Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 16. Januar 2014 (760 13 278)
Familienzulagen
Anspruch auf Familienzulagen bei Nichterwerbstätigen; zumutbare Kenntnis der Verwal- tung hinsichtlich des steuerbaren Einkommens des Versicherten; Verwirkung des Rück- forderunganspruchs
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Andreas Brunner, Kantonsrich- ter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch SEV, Zentralsekretariat, Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6
gegen
Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1965 geborene A.____ war zuletzt bei der B.____ AG angestellt gewesen. Am 4. Dezember 2009 meldete er sich infolge invaliditätsbedingter Erwerbsaufgabe bei der Sozial- versicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA) als Nichterwerbstätiger an. Am 23. Dezember 2009 ersuchte er die SVA um Ausrichtung von Familienzulagen. In seinem Begleitschreiben
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gleichen Datums wies er dabei ausdrücklich darauf hin, dass er bis Ende Oktober 2009 eine Übergangsrente von seinem bisherigen Arbeitgeber erhalten habe. Mit Schreiben vom 17. Feb- ruar 2010 bat die SVA den Versicherten zwecks Prüfung des Gesuchs um Familienzulagen um Zusendung diverser Unterlagen. Mit Zulagenentscheid vom 1. März 2010 sprach sie dem Versi- cherten für dessen drei Kinder monatliche Familienzulagen in der Höhe von Fr. 700.— zu. Mit Wegfallanzeige vom 11. Juli 2011 teilte die SVA dem Versicherten mit, bei einer Routinekontrol- le sei festgestellt worden, dass dessen steuerbares Einkommen die Höchstgrenze der Bezugs- berechtigung übersteige. Sein Anspruch sei deshalb per Januar 2009 erloschen. Mit einem er- neuten Zulagenentscheid vom 15. Juli 2011 sprach die SVA dem Versicherten jedoch sogleich mit Wirkung ab 1. August 2011 Familienzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 750.— zu.
B. Nachdem die SVA dem Versicherten für die Zeit von Januar 2009 bis Juli 2013 Famili- enzulagen in der Höhe von insgesamt Fr. 37‘250.— ausgerichtet hatte, stellte sie mit Verfügung vom 30. Juli 2013 im Rahmen einer erneuten Anspruchsüberprüfung fest, dass der Versicherte aufgrund der Höhe seines steuerbaren Einkommens nie Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige gehabt habe. Zugleich forderte sie den Betrag von Fr. 32‘750.— zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 28. August 2013 ab. Dabei führte sie aus, dass sie nach wie vor auf der Rückerstattung der zu Unrecht ausbezahlten Familienzulagen bestehe, da das steuerbare Einkommen des Versicherten ein Vielfaches über dem zulässigen Grenzbetrag gelegen habe.
C. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch René Windlin, Gewerk- schaft des Verkehrspersonals (SEV), am 27. September 2013 Beschwerde beim Kantonsge- richt des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der angefochtene Entscheid der SVA sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung erloschen sei. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, dass die in den Jahren 2009 bis 2013 ausgerichteten Familienzulagen zu Unrecht ausbezahlt worden seien. Hingegen sei die SVA spätestens am 28. Dezember 2009 im Besitz aller not- wendigen Dokumente und Informationen gewesen, um den Anspruch auf Familienzulagen be- urteilen zu können. Allerspätestens anlässlich der jeweils nachfolgenden Überprüfung der An- spruchsberechtigung hätte die SVA bei der ihr gebotenen Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Auszahlung der Familienzulagen zu Unrecht erfolgt sei und eine Rückerstattungspflicht bestehe. Sie habe es aber unterlassen, diese zeitgerecht zurückzufordern, weshalb sämtliche Rückerstattungsansprüche längst verwirkt seien.
D. Die Familienausgleichskasse (FAK) schloss mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt sie fest, dass im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 keine Information bezüglich des überhöhten steuerbaren Einkommens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eingegangen sei.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 statu- iert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren.
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen gemäss den Art. 3 und 5 FamZG. Der Anspruch auf Familienzu- lagen für Nichterwerbstätige ist gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Alters- rente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Gemäss Art. 17 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) ist für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer massgebend. Die Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, damit ein Anspruch auf Familienzulagen besteht, betrug damit im Jahre 2013 Fr. 42‘120.— pro Jahr (vgl. Wegleitung über die Familienzulagen Fam- ZWL, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2009, Fassung vom 1. Ja- nuar 2013, Rz. 607). Massgebend ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Der Antrags- steller hat der FAK schriftlich zu bestätigen und allenfalls nachzuweisen, dass sich sein steuer- bares Einkommen seither nicht massgeblich verändert hat und dass dieses auch im Bezugsjahr die Einkommensgrenze von Art. 19 Abs. 2 FamZG nicht übersteigen wird. Betrifft die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung ein früheres als das vorletzte Jahr vor dem Bezugsjahr oder haben die Einkommensverhältnisse seit der letzten Veranlagung grundlegend geändert, so ist das massgebende Einkommen durch die FAK zu bemessen. Die antragsstellende Person hat dabei die notwendigen Unterlagen beizubringen. Unabhängig davon kann die FAK auch im Lau- fe des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen zum Leistungsbezug weiterhin gege- ben sind (FamZWL, Rz. 609 ff.).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben ist die Tatsache, dass die in den Jahren 2009 bis 2013 an den Beschwerdeführer bezahlten Familienzulagen ohne Rechtsgrund ausgerichtet worden sind. So geht aus den vorliegenden Akten hervor, dass dessen steuerba- res Einkommen den gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG massgebenden Schwellenwert in den Jah- ren 2009 bis 2013 stets überstiegen hat. Während der Grenzbetrag im Umfang des anderthalb- fachen Betrags einer maximalen vollen Altersrente der AHV für die Jahre 2009 und 2010 noch Fr. 41'040.—, für die Jahre 2011 und 2012 Fr. 41‘760.— und für das Jahr 2013 Fr. 42‘120.— betragen hatte, belief sich das steuerbare Einkommen des Versicherten gemäss direkter Bun- dessteuer im Jahr 2009 auf Fr. 65‘000.—, in den Jahren 2010 und 2011 auf Fr. 78‘900.— und im Jahr 2012 schliesslich auf Fr. 85‘700.— (vgl. Steuermeldung AHV vom 7. Dezember 2012; Wegfallanzeigen der SVA vom 11. Juli 2011 sowie vom 30. Juli 2013). Die in Art. 19 Abs. 2 FamZG statuierte Voraussetzung wurde mithin in keinem der Bezugsjahre erfüllt (vgl. FamZWL Rz. 607, 609 ff.).
3.1 Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt jedoch, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ab- lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätes- tens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (vgl. Art. 25 Abs. 2 letzter Satz ATSG). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichti- gen Person zugestellt wird (vgl. BGE 119 V 434). Durch den Begriff des "Erlöschens" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass nicht eine unterbrechbare Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht, was der Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung gleichkommt (vgl. BGE 133 V 582, 119 V 433).
3.2 Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 AHVG und Art. 82 Abs. 1 aAHVV. Nach der vormals zu diesen Bestimmungen entwickelten Rechtspre- chung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die zuständige Verwaltungsstelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; nunmehr: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. November 2005, C 245/05, E. 4.1). Unter dem Ausdruck " Kenntnis erhalten hat" ist gemäss der hierzu entwickelten Rechtsprechung jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwal- tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vor- aussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 112 V 181 E. 4a). Das EVG liess hierfür jedoch nicht bereits das erstmalige unrichtige Handeln der Verwaltung als Frist auslö- send genügen. Vielmehr stellte es auf jenen Tag ab, an dem sich die Amtsstelle später - bei- spielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - unter Anwendung der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (vgl. BGE 110 V 306 f. E. 2b
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht in fine; Urteil des EVG vom 30. Mai 2001 i.S. B. und V. gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, I. 678/00).
3.3 Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ge- genüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (vgl. BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Verwal- tung bloss Umstände bekannt wurden, die möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (vgl. BGE 111 V 16 E. 3). Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss vielmehr die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (vgl. BGE 111 V 19, E. 5). Die mit BGE 110 V 304 begründete Praxis, wonach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Auf- merksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklä- rungen auszudehnen.
3.4 Mit Blick auf die Abklärung der Anspruchsberechtigung auf Familienzulagen speziell bei Nichterwerbstätigen listet die Weisung des BSV, Abteilung Familienfragen, vom 14. August 2008 diejenigen Informationen auf, welche die FAK benötigt, um einen Antrag auf Familienzula- gen behandeln zu können. Die entsprechenden Informationen können von der FAK beim Ein- reichen des Antrags oder später auf Nachfrage der FAK direkt beim Antragsteller oder bei an- deren Stellen oder Behörden eingeholt werden. Zu beachten ist, dass die Verhältnisse von Nichterwerbstätigen je nach Fall stark variieren können. Der genannten Weisung des BSV zu- folge ist die FAK deshalb gut beraten, den Antragsteller gar zu einem Gespräch einzuladen, um mit ihm seine Situation und die im Rahmen des Antrags vorgelegten Unterlagen zu prüfen. Die Weisung des BSV sieht insbesondere vor, dass die FAK das massgebliche Einkommen jeden- falls dann zu bestimmen hat, wenn allfällige Änderungen im Vergleich zu den Angaben in der letzten Steuerveranlagung sich auf das steuerbare Einkommen des Versicherten auswirken. Grundsätzlich hat der Bezüger jede Änderung in den für die Anspruchsberechtigung massge- benden Verhältnissen der FAK zu melden. Diese kann jedoch auch im Laufe des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug weiterhin gegeben sind (vgl. FamZWL, Rz. 611 und 613). Die FAK hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit deshalb insbeson- dere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch un- genügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass ein allfälliger Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt. Wenn sie nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um sich über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu verschaffen, darf sich diese Säumnis nicht zu Ungunsten der Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (vgl. BGE 122 V 270, 112 V 181 E. 4a/b, 110 V 306 f. E. 2b in fine; SVR 2001 IV Nr. 30).
4.1 Nachdem sich die vorliegende Rückerstattungsverfügung vom 30. Juli 2013 auf die Pe- riode von Januar 2009 bis Juli 2013 bezieht, ist zu prüfen, ob die Kasse die zu viel geleisteten IV-Renten rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht hat.
4.2 Aufgrund der Aktenlage kann allerdings offen bleiben, ob bzw. seit wann die FAK bei der ihr zumutbaren Kenntnis um die unrechtmässige Ausrichtung der Familienzulagen hätte wissen müssen. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, inwiefern ihr dabei die Kenntnis der Ausgleichs- kasse anzurechnen gewesen wäre. Aus den Akten ergibt sich nämlich unmissverständlich, dass die FAK nicht nur um die Fehlerhaftigkeit der ausgerichteten Familienzulagen hätte wissen müssen, sondern ihr bereits Mitte Juli 2011 alle für eine Rückforderung massgebenden Um- stände tatsächlich bewusst waren. So geht aus der von ihr am 11. Juli 2011 erlassenen Weg- fallanzeige hervor, dass sie bei einer Routinekontrolle bereits dazumal festgestellt hatte, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers seit Januar 2009 während der gesamten Bezugsdauer der Familienzulagen die gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG massgebende Höchst- grenze überschritten habe und dessen Anspruch auf Familienzulagen deshalb rückwirkend per Januar 2009 erloschen bzw. weggefallen sei (vgl. Wegfallanzeige der SVA, Abteilung Beiträge / Familienausgleichskasse vom 11. Juli 2011). Aus dieser Wegfallanzeige der FAK ergibt sich ausserdem, dass die Entrichtung der Familienzulagen entgegen den gesetzlichen Möglichkeiten nicht bereits per Januar 2009, sondern erst per 31. Juli 2011 eingestellt werde. Damit aber ist zweifellos erstellt, dass die FAK bereits am 11. Juli 2011 detailliert über alle Umstände infor- miert gewesen ist, welche erst zwei Jahre später mit Verfügung vom 30. Juli 2013 zur Rückfor- derung der in der Folge dennoch weiterhin ausgerichteten Familienzulagen geführt hat (vgl. insbesondere der lediglich vier Tage später erlassene Zulagenentscheid der SVA vom 15. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. August 2011). Seit Erlass ihrer Wegfallanzeige vom 11. Juli 2011 war der FAK in masslicher Hinsicht insbesondere auch das steuerbare Einkommen des Versicherten bekannt, um die seit Januar 2009 gesetzeswidrig gesamthaft vorgenommene Aus- richtung zu erkennen und mithin auch die Gesamtsumme der seither unrechtmässig ausbezahl- ten Leistungen festzusetzen. Nicht desto trotz hat sie anschliessend während mehr als zwei Jahren keine Rückforderung verfügt. Diese Säumnis darf sich dem Gesagten zufolge jedoch nicht zu Ungunsten des Versicherten auswirken (vgl. Erwägung 3.4 a.E. hievor). Für den Be- ginn des einjährigen Fristenlaufs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist demnach auf den 11. Juli 2011abzustellen, womit im Zeitpunkt, als die Kasse die Rückerstattungsforderung vom 30. Juli 2013 verfügte, die einjährige Verwirkungsfrist aber offensichtlich für jene Zulagenbetreffnisse verstrichen war, welche bis Ende Juli 2012 ausgerichtet worden waren. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die FAK vernehmlassungsweise festgehalten hat, im Zeitraum der Jahre 2009 bis 2013 keine Information des Versicherten bezüglich seines überhöhten steu- erbaren Einkommens erhalten zu haben. Diese Auffassung widerspricht der klaren Aktenlage, andernfalls für die FAK weder Möglichkeit noch Veranlassung bestanden hätte, mit Wegfallan- zeige vom 11. Juli 2011 das steuerbare Einkommen des Versicherten zu beziffern. Massge-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bend bleibt, dass die FAK seit Erlass ihrer Wegfallanzeige vom 11. Juli 2011 definitiv und um- fassend um die Unrechtmässigkeit der bisherigen Ausrichtung ihrer Zulagen gewusst hat.
4.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die FAK die für die Zeit zwischen Ja- nuar 2009 und Juli 2012 zu Unrecht ausgerichteten Familienzulagen im Umfang von Fr. 31‘250.— (Fr. 37‘250.— abzüglich ausgerichtete Familienzulagen für August 2012 bis Juli 2013 im Betrag von Fr. 6‘000.—; vgl. Rechnungsübersicht der FAK, Beilage zur Verfügung der FAK vom 30. Juli 2013) zu Unrecht vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat. Die Beschwer- de ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheent- scheid der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft vom 28. August 2013 sowie deren Verfügung vom 30. Juli 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass sich die Rückforderung zu Unrecht ausgerichte- ter Familienzulagen für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 auf Fr. 6‘000.-- beschränkt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 772.-- (inkl. Aus- lagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.