Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-04-24_sv_4
Entscheidungsdatum
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 24. April 2014 (720 13 312)


Invalidenversicherung

Kein Anspruch auf eine IV-Rente infolge vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer rein sit- zenden Verweistätigkeit.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrich- ter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advoka- tin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1969 geborene A.____ arbeitete zuletzt bis Ende Januar 2011 als Küchengehilfe im Restaurant B.____. Bereits am 29. November 2010 hatte er das linke Knie an einer Garagentü- re angeschlagen und sich dabei eine Meniskusläsion zugezogen. Nachdem er sich am 26. Ja- nuar 2011 beim Anheben einer schweren Kiste eine Rippenfraktur zugezogen hatte, blieb er bedingt durch einen Korbhenkelriss des medialen Meniskus links in der Folge arbeitsunfähig. Am 13. Juli 2011 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verfügte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) am 27. September 2013 nach durchgeführtem Vorbe- scheidsverfahren gestützt auf einen IV-Grad von 0% die Rentenablehnung.

B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, am 25. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die IV-Stelle bei der Abklärung der gesundheitli- chen Verhältnisse ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Gestützt auf den Umstand, dass die behandelnden Ärzte den Versicherten über weite Strecken zu 100% arbeitsunfähig geschrieben hätten, könne nicht ohne weitere Abklärungen alleine auf die Einschätzung des Arztes des Re- gional-Ärztlichen Dienstes (RAD) abgestellt werden. Bei der Bemessung des Valideneinkom- mens habe die IV-Stelle ausserdem statt auf den tatsächlich zuletzt erzielten Lohn fälschlicher- weise auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt. Da der Beschwerde- führer den zur Invalidität führenden Gesundheitsschaden noch während seines letzten Arbeits- verhältnisses erlitten habe, seien keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auch auf das zuletzt tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen abzustellen sei. Eventualiter sei für die Bemessung des Valideneinkommens auf das Anforderungsprofil 3 statt 4 abzustellen, da der Beschwerdeführer über einen Berufsabschluss als Koch verfüge.

C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die IV- Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zu- sammenfassend machte sie unter Hinweis auf eine erneute Stellungnahme des RAD geltend, dass aus medizinischer Hinsicht kein Anlass bestehe, von der angefochtenen Verfügung abzu- weichen. Auf den zuletzt erzielten Verdienst könne nicht abgestellt werden, da der Beschwerde- führer seine Anstellung aufgrund der Pensionierung des Arbeitgebers per Ende Januar 2011 ohnehin verloren hätte. Dass deshalb auf das Anforderungsniveau 4 der LSE abgestellt worden sei, sei nicht zu beanstanden, da er der vorhandenen Aktenlage zufolge über keine Berufsaus- bildung im Gastronomiebereich verfüge.

D. Mit Replik vom 11. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer sowohl an seinen Rechts- begehren als auch an seiner diesbezüglichen Begründung fest. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 26. Februar 2014 am Abweisungsantrag fest.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bilden die Verfügungen der IV-Stelle vom 27. September 2013, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

  2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep- tember 2013 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Gren- ze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).

2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versi- cherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geis- tigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).

2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach ist der Invalidi- tätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom- men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei- nander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).

3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).

3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des EVG mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstel- lungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversiche- rung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung sind allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte be- handelnder Ärzte nicht zu vergessen. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behan- delnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustu- fen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedli- che Natur vom Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und vom Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbe- halten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behan- delnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - As- pekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen).

  1. Für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer noch zugemutet werden kann, liegen folgende medizinische Berichte von Relevanz in den Akten:

4.1 Dem Bericht des Spitals C.____ zufolge seien residuelle Portalschmerzen nach arthro- skopischer Zystenresektion und nach Fixation einer partiellen Korbhenkelruptur des medialen Meniskus am linken Knie vom 29. Juni 2011 zu diagnostizieren. Anamnestisch bestünde zwi- schenzeitlich eine deutliche Verbesserung der Beschwerden. Der Patient habe lediglich Schmerzen bei Vollbelastung. Als Küchenhilfe habe bisher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Patient sei nunmehr angehalten worden, die Stöcke wegzulassen und das Knie voll zu belasten. Bis Ende November 2011 bestehe noch eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab

  1. Dezember 2011 werde jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert. Dies sollte auch so eingehalten werden.

4.2 Gemäss Bericht des Spitals C.____ vom 14. Dezember 2011 habe bis Ende November 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 26. Oktober 2011 könne der Patient die Gehstöcke weglassen und das linke Kniegelenk wieder voll belasten. Seit dem 1. Dezember 2011 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

4.3 Gemäss Bericht des Spitals C.____ vom 3. August 2012 sei der Versicherte am 20. Juli 2012 erneut in Behandlung gestanden. Zu diagnostizieren sei ein Verdacht auf eine Reizung des Ramus infrapatellaris am Nervus saphenus links bei Status nach Arthroskopie so- wie nach Meniskus-Naht bei medialer Korbhenkel-Läsion. Medial bestünden weiterhin persistie- rende Beschwerden am linken Knie mit Einklemmungsgefühl. Das Gehen sei nur an Stöcken möglich. Eine Re-Ruptur der Korbhenkel-Läsion könne nicht ausgeschlossen werden, was die Schmerzsymptomatik jedoch nicht erkläre. Es bestehe eindeutig eine Diskrepanz zwischen dem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht klinischen und subjektiven Befund. Nach Durchführung eines erneuten MRI werde eine erneute Beurteilung erfolgen können.

4.4 Gemäss Operationsbericht des Spitals C.____ vom 23. August 2012 sei am 14. August 2012 eine erneute Operation am linken Knie unter anderem mit einer Ankerentfernung am me- dialen Hinterhorn und einer Entfernung subkutaner Knoten erfolgt. Hinsichtlich des postoperati- ven Vorgehens werde eine Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden und die Fadenent- fernung 14 Tage nach postoperativ gesicherter Wundheilung empfohlen.

4.5 Dem ambulanten Bericht des Spitals C.____ vom 6. September 2012 zufolge habe die Fadenentfernung auf der medizinischen Poliklinik nicht vollständig durchgeführt werden können, da ein Knoten im Gewebe hängen geblieben sei. Es sei gelungen, den verbleibenden Restfa- den im Rahmen der Sprechstunde zu entfernen. Klinisch bestünden absolut reizlose Wundver- hältnisse. Es fände sich kein Kniegelenkserguss, jedoch eine Druckdolenz über dem medialen Retinakulum. Die Beweglichkeit des Knies sei noch deutlich eingeschränkt. Der Patient dürfe weiterhin voll belasten und sollte intensive Physiotherapie durchführen, um das Flexionsdefizit abzubauen.

4.6 Gemäss einem undatierten Arztbericht des Spitals C.____, eingegangen bei der IV- Stelle am 27. August 2012, bestünden weiterhin residuelle Kniebeschwerden. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Versicherte seit dem 29. Juni 2011 vollständig arbeitsunfähig. Mit Blick auf die anstehende Re-Operation am 14. August 2012 sei die Prognose aktuell nicht beur- teilbar. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste und wechselbelastende Verweistätigkeit sei ab dem 10. August 2012 noch im Umfang von 50% zu- mutbar, wobei in Bezug auf eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zunächst die Ope- ration vom 14. August 2012 abgewartet und dann entschieden werden müsse.

4.7 Gemäss Arztbericht der Klinik D.____ vom 28. September 2012 bestünden seit der im Juni 2011 durchgeführten Arthroskopie starke, belastungsabhängige Schmerzen im linken Knie. Arbeiten im Stehen oder mit längeren Gehstrecken seien nicht mehr zumutbar, ebenso wenig Knien, Besteigen von Leitern und Gerüsten, häufiges Treppenlaufen oder Heben und Tragen von Lasten. Als Koch sei der Versicherte vollständig arbeitsunfähig. Einen stehenden Beruf könne der Patient nicht mehr ausüben. Eine sitzende Tätigkeit wäre jedoch vollschichtig mög- lich. Es werde eine Umschulung zu einer Tätigkeit empfohlen, die vor allem im Sitzen ausgeübt werden könne. Bei Belastung des Knies werde es ansonsten immer wieder zu Reizzuständen und damit zu Ausfällen kommen. Dem entsprechenden Beiblatt zu diesem Arztbericht kann wei- ter entnommen werden, dass eine rein sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar sei.

4.8 Gemäss Beurteilung des regional-ärztlichen Dienstes RAD vom 8. März 2013 könne in einer rein sitzenden Verweistätigkeit ab 27. Oktober 2011 wieder von einer vollen Arbeitsfähig- keit nach den Kniegelenksoperationen vom 29. Juni 2011 und 14. August 2012 ausgegangen werden. Diese Beurteilung für eine leidensangepasste Verweistätigkeit stimme mit Ausnahme der Beurteilung des bei der IV-Stelle am 27. August 2011 eingegangenen Arztberichts des Spi- tals C.____ mit den behandelnden Ärzten überein.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.9 Gemäss Austrittsbericht des Spitals C.____ vom 7. Mai 2013 sei am 3. Mai 2013 eine unikompartimentelle Knieprothese medial links eingesetzt worden. Es sei ein komplikationsloser postoperativer Verlauf festzustellen. Der Versicherte sei in gutem Allgemeinzustand und prob- lemlos treppenmobil nach Hause entlassen worden. Die radiologische postoperative Kontrolle habe eine regelrechte Lage der Prothesenteile gezeigt. Vom 2. Mai bis 14. Juni 2013 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden.

4.10 Gemäss Beurteilung des RAD vom 9. Juli 2013 gestalte sich der postoperative Verlauf gemäss Bericht des Spitals C.____ bisher zufriedenstellend, so dass bis maximal sechs Wo- chen nach der Operation noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in einer Ver- weistätigkeit, danach aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für rein sitzende Tätigkeiten auszugehen sei. Falls der Heilungsverlauf weiterhin gut verlaufe, sei das Verweisprofil anzu- passen. Es sei zu erwarten, dass dem Versicherten dann auch wechselbelastende Tätigkeiten mit gehenden und stehenden Anteilen zumutbar seien.

4.11 Gemäss Beurteilung des RAD vom 25. November 2013 sei in den medizinischen Be- richten dokumentiert, dass die geklagten Schmerzen des Versicherten nicht ausreichend mit den medizinischen Befunden erklärt werden könnten. Daher sei teilweise von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte abzuweichen. Es sei aber zu betonen, dass den behandelnden Ärzten bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf überwiegend gefolgt worden sei.

5.1 Der Beschwerdeführer lässt im Zusammenhang mit seiner ihm noch zumutbaren Rest- arbeitsfähigkeit vorbringen, dass das medizinische Dossier nur dünn ausgefallen sei und ohne ergänzende Abklärungen nicht auf die Einschätzung des RAD abgestellt werden könne. Die von der IV-Stelle vorgenommene Sachverhaltseinschätzung erweise sich als nicht überwiegend wahrscheinlich, und die von ihr vorgenommene Sachverhaltsabklärung sei insbesondere mit Blick auf die unveränderte Schmerzsituation unzureichend. Dieser Auffassung kann nicht ge- folgt werden. Mit Blick auf die nach Ablauf des Wartejahres am 13. Juli 2012 massgebenden Verhältnisse liegen diverse ärztliche Unterlagen in den Akten, welche in Bezug auf die dem Be- schwerdeführer zumutbare Verweistätigkeit insgesamt ein schlüssiges und kongruentes Bild ergeben. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde zu Recht darauf hin, dass ein Ak- tengutachten durchaus beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen einzig um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 3.2). Diese Vo- raussetzungen liegen hier in Bezug auf die Berichte des RAD aber vor. Die Einschätzungen des RAD-Arztes vom 8. März sowie 9. Juli 2013 stützen sich auf fachärztliche Unterlagen, welche allesamt die geklagten Beschwerden des Versicherten, die anlässlich der fachärztlichen Unter- suchungen erhobenen Befunde sowie schliesslich auch den verbleibenden Funktionsumfang hinreichend genau umschrieben haben. Sie decken sich darüber hinaus mit der bereits durch die behandelnden Ärzte formulierten Einschätzung der dem Versicherten noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer ihm zumutbaren, sitzenden Verweistätigkeit. So ist dem Arztbericht der Klinik D.____ vom 28. September 2012 zu entnehmen, dass der Versicherte als Koch zwar

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollständig arbeitsunfähig, eine rein sitzende Tätigkeit jedoch vollschichtig und ganztags mög- lich und zumutbar sei. Diese Schlussfolgerung ist denn auch ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal dem Versicherten im Nachgang zu seiner zweiten Knieoperation Mitte August 2012 be- reits nach kurzer Zeit gar die Vollbelastung seines Knies empfohlen worden war (vgl. Operationsbericht des Spitals C.____ vom 23. August 2012, ebenso ambulanter Bericht des Spitals C.____ vom 6. September 2012). Hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweistätigkeit kann dem Beschwerdefüh- rer deshalb nicht beigepflichtet werden, dass ihn die behandelnden Ärzte über weite Strecken arbeitsunfähig geschrieben hätten. Die entsprechenden, neuerlichen Eintragungen der behan- delnden Ärzte auf dem replicando eingereichten Unfallschein UVG (vgl. Beilage zur Replik vom 11. Februar 2014) betreffen dessen angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe; sie treffen keine differenzierte Aussage hinsichtlich der notorisch unterschiedlichen Belastung in einer entweder stehenden oder rein sitzenden Tätigkeit. Darüber hinaus vermögen sie aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zu überzeugen. Die Eintragungen auf dem Unfallschein erfolgten ohne Be- gründung. Auch geht daraus nicht hervor, dass und weshalb sich die Arbeitsfähigkeit des Versi- cherten wegen neu aufgetretener Beschwerden verschlechtert hätte. Insofern vermag der Be- schwerdeführer auch nichts aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 2008, E. 2.3.2), wonach die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden dürften. Das Bundesgericht hat in der gleichen Erwägung nämlich klargestellt, dass es nicht angehe, solche Zeugnisse stets zum Anlass weite- rer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzun- gen gelangten. Vorbehalten blieben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung auf- dränge, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretati- on entspringende - Aspekte benennen würden, die im Rahmen der medizinischen Einschätzung bisher unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Dass dies mit Blick auf eine dem Be- schwerdeführer weiterhin zumutbare, rein sitzende Tätigkeit der Fall gewesen wäre, geht aus dem fraglichen Unfallschein nicht hervor und ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit dargetan.

5.2 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer im Weiteren aus der Tatsache der weiterhin engmaschigen Betreuung sowie einer erneuten bildgebenden Un- tersuchung. Zum einen bildet der Verfügungserlass vom 27. September 2013 rechtsprechungs- gemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2). Eine allfällige, seither eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse kann daher ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. oben, Erwägung 2). Hinzu tritt, dass die ge- klagten Beschwerden den vorliegenden Unterlagen zufolge bisher nicht objektiviert werden konnten (vgl. bereits Bericht des Spitals C.____ vom 3. August 2012). Mithin kann auch nicht davon gesprochen werden, die Sichtweise des RAD habe das Schmerzgeschehen ausgeblen- det. Dessen Einschätzung deckt sich nicht nur mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte der Klinik D., sondern erweist sich auch mit Blick auf die neuerliche Operation und Prothe- seneinsetzung vom 3. Mai 2013 als kongruent, wonach sich ein postoperativ zufriedenstellen- der Verlauf gezeigt hatte (vgl. Austrittsbericht des Spitals C. vom 7. Mai 2013). In Überein- stimmung mit der vom Beschwerdeführer kritisierten Beurteilung des RAD geht bereits aus dem Arztbericht der Klinik D.____ vom 28. September 2012 hervor, dass eine sitzende Tätigkeit wei-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht terhin vollschichtig zumutbar ist. Nichts anderes ist dem entsprechenden Beiblatt zu diesem Arztbericht zu entnehmen, demzufolge dem Versicherten eine rein sitzende Tätigkeit ganztags zugemutet werden kann. Wenn der RAD-Arzt in seiner Beurteilung vom 8. März 2013 zum Er- gebnis kommt, dass der Versicherte nach seinen Knieoperationen, insbesondere nach jener vom 14. August 2012, in einer rein sitzenden Verweistätigkeit voll arbeitsfähig gewesen ist, kann darin jedenfalls kein Widerspruch erkannt werden. Daran vermag auch der undatierte Arztbericht des Spitals C., eingegangen bei der IV-Stelle am 27. August 2012, nichts zu ändern. Zum einen ist kein Widerspruch darin zu erkennen, dass dem Versicherten entgegen einer vollzeitlich zumutbaren, ausschliesslich sitzenden Verweistätigkeit in einer wechselbelas- tenden Tätigkeit eine nur hälftige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist. Zum anderen geht aus dem fraglichen Bericht hervor, dass in Bezug auf eine schrittweise – mithin weitere – Steigerung der Arbeitsfähigkeit über 50% hinaus zunächst noch die Operation vom 14. August 2012 abge- wartet werden müsse. Zumal die Ärzte ebenso festgehalten hatten, dass noch keine gesicherte Prognose abgegeben werden könne, vermag diese offensichtlich kurz vor der zweiten Operati- on erfolgte Einschätzung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit keine verbindliche Wirkung zu entfalten. Mithin bleibt es bei der Einschätzung der Klinik D. in ihrem Bericht vom 28. Sep- tember 2012 und mit ihr bei der mit Blick auf die Kniebeschwerden des Versicherten durch den RAD letztlich bestätigten und nachvollziehbaren Einschätzung, dass es bei einer Belastung des betroffenen Knies immer wieder zu Reizzuständen kommen könne. In Bezug auf die massge- benden, gesundheitlichen Verhältnisse resultiert deshalb, dass dem Beschwerdeführer eine lediglich sitzende Tätigkeit weiterhin ganztags zumutbar ist (vgl. Beiblatt zum Arztbericht der Klinik D.____ vom 28. September 2012).

5.3 Damit aber ist nicht ersichtlich, inwiefern hier eine - erneute - gerichtliche Begutachtung weitere Erkenntnisse hervorbringen würde. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte medizini- sche Abklärung kann deshalb verzichtet werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Be- weisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Ge- langt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhande- nen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhaltes ergeben und dieser dem- nach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung zulässig (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinwei- sen).

6.1 Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeits- plätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4; Urteil des EVG vom 16. Juni 2004, I 824/02, E. 2.2.1 zu Art. 28 Abs. 2 aIVG). Gemäss der oben (vgl. Erwägung 2.2 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades deshalb von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Der Begriff umfasst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwi-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeits- markt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwer- ten (BGE 110 V 276 E. 4b). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in ei- nem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist (Urteil des EVG vom 17. Dezember 2002, I 601/01, E. 4.3; RUDOLF RÜEDI, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Inva- liditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 35). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf allerdings nicht von realitäts- fremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen und insbesondere dort nicht von einer Arbeitsge- legenheit gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form mög- lich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2007, 9C_610/2007, E. 4.1 mit Hinweisen).

6.2 Diesen Vorgaben entsprechend besteht für den Versicherten durchaus eine Vielzahl von Möglichkeiten für eine Stelle auf einem ausgeglichen Arbeitsmarkt (Urteil des EVG vom 11. Mai 2004, I 112/04, E. 3.1). Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausge- glichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (Urteil des EVG vom 20. Juli 2004, I 39/04); andererseits fällt insbesondere ins Gewicht, dass die me- dizinische Leistungsfähigkeit in einer sitzenden Verweistätigkeit im Umfang für eine vollschichti- ge und mithin ganztägige Tätigkeit erstellt ist (vgl. Erwägung 5.2 hievor). Unter diesen Umstän- den kann nicht gesagt werden, dass es dem Versicherten nur noch möglich wäre, in einem ge- schützten Rahmen tätig zu sein.

6.3 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen hat (vgl. oben, E. 2.2 hievor). Die in diesem Zusammenhang gegen die konkrete Invaliditätsbemessung vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers betreffen ausschliess- lich die Bemessung des Valideneinkommens. Auf der Basis der ihm vollschichtig zumutbaren Verweistätigkeit können sie allerdings sogleich offen gelassen werden. Selbst wenn das Vali- deneinkommen auf der Basis des Anforderungsprofils 3 (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Sektor 56 Gastronomie, Männer, monatlich Fr. 4‘465.—) festgelegt und den zuvor im Restaurant Schloss in Bottmingen tatsächlich erzielten Lohn gar übersteigen würde, resultiert noch immer ein IV- Grad deutlich unter dem massgebenden Schwellenwert von 40%. Das Valideneinkommen be- liefe sich diesfalls auf Fr. 56‘661.— (12 x Fr. 4‘465.— / 40 x 42,3 Wochenstunden). In Gegen- überstellung mit dem zwischen den Parteien zu Recht unbestritten gebliebenen Invalidenein- kommen (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Totalwert, Männer, Anforderungsprofil 4, monatlich Fr. 4‘901.—) im Umfang von Fr. 52‘636.— (12 x 4‘901.— / 40 x 41,7 Wochenstunden x 1,01 teuerungsbedingte Anpassung per 2011) ergibt sich selbst nach Vornahme eines leidensbe- dingten Abzugs im Umfang von 15% eine Erwerbseinbusse von bestenfalls Fr. 4‘025.— und

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht damit ein IV-Grad von 7%. Bei einer vollschichtig zumutbaren, sitzenden Verweistätigkeit ist mit anderen Worten nicht entscheidrelevant, wie hoch der IV-Grad ausfällt, da der Anspruch auf eine IV-Rente mangels Erreichens des für eine IV-Rente massgebenden Schwellenwerts ge- mäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG so oder anders abzulehnen ist. Daran ändert auch nichts, dass über die ärztliche Bezeichnung der massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung hinaus zusätzli- chen Einschränkungen mit einem leidensbedingten Abzug Rechnung zu tragen ist. Im vorlie- genden Fall lässt sich ein leidensbedingter Abzug von mehr als 15%, wie ihn die IV-Stelle für rein sitzende Verweistätigkeiten vorgenommen hat, nicht begründen. Damit bleibt es bei einem IV-Grad von unter 40%, woran rechnerisch im Übrigen auch ein leidensbedingter Abzug im rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen Umfang von 25% nichts ändern würde. Die Vo- rinstanz hat den Rentenanspruch des Versicherten im Ergebnis demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Be- willigung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfah- rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festge- legt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens ein- heitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdefüh- rer unterlegene Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Dem Versicher- ten ist allerdings mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewil- ligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 die unentgeltliche Ver- beiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Honorar beträgt bei unentgeltlicher Verbeiständung für den bis Ende 2013 erbrachten Aufwand Fr. 180.— pro Stunde (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [TO], in der bis 31. Dezember 2013 gül- tig gewesenen Fassung) und für den ab 1. Januar 2014 erbrachten Aufwand Fr. 200.— pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO, in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 27. März 2014 für das vorliegende Ver- fahren zuzüglich nachprozessualen Aufwand einen Zeitaufwand von insgesamt 11 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht. Hiervon wurden sechs Stunden und 25 Minuten im Jahr 2013 er- bracht, vier Stunden und 20 Minuten entfallen auf das Jahr 2014. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemes- sen. Gleiches gilt für die Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 106.—. Der Rechtsvertreterin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘297.85 (vier Stunden und 20 Minuten à Fr. 200.-- + sechs Stunden und 25 Minuten à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 106.— + 8 % Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschwerdeführer wird allerdings ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘297.85 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Zitate

Gesetze

13

aIVG

  • Art. 28 aIVG

ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 61 ATSG

GOG

  • § 53a GOG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 69 IVG

TO

  • § 3 TO

VPO

  • § 20 VPO
  • § 54 VPO

Gerichtsentscheide

16
  • BGE 129 V 4
  • BGE 125 V 352
  • BGE 125 V 353
  • BGE 124 V 94
  • BGE 115 V 134
  • BGE 110 V 276
  • BGE 104 V 136
  • 8C_540/200727.03.2008 · 70 Zitate
  • 8C_733/201228.01.2013 · 18 Zitate
  • 9C_610/200723.10.2007 · 40 Zitate
  • I 112/04
  • I 39/04
  • I 437/99
  • I 575/99
  • I 601/01
  • I 824/02