Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. März 2014 (720 13 338)
Invalidenversicherung
Unzulänglichkeiten bei der Abklärung des medizinischen Sachverhalts im Verwaltungs- verfahren; Rückweisung zwecks ergänzender Abklärung an die IV-Stelle
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Christof Enderle, Kan- tonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsan- wältin, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln 1
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Nach einem im April 1999 erlittenen Unfall meldete sich die 1956 geborene A.____ mit Gesuch vom 29. Januar 2002 aufgrund von persistierenden Beschwerden am rechten Fussge- lenk erstmals bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse wurde ihr Rentenbegehren mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) vom 18. August 2005 bei einem auf-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht grund der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 7% abgewiesen. Eine dagegen erhobe- ne Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 9. Juni 2006 rechtskräftig ab.
B. Mit Gesuch vom 7. September 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis arthroti- scher Veränderungen an den Händen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihr die IV-Stelle mit Ver- fügung vom 18. Oktober 2013 bei einem aufgrund der gemischten Methode ermittelten IV-Grad von 78% ab 1. März 2012 eine bis Ende April 2013 befristete ganze IV-Rente zu. Für die Zeit ab Mai 2013 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch auf der Basis eines IV-Grads von 10%.
C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin, am 19. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2013 auch für die Zeit ab 1. Mai 2013 eine IV-Rente entsprechend einem IV-Grad von mindestens 70% zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, unter o/e- Kostenfolge, wobei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen sei. Zur Begründung liess sie zusammenfassend vorbringen, dass das von der IV-Stelle eingeholte Verwaltungsgutachten von Dr. B.____ nicht plausibel sei und sich nicht mit den Mei- nungen der behandelnden Ärzte auseinander setze. Es bestünden erhebliche Zweifel an des- sen Zuverlässigkeit und folglich auch an dessen Beweiswert.
D. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag um un- entgeltliche Prozessführung zurück. Gleichzeitig reichte sie einen neuen Arztbericht ihres be- handelnden Rheumatologen vom 2. Dezember 2013 ein. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlas- sung vom 3. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesent- lichen fest, dass die Berichte der behandelnden Ärzte dem Gutachter Dr. B.____ zur Verfügung gestanden hätten. Dr. B.____ begründe ausführlich seine Befunde und liefere die zeitlich aktu- ellste Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin einge- reichten Arztbericht vom 2. Dezember 2013 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die dort erwähnte Diagnose einer rheumatoiden Arthritis vor Verfügungser- lass noch nicht bestanden habe.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwä- gungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfü- gungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten.
3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die Invalidität wird durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, der geistigen oder der psychischen Gesundheit verursacht, wobei sie im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 3 und 4 ATSG).
3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).
4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstel- lungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversiche- rung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Bei der Abschätzung des Beweis- werts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und um- fassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizini-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslauten- den Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Im Verwaltungsverfahren bei anerkannten Spezialärzten eingeholte Gutachten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet wurden und bei denen die Ärztinnen und Ärzte bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, haben volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Jedoch sind diese Kriterien nicht mehr erfüllt, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Angaben bestehen (BGE 122 V 162 f. E. 1d).
4.4 Das Administrativverfahren der IV-Stelle sowie der kantonale Sozialversicherungspro- zess sind beide vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersu- chungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder- lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2).
4.5 Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswür- digung auf, wonach auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe alle Beweismittel frei, d.h. ohne Bin- dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärun- gen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be- weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung der Abklärungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4, BGE 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher ge- troffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklä- rungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundes- gerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007 E. 3.3 und vom 19. November 2007, 8C_364/2007 E. 3.2).
5.1 Im Zentrum der medizinischen Aktenlage steht das rheumatologische Gutachten vom 3. April 2013, welches die IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustandes und zur Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei Dr. B.____, FMH Orthopädische Chirurgie, in Auf- trag gegeben hat. Darin diagnostizierte der Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten eine beginnende Rizarthrose beidseits und eine beginnende Radiocarpal- Arthrose links mit/bei Status nach Ringbandspaltung des rechten Daumens am 2. März 2011, Status nach einer Ringbandspaltung A1 links am 8. Juni 2011, einem Status nach Trapez-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ektomie und Suspensionsarthroplastik links, einem Status nach Osteophytenabtragung und Stabilisation mittels APL-Aufhängung des linken Handgelenks am 21. Mai 2012 sowie persistie- rendem Schmerzzustand beider Handgelenke. Die Versicherte klage aktuell über permanente Schmerzen von der lumbalen Region über die rechte Hüfte ins Bein mit Schmerzverstärkung nach längerem Gehen über 30 Minuten. Während 24 Stunden täglich, nachts eher stärker, leide sie an Schmerzen an beiden Händen mit Schmerzverstärkung durch belastende Arbeiten, so dass jeweils während zweier Tage starke Schmerzen bestünden. Insgesamt bestünde auch weniger Kraft, so dass Arbeiten wie das Auswringen von Lappen oder das Halten von Gegen- ständen teilweise deutlich erschwert seien. Seit zweier Jahre befinde sie sich in der Ergothera- pie und seit kurzem in einem dreimonatigen Behandlungsversuch mit Structum. Zum Ende die- ser Kur sei eine weitere Kontrolle vorgesehen. Bei der kooperativen Explorandin liessen sich an objektiven Befunden an den Händen eine Druckdolenz über dem Daumensattelgelenk beidseits sowie beidseits reduzierte Kraftverhältnisse erheben. Es bestünden diverse, teils druckempfind- liche Narben an den Handgelenken. Festzustellen seien diskrete Bewegungsunterschiede so- wie diffuse Schmerzangaben in den Endphasen der Bewegung. Die aktuelle radiologische Un- tersuchung vom 3. April 2013 ergebe unveränderte Ergebnisse im rechten Handgelenk mit nur diskreten Zeichen degenerativer Veränderungen im Bereich des ersten Strahls. Links bestehe eine verändert diskret beginnende Radiocarpal-Arthrose sowie ein Status nach Trapezektomie bei sonst unveränderten Verhältnissen. In seiner Beurteilung kam der Gutachter zum Schluss, dass die an beiden Händen bestehenden degenerativen Gelenksveränderungen mit Status nach mehrfachen Operationen in den vergangenen drei Jahren für körperlich die Hände schwer belastende Arbeiten eine Einschränkung darstellen würden. Die subjektiv geäusserten, wäh- rend 24 Stunden täglich bestehenden und invalidisierenden Beschwerden an beiden Händen bzw. Handgelenken stünden jedoch in einer gewissen Diskrepanz zu den klinisch und radiolo- gisch objektivierbaren Befunden. Diese chronifizierte Schmerzentwicklung sei vor 14 Jahren über mehrere Jahre bereits schon an der rechten, unteren Extremität und im lumbalen Bereich zu beobachten gewesen, was letztendlich aber nach Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch die Versicherungen trotz subjektiv geschilderter Beschwerdepersistenz zu einer Wieder- erlangung der Arbeitsfähigkeit bis vor zwei Jahren geführt habe. Eine Aggravierung der Schmerzzustände scheine retrospektiv nicht ganz ausgeschlossen zu sein. Die geschilderten lumbalen Beschwerden führten analog zur Beurteilung vor einigen Jahren bis heute zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin und Putzhilfe bestehe nur für manuell belas- tende und schwere Tätigkeiten eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Mit den modernen Hilfsmit- teln in der Raumpflege könnten einige Arbeiten ohne grosse manuelle Belastung ausgeführt werden. Für die angestammte Tätigkeit mit nur leichten bis mittelschweren manuellen Belas- tungen bestehe deshalb eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wie sie auch von den behandelnden Ärzten teilweise attestiert worden sei. Gemäss den diversen Berichten der behandelnden Ärzte des Kantonsspitals E.____ habe, nicht zuletzt wegen den vier Operationen, eine Arbeitsunfä- higkeit seit Anfang 2011 bestanden. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im ange- stammten Beruf habe Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 3. April 2013. Körper- lich und manuell leicht belastende und körperlich mittelschwer belastende alternative Tätigkei- ten seien seit Beginn des Jahres 2013 vollumfänglich zumutbar. Dazu zählten Kontrollaufga-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben, manuell wenig belastende Tätigkeiten im Sitzen sowie stehende/gehende Tätigkeiten mit kurzen Stehzeiten sowie Gehstrecken.
5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2013 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf die Ergebnisse, zu denen Dr. B.____ im Rahmen seines Verwaltungsgutachtens vom 3. April 2013 gelangt war. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Wartejahres am 2. März 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit zunächst noch erheblich ein- geschränkt und ihr die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit deshalb nicht zumutbar gewesen sei. In der Folge habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch gebessert, so dass ihr ab Anfang Januar 2013 eine manuell leicht und körperlich mittelschwer belastende Verweistätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar gewesen sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und - ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Zweifel liegen hier nun aller- dings vor, denn das Gutachten erweist sich in diversen Punkten als unvollständig sowie unklar.
5.2.1 Wenig nachvollziehbar ist zunächst die eigentliche Beurteilung des Gutachters, wonach die Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden einzig damit erklärt wird, dass bereits vor 14 Jahren eine Schmerzentwicklung lumbal und an der rech- ten unteren Extremität habe beobachtet werden können, aber nach der Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit trotz subjektiv geschilderter Beschwerdepersistenz die Arbeitsfähigkeit wieder habe erlangt werden können. Entgegen den dazumal vorgelegenen gesundheitlichen Verhält- nissen, bei welchen der klinische Befund hinsichtlich der geklagten Fussschmerzen absolut unspezifisch ausgefallen war und gerade keiner bekannten biomechanischen Störung oder rheumatologischen Erkrankung hatte zugeordnet werden können (vgl. rheumatologisches Kon- silium von Dr. C., FMH Rheumatologie, vom 5. September 2001), sind in Bezug auf die im Zentrum stehenden Handbeschwerden nunmehr eindeutige klinische Befunde vorhanden. Dies gilt insbesondere angesichts der fünf operativen Eingriffe seit Juli 2010, welche von Dr. B. in der Diagnoseliste unter Punkt 6.1 seines Gutachtens vom 3. April 2013 zunächst allerdings noch unvollständig erhoben und – obschon die Versicherte anlässlich der Exploration korrek- terweise von fünf Operationen berichtet hatte (vgl. Gutachten, a.a.O., Ziffer 7.3) – erst auf Ver- anlassung des Regionalärztlichen Dienstes RAD rektifiziert worden waren (vgl. Schreiben des RAD vom 24. April 2013, IV-Dok Nr. 90). Unbesehen davon, dass es sich als fragwürdig er- weist, alleine aufgrund einer derart lang zurückliegenden Krankengeschichte vor 14 Jahren auf eine auch aktuell zu berücksichtigende Aggravation zu schliessen, vermag die Erläuterung des Gutachters auch in beweisrechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Wenn Dr. B.____ davon ausgeht, dass eine Aggravierung der Schmerzzustände retrospektiv „nicht ganz auszuschlies- sen zu sein“ scheint, stellt dessen Beurteilung letztlich eine Hypothese, nicht aber eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmende medizinische Tatsache dar. Hierfür spricht nicht nur die soeben zitierte, offene Formulierung, sondern ebenso auch die vom Gutachter eher diffuse Quantifizierung in Form ‚gewisser‘ Diskrepanzen (vgl. Gutachten, a.a.O., Ziffer 7.1).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unzutreffend ist und insoweit ebenfalls berechtigte Zweifel hervorzurufen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung, dass die geschilderten Beschwerden unter anderem am rechten Fuss bis heute keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit sich gebracht hätten. Diese Aus- sage steht jedenfalls im Widerspruch zur Beurteilung im Gutachten der D.____ vom 29. Oktober 2004, wonach die Versicherte wegen ihrer rechtsseitigen Fussschmerzen in der angestammten Tätigkeit als Reinigungshilfe lediglich noch ein Pensum von 50% auszuüben in der Lage war (vgl. D.____-Gutachten vom 29. Oktober 2004, IV-Dok Nr. 26, S. 18, Ziffer 6.1.2).
5.2.2 Unklar bleibt das fragliche Gutachten auch im Zusammenhang mit der aktuellen Zumut- barkeitsbeurteilung im angestammten Beruf der Versicherten. Auch wenn es zutreffen mag, dass die körperlich-manuelle Belastung mit gewissen Hilfsmitteln grundsätzlich verringert wer- den kann, ist ebenso notorisch, dass Reinigungsarbeiten stets eine nicht zu unterschätzende Belastung der Hände mit sich bringen. Aufgrund der gutachterlichen Aussagen bleibt letztlich aber unklar, für welche der genannten ‚einigen‘ Arbeiten die Zumutbarkeitsgrenze noch einge- halten ist. Dies gilt umso mehr, weil ‚verschiedene‘ Prüfungen reduzierte Kraftverhältnisse an beiden Händen ergeben hatten (vgl. Gutachten, a.a.O., S. 11 a.E.), wie sie ein Jahr zuvor auf- grund der arthrotischen Veränderungen bereits ebenfalls erhoben worden waren (vgl. Beurtei- lung im Bericht des Kantonsspitals E.____ vom 21. Februar 2012, IV-Dok Nr. 73, S. 22). Mit Blick auf die interessierende Frage, welche Tätigkeiten genau der Versicherten unter diesen Umständen aber noch zumutbar sind – beispielsweise das Auswringen eines Lappens, das Öff- nen von Drehverschlüssen, etc. (vgl. ebenso bereits die Beurteilungen im Bericht des Kan- tonsspitals E.____ vom 21. Februar 2012, IV-Dok Nr. 73, S. 22, sowie im Bericht des Kan- tonsspitals E.____ vom 20. Februar 2012, IV-Dok Nr. 47) – muss die Zumutbarkeitsbeurteilung im Gutachten von Dr. B.____ jedenfalls als unvollständig bezeichnet werden. Hinzu tritt der Wi- derspruch, dass die Zumutbarkeit einer leicht bis mittelschweren Verweistätigkeit im Umfang von 50% damit begründet wird, dass dies auch von den behandelnden Ärzten teilweise bereits so attestiert worden sei. Diese Aussage trifft gerade nicht zu. Die Berichte der behandelnden Fachärzte belegen in der angestammten Tätigkeit vielmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; demnach ist die Versicherte bedingt durch ihre beidseitigen Rizarthrosebeschwerden vollstän- dig arbeitsunfähig und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (vgl. Bericht des Kantonsspitals E.____ vom 4. Juli 2012, IV-Dok Nr. 66 S. 7 f.); eine Belastung der Hände in der bisherigen Tätigkeit ist nicht mehr möglich (vgl. Bericht des Kantonsspitals E.____ vom 23. Ok- tober 2012, IV-Dok Nr. 69 S. 8), bzw. die Patientin ist durch die insbesondere rechtsseitige Rizarthrose massiv handicapiert und in ihrem bisherigen Beruf als Raumpflegerin „sicher nicht“ mehr einsetzbar (vgl. Bericht des Kantonsspitals E.____ vom 21. Februar 2012, IV-Dok Nr. 73 S. 22). Nichts anderes bestätigen im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung auch die Ein- tragungen des behandelnden Facharztes im Kantonsspital E.____ vom 14. März 2013 und 12. Juni 2013 (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz, Beschwerdebeilage 2).
5.2.3 Nicht zu überzeugen vermag das Gutachten von Dr. B.____ schliesslich auch hinsicht- lich der unterschiedlichen Zeitpunkte, ab welchen dessen Zumutbarkeitsbeurteilung Gültigkeit haben soll. So erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass die Zumutbarkeitsbeurteilung im angestammten Beruf einerseits ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration vom 3. April 2013 gültig sei, ‚körperlich und manuell leicht belastende und körperlich mittelschwer‘ belasten-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht de Verweistätigkeiten hingegen bereits seit Beginn des Jahre 2013 zumutbar seien. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Versicherten von ihrem behandelnden Facharzt eine 100%-ige Einschränkung für jene manuelle Tätigkeiten beschieden worden war (vgl. Bericht des Kantonsspitals E.____ vom 4. Juli 2012, IV-Dok Nr. 66 S. 8), wie sie unter Um- ständen jedoch auch für Kontrollaufgaben, sicherlich aber auch für manuell gering belastende Tätigkeiten im Sitzen (beispielsweise bei Verpackungsarbeiten) vorausgesetzt sind.
5.3 Angesichts der erwähnten Unzulänglichkeiten erscheint es fraglich, ob die gutachterliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit tatsächlich der aktuellen Situa- tion der Versicherten entspricht. Da nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit von Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, der zur Zeit des Verfügungs- erlasses gegeben war (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1 mit Hinweis), hätte sich die IV-Stelle mit die- sen Widersprüchen und Unklarheiten befassen und sie näher abklären müssen. Dies gilt umso mehr, als gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen ebenfalls keine zuverlässigen Er- kenntnisse hinsichtlich der ihr noch verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer ihr zumutbaren Ver- weistätigkeit abgeleitet werden können. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die vorhandenen medizinischen Unterlagen keine abschliessende Beurteilung des aktuellen Ge- sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zulassen. Die Angelegen- heit bedarf insoweit zusätzlicher Abklärungen.
5.4 Im Entscheid 137 V 210 ff. hat das Bundesgericht die bisherige ständige Rechtspre- chung, wonach das kantonale Gericht prinzipiell die freie Wahl hatte, bei festgestellter Abklä- rungsbedürftigkeit die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen oder aber selber zur Herstellung der Spruchreife zu schreiten, geändert. Es hat erkannt, dass die Beschwer- deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen hat und eine Rückweisung an die IV- Stelle nur noch in Ausnahmefällen erfolgen soll. Da es Aufgabe der Verwaltung und nicht der Beschwerdeinstanz ist, für eine erstmalige vollständige Erhebung des massgebenden Sachver- haltes besorgt zu sein, liegt ein solcher Ausnahmefall etwa vor, wenn ein relevanter Aspekt des medizinischen Sachverhaltes durch die Verwaltung nicht rechtsgenügend abgeklärt worden ist. Gleiches gilt, wenn sich die Verwaltung auf ein Gutachten stützt, welches die medizinische Si- tuation der versicherten Person nur unzureichend wiedergibt. Beide Punkte sind nach dem vor- stehend Gesagten in casu gegeben. Somit aber ist eine Rückweisung an die IV-Stelle vorzu- nehmen. Die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2013 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird den aktuellen Gesundheitszu- stand und die Frage der (Rest-) Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch ein neues Gutachten abklären zu lassen haben. Dabei wird sie zugleich Gelegenheit haben, die neuerliche Diagnose einer rheumatoiden Arthritis näher abzuklären (vgl. Arztbericht von Dr. F.____ vom 2. Dezem- ber 2013, Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2013; ebenso bereits Bericht des Kantonsspitals E.____ vom 21. Februar 2012, ad Befund einer entzündlichen Schwellung). Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
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6.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätz- lich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurtei- lung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf- grund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah- renskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfah- renskosten erhoben werden und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— an die Beschwerdeführerin zurück zu erstatten ist.
6.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Partei- entschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin hat in ihrer Honorarnote vom 17. Februar 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von zehn Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 79.35. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 17. Febru- ar 2013 in der Höhe von Fr. 2‘942.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzuspre- chen.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückwei- sungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2013 auf- gehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.— wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘942.65 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.