Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-04-03_sv_4
Entscheidungsdatum
03.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

Vom 3. April 2014 (720 13 277 / 89)


Invalidenversicherung

Bemessung der Vergleichseinkommen bei einem Frühinvaliden; Vorgehen bei unter- durchschnittlichem Valideneinkommen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper- Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.5640.3614.14)

A. Der 1993 geborene A.____ meldete sich erstmals am 15. April 2002 bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) gewährte A.____ mit Verfügung vom 15. August 2002 Sonderschulmassnahmen für die Zeit vom 12. August 2002 bis 15. August 2005. Die Kostengutsprache für Sonderschulmass- nahmen wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2005 bis 15. August 2009 verlängert. Mit Mitteilung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 22. Juni 2010 erteilte die IV-Stelle für A.____ eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Eingliederung für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012. Die Ausbildung als Industriepraktiker PrA (INSOS) hat A.____ im Juli 2012 abgeschlossen.

Am 25. März 2011 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine kognitive Behinderung bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 wurden A.____ bis zur Be- endigung seiner Ausbildung IV-Taggelder zugesprochen. Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle mit Verfü- gung vom 27. August 2013 einen Rentenanspruch aufgrund eines IV-Grades von 30% ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 26. September 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialver- sicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; dies unter o/e-Kostenfolge.

C. Die IV-Stelle liess sich mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Replik vom 10. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Anträ- gen fest und reichte als Beilage ein (undatiertes) Arbeitszeugnis des Unternehmens B.____ ein. Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2014 auf Einreichung einer Duplik.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumut- bare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeits- unfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi- alversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Ge- burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu ver- stehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Satz 2).

2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (vgl. BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychisches Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (vgl. BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheits- beeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternati- ve Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).

3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).

  1. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Aus- mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist.

4.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis- herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).

4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Im Weiteren ist es Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärzt- lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun- gen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4.4 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

5.1 Die IV-Stelle holte zur Abklärung des Gesundheitszustandes und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten einen Bericht bei Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, ein. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2012 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, selbstüberschätzenden und naiven Anteilen (F 61.0), möglicherweise im Status nascendi, bei einer nicht näher bezeichneten Intelligenzminderung (F 79) unklarer Aetiologie sowie bei einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung von schulischen Fertigkeiten (F 81.9) fest. Diffe- rentialdiagnostisch hielt der Gutachter eine nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit (F 07.9) nach durchgemachter Meningokok- kensepsis mit Begleitmeningitis zweieinhalbjährig für nicht ausgeschlossen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Störung durch Alkohol (F 10.26), seltener episodischer Substanzgebrauch, sowie ein Status nach whs. Meningokokken-Sepsis mit Begleitmeningitis im Jahr 1995. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen 19-jährigen noch etwas pubertie- renden jungen Mann, der sich selbst überschätze, der Grössenphantasien zeige und der aus intellektuellen, kognitiven und psychischen Gründen wenig fähig sei, Realitäten anzuerkennen. Er könne sich schlecht einordnen, habe Mühe mit repetitiven Arbeitsabläufen, von denen er den Sinn nicht einsehe und die ihm wenig Spass machen würden. Er lebe nach dem Lustprinzip, sei vermindert frustrationstolerant sowie erschwert kritikfähig. Es seien strukturelle Defizite vorhan- den, die nicht einfach durch Therapie, durch Medikamente oder durch andere Massnahmen behoben werden könnten. Eine Hilfsarbeitertätigkeit sei ihm zumutbar. Unzumutbar seien kogni- tiv anforderungsreiche Tätigkeiten. Gesamthaft sei der Beschwerdeführer in der freien Wirt- schaft ganztags arbeitsfähig. Aufgrund der strukturellen Behinderung mit Minderintelligenz, die nicht behebbar sei, müsse von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% ausgegangen werden.

5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. August 2013 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.____ vom 1. Dezember 2012. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Beschwerde- führer ganztags mit einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40% in einer ange- passten Tätigkeit in der freien Wirtschaft einsetzbar sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.4 hier- vor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezial- ärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass geben könnten, die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. C.____ vom 1. Dezember 2012 in Frage zu stellen oder gar davon abzuweichen. Es ist vielmehr festzu- stellen, dass das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizini- sche Beurteilungsgrundlage in jeder Hinsicht erfüllt. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchun-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es nimmt eine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters erweist sich die vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 60% als überzeugend.

5.3 Was der Beschwerdeführer nachfolgend vorbringt, ist nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.____ vom 1. Dezember 2012 in Frage zu stellen. Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers weist das Gutachten keine Widersprüche auf. Der Gutachter hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben dürfte, Anpassungsleistungen zu erbringen, sowie mit repetitiven Arbeitsabläufen Mühe haben werde. Inwiefern ihm deshalb keine Hilfsarbeitertätigkeit zuzumuten ist, ist nicht ersichtlich. Weiter kann nicht von einer Unsi- cherheit in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden, weil sich der Gutachter jeweils auf das junge Alter des Beschwerdeführers stützt. Vielmehr berücksichtigt der Gutachter bei seiner Beurteilung das jugendliche Alter adäquat. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die durch die D.____ (Genossenschaft D., Eingliederungs- stätte für Behinderte) eingeschätzte Arbeitsfähigkeit die Beurteilung des Gutachters nicht stüt- zen könne. Die D., in welcher der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Industrieprakti- ker vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2012 absolviert hat, berichtete in ihrem Schreiben vom 30. August 2012, dass die durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Be- ginn 25-30% einer Normalleistung betragen habe. Nach den ersten externen Arbeitseinsätzen habe sich seine Leistung auf 15-25% verschlechtert. Bei Leistungsmessungen, teils auch im Vergleich mit anderen Lernenden, habe der Beschwerdeführer jedoch eine Leistung von bis 80% erbringen können. Bei einem weiteren Einsatz habe er eine Leistung von 50% erbracht, wobei der dortige Vorgesetzte der Meinung gewesen sei, dass der Beschwerdeführer leistungs- fähiger sein könnte. Schliesslich hält die D.____ fest, die Einstellung zur Arbeit, das Auftreten und die Selbstüberschätzung würden eine höhere Leistungsfähigkeit behindern. In Bezug auf den Sachverhalt entsprechen die Ausführungen der D.____ den Feststellungen und Beobach- tungen des Gutachters. Lediglich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist eine Abweichung festzustellen, welche damit zu begründen ist, dass Dr. C.____ die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die medizinischen Abklärungen beurteilt hat. Ferner ist das undatierte Arbeitszeugnis des Unternehmens B.____, wonach der Beschwerdeführer während der gesamten Arbeit nicht al- leine gelassen werden könne, nicht geeignet, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Insbesondere sind dem Arbeitszeugnis weder eine Begründung noch Angaben zum Arbeitsverhältnis zu ent- nehmen.

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Gesund- heitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf das Gutachten von Dr. C.____ gestützt hat. Der Beschwerdeführer ist demnach in der freien Wirtschaft im Um- fang von 60% arbeitsfähig.

  1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die IV-Stelle den Invaliditätsgrad korrekt bestimmt hat. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). Nach der bundesgericht-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen Rechtsprechung ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174). Vorliegend steht ein allfälliger Rentenanspruch des Versicherten ab 1. September 2011 zur Beurteilung, weshalb beim Einkommensvergleich von den im ge- nannten Zeitpunkt gegebenen Einkommensverhältnissen auszugehen ist.

6.1 Die IV-Stelle ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 der Verord- nung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass diese Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung komme. Er begründet dies damit, dass er die Ausbildung als Industriepraktiker habe abschliessen können, somit ohne Beeinträchtigung als Industriepraktiker hätte arbeiten und einen entsprechenden Verdienst er- zielen können.

6.2 Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, bestimmten, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jähr- lich aktualisierten Medianwertes gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Vor Vollendung des 21. Altersjahres besteht ein Anspruch von 70% des entsprechenden Medi- anwertes. Gemäss Randziffer 3035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), in der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung, fallen unter Art. 26 Abs. 1 IVV auch Versicherte, welche zwar eine Be- rufsbildung abschliessen, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte Person mit derselben Ausbildung. Nach der Rechtsprechung schliesst Art. 26 Abs. 1 IVV nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Be- rufs abgestellt wird. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2012, 9C_555/2011, E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).

6.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen als Frühinvalider zu betrachten. Den Akten – insbesondere dem Gutachten von Dr. C.____ – ist zu entnehmen, dass es sich vorlie- gend um eine Jugendinvalidität handelt. So konnte der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt auch bloss im geschützten Rahmen eine berufliche Ausbildung als Industriepraktiker absolvie- ren. Die absolvierte Anlehre vermittelte nicht die gleichen Kenntnisse wie eine eigentliche Lehre oder eine andere ordentliche Ausbildung. Der Beschwerdeführer verfügt denn auch nach der Anlehre immer noch über eine eingeschränkte Restleistungsfähigkeit von 60%. Ihm stehen da- her nicht die gleichen Verdienstmöglichkeiten offen wie bei einer im Gesundheitsfall absolvier- ten Lehre (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG, heute: Bun- desgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 7. Juni 2005, I 108/05, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist das Valideneinkommen nach Massgabe des Art. 26 Abs. 1 IVV fest- zusetzen.

6.4 Das Valideneinkommen für das Jahr 2011 wurde somit für den im Zeitpunkt der Ge- suchanmeldung 18-jährigen Beschwerdeführer von der IV-Stelle zu Recht auf Fr. 53‘200.--

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht (70% von Fr. 76‘000.--) angesetzt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 294, Durchschnittliches Einkom- men der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV). Ab Januar 2012 beträgt der Medianwert neu Fr. 77‘000.--, sodass sich ab diesem Zeitpunkt ein Validen- einkommen von Fr. 53‘900.-- (70% von Fr. 77‘000.--) ergibt (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 303 bzw. Nr. 317, Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV).

6.5 Streitig und zu prüfen bleibt schliesslich die Bemessung des Invalideneinkommens. Die IV-Stelle stützte das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 4‘901.-- auf die Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik auf der Basis der Tabelle TA1 der LSE 2010 (Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Männer, basie- rend auf 40 Wochenstunden). Nach Anpassung an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und an die Nominallohnentwicklung von 0,7% sowie unter Berücksichti- gung des zumutbaren Pensums von 60% errechnete sie ein Jahreseinkommen von Fr. 37‘044.-

  • (Fr. 61‘741.-- x 60%). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Ansicht, dass wenn Art. 26 Abs. 1 IVV bei der Ermittlung des Valideneinkommens angewendet und dabei das Alter berücksichtigt werde, dies entsprechend auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens vorgenommen werden müsse. Ansonsten verletze dies den Grundsatz der Gleichartigkeit der Vergleichsein- kommen. Deshalb beantragt der Beschwerdeführer, dass das Invalideneinkommen mittels ei- nes leidensbedingten Abzugs von 25% zu korrigieren sei. Bereits ein Abzug von 15% führe zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.6 Vorweg ist festzuhalten, dass die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invalideneinkommens den Tabellenlohn fälschlicherweise an die Reallohnentwicklung von 0,7% anstatt an die Nomi- nallohnentwicklung im Jahr 2011 von 1% (vgl. BSF, Entwicklung der Nominallöhne, der Kon- sumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2012, Männer) angepasst hat. Nach dieser Korrek- tur resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 61‘925.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Jahr 2012 von 0.8% (vgl. BSF, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2012, Männer) beträgt das durchschnittliche Einkommen im Jahr 2012 Fr. 62‘420.--. Diese Jahreseinkommen liegen deutlich – für den im fraglichen Zeitraum noch nicht 21-jährigen Beschwerdeführer – über den in Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegten Validenein- kommen. Während bei der Ermittlung des Valideneinkommens durch die Regelung von Art. 26 Abs. 1 IVV dem Umstand Rechnung getragen wird, dass im jugendlichen Alter im Allgemeinen noch nicht die Löhne erzielt werden, die erfahrene Berufsleute erzielen, wird dieser Aspekt beim Invalideneinkommen ausgeblendet. Es wird somit auf unterschiedliche statistische Grundlagen abgestellt. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, sowohl das Validen- wie auch das Invaliden- einkommen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 IVV zu berechnen; dies unter dem Vorbehalt, dass kein tatsächlicher Verdienst erzielt wird.

6.7 Für die Zeit ab Rentenanspruch bis Ende 2011 ist gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘200.-- (70% von Fr. 76‘000.--) und unter Berücksichtigung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit von einem Invalideneinkommen von Fr. 31‘920.-- (70% von Fr. 76‘000 x 60%) auszugehen. Es ergibt sich daraus ein IV-Grad von 40%, welcher dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil Validen- und Invalideneinkommen auf der gleichen Lohn-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht basis berechnet wurden. Für die Zeit ab 2012 beträgt das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV Fr. 53‘900.-- (70% von Fr. 77‘000.--) und das Invalideneinkommen unter Berücksich- tigung der 60%igen Restarbeitsfähigkeit Fr. 32‘340.-- (70% von Fr. 77‘000.-- x 60%), woraus sich ebenfalls ein IV-Grad von 40% ergibt.

6.8 Nach der Vollendung des 25. Altersjahres (vorliegend am 2. März 2018) rechtfertigt es aber nicht mehr, die vorgesehenen 90% des in Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegten Jahreslohns bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Zwar steht der dannzumal her- anzuziehende Medianwert betraglich noch nicht fest. Es kann aber aufgrund des ab 2012 zu berücksichtigenden Betrags von Fr. 69‘300.-- (90% von Fr. 77‘000.--; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 324, Durchschnittliches Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Art. 26 Abs. 1 IVV) davon ausgegangen werden, dass beim Heranziehen vom LSE- Tabellenlohn (2012: Fr. 62‘420.--) keine Unterdurchschnittlichkeit mehr resultiert. Daher entfällt ab dem Vollenden des 25. Lebensjahres die vorliegend angewandte parallelisierende Berech- nungsweise und das Invalideneinkommen kann – sofern kein tatsächlich erzielter Verdienst herangezogen wird – anhand der LSE Tabellenlöhne ermittelt werden.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. C.____ zu Recht zu 60% arbeitsfähig erachtet hat. Nicht zu bean- standen ist, dass sich die IV-Stelle bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf Art. 26 IVV gestützt hat. Jedoch ist das Invalideneinkommen nicht auf der Grundlage der LSE- Tabellenlöhne zu bestimmen, sondern wie das Valideneinkommen auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 IVV zu erheben. Dies aus dem Grund, weil ansonsten das anhand dem LSE- Tabellenlohn eruierte Invalideneinkommen deutlich über das gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festgelegte Valideneinkommen liegt. Diese Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens wird allerdings nur bis zur Vollendung des 25. Altersjahr bestehen (vgl. E. 6.4 hiervor), sodass ab diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens wiederum die LSE- Tabellenlöhne herangezogen werden kann. Da der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs mit der IV-Anmeldung vom
  2. März 2011 entstehen kann, resultiert ab 1. September 2011 ein Anspruch auf eine Viertels- rente. Die gegen die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 27. August 2013 gerichtete Beschwerde ist bei diesem Ergebnis gutzuheissen.

8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Be- schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Gegenüber den Vo- rinstanzen bzw. den kantonalen Behörden werden gemäss § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO keine Ver- fahrenskosten auferlegt. Da vorliegend die IV-Stelle unterlegen ist, ist auf die Erhebung von

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrenskosten zu verzichten. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Par- teientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers hat in seiner Honorarnote vom 24. März 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeit- aufwand von 12 Stunden sowie Auslagen von Fr. 52.-- geltend gemacht. Dieser Aufwand er- weist sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘296.15 (12 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 52.-- plus 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Ba- sel-Landschaft vom 27. August 2013 aufgehoben und es wird festge- stellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘296.15 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

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Zitate

Gesetze

12

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG
  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 26 IVV

VPO

  • § 20 VPO
  • § 54 VPO

Gerichtsentscheide

12
  • BGE 134 V 232
  • BGE 132 V 99
  • BGE 131 V 50
  • BGE 129 V 22201.01.2003 · 5.580 Zitate
  • BGE 128 V 30
  • BGE 127 V 298
  • BGE 127 V 299
  • BGE 125 V 352
  • BGE 125 V 353
  • BGE 102 V 16501.01.1976 · 895 Zitate
  • 9C_555/201109.08.2012 · 15 Zitate
  • I 108/05