Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-04-03_sv_1
Entscheidungsdatum
03.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 3. April 2014 (720 12 370 / 86)


Invalidenversicherung

Revisionsweise oder wiedererwägungsweise Aufhebung einer laufenden Rente / Die ent- sprechenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- ter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien Pensionskasse A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ste- phan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladener B.____, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

Betreff IV-Rente

A. Der 1963 geborene B.____ hatte sich im Dezember 1996 unter Hinweis auf verschie- dene Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärun- gen sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft B.____ mit Verfügung vom 21. Mai 1999 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Juni 1997 eine ganze IV-Rente zu. Da sich die IV-Stelle bewusst war, dass diese Rentenzusprache auf einer eher knappen medizinischen Aktenlage beruhte, leitete sie bereits nach zwei Monaten, d.h. im Juli 1999 von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten ein. Dieses Revisionsverfahren, in welchem die IV-Stelle unter anderem ein ausführliches psychiatrisches Gutachten über den Versicherten eingeholt hatte, endete schliesslich mit der Mitteilung der IV-Stelle vom 10. November 2000 an den Versicherten, mit welcher dessen Anspruch auf eine ganze IV- Rente - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - bestätigt wurde. In den nachfolgenden Jahren führte die IV-Stelle von Amtes wegen weitere drei Rentenrevisionsverfahren durch, in denen sie jeweils unveränderte Verhältnisse feststellte (Mitteilungen vom 7. Januar 2004, 26. Februar 2009 und 14. Mai 2012).

Neben der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezog B.____ auch eine Invali- denrente nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982, welche ihm von der Pensionskasse A.____ als leistungs- pflichtiger Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wurde. Im Jahre 2011 gab die Pensionskasse A.____ bei Dr. med. C., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein psychiatrisches Gutach- ten über den Versicherten in Auftrag. Nachdem ihr dieses Gutachten vom 22. Dezember 2011 zugegangen war, hob die Pensionskasse A. die BVG-Invalidenrente von B.____ per 31. Dezember 2011 mit der Begründung auf, das fachärztliche Gutachten habe ergeben, dass der Versicherte nicht krank sei und nie krank gewesen sei. Gegen diese Einstellung der BVG- Invalidenrente erhob B.____ am 4. Juli 2012 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Kla- ge gegen die Pensionskasse A.____, wobei er die Weiterausrichtung der vollen Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge beantragte.

Mit einer als “Revisionsgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 29. Mai 2012, in welcher sie haupt- sächlich auf das erwähnte psychiatrische Gutachten des Dr. C.____ verwies, hatte die Pensi- onskasse A.____ zusätzlich bei der IV-Stelle die Durchführung eines Rentenrevisionsverfah- rens und die Aufhebung der IV-Rente des Versicherten verlangt. Die IV-Stelle leitete in der Fol- ge ein Rentenrevisionsverfahren ein, welches nach entsprechenden Abklärungen zur Mitteilung vom 11. September 2012 an den Versicherten führte, dass man bei der Überprüfung des Invali- ditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze IV-Rente. Da sich die Pensionskasse A.____ mit dieser Beurteilung nicht einverstanden erklären konnte, verlangte sie den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, worauf die IV-Stelle den unveränderten Rentenanspruch von B.____ am 23. Oktober 2012 verfügungsweise bestätigte. Zur Begründung hielt die IV- Stelle im Wesentlichen fest, das Gutachten des Dr. C.____ weise keine Verbesserung des Ge- sundheitszustandes aus, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben seien. Eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente sei ebenfalls nicht angezeigt, da die damalige Rentenzusprechung nicht zweifellos unrichtig gewesen sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diese Verfügung erhob die Pensionskasse A.____, vertreten durch Rechtsan- walt Stephan Weber, am 26. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung So- zialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es seien sowohl die angefochte- ne Verfügung vom 23. Oktober 2012 als auch die IV-Rente des Versicherten vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle und des Versi- cherten.

C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle, es sei das Beschwerdever- fahren bis zum Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt im dort zwi- schen B.____ und der Pensionskasse A.____ hängigen, die Einstellung der BVG-Invalidenrente betreffenden Klageverfahren zu sistieren. Während B.____ am 6. Februar 2013 mitteilte, dass er auf eine Stellungnahme zu diesem Verfahrensantrag verzichte und den Entscheid darüber dem Gericht überlasse, ersuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Feb- ruar 2013 um Abweisung des Sistierungsgesuchs. Mit Verfügung vom 26. März 2013 lehnte das Kantonsgericht in der Folge den Sistierungsantrag der IV-Stelle ab; gleichzeitig forderte es die- se zur Einreichung ihrer Vernehmlassung auf.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Den Antrag, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, begründete sie dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin bereits Ende 2011 über den Entscheid der IV-Organe hinweggesetzt und die Ausrichtung ihrer BVG- Invalidenrente eingestellt habe. Somit fehle ihr heute aber ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

E. Mit Verfügung vom 16. April 2013 bewilligte das Kantonsgericht dem Beigeladenen B.____ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Michelle Wahl als Rechtsvertreterin.

F. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2013 beantragte der Beigeladene, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und es sei die Ver- fügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2013 vollumfänglich zu bestätigen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

G. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 30. August 2013 und die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 6. September 2013 an ihren bisherigen Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. Der Beigeladene wiederum teilte am 26. September 2013 mit, dass er auf eine Duplik verzichte.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unab- hängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfü- gung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Es stellt sich die Frage, ob diese Sachurteilsvoraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist.

1.2 Laut Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdiges Interesse gilt nach der Rechtsprechung je- des praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Um- stand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermei- den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 365 f. E. 2.1 mit Hinweisen). Der Begriff des Rechtsschutzinteresses schliesst sodann dessen Aktualität ein. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der angefochtene Akt einen Nachteil entstehen lässt, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch vorhanden ist (Urteil S. des Bundesgerichts vom 22. November 2011, 9C_78/2010, E. 2.1). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt wer- den, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie (BGE 136 I 276 E. 1.3 mit Hinweisen).

1.3 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden. Dies gilt, soweit die invaliden- versicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Des Weitern entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Denn den Versicherern nach BVG steht in diesem Verfahren ein selbstständiges Beschwerde- recht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgra- des berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Wird die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen, kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge (Sozialversicherungsrecht - Rechtspre- chung [SVR] 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 3; BGE 132 V 5 E. 3.3, 129 V 73).

1.4. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung ins IV- Verfahren einbezogen, so dass sie nach dem Gesagten an den Entscheid der IV-Stelle gebun- den ist. Es kommt ihr deshalb ein selbständiges Beschwerderecht gegen die strittige Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2012 zu. Daran ändert auch das parallel zwischen dem Versi- cherten und der Beschwerdeführerin vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängige BVG-Klageverfahren nichts. In diesem BVG-Verfahren ist die Vorsorgeeinrichtung darauf be- schränkt, eine offensichtliche Unhaltbarkeit der Weiterausrichtung der IV-Rente an den Versi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherten geltend zu machen. Für den Fall, dass eine solche im BVG-Prozess verneint werden sollte, muss die Vorsorgeeinrichtung aber in Anbetracht der Bindungswirkung des Entscheides der IV-Stelle die Möglichkeit haben, sich (auch) im IV-rechtlichen (Beschwerde-) Verfahren ge- gen deren Entscheid - in casu gegen die ihres Erachtens unzulässige Weiterausrichtung der IV- Rente an den Versicherten - zur Wehr zu setzen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der vor- liegend Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung ist deshalb zu bejahen.

1.5 Nach dem Gesagten ist auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Be- schwerde der Vorsorgeeinrichtung vom 26. November 2012 einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab, die IV-Stelle sei in der angefochtenen Ver- fügung vom 23. Oktober 2012 der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in ausreichendem Masse nachgekommen. So habe sich die IV-Stelle nicht mit den Vorbringen im Revisionsge- such zur Frage der Eingliederungsmöglichkeit des Versicherten auseinandergesetzt. Bei die- sem Einwand der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als zutreffend erweisen, kann dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand ist darum vor- ab zu prüfen (vgl. Urteil W. des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3).

2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (BGE 132 V 370 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt das rechtliche Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid Betroffenen auch tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung ange- messen berücksichtigt (BGE 136 I 188 E. 2.2.1 mit Hinweis).

2.2.2 In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 ATSG die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen zu begrün- den, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zur Frage, welche Begrün- dungsdichte die Verfügung aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Be- gründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene die Verfügung gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmit- telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch 136 I 188 E. 2.2.1).

2.3 In der angefochtenen Verfügung bringt die IV-Stelle klar zum Ausdruck, dass ihres Er- achtens eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten und damit ein Revisi-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht onsgrund nicht ausgewiesen sei. Es werden auch die Grundlagen genannt, auf die sich diese Einschätzung stützt. Ebenso äussert sich die IV-Stelle zur Frage der offensichtlichen Unrichtig- keit der ursprünglichen Rentenzusprache. Insgesamt lässt sich den Ausführungen der IV-Stelle klar entnehmen, dass diese nach wie vor von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit - also von einem Invaliditätsgrad von 100 % - des Versicherten ausgeht. Bei dieser Ausgangslage hat für die IV-Stelle aber zweifellos keine Veranlassung bestanden, sich (zusätzlich) mit der Frage der Eingliederungsmöglichkeit des Versicherten zu befassen. Dem Einwand der Beschwerdeführe- rin, wonach die IV-Stelle diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt habe, kann deshalb nicht beigepflichtet werden. Ob der Argumentation der IV-Stelle und den daraus gezogenen Schlüssen auch inhaltlich beigepflichtet werden kann, ist eine andere Frage, auf die im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung der Beschwerde einzugehen sein wird.

  1. Materiell strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2012 zu Recht bestätigt hat, dass der Beigeladene weiterhin An- spruch auf die bisherige ganze IV-Rente hat.

3.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder länge- re Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeein- trächtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwer- tung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Vo- raussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Per- son Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

3.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung] bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG [in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung]). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).

4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen).

4.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen un- veränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf ei- ner anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfol- gerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil J. des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend hat die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Mai 1999 rückwirkend ab 1. Juni 1997 eine ganze IV-Rente

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugesprochen. Da sich die IV-Stelle bewusst war, dass die Rentenzusprache damals auf einer knappen medizinischen Aktenlage (Beurteilung des IV-Arztes vom 8. Februar 1999 und Kurzbe- richt der Klinik D.____ vom 21. Dezember 1998) beruhte, leitete sie bereits nach zwei Monaten, d.h. im Juli 1999 von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruchs des Versicherten ein. In deren Rahmen holte sie ein fachärztliches Gutachten bei Dr. med. E.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein. Gestützt auf die Ergebnisse, zu denen der Facharzt in seinem ausführlichen Gutachten vom 30. Oktober 2000 gelangt war, bestätigte die IV-Stelle mit Mittei- lung vom 10. November 2000 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze IV-Rente. Hält man sich diesen Sachverhalt vor Augen, so zeigt sich, dass die letzte umfassende Abklärung des medizinischen Sachverhaltes im Rahmen dieses ersten, vom Juli 1999 bis November 2000 dauernden Rentenrevisionsverfahrens erfolgt war. Somit ist die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Mitteilung vom 10. November 2000 (Bestätigung der ganzen Rente bei einem IV-Grad von 100 %) bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2012.

  1. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand und - damit einher- gehend - der Grad der Arbeitsfähigkeit des Versicherten tatsächlich, wie von der Beschwerde- führerin in ihrem Revisionsgesuch geltend gemacht, seit November 2000 in einer anspruchser- heblichen Weise verbessert hat.

5.1 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körper- lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hinweisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene dies- bezügliche Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit

  1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend an- wendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

5.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

5.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

5.4 Darüber hinaus gilt es in Revisionsfällen (im Sinne des Art. 17 ATSG) bei der Erhe- bung und Würdigung des medizinischen Sachverhaltes Folgendes zu beachten: Da die Fest- stellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines ver- gangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt (vgl. E. 4 hiervor), bildet Gegenstand des Be- weises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den - den medizini- schen Gutachten zu entnehmenden - Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitli- chen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie tatsäch- lich einen Unterschied auf der Seinsebene zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil J. des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2).

6.1 Im Rahmen des ersten Rentenrevisionsverfahrens, in welchem sie die ganze IV-Rente des Versicherten bestätigte (Mitteilung vom 10. November 2000), stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. E.____ vom 30. Oktober 2000. Darin hält dieser als “Diagnosen gemäss ICD-10“ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Typus Borderline), eine somatoforme Schmerzstörung und - als Differentialdiagnose - eine chronische paranoide Schizophrenie fest. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gelangt Dr. E.____ zur Auffas- sung, dass in Anbetracht der festgestellten schweren Persönlichkeitsstörung und auch aufgrund des gut dokumentierten Verlaufes von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgegangen werden müsse, wobei der Versicherte in seinem gegenwärtigen Zustand auch einem Arbeitgeber nicht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbar sei. Das Vorliegen der von Dr. E.____ festgestellten schweren Persönlichkeitsstörung wurde in den folgenden Jahren sowohl durch begutachtende als auch durch behandelnde Ärzte

  • jeweils durch die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emo- tional instabilen und dissozialen Zügen - ausdrücklich bestätigt (vgl. etwa die im Zusammen- hang mit einem Strafverfahren erstatteten Gutachten der Klinik F.____ vom 8. Januar 2002 und vom 21. Juli 2002, den Bericht von med. pract. G., Therapiezentrum H., vom 20. Sep- tember 2004 und den Bericht der Klinik I.____ vom 7. Januar 2009).

6.2 Zusammen mit ihrem Revisionsgesuch vom 29. Mai 2012 reichte die Beschwerdefüh- rerin der IV-Stelle das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Dr. C.____ vom 22. Dezember 2011 ein, in welchem als einzige Diagnose eine „histrionische Persönlichkeit (ICD-10: F60.4)“ festgehalten wird. In seiner Beurteilung führt Dr. C.____ aus, er habe bei sei- ner Untersuchung einen Exploranden angetroffen, bei dem er Aggravationstendenzen wahrge- nommen habe, der inkonsistente Aussagen gemacht habe und der - mit all den Akten und dem Durcheinander in der Erzählung - im Grunde willentlich zeigen wolle, dass er unter einer schwe- ren psychiatrischen Krankheit leide. Er sei überzeugt, dass der Explorand „ich-nah“ bewusst etwas inszeniere, auch vorgebe, dass sein Gedächtnis nicht funktioniere. Die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeit stelle er, da der Explorand sehr auf sich bezogen sei, sehr theatra- lisch wirke, bezüglich seiner Person dramatisiere, eine labile, oberflächliche Affektivität zeige und im Mittelpunkt stehen wolle. Er sei auch egozentrisch und zeige eine erhöhte Kränkbarkeit. Mit dieser Persönlichkeit habe der Explorand früher arbeiten können, wobei es allerdings Kon- flikte mit Kollegen und Vorgesetzten gegeben habe. In einem recht strukturierten Rahmen, mit klaren Vorgaben, mit wenig Kunden- und Kollegenkontakt könne er jedoch auch heute eine Tä- tigkeit in einem zeitlich üblichen Pensum ausführen, eine solche Tätigkeit wäre ihm auch zu- mutbar.

6.3 Die IV-Stelle unterbreitete das Gutachten von Dr. C.____ in der Folge dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel zur Stellungnahme. In seiner Beurteilung vom 14. August 2012 vertritt der RAD-Arzt Dr. med. K., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Auffas- sung, dass Dr. C. seine Diagnose, wonach ausschliesslich eine histrionische Persönlich- keit - gemeint sei wohl eine histrionische Persönlichkeitsstörung, zumal eine Persönlichkeit kei- ne Krankheit sei - nicht ausreichend begründe. Insbesondere lege er nicht nachvollziehbar dar, weshalb die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen heute nicht mehr vorhanden sein sollte. Am Vorliegen einer solchen bestehe für ihn nicht der geringste Zweifel. Dafür würden „ein bis zwei Dutzend“ Berichte und Gutachten voneinander unabhängiger psychiatrischer Fachärzte (praktizierende erfahrene Psychiater, fo- rensich-psychiatrische und versicherungsmedizinische psychiatrische Gutachter) sprechen. „Wie ein roter Faden“ würde sich denn auch die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstö- rung durch die Akten ziehen, wobei einmal die narzisstischen, dann die emotional instabilen und dann die dissozialen Züge stärker im Vordergrund stünden, der überdauernde Gesund- heitszustand aber unverändert bleibe.

6.4 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2012 gestützt auf die vorstehende Beurteilung des Dr. K.____ davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingereichte Gutachten des Dr. C.____ nicht geeignet sei, eine seit der ursprünglichen Renten- zusprache bzw. seit dem ersten Rentenrevisionsverfahren eingetretene Verbesserung des Ge- sundheitszustandes des Versicherten ausreichend mit Befunden zu belegen. Diese vorinstanz- liche Würdigung des medizinischen Sachverhaltes ist nicht zu beanstanden. Vergleicht man nämlich den aktuellen, durch Dr. C.____ erhobenen medizinischen Sachverhalt mit der Situati- on, wie sie sich anlässlich der Begutachtung durch Dr. E.____ im Oktober 2000 präsentiert hat, so zeigt sich, dass der psychische Gesundheitszustand des Versicherten damals wie heute im Wesentlichen gleich beschrieben wird. So hat Dr. E.____ damals im Rahmen der Erhebung der objektiven Befunde ausgeführt, der Explorand berichte völlig chaotisch, logorrhoeisch, weit- schweifig und das Thema am laufenden Band wechselnd. Er gehe auf sein Gegenüber über- haupt nicht ein, sondern überschütte dieses mit einem Redeschwall. Dabei sei der Gedanken- gang sehr locker, das Thema rasch wechselnd, wenig kohärent und vom Hundertsten ins Tau- sendste kommend. Gleichzeitig sei der formale Gedankengang auch beschleunigt. Der Explo- rand berichte sehr schnell und gepresst. Die Stimmung sei ausserordentlich agitiert, unter- schwellig sehr aggressiv, dann schlage sie wieder um, der Explorand werde weinerlich, weine manchmal sogar kurz, indem er sich selbst bedaure. Dann werde er wieder agitiert und aggres- siv, je nach Thema. Mit diesem auffällig chaotischen, beinahe dissoziierten Gedankengang sei auch die Befragung ausserordentlich schwierig. In seinem aktuellen Gutachten umschreibt Dr. C.____ die Situation in vergleichbarer Weise. Auch er berichtet, dass der Explorand immer wieder die Themen wechsle und nicht auf die Fragen des Gutachters eingehe. Sein Denken sei formal beschleunigt, weitschweifig und inhaltlich auf die Beschwerden eingeengt. Der Explorand gebe auch an, dass er Stimmen höre und dass er anlässlich der Untersuchung seinen verstor- benen Vater gesehen habe. Affektiv sei der Explorand nicht gut spürbar, er wirke angespannt, zum Teil aggressiv, dann wiederum weine er, insgesamt wirke er „theatralisch“. Diese Schilde- rungen zeigen, dass sich der psychiatrische Status anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.____ in etwa gleich präsentiert hat wie anlässlich der früheren Begutachtung durch Dr. E.. Auffallend ist sodann, dass Dr. C in seinem Gutachten ausführlich die zahlrei- chen früheren psychiatrischen Berichte und Gutachten darstellt. Wie auch der RAD-Arzt Dr. K.____ zu Recht moniert, unterlässt er es dann allerdings, sich inhaltlich mit diesen medizi- nischen Unterlagen auseinanderzusetzen, obwohl darin grösstenteils Auffassungen vertreten werden, die markant von seiner gutachterlichen Einschätzung abweichen. Somit gelingt es Dr. C.____ im Rahmen seiner Beurteilung aber nicht, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb aktuell lediglich noch eine „histrionische Persönlichkeit“ diagnostiziert werden könne und die in den vergangenen Jahren von zahlreichen, voneinander unabhängigen Psychiatern festgehalte- ne kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Zügen im Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht mehr bestanden haben soll.

6.5 Zusammenfassend kann demnach mit der IV-Stelle festgehalten werden, dass die von den Ergebnissen der damaligen Begutachtung durch Dr. E.____ abweichende aktuelle Beurtei- lung des Dr. C.____ nicht auf eine zwischenzeitliche Verbesserung des psychischen Gesund- heitszustandes des Versicherten zurückzuführen ist. Diese Auffassung wird auch vom RAD-Arzt Dr. K.____ in seiner zweiten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abgegebenen Stellung- nahme vom 9. April 2013 ausdrücklich geteilt. Die Divergenz zwischen den Beurteilungen der Dres. C.____ und E.____ beruht vielmehr auf anderslautenden fachärztlichen Einschätzungen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes des Versicherten. Sie ist mit anderen Worten auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzu- führen. Wie oben aufgezeigt (vgl. E. 4.2 hiervor), berechtigt eine solche divergierende, bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische Einschätzung von im Wesentlichen unverän- derten tatsächlichen Verhältnissen nicht zu einer materiellen Revision eine laufenden Rente. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fällt demnach im vorliegenden Fall eine revi- sionsweise Aufhebung der IV-Rente des Beschwerdeführers wegen einer wesentlichen Verbes- serung des Gesundheitszustandes ausser Betracht.

  1. Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine revisionsweise Ände- rung der IV-Rente, so kann die Rentenverfügung allenfalls nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln aufgehoben werden.

7.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist die Verwaltung befugt, auf formell rechtskräftige Ver- fügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Indem die genannte Bestimmung ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung be- zeichnet, wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 53 Rz. 27). Der Wiedererwägung zugänglich sind mit anderen Worten nur Verfügungen und Ein- spracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben.

7.2 Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Sie ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Urteil J. des Bundesgerichts vom 20. November 2008, 9C_342/208, E. 5.1 mit Hinweisen). Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Be- gründung schützen (BGE 125 V 369 E. 2; Urteil B. des Bundesgerichts vom 4. Mai 2007, I 61/2007, E. 3).

8.1 Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 440 E. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 E. 5c). Zu prüfen bleibt dagegen, ob auch das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit der das erste Revisionsverfahren abschlies- senden Mitteilung vom 10. November 2000, mit welcher die vorausgegangene Rentenzuspra- che bestätigt wurde, gegeben ist.

8.2 Die Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit als Voraussetzung für die Wiedererwä- gung ist gemäss ständiger Praxis nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, welche be- stand, als die ursprüngliche Rentenverfügung erging (BGE 125 V 389 E. 3 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die wiedererwägungsweise Aufhebung einer Invalidenrente nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Ver- fügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfü- gung - möglich (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und H. vom 14. Januar 2009, 8C_512/2008, E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 392 f. E. 6a). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung - ist deshalb so zu hand- haben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzu- treffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Be- reich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Be- weiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile C. des Bundesgerichts vom 12. August 2010, 9C_181/2010, E. 3 und B. vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1, je mit Hinweisen).

8.3 Wie bereits ausgeführt, holte die IV-Stelle im Rahmen des von ihr kurz nach der ur- sprünglichen Rentenzusprache eingeleiteten ersten Revisionsverfahrens ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. E.____ ein, welches dieser am 30. Oktober 2000 erstattete (vgl. E. 6.1 hier- vor). Darin war der genannte Facharzt zur Auffassung gelangt, dass beim Versicherten in Anbe- tracht der festgestellten schweren Persönlichkeitsstörung und auch aufgrund des gut dokumen- tierten Verlaufes von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgegangen werden müsse, wobei der Versicherte jedoch in seinem gegenwärtigen Zustand einem Arbeitgeber nicht zumutbar sei. In der Folge stützte sich die IV-Stelle in ihrem Beschluss, wonach der Versicherte weiterhin An- spruch auf eine ganze IV-Rente habe (Mitteilung vom 10. November 2000), bei der Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes vollumfänglich auf dieses Gutachten des Dr. E.____. Aus dessen Feststellung, wonach der Versicherte in seinem gegenwärtigen Zu- stand keinem Arbeitgeber zugemutet werden könne, folgerte sie, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, die (bescheidene) Restarbeitsfähigkeit von 20 % zu verwerten. Sie nahm deshalb auch keinen Einkommensvergleich mehr vor, sondern ging stattdessen von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und somit von einem Invaliditätsgrad des Versicherten von 100 % aus. Die- se vorinstanzliche Beweiswürdigung ist weder aus der - hier massgebenden - damaligen noch aus heutiger Sicht zu beanstanden. Es ist vielmehr festzuhalten, dass das Gutachten des Dr. Ettlin die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungs- grundlage klarerweise erfüllte. Es wies weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es war - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.3 hiervor) - für die streitigen Belange umfas- send, es beruhte auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigte die geklagten Beschwer- den, es war in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und es leuchtete in der Darlegung der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann erweisen sich auch die rechtlichen Folgerungen, welche die IV-Stelle in ihrem Beschluss vom 10. November 2000 aus dem betreffenden Gutachten gezogen hat - die Annahme eines Invali- ditätsgrades von 100 % und die Feststellung, dass der Versicherte demnach weiterhin An- spruch auf eine ganze IV-Rente habe - aus damaliger und aus heutiger Optik als korrekt. Somit ist es aber klarerweise ausgeschlossen, die Mitteilung der IV-Stelle vom 10. November 2000 als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind demnach die Voraussetzungen nicht gegeben, die es erlauben würden, die mit Mitteilung vom 10. November 2000 bestätigte ganze IV-Rente des Versicherten wiedererwägungsweise aufzu- heben.

  1. Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 23. Oktober 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos- ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Par- tei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind.

10.2 Nach dem Wortlaut von Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Rechtsprechungsgemäss steht darüber hinaus aber auch der anwaltlich vertretenen beigeladenen Person, die mit ihrem Antrag durchdringt, eine Parteienschädigung zu (CHRISTIAN ZÜND, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 239, mit Hinweisen auf BGE 109 V 62 E. 4 und auf verschiedene unveröffentlichte Urteile des damaligen EVG). Diese Parteienschädigung ist grundsätzlich vom unterliegenden Versicherungsträger zu übernehmen (UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz 115). Nach dem Gesagten hat der obsiegende Beigeladene deshalb, wie von ihm beantragt, Anspruch auf eine Parteientschädi- gung zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die Rechtsvertreterin des Beigelade- nen hat in ihrer Honorarnote vom 13. März 2014 für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 10,5 Stunden und Auslagen von Fr. 136.-- geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur An- wendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beigeladenen ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘981.90 (10,5 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 136.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 2‘981.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwert- steuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

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Zitate

Gesetze

13

ATSG

  • Art. 6 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 49 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BVG

  • Art. 23 BVG

IVG

  • Art. 4 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

VPO

  • § 20 VPO

Gerichtsentscheide

32
  • BGE 137 V 253
  • BGE 136 I 188
  • BGE 136 I 276
  • BGE 134 V 232
  • BGE 133 V 114
  • BGE 132 V 5
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  • BGE 130 V 75
  • BGE 130 V 345
  • BGE 130 V 349
  • BGE 129 V 53
  • BGE 128 V 30
  • BGE 127 V 298
  • BGE 127 V 299
  • BGE 125 V 369
  • BGE 125 V 389
  • BGE 125 V 392
  • BGE 124 V 181
  • BGE 119 V 44001.01.1993 · 23 Zitate
  • BGE 109 V 62
  • BGE 102 V 16501.01.1976 · 895 Zitate
  • 8C_512/200814.01.2009 · 58 Zitate
  • 8C_951/200803.06.2009 · 33 Zitate
  • 9C_181/201012.08.2010 · 54 Zitate
  • 9C_342/208
  • 9C_418/201029.08.2011 · 732 Zitate
  • 9C_78/201022.11.2011 · 8 Zitate
  • I 61/2007
  • I 907/06