zie- hen, da erst die Urteilsbegründung die Erwägungen zu den einzelnen Positionen darlegt. Er konnte sich daher auch nicht sachgerecht gegen die beantragte Schuldneranweisung wehren. Indem sich die Vorinstanz mit dem wesentlichen Einwand des Unterhaltsschuldners, die Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein, nicht auseinandergesetzt hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und gleichzeitig auch eine unvollständige Sachver- haltsfeststellung.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache an die erste Instanz zurück weisen. Diese Bestim- mung ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt. Ein ausdrück- licher (Eventual-) Antrag auf Rückweisung ist dafür nicht erforderlich und die Berufungsinstanz ist nicht an allfällige Anträge der Parteien gebunden (DEMIAN STAUBER, in: Kunz / Hoffmann- Nowotny / Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 318 N 13; PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 318 N 25; LEUENBERGER / UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO) oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Im Gesetz nicht explizit erwähnt sind die Fälle, in denen das erstinstanzliche Ver- fahren schwere Mängel aufweist. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist anzunehmen, dass beim Vorliegen von gravierenden Verfahrensmängeln die Rechtsmittelinstanz, auch ohne explizite Regelung in der ZPO, zur Kassation von Amtes wegen befugt ist. Eine Rückweisung scheint dagegen bei „einfachen“ Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht angebracht, da diese an- gesichts der uneingeschränkten Kognition der Rechtsmittelinstanz im Berufungsverfahren re- gelmässig heilbar sind, indem die beschwerte Partei nachträglich zu Wort kommt (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 318 N 11 ff.). 3.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf das Argument des Unterhaltsschuldners, die beantragte Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein, überhaupt nicht eingegan- gen. Es handelt sich dabei um ein wesentliches Argument, welches zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob die Anweisung in das Existenzminimum des Unterhaltsschuld- ners eingreift, und hat damit sowohl den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, wie auch das rechtliche Gehör des Unterhaltsschuldners verletzt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO angebracht, damit diese den Sachverhalt dies- bezüglich vervollständigen kann. Eine Rückweisung scheint jedoch auch deshalb unausweich- lich, weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Berufungsverfahren nicht ge- heilt werden kann. Die Begründung des Entscheids betreffend Unterhaltsbeitrag vom 30. April 2014 lag nämlich auch im Zeitpunkt der vorliegenden Berufung noch nicht vor, so dass sich der Berufungskläger auch in dieser nicht darauf beziehen konnte bzw. auch bei Berufungseinrei- chung immer noch nicht wissen konnte, von welchem Sachverhalt der Eheschutzrichter bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge überhaupt ausging, wie er das Einkommen des Unterhalts- schuldners berechnet hat und ob es sich um ein hypothetisches Einkommen handelt. Dies sind jedoch für die Schuldneranweisung wichtige Punkte, welche dem Unterhaltsschuldner bekannt sein müssen, damit er sich sachgerecht gegen eine Schuldneranweisung wehren kann. Eine Rückweisung an die Vorinstanz drängt sich schliesslich auch deshalb auf, weil es sich beim Einwand des Unterhaltsschuldners, die Anweisung greife in sein Existenzminimum ein, um ein

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht entscheidendes Vorbringen handelt, welches angesichts seiner Wichtigkeit vorerst von der Erst- instanz zu beurteilen ist, um den Anspruch auf „double Instance“ nicht zu verletzen. Gestützt auf diese Ausführungen sind die Ziffern 2 (Schuldneranweisung) und 3 (Prozesskos- tenverteilung) des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Juni 2014 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen, zur Prüfung, ob die beantragte Schuldneranweisung einen Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners darstellt und wenn dem so sein soll- te, ob und allenfalls in welchem Umfang ein solcher Eingriff zulässig wäre. Auch über die Vertei- lung der vorinstanzlichen Prozesskosten ist sodann entsprechend dem Ausgang des vo- rinstanzlichen Verfahrens noch einmal zu entscheiden. 4. Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2014 im Rahmen der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung die Schuldneranweisung für die Dauer des Verfah- rens auf CHF 4‘300.00 angepasst, wobei zum damaligen Zeitpunkt gestützt auf die damals vor- handenen Akten nicht geprüft werden konnte, ob ein Eingriff in den Notbedarf vorliegt, zumal die Begründung des Unterhaltsentscheids auch damals noch ausstehend war. In Anbetracht der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, ist die angeordnete Schuldneranweisung wieder aufzuheben. 5. Wie aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, ist die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens ist es angemessen, die Gerichtskos- ten, welche auf CHF 500.00 festgelegt werden, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen. Angesichts der Rückweisung an die Vorinstanz gibt es im vorliegenden Berufungsverfahren weder eine obsiegende noch eine unterliegende Partei. Folglich werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen und jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Selbst wenn die Berufungsbeklagte eher als unterliegende Partei betrachtet würde, ist das Wettschla- gen der Parteikosten angebracht. Dies einerseits in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, handelt es sich vorliegend doch um ein familienrechtliches Verfahren, dessen Ausgang noch ungewiss ist, so dass es angemessen scheint, beide Ehegatten ihre Parteikosten selber tragen zu lassen. Andererseits dürfte die Honorarrechnung von Rechtsanwalt Daniel Borter nicht sehr hoch sein, da er die Berufung nur in groben Zügen verfasst hat und der Berufungskläger diese selber ergänzt, fertiggestellt und eingereicht hat, so dass es wiederum angemessen ist, wenn der Berufungskläger die mutmasslich tiefere Honorarrechnung seines Anwalts und die Beru- fungsbeklagte die mutmasslich höhere Honorarrechnung ihres Rechtsvertreters zu bezahlen hat.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 20. Juni 2014 des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück gewiesen. 2. Die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Ver- fügung vom 22. Juli 2014, Ziffer 2, angeordnete Anweisung an die C.____AG wird per sofort aufgehoben. 3. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 500.00 geht zu Las- ten des Staates. Jede Partei hat für ihre eigenen Kosten des vorliegenden Berufungsver- fahrens aufzukommen.

Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin

Karin Arber

Zitate

Gesetze

8

EG

  • § 5 EG

i.V.m

  • Art. 311 i.V.m

ZGB

  • Art. 177 ZGB

ZPO

  • Art. 107 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 314 ZPO
  • Art. 315 ZPO
  • Art. 318 ZPO

Gerichtsentscheide

6