Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-01-16_sv_4
Entscheidungsdatum
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 16. Januar 2014 (720 13 248 / 12)


Invalidenversicherung

Nichteintreten auf ein neues Rentenbegehren, da die Versicherte nicht glaubhaft machen kann, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Ablehnung eines Rentenbegehrens in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Markus Mattle, Kan- tonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B., c/o Sozialdienst der Gemeinde C.____,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1957 geborene A.____ meldete sich am 4. März 2003 unter Hinweis auf beidseiti- ge Kniegelenksarthrosen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft die gesundheitlichen und die erwerblichen Verhältnisse der Versicherten abgeklärt hatte, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 0 %. Ge- stützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2003 einen An-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch von A.____ auf eine IV-Rente ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 meldete sich A., unterstützt durch den Sozialdienst der Gemeinde C., bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Der Neuanmeldung legte sie insbesondere einen Bericht von Dr. med. D.____ Leitender Arzt, Fachbereich Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital E., vom 17. April 2013 bei. Nachdem die IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel eine Stellungnahme hierzu eingeholt hatte, trat sie mit Verfügung vom 12. August 2013 auf das neue Leistungsbegehren von A. nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, die Versicherte habe in ihrem Ge- such nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der am 18. August 2003 verfügten Ablehnung ihres Rentenbegehrens in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten.

B. Gegen diese Verfügung erhob B., Sozialdienst der Gemeinde C., namens und im Auftrag von A._____ am 27. August 2013 Beschwerde bei der IV-Stelle. Darin beantrag- te sie sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten. Zur Begründung wies sie im Wesent- lichen darauf hin, dass es der Versicherten gesundheitlich „wirklich sehr schlecht“ gehe und dass sich deren Arthrose kontinuierlich verschlimmere.

Am 4. September 2013 überwies die IV-Stelle die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kan- tonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), zur weiteren Behandlung.

C. Nachdem die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch hatte nachreichen las- sen, gewährte ihr das Gericht mit Verfügung vom 10. September 2013 gestützt auf die einge- reichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 27. August 2013 ist demnach einzutreten.

2.1 Wurde ein Rentenanspruch der versicherten Person wegen eines zu geringen Invalidi- tätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversiche- rung (IVV) vom 17. Januar 1961 eine Neuanmeldung zum Rentenbezug nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist von der versicherten Person im Ge- such glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli- chen Weise geändert hat. Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 200 E. 4b). Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 112 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prü- fung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Die Verwaltung verfügt bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen über einen gewissen Spielraum. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 109 V 114 E. 2b).

2.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind allerdings herabgesetzte Anforde- rungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozi- alversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Ansatzpunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wie das Bundesgericht im Entscheid 130 V 64 ff. bekräftigt hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwal- tung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberich- te, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person nach der Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenen- falls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 68 f. E. 5.2.5 mit Hinweisen). Wenn die der Neuanmeldung beiliegenden ärztliche Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist es der Verwaltung zwar unbenommen, entsprechende Erhebungen anzustellen oder bei der versicherten Person Belege nachzufordern, eine Verpflichtung der IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben (analog zu BGE 130 V 64 ff.) besteht indessen nur, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Im Übrigen bedeutet eine blosse Abklärung durch die Verwaltung, so das Einholen ei- nes einfachen Arztberichtes, allein noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3 mit Hinweis).

3.1 Wie eingangs geschildert, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2003 ei- nen Anspruch der Versicherten auf eine IV-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0 % ab. Die IV-Stelle stützte sich damals bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes im Wesentlichen auf einen Bericht von Dr. med. F., Innere Medizin, spez. Rheumatologie FMH, vom 16. April 2003. Darin hatte dieser als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit eine bilaterale Gonarthrose sowie eine Adipositas festgehalten. In Bezug auf die Arbeits- fähigkeit vertrat Dr. F. damals die Auffassung, dass der Versicherten leichtere bis mittel- schwere Arbeiten, die kein Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg beinhalten würden und die nicht dauernd in einer Zwangsposition verrichtet werden müssten, in vollem Umfang zumutbar seien.

3.2 Wie eingangs erwähnt, reichte die Versicherte im Zuge ihrer Neuanmeldung vom 15. Mai 2013 einen Bericht des Orthopäden Dr. D., Spital E., vom 17. April 2013 ein. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin damit glaubhaft machen kann, dass sich ihr Gesundheitszustand und - damit zusammenhängend - der Umfang der Arbeitsfähigkeit seit Erlass der einen Rentenanspruch ablehnenden Verfügung vom 18. August 2003 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

3.3 In seinem Bericht vom 17. April 2013 diagnostiziert Dr. D.____ eine aktivierte Pangon- arthrose am rechten Knie und eine Gonarthrose am linken Knie. Die Versicherte sei deswegen für stehende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit könne dagegen verrichtet werden. In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D.____ die aktuellen Sprech- stundenberichte ein. Diese zeigten, dass die Versicherte den genannten Arzt seit April 2013 lediglich noch einmal - am 20. September 2013 - aufgesucht hatte. In seinem Bericht vom 3. Oktober 2013 über diese “Nachkontrolle“ nennt Dr. D.____ als Diagnosen „Gonarthrosen beidseits, aktuell rechts beschwerdeführend“. Man habe der Versicherten wie bereits in der letz- ten Sprechstunde eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für stehende Tätigkeiten und eine vollstän- dige Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten bescheinigt.

3.4 Die Versicherte macht in ihrer Beschwerde geltend, dass es ihr gesundheitlich „wirklich sehr schlecht“ gehe und dass sich die Arthrose kontinuierlich verschlimmere. Sie könne auf Grund der Arthrose kaum laufen; an schlechten Tagen benötige sie gar eine Gehhilfe. Zurzeit würden noch geschwollene Füsse dazukommen und sie habe auch Mühe, lange zu sitzen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Die IV-Stelle weist in ihrer Würdigung der medizinischen Unterlagen einerseits und der Vorbringen der Beschwerdeführerin andererseits zu Recht darauf hin, dass eine deutliche Dis- krepanz zwischen der Selbsteinschätzung der Versicherten und den objektiven Einschätzungen des Facharztes Dr. D.____ bestehe. Letzterer lege insbesondere klar dar, dass der Versicher- ten eine sitzende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar wäre. Im Weiteren würden weder die vor- gebrachten Beschwerden im Sitzen noch die Fussbeschwerden durch ärztliche Atteste belegt. Ebenfalls gegen den geltend gemachten Leidensdruck spreche die wenig intensive Behandlung mit nur zwei Arztbesuchen im April und September 2013, wobei der zweite im Wesentlichen zwecks Ausstellung einer aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wahrgenommen worden sei. Es lasse sich, so die IV-Stelle weiter, nicht von der Hand weisen, dass seit der letzten Ab- lehnungsverfügung rund zehn Jahre vergangen seien, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass der Schweregrad der Gonarthrose zugenommen haben könnte. Laut den vorhandenen medizi- nischen Berichten habe dies jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Entscheidend sei, dass der Versicherten von fachärztlicher Seite nach wie vor - wie bereits im Jahr 2003 - eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, sitzenden Tätigkeit attestiert wer- de. Der Beschwerdeführerin gelinge es deshalb nicht, eine anspruchserhebliche Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes bzw. ihrer Arbeitsfähigkeit glaubhaft zu machen.

4.2 Dieser vorinstanzlichen Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhaltes ist in jeder Hinsicht beizupflichten. An dieser Stelle kann deshalb vollumfänglich auf die vorste- henden Ausführungen der IV-Stelle verwiesen und von zusätzlichen Erwägungen hierzu abge- sehen werden. Die IV-Stelle, welche bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen ohne- hin über einen gewissen Spielraum verfügt (vgl. E. 2.1 hiervor), ist demnach zu Recht zum Er- gebnis gelangt, dass der von der Versicherten zusammen mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht von Dr. D.____ nicht geeignet ist, eine Änderung des Gesundheitszustandes, die sich in anspruchserheblicher Weise auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt, glaub- haft zu machen.

4.3 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand, dass die IV-Stelle nach Eingang der Neuanmeldung von sich aus bei Dr. D.____ die aktuellen Sprechstundenberichte und beim RAD zwei kurze Stellungnahmen (vom 10. Juni 2013 und 17. Oktober 2013) zu den Berichten von Dr. D.____ eingeholt hat. Wie oben aufge- zeigt (vgl. E. 2.3 hiervor), stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Vornahme blosser Abklärungen durch die Verwaltung - wie etwa das Einholen eines einfachen Arztberich- tes oder einer kurzen Stellungnahme des RAD - allein noch kein materielles Eintreten auf ein neues Leistungsbegehren dar (Urteil B. des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3).

4.4 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung der Versicherten vom 15. Mai 2013 zu Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle vom 18. August 2013 erhobene Beschwerde erweist sich als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskos- ten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf 600 Franken fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Par- tei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun aller- dings mit Verfügung vom 10. September 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wor- den. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genom- men. Die Beschwerdeführerin wird jedoch ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zitate

Gesetze

5

GOG

  • § 53a GOG

IVG

  • Art. 69 IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VPO

  • § 20 VPO
  • § 54 VPO

Gerichtsentscheide

8
  • BGE 133 V 112
  • BGE 130 V 6401.01.2003 · 2.296 Zitate
  • BGE 130 V 68
  • BGE 126 V 360
  • BGE 125 V 195
  • BGE 117 V 200
  • BGE 109 V 114
  • 9C_286/200928.05.2009 · 222 Zitate