Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 8. April 2014 (400 13 318)
Zivilgesetzbuch
Kindesunterhalt: Keine veränderten Verhältnisse, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein hypothetisches Einkommen in Höhe des früheren Einkommens anzurechnen ist.
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Hansruedi Zweifel
Parteien A., vertreten durch Advokatin Sandra Sutter-Jeker, Hauptstr. 46, 4102 Binningen, Kläger und Berufungskläger gegen B., vertreten durch Advokat Bernhard Fischer, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach, Beklagte C.____, vertreten durch Advokat Bernhard Fischer, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach, Beklagte
Gegenstand Abänderung Kindesunterhalt Berufung gegen das Urteil der Bezirksgerichtspräsidentin Gelterkinden vom 12. September 2013 und das Rektifikat vom 6. November 2013
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A. Am 03.01.2011 genehmigte die Vormundschaftsbehörde D.____ die Unterhaltsverträge vom 07.12.2010 zwischen A.____ einerseits sowie den Töchtern B.____ und C.____ anderer- seits. Damit verpflichtete sich der Vater zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je CHF 720.00 bis zum vollendeten 6. Altersjahr, CHF 820.00 bis zum vollendeten 12. Altersjahr und CHF 920.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Mündigkeit. Der Jahreslohn 2010 von A.____ betrug netto CHF 56‘194.00. 2010/2011 absolvierte er eine Zusatzausbildung an der TS E.. Im Monat Juli 2012 erzielte A. ein Nettoeinkommen von CHF 5‘281.35, in welchem der Anteil des 13. Monatslohns noch nicht berücksichtigt war. A.____ meldete sich per 31.12.2012 von seinem Wohnort in der Schweiz nach Deutschland ab. Dort erfolgte seine Anmeldung bei der Meldebehörde am 27.12.2012. Gemäss Arbeitsvertrag vom 17.12.2012 begann er am 14.01.2013 ein Arbeitsverhältnis bei der F.____ GmbH in G.____ zu einem Bruttogehalt von monatlich EUR 3‘250.00 zzgl. Urlaubsgeld von monatlich EUR 60.00 sowie zzgl. eines im November ausbezahlten 13. Monatslohns von ca. EUR 1‘600.00. Mit Gesuch vom 02.01.2013 (Postaufgabe 04.01.2013) wandte sich A.____ an das Bezirksge- richtspräsidium Gelterkinden. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28.02.2013 kam es zu keiner Einigung, worauf dem Kläger die Klagebewilligung folgenden Inhalts ausgestellt wur- de: „Es seien die monatlichen und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträge ge- mäss Unterhaltsverträgen vom 07.12.2010 bezüglich B., geboren am xx.yy.zzzz, und C., geboren am xx.yy.zzzz, mit Wirkung ab 1. Januar 2013 auf CHF 480.00 pro Kind her- abzusetzen, alles unter o/e Kostenfolge.“ Mit schriftlich begründeter Klage vom 15.05.2013 beantragte der Kläger, es seien in Abände- rung der Unterhaltsvereinbarungen vom 07.12.2010 die monatlich und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder B.____ und C.____ mit Wirkung ab
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kläger die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge über die Anträge im Schlichtungsverfahren von CHF 480.00 hinaus auf CHF 300.00 pro Kind und Monat verlangt habe. Der Streitgegenstand sei bereits mit der Ausstellung der Klagebewilligung fixiert worden. Bei der zusätzlichen Herab- setzung der Unterhaltsbeiträge handle es sich nicht um eine Klageänderung, weshalb auf die Klage nur im Umfang des in der Klagebewilligung festgehaltenen Rechtsbegehrens eingetreten werden könne. Hinsichtlich der Anpassung von Kinderunterhaltsbeiträgen seien grundsätzlich nur solche Ver- änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen, die vom Schuldner nicht freiwillig herbeige- führt worden seien. Das Recht auf freie berufliche Tätigkeit werde beschränkt durch die Pflicht des Unterhaltspflichtigen, für seine Familie aufzukommen. Gebe der Unterhaltspflichtige seine Stelle freiwillig auf, so könne ihm ein hypothetisches, höheres Einkommen statt des tatsächlich erzielten Einkommens angerechnet werden, wenn es ihm tatsächlich möglich und zumutbar sei, ein höheres Einkommen zu generieren. Der Kläger sei als 10-Jähriger mit seinen Eltern von Deutschland in die Schweiz ausgewandert und habe sich nun im Alter von 33 Jahren entschie- den, die Schweiz Richtung Deutschland zu verlassen. Er habe die Stelle in der Schweiz freiwil- lig aufgegeben, um in Deutschland eine Stelle anzunehmen, welche zwar deutlich schlechter bezahlt sei, ihm aber weitere Perspektiven ermögliche. Diese Entscheidung könne er nicht zu- lasten seiner unterhaltsberechtigten Kinder in der Schweiz treffen. Auch wenn er sich niederlas- sen könne, wo er wolle, müsse er sämtliche Entscheidungen, die mit dem Einkommen und sei- nem Bedarf zusammenhingen, im Rahmen seiner Möglichkeiten treffen und sicherstellen, dass er seine bestehenden Verpflichtungen weiterhin erfüllen könne. Der Unterhalt seiner Kinder gehe vor. Somit liege keine unverschuldete Einkommensverminderung vor. In den Unterhalts- verträgen sei aufgrund seiner 2010 gemachten Zusatzausbildung von einem höheren Einkom- men als dem damaligen Nettolohn von CHF 4‘800.00 ausgegangen worden, weshalb die Un- terhaltsbeiträge im Verhältnis zum damaligen Lohn leicht über der Prozentregel lägen. Das re- levante hypothetische Einkommen sei jedoch höher als dasjenige bei Vertragsschluss, nämlich CHF 5‘281.35 netto gemäss Lohnabrechnung vom Juli 2012. Dem Kläger wäre es durchaus möglich gewesen, dieses Lohnniveau in der Schweiz zu halten. Unter Anrechnung dieses hypo- thetischen Einkommens könne dem Kläger zugemutet werden, für die Unterhaltsbeiträge der Beklagten gemäss den Unterhaltsverträgen vom 07.12.2010 aufzukommen. Da unterhaltsrecht- lich keine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers zu be- rücksichtigen sei, sei die Klage abzuweisen. Selbst wenn die Veränderung der Verhältnisse zu berücksichtigen und nicht von einem hypo- thetischen, sondern von seinem aktuellen, in Deutschland erwirtschafteten Lohn auszugehen wäre, ergäbe die Berechnung des Bedarfs des Klägers einen Überschuss, der die Leistung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge erlaube. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten seien bedürftig, weshalb ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Rechtsvertreterin des Klägers mache im Vergleich mit dem Rechtsvertreter der Beklagten einen beinahe doppelt so hohen Aufwand von über 23 Stunden geltend. Diverse Aufwendungen erschienen im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Sa- che nicht angemessen, weshalb ihre Honorarnote auf maximal 13 Stunden zuzüglich Auslagen und MWST zu reduzieren sei.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 05.12.2013 erhob der Kläger Berufung und beantragte Folgendes: „1. Es sei Ziffer 1 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden vom 12. September 2013 aufzuheben und in Abänderung der Unterhaltsvereinbarungen vom 7. De- zember 2010 die monatlich und monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder B., geboren am xx.yy.zzzz, und C., geboren am xx.yy.zzzz, mit Wir- kung ab 1. Januar 2013 auf CHF 300.-- pro Kind herabzusetzen. 2. Es sei Ziffer 3 des Urteils der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Gelterkinden vom 12. September 2013 (rektifiziert mit Entscheid vom 6. November 2013) aufzuheben und das Honorar der Rechtsvertreterin im geltend gemachten Umfang von CHF 4‘802.75 gutzuheissen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. 4. Es sei dem Kläger auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit der unterzeichneten Advokatin zu gewähren.“ Sinngemäss machte er zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf denjenigen Teil der Klage, mit welchem er die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge unter CHF 480.00 auf CHF 300.00 pro Kind beantragt habe, nicht eingetreten. Der Richter sei in Verfahren betreffend Kinderunterhaltsbeiträge nicht an die Parteianträge gebunden. Ferner könne auch nicht be- hauptet werden, dass die Gegenpartei sich infolge der im Vergleich zur Klagebewilligung ver- änderten Rechtsbegehren nicht habe angemessen verteidigen können. Ferner machte er geltend, dass die massgebliche und dauerhafte Verschlechterung seiner Ein- kommenssituation eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zur Folge haben müsse. Wende man auf sein aktuelles Nettoeinkommen nach Steuern die Prozentregel an, sei neu ein Unterhalts- beitrag von CHF 300.00 pro Kind geschuldet. Die Ansicht der Vorinstanz, dass er seine Ein- kommensverminderung durch den Wegzug nach Deutschland selbst verschuldet habe und dass deshalb von einem hypothetischen Einkommen auf Grundlage des in der Schweiz erwirt- schafteten Einkommens auszugehen sei, sei unhaltbar. Die Unterhaltspflicht könne nicht so weit gehen, dass es einem deutschen Staatsangehörigen verwehrt werde, in sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn die dortigen Einkommensverhältnisse schlechter seien. Grundrech- te wie z.B. das Recht auf persönliche Freiheit oder die Wirtschaftsfreiheit gingen vor. Mit der Argumentation der Vorinstanz werde er faktisch gezwungen, in der Schweiz zu verbleiben, wenn er sich nicht massiv verschulden wolle. Für seinen Umzug nach Deutschland gebe es konkrete Gründe. U.a. habe er in Deutschland eine neue Lebenspartnerin, die er am 31.12.2013 heiraten werde. Zudem habe er mit seiner neuen Stelle in Deutschland berufliche Herausforderungen annehmen können, welche er in der Schweiz als Holzbautechniker nicht gehabt hätte. Verlange man von ihm, gegen seinen Willen in der Schweiz zu bleiben und auf das Zusammenleben mit seiner neuen Lebenspartnerin sowie auf die sich ihm bietende berufli- che Herausforderung zu verzichten, sei das unzumutbar. Des Weiteren habe die Vorinstanz einen zu tiefen Grundbedarf des Klägers errechnet. Die Kürzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers um fast die Hälfte werde als ungerechtfertigt, willkürlich und geringschätzig der anwaltlichen Arbeit gegenüber empfunden. D. Mit Berufungsantwort vom 27.01.2014 beantragten die Beklagten die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers. Ferner sei den Berufungsbeklagten auch im Berufungsverfahren die unent-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht geltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Berufungskläger sei seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid finde sich lediglich betreffend die Frage der Zurechnung eines hypothetischen Einkommens. Die Vorinstanz habe aufgezeigt, dass – auch ohne Annahme eines hypothetischen Einkommens – der Berufungs- kläger aufgrund seines Einkommens und Bedarfs in Deutschland zur Bezahlung des geschulde- ten Unterhalts in der Lage sei. Da er nicht rechtsgenüglich darlege, warum der von der Vor- instanz ermittelte Bedarf und das zugrunde gelegte Einkommen falsch seien, sei die Berufung somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Berufungskläger sei bei den von seinem Vertreter im Schlichtungsverfahren bezifferten Rechtsbegehren zu behaften. Vorliegend gehe es um die Eintretensfrage und nicht um die An- wendung der Offizialmaxime. Es bestehe kein Grund, von der Auffassung der Vorinstanz in die- sem Punkt abzuweichen. Für den Kläger habe keine Notwendigkeit bestanden, die Schweiz zu verlassen und damit auch seine gute Arbeitsstelle aufzugeben. Er habe ab seinem 10. Altersjahr in der Schweiz gelebt, hier die Schulen und die Ausbildung absolviert und sich freiwillig zum Verlassen der Schweiz entschieden, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei in der Höhe desje- nigen, das er in der Schweiz erzielt habe bzw. weiterhin hätte erzielen können. Bei der Zurech- nung eines hypothetischen Einkommens komme es nicht darauf an, ob der Pflichtige vorsätzlich seine Einkommenssituation verschlechtere mit dem einzigen Zweck, weniger Unterhalt bezah- len zu wollen. Es genüge, dass er aus freien Stücken und ohne wirtschaftliche Notwendigkeit seine Lebens- und Erwerbssituation so verändere, dass er den Unterhalt für seine Kinder nicht mehr bezahlen könne. Es werde vom Berufskläger nicht verlangt, in die Schweiz zurückzukeh- ren. Folge seiner Ausreise nach Deutschland sei nur, dass ihm dasselbe Einkommen ange- rechnet werde, welches er in der Schweiz erzielen könnte. Damit liege kein Verstoss gegen irgendwelche Grundrechte vor. Hinsichtlich des Einkommens und des Bedarfs in Deutschland habe sich der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nicht fundiert auseinandergesetzt, womit seine dies- bezüglichen Ausführungen für das Berufungsverfahren irrelevant seien und ohnehin bestritten würden. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, da er den geschuldeten Unterhalt an die Berufungsbeklagten seit längerer Zeit nicht bezahle. Somit ver- füge er über einen monatlichen Überschuss, welcher ihm erlaube, die Prozesskosten selbst zu tragen. Der Kostenentscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden. E. Anlässlich der heutigen Gerichtsverhandlung reichte der Berufungskläger folgende neue Urkunden ein: ein Schreiben des Bundesamtes für Justiz in Bonn vom 06.09.2013, wonach der Berufungskläger aufgefordert wurde, ab September 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 300.00 (ca. EUR 250.00) für jedes Kind an die Zentrale Behörde zur Gel- tendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten zu zahlen, und ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, wonach für die Ehefrau des Berufungsklägers ab 01.01.2014 für die Dauer von 300 Kalendertagen ein Arbeitslosengeld von täglich EUR 17.00 zugesprochen wurde. Er führte dazu aus, seit September 2013 den Betrag von EUR 500.00 bezahlt zu haben. Seine Ehefrau habe wegen der Betreuung ihres 4-jährigen Sohns die von
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrem Arbeitgeber geforderte Erhöhung des Pensums von 50% auf 100% nicht eingehen kön- nen, weshalb sie nun arbeitslos geworden sei. Die Berufungsbeklagten bestritten die Noven- qualität des Schreibens vom 06.09.2013 und die dem darin genannten Unterhaltsbetrag zu- grundeliegende Berechnungsweise. Ferner bestritten sie mit Nichtwissen, ob der Berufungsklä- ger noch Zahlungen an den Unterhalt geleistet habe. Die Berufungsbeklagten vermeldeten als neue Tatsache, dass sie per Mitte April 2014 mit ihrer Mutter nach Arlesheim umziehen werden, und reichten die Belege für den neuen Bedarf im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ein. Erwägungen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten lautet. Denn sie hat einen Anspruch darauf, dass der Streit bei gegebenen Prozessvo- raussetzungen durch ein Sachurteil entschieden wird, damit sie nicht in einem neuen Verfahren mit der gleichen Klage belangt wird (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 59 N 214). Anders präsentiert sich jedoch die prozessuale Lage des Klägers nach dem Vor- liegen des vorinstanzlichen Urteils. Er ist zwar materiell und formell beschwert, weil seine Klage entgegen seinem Antrag nicht gutgeheissen wurde. Hingegen ist der Kläger durch das ange- fochtene Urteil, insoweit als auf die Klage gar nicht eingetreten wurde, nur dann in seiner Rechtsstellung beschwert, wenn die Klage gutzuheissen wäre. Auf die Rüge der Rechtsverlet- zung wegen Nichtzulassung der Klageänderung ist daher nur unter dem Vorbehalt einzutreten, dass die Berufung in materieller Hinsicht gutgeheissen werden könnte. 2. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB ist der Kinderunterhalt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu festzusetzen oder aufzuheben. Erheblich ist eine Veränderung der Verhältnisse, wenn sie die nach Art. 285 ZGB massgeben- den Parameter der Beitragsbemessung betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unter- haltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist. Zu vergleichen sind die Verhält- nisse, wie sie der gegenwärtig gültigen Festlegung der Unterhaltsbeiträge zugrunde gelegt wor- den sind, und die Verhältnisse, wie sie heute bestehen (vgl. FamKomm Scheidung/Wullschle- ger, Art. 286 N 5 f.). Geht die Einkommensverminderung auf eine freiwillige und einseitige Ent- scheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, so ist eine solche Verschlechterung in der Regel unbeachtlich; der Unterhaltsschulder soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Die Konsequenz aus diesem Grundsatz besteht insbesondere darin, von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Un- terhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Davon ist allerdings ausnahmsweise abzusehen, wenn die vom Unterhaltsver- pflichteten getroffenen Dispositionen nicht mehr rückgängig gemacht werden können; in diesem Fall hat die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu unterbleiben (BGer 5C.163/2001 E. 2.c mit weiteren Hinweisen). Die Anrechnung eines hypothetischen, höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das Ein- kommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumut- bar ist. Aus welchem Grund ein Unterhaltspflichtiger auf das ihm angerechnete höhere Ein- kommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich (BGE 128 III 5 E. 4.a, BGer 5A_170/2007 E. 3.1 und 5A_290/2010 E. 3.1). Ferner ist zu beachten, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind besonders hohe Anforderun- gen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind, besonders bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das heisst, dass sich die Eltern in beruflicher und unter Umständen auch in örtli- cher Hinsicht entsprechend ausrichten müssen, um ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöp- fen; insbesondere kann der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als zumutbar zu erachten ist. Dem unterhaltspflich- tigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumut- barer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um persönliche Wünsche und Pläne zu verwirklichen. Dass diese der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich aus dem Wesen des sog. hypothetischen Einkommens zwangsläufig. Dessen Anrechnung bedeutet in der Regel auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGer 5A_513/2012 E. 4 mit
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiteren Hinweisen). Die Pflicht, für unmündige Kinder in angemessener Weise aufzukommen, geht jedenfalls dann, wenn den Kindern keine anderen ausreichenden Mittel zur Verfügung ste- hen, der beruflichen Betätigungsfreiheit des Unterhaltsschuldners vor. Viele Unterhaltsverpflich- tete müssen deshalb, um sich und ihren Angehörigen den Lebensunterhalt zu verdienen, einer Betätigung nachgehen, die ihnen nicht oder nicht durchwegs behagt und die es ihnen verun- möglicht oder erschwert, sich gemäss ihren Neigungen zu betätigen (BGE 114 IV 125 E. 3.b.aa). 3. Auszugehen ist von denjenigen Einkommensverhältnissen, welche den Unterhaltsverträ- gen vom 07.12.2010 zugrunde gelegt wurden. Die Vereinbarungen selbst enthalten kein Basis- einkommen. Im Jahre 2010 erzielte der Berufungskläger ein Nettoeinkommen von CHF 56‘194.00 bzw. von CHF 4‘682.85 pro Monat (vgl. Lohnausweis 2010, Beilage zur Eingabe des Klägers an das Bezirksgericht Gelterkinden vom 13.08.2013). Beide Parteien gingen über- einstimmend davon aus, dass bereits beim Abschluss der Unterhaltsverträge die aufgrund einer beruflichen Weiterbildung angekündigte Lohnerhöhung berücksichtigt worden sei. Folglich ist auf das Einkommen nach Abschluss dieser Ausbildung abzustellen. Dieses betrug im Juli 2012 CHF 5‘281.35 netto (vgl. Beilage 5 zur Klage vom 15.05.2013). Einzubeziehen ist auch das 13. Gehalt, weshalb sich für die ursprüngliche Unterhaltsregelung ein massgebliches Nettoein- kommen von CHF 5‘721.45 pro Monat vor Steuern ergibt. Dass der Berufungskläger seit seinem Wegzug per 31.12.2012 aus der Schweiz nach Deutsch- land in tatsächlicher Hinsicht ein wesentlich tieferes Einkommen erzielt, ist unbestritten. Streitig ist hingegen, ob es dem Berufungskläger zumutbar gewesen wäre, in der Schweiz zu bleiben, und ob es ihm tatsächlich möglich gewesen wäre, das Lohnniveau des Jahres 2012 in der Schweiz zu halten. Die Vorinstanz hat diese beiden Fragen bejaht und die Zumutbarkeit für den Kläger, weiterhin in der Schweiz arbeitstätig zu sein, einlässlich begründet. Die vom Berufungskläger angegebenen Gründe für den Umzug nach Deutschland wie deutsche Staatsangehörigkeit, neue Lebenspartnerin resp. Ehefrau in Deutschland und neue berufliche Herausforderungen sind subjektiver Natur und vermögen nicht darzulegen, dass eine Rückkehr in die Schweiz nicht zumutbar wäre. Sie entspringen allein den persönlichen Wünschen des Berufungsklägers und führen zu einer markanten Verminderung seines bisherigen Einkom- mens. Die Verwirklichung dieser persönlichen Wünsche geht aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung der Unterhaltsverpflichtung unmündigen Kindern gegenüber keinesfalls vor. Der Berufungskläger kann im Rahmen der geltenden Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und den Mitgliedsländern der Europäischen Gemeinschaft zwecks Berufsausübung jederzeit wieder in die Schweiz einreisen. Mit ihm können im Rahmen des Familiennachzugs auch seine Ehegattin und deren Nachkommen in die Schweiz einreisen. Ob der Berufungsklä- ger und seine Ehefrau das möchten oder nicht, ist für die vorliegend zu beurteilende Rechtsfra- ge der Zumutbarkeit ohne Belang. Seine Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige und damit der verbreitetsten Amtssprache der Schweiz mächtig. Enge Bezugspunkte zur Schweiz sind dem Berufungskläger weiterhin verblieben, wohnen doch hier neben seinen Kindern auch seine El- tern. Abgesehen von persönlichen Wünschen und der Berufung auf seine Grundrechte, welche im Verhältnis zur Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern nachgehen, hat der Beru- fungskläger keinerlei objektiven Sachzwänge aufgezeigt, die eine faktische Verpflichtung zu einer Rückkehr in die Schweiz als unzumutbar erscheinen liessen. Die freiwillige Entscheidung
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Berufungsklägers zum Wegzug nach Deutschland kann somit nicht zulasten seiner unmün- digen Kinder gehen. Mit der Begründung der Vorinstanz, dass es dem Kläger durchaus möglich gewesen wäre, das Lohniveau in der Schweiz zu halten, hat sich der Berufungskläger im Übrigen nicht auseinander gesetzt und insbesondere auch nicht bestritten, bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz wieder einen Verdienst wie 2012 erzielen zu können. Die entsprechende Feststellung der Vor- instanz ist nicht zu beanstanden. So hat der heute 34-jährige Berufungskläger seit seinem 10. Altersjahr mit seinen Eltern in der Schweiz gelebt und hier die schulische und berufliche Ausbil- dung inkl. Weiterbildung absolviert. Hinzu kommen die mehrjährige Berufserfahrung des Beru- fungsklägers in der Schweiz und die günstige hiesige Arbeitsmarktlage für qualifizierte Fach- kräfte. Da somit sämtliche massgeblichen Beurteilungsfaktoren für den Kläger günstig ausfal- len, ist die tatsächliche Möglichkeit, in einem Anstellungsverhältnis in der Schweiz wieder einen Lohn wie im Jahr 2012 zu erzielen, für den Berufungskläger zu bejahen. Mithin hat die Vor- instanz dem Berufungskläger zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe der bis im Jahre 2012 in der Schweiz erzielten Einkünfte angerechnet. Daraus folgt, dass keine zu be- rücksichtigende Veränderung in den Einkommensverhältnissen des Berufungsklägers eingetre- ten ist. Die Vorinstanz hat demzufolge die Klage zu Recht abgewiesen. 4. Ob bei einer Verneinung der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorläge, kann offen bleiben, weshalb sich Erörterun- gen zu den Ausführungen des Berufungsklägers hinsichtlich des tatsächlichen Einkommens und des Grundbedarfs erübrigen. 5. Da die Klage zu Recht abzuweisen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beru- fungsklägers mehr am Entscheid der Frage, ob die Vorinstanz die Zulässigkeit einer Klageän- derung richtig entschieden hat. Folglich ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. 6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungskläger aufzuerlegen. Für das Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die unent- geltliche Rechtspflege ist nur das tatsächlich erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Ferner ist aufgrund des Schreibens des deutschen Bundesamts für Justiz vom 06.09.2013 und der darin vorbehaltenen Einleitung gerichtlicher Schritte gegen den Berufungskläger in Deutschland da- von auszugehen, dass der Berufungskläger ab September 2013 monatlich EUR 500.00 an den Kinderunterhalt bezahlt hat. Aus dem aktuellen Einkommen verbleibt dem Berufungskläger nach Abzug von Sozialbeiträgen und Steuern, der vorgenannten Unterhaltszahlung und der Deckung seines Grundbedarfs keine verfügbare Quote, die ihm eine Prozessführung auf eigene Kosten erlauben würde. Vermögen ist auch nicht vorhanden. Das Rechtsmittel des Berufungs- klägers kann – abgesehen von der Anfechtung der Entschädigungshöhe der unentgeltlichen Rechtsbeiständin – noch knapp als „nicht aussichtslos“ qualifiziert werden. Folglich ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, was zur einstweiligen Übernahme der Gerichtskosten durch den Staat führt. Den Berufungsbeklagten ist zufolge ihrer Mittellosigkeit wie auch der Mit- tellosigkeit ihrer Mutter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Entsprechend dem Antrag
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Berufungsbeklagten ist ihnen gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO eine vom Berufungsklä- ger zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. Die von ihrem Rechtsbeistand unter- breitete Honorarnote erweist sich als tarifkonform, weshalb die vom Berufungskläger zu entrich- tende Parteientschädigung in der beantragten Höhe von CHF 4‘076.45 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 301.95 festzusetzen ist. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger ist der gerichtlich bestellten Rechtsbeiständin eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112, TO) berechnet sich das Honorar für unentgeltliche Verbeiständun- gen nach dem Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz CHF 180.00 resp. ab 01.01.2014 CHF 200.00 beträgt. Gemäss § 18 Abs. 2 TO ist auf der Honorarrechnung der Zeitaufwand ge- nau anzugeben. Dies ermöglicht es dem Gericht zu überprüfen, ob dem Gebot der wirtschaftli- chen Behandlung von öffentlich-rechtlichen Mandaten der unentgeltlichen Rechtspflege Genü- ge getan worden ist. Im vorliegenden Berufungsverfahren fällt auf, dass die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung mehrere Seiten beinahe unverändert aus der erstinstanzlichen Klagebegründung übernommen hat. Es kann zudem nicht angehen, für die Erstellung der 15-seitigen Berufungsbegründung mit einer grossen Schriftgrösse und einem grossen Zeilenabstand einen Zeitaufwand von 14 Stunden geltend zu machen. Das Kantonsge- richt erachtet für den entsprechenden Zeitaufwand vom 22.11.-05.12.2013 maximal 9 Stunden als angemessen. Auch für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, an welcher im Plädoyer bloss die Rechtsschrift in geraffter Form wiederholt wurde, wurde nach Ansicht des Kantonsge- richts mit 6 Stunden ein übermässiger Zeitaufwand betrieben. Das Kantonsgericht hält für die entsprechenden Bemühungen vom 02.04.-07.04.2014 einen Zeitaufwand von maximal 2 Stun- den für angemessen. Dies führt zu einer Kürzung des Zeitaufwandes 2013 um 5 Stunden auf 10 1/6 Stunden und des Zeitaufwandes 2014 um 4 Stunden auf 6 Stunden. Bei den geltend gemachten 232 Kopien für den Zeitraum vom 22.11.-05.12.2013 handelt es sich um Massenko- pien, bei welchen der Auslagenersatz gemäss § 15 Abs. 2 TO CHF 0.50 pro Seite beträgt. Da- raus ergibt sich eine Kürzung der gesamten Auslagen um CHF 116.00 auf CHF 229.30. Dem- zufolge ist die Entschädigung an die Rechtsbeiständin des Berufungsklägers auf CHF 3‘520.05 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 260.75 festzusetzen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege mit ihren derzeitigen Rechtsbeiständen für das Berufungsverfahren bewilligt.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die Gerichtsgebühr von pauschal CHF 2'000.00 wird dem Berufungsklä- ger auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger geht diese Gebühr zulasten des Staates. Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten als Solidargläubigern eine Parteientschädigung von CHF 4‘076.45 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 301.95 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungs- kläger wird an seine Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse ein An- waltshonorar von CHF 3‘520.05 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 260.75 ausgerichtet. Die Parteien werden auf Art. 123 ZPO hingewiesen, welcher lautet: „Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.“
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Hansruedi Zweifel