Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 4. Dezember 2013 (810 13 159)
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann, Christian Haidlauf, Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 684 vom 23. April 2013)
A. Der türkische Staatsangehörige A.____ wurde 1980 in der Schweiz geboren und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Zwischen 1986 und 1996 hielt er sich in der Türkei auf, wo er die Schule besuchte. 1999 heiratete er in der Türkei, wo im Jahr 2001 auch die gemein- same Tochter zur Welt kam. In der Folge reisten die Ehefrau und die Tochter in die Schweiz
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach und im Jahr 2004 definitiv in die Türkei zurück. Im Jahr 2005 wurde die Ehe in der Türkei geschieden.
B. Im Zeitraum zwischen Januar 2004 und Juni 2012 fiel A.____ strafrechtlich mehrfach negativ auf: Am 28. Januar 2004 erfolgte eine Verurteilung des Bezirksgerichts Aarau wegen Verletzung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln. Am 28. April 2004 wurde er vom Be- zirksstatthalteramt Liestal wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Verletzung der Ver- kehrsregeln verurteilt. Am 23. Januar 2008 erliess das Bezirksstatthalteramt Liestal gegen A.____ einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung. Das Ministère public du canton du Jura verurteilte ihn am 19. August 2008 wegen grober Verkehrsregelverletzung. Am 27. August 2008 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) verurteilt. Am 10. September 2009 erging eine Strafver- fügung des Kantons Luzern wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit. Am 30. September 2009 wurde er von der Polizei wegen einer Haftstrafe aus dem Kanton Uri (Nichtbezahlung einer Geldstrafe) angehalten. Am 16. bzw. 18. November 2009 erfolgten An- zeigen wegen Drohung und Beschimpfung bzw. wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung. Das Bezirksstatthalteramt Arlesheim verurteilte A.____ mit Strafbefehl vom 28. Januar 2010 wegen mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Un- fall, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, mehrfachen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Hausfrie- densbruchs und falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 1'500.--. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Dezember 2011 wurde er wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 45 Ta- gessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Am 5. Juni 2012 erging ein Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung, Nötigung, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und trotz Entzugs sowie missbräuch- licher Verwendung von Ausweisen und Schildern. A.____ wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
C. Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 wurde A.____ vom Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) unter Bezugnahme auf die strafrechtliche Verurteilung vom 28. Januar 2004, die von der Sozialhilfebehörde gewährte Unterstützung in der Höhe von Fr. 71‘126.55 sowie sechs Betreibungen in der Höhe von Fr. 8‘082.30 und sechs Verlustscheine in der Höhe von Fr. 32‘645.20 verwarnt. A.____ wurde ersucht, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestrei- ten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem wurde er darauf hingewie- sen, dass ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden könne, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft worden sei, wenn sein Verhalten und seine Haltung darauf schliessen liessen, dass er nicht gewillt oder fähig sei, sich in die geltende Ord-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung einzufügen oder wenn er der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last falle.
D. Mit Verfügung vom 27. November 2012 widerrief das AfM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – die Niederlassungsbewilligung von A.____ und wies diesen aus der Schweiz weg. Bei A.____ sei mit der Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe der Widerrufs- grund der längerfristigen Freiheitsstrafe gegeben. Zudem erfülle er durch seine zahlreichen Verstösse gegen das Strafgesetzbuch und das Strassenverkehrsgesetz sowie durch die zahl- reichen Betreibungen und Verlustscheine auch den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
E. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Einga- be vom 7. Dezember 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er beantragte, dass die vorgenannte Verfügung aufzuheben und ihm die Nie- derlassungsbewilligung zu belassen sei. Eventualiter sei ihm zumindest eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen; unter o/e-Kostenfolge.
F. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 684 vom 23. April 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.____ ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe liege unbestrittenermassen durch die vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 5. Juni 2012 verhängte zweijährige Frei- heitsstrafe vor. Im Weiteren erfülle A.____ auch den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. A.____ sei zwischen Januar 2004 und 18. Januar 2012 (recte: 5. Juni 2012) insgesamt neun Mal verurteilt worden sei, wobei der Diebstahl das schwerste Delikt darstelle. Zudem seien aufgrund zahlreicher Strassenverkehrs- delikte insgesamt acht Administrativmassnahmen verfügt worden. Angesichts der Unbelehrbar- keit von A.____ in Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte sei von einer künftigen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Zu Unrecht leite dieser aus der teilbedingt verhängten Freiheitsstrafe eine gute Legalprognose ab. Der positive Führungsbericht aus dem Strafvollzug habe keinen Einfluss auf die Prüfung, da eine gute Führung von Strafgefangenen generell erwartet werde. Aus der geltend gemachten Alkoholabstinenz lasse sich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal Alkoholkonsum während dem Strafvollzug grundsätz- lich untersagt sei und sich eine Alkoholabstinenz erst nach Verstreichen einiger Zeit ab der Haftentlassung verifizieren lasse. Inzwischen weise A.____ 38 Betreibungen in der Höhe von Fr. 87'511.35 sowie 30 offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 82'127.70 auf. Damit offenbare er Gleichgültigkeit gegenüber seinen finanziellen Verpflichtungen.
Angesichts der 22-jährigen Aufenthaltsdauer habe A.____ ein gewichtiges Interesse am Ver- bleib in der Schweiz. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten indessen eine schlechte Integration und ein negatives persönliches Verhalten eine lange Aufenthaltsdauer relativieren. Selbst bei Ausländern der zweiten Generation sei eine Wegweisung bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. bei wiederholter Straffälligkeit nicht ausgeschlos- sen. Daneben habe auch die Beurteilung der Rückfallgefahr ein gewisses Gewicht. Angesichts
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der wiederholten Delinquenz, der zweijährigen Freiheitsstrafe sowie der Tatsache, dass sich A.____ weder durch Verwarnungen noch Verurteilungen von weiteren Straftaten habe abhalten lassen, erweise sich die angefochtene Verfügung auch unter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer als verhältnismässig.
Da A.____ über keine Berufsausbildung verfüge, kaum für längere Zeit gearbeitet habe und in der Vergangenheit sowie aktuell von der Sozialhilfebehörde unterstützt worden sei bzw. werde, spreche auch die allgemeine Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage gegen einen Verbleib in der Schweiz. Das persönliche Verhalten müsse in Anbetracht der zahlreichen strafrechtlichen Ver- urteilungen als sehr negativ bezeichnet werden. Das Wohlverhalten im Strafvollzug sei zwar positiv zu werten; daraus lasse sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass bei ihm keine Rückfallgefahr mehr bestehe. Insgesamt sei A.____ schlecht integriert; sein Integrationsgrad stimme nicht ansatzweise mit seiner langen Anwesenheitsdauer überein. Im Weiteren sei ihm eine Rückkehr in die Türkei trotz wirtschaftlicher und sozialer Schwierigkeiten zumutbar, zumal er die türkische Sprache beherrsche und noch jung, gesund und vollkommen arbeitsfähig sei. Die Beziehungen zu seinen Verwandten und Bekannten in der Schweiz könnten durch gegen- seitige Besuche und moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Schliesslich liege kein Härtefall vor.
G. Gegen diesen Beschluss erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Advokat Alain Joset, mit Schreiben vom 6. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Ab- teilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, dass der Entscheid des Regierungsrats vom 23. April 2013 sowie die Verfügung des AfM vom 27. November 2012 aufzuheben und das AfM anzuweisen sei, ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen bzw. ihm eine solche zu erteilen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung insofern zu gewähren, als dem Be- schwerdeführer zu gestatten sei, den Entscheid des Kantonsgerichts in der Schweiz abzuwar- ten; alles unter o/e-Kostenfolge. Für das Verfahren vor Kantonsgericht beantragte der Be- schwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung durch Advokat Alain Joset. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 9. Juli 2013 hielt der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer bestrei- tet, den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seine strafrechtlichen Verurteilungen erfüllt zu haben. Trotz der in der Türkei absolvierten Schulzeit habe er als Ausländer der zweiten Generation zu gelten, weshalb eine Wegweisung nur bei besonders schweren Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Delinquenz in Betracht falle. Im vorliegenden Fall seien nur Delikte von relativer Schwere verübt worden, wobei der Diebstahl das schwerste Delikt darstelle. Viele seiner Delikte habe der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss begangen, von dessen Konsum er sich gänz- lich losgesagt habe. Die vom Regierungsrat unter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer vorge- nommene Würdigung erweise sich als einseitig. Im Weiteren seien auch das seit der Tatbege- hung bestehende Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass mit Strafur- teil vom 5. Juni 2012 erstmals eine Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt worden sei, zu berück- sichtigen. Zusammenfassend hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers insbeson-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dere wegen seiner äusserst langen Aufenthaltsdauer ein das öffentliche Interesse überwiegen- des Gewicht. Der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung sei auch nicht durch seine Verschuldung erfüllt, da die Schuldenwirt- schaft alleine keinen Widerruf rechtfertige und im Weiteren bloss aufgrund der Schuldenhöhe ohne weitere Anhaltspunkte nicht von einer Mutwilligkeit des Schuldenmachens ausgegangen werden könne. Zu Unrecht habe der Regierungsrat die Absicht des Beschwerdeführers, eine Ausbildung zu absolvieren und seine Schulden zurückzuzahlen, ausser Acht gelassen. Der Be- schwerdeführer habe nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug eine Anstellung gefunden. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung gegeben.
H. In seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 schloss der Regierungsrat unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde unter o/e- Kostenfolge.
I. Mit Verfügung vom 12. August 2013 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kam- mer zur Beurteilung.
J. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertre- ter sowie Noah Birkhäuser als Vertreter des Regierungsrats teil. Die Parteien halten vollumfäng- lich an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht eine Arbeitsbestä- tigung, ein Zwischenzeugnis, eine Lohnabrechnung sowie eine aktualisierte Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. Der Regierungsrat legt dem Gericht einen aktuellen Betreibungsregister- auszug des Beschwerdeführers vor. Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforder- lich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegen- heit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die übrigen Sachurteilsvorausset- zungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 6. Mai 2013 einzutreten.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen − abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen − untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit verbundene Wegweisung zu Recht erfolgt sind.
4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermes- sen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsan- spruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grund- sätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Auslän- derrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
4.2 Aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Repub- lik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn Art. 1 des Abkommens hält ausdrücklich fest, dass die einschlägigen fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaat- lichen Rechts vorbehalten sind (vgl. auch Urteil des BGer 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrecht- licher Verträge, anwendbar.
5.1 Die Niederlassungsbewilligung verleiht grundsätzlich einen unbefristeten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG). Der von der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich eingeräumte gesetzliche Anspruch auf Anwesenheit gilt indes nicht absolut. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Die Niederlassungsbewilligung von Aus- ländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen wer- den (Art. 63 Abs. 2 AuG). Da sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat, ist im Fol- genden das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG zu prüfen.
5.2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbe- willigung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2, 135 II 377 E. 4.2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion be- dingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil des BGer 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.2 Mit der Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt ist vorliegend eine längerfristige Freiheitsstrafe ausge- sprochen worden und der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wird.
5.3.1 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn der Ausländer durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter ver- letzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 137 II 297 E. 3; Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Der Widerruf des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann auch durch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, gerechtfer- tigt sein, wenn die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, auch künftig weder willens noch fähig zu sein, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen (vgl. BBl 2002 3810). In solchen Fällen besteht auch bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ein gewich- tiges öffentliches Interesse an deren Entfernung und Fernhaltung. Ob eine ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Ge- samtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3). Ferner kann gemäss Rechtsprechung und Lehre auch die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher (z.B. Steu- ern, Krankenkassenprämien) oder privatrechtlicher (z.B. Mietzinsen, Prämien privater Versiche- rungen) Verpflichtungen in bedeutendem Umfang einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen (vgl. Urteil des BGer 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3; SILVIA HUNZIKER in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Rz. 19 zu Art. 63 i.V.m. Rz. 36 f. zu Art. 62).
5.3.2 In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer zwischen Januar 2004 und Juni 2012 insgesamt neun Mal strafrechtlich verurteilt wurde und aufgrund seiner zahlreichen Strassenverkehrsdelikte acht Administrativmassnahmen gegen ihn verfügt wurden, erwog die Vorinstanz, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten sei. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds, da er nur Delikte von relativer Schwere verübt habe. Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer bereits wenige Jahre nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz straf- rechtlich negativ in Erscheinung getreten ist und seither regelmässig und wiederholt delinquiert hat. Er ist deswegen zu zahlreichen Bussen und Geldstrafen sowie mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer delinquierte mehrheitlich im Strassenverkehr. Selbst wenn ein- zelne dieser Delikte als geringfügig erscheinen mögen, ist deren Vielzahl mehr als bedenklich und zeugt von einer inakzeptablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Im Übrigen sind diese Delikte aufgrund des grossen Gefähr- dungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist (vgl. BGE 122 II 359
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3a), nicht zu verharmlosen. Insbesondere durch die zahlreichen Verurteilungen wegen gro- ber Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens trotz Führer- ausweisentzug hat der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer wiederholt und erheblich an Leib und Leben gefährdet. Angesichts der im Strafurteil attestierten absoluten Unbelehrbar- keit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 S. 34) ist auch von einer zukünftigen Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_241/2011 vom 9. März 2012 E. 3.1).
5.3.3 Wie bereits ausgeführt, kann auch die mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privat- rechtlicher Verpflichtungen in bedeutendem Umfang einen Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung darstellen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits wenige Jahre nach sei- ner erneuten Einreise in die Schweiz damit begonnen, sich zu verschulden. Gemäss dem an- lässlich der heutigen Parteiverhandlung eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 4. Dezember 2013 sind auf den Namen des Beschwerdeführers seit dem 11. August 2003 37 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 87‘129.15 und seit dem 10. November 2003 50 (davon 32 offene) Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 112‘550.70 registriert. Die Verschuldung hat sowohl seit dem Zeitpunkt der Verfügung des AfM vom 27. November 2012 als auch seit dem regierungsrätlichen Beschluss vom 23. April 2013 erneut zugenommen. So wies der Beschwer- deführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 31. Januar 2006 sechs Betreibungen im Um- fang von Fr. 8‘092.30 und sechs Verlustscheine im Betrag von Fr. 32‘645.20 und gemäss Be- treibungsregisterauszug vom 13. März 2013 bereits 38 Betreibungen in der Höhe von Fr. 87‘511.35 und 48 (davon 30 offene) Verlustscheine im Umfang von Fr. 110‘100.15 auf. Der Beschwerdeführer hat sich in den vergangenen Jahren somit stetig und in erheblichem Aus- mass weiter verschuldet. Obschon er vom AfM mit Schreiben vom 14. Februar 2006 ausdrück- lich dazu angehalten wurde, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, blieb er von dieser, seine Niederlassungsbewilligung betreffende Androhung unbeeindruckt und häufte wei- ter Schulden an. Der Beschwerdeführer macht an der heutigen Parteiverhandlung geltend, seit April 2013 monatlich Fr. 500.-- an Schulden zurückzubezahlen. Die vorgebrachte Schuldentil- gung schlägt sich jedoch nicht im Ausmass der behaupteten Rückzahlungsraten im aktuellen Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers nieder. Der Beschwerdeführer begründet dies mit zusätzlichen, nicht in Betreibung gesetzten Schulden. Es ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht bereits nach Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewil- ligung vom 14. Februar 2006, sondern erst nach dem regierungsrätlichen Entscheid vom 23. April 2013 mit der Sanierung seiner Schulden begann. Angesichts seines bisherigen Verhal- tens muss darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht ge- willt bzw. fähig ist, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung sowohl in wiederholter als auch in erheblicher Weise und unbeeindruckt von strafrechtlichen Verurteilungen, administrativen Massnahmen sowie ausdrücklicher Verwarnung missachtet hat und damit zeigt, auch künftig weder gewillt noch fähig zu sein, sich an die in der Schweiz gel- tende Gesetzgebung zu halten. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdefüh- rers sowie seiner hohen Verschuldung ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt. Dabei kann offen gelassen werden, ob dieser Widerrufsgrund durch die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers bzw. die Nichterfüllung der öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen alleine erfüllt ist.
6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG führt nicht zwingend zum Entzug der Niederlassungsbewilligung. Vielmehr rechtfertigt sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhält- nismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öf- fentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Rz. 3 zu Art. 51; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwä- gung zwischen den sich gegenüberstehenden privaten Interessen am Belassen der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Aus- länders während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesen- heit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wie- derholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil des BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delin- quenz, insbesondere bei Gewalt- und Betäubungsmitteldelikten, besteht ein wesentliches öf- fentliches Interesse, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Strafta- ten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1, 137 II 233 [nicht publ.] E. 3.1). Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei schweren Straftaten selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 130 II 176 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).
6.2 Somit bleibt nachfolgend anhand der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob unter Be- rücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an ei- nem Verbleib in der Schweiz überwiegen.
6.3.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens und die vorzunehmende ausländer- rechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe. Der Beschwerdefüh- rer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 des Diebstahls, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der Nö- tigung, der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen Verletzung von Verkehrsre- geln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalko- holkonzentration), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie der miss- bräuchlichen Verwendung von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und zu einer teilbe- dingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäss den Feststellungen des Strafgerichts ging der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Mittätern im Hauptanklagepunkt des Dieb- stahls planmässig vor. Bei der Planung habe der Beschwerdeführer von Anfang an mitgewirkt, währenddem er sich bei der Tatausführung vornehm im Hintergrund habe halten können, um sich alsdann beim Opfer als unbeteiligter Freund und Helfer auszugeben. Er habe damit ein eigentliches Doppelspiel gespielt, was verdeutliche, dass er nur auf seinen eigenen Vorteil be- dacht sei. Das Motiv für den Diebstahl habe dabei einerseits in pekuniären Interessen bestan- den und andererseits habe die Täterschaft dem Opfer einen Denkzettel verpassen wollen. Ins- gesamt kam das Strafgericht zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiege. In Bezug auf die Strassenverkehrsdelikte stufte es das Verschulden des Be- schwerdeführers gar als sehr schwer ein, da er diesbezüglich als absolut unbelehrbar und un- einsichtig bezeichnet werden müsse. Die zahlreichen administrativen Massnahmen, die letztlich in einem zeitlich unbegrenzten Führerausweisentzug gipfelten, hätten bei ihm offensichtlich kei- nerlei Eindruck hinterlassen. Auch habe er nicht davor zurückgeschreckt, sich der Strafverfol- gung zu entziehen, indem er sich mit fremden Ausweisen legitimiert oder andere Personen be- schuldigt und damit gar Freunde oder Familienangehörige in Strafverfahren hineingezogen ha- be. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Sicht in schwerem Ausmass, zumal mit dem Strafgericht von einem er- heblichen Verschulden auszugehen ist, was bereits in der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zum Ausdruck kommt. Der Beschwerdeführer hat in rücksichtsloser Weise mitgeholfen, aus niederem Anlass einen Menschen perfide unter Verwendung von Tricks in dessen Wohnung zu bestehlen. Dabei hat er jede Möglichkeit ausgeschöpft, um seine Position zum Selbstschutz sowohl gegenüber dem Opfer, den Mittätern als auch gegenüber den Straf- verfolgungsbehörden zu verbessern. Aus der Verurteilung des Strafgerichts des Kantons Basel- Stadt lässt sich auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber elemen- taren Rechtsgütern Anderer schliessen. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die zahlreichen Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrs, wo mit dem Strafgericht von einer absoluten Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Keine der ausge- sprochenen Sanktionen bzw. Administrativmassnahmen vermochten ihn davon abhalten, sich trotz Führerausweisentzug und teilweise zusätzlich in fahrunfähigem Zustand hinter das Lenk- rad eines Motorfahrzeugs zu setzen. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich regelmässig der Strafverfolgung entziehen wollte und auch nicht davor zurückschreckte, sich mit Ausweisen anderer Personen zu legitimieren und diese eines strafbaren Verhaltens zu bezichtigen. Seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz ist der Beschwerdeführer somit fortgesetzt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei seine deliktischen Handlungen von stetig zunehmender krimineller Energie geprägt gewesen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er bei der Begehung sämtli- cher Delikte volljährig war und sein strafbares Verhalten somit nicht auf jugendliche Leichtfertig- keit zurückgeführt werden kann. Trotz Vorstrafen und laufenden Probezeiten delinquierte er jeweils unverdrossen weiter, was von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehr- barkeit sowie einer Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung insgesamt zeugt. Da sich der Beschwerdeführer weder durch Sanktionen der Strafverfolgungsbehörden noch durch administrative Massnahmen oder durch die fremdenpolizeiliche Verwarnung im Jahr
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2006 beeindrucken und von weiteren Straftaten abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsdelinquenten, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen ver- mochte und bei welchem die in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen au- genscheinlich wirkungslos sind.
6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der 12-monatige Strafvollzug im Anschluss an die Verurteilung vom 5. Juni 2012 habe ihn nunmehr geläutert. Er habe keine Kontakte mehr zu seinem früheren Kollegenkreis und beabsichtige, seine Fehler wiedergutzumachen. Heute ver- kehre er ausschliesslich mit seiner Freundin und seinen Familienangehörigen. Seine wiederer- worbene Anstellung auf Stundenlohnbasis beim vormaligen Arbeitgeber stelle faktisch eine Vollzeitbeschäftigung dar. Nach der Begleichung seiner Schulden wolle er eine Berufsausbil- dung als Automonteur absolvieren. Bei der Begehung der Strassenverkehrsdelikte habe seine Alkoholproblematik stets eine gewichtige Rolle gespielt. Von diesem problematischen Alkohol- konsum habe er sich gänzlich lossagen können. Zudem sei bereits das Strafurteil von einer nicht ungünstigen Legalprognose ausgegangen.
Zunächst gilt es in dieser Hinsicht festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Rückfallge- fahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Geltungsbe- reichs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei- zügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) vom 21. Juni 1999 keine zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des BGer 2C_331/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. auch BGE 130 II 176 E. 4.2). Die Legalprognose wird zwar auch in Fällen von Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Interessenabwägung mit- berücksichtigt, ist aber nicht allein ausschlaggebend (vgl. Urteil des BGer 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3). Bei einem schweren Verschulden der ausländischen Person hat eine günstige Legalprognose zudem regelmässig nur geringe Auswirkungen auf die Interessenab- wägung, zumal im Zusammenhang mit schweren Straftaten selbst ein relativ geringes Restrisi- ko nicht hingenommen werden muss (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis). Hinzu kommt, dass für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (Urteil des BGer 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.1; BGE 120 Ib 129 E. 5b). Mit Blick auf die Vorgeschichte bleiben im vor- liegenden Fall trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers nicht auszuräumende Zweifel daran bestehen, ob er sich zukünftig wohl verhalten wird. Zwar beurteilt das Strafgericht seine Prognose hinsichtlich des Diebstahls als erstes Vermögensdelikt des Beschwerdeführers zu- mindest als nicht schlecht. Bezüglich der Strassenverkehrsdelikte bezeichnet ihn das Strafge- richt jedoch als absolut uneinsichtig und unbelehrbar. Auch im Hinblick auf die Anschlussdelikte wie falsche Anschuldigung, Drohung und Nötigung wird dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt, zumal sich dieses Verhalten wie ein roter Faden durch seine Vorakten ziehe. Letztlich habe für ihn keine einheitliche Prognose gestellt werden können. So ist das Gericht denn auch entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos von einer güns- tigen Legalprognose ausgegangen, sondern hat den geäusserten Bedenken vielmehr ausdrück-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich dadurch Rechnung getragen, dass es eine lange Probezeit von vier Jahren anordnete (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 S. 36). Offensichtlich haben aber weder die laufenden strafrechtlichen Probezeiten noch die Verwarnung durch das AfM vom 14. Februar 2006 noch die Beziehung zu den ihm nahestehenden Personen den Be- schwerdeführer davon abgehalten, zum wiederholten Mal in erheblichem Mass gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Dass dabei der geltend gemachten Alkoholp- roblematik eine für die Deliktsbegehung wesentliche Rolle zukommen soll, ist jedenfalls aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2012 nicht ersichtlich. Der Führungsbericht der Strafvollzugsbehörde gibt zudem wenig Aufschluss über die Rückfallge- fahr. Eine gute Führung im Straf- bzw. Massnahmenvollzug wird von der verurteilten Person generell erwartet und lässt angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (Urteil des BGer 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2; vgl. auch BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Ebenso wenig kann das Wohlverhalten in der seit der letzten strafrechtlichen Verurteilung ver- strichenen Zeit entscheidwesentlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, stand er doch im fraglichen Zeitraum unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. In Anbe- tracht der genannten Gesamtumstände ist demnach von einem weiterhin bestehenden Restrisi- ko eines Rückfalls auszugehen.
6.3.3 Die Schwere des Verschuldens, die langjährige Delinquenz sowie das Restrisiko eines Rückfalls begründen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwer- deführers aus der Schweiz. Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
6.4 Bei der Ermittlung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ist ihm zunächst darin zu folgen, dass sich sein Lebensmittelpunkt trotz der 10-jährigen Schulzeit in der Türkei zwischen seinem 6. und seinem 16. Lebensjahr eindeutig in der Schweiz befindet und er seine sozialen Kontakte praktisch ausschliesslich zu hier lebenden Personen pflegt. Seine Freundin, seine Eltern, seine Schwester, sein Bruder sowie zwei Onkel und Neffen leben hier. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein soziales Umfeld gewiss hart treffen und seine Zukunftspläne vereiteln. Ebenso von Belang ist der Umstand, dass er über eine Arbeitsstelle verfügt, die ihm ein relativ gesichertes Ein- kommen bietet, welches er bei einer Wegweisung verlieren würde. Zusammenfassend ist von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen.
6.5 Dem genannten öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers sind die soeben erwähnten privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass seine Niederlassungsbewilligung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nur mit Zurückhaltung widerrufen werden soll. Ob er trotz seiner – während der prägenden Jugendjahre stattgefundenen – 10-jährigen Auslandsabwesenheit als Ausländer der zweiten Generation zu gelten hat, kann dabei offen gelassen werden, zumal der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung auch bei Ausländern, die nicht der zweiten Generati-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht on angehören, nur zurückhaltend vorzunehmen ist, wenn diese ausgesprochen lange hier ge- lebt haben (vgl. Urteil des BGer 2A.570/2004 vom 19. Januar 2005 E. 3.2). Demnach ist bereits in Bezug auf seine lange Aufenthaltsdauer von einem gewichtigen Interesse des Beschwerde- führers am Verbleib in der Schweiz auszugehen. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass er be- reits wenige Jahre nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz und in den nachfolgenden Jah- ren regelmässig wiederkehrend mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Angesichts der zahlrei- chen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der hohen Verschuldung ist das persönliche Verhal- ten des Beschwerdeführers als überwiegend negativ zu werten.
Bezüglich seiner Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fliessend deutsch spricht und in beruflicher Hinsicht inzwischen – trotz fehlender Berufsausbildung – einer gere- gelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Zuvor fand er jedoch über lange Zeit keinen vollumfänglichen Anschluss auf dem Arbeitsmarkt. Vielmehr war seine bisherige Erwerbstätigkeit durch zahlrei- che längere Unterbrüche geprägt und er musste über nicht unerhebliche Zeiträume von der Sozialhilfebehörde unterstützt werden. Seine Integration in der Schweiz kann angesichts der wiederholten Delinquenz nicht als gelungen bezeichnet werden. Vielmehr scheint es ihm trotz langem Aufenthalt am Verständnis für die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung zu man- geln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine schlechte Integration eine lange Aufenthaltsdauer denn auch zu relativieren (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.2). In Anbetracht der genannten Umstände stimmt der Integrationsgrad des Beschwerdeführers keineswegs mit seiner langen Aufenthaltsdauer überein.
Eine Rückkehr in die Türkei wäre zweifellos mit persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen sowohl für den Beschwerdeführer selbst als auch für die ihm nahestehenden Personen verbun- den. Trotzdem erscheint sie gesamthaft betrachtet zumutbar, zumal der Beschwerdeführer die türkische Sprache spricht und ihm die Türkei von seiner Schulzeit und dem dort absolviertem Militärdienst bekannt ist. Es kann also davon ausgegangen werden, dass ihm die dortigen kultu- rellen und sozialen Gepflogenheiten nicht völlig fremd sind. Anfängliche Schwierigkeiten im Zu- sammenhang mit der Übersiedlung in die Türkei sind insofern zu relativieren, als der Be- schwerdeführer aufgrund der dort lebenden Verwandtschaft väterlicherseits nicht völlig auf sich alleine gestellt wäre. Auch wenn der Kontakt mit diesen Familienangehörigen gemäss seinen Angaben nicht sehr eng ist, so dürften sie ihm bei der Wiedereingliederung doch behilflich sein. Wie der Regierungsrat zudem zutreffend ausführte, kann die Beziehung zu seinen Verwandten und Bekannten in der Schweiz auch durch gegenseitige Besuche sowie telefonische oder elekt- ronische Kontakte aufrechterhalten werden.
6.6 In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass das öf- fentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Auch wenn die Wegweisung den Beschwer- deführer empfindlich trifft, so erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ange- sichts der schweren und wiederholten Delinquenz und der dadurch entsprechend gewichtigen öffentlichen Sicherheitsinteressen im Ergebnis trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz als verhältnismässig.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde vor dem Kantonsgericht zu Recht nicht auf den in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierten Anspruch auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens. Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit unter- sagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich dabei grundsätzlich auf die Kernfamilie, namentlich die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). Geht es um Personen, die nicht der eigentli- chen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesen- heitsberechtigten wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung nötig macht, in einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (vgl. BGE 120 Ib 261 E. 1d). Der Beschwerdeführer ist volljährig und gehört somit nicht mehr der besonders geschützten Kernfamilie an. Er steht auch nicht in einem besonderen Abhängig- keitsverhältnis zu seiner Familie. Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich sodann ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwe- senheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht. Es sind vielmehr besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (vgl. BGE 130 II 286 E. 3.2.1). Solche qualifizierten Bindungen zur Schweiz liegen im Fall des Be- schwerdeführers nicht vor.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Der Regierungsrat hat ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefall- bewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls – unter Verweis auf die Ausführungen betreffend die Ermessens- und Verhältnismäs- sigkeitsprüfung – zu Recht verneint. Die mit einer Rückkehr verbundenen anfänglichen Schwie- rigkeiten bei der Eingliederung im Heimatland genügen nämlich nicht, um vorliegend einen Här- tefall anzunehmen.
Zusammengefasst erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Der Regie- rungsrat hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die per- sönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interes- senabwägung berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, bestehen keine. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesag- ten zu Recht, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- zu verrechnen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine an- gemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Parteikosten sind demzu- folge wettzuschlagen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- verrechnet.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.
Gegen diesen Entscheid wurde am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_129/2014) erhoben.