Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 17. Dezember 2013 (420 13 290)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Ermittlung der pfändbaren Quote / Voraussetzungen für eine „stille Lohnpfändung“
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richter- ich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuarin i.V. Dominique Gass
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen Betreibungsamt Laufen, Hintere Gasse 52, 4242 Laufen, Beschwerdegegner
Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Lau- fen vom 31. Oktober 2013 A. Am 31. Oktober 2013 vollzog das Betreibungsamt Laufen gegen A., wohnhaft in X., eine Rentenpfändung. Dabei wurde ein monatliches Existenzminimum der Schuldnerin von CHF 3‘575.35 ermittelt. Die pfändbare Quote ergab sich durch Abzug des errechneten Existenzminimums vom massgeblichen Renteneinkommen der Schuldnerin von CHF 4‘815.00 und wurde per Ende Oktober 2013 auf CHF 1‘240.00 festgesetzt. B. Mit Schreiben vom 8. November 2013 erhob A.____ gegen diese Rentenpfändung Be- schwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und beantragte sinn-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss eine Senkung der festgesetzten pfändbaren Quote. Es könne nicht sein, dass die Pfändung von CHF 300.00 auf CHF 1‘240.00 erhöht werde. Sodann führte sie diverse Auslagen an, welche zu berücksichtigen seien. C. Das Betreibungsamt Laufen reichte am 22. November 2013 eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bewohne mit ihrer Mutter zusammen eine Liegenschaft in X.____. Das Betreibungsamt habe daher den Grundbetrag und den Mietzins prozentual auf deren Einkommensverhältnisse verteilt. Die durchschnittlichen Aus- lagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren seien sodann im Grundbetrag berück- sichtigt, welcher der Schuldnerin für ihre kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zu- stehe. Das Betreibungsamt habe ferner die durch die Beschwerdeführerin selbst zu bezahlen- den Kosten für die Krankenkassenfranchise und den Selbstbehalt angerechnet. Da die Be- schwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf einen Personenwagen angewiesen sei, jedoch keiner Arbeit nachgehe, habe das Betreibungsamt mit 10‘000 Kilometern à CHF 0.45 pro Jahr gerechnet. D. Am 9. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ein, welches dem Betreibungsamt Laufen zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss die- sen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendige Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Woh- nungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unter- haltsbeiträge, etc. werden zusätzlich zum Existenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemei- nen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozess- rechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Be- gründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Er- werbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehen- des Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss (BGE 119 III 70 E. 3b). 3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der im Pfändungsprotokoll festgelegte Mietzins nicht richtig bestimmt worden sei. So habe sie mit ihrer Mutter, mit welcher sie zusammenlebe, eine schriftliche Vereinbarung für die Aufteilung der Wohnungsmiete aufge- setzt, da diese von einer kleinen AHV-Rente lebe. Die Vereinbarung beinhalte die Abmachung, dass sie monatlich CHF 1‘800.00 an die Miete bezahle, ihre Mutter übernehme jeweils CHF 800.00. 3.2 Aus dem Pfändungsprotokoll vom 31. Oktober 2013 geht hervor, dass der Beschwerde- führerin 60 % des gesamten Mietzinses angerechnet wurden. Bei einem monatlichen Mietzins von CHF 2‘600.00 inklusive Nebenkosten ergibt sich für die Beschwerdeführerin demnach ein Betrag von CHF 1‘560.00 (CHF 2‘600.00 x 0.6). Die massgebenden Richtlinien für die Berech- nung des Existenzminimums sehen in Ziffer II. vor, dass die Wohnkosten bei einer Wohnge- meinschaft ─ wie sie in casu vorliegt ─ anteilsmässig zu berücksichtigen sind. Aus den Akten wird ersichtlich, dass das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin bei CHF 4‘815.00, jenes der Mutter bei CHF 3‘200.00 liegt. Daraus ergibt sich ein Gesamteinkommen von monat- lich CHF 8‘015.00. Wie das Betreibungsamt Laufen zutreffend berechnete, stellt das Einkom- men der Beschwerdeführerin 60 % dieses Gesamteinkommens dar (100 % / CHF 8‘015.00 x CHF 4‘815.00 = 60.07 %). Aufgrund dieser mit den Richtlinien übereinstimmenden Aufteilung nach der Höhe des Einkommen ist die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vereinbarung über die Mietzinsaufteilung nicht ausschlaggebend und kann daher keine Berücksichtigung fin- den. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.3 In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass auch der im Pfändungsprotokoll auf- geführte Grundbetrag dieser prozentualen Aufteilung folgt. Ziffer I. der Richtlinien hält dazu fest, dass bei einer Wohngemeinschaft grundsätzlich der Ehegatten-Grundbetrag von CHF 1‘700.00 einzusetzen und dieser bis maximal auf die Hälfte herabzusetzen ist, sofern der in der Wohn- gemeinschaft lebende Partner ebenfalls über ein Einkommen verfügt. Begründet wird diese Regelung damit, dass in Wohngemeinschaften gewisse vom Grundbetrag zu deckende Ausla-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen von der im gleichen Haushalt lebenden Person üblicherweise mitgetragen werden, womit sich eine entsprechende Herabsetzung des Grundbetrags durchaus rechtfertigt. Der vom Be- treibungsamt Laufen eingesetzte Grundbetrag von CHF 1‘020.00 ist daher ebenfalls als korrekt zu qualifizieren (CHF 1‘700.00 x 0.6). 4.1 Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, dass sie diverse medizinische Kosten zu tra- gen habe, welche bei der Ermittlung der pfändbaren Quote zu berücksichtigen seien. Die Zu- satzversicherung bei der Krankenkasse sei ihr vor Jahren gekündigt worden, weshalb sie nun alle zusätzlichen Auslagen selber tragen müsse. Da ihr die Schulmedizin nicht weiterhelfe, sei sie dazu gezwungen, die Alternativmedizin zu nutzen. Ferner würde die Krankenversicherung verschiedene Medikamente nicht übernehmen. Auch habe sie diverse Selbstbehalte und dem- nächst wieder die neue Franchise zu bezahlen. Abschliessend weist sie auf ihre Brillen- und Zahnarztkosten hin. 4.2 Das Betreibungsamt berücksichtigt in der Regel sowohl die Prämien für die Grundversi- cherung als auch die Aufwendungen für Franchise und Selbstbehalt. Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann hingegen keine Berücksichtigung finden (BGE 134 III 323 ff.). Im Pfändungsprotokoll vom 31. Oktober 2013 wurde eine Krankenkassenprämie von monatlich CHF 375.00 einkalkuliert. Weiter ist ein monatlicher Anteil für Franchise und Selbst- behalt im Umfang von insgesamt CHF 83.35 vorgesehen, was einem jährlichen Gesamtbetrag von CHF 1‘000.00 entspricht. Auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. Die anfallenden Kosten für die Alternativmedizin können im Rahmen des Notbedarfs keine Berücksichtigung finden, weshalb diese Rüge ebenfalls nicht greift. Auch die erwähnten Kosten bezüglich Brille und Zahnarzt sind nicht anzurechnen, sofern dafür keine Belege eingereicht wurden. Sollten diese Auslagen effektiv bestehen, so obliegt es der Be- schwerdeführerin, diese gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG dem Betreibungsamt zu melden und mit entsprechenden Unterlagen eine Anpassung der pfändbaren Quote zu beantragen. 5.1 Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe die ver- schiedenen Auslagen für ihre Haustiere (Hund und Katze) nicht berücksichtigt. Sie müsse so- wohl für die Tierarztkosten aufkommen als auch die Verpflegung der Tiere sicherstellen, was wiederum Kosten verursache. Ihr Hund werde als Therapieunterstützung eingesetzt. Insofern sei es wichtig, dass dieser als Therapiehund in ihrem Haushalt leben könne. 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass im Grundbetrag ein bescheidener Anteil für kulturelle Bedürfnisse und Freizeitbetätigungen enthalten ist. Darunter subsumiert werden auch die durchschnittlichen Auslagen für den Unterhalt und die Pflege von Haustieren (BGE 128 III 337 E. 3c). Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums sehen ausdrücklich vor, dass kulturelle Bedürfnisse durch den Grund- betrag abgedeckt sind. Da die von der Beschwerdeführerin beanspruchten Zuschläge für ihre Haustiere damit bereits im Grundbetrag berücksichtigt sind, ist kein weiterer separater Zuschlag für diese Auslagen möglich. Dem eingereichten Arztzeugnis des B. ____ Spitals Basel vom 29. November 2013 ist ferner einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in psychothe- rapeutischer Behandlung ist und der Hund für die Therapie ein stabilisierender Faktor darstellt. Hingegen wird darin nicht näher begründet, weshalb dies zu höheren Kosten führen sollte, wel-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht che nicht mit dem Grundbedarf gedeckt werden könnten (vgl. auch BGer 5A_696/2009 vom 3. März 2010, E. 3.2). Somit ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen. 6.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ein Auto besitze, mit welchem sie jährlich mindestens 15‘000 Kilometer zurücklege. Das Betreibungsamt Laufen sei jedoch von 10‘000 Kilometern pro Jahr ausgegangen. Mit den angerechneten CHF 375.00 sei nicht einmal die Leasingrate über CHF 382.00 monatlich gedeckt. Hinzu kämen Auslagen für die Versiche- rung, Fahrzeugsteuer und die Garage. Leider könne sie sich kein eigenes Auto leisten, weshalb ihr Vater das Leasing eingelöst habe. Bezahlen müsse sie die Leasingraten jedoch selbst. 6.2 Aus dem ärztlichen Zeugnis des B. ____ Spitals Basel vom 9. Oktober 2013 ist zu ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen zeitweilig auf die Benut- zung eines Automobils angewiesen ist. Das Betreibungsamt Laufen berücksichtigte diese Tat- sache und ging im Pfändungsprotokoll von 10‘000 gefahrenen Kilometern pro Jahr aus. Es rechnete der Beschwerdeführerin dafür einen monatlichen Betrag von CHF 375.00 an. Die Be- schwerdeführerin hat keine Belege beigebracht, welche die behauptete Fahrleistung von 15‘000 Kilometer pro Jahr nachweisen würden. Auch hat sie keine nachvollziehbaren Gründe vorge- bracht, welche für eine Erhöhung der angerechneten Kilometerzahl sprechen. So hat sie es unterlassen, näher zu begründen, weshalb sie für ihren Nebenjob im Bereich der Tiernahrung auf ein Auto angewiesen ist. Ferner wurden im Zusammenhang mit der erwähnten Leasingrate von CHF 382.00 keinerlei Belege eingereicht. Bei der Berechnung des Existenzminimums wer- den jedoch nur diejenigen Zuschläge berücksichtigt, welche von der Schuldnerin tatsächlich benötigt und bezahlt werden. Der Bedarf und die tatsächliche Leistung müssen deshalb von der Schuldnerin jeweils nachgewiesen werden (HUNKELER, Kurzkommentar SchKG, 2009, Art. 93 N 39). Die vom Betreibungsamt angerechnete jährliche Kilometerzahl erscheint in Anbetracht der geschilderten Umstände angemessen und ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 7.1 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin ausserdem, die aktuellen Steuerzah- lungen seien nicht einberechnet worden. So sei es ihr nicht möglich, aus der misslichen Situati- on raus zu kommen. Vor vielen Jahren habe sie den ganzen Betrag der rückwirkenden IV- Auszahlung zur Schuldensanierung verwendet, unter anderem auch zur Begleichung von Steu- erschulden. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie für diesen Betrag wiederum Steuern be- zahlen müsse. Somit habe sie erneut eine Steuerrechnung über CHF 15‘000.00 erhalten, wel- che betrieben und gepfändet worden sei. 7.2 Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums halten in Ziffer III. fest, dass bei der Berechnung des Notbedarfs die Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Auch gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung finden laufende oder rück- ständige Steuerschulden des Schuldners keine Berücksichtigung in der Existenzminimumsbe- rechnung (vgl. BGE 134 III 37 E. 4; 126 III 89 E. 3b; 95 III 39 E. 3, je mit weiteren Nachweisen). Die Begründung liegt im Wesentlichen darin, dass die Bezahlung der Steuern nicht zum unbe- dingt notwendigen Lebensbedarf gehört, der Fiskus im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht bevorzugt werden soll und keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung besteht, wenn für die Steuern ein Zuschlag gewährt würde. Eine Ausnahme wird lediglich bei ausländi-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Arbeitnehmern gemacht, die der Quellensteuer unterliegen und entsprechend den um die Steuern reduzierten Lohn ausbezahlt erhalten (BGE 99 III 33 ff.). Sodann wird ferner in der neueren familienrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in finanziell knappen Fällen, wo das eheliche Einkommen zur Deckung des Grundbedarfes zweier Haushalte nicht ausreicht, die Steuerlast des Beitragsschuldners bei der Berechnung seines familienrechtlichen Grundbe- darfs ebenfalls nicht berücksichtigt (vgl. BGE 127 III 68 E. 2b, 126 III 353 E. 1a/aa mit weiteren Hinweisen). Folglich sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Steuerrechnun- gen für die Ermittlung der pfändbaren Quote ausser Acht zu lassen, womit die Beschwerde auch in dieser Hinsicht abzuweisen ist. 8.1 Die Beschwerdeführerin verstehe sodann nicht, weshalb die CHF 1‘240.00 direkt bei der Pensionskasse abgezogen würden. Sie habe die Pfändungsquoten bislang immer regelmässig selbst überwiesen. 8.2 Bei Unselbständigerwerbenden wird eine Lohnpfändung in der Regel dem Drittschuldner angezeigt. Bei dieser Anzeige handelt es sich um eine Sicherungsmassnahme zugunsten der Pfändungsgläubiger, weshalb das Betreibungsamt auf die Anzeige nur mit Einwilligung der be- treffenden Gläubiger verzichten darf. Dies, weil ein Verzicht auf die Anzeige nach Art. 99 SchKG für die Pfändungsgläubiger bzw. das Betreibungsamt ein gewisses Risiko mit sich bringt. Die Praxis und das Bundesgericht lassen in gewissen Fällen auch eine „stille Pfändung“ zu (BGE 83 III 17 E. 2). Der Entscheid darüber liegt jedoch im Ermessen des Betreibungsbeam- ten. Aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes Laufen vom 22. November 2013 geht her- vor, dass die Pfändung der Lebensversicherung der Beschwerdeführerin angezeigt wurde. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht, ihre Gläubiger würden ei- ner stillen Pfändung zustimmen. Aufgrund dieser fehlenden Einwilligung der Gläubiger ist das Vorgehen des Betreibungsamtes Laufen als gesetzeskonform zu qualifizieren und daher auch nicht zu beanstanden. 9. Die Beschwerdeführerin moniert abschliessend, es erscheine ihr sehr unseriös und unmo- ralisch, dass jeder Pfändungsbeamte ein anderes Existenzminimum errechne. So könne es nicht sein, dass ihre Pfändungsquote nach dem Wechsel des zuständigen Beamten von CHF 300.00 auf CHF 1‘240.00 erhöht werde. Die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsicht- lich der unterschiedlichen Berechnungen sind zwar nachvollziehbar, allerdings ist darauf hinzu- weisen, dass den Betreibungsbeamten bei der Ermittlung der pfändbaren Quote ein weitgehen- des Ermessen zusteht, was selbstredend zu verschiedenen Ergebnissen führen kann. Es bleibt ohnehin anzumerken, dass die pfändbare Quote nicht ─ wie von der Beschwerdeführerin vor- gebracht ─ von CHF 300.00 auf CHF 1‘240.00 erhöht wurde. Vielmehr wurde die pfändbare Quote im Pfändungsprotokoll vom 5. September 2012 des Betreibungsamtes Liestal auf CHF 961.00 festgesetzt, womit die Differenz zu der hier in Frage stehenden pfändbaren Quote CHF 279.00 beträgt und damit in einem vernünftigen Rahmen steht. Im Ergebnis ist das angefochtene Pfändungsprotokoll des Betreibungsamts Laufen vom 31. Oktober 2013 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde daher abzu- weisen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V.
Dominique Gass