Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 3. Dezember 2013 (400 13 288)
Zivilgesetzbuch
Kindesschutzmassnahmen / Obhutsentzug und Platzierung des Kindes in ein Durch- gangsheim wegen Kindeswohlgefährdung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Carole Girod
Parteien
A.____, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, Falknerstras- se 33, 4001 Basel, Kläger
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, substitutionsweise vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel Beklagte und Berufungsklägerin
Gegenstand
Eheschutz
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nachdem A.____ unter Schilderung seiner familiären Probleme mit Eingabe vom 25. Ja- nuar 2013 das Bezirksgericht Arlesheim darum ersuchte, seiner Ehefrau, B., die Ausreise mit den Kindern C., geboren am zz.zz.zzzz, und D.____, geboren am yy.yy.yyyy, zu unter- sagen und den Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich jeweils in getrennten Wohnungen abwechselnd um die Kinder zu kümmern, eröffnete das Bezirksgericht Arlesheim gleichentags das Eheschutzverfahren zwischen den Ehegatten. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wies die Vorinstanz die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal (nachfolgend: KESB) erst- mals an, die Verhältnisse der Kinder der Ehegatten abzuklären und dem Gericht entsprechend Bericht zu erstatten, sowie umgehend zu prüfen, ob und allenfalls welche Kindesschutzmass- nahmen unverzüglich anzuordnen seien.
B. In Erfüllung des mit besagter Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. Februar 2013 angeordneten Auftrags an die KESB, teilte E., Sozialberaterin der Gemeinde X., mit Schreiben vom 22. März 2013 der KESB mit, dass diverse Gespräche mit den Ehegatten und den Kindern geführt worden seien. Die Ausgangslage der Familie habe sich dahingehend präsentiert, dass die Kindsmutter infolge einer Auseinandersetzung mit ihrem Gatten die eheli- che Wohnung am 22. Januar 2013 mit den Kindern verlassen und sich in die Ita-Wegmann- Klinik in Arlesheim begeben habe, von wo aus sie am Folgetag in das Frauenhaus Basel ge- gangen sei. Gemäss ihren Schilderungen werde sie von massiver psychischer Gewalt durch ihren Ehemann bedroht und sei traumatisiert. Da der Kindsvater beim Frauenhaus Basel aufge- taucht sei, hätten sie und die beiden Kinder das Frauenhaus am 15. März 2013 verlassen müs- sen und seien in ein Zimmer des Frauenheims der Heilsarmee untergekommen. Am 18. März 2013 habe die Sozialberatung X.____ ein grösseres Zimmer in der Jugendherberge Basel für die Kindsmutter und die Kinder finden können und nun werde versucht, raschmöglich eine Wohnung zu finden, da für die Kindsmutter klar sei, dass für sie eine Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht in Frage komme. Die Ehegatten seien kanadische Expats mit rumänischen Wurzeln. Der Ehemann sei Informatiker und arbeite seit dem Jahre 2008 für F.____ in Basel. Die Kindsmutter sei von Beruf biomedizinische Technikerin und seit der Familiengründung Hausfrau. Die Tochter C.____ besuche aktuell die International School in Aesch, der Sohn D.____ seit kurzem die Primarschule in X.____, nachdem es in der International School zu Schwierigkeiten gekommen sei. Sowohl die Kindsmutter als auch der Kindsvater würden beto- nen, dass ihre Beziehung von Anfang an problematisch gewesen sei. Es sei bereits mehrfach zu derart heftigen Konflikten gekommen, dass die Ehefrau mit den Kindern den gemeinsamen Haushalt verlassen habe und entweder zu ihren Eltern nach Kanada zurückgekehrt sei oder unabhängig vom Ehemann zusammen mit den Kindern eine eigene Wohnung gemietet habe. Die der aktuellen Trennung vorausgegangenen Auseinandersetzungen seien aus Sicht der Ehegatten zwar heftig, jedoch nicht die schlimmsten, die sie jemals erlebt hätten. Differenzen würden vor allem in den Ansichten zur Erziehung der Kinder und zur Ernährung bestehen. Bei- de Eltern würden dem anderen Elternteil eine enge Bindung zu den Kindern attestieren und würden wollen, dass der Kontakt zu den Kindern gewährleistet bleibe. Den Eltern sei klar, dass es den Kindern unter den jetzigen Umständen nicht gut gehe, die Kinder umgehend wieder in die Schule müssten und die Eltern jeweils professionelle Unterstützung benötigen würden. Aus Sicht der Kindsmutter hätten beide Kinder aufgrund ihrer bisherigen Lebenssituation und ihrer Charaktere das Bedürfnis nach einer eher individuell auf ihre Fähigkeiten angepassten Beschu-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung; eine rein leistungs- und intellektorientierte Schule sei für sie nicht förderlich. Sie würde gerne beide Kinder in der Y.-Schule unterrichten lassen und könne das Aufholen von Schullücken mittels Home-Schooling abdecken, zumal sie am Goetheanum bereits entspre- chende Kurse besucht habe. Weiter habe die Kindsmutter ausgeführt, dass sie sich keine Me- diation zur positiven Regelung der Lebenssituation der Kinder vorstellen könne. Sie könne sich nicht an denselben Tisch mit ihrem Mann setzen. Demgegenüber habe der Kindsvater verlau- ten lassen, dass die grösste Gefährdung der Kinder darin bestehe, dass sie - bedingt durch die häufig ungeplanten Wohnortwechsel, den Schulwechseln und der Überforderung der Ehefrau, die Kinder morgens in die Schule zu schicken - in der Schule oft fehlen würden. Die Kinder hät- ten deshalb einen enormen schulischen Rückstand sowie fehlende Strukturen und Kontakte mit Gleichaltrigen. Der Kindsvater sei sowohl für eine Familientherapie als auch für eine Mediation bereit. Basierend auf die soeben dargelegten Schilderungen der Ehegatten und den von den Kindern geäusserten Wünschen und Bedürfnissen, kam E. zum Schluss, dass die Kinder in der aktuellen Situation, ohne festen Wohnort und ohne Schulbesuch, akut in ihrem Wohle gefährdet seien. An jedem Tag, an welchem diese Situation anhalte, wachse die Gefährdung. Die Kinder wären beim Vater nicht stärker gefährdet als in der aktuellen Lebenssituation. Die Kindsmutter sei im Umgang mit den Kindern engagiert und um ihre Bedürfnisse besorgt. Es sei empfehlenswert, die Obhut über die Kinder zu ähnlichen Teilen auf die Eltern (ca. 60 % Mutter, 40 % Vater) in dem Sinne zu verteilen, als dass beide Eltern jeweils einen Teil der wöchentli- chen Betreuung am Stück abdecken. Die Kinder sollten ferner nicht getrennt werden. Der Schulbesuch müsse nach den Frühjahrsferien unverzüglich und ohne erneute Unterbrüche wie- der sichergestellt werden. Im Weiteren werde empfohlen, eine Beistandschaft zu errichten und mit den Eltern auf die Aufnahme einer Mediation hinzuarbeiten.
C. Nach der Durchführung einer Eheaudienz vor dem Bezirksgericht Arlesheim am 27. März 2013, verfügte die Vorinstanz gleichentags, dass die Ehefrau mit den Kindern in die eheliche Wohnung zurückkehre und der Ehemann die Wohnung wöchentlich von Montagmorgen zum Arbeitsbeginn bis Donnerstagabend nach Arbeitsschluss verlasse. Ebenfalls wurde den Eltern mit besagter Verfügung eine Frist bis zum 8. April 2013 gesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, welche Schule ihre Kinder besuchen würden. Die Eltern wurden bei ihrer Bereitschaft behaftet, eine Familienberatung bei der Familien- und Jugendberatung Birseck durchzuführen. Schliess- lich wies das Gericht die KESB erneut an, die Verhältnisse der Kinder der Ehegatten abzuklä- ren und dem Gericht bis spätestens am 31. Mai 2013 entsprechend Bericht zu erstatten sowie umgehend zu prüfen, ob und wenn ja welche Kindesschutzmassnahmen anzuordnen seien.
D. Mit Gefährdungsmeldung vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 wurde die KESB vom Schulleiter der Primarstufe X.____ darüber informiert, dass das Kindeswohl von D.____ gefähr- det sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Eltern ohne Voranmeldung zu einem Gespräch erschienen seien, um einen Eintritt und die Rahmenbedingungen für den Übertritt in die öffentliche Schule abzuklären. Auffällig sei gewesen, dass sich D.____ sofort in Kauerstellung auf einem Stuhl eingerollt habe, nicht auf Begrüssungsworte oder Gesten rea- giert habe und trotz Aufforderungen und gutem Zureden beider Eltern keinen Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Aufgrund der dauernden Störungen durch den Knaben sei ein Gespräch mit beiden Eltern nicht möglich gewesen, sodass sich der Vater zu einem Spaziergang mit dem
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jungen entschieden habe. Der Mutter habe er das Schulsystem erklärt sowie das Schulzimmer gezeigt. In diesem Vorgespräch hätten die Eltern darauf hingewiesen, dass ihr Sohn in der vor- herigen Klasse in der International School Basel (nachfolgend: ISB) grosse Probleme gehabt habe und nur etwa zwei Monate in den Unterricht gegangen sei. Danach sei er während Mona- ten krank zu Hause gewesen. Unklar sei, ob D.____ im August 2011 oder erst im August 2012 erstmals eingeschult worden sei. Bereits nach wenigen Tagen nachdem D.____ am 3. Januar 2013 in die Schule eingetreten sei, habe der Schulleiter von den Lehrpersonen der Aufnahme- klasse für Kinder ohne Deutschkenntnisse dahingehend Rückmeldung erhalten, dass D.____ sehr auffällig sei, sich schwer konzentrieren und kaum Regeln einhalten könne. Da er die Buch- staben und Zahlen nicht kenne, habe er nicht in der Klasse bleiben können und sei einer Ein- führungs-Kleinklasse zugeteilt worden. Auch die Lehrpersonen dieser Einführungs-Kleinklasse hätten sich nach wenigen Tagen bei ihm gemeldet und ihm über sehr bedrückende Schilderun- gen der Kindsmutter berichtet. Später sei der Schulleiter von der Klassenlehrerin darüber infor- miert worden, dass D.____ seit dem 23. Januar 2013 mit der Mutter im Frauenhaus Unter- schlupf gefunden habe. Der Schulleiter habe sich intensiv um eine Kontaktmöglichkeit mit der Betreuerin (vom Frauenhaus) der Kindsmutter bemüht und mit dieser schliesslich vereinbaren können, dass die Schule eine handschriftlich unterzeichnete Abmeldung für den Sohn erhalten würde und das Frauenhaus den Sohn umgehend im Kanton Basel-Stadt anmelden würde. Überraschenderweise habe er von der Klassenlehrerin am 7. April 2013 die Meldung erhalten, dass D.____ erneut in die Klasse zurückkehren würde. Er habe mit dem Vater vereinbart, dass D.____ ab dem 9. April 2013 wieder in die gleiche Klasse gehen würde. Am 17. April 2013 sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Eltern moniert hätten, ihr Sohn habe aufgrund von Vorkommnissen mit der Lehrerin, G., Angst und wolle nicht mehr zur Schule gehen. Daraufhin habe eine weitere Lehrperson, H., die Eltern angewiesen, mit ihr, G.____ und der Schulleitung einen Termin für ein klärendes Gespräch zu vereinbaren und den Sohn zurück in die Klasse zu schicken. Die Eltern hätten darauf bestanden, den Sohn noch ein paar Minuten vor dem Klassenzimmer auf den Unterricht vorzubereiten. Als H.____ nachgeschaut habe, sei die ganze Familie verschwunden gewesen. Mit E-Mail vom 19. April 2013 habe der Vater der Schulleitung offiziell mitgeteilt, dass er seinen Sohn in der Primarschule abmelden würde. Bis heute sei das nicht geschehen. Die Eltern hätten auch die Aufforderung der Schulleitung miss- achtet, ihr eine Bestätigung des neuen Schulortes zukommen zu lassen.
E. Nach Weiterleitung der hiervor dargelegten Gefährdungsmeldung an das Bezirksgericht Arlesheim, wies dieses mit Verfügung vom 3. Mai 2013 die KESB bzw. den Sozialdienst X.____ an, im bereits mit Verfügung vom 27. März 2013 angeordneten Abklärungsbericht (vgl. Buch- stabe C hiervor) die besagte Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Primarschule X.____ mit zu berücksichtigen. Weiter ersuchte das Gericht die ISB um Mitteilung, ob die Kinder, C.____ und D.____, regelmässig den Schulunterricht besuchen würden. Schliesslich bat das Gericht die Familien- und Jugendberatung Birseck um Mitteilung, ob sich die Familie zur Durch- führung einer Familienberatung angemeldet habe.
F. Mit Schreiben der Familien- und Jugendberatung Birseck vom 13. Mai 2013 teilte I.____, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, dem Bezirksgericht Arlesheim mit, dass die Eltern sich bei der Familien- und Jugendberatung Birseck angemeldet und erste Gespräche stattge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht funden hätten. Beide Eltern hätten ihren Willen dahingehend bekundet, sich auf eine Familien- beratung einlassen zu wollen.
G. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Bezirksgericht Arlesheim am 16. Mai 2013) benachrichtigte die ISB das Bezirksgericht Arlesheim, dass D.____ seit seinem Wiedereintritt in die Schule vom 25. April 2013 einen Tag zu spät gekommen sei. Ferner sei zu beachten, dass D.____ zurzeit die Schule nur morgens besuche, bis er sich wieder gut in der Schule eingelebt habe. Diese Entscheidung sei in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Lehrerin gefällt wor- den.
H. In Erfüllung des vom Bezirksgericht Arlesheim erteilten Auftrags, einen weiteren Abklä- rungsbericht bezüglich D.____ vorzunehmen, hielt E.____ mit Schreiben an die KESB vom 21. Mai 2013 zunächst fest, dass ihr die Gefährdungsmeldung der Primarschule X.____ vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 nicht vorliege. Der Abklärungsbericht wurde somit aufgrund dieser Anmerkung ohne Berücksichtigung der Gefährdungsmeldung erstellt. E.____ führte fer- ner aus, dass die Kindsmutter und die Kinder unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung vom 27. März 2013 in die eheliche Wohnung zurückgekehrt seien. D.____ könne ohne seine Mutter nicht einschlafen. Der Kindsvater habe während zweier Wochen entsprechend der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 27. März 2013 (vgl. Buchstabe C hiervor) an vier Tagen die Woche ausser Haus gelebt und sei anschliessend während einer Woche geschäftlich unter- wegs gewesen. Nach seiner Rückkehr sei er gegen den Willen seiner Frau definitiv in die eheli- che Wohnung zurückgekehrt. Beide Kinder würden seit den Frühjahrsferien wieder regelmässig zur Schule gehen. D.____ habe zunächst wieder die Primarschule X.____ besucht, wo es je- doch umgehend zu Problemen gekommen sei. Am 18. April 2013 habe der Sohn in die ISB in Aesch gewechselt. Seither besuche er den Unterricht täglich. Die bereits früher beobachteten Verhaltensauffälligkeiten würden allerdings weiterhin bestehen. Der Kindsvater sei der Ansicht, dass sich die familiäre Situation seit der letzten Gerichtsverhandlung wesentlich gebessert ha- be. Demgegenüber ist die Kindsmutter der Meinung, dass die aktuelle Wohn- und Lebenssitua- tion für sie und die Kinder absolut unerträglich sei und so nicht mehr weitergeführt werden kön- ne, ohne dass es zur Eskalation komme. Sie sei überzeugt, dass eine klare Trennung der Haushalte die Situation entschärfen würde und lehne die ursprünglich befürwortete Aufteilung der Betreuung der Kinder (60 % Mutter und 40 % Vater) ab. Gestützt auf diese Aussagen der Ehegatten schlussfolgerte E.____, dass sich seit ihrem Bericht vom 22. März 2013 (vgl. Buch- stabe B hiervor) praktisch keine Veränderungen ergeben hätten. Es sei offensichtlich dass es den Kindern nach wie vor nicht gut gehe. Trotz Verbesserung der schulischen Situation und der Inanspruchnahme des familientherapeutischen Angebots erachte sie das Kindeswohl weiterhin als nicht gewährleistet und die Kinder in ihrer Entwicklung als stark gefährdet. Die bereits mit Bericht vom 22. März 2013 abgegebenen Empfehlungen würden sich nur leicht verändern: Die Obhut der Kinder solle auf beide Eltern in dem Sinne verteilt werden, dass beide Eltern jeweils einen Teil der wöchentlichen Betreuung übernehmen. Über eine dem Kindeswohl dienende Aufteilung könne angesichts des heutigen Erkenntnisstands kein Urteil gebildet werden. Ein Verbleib der ganzen Familie im selben Haushalt werde aufgrund der angespannten Beziehung der Eltern und des Rückzugs der Mutter und der Kinder in einzelne Wohnungsteile nicht emp- fohlen.
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I. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 beauftragte das Bezirksgericht Arlesheim die KESB er- neut, dem Gericht bis zum 31. Juli 2013 einen weiteren Abklärungsbericht unter Einbezug der Abklärungen der Familien- und Jugendberatung Birseck einzureichen. Ebenfalls wurde die ISB mit besagter Verfügung wiederum um Mitteilung ersucht, ob D.____ weiterhin regelmässig den Schulunterricht der ISB besuche.
J. Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 informierte die ISB das Bezirksgericht Arlesheim, dass D.____ seit seinem Wiedereintritt vom 25. April 2013 drei Tage wegen Krankheit gefehlt habe, einen Tag entschuldigt abwesend gewesen sowie sieben Mal zu spät gekommen sei. Zurzeit würde D.____ die Schule nur morgens besuchen.
K. Entsprechend der Verfügung des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Mai 2013 (vgl. Buch- stabe I hiervor) informierte E.____ mit E-Mail vom 12. Juli 2013 den Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim, dass sie am 26. Juni 2013 ein Gespräch mit I.____ der Familien- und Jugendbera- tung Birseck geführt habe und sie beide zur übereinstimmenden Einschätzung gekommen sei- en, dass die Kommunikation zwischen den Ehegatten grundsätzlich nicht konstruktiv und das konfliktgeprägte Zusammenleben der Eltern nicht im Interesse der Kinder sei. D.____ sei aus- serordentlich auffällig. Er wirke in seiner Entwicklung stark zurückgeblieben und verfüge weder über die Konzentrationsfähigkeit noch die Ruhe, um eine ganztägige Beschulung zu ermögli- chen. D.____ könne nicht mit Grenzsetzungen umgehen und verfüge über keinerlei Frustrati- onstoleranz. Eine kinderpsychiatrische Abklärung sei absolut zwingend.
L. Mit Verfügung vom 7. August 2013 wies das Bezirksgericht Arlesheim die KESB mit Frist bis zum 30. September 2013 erneut an, einen Abklärungsbericht mitsamt Empfehlungen für konkrete Kindesschutzmassnahmen einzureichen.
M. Mit Abklärungsbericht vom 24. September 2013 hielt E.____ auftragsgemäss fest, dass die Familie aufgrund ihrer finanziell angespannten Lage am 22. August 2013 in eine 3- Zimmerwohnung in X.____ gezogen sei. Zur Konfliktreduktion übernachte jeweils ein Elternteil oder ein Teil der Familie im Hotel. Anfangs August habe der Kindsvater ein Stellenangebot in Singapur bekommen und beabsichtige die ganze Familie mit nach Singapur mitzunehmen. Dies habe erneut zur Eskalation zwischen den Ehegatten geführt, da die Kindsmutter unter keinen Umständen nach Singapur ziehen möge. Bereits zu Beginn dieses Jahres habe sie die Kinder aus der ISB genommen und in die Y.-Schule einschulen lassen. Am fünften Schultag, den 13. September 2013, sei es unmittelbar vor der Schule zu einem Vorfall zwischen den Eltern gekommen, welcher vom Rektor der Schule beobachtet worden sei: Der Kindsvater habe sei- nen Sohn von der Schule abholen wollen, um mit ihm zusammen zu Mittag zu essen. Damit sei die Kindsmutter nicht einverstanden gewesen und habe im Verlauf des Streits die Polizei her- beigerufen. D. sei die ganze Zeit völlig verängstigt beim Kofferraum gestanden. Der Rektor habe E.____ mitgeteilt, dass D.____ unmöglich beschult werden könne, solange die Familien- verhältnisse nicht entspannter seien. Die Familie habe einige Male den KJPD Bruderholz (heu- te: Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland) aufgesucht. Aus dem Gesagten könne geschlos- sen werden, dass D.____ nach wie vor höchst gefährdet sei. Er habe bisher kaum je eine Schu-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht le besucht. Es werde empfohlen, das Getrenntleben der Ehegatten zu bewilligen und die Obhut für die Kinder der Mutter zu erteilen. Ab dem 14. Oktober 2013 seien ein neuer Schulversuch und/oder eine schulpsychologische Abklärung von D.____ vorzunehmen. Ferner sei eine Bei- standschaft zu errichten.
N. Mit Entscheid vom 26. September 2013 bewilligte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim das Getrenntleben der Ehegatten und stellte die Kinder, C.____ und D.____, für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter. Zur Begleitung des persönlichen Kontakts des Va- ters zu den Kindern und zur Hilfestellung generell in Erziehungsfragen für die Mutter verfügte der Bezirksgerichtspräsident die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und beauftragte die KESB, einen Beistand zu ernennen. Im Weiteren verfügte er mit besagtem Entscheid, dass die Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (nachfolgend: KJP BL) fortzuführen sei.
O. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Eingang beim Bezirksgericht Arlesheim am 17. Oktober 2013) liess das Universitäts-Kinderspital beider Basel (nachfolgend: UKBB) der KJP BL den Austrittsbericht bezüglich der notfallmässigen Hospitalisation von D.____ vom 27. September 2013 bis zum 3. Oktober 2013 zukommen. Zum stationären Eintritt sei D.____ von der Kindsmutter begleitet worden. Sie und ihr Sohn seien verspätet auf der Abteilung er- schienen. Die Kindsmutter habe angegeben, dass sie zuerst mit D.____ in der Cafeteria des Spitals etwas habe essen wollen. Auf Bitte des Empfangs hin hätten sie sich nach dem Essen auf die Station begeben. Am Vortag der notfallmässigen Zuweisung des Sohnes in das UKBB sei es nach dem Gerichtstermin vom 26. September 2013 (vgl. Buchstabe N hiervor) zur Eska- lation gekommen. D.____ sei verbal („you’re bitch, shut up/ it’s your fault“) und tätlich aggressiv gegen die Kindsmutter gewesen. Er habe sie geschlagen und einen Stein nach ihr geworfen. Hierauf habe sich die Kindsmutter telefonisch bei der diensthabenden Ärztin der KJP BL wegen dieser zugespitzten Konfliktsituation gemeldet, sei jedoch weder dazu bereit gewesen, gemein- sam mit dem Jungen zu einem Krisengespräch zu kommen, noch die Dienstärztin zu sich kommen zu lassen. D.____ sei notfallmässig durch die KJP BL dem UKBB zugewiesen worden. Er sei gepflegt gekleidet und bewusstseinsklar, würde jedoch nicht auf den Therapeuten einge- hen und habe die Kindsmutter mehrfach auf Deutsch gefragt „wann er endlich sein Zimmer se- hen könne“. Im Gesprächsraum habe D.____ sofort begonnen zu spielen, der Aufforderung, sich zur Kindsmutter zu setzen allerdings nicht folgen können. Im Einzelkontakt ohne die Kindsmutter sei D.____ zugewandt, sehr ungeduldig, sprunghaft, jedoch interessiert und fröh- lich. Im Gruppenkontakt sei er opponent, benutze viele englische Schimpfwörter und halte sich nicht an Tischregeln. Es würden keine Hinweise für Ängste und selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bestehen. Im Kontakt zu Mitpatienten und zum Behandlungsteam habe D.____ sich freundlich, aufgeschlossen, nicht aggressiv, jedoch teilweise verbal beleidigend gegenüber ein- zelnen Mitpatienten gezeigt. Es sei aufgefallen, dass D.____ für sein Alter wenig Selbststruktu- rierung und Manieren zeige. Beim gemeinsamen Essen habe er gerülpst und gefurzt oder ver- schiedene Schimpfwörter geäussert und gehäuft sexualisierte Aussprüche benutzt. Nach mehrmaligem strengem Ermahnen sei es D.____ rasch gelungen, bei den folgenden Mahlzei- ten ein weniger ausgeprägtes Verhalten dieser Art zu zeigen und schliesslich adäquat und an- gepasst an den Mahlzeiten teilzunehmen. Im Therapieprogramm habe D.____ begeistert mit-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemacht. Auffallend sei gewesen, dass er sich kaum selbst habe beschäftigen können. Hätten ihn die Therapeuten in engem Kontakt 1:1 angeleitet, seien im Werken erste Fortschritte im Sinne eines verlängerten Ausdauervermögens ersichtlich gewesen. In der Spitalschule sei es D.____ ebenfalls schwergefallen, sich auf ein Thema zu fokussieren. Auf schulischer Leis- tungsebene sei das Niveau von D.____ eher unterhalb eines Erstklassschülers gewesen. Beide Kindseltern seien in einem sehr liebevollen und körperlich sehr nahen Kontakt mit D.____ erlebt worden. Der Kindsvater habe den Sohn zu den mit dem UKBB – gemäss richterlicher Verord- nung – vereinbarten Zeiten an zwei Nachmittagen besucht. Hierbei habe D.____ engen Körper- kontakt zum Vater gesucht und sei von diesem eng umschlungen über die Abteilung getragen worden. Die Trennung vom Kindsvater sei D.____ problemlos gelungen. Die Kindsmutter habe D.____ an den übrigen Tagen besucht. In den gemeinsamen Gesprächen mit dem Pflegeper- sonal habe sie grosse Sorge bezüglich einer Entfremdung und eines möglichen Verlusterlebens des Sohnes durch die aktuelle Trennung von ihr geäussert. Die Verabschiedungen zwischen der Kindsmutter und dem Sohn hätten sich anfänglich kurz gehalten, sich gegen Ende der Hos- pitalisation jedoch zunehmend dramatischer abgespielt. D.____ habe viel geweint und es sei der Kindsmutter dann schwer gefallen, sich von ihm zu trennen. Nach den jeweiligen Besuchen habe das Pflegepersonal D.____ jeweils gut aufgefangen und wieder in das Gruppengesche- hen integrieren können. In den therapiefreien Zeiten habe D.____ vermehrt mit seinem Zim- mernachbar mit Autos gespielt. Die Kindsmutter habe mehrfach vorgebracht, aufgrund der ak- tuellen Trennungssituation sowie den vorangegangenen psychisch anstrengenden Monaten und Jahren nur limitierte Kräfte und Ressourcen für eine 24-stündige Betreuung ihres Sohnes zu besitzen. Sie müsse momentan auf mehreren Ebenen (Wohlbefinden und Konflikte mit der Tochter C., eigene Gesundheit, Behördengänge bezüglich Trennung) agieren und sei da- her mit der permanenten Aufsicht des Sohnes überlastet. Das UKBB habe der Kindsmutter dringend eine ausführliche kinderpsychiatrische sowie pädagogische Abklärung ihres Sohnes – beispielsweise einen stationären Aufenthalt des Sohnes im Durchgangsheim J. – empfoh- len, um insbesondere eine rasche adäquate Beschulung für D.____ zu organisieren. Die Kindsmutter habe sich zunächst hiermit einverstanden erklärt und sich am 3. Oktober 2013 ge- meinsam mit D.____ zu einem Indikationsgespräch begeben. Bereits am selben Tag habe sich die Kindsmutter jedoch dazu entschlossen, D.____ zurück zu sich nach Hause zu nehmen. Bei Bedarf wolle sie eine stationäre Abklärung im besagten Durchgangsheim in Erwägung ziehen. D.____ sei am 3. Oktober 2013 gegen die Empfehlung des UKBB nach Hause gegangen. Ein stationärer Abklärungsaufenthalt zur psychologischen Diagnostik, welche durch die KJP BL vorgenommen werden könnte, sowie eine schulische Abklärung und die Organisation einer ra- schen Wiederbeschulung von D.____ würden dringend empfohlen.
P. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 ernannte die KESB E.____ als Erziehungsbeiständin von C.____ und D.____.
Q. Mit Verweis auf die Empfehlungen des Austrittsberichts des UKBB vom 7. Oktober 2013 (vgl. Buchstabe O hiervor) stellte die KJP BL mittels Schreiben an das Bezirksgericht Arlesheim vom 24. Oktober 2013 einen superprovisorischen Antrag auf Obhutsentzug und auf Platzierung von D.____ in das Durchgangsheim J.____. Als Gründe für die Kindeswohlgefährdung nannte
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie die hochstreitige Trennungssituation zwischen den Eltern und die wiederholten Streitereien zwischen den Geschwistern.
R. Unter Verweis auf das Schreiben der KJP BL vom 24. Oktober 2013 (vgl. Buchstabe Q hiervor) sowie auf das bisherige Verfahren erkannte der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim mit Entscheid vom 25. Oktober 2013, dass in Abänderung des Entscheids vom 26. September 2013 der Ehefrau die Obhut über den Sohn D.____ entzogen und auf das Durchgangsheim J.____ übertragen werde. Zur Begründung dieses Entscheids führte er aus, dass bereits meh- rere Versuche, den Sohn der Ehegatten zu beschulen, fehlgeschlagen seien. Es würden diver- se Abklärungsberichte vorliegen, gemäss welchen die Beziehung der Eltern untereinander sehr konfliktreich sei, was sich stark auf die Kinder auswirke. Obwohl ein regelmässiger Schulbesuch für die Entwicklung und das Fortkommen von D.____ sehr wichtig sei, hätten es die Ehegatten bisher nicht geschafft, diesen zu gewährleisten. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs könne nicht erwartet werden, dass sich diese Situation demnächst ändern werde.
S. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. Oktober 2013 erklärte die Kindsmutter, vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch substitutionsweise vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, mit Eingabe vom 7. November 2013 Berufung und begehrte, es sei der besagte vorinstanzliche Entscheid unter o/e Kostenfolge aufzuheben und es sei die Obhut über den Sohn D.____ bei der Ehefrau und Mutter zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte die Berufungsklägerin, es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihr die Pflicht zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses abzunehmen und der Ehemann sei zu verpflichten, den Gerichtskostenvorschuss und einen angemessenen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Auf die Begründung der Berufung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
T. Mit Verfügung vom 8. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet und der Ge- genpartei eine Frist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung gesetzt, um zur Berufung Stellung zu nehmen. Innert gleicher Frist wurde der Kindsvater zudem angehalten, sich zu den Verfahrensanträgen der Berufungsklägerin zu äussern. Weiter wurde die Erziehungsbeiständin, E.____, eingeladen, sich innert zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zum Verfahrens- antrag, der Berufung sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, zu äussern. Schliesslich wurde der Berufung die aufschiebende Wirkung vorerst erteilt und die Adressaten der Verfügung darüber informiert, dass nach Eingang der Berufungsantwort sowie der Stellungnahme der Erziehungs- beiständin definitiv über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden werde.
U. In ihrer vom 12. November 2013 datierenden Stellungnahme sprach sich E.____ für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus. Im Weitern führte sie aus, dass ihres Erachtens das Wohl von D.____ zurzeit massiv gefährdet sei, da seit langer Zeit kein oder kein geordneter Schulbesuch erfolge. Bis zum Wegzug des Vaters nach Singapur sei die Kindeswohlgefähr- dung aufgrund der massiven Streitigkeiten der Eltern untereinander und um die Kinder als sehr gross einzuschätzen. Letzteres habe sich nun beruhigt. Aufgrund des laufenden Gerichtsverfah- rens könne sie im Moment nicht abschätzen, wie weit die Kindsmutter unter den aktuellen Um-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständen in der Lage sei, das Kindeswohl zu gewährleisten oder nicht. Die Lösung des Schul- problems sei dringlich. Es sei indessen nicht sinnvoll, D.____ vor einem definitiven gerichtlichen Entscheid zu platzieren, da die Platzierung dadurch einen vorläufigen Charakter hätte und we- der die Mutter noch der Sohn sich darauf einlassen könnten.
V. Mit Berufungsantwort vom 14. November 2013 beantragte der Kindsvater, vertreten durch Advokatin Gabrielle Bodenschatz Schmid, es sei die Berufung gutzuheissen. Der Verfahrensan- trag auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen. Ferner sei der Beru- fungsbeklagte vom Erscheinen zur Verhandlung zu dispensieren und es seien die o/e Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Auf die Begründung der Beru- fungsantwort wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
W. Mit Verfügung vom 18. November 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Berufung definitiv die aufschieben- de Wirkung zuerkannt. Ferner wurden die Parteien darüber informiert, dass sie vor das Präsidi- um des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gemäss separater Vorladung geladen würden, wobei der Kläger und Berufungsbeklagte vom persönlichen Erscheinen dis- pensiert werde. Der Antrag der Berufungsklägerin, ihr die Pflicht zur Bezahlung des Gerichts- kostenvorschusses abzunehmen, wies das Kantonsgericht ab und verpflichtete sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1‘400.00 bis zum 3. Dezember 2013. Schliesslich verfügte das Kantonsgericht, dass über den Antrag der Berufungsklägerin, den Berufungskläger zu ver- pflichten, ihr einen angemessenen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2‘500.00 zu bezahlen, anlässlich der Präsidialaudienz entschieden werde.
X. Zu der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2013 erschienen die Kindsmutter mit ihrer Rechtsvertretung, ein Englischdolmetscher, die Rechtsvertretung des Kindsvaters sowie die Erziehungsbeiständin E.. Letztere hielt fest, dass es sehr schwierig sei, eine fachlich gute Einschätzung abzugeben, weil sich die Situation der Familie im Vergleich zum Dezember letz- ten Jahres stark verändert habe. Sie habe den Eindruck, dass die Kindsmutter sich sehr beru- higt und nicht mehr diese panischen Momente habe. D. habe sich ebenfalls beruhigt. I.____ der Kinder- und Jugendberatung Birseck habe ebenfalls den Eindruck, dass die Mutter mit den Kindern gut umgehe. Ein riesiges Problem sei nach wie vor, dass D.____ lange nicht mehr in der Schule gewesen sei. Es sei schwer abschätzbar, inwiefern D.____ sich in einer öffentlichen Schule eingliedern könne. Bisher sei keine definitive Einschulung erfolgt. Sie könne aufgrund der schwer abschätzbaren Gesamtsituation keinen Antrag in der Sache stellen.
Die Kindsmutter legte an der Hauptverhandlung dar, dass D.____ letzten Montag eine Zahnbe- handlung gehabt habe, bei welcher er zweieinhalb Stunden in Vollnarkose gelegen sei. Davon habe er sich sehr gut erholt. D.____ habe sich schon vorher zweier Zahnbehandlungen unter- ziehen müssen. Diese Operationen seien darauf zurückzuführen, dass er an den Kinderzähnen Zerfallserscheinungen gehabt habe. Seine Zähne seien verfault gewesen, weil sie in den letzten Jahren nicht gut geputzt worden seien. Der Vater sei für das Zähneputzen zuständig gewesen. Dies habe nicht geklappt. Seit A.____ weg sei, habe sich die Situation mit D.____ im Allgemei- nen gebessert. Er akzeptiere jetzt, dass sie das Sagen habe. Morgens würde sie anhand eines
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lehrbuches, das sie von einer Schule in Amerika erhalten habe, jeweils Schularbeiten mit ihm machen. Gestützt auf dieses Lehrbuch würde sie ihm Verse aufsagen lassen, mit ihm Lieder singen und spielen. Die Schwester würde ihm auch beibringen, Flöte zu spielen. Um sein Rhythmusgefühl zu verbessern, würden sie Klatsch- und Stampfübungen machen. Sie hätten ferner eine Tagesstruktur eingeführt mit festen Essenszeiten. Dies tue D.____ sehr gut, er habe sich sehr beruhigt, was sich namentlich dahingehend zeige, dass er während des Wartens auf das Tram nicht mehr stürme, sondern sich selber beschäftigen könne. Zusätzlich habe sie ihn zwei Mal zum Schwimmen nach Rheinfelden mitgenommen. Er brauche zwar immer noch „Schwimmflügeli“, habe jedoch nicht mehr Angst vor dem Wasser. Er sei auch dreimal im „ABC- Acroballet“ gewesen, wo er lerne den Handstand zu machen und Purzelbäume zu schlagen. Ferner mache er auch rhythmische Massagen, welche vom Arzt angeordnet worden seien. Schliesslich sei er beim logopädischen Dienst, da er aufgrund des Verlusts seiner Zähne lernen müsse, wie mit dem Mund zu arbeiten bzw. den Gaumen und die Zunge zu koordinieren. Vor zwei Jahren habe D.____ die Schule bzw. den Kindergarten in der Swiss International School begonnen. Daraufhin habe er in den Kindergarten der ISB gewechselt. Da D.____ im August geboren sei, sei er ein später Sechsjähriger. Anschliessend hätten die Kindsmutter und ihr Mann sich dazu entschlossen, D.____ in eine Kleinklasse der Primarschule in X.____ zu plat- zieren. D.____ sei dort zur Schule gegangen, bis sie in das Frauenhaus gegangen sei. Sie ha- be nicht gewusst, dass es in der Schweiz illegal sei, die Kinder nicht in die Schule zu schicken. Hätte sie dies gewusst, hätte sie D.____ wieder zurück in die Schule geschickt. Auf die Fest- stellung der Kantonsgerichtspräsidentin hin, dass im April dieses Jahres eine Gefährdungsmel- dung der Schule erfolgt sei und sie spätestens zum damaligen Zeitpunkt hätte realisieren müs- sen, dass die Kinder in die Schule gehen müssten, hielt Letztere fest, dass sie von dieser Ge- fährdungsmeldung nichts gewusst habe und das besagte Schreiben ohnehin in Deutsch abge- fasst worden sei, was sie jedoch nicht verstehe. Die ISB sei vom Arbeitgeber F.____ bezahlt worden. Nachdem der Kindsvater aufgehört habe, dort zu arbeiten, hätten sich die Eltern dazu entschlossen, D.____ in die Y.____ Schule zu schicken. Diese Schule habe jedoch sehr lange gebraucht, um D.____ zu evaluieren. Dieses Jahr sei D.____ mehrere Male längerfristig schwer krank gewesen. Im November dieses Jahres sei er wieder sehr krank geworden und habe nicht mehr zur Schule gehen können. Bezüglich der Verspätungen von D.____ in der ISB sei zweier- lei festzuhalten: Einerseits habe es ein Missverständnis mit dem Lehrer gegeben, da die Kindsmutter gemeint habe, dass D.____ zwischen 08:00 Uhr und 08:15 Uhr in der Schule sein müsse. Inzwischen sei ihr klar, dass der Schulbeginn offenbar um 08:00 Uhr sei. Zum anderen habe sich D.____ sehr gestresst gefühlt, da gewisse Lehrer ihm Angst gemacht hätten, nament- lich mit der Drohung, dass wenn D.____ die geforderte schulische Leistung nicht erbringe, er über Nacht in der Schule bleiben müsse und nicht nach Hause gehen könne. In der Klasse der ISB, in welcher D.____ gewesen sei, sei eigentlich vorgesehen, dass er bis um 15:00 Uhr nachmittags in der Schule sei und dort zu Mittag esse. Die Kindsmutter habe sich dafür einge- setzt, dass er zu Beginn nur an einem Tag während der Mittagszeit in der Schule bleiben müs- se, da er Probleme gehabt habe, mit den anderen Kindern still zu sitzen und zu essen. Aller- dings habe die Kindsmutter ihren Sohn nach dem Mittagessen zu Hause nicht mehr zur Schule bringen können. Bezüglich der Feststellung des UKBB, wonach das Schulniveau von D.____ sich eher unter dem Niveau eines Erstklassschülers befinde, hielt die Kindsmutter fest, dass sie nicht wisse, welche Erwartungen in der Schweiz an einen Erstklässler gestellt würden. Die Zeit
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim UKBB sei für D.____ sehr stressig gewesen. Er sei dort in einer sehr fremden Umgebung gewesen, wo er sich bedroht gefühlt und Angst gehabt habe. Die ganze Befragung beim UKBB sei demnach unter einer stressvollen Stimmung gestanden. Auf die Frage der Kantonsgerichts- präsidentin hin, weshalb sie D.____ entgegen der Empfehlung des UKBB mit nach Hause ge- nommen habe, führte die Kindsmutter aus, dass sie anlässlich ihres vierten Besuches festge- stellt habe, dass ihr Sohn viel Gewicht verloren habe. D.____ habe andauernd geweint und sie auf Knien angefleht, ihn mit nach Hause zu nehmen. Ferner habe er einen fiebrigen Eindruck gemacht und über trockene Lippen verfügt. D.____ sei bereits vom 23. bzw. 24. Oktober 2013, von 17:00 Uhr abends bis 8:00 Uhr morgens im Durchgangsheim J.____ gewesen (gemäss E.____ am 22. Oktober 2013), also nur für eine Nacht. In den zwei Wochen vor seinem Aufent- halt in diesem Durchgangsheim sei D.____ sehr gestresst gewesen, da ihn sein Vater bearbei- tet habe, mit ihm nach Singapur zu gehen. Den Druck, D.____ im Durchgangsheim zu platzie- ren, sei von der KJP BL gekommen. Die Kindsmutter habe sich mit der vorübergehenden Plat- zierung von D.____ im Durchgangsheim für ein paar Tage einverstanden erklärt, da die Abreise des Kindsvaters nach Singapur kurz bevorgestanden habe und sie nicht gewollt habe, dass D.____ durch den Vater noch mehr bedrängt und gestresst werde. D.____ sei am Folgetag von seinem Vater abgeholt worden. Bezüglich des kurzen Aufenthalts im Durchgangsheim J.____ präzisierte E., dass die Kindsmutter ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters gewollt habe. Da dies jedoch nicht gerichtlich entschieden worden sei, habe D. nicht im Durchgangsheim bleiben können. Weiter führte die Kindsmutter aus, dass C.____ am 20. September 2013 zu einer Freundin gezogen und dort während zehn Tagen geblieben sei. D.____ stehe aktuell ca. zwei Mal pro Woche in telefonischem Kontakt zu seinem Vater. Auf die Frage hin, was dagegen spreche, D.____ in das Durchgangsheim J.____ zu platzieren, antwortete die Kindsmutter, dass D.____ die Schwester und sie als Mutter brauche. D.____ habe sich in der Schweiz schon im- mer fremd geführt und habe sich bisher noch nicht anpassen können. Er habe Angst in das Durchgangsheim zu gehen und habe daher wieder Mühe zu schlafen, weswegen er nachts oft bei ihr sei.
Erwägungen
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im vorliegenden Fall ist die Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Ar- lesheim vom 25. Oktober 2013 zulässig. Anhand der Akten ist nicht feststellbar, wann dieser Entscheid der Berufungsklägerin bzw. deren Vertreterin zugestellt wurde, sodass zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass der besagte Entscheid, entsprechend ihren Angaben, am Montag, den 28. Oktober 2013 der Rechtsvertreterin zugestellt wurde. Somit wurde die dage- gen erhobene Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. November 2013, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen an die örtlich, sachlich und funktionell zuständige Behörde eingereicht. Ferner wurde auch der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt. Die Zu- lässigkeitsvoraussetzungen für die Berufung sind demnach erfüllt, sodass auf diese einzutreten ist.
2.1 Die Vorinstanz führte im besagten Entscheid vom 25. Oktober 2013 nicht aus, weshalb der Obhutsentzug derart dringlich war, dass den Parteien vorgängig nicht eine kurze Frist zur Stellungnahme hätte gewährt werden können. Die Kindeswohlgefährdung wurde bereits mit Abklärungsbericht der Erziehungsbeiständin vom 22. März 2013 festgestellt und auch im An- schluss daran stets thematisiert (vgl. Abklärungsberichte vom 21. Mai 2013 und 24. September 2013, Gefährdungsmeldung vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 sowie Austrittsbericht des UKBB vom 7. Oktober 2013), sodass angesichts dieser Zeitspanne die Dringlichkeit für die su- perprovisorische Verfügung nicht erkennbar ist. Das Bezirksgericht Arlesheim hat lediglich summarisch begründet, weshalb die Obhut auf das Durchgangsheim J.____ zu übertragen ist, nicht jedoch weshalb dieser Entscheid so dringlich ist, dass den Parteien keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme gewährt werden kann. Auch erhielten die Parteien keine Gelegen- heit zur nachträglichen Stellungnahme. Das Bezirksgericht Arlesheim verletzte somit die Pflicht zur Begründung des gerichtlichen Entscheids als Teilgehalt des den Parteien zustehenden An- spruchs auf rechtliches Gehör. Um die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtli- ches Gehör nicht zu verletzen, muss die Urteilsbegründung so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die Sache in voller Kenntnis um die Ent- scheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Im Entscheid müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die Beweise und deren Würdigung bekannt gegeben werden, auf die das Gericht abgestellt hat (THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Art. 53 N 14; URS SCHENKER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 53 N 17; BGE 134 I 83 E. 4.1). Bei Verweigerung des rechtlichen Gehörs leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs auf entsprechenden Antrag der Parteien im Rechtsmittelverfahren aufzuheben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz, der betroffenen Partei dadurch kein Nachteil erwächst und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte verfügt wie bei der Vorinstanz (THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, a.a.O., Art. 53 N 26 f.; URS SCHENKER, a.a.O, Art. 53 N 23; BSK ZPO-MYRIAM A. GEHRI, Art. 53 N 33 f.). Diese Vorausset- zungen sind in casu erfüllt. Im vorliegenden Berufungsverfahren kommt der Untersuchungs-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Offizialgrundsatz zur Anwendung und sämtliche gerügten Mängel können frei und unbe- schränkt überprüft werden. Wie bereits die Vorinstanz, verfügt die Berufungsinstanz ebenfalls über die volle Kognition. Der Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung erteilt. Des Weiteren wurden im Berufungsverfahren ein Schriftenwechsel und eine Parteiverhandlung durchgeführt. Gestützt auf diese Ausführungen wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor- liegend nachträglich geheilt und es wird daher darauf verzichtet, den Fall an die Vorinstanz zu- rück zu weisen.
2.2 Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bewusst auf eine weitere Befragung von D.____ verzichtete. D.____ wurde bereits verschiedentlich von E., der Familien- und Jugendberatung Birseck sowie von den involvierten Ärzten und Pflegenden des UKBB befragt, sodass das Gericht über die Wünsche und Bedürfnisse von D. bereits genügend im Bilde ist. Eine weitere Befra- gung würde D.____ nur noch zusätzlich beunruhigen und zu keinen weiteren, nicht bereits ak- tenkundigen Erkenntnissen führen.
2.3 In materieller Hinsicht gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Ent- scheid vom 25. Oktober 2013 verfügte Kindesschutzmassnahme in der Form des Entzugs der Obhut der Mutter über den Sohn, D., und die Übertragung der Obhut auf das Durchgangs- heim J. gerechtfertigt ist. Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Ab- wendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforder- lich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzu- ordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. BGer 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit weiteren Hinwei- sen). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so ist es gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Weg- nahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt oder gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. BSK ZGB I-PETER BREITSCHMID, Art. 310 N 3). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung des Kindes trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Obhutsentziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. BGer 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1; BGer 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4).
2.4 Die Berufungsklägerin führte in ihrer Berufung vom 7. November 2013 aus, dass ihr mit Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 26. September 2013 die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder zugeteilt worden sei. Diesem Entscheid sei eine längere, für die Ehefrau und Kinder höchst belastende Phase vorausgegangen. So hätte sich die Kindsmutter anlässlich der Verhandlung vom 27. März 2013 angesichts der gesamten Umstände bereit erklären müs- sen, mit den Kindern in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Die Belastung sei auch deshalb
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehr gross gewesen, weil der Ehemann sich nicht strikt an die Anordnung des Bezirksgerichts- präsidenten gehalten habe, sich jeweils von Montagmorgen bis Donnerstagabend nicht in der Wohnung aufzuhalten und so Druck von der Familie zu nehmen. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass mit dem Auszug des Ehemannes im Anschluss an die Gerichtsverhandlung vom 26. September 2013 Ruhe einkehren könne. Leider habe sich dies nicht bestätigt. Bereits vor der besagten Gerichtsverhandlung sei bekannt gewesen, dass der Ehemann berufsbedingt einen Wegzug nach Singapur plane. Mit diesem Wegzug habe er die ganze Familie unter er- heblichem Druck gesetzt. Sein Ziel sei es nach wie vor, die Familie oder zumindest den Sohn bei sich in Singapur zu haben. Es seien täglich Telefonate und E-Mails seitens des Ehemannes erfolgt, welche die gewünschte Ruhe nicht einkehren liessen, sondern vielmehr für erhebliche Belastungen des Kindes und der Mutter gesorgt hätten. D., welcher durch die permanen- ten Auseinandersetzungen zwischen den Eltern schon länger belastet gewesen sei, sei daher nicht in der Lage gewesen, sich in der Schule so zu verhalten, wie dies für einen ordnungsge- mässen Unterricht nötig wäre. Er habe daher nicht zur Schule gehen können. Durch die belas- tende Situation sei es auch zu Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern gekommen, welche jedoch im Wesentlichen durch die Manipulationsversuche seitens des Vaters betreffend Singapur verursacht worden seien. Der Wegzug des Kindsvaters sei am Sonntag, den 27. Ok- tober 2013 erfolgt und es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Situation spätes- tens mit diesem Wegzug erheblich beruhige bzw. beruhigen werde. Vom 27. September 2013 bis zum 3. Oktober sei D. im UKBB hospitalisiert gewesen. Dieser Aufenthalt sei für den Sohn jedoch ein traumatisches Erlebnis, da er insbesondere abrupt von seiner Mutter getrennt worden sei. Verstärkt sei dieses traumatische Erlebnis dahingehend geworden, dass D.____ von der Mutter freiwillig in das Durchgangsheim J.____ gebracht worden sei. Dort sei er am folgenden Tag vom Vater abgeholt worden, mit welchem er den ganzen Tag verbracht habe. Dies sei jedoch nicht Sinn und Zweck der Übung gewesen, da der Sohn vor weiteren Konflikten der Eltern hätte geschützt werden sollen. Aufgrund dieser bisherigen Erfahrungen sei D.____ zwingend darauf angewiesen, bei seiner Mutter bleiben zu können und ihr nicht noch ein weite- res Mal entzogen zu werden. Schliesslich monierte die Berufungsklägerin, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. Oktober 2013 erfolgt sei, ohne dass die Parteien oder D.____ angehört worden seien. Der Sohn sei acht Jahre alt und hätte bestens befragt werden können und müssen. Dies sei nachzuholen und D.____ zu befragen. Zudem sei bei den zu- ständigen Stellen eine Abklärung in Auftrag zu geben, ob eine Platzierung im Durchgangsheim J.____ tatsächlich notwendig sei.
2.5 Demgegenüber brachte der Kindsvater in seiner Berufungsantwort vom 14. November 2013 vor, dass er nicht in Abrede stelle, dass die eheliche Situation schwierig gewesen sei. Es sei ihm zugegebenermassen schwer gefallen, ohne Kinder nach Singapur zu ziehen. Er habe dies nicht freiwillig getan, sondern, weil ihm seitens I.____ – seinem früheren Arbeitgeber – na- he gelegt worden sei, eine neue Stelle zu suchen. D.____ habe sich schon seit jeher in der Schweiz nicht wohl gefühlt. Er spreche kein Deutsch und sei in der Schweiz nicht integriert. Er habe sich auch stets dahingehend geäussert, dem Vater nach Singapur folgen zu wollen. Lei- der sei D.____ zu seinem Wunsch nach dem Verbleib beim jeweiligen Elternteil vom Richter nicht befragt worden. Dies sei ein Fehler gewesen und unbedingt nachzuholen. Der Ehemann befürchte durch die Platzierung des Sohnes im Durchgangsheim J.____ eine schwere Trauma-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht tisierung von D.. Dieser habe bereits die durch den Wegzug des Vaters bedingte Trennung zu verkraften. Wenn er nun auch noch von der Mutter getrennt werde, sei dies aus seiner Sicht dem Kindeswohl sicherlich abträglich. A. spreche sich deshalb gegen eine stationäre Be- handlung von D.____ aus und notgedrungen für einen vorläufigen Verbleib bei der Kindsmutter, bis eine bessere Lösung gefunden werde.
2.6 Bereits in ihrem ersten Abklärungsbericht vom 22. März 2013 schlussfolgerte E., Sozialberaterin der Gemeinde X., dass D., ohne festen Wohnort und ohne Schulbe- such, akut in seinem Wohle gefährdet sei. Diese Einschätzung bezüglich des Kindeswohls be- stätigte sie - trotz sich teilweise leicht veränderter Ausgangslage hinsichtlich der Wohn- und Schulsituation - in ihren Berichten vom 21. Mai 2013 und 24. September 2013. Obwohl sich E. anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2013 offenbar nicht befähigt fühlte, einen Antrag in der Sache zu stellen, hielt sie dennoch immerhin fest, dass die Tatsache, dass D.____ lange nicht mehr in der Schule gewesen sei, nach wie vor ein riesiges Problem darstel- le. Angesichts seines achten Lebensjahrs müsste D.____ mittlerweile bereits die zweite Primar- schulklasse besuchen, dies auch unter Berücksichtigung des von der Mutter anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwands, dass der Knabe im August geboren sei und dem- nach ein „später Sechsjähriger“ gewesen sei. Der Gefährdungsmeldung der Primarschule X.____ vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013 ist indessen zu entnehmen, dass D., nach seinem Eintritt in die besagte Schule am 3. Januar 2013, einer Einführungs-Kleinklasse zuge- teilt wurde, da er unter anderem die Buchstaben und Zahlen nicht kenne, sehr auffällig sei und sich schwer konzentrieren sowie Regeln kaum einhalten könne. In ihrem Austrittsbericht vom 7. Oktober 2013 hielt das UKBB sogar fest, dass D. sich auf schulischer Ebene eher unter dem Niveau eines Erstklassschülers befinde. Auch hier wurde festgestellt, dass es dem Sohn schwer falle, sich auf ein Thema zu fokussieren. Angesichts dieser Rückmeldungen der Primar- schule und des UKBB wird deutlich, dass D.____ bei weitem nicht auf dem Stand eines Zweit- klässlers ist und es aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten schwierig ist, ihn schulisch über- haupt zu fördern. Zwar scheinen sich beide Eltern über den gravierenden schulischen Rück- stand ihres Sohnes im Klaren zu sein und betonten bereits anlässlich der mit E.____ geführten Gespräche im März dieses Jahres, dass D.____ so rasch wie möglich wieder zur Schule gehen müsse. Dennoch konnte D.____ bis zum heutigen Zeitpunkt nirgendwo nachhaltig eingeschult werden. Stattdessen war er den nach wie vor anhaltenden schweren Konflikten zwischen den Eltern ausgesetzt, die oft darin mündeten, dass die Ehefrau mit den Kindern den gemeinsamen Haushalt verliess und entweder nach Kanada zurückkehrte oder unabhängig vom Ehemann zusammen mit den Kindern eine eigene Wohnung mietete. Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte die Kindsmutter, dass sie im Mai 2009 - nachdem die Familie am 21. November 2008 in die Schweiz gekommen sei - mit den Kindern zurück nach Kanada gereist und erst im August 2009 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Dies sei die Zeit gewesen, in welcher der Tren- nungsprozess zwischen den Eltern begonnen habe. Später sei sie weitere vier bis fünf Monate in Kanada gewesen und für zwei Monate in Schottland. In Kanada seien die Kinder jeweils nicht zu Schule gegangen, da sie den amerikanischen Pass hätten. Erst seit März 2011 befinde sie sich mit den Kindern wieder mehrheitlich in der Schweiz. Dabei ist nach wie vor unklar, ob D.____ im August 2011 oder im August 2012 eingeschult wurde. Fest steht einzig, dass er vor der Einschulung in die Primarschule, die ISB besuchte, wo es zu grossen, von den Parteien
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht näher erläuterten Problemen gekommen ist. Wie bereits erwähnt, wurde D.____ daraufhin am 3. Januar 2013 in die Primarschule in X.____ aufgenommen, wo er jedoch nicht lange blei- ben konnte. Bereits ab dem 23. Januar 2013 ging er nicht mehr in die Schule, da die Kindsmut- ter ab diesem Zeitpunkt - wiederum aufgrund massiver Konflikte mit ihrem Ehemann - Unter- schlupf im Frauenhaus fand und ihren Sohn dorthin mitnahm. An der Hauptverhandlung führte sie diesbezüglich aus, dass sie nicht gewusst habe, dass es in der Schweiz illegal sei, die Kin- der nicht in die Schule zu schicken. Hätte sie dies gewusst, hätte sie D.____ wieder zurück in die Schule geschickt. Der Schulleiter der Primarschule bemühte sich daraufhin intensiv darum abzuklären, wie es mit D.____ in schulischer Hinsicht nun weitergeht. Nachdem er anfänglich die Information erhielt, dass der Sohn in eine Schule in Basel angemeldet werde, erfuhr er am 7. April 2013 überraschenderweise, dass D.____ wieder in die Schule zurückkehre. Er verein- barte mit dem Kindsvater, dass der Wiedereintritt am 9. April 2013 erfolgen solle. Am 17. April 2013 erfuhr er sodann, dass D.____ gemäss Ausführungen der Eltern aufgrund gewisser Vor- kommnisse mit der Lehrerin Angst hätte und nicht mehr zur Schule gehen wolle. Als vorge- schlagen wurde, einen Termin für ein klärendes Gespräch zu vereinbaren und D.____ zurück in die Klasse zu schicken, hätten die Eltern darauf bestanden, den Sohn noch ein paar Minuten vor dem Klassenzimmer auf den Unterricht vorzubereiten. Als die Lehrerin nachtgeschaut habe, sei die ganze Familie verschwunden gewesen. Mit E-Mail vom 19. April 2013 habe der Kindsva- ter der Schulleitung sodann mitgeteilt, dass er den Sohn von der Primarschule abmelden wür- de. Dies sei jedoch nie geschehen. Am 25. April 2013 erfolgte schliesslich der Wiedereintritt von D.____ in die ISB. Dort ging er allerdings nur morgens in die Schule und nicht, wie eigentlich vorgesehen, bis 15:00 Uhr, da er laut Ausführungen der Mutter an der Hauptverhandlung, Prob- leme gehabt habe, mit den anderen Kindern still zu sitzen und zu essen. Im Weiteren fehlte er innerhalb eines Quartals insgesamt an drei Tagen wegen Krankheit, kam an einem Tag unent- schuldigt nicht in die Schule und weitere sieben Mal zu spät. Bezüglich des Zuspätkommens führte die Kindsmutter an der Hauptverhandlung aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass D.____ zwischen 08:00 Uhr und 08:15 Uhr in der Schule eintreffen könne. Inzwischen sei ihr klar, dass der offizielle Schulbeginn auf 08:00 Uhr angesetzt sei. Der Umstand, dass dem Kindsvater seitens des Arbeitgebers F.____ nahe gelegt wurde, sich eine neue Stelle zu su- chen und F.____ bisher für die Kosten der ISB aufkam, veranlasste die Kindseltern dazu, D.____ in die Y.____ Schule in Münchenstein einschulen zu lassen. Auch dort konnte der Sohn indessen nicht lange bleiben. Bereits am fünften Schultag, den 13. September 2013, eskalierte unmittelbar vor der Schule ein Streit zwischen den Eltern, Dabei ging es darum, dass die Kindsmutter nicht damit einverstanden war, dass ihr Mann mit dem gemeinsamen Sohn zu Mit- tag essen gehe. Der Streit mündete schliesslich darin, dass die Kindsmutter die Polizei herbei- rief. Während des Disputs stand D.____ ängstlich neben dem Kofferraum des Autos. Der Rek- tor der Y.____ Schule erklärte daraufhin, dass der Sohn angesichts dieser schwierigen Famili- enverhältnisse nicht beschult werden könne. Seither geht D.____ - trotz Wegzugs des Vaters nach Singapur am 27. Oktober 2013 und der vermeintlich damit einhergegangenen Beruhigung der Konfliktsituation zwischen den Eltern - gar nicht mehr zur Schule. Vielmehr versucht die Kindsmutter mittlerweile, den Sohn mittels Homeschooling selbst zu unterrichten, wobei sie sich an ein Lehrbuch orientiert, das sie von einer Schule in Amerika erhalten habe. Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie aus, dass sie ihn gestützt auf dieses Lehrbuch Verse aufsagen lasse, mit ihm Lieder singe und spiele. Ferner bringe ihm die Schwester bei, Flöte zu spielen.
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Um sein Rhythmusgefühl zu verbessern, würden sie Klatsch- und Stampfübungen machen. Zusätzlich lerne D.____ Schwimmen und gehe in das „ABC-Acroballet“, wo ihm beigebracht werde, den Handstand zu machen und Purzelbäume zu schlagen.
Die soeben dargelegten, bedingt durch die dauernden Konflikte der Eltern herbeigeführten, ständigen Wohnort- und Schulwechsel, verdeutlichen, dass es für D.____ bisher unmöglich war, sich nachhaltig an eine Schule zu gewöhnen, soziale Kontakte zu knüpfen und seinen schulischen Rückstand aufzuholen. Die Übungen, welche die Kindsmutter aktuell mit D.____ durchführt, können keineswegs den regulären Schulunterricht ersetzen, welcher D.____ als achtjähriger Knabe für eine gesunde Entwicklung dringend benötigen würde. Dies gilt umso mehr, als die von der Kindsmutter geschilderten Übungen eher Kindergartenniveau entspre- chen, als dem Schulstoff einer zweiten Klasse. Überdies führte die Kindsmutter an der Haupt- verhandlung aus, dass sie nicht wisse, welche Erwartungen in der Schweiz an einen Erstkläss- ler gestellt würden und was D._____ bereits können müsste. Dies zeigt deutlich, dass der Schulunterricht nicht mit Homeschooling durch die Kindsmutter ersetzt werden kann, sondern dass D.____ unbedingt einzuschulen ist. Damit sein schulischer Rückstand nicht noch grösser wird, muss dies auch so schnell wie möglich erfolgen. Hinzu kommt, dass sich die stetige Unru- he im Leben von D.____ auch auf dessen allgemeine Verhaltensweise abfärbt: E.____ be- zeichnete D.____ in ihrem Abklärungsbericht vom 22. März 2013 als verhaltensauffällig. Er sei unruhig und suche in ausgeprägter Weise die Aufmerksamkeit seiner Mitmenschen. Der Schul- leiter der Primarschule X.____ berichtete in der Gefährdungsmeldung vom 24. April 2013 bzw. 3. Mai 2013, dass sich D.____ anlässlich des ersten Gesprächs mit den Eltern bezüglich des Schuleintritts sofort in Kauerstellung auf einem Stuhl eingerollt habe, nicht auf Begrüssungs- worte oder Gesten reagiert habe und trotz Aufforderungen und gutem Zureden beider Eltern keinen Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Auch das UKBB hielt im Austrittsbericht vom 7. Oktober 2013 fest, dass D.____ nicht auf den Therapeuten eingegangen sei. Es sei auffal- lend, dass D.____ für sein Alter wenig Selbststrukturierung und Manieren zeige. Beim gemein- samen Essen habe er gerülpst und gefurzt oder habe verschiedene Schimpfwörter geäussert und gehäuft sexualisierte Aussprüche benutzt.
2.7 Vor dem Hintergrund des hiervor Geschilderten wird ersichtlich, das D.____ akut in sei- nem Wohle gefährdet ist. Nach wie vor machen die Eltern keine Anstalten, D.____ längerfristig einzuschulen. Es mangelt ihm an einem stabilen Umfeld, um sich gesund entwickeln zu kön- nen. Auch in naher Zukunft ist entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine nachhaltige Beruhigung der familiären Situation absehbar, welche es D.____ mit Sicherheit ermöglichen würde, regelmässig in die Schule zu gehen und ein Leben in geregelten Bahnen zu führen. Zwar setzt sich der Kindsvater ebenfalls dafür ein, D.____ nicht in das Durchgangsheim J.____ zu platzieren, sondern ihn bei der Mutter leben zu lassen. Gleichzeitig betont er jedoch, dass D.____ nur vorläufig bei der Mutter bleiben solle bis eine bessere Lösung gefunden werde und sich der Sohn stets dahingehend geäussert habe, dass er dem Vater nach Singapur folgen wol- le. Längerfristig beabsichtigt der Kindsvater somit offensichtlich, den Sohn zu sich nach Singa- pur zu holen. Angesichts des hochstreitigen Verhältnisses zwischen den Kindseltern ist zu be- fürchten, dass die unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern hinsichtlich des Lebensmittelpunk- tes ihres Sohnes erneut zu Eskalationen führen werden, wodurch die gewünschte Ruhe für den
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sohn nicht einkehren könnte. Selbst in der aktuellen Situation, in welcher es aufgrund des Wegzugs des Kindsvaters nach Singapur zu einer gewissen Beruhigung gekommen ist, ist es der Kindsmutter nicht gelungen, den Sohn einzuschulen. Dies zeigt umso deutlicher, dass die Chance auf eine Einschulung beim Verbleib der Obhut bei der Mutter als gering einzustufen ist. Um D.____ insbesondere den dringend benötigten Schulbesuch gewährleisten zu können, stellt deshalb, entsprechend der Empfehlung des UKBB im Austrittsbericht vom 7. Oktober 2013, eine Platzierung von D.____ im Durchgangsheim J.____ die beste Lösung dar. Dabei ist entge- gen der Ansicht der Eltern nicht davon auszugehen, dass D.____ durch diese Platzierung trau- matisiert würde. Überhaupt scheint die Wahrnehmung der Eltern über ihren Sohn, nicht mit der- jenigen des UKBB zu korrespondieren: Während die Mutter an der Hauptverhandlung darlegte, dass die Zeit beim UKBB für D.____ sehr stressig gewesen sei, er sich dort bedroht gefühlt, Angst gehabt, und sie jeweils auf Knien angefleht habe, ihn mit nach Hause zu nehmen, hielt das UKBB in seinem Austrittsbericht vom 7. Oktober 2013 fest, dass sich das Verhalten von D.____ bereits wenige Tage nach seiner Einweisung in das UKBB beruhigt habe. D.____ sei im Einzelkontakt zwar sehr ungeduldig und sprunghaft, jedoch auch zugewandt, interessiert und fröhlich gewesen. Es würden keine Hinweise für Ängste und selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten bestehen. Die Trennung vom Kindsvater sei D.____ problemlos gelungen. Die Ver- abschiedungen von der Kindsmutter seien gegen Ende der Hospitalisation zwar zunehmend dramatischer geworden und D.____ habe dabei viel geweint. Nach den jeweiligen Besuchen habe das Pflegepersonal D.____ allerdings gut auffangen und ihn wieder in das Gruppenge- schehen integrieren können. Darüber hinaus schien D.____ auf den strukturierten Alltag des UKBB gut anzusprechen. So sei es ihm nach mehrmaligem strengen Ermahnen hinsichtlich seines Verhaltens während den Mahlzeiten (Rülpsen, Furzen, Schimpfwörter) rasch gelungen, bei den folgenden Mahlzeiten ein weniger ausgeprägtes Verhalten dieser Art an den Tag zu legen und schliesslich adäquat und angepasst an den Mahlzeiten teilzunehmen. Im Werken seien erste Fortschritte im Sinne eines verlängerten Ausdauervermögens ersichtlich gewesen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass eine Platzierung des Sohnes im Durchgangsheim J.____ ein Trauma nach sich ziehen wird. Im Weiteren brachten weder die Mutter, noch der Vater, noch E.____ vor, welche milderen Massnahmen als die der Einweisung von D.____ in das Durchgangsheim J.____ den gewünschten Erfolg der nachhaltigen Einschulung des Soh- nes herbeiführen könnten. Bereits im Bericht von E.____ vom 22. März 2013 wurde festgestellt, dass D.____ dringend eingeschult werden müsse und er in seinem Wohle gefährdet sei. Auch die Gespräche mit I.____ der Familien- und Jugendberatung Birseck, bei welchem die Eltern gemäss seinem Schreiben vom 13. Mai 2013 an das Bezirksgericht Arlesheim schon länger in Beratung waren, trugen nichts zur nachhaltigen Verbesserung der Situation bei. Dass sich D.____ bereits wenige Tage nach der Einweisung in das UKBB beruhigte und die Tatsache, dass trotz veränderter Familiensituation und der Beratung von I.____ keine nachhaltige Verbes- serung eintrat, zeigt die Notwendigkeit einer stationären Massnahme deutlich auf. Da weder mildere Massnahmen für eine dauerhafte Einschulung vorgebracht wurden, noch solche er- sichtlich sind, ist die von der Vorinstanz angeordnete Massnahme, nämlich der Mutter die Ob- hut zu entziehen und sie auf das Durchgangsheim J.____ zu übertragen, angemessen. Dem- entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid vom 25. Oktober 2013 zu bestätigen und der Antrag der Berufungsklägerin, es sei die Obhut über den Sohn D.____ bei ihr zu belassen, folg- lich abzuweisen.
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2.8 Schliesslich bleibt anzufügen, dass kein Auftrag an die KJP BL in den Akten enthalten ist, da dieser Auftrag gemäss Ausführungen der Rechtsvertreterin des Kindsvaters anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, mündlich von den Eltern erteilt wurde. Dementspre- chend ist der besagte Auftrag an die KJP BL durch die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu präzisieren, und die KJP BL anzuweisen, Empfehlungen über die erforderlichen Kindesschutzmassnahmen, die Obhutszuteilung, das Kontaktrecht zum nicht obhutsberechtigten Elternteil sowie über psychologische und/oder psychiatrische Beglei- tungen / Beratungen / Behandlungen von D.____ abzugeben. Die Abklärungen durch die KJP BL sind mit dem Durchgangsheim J.____ zu koordinieren. Die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Birstal wird in Zusammenarbeit mit der Erziehungsbeiständin, E., gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB damit beauftragt, die Heimplatzierung vorzunehmen. Die Erziehungsbei- ständin wird zudem im Rahmen der schon bestehenden Erziehungsbeistandschaft damit be- traut, den Kontakt zwischen D. und seinen Eltern nach Rücksprache mit dem Durchgangs- heim J.____ für die Zeit während des Aufenthalts des Sohnes im besagten Heim zu organisie- ren.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 25. Oktober 2013, lautend:
„In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheides vom 26. September 2013 wird der Ehefrau die Obhut über den Sohn D., geboren am yy.yy.yyyy, entzogen und auf das Durchgangsheim J. übertragen.“
wird bestätigt.
Der von den Parteien an die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland mündlich erteilte Auftrag, welcher vom Bezirksgericht Arlesheim mit Ent- scheid vom 26. September 2013 bestätigt wurde, wird präzisiert.
Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland wird angewiesen, insbe- sondere die folgenden Fragen zu beantworten:
Die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland und das Durchgangsheim J.____ werden gebeten, die Abklärungen zu koordinieren.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal wird beauftragt, die Heimplatzierung in Zusammenarbeit mit der Erziehungsbeiständin, E.____, vorzunehmen.
Die Erziehungsbeiständin wird zudem im Rahmen der schon bestehen- den Erziehungsbeistandschaft damit betraut, den Kontakt zwischen D.____ und seinen Eltern nach Rücksprache mit dem Durchgangsheim J.____ für die Zeit während des Aufenthalts des Sohnes im besagten Heim zu organisieren.
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Entscheidgebühr von CHF 2‘000.00 für das Berufungsverfahren zuzüglich Kosten für die Übersetzung (Englischdolmetscher) von CHF 206.25 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst. Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Carole Girod