Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-02-25_zr_1
Entscheidungsdatum
25.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 25. Februar 2014 (400 13 327)


Zivilgesetzbuch

Eheschutz – Regelung des Getrenntlebens, insb. der Kinderbelange

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen B. ____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch, Beklagter

Gegenstand Eheschutz / Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsi- denten Laufen vom 18. November 2013 A. Die Parteien sind seit 7. November 1997 verheiratet. Aus der Ehe gingen die gemeinsa- men Kinder, C. ____, geboren am 5. Juni 1998, und D. ____, geboren am 15. Februar 2000, hervor. Mit Eingabe vom 26. April 2013 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Laufen ein Eheschutzverfahren anhängig. Am 19. Juni 2013 führte der Bezirksgerichtspräsident Laufen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine erste mündliche Eheverhandlung durch. Auf Wunsch beider Parteien liess er anschlies- send eine amtliche Erkundigung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland einholen. Am 22. Oktober 2013 wurden die beiden Kinder der Parteien durch die Gerichtsschreiberin des Be- zirksgerichts angehört. Anschliessend wurde am 18. November 2013 eine zweite Eheschutz- verhandlung abgehalten und der Fall in Bedacht genommen. In der Folge wurde den Ehegatten mit Entscheid vom 18. November 2013 das Getrenntleben bewilligt. Das eheliche Domizil im X. ____ in Y. ____ wurde dem Ehemann zur weiteren Bewohnung zugewiesen und die Ehefrau aufgefordert, das eheliche Domizil unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten bis zum 28. Feb- ruar 2014 dauerhaft zu verlassen (Ziff. 1). Die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien wurden für die Zeit der Trennung unter die Obhut des Vaters gestellt und die Mutter wurde berechtigt, die Kinder auf ihre Kosten an jedem zweiten folgenden Wochenende ab Freitagabend bis Sonn- tagabend zu sich zu Besuch zu nehmen (Ziff. 2). Ferner wurde festgehalten, dass der Ehemann für den laufenden ordentlichen Unterhalt der beiden Kinder aus alleinigen Kräften aufzukommen habe. Kinderunterhaltsbeiträge der Mutter würden deshalb keine gesprochen. Der Ehemann wurde dazu verpflichtet, der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes für die Dauer der Trennung einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 926.00 mo- natlich zu leisten (Ziff. 4). Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00 wurden zu 5/8 dem Ehemann und zu 3/8 der Ehefrau auferlegt. Überdies habe die Ehefrau dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 zu zahlen (Ziff. 5). B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 liess die Ehefrau, vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 18. November 2013 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einrei- chen. Sie beantragte, Ziff. 1 des besagten Entscheids sei aufzuheben und die eheliche Liegen- schaft im X. ____ in Y. ____ für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zuzuweisen. Der Ehemann sei aufzufordern‚ die eheliche Liegenschaft innert angemessener Frist unter Mitnah- me seiner persönlichen Effekten dauerhaft zu verlassen. Eventualiter, falls die Liegenschaft dem Ehemann zugewiesen würde, sei der Ehefrau nach Abschluss des Berufungsverfahrens eine neue angemessene Frist zum Verlassen der ehelichen Liegenschaft anzusetzen. Sodann sei Ziff. 2 des besagten Entscheids aufzuheben und es seien die gemeinsamen Kinder der Par- teien, C. ____ und D. ____, unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. Zugunsten des Kinds- vaters und der beiden Töchter sei ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen. Eventuell sei Ziff. 2 des Entscheids aufzuheben und es sei ein gerichtliches Fachgutachten betreffend die Frage der Obhutszuteilung bei einer neutralen Institution einzuholen. Bis zum Vorliegen dieses Fachgutachtens seien die gemeinsamen Kinder der Parteien vorläufig unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen. Zugunsten des Kindsvaters und der beiden Töchter sei ein angemesse- nes Besuchsrecht festzulegen. Gleichzeitig sei dem Kindsvater eine Frist anzusetzen, innert der er die eheliche Liegenschaft vorläufig zu verlassen habe. Subeventuell sei Ziff. 2 des Ent- scheids aufzuheben und es sei der Kindsmutter ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochen- ende von Freitagabend bis Sonntagabend sowie ein wöchentliches Besuchsrecht an zwei Nachmittagen unter der Woche inkl. zwei Übernachtungen einzuräumen. Zudem sei ihr ein Fe- rienrecht während der Hälfte der Schulferien der Kinder einzuräumen. Ferner sei Ziff. 4 des be- sagten Entscheids aufzuheben und der Ehemann sei zu verpflichten, ab Auszug aus der eheli-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Liegenschaft der Ehefrau und den beiden Töchtern monatliche und monatlich vorauszahl- bare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens CHF 3'900.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen; davon CHF 1’000.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen für die Kinder sowie CHF 1'900.00 für die Ehefrau. Eventualiter sei Ziff. 4 des Entscheids aufzuheben und es sei der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau noch während sechs Monaten ab Auszugsdatum einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'586.00 zu bezahlen, anschliessend einen solchen von CHF 926.00. Schliesslich sei Ziff. 5 des angefochtenen Ent- scheids aufzuheben und die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen, unter o/e Kos- tenfolge. In der Begründung wurde vorab die Ehegeschichte geschildet und zusammenfassend ausgeführt, die Berufung richte sich in erster Linie gegen die Zuteilung der Obhut über die bei- den Töchter C. ____ und D. ____ an den Ehemann. Als Folge davon würden auch die übrigen vom Bezirksgericht Laufen festgelegten Trennungsfolgen, namentlich die Zuteilung der eheli- chen Liegenschaft, die Unterhaltsregelung und die Kostenverteilung von der Ehefrau nicht ak- zeptiert. Die Vorinstanz stütze ihre Ansicht hauptsächlich auf einen Bericht des KJP, bei dessen Erstellung die Ehefrau nur marginal involviert worden sei und bei dem es sich um ein Parteigut- achten handle. Es lasse sich damit nicht belegen, dass die Ehefrau an einer psychischen Krankheit leide. Sowohl die Aussagen von C. ____ wie auch die Bestätigung der behandelnden Psychiaterin der Ehefrau würden ein anderes Bild zeigen. Die Vorinstanz übergehe diese Be- weismittel ohne Begründung und würdige die Beweise damit willkürlich. Die bisherige Rollen- verteilung, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung und die Stabilität der Verhältnisse wür- den für eine Zuteilung der Obhut an die Ehefrau sprechen. Im Gegensatz dazu würde bestritten, dass die Zuteilung der Obhut an den Berufungsbeklagten dem Wohl der Kinder entspreche. Einmal abgesehen davon, dass der Ehemann noch nie die volle Verantwortung für die Kinder übernommen habe und bis heute kein klarer Plan vorliege, wie der Ehemann dies handhaben wolle, würden auch die von ihm an den Tag gelegten Verhaltensweisen grösste Bedenken we- cken. Auf die einlässliche Begründung der Berufung ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. C. In der Berufungsantwort vom 11. Januar 2014 liess der Ehemann, vertreten durch Advo- kat Roger Wirz, beantragen, dass die Berufung abzuweisen sei. Eventualiter, für den Fall, dass die eheliche Liegenschaft in Y. ____ für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zugewiesen werden sollte, sei dem Ehemann eine angemessene Frist zum Verlassen derselben einzuräu- men, und Ziffer 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Laufen vom 18. November 2013 aufge- hoben werden sollte, sei ein Gutachten bei einer Fachstelle zur Frage der Obhutszuteilung und einer Gefährdung des Kindswohles einzuholen und bis zu dessen Vorliegen die Obhut über die gemeinsamen Kinder der Parteien, C. ____ und D. ____, vorläufig dem Ehemann zuzuteilen, subeventuell sei dem Ehemann ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen und sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau ab Aufnahme des Getrennt- lebens für den Bedarf der beiden Töchter Unterhaltsbeiträge in der Höhe der Kinderrenten von je CHF 582.00 zu bezahlen und seien weitergehende Unterhaltsbegehren der Ehefrau abzu- weisen; unter o/e Kostenfolge.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Rahmen der Begründung der Berufungsantwort legte der Ehemann seine Sicht der Dinge ausführlich dar. Es treffe zu, dass für den Gerichtspräsidenten zu Laufen der Bericht des KJP Bruderholz vom 2. September 2013 von grosser Bedeutung gewesen sei - und zwar völlig zu Recht. Die Ehefrau versuche, diesen Bericht aus der Welt zu schaffen, indem sie ihn als „Parteigutachten“ und die Fachpersonen des KJP Bruderholz als vom Ehemann beeinflusst und unprofessionell darstelle. Sie verkenne bzw. verschweige dabei aber wesentliche Tatsachen, argumentiere teilweise aktenwidrig und gebe auch den Inhalt des Berichtes teilweise in irrefüh- render Weise wieder. Die von der Ehefrau angeführten anderen Kriterien für die Obhutszutei- lung würden dahinter zurücktreten. Sie sprächen ohnehin nicht für den einen oder den anderen Ehegatten, und schon gar nicht würden sie in einem Ausmass zu Gunsten der Ehefrau und ge- gen den Ehemann sprechen, dass es angesichts des Berichts der KJP Bruderholz verantwortet werden könnte, die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen. Die einlässliche Begründung in der Berufungsantwort wird in den Erwägungen wiederzugeben sein, sofern dies angezeigt ist. D. Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zu einer Parteiverhandlung vor die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geladen. Ferner wurde eine vorgängige persönliche Anhörung der Kinder, C. ____ und D. ____, durch die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, angesetzt und eine Vertretung der beiden genannten Kinder durch Advokatin Esther Wyss Sisti angeord- net. In der Folge wurden die Kinder in Anwesenheit der Beiständin am 19. Februar 2014 einzeln durch die Präsidentin angehört. Die wesentlichen Ergebnisse der Anhörungen werden, soweit tunlich, in den Erwägungen auszuführen sein. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Verhandlung sind die Berufungsklägerin mit Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann und der Berufungsbeklagte mit Advokat Roger Wirz erschienen. Zu- dem ist Advokatin Esther Wyss Sisti als Vertreterin der Kinder anwesend. Eingangs werden die Anwesenden über die Ergebnisse der Anhörung der Kinder informiert und wird das mass- gebliche Protokoll verlesen. Anschliessend wird der Kindesvertreterin das Wort erteilt. Sie bean- tragt, dass den Töchtern das Recht zu geben sei, im Haus wohnen zu bleiben. Ferner sei den Kindern ein ausgeglichener Kontakt mit beiden Eltern zu ermöglichen, wobei nebst einem Be- suchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag noch wöchentlich eine Übernachtung beim Elternteil, der nicht im Haus bleibe, zu gestatten sei. Individuell seien so- dann weitergehende Kontakte zwischen den Kindern und dem ausziehenden Elternteil nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kinder vorzusehen. Schliesslich seien die Ferien der Kin- der hälftig zwischen den Eltern aufzuteilen. Den Kinder sei es ein vordringliches Anliegen, ge- meinsam im Haus in Y. ____ zu bleiben. Die Mutter sei wohl etwas präsenter im Haus, so dass es möglicherweise besser sei, wenn sie im ehelichen Domizil bleibe. Der Vater habe sich aller- dings für das Haus auch stark engagiert. Abschliessend betont die Kindesvertreterin, dass nach ihrer Ansicht kein Fachgutachten notwendig sei und die notwendigen Entscheidgrundlagen vor- handen seien. Daraufhin werden die Parteien im Hinblick auf eine Einigung über die streitigen Modalitäten der Trennung einlässlich informell durch die Präsidentin des Kantonsgerichts, Ab- teilung Zivilrecht, befragt. Nachdem ein Vorschlag des Gerichts für eine gütliche Verständigung durch den Ehemann verworfen wird, halten die Rechtsvertreter der Parteien und die Vertreterin der Kinder ihre mündlichen Vorträge. Soweit die Parteivertreter der Ehegatten in ihren Plädo-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht yers von den Darlegungen in den Rechtsschriften abweichen, ist auf ihre entsprechenden Aus- führungen in den Erwägungen zurückzukommen. Erwägungen

  1. Gegen einen Eheschutzentscheid kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO Berufung erho- ben werden. Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft unterliegen dem summari- schen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert zehn Ta- gen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V. mit Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wurde der Fall anlässlich der Eheschutzverhandlung vor dem Bezirks- gericht Laufen vom 18. November 2013 in Bedacht genommen und der begründete Entscheid der Ehefrau anschliessend am 2. Dezember 2013 schriftlich eröffnet. Die Rechtsmittelfrist ist durch Postaufgabe der Berufung vom 11. Dezember 2013 somit eingehalten. Der Kostenvor- schuss von CHF 1‘400.00 wurde valuta 20. Dezember 2013 ebenfalls fristgerecht geleistet. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte, die im summarischen Verfahren ergangen sind, sachlich zuständig. 2.1 Mit Entscheid vom 18. November 2013 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Laufen den Ehegatten A. ____ und B. ____ das Getrenntleben. Das eheliche Domizil in Y. ____ wurde dem Ehemann zur weiteren Bewohnung zugewiesen und die Ehefrau aufgefordert, das Haus unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten bis Ende Februar 2014 dauerhaft zu verlassen. Die bei- den gemeinsamen Kinder der Parteien wurden für die Zeit der Trennung unter die Obhut des Vaters gestellt und die Mutter wurde berechtigt, die Kinder auf ihre Kosten an jedem zweiten Wochenende ab Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde festgehalten, dass der Ehemann für den laufenden Unterhalt der beiden Kinder aufzu- kommen habe. Kinderunterhaltsbeiträge der Mutter würden deshalb keine gesprochen. Der Ehemann wurde sodann verpflichtet, der Ehefrau ab dem Zeitpunkt der Aufhebung des ge- meinsamen Haushaltes für die Dauer der Trennung einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von mo- natlich CHF 926.00 zu leisten. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege wur- den abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu 5/8 dem Ehemann und zu 3/8 der Ehefrau auf- erlegt. Überdies wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 600.00 zu zahlen. Die Berufung der Ehefrau richtet sich in erster Linie gegen die Zuteilung der Obhut über die beiden Töchter an den Ehemann. Als Folge davon werden auch die weiteren Regelungen des Getrenntlebens, insbesondere die Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Ehemann, die Unterhaltsregelung und die Kostenverteilung des erstinstanzli- chen Entscheides von der Ehefrau angefochten. Nicht streitig sind hingegen die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vo- rinstanzliche Verfahren. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrund- satz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist. Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime. In Kinderbelangen gelten demge- genüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). 2.2 Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich regelmässig die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterste- hen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesge- richt hat indes eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 lll 626 E 2.2). Deshalb ist auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Allerdings kön- nen die Parteien vorbringen, in der ersten Instanz sei die Untersuchungsmaxime verletzt wor- den, indem gewisse Fakten unberücksichtigt geblieben seien. Falls dies zutrifft, sind die ent- sprechenden Vorbringen zu berücksichtigen. 3.1 Im Zusammenhang mit der Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Parteien kam die Vorinstanz zum Schluss, dass primär dem Interesse der unmündigen Kinder, am angestamm- ten Domizil zu bleiben, Rechnung zu tragen sei. Das Bezirksgericht widmete sich daher in der Begründung des Entscheids einlässlich der Zuweisung der Obhut über die beiden Töchter. Es stellte zuerst die Kriterien für die Kinderobhutszuteilung dar, wobei für das Bezirksgericht fest- stand, dass sich beide Parteien in der Vergangenheit wie auch gegenwärtig um das Wohl der Kinder bemüht hätten und beiderseits einen grossen Teil der Erziehungsfähigkeitskompetenz erfüllen würden. Es galt zudem als feststehend, dass der Vater tagsüber einem Verdienst nach- gehe, welcher ein mehr oder weniger 100-prozentiges Pensum beanspruche, während die Ehe- frau als Teilzeiterwerbstätige mehr Zeit im gemeinsamen Haushalt gegenwärtig sei. In der Fol- ge setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit den Vor- und Nachteilen für die Sicherstellung des Kindeswohls auseinander und bemühte dabei insbesondere die Beurteilung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP), welche auf die Initiative des Ehemannes hin, die bei- den Töchter seit dem 16. Mai 2013 begleitet und unter welcher Regie am 27. Juni 2013 auch eine Familiensitzung stattfand. Aus dem besagten Bericht der KJP vom 2. September 2013 und der Kinderanhörung komme klar zum Ausdruck, dass die Ehefrau nicht über unerhebliche Stre- cken eine Unberechenbarkeit aufweise, unter welcher die Kinder leiden würden. Wesentlich sei, dass ein verbales Aufbrausen durch die Ehefrau über eine repräsentativ lange Zeit die Familie belastet habe und nach wie vor ernsthaft zu befürchten sei, was für die Kinderobhutszuteilungs- frage von entscheidender Bedeutung sei. Der Ehemann habe sich aus einer Situation der Ver- zweiflung, jedenfalls einer glaubhaft vorgebrachten Verunsicherung heraus an die KJP gewen- det. Sein Hilferuf komme nicht von ungefähr und sei ernst zu nehmen. Die Art und Weise, wie der psychiatrische Fachbericht zustande gekommen sei, scheine aus dem Hintergrund sowie aus dem Aspekt heraus, dass der Ehemann die Trennung bis heute gar nicht wolle und alles daran setze, die Familie zu erhalten, als unverdächtig. Eine prozesstaktische Manipulation der Kinder scheine zudem höchst unwahrscheinlich, denn diese hätten sich nicht für oder gegen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Elternteil geäussert. Seitens des Ehemanns, erachtete die Vorinstanz hingegen sämtliche Kriterien, die es benötigt um die Kinderobhut zugesprochen zu erhalten, als erfüllt. 3.2 Die Beklagte schildert in der Berufungsschrift die Gründe der ehelichen Schwierigkeiten, die später zur Trennung führten, aus ihrer Sicht. Sie habe Unregelmässigkeiten in den finanziel- len Belangen der Familie festgestellt und sich daher veranlasst gesehen, das Gericht anzuru- fen. Der Ehemann habe die beiden Töchter im Hinblick auf die Gerichtsverhandlung vom 19. Juni 2013 kurzfristig und hinter ihrem Rücken beim KJP Bruderholz für eine kinderpsychiat- rische Behandlung angemeldet. Erst unmittelbar vor dem Gerichtstermin sei sie vom Ehemann darüber informiert worden. Anlässlich der Verhandlung habe der Ehemann dann überraschend ein Schreiben des KJP Bruderholz präsentiert in dem - ohne dass der KJP die Kindsmutter je- mals gesehen oder gehört habe - bestätigt werde, dass die beiden Töchter durch die psychi- sche Instabilität der Kindsmutter sehr belastet und verunsichert seien. Zudem behaupte der Ehemann bis heute, dass die gesamte Krise der Familie einzig und allein auf den psychischen Zustand der Ehefrau zurückzuführen sei. Die Vorinstanz habe die massgeblichen Kriterien für Zuteilung der Obhut an einen Elternteil nicht abgehandelt, sondern gehe davon aus, dass auf Seiten der Kindsmutter bereits die Erziehungsfähigkeit eingeschränkt sei, da es an einem aus- gewogenen persönlich-emotionalen Kontakt zwischen der Kindsmutter und den Kindern fehle und die Kinder durch die fehlende psychische Stabilität der Kindsmutter gefährdet seien. Diese Ansicht stütze die Vorinstanz hauptsächlich auf den Bericht des KJP Bruderholz vom 2. Sep- tember 2013 und den darin enthaltenen Ausführungen. Bei diesem Bericht handle es sich letzt- lich um ein einseitig durch den Berufungsbeklagten in Auftrag gegebenes Parteigutachten‚ wel- ches ohne Wissen der Kindsmutter initiiert worden sei. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, im Vorfeld der Eheaudienz vom 19. Juni 2013 sei das Ehe- und Familienleben stark durch die extreme psychische Instabilität der Ehefrau belastet gewesen. Diese habe sich in häufigen, abrupten Stimmungswechseln geäussert‚ die von immer wiederkehrenden aggressiven Ausbrüchen und Wutanfällen wieder zu Äusserungen starker emotionaler Anhänglichkeit gegenüber dem Ehemann gewechselt hätten. Es treffe zweifellos zu, dass für den Gerichtspräsidenten zu Laufen der Bericht des KJP Bruderholz vom 2. September 2013 von grosser Bedeutung gewesen sei - und zwar völlig zu Recht. Die Ehe- frau versuche, diesen Bericht aus der Welt zu schaffen, indem sie ihn als Parteigutachten und die Fachpersonen des KJP Bruderholz als vom Ehemann beeinflusst und unprofessionell dar- stelle. Sie verkenne bzw. verschweige dabei aber wesentliche Tatsachen, argumentiere teilwei- se aktenwidrig und gebe auch den Inhalt des Berichtes teilweise in irreführender Weise wieder. Die von der Ehefrau angeführten anderen Kriterien für die Obhutszuteilung würden dahinter zurücktreten. Sie würden ohnehin nicht für den einen oder den anderen Ehegatten sprechen, und schon gar nicht würden sie in einem Ausmass zu Gunsten der Ehefrau und gegen den Ehemann sprechen, dass es angesichts des Berichts der KJP Bruderholz verantwortet werden könnte, die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen. 3.3 Die Obhut ist Teil der elterlichen Sorge und umfasst die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes sowie die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden (Art. 301 ZGB). Während der Ehe üben die Eltern die Obhut gemeinsam aus. Die Obhut kann jedoch durch richterlichen Entscheid oder durch Entscheid der Kindesschutzbehörde von der elterli- chen Sorge getrennt und einem Elternteil alleine zugesprochen werden. Bei einer gerichtlichen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regelung des Getrenntlebens im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Art. 176 Abs. 3 ZGB) wird meist nur die Obhut einem Elternteil alleine übertragen. Die übrigen Elemente der elterli- chen Sorge bleiben wegen des vorübergehenden Charakters von Eheschutzmassnahmen in der gemeinsamen Verantwortung der Eltern, soweit das Kindeswohl dies zulässt. Für die Zutei- lung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Schei- dungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Über- legungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Unter Umständen kann die Möglichkeit der persönlichen Betreuung auch dahinter zurück- treten (Urteil 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006 E. 4., in: FamPra.ch 2006 S. 753). Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zutei- lung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGE 115 II 206 E. 4a; 115 II 317 E. 2 und 3; 117 II 353 E. 3; Urteil 5A_798/2009 vom 4. März 2010 E. 5.3; BGE 136 I 178 E. 5.3; Urteil 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.1). Bei der Be- urteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über ein weites Ermessen (vgl. zitierte Urteile). 3.4 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Berufungsklägerin einig, dass das Bezirksgericht Laufen im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Kriterien für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil nicht bzw. nur unzureichend abhandelte. Die Vor- instanz stützte sich für seinen Entscheid im Wesentlichen bloss auf den Bericht des KJP Basel- land vom 2. September 2013 und versäumte es, das Zustandekommen dieses Bescheids hin- reichend kritisch zu hinterfragen. Es wurde zwar zutreffend festgehalten, die Beurteilung der KJP sei keinesfalls eine gerichtliche Expertise und sei auf einseitigen Anstoss des Ehemannes zustande gekommen. Im Rahmen der Darstellung der Chronologie der Ereignisse werden die im fraglichen Bericht enthaltenen Ausführungen gleichwohl übernommen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erscheint es in der Tat erstaunlich, dass der KJP in sei- nem Bericht vom 2. September 2013, mithin nach einem einzigen persönlichen Zusammentref- fen mit der Ehefrau anlässlich einer Familiensitzung, die Vermutung aufstellte, auf Seiten der Ehefrau liege eine bipolare affektive Störung vor. Die entsprechenden Angaben basieren offen- sichtlich allein auf Aussagen des Ehemannes anlässlich seines Erstgesprächs beim KJP vom 29. April 2013, so dass erhebliche Vorbehalte bezüglich der Qualität der Verlautbarung ange- bracht sind. Es mutet mehr als befremdlich an, wenn die behandelnde Fachpsychologin nach einem Einzelgespräch mit dem Ehemann und einer gemeinsamen Besprechung mit Ehemann und Kindern in der Bestätigung vom 22. Mai 2013 festhält, die psychische Instabilität der Kindsmutter sei die Ursache der Verunsicherung der Kinder. Vor dem Hintergrund der Ehekrise der Parteien und der anstehenden Trennung ist desgleichen nicht nachvollziehbar, wie die Fachpsychologin zum Schluss kommen kann, die psychische Belastung der Töchter sei einzig und allein auf die Verfassung der Ehefrau zurückzuführen. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt sodann die Ansicht der Vorinstanz nicht, dass der Bericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht des KJP vom 2. September 2013 sog. unverdächtig zustande gekommen ist, weil der Ehemann die Trennung nicht gewollt und alles daran setze, die Familie zu erhalten. Allein die Anmeldung der Kinder bei der KJP im Vorfeld der Eheschutzverhandlung ohne Konsultation der Kindsmut- ter schliesst ein gänzlich „unverdächtiges“ Zustandekommen des Berichts aus. Im Weiteren illustriert auch die von der Berufungsklägerin beigebrachte E-Mailkorrespondenz, dass sich der Ehemann gegenüber Drittpersonen wenig sensibel über seine Ehefrau vernehmen lässt. Ent- gegen der Meinung der Vorinstanz stehen die fraglichen Feststellungen der KJP sodann auch nicht im Einklang mit den Aussagen der Kinder anlässlich der Anhörung. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, veranlasste im Rechtsmittelverfahren eine neuerliche Anhörung der beiden Töchter der Parteien, einerseits um dem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht der Kinder zu entsprechen, andererseits um sich einen persönlichen Eindruck über die aktuelle Situation zu verschaffen. Die Kinder liessen sich anlässlich dieser Anhörung vom 19. Februar 2014 aus- führlich zu ihrem Alltag in der Schule und in der Freizeit vernehmen, wobei die ältere Tochter sich auch zu den Schwierigkeiten zwischen den Eltern äusserte. Sie führte insbesondere aus, sie habe kein Bedürfnis nach weiteren Sitzungen beim KJP. Der Vater habe ihr damals erklärt, die Mutter sei krank, womit er sie etwas überrumpelt habe. Die Mutter habe ihr allerdings ge- sagt, sie sei gesund. Nach ihrer eigenen Wahrnehmung sei die Mutter nicht krank, sondern le- diglich gestresst. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, gewinnt jedenfalls aus den vorlie- genden Akten und der heutigen Befragung der Parteien nicht den Eindruck, dass die Beru- fungsklägerin psychisch angeschlagen wäre. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass beide Ehegatten in psychiatrischer Behandlung waren bzw. immer noch sind. Es kann als allgemein- notorisch gelten, dass sich eheliche Schwierigkeiten in einer Partnerschaft unterschiedlichst manifestieren. Der Schluss des Bezirksgerichts, dass ein wiederholtes verbales Aufbrausen der Mutter für die Frage der Obhutszuteilung von entschiedender Bedeutung sei, entbehrt mithin einer hinreichenden Grundlage. Nach dem Vorstehenden finden sich keine Vorbehalte, welche die Erziehungsfähigkeit der Ehefrau ausschliessen würden, so dass die weiteren Kriterien für die Zuteilung der Obhut zu prüfen sind. In diesem Zusammenhang ist für das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, anlässlich der heutigen Parteibefragung auffällig geworden, dass väterli- cherseits gewisse Einschränkungen bei der Bindungstoleranz bestehen. Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils bezeichnet, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil, bzw. zu anderen wichtigen Personen, zu respektieren und zu fördern bzw. ihre Aufrechterhaltung wenigstens zu tolerieren. Der Ehemann scheint eher dazu zu neigen, die Gewährung des Kontaktes zum getrennt lebenden Elternteil einschränken zu wollen, was sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Abklärung der KJP ohne Rücksprache mit der Beklagten deutlich manifestierte. Für eine Zuteilung der Obhut über die Kinder an die Kindesmutter sprechen für das Kantonsgericht vorweg, die bisher gelebte Rollen- teilung, die Möglichkeit der persönlichen Betreuung und die Kontinuität der Verhältnisse. Die Ehefrau kümmerte sich seit der Geburt weitaus überwiegend um die Töchter, organisiert den gesamten Alltag der Kinder, hilft ihnen bei den Hausaufgaben, kocht am Mittag, bringt sie zum Musikunterricht, vereinbart Termine und organisiert die Drittbetreuung, wenn sie an freien Nachmittagen nicht persönlich für die Kinder schauen kann, was vom Ehemann grundsätzlich alles nicht bestritten wird. Der Vater fährt die Kinder zwar regelmässig zur Schule und kümmer- te sich während des Auszugs der Mutter kurzfristig alleine um die beiden Töchter, allerdings ist die Ehefrau mit ihrem Arbeitspensum von rund 40 % dennoch allemal besser in der Lage, die

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinder persönlich zu betreuen, zumal der Ehemann bislang nahezu einem Vollerwerb nachgeht. Die beiden Kinder sind nunmehr bereits in einem Alter, in welchem sie nicht einer dauernden Betreuung bedürfen, freilich besteht nach wie vor ein erhöhter Bedarf an persönlicher Anwe- senheit eines Elternteils. Die Kinder lassen denn auch persönlich anlässlich der Anhörung und durch ihre Vertreterin durchscheinen, dass sie sich den Verbleib in der heutigen Umgebung zusammen mit der Mutter etwas besser vorstellen können. Die Kontinuität der bestehenden Verhältnisse lassen das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, daher in der Summe der Argu- mente zum Schluss kommen, dass die Berufung gutzuheissen ist und die gemeinsamen Kinder der Parteien, C. ____, geb. 5. Juni 1998, und D. ____, geb. 15. Februar 2000, unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen sind. 4.1 Das Eheschutzgericht entscheidet über die vorübergehende Zuteilung der ehelichen Lie- genschaft an eine der Parteien nach Zweckmässigkeit und unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Kann nicht eindeutig ausgemacht werden, wem das Haus oder die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Um- stände eher zuzumuten ist. Was unter „Zweckmässigkeit“ und „grösserem Nutzen“ im Einzelnen zu verstehen ist, haben Gerichtspraxis und Lehre verdeutlicht. Im Vordergrund der Beurteilung stehen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dür- fen, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern, sowie Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder wenn die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines ge- brechlichen oder invaliden Familienmitglieds zugeschnitten sind (vgl. Urteil 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3, in: FamPra.ch 2009 S. 422). 4.2 In vorliegender Konstellation steht ausser Frage, dass die eheliche Wohnung in Abände- rung des vorinstanzlichen Entscheids nunmehr der Berufungsklägerin zuzuweisen ist. Das von den beiden Kindern in der Anhörung vom 19. Februar 2014 manifestierte Interesse, in der ge- wohnten und vertrauten Umgebung im Haus in Y. ____ bleiben zu dürfen, gebietet dies fraglos so. Die Parteien stellen denn auch in ihren Rechtsschriften nicht in Frage, dass den erwähnten Interessen der Kinder ein Vorrang vor allen anderen Kriterien zukommt. Die Liegenschaft steht im Übrigen ohnehin im Alleineigentum der Ehefrau. Ferner lassen die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehemann als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als die Ehefrau mit den Kindern, und das zusätzliche Faktum, dass die Ehefrau in der ehelichen Liegenschaft einer ergänzenden beruflichen Tätigkeit nachgeht (Praxis für angewandtes Feng Shui), keinen Zwei- fel, dass die eheliche Liegenschaft im X. ____ in Y. ____ für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zuzuweisen ist. Dem Ehemann ist eine angemessene Frist von zwei Monaten anzuset- zen, die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten dauerhaft zu ver- lassen. 5.1 Dem Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entschei-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Dies ist mit ein Grund, weshalb selbst dem urteilsfähigen Kind mit Bezug auf den persönlichen Verkehr mit seinen Eltern kein Selbstbe- stimmungsrecht zusteht (vgl. BGE 100 II 76 E. 4.b). Freilich ist auf die Meinung des (urteilsfähi- gen) Kindes angemessen Rücksicht zu nehmen (Art. 301 Abs. 2 ZGB). Selbst wenn dieses sog. "Pflichtrecht" in erster Linie dem Interesse des Kindes dient, steht es dem sorge- bzw. obhuts- berechtigten Elternteil nicht zu, eigenmächtig zu entscheiden, ob der persönliche Verkehr der Kinder mit dem anderen Elternteil notwendig ist oder nicht. Namentlich sollen allfällige Differen- zen zwischen den Eltern nicht zum Abbruch der Beziehungen der Kinder zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil führen. 5.2 Die vorstehenden Erwägungen haben ergeben, dass die gemeinsamen Kinder der Partei- en unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen sind. Dem Ehemann und Vater ist allerdings ein über das übliche Mass hinausgehender persönlicher Verkehr mit den Kindern einzuräumen, zumal sich die Beziehung zwischen dem Vater und den Töchtern grundsätzlich als harmonisch präsentiert. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, erachtet es daher als angemessen, den Kindsvater zu berechtigen, die Kinder im folgenden Umfang auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: jeden Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmor- gen, Schulbeginn (inkl. Übernachtung) sowie jedes zweite Wochenende von Donnerstagnach- mittag nach Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Ferner wird der Kindsvater berechtigt, die Kinder für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr und die Hälfte der Feiertage zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Kindsvater mindestens einen Monat im Voraus mit der Kindsmutter abzusprechen. Über ein weitergehen- des Besuchsrecht des Kindsvaters können sich die Parteien unter Berücksichtigung der Wün- sche und Bedürfnisse der Kinder im gegenseitigen Einvernehmen selbstverständlich direkt un- tereinander zu verständigen. Um der latenten Gefahr von ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts und vorhande- nen Defiziten in der entsprechenden Kommunikation der Parteien zu begegnen, hält es das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Anwendung von Art. 308 Abs. 2 i.V. mit Art. 315a Abs. 1 ZGB aber als angezeigt, die zuständige Kindesschutzbehörde zu beauftragen, für die beiden Kinder eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten. Der Beistand sollte insbesondere die Eltern und die Kinder in sämtlichen Belangen, welche die Erziehung und Ausbildung betreffen, beraten und unterstützen, über die Besuchsmodalitäten unter Einbezug der Beteiligten entscheiden und generell bei Konflikten der Eltern im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts vermittelnd einwirken. Darüber hinaus sind die Parteien gemäss Art. 172 Abs. 2 ZGB gerichtlich zu ermah- nen, zum Wohle der gemeinsamen Kinder die gegenseitige Kommunikation zu verbessern. Ins- besondere ermutigen oder zwingen sie die Kinder nicht, gegen den anderen Elternteil Partei zu ergreifen. Sie haben es grundsätzlich zu vermeiden vor den Kindern Negatives über den ande- ren Elternteil zu sagen oder diese als Boten zu gebrauchen. Die Parteien sind schliesslich noch auf die Möglichkeit einer Mediation hinzuweisen (Art. 214 Abs. 1 resp. 297 Abs. 2 ZPO), welche sie darin unterstützen soll, selbst eine gütliche Lösung für ihre Konflikte zu erarbeiten. 6. Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, hat das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festzusetzen. Dabei geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver- einbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; 128 III 65 E. 4a). Die vorstehenden Erwägungen haben ergeben, dass die eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zuzuweisen ist und die beiden ge- meinsamen Kinder unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen sind. Dementsprechend ist die Unterhaltsberechnung anzupassen, wobei die Methode der Grundbedarfsberechnung mit an- schliessender Überschussverteilung beizubehalten ist. Der monatliche Grundbedarf des Ehemannes beläuft sich auf eine Summe von CHF 3‘423.00. Er basiert auf einem Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche ein- schliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungsein- richtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. für Alleinstehende von CHF 1‘200.00. Im Weiteren sind dem Ehemann mut- massliche Wohnkosten von CHF 1‘400.00 inkl. Nebenkosten einzurechnen, zumal sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, vergewisserte, dass für diesen Betrag eine ausreichende Anzahl an geeigneten Mietobjekten mit drei und mehr Zimmern in der Nähe der vormaligen ehelichen Liegenschaft (Bezirke Laufen und Thierstein) zur Verfügung steht. Ferner sind die Prämien der Krankenversicherung von CHF 200.00, Auslagen für die Benützung des öffentli- chen Verkehrs von CHF 73.00, unbestrittene Auslagen für sog. besondere Krankheitskosten von CHF 100.00 und ein geschätztes Steuerbetreffnis von CHF 300.00 einzukalkulieren. Den Kosten für die Ausübung des erweiterten persönlichen Verkehrs wird mit einer Aufteilung des Grundbetrages der Kinder Rechnung getragen und dem Kindesvaters ein anteiliger Betrag von CHF 150.00 angerechnet. Der Grundbedarf der Ehefrau mit den Kindern ergibt sodann eine Summe von CHF 5‘455.00. Er setzt sich aus dem Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1‘350.00 und dem reduzierten Grundbetrag für die beiden Kinder von CHF 1‘050.00 (2 x CHF 600.00 – CHF 150.00) zusammen. Dazu kommen der Aufwand für die Liegenschaft, bestehend aus Hypothe- kar- und Baurechtszinsen von CHF 695.00 und geschätzten öffentlich-rechtlichen Abgaben und Unterhaltskosten von CHF 300.00, die obligatorischen Krankenversicherungsprämien von CHF 295.00, die Auslagen für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs von CHF 165.00, die unbe- strittenen weiteren besonderen Auslagen für die Kinder von CHF 250.00 sowie die sog. beson- deren Krankheitskosten von CHF 150.00. Die aktuellen Auslagen für die Z. ____ Schule belau- fen sich nunmehr nachweislich auf CHF 1‘000.00 und für die Steuern ist ein Betrag von CHF 200.00 einzukalkulieren. Das Gesamteinkommen des Ehemannes von CHF 7‘207.00 ist grundsätzlich nicht im Streite. Soweit er sich in der Berufungsantwort und anlässlich des heutigen Parteivortrages da- rauf beruft, es sei ihm nicht zuzumuten, trotz Erreichens des AHV-Alters weiterhin einer Er- werbstätigkeit nachzugehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bis auf Weiteres in der Pflicht steht, dieses Einkommen weiterhin zu erzielen. Einerseits musste er mit der relativ späten Va- terschaft davon ausgehen, über das ordentliche Rentenalter hinaus einem Erwerb nachzuge- hen, um den notwendigen Bedarf der Kinder zu finanzieren. Andererseits hat er auch gegen- über seiner Ehefrau für eine Übergangsfrist, welche allerdings im vorliegenden Verfahren noch nicht zu definieren ist, einen Betrag zu leisten, bis diese die ehebedingten Nachteile aus der

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht bislang praktizierten Aufgabenteilung wettgemacht hat. Zumal der Ehemann darüber hinaus bereit war, selbst bei einer Zuteilung der Obhut an ihn einem Vollerwerb nachzugehen, muss dies erst recht gelten, wenn die Obhut über die Kinder nun der Mutter zugeteilt wird. Das Ein- kommen der Ehefrau bei der W. ____ AG ist somit bis auf weiteres auf CHF 2‘000.00 zu belas- sen. Dazu kommen allerdings noch die zusätzlichen Einkünfte aus den Feng Shui Beratungen, welche sich eingestandenermassen auf CHF 1‘000.00 belaufen. Zu den vorgenannten Ein- kommen sind die Prämienverbilligungen der Krankenversicherung von CHF 125.00 (Ehemann) resp. CHF 252.00 (Ehefrau mit Kindern) zuzuschlagen. Der Überschuss zwischen der Summe der Einkommen von CHF 10‘584.00 und der Summe des Grundbedarfs beider Parteien von CHF 8‘878.00 ergibt einen Betrag von CHF 1‘706.00, welcher im Verhältnis von rund 40 % zu 60 % zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist. Im Ergebnis wird der Ehemann daher verpflichtet, ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft der Ehefrau für ihren Unterhalt monatlich und im Voraus einen Beitrag von CHF 625.00 sowie an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich und im Voraus einen Beitrag von je CHF 518.00 zuzüglich der Kinderzulagen von je CHF 200.00 und der Kinderrente der AHV von je CHF 582.00 zu bezahlen. 7.1 Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf CHF 800.00 fest und auferlegte die Kosten zu 5/8 dem Ehemann und zu 3/8 der Ehefrau. Überdies habe die Ehefrau dem Ehemann eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 600.00 zu zahlen. Das Bezirksgericht erwog dazu, zwar obsiege der Ehemann weitgehend, insbesondere betreffend den zentralen Punkt der Kin- derobhuts- und Domizilzuweisung. Andererseits unterliege er immerhin in Bezug auf die aller- dings keinen nennenswerten Untersuchungsaufwand generierenden Trennungsvor- aussetzungen und sei er vor allem diejenige Person, welche die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe hauptsächlich trage, so dass sich gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO eine massvolle Abweichung von der reinen Prozessergebnisrelevanz rechtfertige. Aus demselben Grund schulde die Ehefrau dem Ehemann eine entsprechend erheblich reduzierte Parteientschädi- gung. Die Beklagte beantragt, dass die besagte Ziffer des Dispositivs aufzuheben sei und die sog. ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen seien. Sie moniert, dass nicht ersichtlich sei, weshalb von der verbreiteten Praxis abgewichen werde, wonach in erstinstanzlichen eherechtli- chen Verfahren die o-Kosten zu halbieren und die Anwaltskosten wettzuschlagen seien. Eine Kostenverteilung, die sich am Prinzip von Gewinnen und Verlieren orientiere, erscheine zumin- dest in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren nicht angezeigt. 7.2 Gemäss bewährter Praxis sind die Gerichtskosten eines erstinstanzlichen Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien un- ter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten. Die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen der weiteren Punkte wie auch die Frage nach dem Kinderunter- haltsbeitrag richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen. Mit Bezug auf die Kin- derbelange hatten beide Parteien gute Gründe für ihre Anträge, weshalb ihnen diese Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Hinsichtlich der Zuteilung der ehelichen Wohnung und der damit verbundenen Auszugsfrist für den Gesuchsgegner bildet die Zuteilung den Kern des Antrags, wohingegen die Auszugsfrist eine untergeordnete Modalität darstellt. Die Anpassung dieser Modalität zieht daher keine eigenständige Kostenfolge nach sich. Indem die Vorinstanz die Zu- teilung der ehelichen Wohnung aufgrund der Zuteilung der Obhut über die Kinder vornahm,

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde dieser Punkt vollumfänglich von einem Kinderbelang abhängig gemacht. Es rechtfertigt sich daher ebenfalls eine hälftige Kostentragung. Bezüglich der Unterhaltsbeiträge verlangte die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren für sich persönlich und die gemeinsamen Kinder insgesamt CHF 4‘200.00 pro Monat, während der Ehemann die Abweisung des Unterhaltsbe- gehrens der Ehefrau beantragte und gleichzeitig verlangte, dass diese ihm für den Bedarf der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 800.00 zuzüglich allfällig ihr ausgerich- tete Kinderzulagen, und für sich selber einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.00 zu bezahlen habe, wobei eine Mehrforderung vorbehalten wurde. Im Ergebnis wurde die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners nach erfolgter Korrektur des Entscheides für die Dauer des Getrenntle- bens auf einen monatlichen Beitrag von CHF 625.00 an die Ehefrau sowie einen Unterhaltsbei- trag an die beiden Kinder von je CHF 518.00 zuzüglich der Kinderzulagen von je CHF 200.00 und der Kinderrente der AHV von je CHF 582.00 festgesetzt. Im Ergebnis obsiegt die Gesuch- stellerin leicht. Ganzheitlich betrachtet obsiegen die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren in den Kinderbelangen wie auch hinsichtlich der Wohnungszuteilung je zur Hälfte. Bezüglich der Höhe der Unterhaltsbeiträge obsiegt die Ehefrau minim. Insgesamt erscheint daher eine hälftige Auferlegung der vorinstanzlichen Kosten angemessen. Bei diesem Ergebnis haben sich die Parteien gegenseitig auch keine Parteientschädigung zu leisten und haben sie diese Kosten selbst zu tragen. Nach dem Gesagten ist die Berufung in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen. 8. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu befinden. Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz gilt sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (BOTSCHAFT ZPO, S. 7296). In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. h GebT erscheint vorliegend unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteres- ses der Parteien, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles eine Ge- richtsgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3‘000.00 angemessen. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Zuteilung der Obhut über die Kinder, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und den Kindern, der Umfang des Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeitrags sowie die Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Berufungsklägerin ist mir ihren Anträgen fast durchwegs durchgedrungen, allein die Regelung des persönlichen Ver- kehrs zwischen Kindesvater und den Töchtern, die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und die Ermahnung der Parteien sowie in geringerem Masse die Regelung der Geldbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens lassen es als angebracht erschei- nen, dass der Berufungsklägerin 1/5 und dem Berufungsbeklagten 4/5 der Gerichtskosten auf- zuerlegen sind. Die Kosten für die Vertretung der Kinder, welche durch eine tarifkonforme Ho- norarnote in der Höhe von CHF 3‘894.75 inklusive der heutigen Verhandlungsdauer durch Ad- vokatin Wyss Sisti ausgewiesen wurden, sind von den Parteien allerdings je zur Hälfte zu tra- gen. Bei diesem Ergebnis hat der Berufungsbeklagte auch einen Anteil von 3/5 der Honorarnote von Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann zu übernehmen. Der Berufungsbeklagte hat der Beru- fungsklägerin folglich eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘672.20 zu bezahlen. Die weitergehenden Kosten der Parteivertreter haben die Parteien selbst zu tragen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Die Berufung wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Laufen vom 18. November 2013 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

  1. Die eheliche Liegenschaft im X. ____ in Y. ____ wird für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zugewiesen. Der Ehemann hat die eheli- che Liegenschaft bis 1. Juni 2014 unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten dauerhaft zu verlassen.
  2. Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C. ____, geb. 5. Juni 1998, und D. ____, geb. 15. Februar 2000, werden unter die Obhut der Kindsmut- ter gestellt.
  3. Der Kindsvater wird berechtigt, die Kinder im folgenden Umfang auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
  • jeden Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis Freitagmorgen, Schulbeginn (inkl. Übernachtung);
  • jedes zweite Wochenende von Donnerstagnachmittag nach Schul- schluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Ferner wird der Kindsvater berechtigt, die Kinder für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr und die Hälfte der Feiertage zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen; die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Kindsvater mindestens einen Monat im Voraus mit der Kinds- mutter abzusprechen. Über ein weitergehendes Besuchsrecht des Kindsvaters haben sich die Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Kinder im gegenseitigen Einvernehmen direkt untereinander zu ver- ständigen.
  1. Die KESB Laufental wird beauftragt, für die Kinder C. ____, geb. 5. Juni 1998, und D. ____, geb. 15. Februar 2000, eine Erzie- hungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Der Beistand ist insbesondere mit folgenden Aufträgen zu betrauen:
  • Beratung und Unterstützung der Eltern sowie der Kinder in sämtli- chen Belangen, welche die Erziehung und Ausbildung betreffen;
  • Entscheid über die Besuchsmodalitäten unter Einbezug der Beteilig- ten;
  • Vermittlung bei Konflikten der Eltern im Hinblick auf die Ausübung des Besuchsrechts.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Parteien werden richterlich ermahnt, zum Wohle der gemeinsamen Kinder die gegenseitige Kommunikation zu verbessern. Insbesondere ermutigen oder zwingen sie die Kinder nicht, gegen den anderen El- ternteil Partei zu ergreifen. Sie vermeiden es grundsätzlich vor den Kindern Negatives über den anderen Elternteil zu sagen oder diese als Boten zu gebrauchen. Die Parteien werden auf die Möglichkeit einer Mediation hingewiesen. 6. Der Ehemann wird verpflichtet, ab Auszug aus der ehelichen Liegen- schaft der Ehefrau für ihren Unterhalt monatlich und im Voraus einen Beitrag von CHF 625.00 sowie an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich und im Voraus einen Beitrag von je CHF 518.00 zuzüglich der Kinderzulagen von je CHF 200.00 und der Kinderrente der AHV von je CHF 582.00 zu bezahlen. 7. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteien haben sich gegenseitig keine Par- teientschädigung zu leisten und diese Kosten selbst zu tragen. II. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 3‘000.00 werden zu 1/5 der Berufungsklägerin und zu 4/5 dem Beru- fungsbeklagten auferlegt. Die Kosten für die Vertretung der Kinder in der Höhe von CHF 3‘894.75 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine reduzierte Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 3‘672.20 zu bezahlen. Die weitergehenden Kosten der Parteivertreter haben die Parteien selbst zu tragen.

Präsidentin

Christine Baltzer Gerichtsschreiber

Andreas Linder 7. Mai 2014: Der Ehemann hat gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- recht, Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht eingereicht. Das Verfahren ist rechthän- gig (5A_337/2014).

Zitate

Gesetze

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EG

  • § 5 EG

GebT

  • § 8 GebT

i.V

  • § 9 i.V
  • Art. 308 i.V
  • Art. 314 i.V

ZGB

  • Art. 163 ZGB
  • Art. 172 ZGB
  • Art. 176 ZGB
  • Art. 273 ZGB
  • Art. 301 ZGB
  • Art. 308 ZGB
  • Art. 315a ZGB

ZPO

  • Art. 106 ZPO
  • Art. 107 ZPO
  • Art. 229 ZPO
  • Art. 271 ZPO
  • Art. 272 ZPO
  • Art. 296 ZPO
  • Art. 308 ZPO
  • Art. 311 ZPO
  • Art. 317 ZPO

Gerichtsentscheide

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