Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 29. Januar 2014 (715 13 131/28)
Arbeitslosenversicherung
Erlass der Rückforderung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber i.V. Sandro Jaisli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
A. Die 1974 geborene A.____ arbeitete vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2010 als Kundenberaterin bei der B.____ in Basel. Am 26. November 2009 wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 31. März 2010 aufgelöst. Am 16. Juni 2010 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegen die Verfügung (betreffend Rückforderung) erhob A.____ Einsprache, welche am 31. März 2011 abgewiesen wurde. Der Einspracheentscheid wurde von A.____ mittels Be- schwerde an das Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht weitergezogen. Das Ver- fahren wurde durch Präsidialbeschluss vom 21. Mai 2012 aufgrund Beschwerderückzugs abge- schrieben. Dieser Beschluss erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 stellt A., vertreten durch Bernhard Fischer, Advokat, ein Gesuch um Erlass der Rück- forderung (Fr. 3`592.35). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 lehnte das KIGA Baselland das Gesuch von A. um Erlass der Rückforderung mit der Begründung ab, die Versicherte sei im Zeitpunkt des Leistungsbezuges nicht gutgläubig gewesen. Gegen die Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 18. November 2012 Einsprache beim KIGA Baselland, welche mit Einspracheentscheid vom 15. März 2013 abgewiesen wurde.
B. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2013 erhob A.____ am 13. Mai 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragt darin sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 15. März 2013 sei aufzuheben und ihrem Erlassge- such vom 7. Mai 2012 sei stattzugeben. Als Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe „rechtens und aus gutem Glauben“ gehandelt.
C. Das KIGA beantragt mit Vernehmlassung vom 9. August 2013, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge im Sinne der Erwägungen des Einspracheentscheides vom 15. März 2013 abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 15. März 2013 sei zu bestätigen.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozi- alversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Im hier zu beurteilenden Fall liegt ein Gesuch um Erlass ei-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ner Rückforderung in der Höhe von Fr. 3592.35 im Streit. Der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten vom 13. Mai 2013 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
Nachdem das Urteil des Kantonsgerichts vom 21. Mai 2012 in Rechtskraft erwuchs, hat vorliegend als unbestritten zu gelten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Taggelder in der Höhe von Fr. 3`592.35 von der ALK bezog. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Be- schwerdeführerin die rechtskräftig festgestellte Rückforderungsschuld gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu erlassen ist.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rück- forderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezo- gene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen be- deutet Durchsetzung des Legalitätsprinzips.
War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird die Rückforderung auf Gesuch hin – sofern beide Vorausset- zungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderung ergibt sich auch aus dem all- gemeinen Vertrauensschutzprinzip. Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt kumulativ einer- seits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
4.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un- rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechts- mangel hätte erkennen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.2; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger un- rechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leis- tung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahr- lässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der An- meldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsa- chen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Mel- depflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn un- rechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Min- destmass an Sorgfalt anwendet (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosen- versicherungsgesetz, Bd. II, Bern 1988, S. 781, N 41 zu Art. 95, mit weiteren Hinweisen). Auch
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässig- keit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Men- schen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung bezie- hende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare "Mindestmass an Sorgfalt" beim Leistungsempfang nicht vermissen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_784/2009 vom 17. März 2010 E. 3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 110 V 176 E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N 33 zu Art. 25). Ungeschicklichkeiten oder Versäumnisse, die im sozialen Lebensalltag einer vernünftig und sorgfältig handelnden Person üblicherweise vorkommen können, schliessen das Vorliegen des guten Glaubens demnach nicht aus. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt somit dann vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar erscheint (vgl. KIESER, a.a.O., N 23 zu Art. 25). Das Vorhandensein des guten Glaubens wird bis zur Widerlegung vermutet (vgl. KIESER, a.a.O., N 33 zu Art. 25).
4.2 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistun- gen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgelt- lich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leis- tungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesent- liche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (vgl. KIESER, a.a.O., N 7 zu Art. 31). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Der gute Glaube entfällt daher zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten im Sinne von Art. 29 und 31 ATSG zurückzuführen ist.
4.3 Im vorliegenden Fall erhielt die Beschwerdeführerin am 20. August 2010 von der
ALK Arbeitslosengelder im Umfang von Fr. 5061.45 für den Monat August ausbezahlt. Am 26. August 2010 wurden der Versicherten für die gleiche Zeit (August 2010) von der AXA Win- terthur Krankentaggelder im Betrag von Fr. 3326.00 ausgerichtet. Die nachträgliche Anrech-
nung dieser Taggelder führte zu der vorliegend zu prüfenden Rückforderung. Im Formular „An-
gaben zur versicherten Person“ für die Kontrollperiode August 2010 gab die Beschwerdeführe-
rin die Krankentaggelder, die sie von der AXA Winterthur erhalten hatte, nicht an,
weil sie diese übersehen habe. Es habe sich dabei um ein der Hektik des Familienalltages ge-
schuldetes Versehen gehandelt. Die Vorinstanz verneinte zu Recht eine zum Wegfall des guten
Glaubens führende Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht der Versicherten, da die ALK
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Geltendmachung des Anspruchs durch die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2010 über das Bestehen eines entsprechenden Versicherungsschutzes (Krankentaggeld) korrekt infor- miert wurde und zudem im Besitze einer Leistungsabrechnung der AXA Winterthur vom 26. Mai 2010 war.
4.4 Zu prüfen ist allerdings die Frage, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Pflichten der Beschwerdeführerin darin besteht, dass sie die gebotene Aufmerksamkeit beim Leistungs- bezug vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht verhinderte. Diese Frage ist, aufgrund nachfolgend aufgeführten Gründen, zu bejahen. Die Versicherte musste im Bewusstsein über die Unrichtigkeit des Doppelbezuges sein, da der Beschwerdeführerin in Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit die doppelte Entschä- digung der Erwerbsersatzleistungen hätten auffallen müssen. Dass die Ausrichtung von Kran- kentaggeldern einen Einfluss auf den Leistungsanspruch der Arbeitslosenversicherung hat, musste der Versicherten, nicht zuletzt durch die mehrfache Einverlangung entsprechender Un- terlagen sowie durch die entsprechenden und expliziten Fragen auf den Selbstdeklarationsfor- mularen für den Leistungsbezug, bewusst gewesen sein. Die Zumutbarkeit der Erkennung der unzulässigen doppelten Entschädigung beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei das der Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf.
4.5 Im fraglichen Monat August 2010 erhielt die Beschwerdeführerin nebst den Kranken-
taggeldleistungen vom 26. August 2010 nur kurze Zeit zuvor - am 20. August 2010 - die vollen
Arbeitslosentaggelder, was zu einem Erwerbsersatz von insgesamt Fr. 8347.45 führte. Dieser Betrag steht für die Versicherte in leicht erkennbarer Weise in keinem Verhältnis zu ihrem versi- cherten Verdienst, der auf Fr. 7105.00 beziffert wurde.
Insbesondere in der Leistungsabrechnung der AXA Winterthur vom 26. August 2010 hätte der
Beschwerdeführerin auffallen müssen, dass in der wenigen Tagen zuvor erhaltenen Taggeldab-
rechnung der ALK keine Leistungen der AXA Winterthur angerechnet wurden. Es trifft zu, dass
die Beschwerdeführerin in sozialversicherungsrechtlichen Fragen als juristische Laiin zu be-
zeichnen ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich allerdings um eine Versicherungs-
nehmerin, die gut qualifiziert ist und die insbesondere in einer breiten Kundenberatung im Fi-
nanzdienstleistungssektor tätig ist. Aufgrund der von der ALV zuvor mehrmals eingeforderten
Unterlagen und der zeitlichen Nähe der jeweiligen Taggeldbezüge (20. und 26. August 2010)
hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass der Bezug von Krankentaggeldern einen
direkten Einfluss auf die Arbeitslosentaggelder in dem Sinne hat, dass die Leistungen der Kran-
kenversicherung bei der Bemessung der Arbeitslosentaggelder angerechnet werden. Die Be-
schwerdeführerin handelte demnach im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung grobfahr-
lässig, indem sie sowohl objektiv als auch subjektiv (gemäss ihren Fähigkeiten und ihres Bil-
dungsgrades) das zumutbare Mindestmass an Sorgfalt, das von einem verständigen Menschen
in der gleichen Lage und unter gleichen Umständen verlangt werden darf, nicht beachtete. Un-
ter diesen Umständen muss ein gutgläubiger Leistungsbezug im Sinne von Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG verneint werden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht grosse finanzielle Härte als zweite kumulative Erlassvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorliegt.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin mittels Einspracheentscheid vom 13. März 2013 zu Recht abgelehnt hat. Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.