Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 3. Juli 2014 (725 14 37 / 158)
Unfallversicherung
Kein stillschweigender Fallabschluss bei Vorliegen von Brückensymptomen; bei Rückenbeschwerden als indirekte Unfallfolge greift die medizinische Erfahrungstatsa- che, dass unfallkausale Rückenbeschwerden nach spätestens einem Jahr nicht mehr als unfallkausal zu betrachten sind, nicht
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin i.V. Bet- tina Brodbeck
Parteien A.____ Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____
gegen
Helsana Unfall AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegeg- nerin
Betreff Leistungen (2010.41554.11.3)
A1. Die 1979 geborene A.____ war seit Oktober 2011 bei der Firma C.____ als Telefon- beraterin beschäftigt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Helsana Unfall AG
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(Helsana) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 14. Dezember 2011 wurde A.____ auf dem Velo seitlich von einem Auto angefahren und erlitt dabei multiple Prellungen, Zerrungen und Quetschungen. Die Helsana anerkannte in der Folge ihre Leis- tungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
A2. Mit einem Rückfallfragebogen teilte die Versicherte am 22. März 2013 der Helsana mit, dass sie unter akuten Beschwerden im rechten Bein, in der rechten Hüfte und im Kreuz leide. Mit Verfügung vom 5. August 2013 verneinte die Helsana die Unfallkausalität der geltend ge- machten Beschwerden und lehnte die Kostenübernahme der weiteren Heilbehandlung ab. Die dagegen durch die Versicherte erhobene Einsprache wies die Helsana mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 ab. Sie führte dazu aus, dass es sich bei den von der Versicherten gemel- deten Beschwerden um einen Rückfall handeln würde, der nicht als unfallkausal zu qualifizieren sei. Hierbei stützte sie sich auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chi- rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 4. Juli 2013.
B. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid erhob A., unentgeltlich vertreten durch B., am 4. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2013 seien ihr weiterhin die gesetzlichen Versiche- rungsleistungen zuzusprechen. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die Berichte von Dr. med. E., FMH Allgemeine Innere Medizin, und von F., Dipl. Physiotherapeutin.
C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2014 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei vollumfänglich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
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2.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversi- cherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufs- unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbe- handlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistung so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
2.2 Für alle diese Leistungen hat der Unfallversicherer jedoch nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschrei- bung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis- tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 337 E. 14 je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis). Der Vo- raussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungs- begrenzung zu (vgl. BGE 125 V 456 E. 5c, 123 V 98 E. 3b je mit Hinweisen).
3.1 Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 hält fest, dass Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Bei ei- nem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank- heitsbild führen können (vgl. BGE 118 V 296 E. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327f. E. 2).
3.2 Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslö- sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim ver- sicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzu-
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sammenhang besteht (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hin- weisen). 3.3 Der Fallabschluss hat jeweils in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht inner- halb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versi- cherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während rela- tiv kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem still- schweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenden Hei- lungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2004, U 344/03, E. 3.3) bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Ge- schehene über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Dies setzt nicht zwingend eine durchgängige ärztliche Behandlung voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2006, U 12/06, E. 4.3 und 4.3.2).
3.4. Sind die geltend gemachten Beschwerden unter dem Titel Grundfall zu prüfen, so ob- liegt es dem Versicherer darzutun, dass diese mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemei- nen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall zurückzufüh- ren sind, da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Sind die Beschwerden jedoch im Rahmen eines Rück- falles oder als Spätfolge zu prüfen (Art. 11 UVV), so liegt die Beweislast bei der versicherten Person. Bevor sich diese Frage stellt, ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes richtig und vollständig zu klären (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG, SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2, 8C_345/2007).
4.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie insbesondere der Feststellung des na- türlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 122 V 157 E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die vorliegenden Unterla- gen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
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erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe abzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 4.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c je mit Hinwei- sen). Auch einem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lücken- loser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3 Im Weiteren ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex- terner Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen und (Akten-)Berichten von Sachverständigen, die nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden, erkennt die Rechtsprechung zwar ebenfalls Beweiswert zu. Es ist allerdings zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge- richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 469 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 353 E. 3b/ee). Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Rich- tigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7).
Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungs- pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008 8C_163/2007 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall liegen für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes fol- gende medizinische Berichte vor:
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6.1 Mit Bagatellunfall-Meldung vom 22. Dezember 2011 (Eingang) meldete der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin der Helsana den Unfall vom 14. Dezember 2011. Die Beschwerdefüh- rerin sei auf dem Velo gefahren, als sie seitlich von einem Auto angefahren wurde. Dabei habe sie Prellungen, Quetschungen und Zerrungen an unbestimmten Körperteilen erlitten. Der be- handelnde Arzt Dr. E.____ hielt mit Arztschein vom 23. Dezember 2011 zur Bagatellunfall- Meldung als Diagnose multiple Kontusionen nach fremdverschuldetem Sturz vom Velo fest.
6.2 Mit UVG Zwischenbericht vom 20. März 2013 hielt Dr. E.____ fest, dass anlässlich des Verkehrsunfalls vom 14. Dezember 2011 Kontusionen der Hüfte rechts, der Lendenwirbelsäule, der Schultern und der Fussgelenke diagnostiziert worden seien. Die letzte Konsultation habe am 18. Dezember 2012 stattgefunden. Unter Physiotherapie habe sich eine rasche Besserung der Beschwerden gezeigt und im Heilungsverlauf hätten keine unfallfremden Faktoren mitge- spielt. Gegenwärtig bestehe keine Behandlung mehr.
6.3 Laut dem Fragebogen für Rückfälle vom 22. März 2013 wurde die unfallbedingte Be- handlung im April 2012 abgeschlossen und ein Rückfall per Dezember 2012 gemeldet. Dazu gab die Versicherte an, dass sie bei Abschluss der unfallbedingten Behandlung unter Restbe- schwerden im rechten unteren Bein und Fussgelenk, in der linken Schulter sowie unter leichten Kreuzbeschwerden gelitten habe. Am 29. Oktober 2012 seien sodann akute Schmerzen im Bein, in der rechten Hüfte und im Kreuz aufgetreten, welche ihr das Gehen erschwert hätten. Diese neuen Beschwerden seien aufgetaucht, als der erste Schnee gefallen sei und seien dann fortwährend insistenter geworden. Weiter gab die Versicherte an, dass sie nach wie vor bei Dr. E.____ sowie bei der Physiotherapeutin F.____ in Behandlung sei.
6.4 Mit Bericht vom 3. April 2013 hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. H.____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass die Frage der Unfallkau- salität aufgrund der vorhandenen Akten nicht beantwortet werden könne. Es würden weitere Angaben des Hausarztes benötigt werden.
6.5 Mit Bericht vom 29. Mai 2013 diagnostizierte Dr. E.____ posttraumatische Tendo- periostosen am Ellbogen links, lumbal und links scapulär. Er führte aus, dass die Versicherte noch immer an den Folgen des Unfalles aus dem Jahre 2011 leide und dass die Kosten für die Physiotherapie weiterhin zu übernehmen seien.
6.6 Am 25. Juni 2013 berichtete Dr. E.____, die Versicherte leide unter Schmerzen ausge- hend vom linken Ellbogen bis links scapulär und lumbal. Diese seien dauernd vorhanden. Aus- löser dieser Beschwerden seien Bewegungen in der Wirbelsäule. Als objektiver Befund erhob er Myogelosen links paravertebral entlang der ganzen Wirbelsäule sowie eine Druckdolenz des Ellbogens. Er diagnostizierte eine Epicondylitis humeri ulnaris links sowie ein chronifiziertes spinales Schmerzsyndrom. Die subjektiven Beschwerden seien somit objektivierbar. Weiter bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung der gesamten Wirbelsäule. Gegenwärtig würden die Beschwerden physiotherapeutisch behandelt werden. Durch eine fortgesetzte Phy- siotherapie könne eine bessere Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und damit ein besseres Heilungsergebnis erreicht werden. Er erachte die Heilgymnastik in der Physiotherapie als not-
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wendig und zweckmässig. Voraussichtlich seien noch zirka 27 Physiotherapiesitzungen not- wendig, sodass die medizinische Behandlung im Herbst 2013 abgeschlossen sein werde.
6.7 Mit Bericht vom 4. Juli 2013 hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Prof. D.____ fest, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den erhobenen Diagno- sen und dem Unfall aus dem Jahre 2011 bei einer Aussagesicherheit von 50 % oder weniger lediglich möglich sei. Er führte dazu aus, dass in der Echtzeit-Dokumentation anlässlich des Unfallereignisses eine Verletzung des linken Ellbogens nicht dokumentiert worden sei. Der ak- tuelle Bericht von Dr. E.____ vom 25. Juni 2013 diagnostiziere sodann eine Epicondylitis ulnaris, welche sich nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall erklären lasse. Ferner sei die gesamte Wirbelsäule bewegungseingeschränkt und es werde ein chronifiziertes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Eine strukturelle Verletzung der Wirbelsäule habe jedoch nicht stattgefunden. Ähnlich wie bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule sei nach einem hal- ben Jahr – spätestens jedoch nach einem Jahr – die Symptomatik nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Des Weiteren sei auch aufgrund der Häufigkeit von spondylogenen Beschwer- den in der Allgemeinbevölkerung ein Kausalzusammenhang abzulehnen.
6.8 Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 hielt Dr. E.____ fest, dass die Versicherte beim Unfall von der rechten Seite her angefahren worden und auf die linke Körperseite gestürzt sei, wo sie mit dem linken Ellbogen und der linken Schulter aufgeprallt sei. Somit habe sie sich auch ihre Wirbelsäule verdreht. Die aktuellen Beschwerden stünden somit ursächlich mit dem Unfall in Zusammenhang.
6.9 Am 13. September 2013 (Eingang) berichtete die Physiotherapeutin F.____, sie habe die Versicherte am 3. April 2012 zur Nachbehandlung des Polytraumas nach dem Fahrradunfall übernommen. Vom Zusammenstoss mit dem Auto seien insbesondere das rechte Wadenbein und das rechte Hüftgelenk betroffen gewesen. Vom Aufprall auf den Boden seien zusätzlich die linke Hand sowie das Ellbogen- und Schultergelenk betroffen gewesen. Weiter klage die Versi- cherte über Schmerzen bei Belastung und leide durch Kompensation an einer schmerzhaften Überlastung in der Lendenwirbelsäule und im Nackenbereich. Auch sei die Beschwerdeführerin oft müde, was vor dem Unfall kein Problem gewesen sei. Die Therapie sei wegen Wegzugs der Beschwerdeführerin in die Ostschweiz beendet worden, obwohl diese ansonsten noch weiter- geführt worden wäre. Nachdem die Versicherte wieder in die Region zurückgezogen sei, habe sich diese sodann am 28. Dezember 2012 wieder bei ihr gemeldet. Das Wadenbein, das Hüft- gelenk sowie die Lendenwirbelsäule seien wiederum am meisten von Schmerzen betroffen ge- wesen. Die Müdigkeit habe sich jedoch nicht mehr gezeigt. Da die Versicherte körperlich un- glaublich trainiert und aktiv sei, habe sie sich vor allem auf die manuelle Therapie konzentriert. Eine weitere unterstützende Betreuung sei angemessen.
6.10 Mit Bericht vom 12. September 2013 hielt Dr. E.____ erneut fest, dass die Versicherte beim Unfall von der rechten Seite her angefahren und sodann auf die linke Körperseite gestürzt sei, wo sie mit dem linken Ellbogen und der linken Schulter auf die Strasse aufgeprallt sei. Da- bei habe sie sich ihre Wirbelsäule verdreht. Die aktuellen Beschwerden würden damit sehr wohl ursächlich mit dem Unfall im Zusammenhang stehen.
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– wie in Erwägung 3.4 – ausgeführt, bei der Beschwerdegegnerin liegt.
8.1. Prof. D.____ verneinte mit Bericht vom 4. Juli 2013 die Unfallkausalität der mit Frage- bogen vom 22. März 2013 geltend gemachten Beschwerden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), kommen den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen und Sach- verständigen, die nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden, Beweiswert zu, so- fern nicht (bereits geringe) Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestehen. Solche Zweifel sind vor- liegend nicht von der Hand zu weisen. Soweit Prof. D.____ argumentiert, anlässlich der Echt- zeit-Dokumentation sei keine Verletzung des Ellbogens festgehalten worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Bagatell-Unfallmeldung vom 22. Dezember 2011 lediglich zu ent- nehmen, dass die Versicherte multiple Prellungen, Zerrungen und Quetschungen erlitten habe. Welche Körperteile konkret betroffen waren, wurde jedoch nicht dokumentiert. In der Folge wurden mehrfach Beschwerden am linken Ellbogen festgehalten. So diagnostizierte Dr. E.____ am 29. Mai 2013 posttraumatische Tendoperiostosen am linken Ellbogen. Mit Bericht vom 25. Juni 2013 hielt er fest, die Versicherte leide unter Schmerzen, welche vom linken Ellbogen aus- gehen und diagnostizierte eine Epicondylitis humeri ulnaris. Am 30. Juli 2013 und am
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9.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Abklä- rungen bedarf, da er namentlich in Bezug auf die Ursächlichkeit der geklagten Beschwerden nicht genügend abgeklärt wurde und widersprüchlich ist.
9.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zu- rückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten ein- zuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt über- haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff). Da die Be- schwerdegegnerin vorliegend nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung der natürli-
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chen Kausalität vorgenommen hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückwei- sung an die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesge- richts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 16. Dezember 2013 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. Diese hat die Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die Frage, ob die noch bestehenden Beschwerden im linken Ellbogen und im Rücken natürlich kausal zum Unfallereignis vom 14. Dezember 2011 sind, von einer unabhängigen Ärzteschaft untersuchen zu lassen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in dem Sin- ne gutzuheissen.
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell- rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vor- liegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zuläs- sig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbeleh- rung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
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Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.