Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-03-26_vv_5
Entscheidungsdatum
26.03.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 26. März 2014 (810 13 293)


Zivilgesetzbuch

Obhutsumteilung bzw. Obhutsentzug und Fremdplatzierung beim Vater

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Dieter Thommen, Advokat

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegeg- nerin

Beigeladene

C.____, vertreten durch Saskia Frei, Advokatin,

D.____ und E.____, vertreten durch Susanne Ackermann Fioroni, Advokatin

Betreff Obhutsumteilung von D.____ und E.____ (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 8. August 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. E., geboren 2003, und D., geboren 2004, sind die Kinder von A.____ und C.. Die Eltern sind seit dem 26. Juni 2012 gerichtlich getrennt. Die Obhut über die Kinder wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Juni 2012 einstweilen der Kindsmut- ter zugesprochen und die Abteilung Kindes- und Jugendschutz des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt (AKJS) beauftragt, die Situation der Kinder zu überprüfen. Des Weite- ren wurde das vorsorgliche Annäherungsverbot des Ehemannes gegenüber der Ehefrau ge- mäss Verfügung vom 26. April 2012 aufgehoben. Im Bericht der AKJS vom 27. Oktober 2012 wurde empfohlen, die elterliche Obhut bei der Mutter zu belassen. Am 26. Februar 2013 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB) eine Gefährdungsmeldung der Primarschule F., in welcher Probleme in der Zusammenarbeit mit der Mutter erwähnt wur- den. Die Kindsmutter habe beim Umzug von Basel nach F. keine Voranmeldung in der Schule getätigt, sondern die Primarschule F.____ vor vollendeten Tatsachen gestellt und er- klärt, dass die Kinder am folgenden Tag in F.____ in die Primarschule gehen würden. Der Ge- fährdungsmeldung lag ein Schreiben der Kinder bei, in welchem diese den Wunsch äusserten, beim Vater zu leben.

Am 10. April 2013 führte die Vizepräsidentin der KESB einen Augenschein bei der Kindsmutter und eine Anhörung der Kinder durch. Beide Kinder äusserten den Wunsch, beim Vater zu le- ben, da sie sich von der Mutter zu wenig betreut fühlen würden. Am 30. Juli 2013 teilte der Kindsvater der Vizepräsidentin der KESB telefonisch mit, dass die Kindsmutter per 2. August 2013 mit den Kindern die Wohnung ihrer Kollegin in Basel beziehe und sie die Kinder ohne rechtzeitige Mitteilung aus der Schule in F.____ genommen habe, um sie nach den Sommerfe- rien in Basel zur Schule zu schicken. Gleichentags bestätigte die Kindsmutter auf Nachfrage der Vizepräsidentin, dass sie schon am nächsten Tag nach Basel ziehe. Die Wohnsituation sei aber nur vorübergehend, da sie noch keine passende Wohnung für sich und die Kinder gefun- den habe. Die Lehrerin von E.____ erfuhr von der Vizepräsidentin der KESB über den Umzug der Kinder.

Am 6. August 2013 besuchte die Vizepräsidentin der KESB die Kinder in der väterlichen Woh- nung in G.____ (Quartier der Stadt Basel), wo die Kinder noch bis Ende Woche bleiben sollten. Die Kinder drohten mit Flucht, wenn sie nicht beim Vater bleiben dürften. Die Kindsmutter ver- weigerte am 7. August 2013 gemäss Ausführungen der Vizepräsidentin der KESB telefonisch die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs.

B. Mit Entscheid vom 8. August 2013 übertrug die KESB die Obhut über D.____ und E.____ per sofort dem Vater. Des Weiteren wurde verfügt, dass sich die Eltern über das Be- suchs- und Ferienrecht wie bis anhin grundsätzlich direkt untereinander einigen sollten, wobei die Mutter im Sinne einer Minimalregelung die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag zu sich nehmen sowie drei Wochen Ferien mit ihnen verbringen könne. Die Verfah- renskosten der KESB in der Höhe von Fr. 2‘310.-- wurden der Mutter auferlegt. Die KESB führte in ihrem Entscheid aus, dass gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 die KESB trotz laufenden Eheschutzverfahrens die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anordnen könne, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen könne. Die Kinder würden bei der Mutter nicht die not-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendige Fürsorge erhalten, um sich altersentsprechend entwickeln zu können. Die Kindsmutter handle entgegen dem Kindeswohl, wenn sie innerhalb von zwei Jahren die Kinder zweimal aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und nicht dafür gesorgt habe, dass sich die Lehrkräfte und Mitschüler und Mitschülerinnen von beiden Kindern angemessen hätten verabschieden können.

C. Am 6. September 2013 erhob die Kindsmutter beim Kantonsgericht, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides der KESB vom 8. August 2013 und die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren und dasjenige vor Kantonsgericht, unter o/e-Kostenfolge. Die Be- schwerdeführerin erklärte, zur Fristwahrung nur die Begehren eingereicht zu haben. Sie suche noch eine Anwältin. Mit Eingabe vom 11. September 2013 reichte Dr. Dieter Thommen, Advo- kat, im Namen der Beschwerdeführerin die Beschwerdebegründung ein. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid der KESB vom 8. August 2013 wegen Unzuständigkeit als nichtig zu erklären. Eventualiter seien der Entscheid aufzuheben und die elterliche Obhut über D.____ und E.____ weiterhin bei der Mutter zu belassen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen; un- ter o/e-Kostenfolge. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte aus, dass die Be- schwerdeführerin ihre Wohnung in F.____ per 31. Juli 2013 gekündigt habe, um wieder nach Basel zu ziehen und somit die Distanz zum Vater zu reduzieren. Nach Übergabe ihrer Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2013 in F.____ abgemeldet und sich am 6. August – die Kinder am 8. August 2013 – per 1. August 2013 ordnungsgemäss beim Ein- wohneramt Basel angemeldet. Ebenfalls am 8. August 2013 seien die Kinder bei der Primar- schule Basel-Stadt angemeldet worden. Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB würden Kindesschutz- massnahmen von der KESB am Wohnsitz der Kinder angeordnet. Für den Wohnsitz der Kinder sei der Wohnsitz des obhutsberechtigten Elternteils massgebend. Am 8. August 2013 hätten aber weder die Beschwerdeführerin noch die Kinder ihren Wohnsitz oder ihren normalen Auf- enthaltsort in F.____ gehabt, so dass die KESB B.____ in der vorliegenden Angelegenheit nicht zuständig sei. C.____ manipuliere mit Unterstützung seiner Eltern sowohl die Kinder auch als die Lehrerin von E.____ und in der Folge auch die KESB systematisch und über längere Zeit, um eine Umteilung der elterlichen Obhut zu erreichen, nachdem die vom Zivilgericht Basel- Stadt mit einer Abklärung beauftrage AKJS im ausführlichen Bericht vom 27. Oktober 2012 zum Schluss gekommen sei, dass die elterliche Obhut weiterhin bei der Mutter verbleiben solle. Auf- grund schriftlicher Anschuldigungen von E.____, die aber vom Inhalt her gesehen offensichtlich nicht von dem damals noch nicht einmal zehnjährigen Knaben stammen könnten, sei eine Ge- fährdungsmeldung der Lehrerin an die KESB erfolgt, die in der Folge in enger Zusammenarbeit mit der betreffenden Lehrerin, dem Vater und den Grosseltern der Kinder “Belastungsmaterial“ gegen die Kindsmutter zusammengetragen habe, um ihren schliesslich am 8. August 2013 ge- fällten Entscheid rechtfertigen zu können. Dabei sei der Kindsmutter das rechtliche Gehör ver- weigert worden bzw. sie sei erst dann zu einer Anhörung eingeladen worden, als der Entscheid einer Obhutsumteilung offenbar schon längst gefällt gewesen sei.

Die KESB erklärte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2013, am angefochtenen Entscheid festzuhalten. Bezüglich der Zuständigkeitsfrage führte sie aus, dass im Falle eines Wohnsitz- wechsels die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Behörde mit dem hängigen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren weiterhin befasst bleibe. In den Verfahrensakten der KESB befand sich eine ausführ- liche Stellungnahme der Kindsmutter vom 31. August 2013 zum Entscheid vom 8. August 2013 an die KESB. Darin nahm sie zu den Vorwürfen der KESB eingehend Stellung und äusserte sich zu ihrer Ehe und zum Charakter des Kindsvaters.

In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2013 befürwortete der Kindsvater den Entscheid der KESB. Die nunmehr den Kindsvater vertretende Saskia Frei, Advokatin, beantragte in der Ein- gabe vom 17. Oktober 2013, es sei die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der KESB vom 8. August 2013 zu bestätigen und D.____ und E.____ eine eigene Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren beizugeben. Es sei dem Kindsvater der Kostenerlass zu bewilligen; im Übrigen unter o/e-Kostenfolge.

Mit präsidialer Verfügung vom 25. November 2013 wurde Susanne Ackermann Fioroni, Advoka- tin, als Kindesvertreterin für D.____ und E.____ für das laufende Verfahren eingesetzt. Des Weiteren wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 teilte die Kindesvertreterin dem Kantonsgericht mit, dass sie am 9. Dezember 2013 mit den Kindern ein gemeinsames Gespräch geführt habe. Die Kin- der hätten ihr erzählt, sie seien sehr glücklich mit der aktuellen Situation und wünschten weiter- hin beim Vater zu wohnen. Sie habe den Eindruck gewonnen, dass es den Kindern gut gehe.

In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2014 erklärte die Mutter, dass die Wohnung in F.____ in Absprache mit dem Kindsvater bereits am 29. April 2013 gekündigt worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass das Verfahren betreffend Obhutsumteilung erst anfangs August 2013 auf- grund eines Telefonanrufs des Kindsvaters eilends eingeleitet worden sei. Die wesentlichen Abklärungen seien erst im August erfolgt, als die Beschwerdeführerin mit den Kindern bereits in Basel gewohnt habe. Es sei erlogen, dass die Kindsmutter sich nicht um Kontakt mit den Kin- dern bemühe. Sie habe sofort nach Rückkehr der Kinder aus den Ferien mit ihnen Kontakt ge- habt. Jedoch habe der Kindsvater bereits am 11. August 2013 jeglichen Kontakt der Beschwer- deführerin mit den Kindern verweigert. Am 13. September 2013 habe der Kindsvater einmal mehr das Besuchsrecht verweigert und es erst auf Intervention von Herrn H.____ vom Kinder- und Jugenddienst gewährt. Seither habe die Kindsmutter regelmässig mit den Kindern Kontakt, soweit dies vom Vater zugelassen werde. Der Kindsvater wolle sich aber auf keinen klaren Be- suchsplan einlassen und die Kinder müssten – auf seine Anordnung hin – jeweils bereits nach wenigen Stunden Aufenthalt bei der Mutter wieder zum Vater zurück. Während der Ferien seien sie grösstenteils bei den Grosseltern, so dass die Mutter sie nie länger als wenige Stunden bei sich haben könne. Bedenklich seien auch die räumlichen Verhältnisse, da der Kindsvater mit den Kindern in einer Zweizimmerwohnung lebe. Die aktuelle Betreuung sei offensichtlich unge- nügend. Zudem sei der Kindsvater häufig mit Kollegen unterwegs und nehme die Kinder auch zu Festivitäten mit, bei denen sie ungenügend beaufsichtigt seien. Grosse Bedenken habe die Beschwerdeführerin sodann in Bezug auf die Persönlichkeit des Kindsvaters, der während der Ehe immer wieder gewalttätig geworden sei und sie sogar mit einer Waffe bedroht habe. Ge- mäss eingereichtem Schreiben des Bundesamtes für Migration vom 9. Oktober 2008 und vom

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. April 2012 sei die Ehefrau regelmässig Opfer häuslicher Gewalt (2 bis 3 Mal jährlich) gewor- den. Die Polizei habe jeweils auch ausrücken müssen.

D. Mit präsidialer Verfügung vom 22. Januar 2014 wurden unter anderem der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, das Gesuch des Kindsvaters um unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung mit Saskia Frei bewilligt und eine Anhörung von D.____ und E.____ angeordnet. Die Anhörung der Kinder fand am 19. Februar 2014 statt und das Anhö- rungsprotokoll wurde mit ausdrücklichem Einverständnis der Kinder den Parteien zugestellt.

E. An der heutigen Verhandlung nehmen die Kindseltern mit ihren jeweiligen Rechtsver- tretern teil, die Kindesvertreterin, I.____ als Vertreterin der KESB sowie J.____ als Dolmetsche- rin teil. Die Parteien halten grundsätzlich an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Die Kindsmutter erklärt sich jedoch auch mit einer geteilten Obhut einverstanden. Auf die Ausfüh- rungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Urteilserwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1. Gemäss § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfas- sungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. De- zember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (Art. 450 Abs. 1ZGB).

1.2. Zur Beschwerde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt, die am Verfahren beteilig- ten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben. Die Beschwerdeführerin ist zweifellos zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (lit. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemes- senheit (lit. c) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entspre- chend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zu- rückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. BGE 135 II 384; DANIEL STECK, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Art. 360 – 456 ZGB und Art. 14, 14a SchlT ZGB, Basel 2012, N 17 ff. zu Art. 450a mit weiteren Hinweisen).

2.1. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Beschwerdegegnerin nicht zum Erlass der Verfügung zuständig gewesen sei, da zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig sei. Per 31. Juli 2013 habe die Beschwerde-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin ihre Wohnung in Absprache mit dem Kindsvater gekündigt. Nach der Übergabe der Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2013 in F.____ abgemeldet und am 6. August 2013 – die Kinder am 8. August 2013 – per 1. August 2013 beim Einwohneramt Basel angemeldet. Der angefochtene Entscheid datiere vom 8. August 2013 und sei somit zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als weder die Kinder noch die Kindsmutter den Wohnsitz in F.____ innegehabt hätten. Der angefochtene Entscheid sei deshalb nichtig.

2.2. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Entscheid aus, dass gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB die KESB trotz laufenden Eheschutzverfahrens die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anordnen könne, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht recht- zeitig treffen könne.

3.1. Abzuklären ist einerseits, ob die Kindesschutzbehörde und nicht das Zivilgericht zum Erlass der fraglichen Kindesschutzmassnahmen und andererseits, ob die KESB B.____ oder die KESB Basel für deren Erlass zuständig war.

3.2. Nach Art. 315 ZGB, welcher die Zuständigkeit im Allgemeinen regelt, werden die Kin- desschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.

Art. 315a ZGB regelt hingegen die Zuständigkeit des Gerichts in eherechtlichen Verfahren und statuiert Folgendes: Hat das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständig ist, die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft es auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug. Bestehende Kindesschutzmassnahmen können auch vom Gericht den neuen Verhält- nissen angepasst werden (Abs. 2). Die Kindesschutzbehörde bleibt jedoch befugt sowohl ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Abs. 3 Ziff. 1) als auch die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Abs. 3 Ziff. 2).

3.3. Mit Entscheid vom 26. Juni 2012 des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt wurde un- ter anderem das Getrenntleben der Ehegatten bestätigt und festgehalten, dass die Obhut der Kinder E.____ und D.____ einstweilen bei der Mutter verbleibe. Des Weiteren wurde die AKJS beauftragt, die Situation der Kinder zu überprüfen und dem Gericht einen Bericht bezüglich der Obhut zu erstellen. Nach Eingang des Berichts der AKJS verfügte das Zivilgericht am 26. No- vember 2012, dass die bisherige Obhutsregelung wie bis anhin bestehen bleibe. Das Zivilge- richt hat der KESB B.____ mit Schreiben vom 13. August 2013 mitgeteilt, dass „derzeit“ am Zivilgericht kein Eheschutzverfahren hängig sei.

Im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung vom 26. Februar 2013 und der anschliessenden Abklä- rungen und des Erlasses der angefochtenen Verfügung der KESB war kein eherechtliches Ver- fahren hängig, so dass Art. 315a ZGB vorliegend nicht anwendbar sein kann. Überdies ist fest- zuhalten, dass auch für den Fall, dass ein eherechtliches Verfahren im Zeitpunkt des Verfü- gungserlasses hängig gewesen wäre, die Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB lediglich für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig gewesen wäre

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGE 139 III 516 E 1.2.2, publiziert in: Die Praxis des Familienrechts [FamPra.ch] 2014 S. 204; Peter BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB [Basler Kommentar], 4. Auflage, Basel 2010, Rz 9 zu Art. 315-315b ZGB). Vorliegend wurde aber nicht “lediglich“ eine vorsorgliche Mass- nahme verfügt.

3.4. Nach Art. 315b, welcher die Abänderung gerichtlicher Anordnungen in eherechtlichen Verfahren regelt, ist zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz das Gericht zuständig: während des Scheidungsverfahrens (Ziff. 1); im Ver- fahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung (Ziff. 2); im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar (Ziff. 3). Gemäss Art. 315b Abs. 2 ZGB ist in den übrigen Fällen die Kindesschutzbehörde zuständig.

3.5. Tritt nach Abschluss eines ehegerichtlichen Verfahrens neu oder erneut Handlungs- bedarf zum Schutz des Kindes auf, so ist nach der Grundregel von Art. 315 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde zuständig, da in dieser Situation keine richterliche Zuständigkeit nach Art. 315a Abs. 1 oder 2 ZGB (mehr) besteht. Indes bleibt zu bedenken, dass Art. 315b ZGB nur Abänderungen von Kindesschutzmassnahmen betrifft, während die Abänderung allgemeiner kinderbezogener Scheidungsnebenfolgen von Art. 134 ZGB erfasst wird und deshalb eine er- neute Befassung ehegerichtlicher Stellen möglich ist (BREITSCHMID, a.a.O., Rz 10 zu Art. 315- 315b ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann die im jeweiligen Fall neu gebotenen Massnahmen treffen, wo bislang gar keine Anordnungen bestanden, also Weisungen nach Art. 307 ZGB er- teilen, einen Beistand nach Art. 308 bestellen, die Obhut oder die elterliche Sorge dem Inhaber entziehen, gegen dessen Widerspruch aber nicht dem andern übertragen (BREITSCHMID, a.a.O., Rz 13 zu Art. 315-315b ZGB; anders CHRISTOPH HÄFELI, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW 2001] S. 119).

3.6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die KESB – bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen – der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses obhutsberechtigten Beschwerdeführerin nach Art. 315 ZGB in Verbindung mit Art. 315b Abs. 2 ZGB grundsätzlich die Obhut entziehen und nach Art. 310 ZGB die Kinder fremdplatzieren konnte und zwar auch beim Vater. Nicht zuständig und damit nicht befugt war die KESB hingegen, die Obhut gegen den Willen der Mutter dem Vater zu übertragen und somit eine nicht einvernehmliche Ob- hutsumteilung von der Mutter zum Vater vorzunehmen.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die KESB B.____ nicht zuständig gewe- sen sei, da der Wohnsitzkanton zuständig sei.

4.2. Unbestrittenermassen werden nach Art. 315 ZGB die Kindesschutzmassnahmen von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Im Falle eines Wohnsitzwech- sels bleibt aber die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zuständige Behörde mit dem hängigen Verfahren weiterhin befasst (BREITSCHMID, a.a.O., Rz 18 zu Art. 315-315b ZGB; BGE 101 II 11 f.). Der von der Beschwerdeführerin angeführte BGE 129 I 419 ff. befasst sich mit der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Frage, ob im dort zu entscheidenden Fall eines Kindes, welches in einer sozialpädagogischen Gemeinschaft untergebracht war, die Behörden am Wohnsitz nach Art. 315 Abs. 1 ZGB oder die Behörden am Aufenthaltsort nach Art. 315 Abs. 2 ZGB zuständig seien. In BGE 135 III 49 ff. hatte das Bundesgericht zu prüfen, welche Behörde ein Scheidungsurteil zu vollziehen hat bzw. ob das Scheidungsgericht diese Frage regeln könne. Die von der Beschwerdeführerin zur Be- gründung der fehlenden Zuständigkeit der KESB B.____ genannten Bundesgerichtsurteile sind somit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weshalb sie aus diesen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Zu prüfen ist folglich, ob bei Änderung des Wohnsitzes die Beschwer- degegnerin das Verfahren bereits eingeleitet hatte.

4.3. Am 26. Februar 2013 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein. Darauf hat die KESB bzw. die Vizepräsidentin der KESB verschiedene Telefonate geführt (so z.B. mit K., Schulpsychologin in L. und Lehrperson für Integrative Schulungsform [ISF] in L., Dr. M., Universitäts-Kinderspital beider Basel, Dr. N., Herr O., AKJS). Am 10. April 2013 hat sie einen Augenschein in der Wohnung der Kindsmutter durchgeführt und mit der Beschwerdeführerin und den Kindern gesprochen, woraufhin sie weitere Telefonate z.B. an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt vorgenommen hat. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 gelangte die KESB an Herrn P.____ von der Familien- und Erziehungsberatung mit der Bitte, mit den Kindern und allenfalls den Kindseltern zu reden und einen Bericht mit Empfehlung zur Obhutszuteilung zu verfassen. Anschliessend fand unter anderem bei der KESB eine interne Sitzung statt, um die Frage der Zuständigkeit zu klären. Am 30. Juli 2013 teilte der Kindsvater der KESB den vorstehenden Umzug mit, worauf die KESB gleichentags telefonisch unter ande- rem mit der Lehrerin von E., Q., Kontakt aufnahm. Am 31. Juli 2013 nahm die KESB unter anderem mit der Kindsmutter und der Grossmutter der Kinder väterlicherseits telefonisch Kontakt auf. Am 6. Augst 2013 führte die KESB den Hausbesuch beim Kindsvater durch. Am darauffolgenden Tag fragte die KESB den Kindsvater telefonisch bezüglich des Schulbesuchs und der freien Plätze im Tagesheim an. Des Weiteren wurde die Kindsmutter telefonisch für den 8. August 2013 eingeladen, das rechtliche Gehör wahrzunehmen. Die Mutter erklärte, nicht er- scheinen zu wollen, da sie mit der Obhutsumteilung beim Kindsvater nicht einverstanden und überdies das Zivilgericht zuständig sei sowie die KESB ihr Urteil de facto schon gefällt habe. Daraufhin verfügte die KESB am 8. August 2013 die Obhutszuteilung an den Kindsvater und stellte anschliessend sicher, dass die Kinder einen Schulplatz und einen Platz im Tagesheim hätten.

4.4. Aus den obigen Schilderungen ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Überprü- fung der Obhutszuteilung bzw. des Obhutsentzugs bei der KESB zweifellos zu einem Zeitpunkt eingeleitet wurde, als die Kinder und die Kindsmutter ihren Wohnsitz in F.____ hatten. Damit war die KESB B.____ grundsätzlich zum Erlass des Entscheides zuständig.

4.5. Wie in der Urteilserwägung 3.6. ausgeführt wurde, war die KESB jedoch vorliegenden- falls – sofern die gesetzlichen Bedingungen erfüllt waren - gestützt auf Art. 315b Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 315 ZGB zum Entzug der Obhut gegenüber der Mutter und zur Fremdplat- zierung der Kinder beim Kindsvater befugt, nicht jedoch zur Obhutsübertragung an den Kinds- vater.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.1. Als nächstes ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Entzug der Obhut gegen- über der Beschwerdeführerin und die Platzierung der Kinder beim Vater gegeben waren.

5.2. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kommen Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbständige Unterkunft (BREITSCHMID, a.a.O., Rz 8 zu Art. 310 ZGB).

Die KESB ist gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindes- wohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die KESB das Kind den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die KESB hat zu bestimmen, wo das Kind untergebracht wird. In Betracht kom- men Familienpflege, eine betreute Wohngruppe, Heimpflege oder eine selbstständige Unter- kunft (BREITSCHMID, a.a.O., Rz 8 zu Art. 310 ZGB).

Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es zu betreuenden Eltern und im Besonderen zu seiner Unterbringung z.B. in ein Heim gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geis- tige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Querverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mit- tel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung in ein Heim muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung ge- schützt und gefördert wird (BGE 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Auflage, 1999, Rz 27.36).

Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterli- che Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1).

5.3. Im Abklärungsbericht der AKJS vom 27. Oktober 2012 steht, dass die Kinder den Wunsch geäussert hätten, beim Vater leben zu wollen. Es wird zudem festgehalten, dass sich der Kindsvater immer sehr gut um die Kinder gekümmert habe. Im Bericht wird der Schluss ge- zogen, dass eine erneute Veränderung für die Kinder nicht von Nutzen wäre. Die Kinder seien in F.____ angekommen. Die Schule funktioniere viel besser als in Basel. Die Wochenenden mit dem Vater würden hervorragend laufen. Der Kontakt zum Vater sei jederzeit garantiert. Die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aussagen der Halbschwester seien eindeutig. Sie sei der Meinung, dass die jetzige Situation für alle Beteiligten gut sei.

5.4. In den Akten findet sich eine Notiz von K., Schulpsychologin in L. und ISF Lehrperson in L., vom 20. Dezember 2012, dass sie ein Telefonat von der Lehrerin von E., Q., erhalten habe. E. habe in der Schule – nachdem er eine Weihnachtsge- schichte gehört habe – heftig geweint und ihr erzählt, dass er nicht mehr bei der Mutter wohnen, ihm aber niemand glauben wolle.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2013 reichte die Primarschule F.____ eine Gefährdungsmeldung bezüglich E.____ bei der KESB ein. Gemäss dieser Meldung habe E.____ seiner Lehrerin Q.____ am 7. Januar 2013 einen Brief überreicht, in dem er geschrieben habe, dass er beim Vater leben wolle. Q.____ habe begonnen, vorsichtig ein paar Dinge nachzufragen. Sie sei buchstäblich von einem Wasserfall an Worten und Tränen überschüttet worden, als E.____ den Inhalt des Briefes erläutert habe. E.____, der ansonsten Mühe habe sich auszudrücken, habe so folgerichtig und zusammenhängend gesprochen wie nie zuvor. Seine ganze Not sei sehr präzise formuliert aus ihm herausgebrochen. Er habe der Lehrerin von chaotischen, unstruktu- rierten und schwierigen Verhältnissen zu Hause berichtet. Unter anderem habe er erzählt, dass

  • seit der neue Partner seiner Mutter da sei - sein Bett abgebaut und im Keller verstaut worden sei, und er auf einer Matratze im Wohnzimmer schlafen müsse. Aber da könne er nicht schla- fen, weil der Fernseher immer laufe. Gleichentags fand ein nicht diesbezüglich vereinbartes Gespräch mit der Mutter statt. Diese habe erzählt, dass es mit E.____ und D.____ sehr schwie- rig sei, seit ihr neuer Partner (der Vater einer Tochter der Kindsmutter und damit einer Halb- schwester von D.____ und E.) da sei. Beide Kinder kämen nach dem Wochenende beim Vater sehr rebellisch zurück. D. sei unausstehlich zu ihrem neuen Partner. D.____ habe auch einmal gesagt, dass ihr Vater sie dazu ermutigt habe, sich so zu verhalten. Später habe die Lehrerin D.____ gebeten mit ihr zu sprechen. Sie sei überzeugt gewesen, dass sie die Aus- sagen der Mutter bestätigen würde und sich E.‘s Sichtweise der Dinge als “falsch“ erwei- sen würden. Doch D. habe die Schilderungen von E.____ vehement bekräftigt und erklärt, sie hätten den Brief gemeinsam geschrieben. Beide Kinder hätten den Wunsch geäussert, beim Vater wohnen zu dürfen. Die Schule berichtet darin auch über einige Probleme in der Zusam- menarbeit mit der Kindsmutter und über verschiedene Situationen, bei denen sich die Kinds- mutter unzuverlässig verhalten habe. Aus der Gefährdungsmeldung geht hervor, dass die Fami- lie bis Ende Mai 2012 in Basel wohnhaft gewesen sei. An einem Nachmittag Mitte Mai 2012 habe die Kindsmutter an die Schulzimmertüre von Q.____ geklopft und ohne grosse Umschwei- fe erklärt, dass E.____ und D.____ ab dem folgenden Tag “hier“ den Unterricht besuchen wür- den. Weder die Schulleitung in Basel-Stadt noch diejenige in F.____ sei zuvor in Kenntnis ge- setzt worden. Mit der Kindsmutter sei dann der übernächste Tag als Schulwechseltag verein- bart worden. Die Mutter hätte es offenbar in Kauf genommen, ihre Kinder, ohne diesen die Mög- lichkeit zu geben, sich von den bisherigen Freunden und Klassenkameraden zu verabschieden, aus der vertrauten Umgebung herauszureissen und in eine komplett neue Situation zu stellen. Seit dem Brief habe E.____ Q.____ immer wieder mit der Frage bedrängt, ob sie etwas wegen seines Briefes unternommen habe. E.____ habe sich dann auch der Schulleitung und der Handarbeitslehrerin anvertraut.

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5.5. Am 6. August 2013 führte die KESB einen Hausbesuch bei der Kindsmutter durch. In der Wohnung hätten sich neben der Kindsmutter und den Kindern, die anderen zwei Töchter der Kindsmutter und das Kind der älteren Tochter sowie R.____ (der Freund der Kindsmutter) und ein weiteres Ehepaar, welches im Bett gelegen habe, befunden. Der Fernseher und der PC seien gelaufen. Die Kindsmutter erzählt, in ihrer Heimat Lehrerin gewesen zu sein. Sie habe in Basel-Stadt in der Orientierungsschule unterrichtet. Sie habe den SRK-Kurs und in S.____ zwei Jahre eine Weiterbildung als Lehrerin für Französisch absolviert. Der Kindsvater sei ein guter Vater, aber er habe sie selber geschlagen, sie vor den Kindern schlecht gemacht und wohl auch bei der Lehrerin von E.____ intrigiert. Der Kindsvater habe viel Alkohol getrunken und Joints geraucht und viele Besuche erhalten. Sie wecke die Kinder um 7.00 Uhr, mache die Klei- der bereit und das Znüni. Die Kinder würden kein Frühstück essen, da sie ihr Essen nicht gern hätten. Sie koche Mittagessen und sie würden am Tisch essen. Gegen das Fernsehen könne sie nichts machen. Abendessen würde sie kochen. Am Dienstag und Donnerstag gingen die Kinder in die Hausaufgabenhilfe. Sie habe ihre Arbeit im November 2012 aufgegeben, um E.____ besser betreuen zu können. E.____ erzählt, dass es ihm nicht gut gehe, seit der Kinds- vater nicht mehr da wohne. Er habe das Essen der Mutter nicht gern. Er möge den Freund sei- ner Mutter nicht. Die Lehrerin sage, dass die Mutter mit ihm lernen müsse, das mache sie aber nicht. Er wolle nicht da wohnen, dann lieber im Tagesheim. Er habe nichts, nicht einmal Leim, um zu basteln. Bleistifte habe ihm die Mutter erst nach mehrmaligem Bitten gekauft. Die Kinds- mutter habe ihn auch schon mit Schlägen bedroht und früher auch schon geschlagen. Seine zwei Halbschwestern seien gleich wie die Mutter. Sie würden auch viel schreien. Manchmal sei es nachts sehr laut, so dass er erwache. Auch D.____ erzählt, dass sie das Essen der Mutter nicht möge. Manchmal werde sie und E.____ von ihrer Halbschwester T.____ geschlagen. Auch die Mutter habe E.____ einmal mit der Holzkelle auf den Rücken geschlagen. U.____ (Halbschwester von D.____ und E.____) schreie immer, so wie die Mutter. Die Mutter würde nie Frühstück machen und auch kein Znüni mitgeben. Beide Kinder äussern den Wunsch, beim Vater leben zu dürfen und erklären, gerne in ein Tagesheim zu gehen.

5.6. Die Kinder leben seit August 2013 nun beim Vater und besuchen seit dem 26. August 2013 in der Nähe des Wohnortes des Vaters die Primarschule. Anlässlich der Anhörung durch den Vizegerichtspräsidenten haben beide Kinder ganz klar den Wunsch geäussert, weiterhin beim Vater leben zu dürfen. Es gefiele ihnen sehr beim Vater. Er würde viel mit ihnen unter- nehmen. Der Tagesablauf scheint aufgrund der Schilderungen der Kinder gut geregelt zu sein und die Kinder gehen nach der Schule gerne ins Tagesheim und besuchen gerne die Schule. E.____ erzählt, dass er nun gut in der Schule sei. Beide Kinder haben den Wunsch geäussert, dass die Kindsmutter mehr mit ihnen unternehme und nicht nur vor dem Fernseher sitze. Vor allem D.____ hat sich traurig gezeigt, dass die Mutter sich nicht mehr um sie bemühe.

5.7. Wie aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2013 und den heutigen Aussagen der Kinderanwältin, welche seit anfangs Dezember 2013 drei Gespräche mit den Kindern geführt hat, hervorgeht, haben die Kinder auch ihr gegenüber mehrmals den Wunsch geäussert, wei- terhin beim Vater leben zu dürfen. Gemäss Aussage der Kinderanwältin hätten ihr die Kinder erzählt, dass sie mit der aktuellen Situation sehr glücklich seien. Sie habe den Eindruck gewon-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen, dass es den Kindern gut gehe. Der Tagesablauf sei gut geregelt. Nach den Schilderungen der Kinder würden diese gerne die Schule besuchen und nach der Schule gerne ins Tagesheim gehen.

5.8. Der KESB lag eine Gefährdungsmeldung vor. Beide Kinder hatten ausdrücklich und dezidiert ausgesagt, nicht mehr bei der Mutter wohnen zu wollen und dass die Mutter sich nicht um sie kümmere. Aus den Berichten der Lehrerin von E.____ geht hervor, dass die Mutter nicht immer zuverlässig gewesen sei. Die KESB hatte einen Auftrag zur Abklärung der Obhutsfrage erteilt. Die Mutter hatte den Umzug nach Basel – wie die Kündigung vom 29. April 2013 der Wohnung in F.____ zeigt – geplant. Dennoch erfuhren die Lehrperson von E.____ und die Schulleitung erst Ende Juli 2013 von der KESB, dass die Kinder aus der Schule in F.____ ge- nommen würden, da die Kindsmutter in eine provisorische Wohnung nach Basel ziehen würde. Erst 15 Monate zuvor (Mai 2012) waren die Kinder bereits aus der Schule in Basel gerissen worden. Auch anlässlich jenes Umzuges hatte die Kindsmutter die Schule in F.____ nicht über den Eintritt ihrer Kinder in die Schule F.____ vorgängig informiert und in Kauf genommen, dass die Kinder sich nicht von den bisherigen Klassenkameraden verabschieden konnten.

Im Gutachten vom 27. Oktober 2012 kam die AKJS zum Schluss, dass eine erneute Verände- rung für die Kinder nicht von Nutzen wäre. Die Kinder seien in F.____ angekommen. Die Schule funktioniere viel besser als in Basel. Die Wochenenden mit dem Vater würden hervorragend funktionieren. Die Belassung der Obhut bei der Kindsmutter wurde wesentlich damit begründet, dass eine erneute Veränderung für die Kinder nicht von Nutzen wäre. E.____ hatte grosse schulische Probleme. Der Wegzug von F.____ in eine provisorische Wohnung in Basel hätte zur Folge gehabt, dass die Kinder mit grosser Wahrscheinlichkeit für eine gewisse Zeit in Basel eine Schule besucht hätten, um dann vermutungsweise kurze Zeit später in eine “definitive“ Wohnung ziehen zu können und somit wiederum die Schule wechseln zu müssen. Zudem wohnt der neue Partner der Mutter seit Verfassen des Gutachtens der AKJS bei der Mutter. Die Kinder haben mehrmals geäussert, ihn nicht zu mögen. Insofern war die Situation beim Erlass der angefochtenen Verfügung eine wesentlich andere als beim Verfassen des Gutachtens.

5.9. Die Kindsmutter wirft dem Kindsvater und dessen Eltern vor, die Kinder manipuliert zu haben. Diese haben aber unter anderem gegenüber der Lehrperson von E., anlässlich des Gutachtens der AKJS, gegenüber der Kinderanwältin und dem Kantonsgericht immer wie- der erklärt, beim Vater wohnen zu wollen. In verschiedenen Akten wird erklärt, dass der Vater sich sehr um die Kinder kümmere und gekümmert habe. Die Aussagen der Kindseltern diver- gieren in vielen Punkten. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder be- züglich ihres über längere Zeit wiederholt und klar geäusserten Wunsches, beim Vater leben zu wollen, manipuliert wurden. Hinsichtlich der von der Kindsmutter dem Kindsvater vorgeworfene Gewalttätigkeit erklärt selbst die Mutter, dass sich diese nicht gegenüber den Kindern geäussert habe. Des Weiteren führt die Kinderanwältin bzw. die Rechtsvertreterin des Kindsvaters zum Vorwurf der Kindsmutter, dass die Wohnsituation beim Vater nicht geeignet sei, aus, dass die Zweizimmerwohnung des Vaters sehr gross sei. E. und D.____ hätten ein Zimmer und das andere Zimmer diene als Wohn- und Schlafzimmer des Vaters, wobei diese zwei Bereiche op- tisch voneinander abgetrennt seien.

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5.10. In Anbetracht, dass die Kinder bereits im Mai 2012 von Basel nach F.____ gezogen waren, im August 2013 ein erneuter Wohn- und Schulwechsel vorgesehen war, innert kurzer Zeit mit einem weiteren Schul- und Wohnortswechsel zu rechnen war, E.____ in der Schule grosse Probleme hatte, die Kinder immer wieder und gegenüber verschiedenen Personen und Behörden klar und vehement mitgeteilt haben, nicht bei der Mutter wohnen zu wollen und sich einige der von den Kindern genannten Missstände mit den Schilderungen der KESB über den Augenschein bei der Mutter und den Ausführungen der Lehrperson von E.____ decken, hätte die Belassung der Obhut bei der Mutter eine Gefährdung für die Kinder bedeutet. Demzufolge ist der Obhutsentzug der KESB gegenüber der Mutter und die Fremdplatzierung beim Kindsva- ter nicht zu beanstanden. Den Kindern scheint es im jetzigen Zeitpunkt gut zu gehen. Sie äus- serten auch anlässlich der Anhörung vor dem Vizegerichtspräsidenten weiterhin beim Vater leben zu wollen. Der Tagesablauf ist gut organisiert, die Kinder sind im Tagesheim betreut und in der Schule scheint es auch gut zu gehen.

5.11. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die KESB der Mutter die Obhut über E.____ und D.____ entzogen hat. Aufgrund der Erwägungen in 3.6. kommt jedoch das Gericht zum Schluss, dass nicht die KESB, sondern das Zivilgericht Basel-Stadt für eine allfällige Obhutsum- teilung zuständig gewesen wäre. Nicht zu beanstanden ist, dass die KESB die Kinder beim Va- ter platziert hat. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine allfällige Erziehungsunfähigkeit des Kindsvaters vor. Somit ist die KESB B.____ bzw. die KESB Basel Inhaberin des Obhutsrechts über die Kinder bis das Zivilgericht Basel-Stadt über die Obhutszuteilung entscheidet (HÄFELI, a.a.O., S. 114). Aufgrund der Akten und der Ausführungen der Parteien wäre es wünschens- wert, dass die zuständige Behörde die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft prüfe, da mit der jetzigen Besuchssituation weder die Kindseltern noch die Kinder zufrieden sind. Der Kindsvater erklärt, die Mutter würde ihr Besuchsrecht nicht wahrnehmen, die Kindsmutter äussert sich da- hingehend, dass der Kindsvater ihr Besuchsrecht sehr einschränke. Die Kinder - vor allem D.____ - scheinen die Mutter sehen zu wollen, wünschen jedoch, dass sich diese in der Zeit mehr mit ihnen beschäftige.

6.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde explizit den Kostenentscheid der KESB und verlangt dessen Aufhebung.

Die KESB stützt sich bei ihrem Kostenentscheid auf § 6 Abs. 2bis der Verordnung über die Ge- bühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 in Verbindung mit § 17 II Ziff. 8 GebV (Auf- hebung der elterlichen Obhut und Unterbringung des Kindes) und auferlegt die gesamten Kos- ten für das Verfahren vor der KESB in der Höhe von Fr. 2‘310.-- der Beschwerdeführerin. Die KESB erklärt, für das Verfahren 22 Stunden à Fr. 105.-- aufgewendet zu haben.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass der Kostenentscheid der KESB völlig unangemessen sei. Sie sei nicht in der Lage einen Betrag von dieser Höhe an Ver- fahrenskosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und verfüge über ein monatli- ches Arbeitslosengeld von lediglich Fr. 2‘095.--. Nach Wegfall der bisherigen Unterhaltsbeiträ- ge, die vom Ehemann nicht mehr bezahlt würden, sei die Beschwerdeführerin kaum mehr in der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lage ihre Lebenskosten zu zahlen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung angewiesen.

6.2. Gemäss § 17a Abs. 1 lit. b GebV kann auf die Erhebung einer Gebühr bei offensichtli- cher Bedürftigkeit ganz oder teilweise verzichtet werden.

In der Aktennotiz der Vizepräsidentin der KESB über den Augenschein vom 10. April 2013 bei der Kindsmutter wird festgehalten, dass die Kindsmutter ihre Arbeit wegen E.____ im Novem- ber 2012 aufgegeben habe und es ihr jetzt langweilig sei, weshalb sie wieder arbeiten wolle. Aus dem Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26.Juni 2012 betreffend das Getrenntle- ben der Kindseltern, welcher der KESB bekannt war, geht hervor, dass den Kindseltern der Kostenerlass bewilligt worden war. Die KESB war somit in Kenntnis der wahrscheinlichen Be- dürftigkeit der Beschwerdeführerin. Zudem ist aufgrund der konkreten Umstände nicht davon auszugehen, dass anlässlich des Telefonats vom 8. August 2013, bei welcher mit der Kinds- mutter ein Termin um Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs vereinbart werden sollte, ein allfäl- liger Kostenerlass Thema war. Aufgrund der konkreten Umstände hätte die KESB der Kinds- mutter jedoch die Gelegenheit geben müssen, einen Antrag auf Kostenerlass zu stellen.

6.3. Demzufolge wird Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und die KESB angewiesen, die Kindsmutter zur Einreichung eines Kostenerlasszeugnis aufzufordern und zu prüfen, ob auf die Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise verzichtet werden kann.

7.1. Es bleibt noch über die Kosten zu urteilen.

7.2. Gestützt auf § 20 Abs. 1 VPO werden die Verfahrenskosten, welche unter anderem die Gerichtsgebühren, die Dolmetscherkosten und die Anwaltskosten für die Kindsvertretung um- fassen, in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt.

Die Kinderanwältin macht in ihrer Honorarnote vom 4. März 2014 einen Zeitaufwand von 6 Stunden à Fr. 180.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 12.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Vorbereitung zur heutigen Verhandlung wird der Kinderanwältin eine Stunde à Fr. 200.-- und für die Teilnahme an der Verhandlung werden ihr 3 Stunden à Fr. 200.-- angerechnet, so dass ein Arbeitsaufwand von 10 Stunden resultiert. Die Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von Fr. 3‘983.35 bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1‘800.--, Dolmetscherkosten von Fr. 140.-- und Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 2‘043.35 (6 Stunden à Fr. 180.-- und 4 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 12.--, alles zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

7.3. Gemäss § 21 Abs.1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Rechtsvertreterin des Kindsvaters macht in ihrer Honorarnote vom 18. Februar 2014 für die Zeit vom 12. August bis 4. Dezember 2013 einen Aufwand von 10.75 Stunden à Fr. 180.-- so- wie Auslagen in der Höhe von Fr. 438.-- geltend. Die Rechtsvertreterin führt dort auch eine Ein- gabe zu Handen des Zivilgerichts Basel-Stadt (Sistierung des Verfahrens) auf. Diese Eingabe ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sie nicht in die Parteientschädigung einfliessen kann. Da die Rechtsvertreterin keine detaillierte Auflistung des Aufwandes vorge- nommen hat, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, rechtfertigt es sich, eine pauschale Redukti- on um eine Stunde und somit auf 9.75 Stunden vorzunehmen.

Für die Zeit vom 7. Januar bis 18. Februar 2014 macht die Rechtsvertreterin des Kindsvaters einen Zeitaufwand von 4 Stunden à Fr. 200.-- - wobei die Rechtsvertreterin anlässlich der heu- tigen Verhandlung aussagt, dass in diesem Zeitaufwand eine Stunde für die Vorbereitung der heutigen Verhandlung bereits enthalten ist - sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 81.30 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Für die Teilnahme an der heutigen Parteiverhandlung werden der Anwältin weitere 3 Stunden angerechnet. Damit beträgt die reduzierte Parteientschädigung für die Rechtsvertreterin des Kindsvaters Fr. 3‘968.25 (9.75 Stunden à Fr. 180.-- plus 7 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 519.30, alles zuzüglich 8% Mehrwertsteuer). Die Beschwerdeführerin hat dem Kindsvater somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘968.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Kindsvaters ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘968.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausge- richtet.

7.4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 26. März 2014 einen Aufwand von 13.5 Stunden à Fr. 180.-- und 10 Stunden à Fr. 200.--, wobei in diesen die Vorbereitung für die heutige Verhandlung enthalten ist, sowie Auslagen in der Hö- he von Fr. 272.70 geltend. Aus der detaillierten Honorarnote geht hervor, dass in der Honorar- note auch Aufwendungen für Eingaben an das Zivilgericht und für mit dem Verfahren vor Zivil- gericht zusammenhängende Bemühungen geltend gemacht wurden. Des Weiteren fanden 7 Besprechungen mit dem Klient statt (vier davon innerhalb von 15 Tagen vom 9. bis 24. Sep- tember 2013), was vom Kantonsgericht als zu viel erachtet wird. Es rechtfertigt sich demzufolge den für das Jahr 2013 geltend gemachten Aufwand auf 10 Stunden zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin werden zudem 3 Stunden für die Teilnahme an der heutigen Verhandlung angerechnet. Damit wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘046.50 (10 Stunden à Fr. 180.--, 13 Stunden à Fr. 200, Auslagen in der Höhe von Fr. 272.70 sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

7.5. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzah- lung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichts- kasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Be- schwerdegegnerin vom 8. August 2013 insofern aufgehoben, als dass die Übertragung der Obhut an den Kindsvater aufgehoben wird. Der Entzug der Obhut gegenüber der Beschwerdeführerin und die Fremdplatzierung der beigeladenen Kinder beim Kindsvater werden bestätigt.

  1. Ziffer 2 des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2013 wird bestätigt.

  2. Ziffer 3 des Entscheides der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2013 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Kostenentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3‘983.35 (bestehend aus Gerichtsgebühren von Fr. 1‘800.--, Dolmetscherkosten von Fr. 140.-- und Kosten für die Kindsvertretung von Fr. 2‘043.35) werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. Der Kindesvertreterin wird damit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘043.35 aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

  1. Die Beschwerdeführerin hat dem Kindsvater eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3‘968.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Kindsvaters ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘968.25 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) und dem Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘046.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

Zitate

Gesetze

14

Abs.1

  • § 21 Abs.1

GebV

  • § 17a GebV

II

  • § 17 II

SchlT

  • Art. 14 SchlT

VPO

  • § 20 VPO

ZGB

Gerichtsentscheide

8