Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 3. Dezember 2013 (715 13 44 / 286)
Arbeitslosenversicherung
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht rechtsgenüglich belegt
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. Der 1970 geborene A.____ war seit 1. Januar 1996 bei der B____AG angestellt. Mit Schreiben vom 26. April 2012 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2012. Am 23. Mai 2012 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) zur Arbeits- vermittlung an und erhob am 25. Mai 2012 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2012. Mit Verfügung Nr. 1803/2012 vom 16. August 2012 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstver-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. August 2012 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 9. Januar 2013 fest.
B. Hiergegen erhob A.____ am 8. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einsprache- entscheides vom 9. Januar 2013. Eventualiter seien die Einstelltage angemessen zu reduzie- ren; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm der Ver- bleib bei der B____AG aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei.
C. Mit Eingabe vom 18. März 2013 beantragte die Arbeitslosenkasse, es sei das Verfah- ren im Hinblick auf die beim Bundesgericht hängigen Verfahren betreffend die Frage der Zu- mutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle zu sistieren. Da der Versicherte gegen eine Sistierung keine Einwände erhob, erliess das Kantonsgericht am 15. April 2013 eine Sistie- rungsverfügung. Nach Vorliegen der Urteile des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, und vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, hob das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. Juli 2013 die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf.
D. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2013 schloss die Arbeitslosenkasse auf Ab- weisung der Beschwerde. Sie führte aus, aufgrund der Akten sei nicht erstellt, dass dem Be- schwerdeführer der Verbleib an der bisherigen Stelle aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht er- füllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechti-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung im Umfang von 31 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 246.65 und damit ein Streitwert von Fr. 7'646.15 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwal- tungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2007, Rz. 822).
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberech- tigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den per- sönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. ARV 1982 Nr. 4 S. 39). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsver- hältnis von sich aus kündigt, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbar- keitsgedanken. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Vermag die versicherte Per- son für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/aa; Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_12/2010, E. 2.2 und vom 30. April 2009, 8C_958/2008, E. 2.2). Das Bundesgericht entschied in konstanter Pra- xis, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinwei- sen). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. ARV 1976 Nr. 18; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern und Stutt- gart 1988, N. 27 zu Art. 16; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung, Zürich 1998, S. 116).
3.3 Ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen mitarbeitenden Personen genügt allein nicht für die Annahme von Unzumutbarkeit. Bei Schwierigkeiten wie Auseinander- setzungen, Stresssituationen und dergleichen ist es der versicherten Person grundsätzlich zu-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumuten, ihre Stelle nicht ohne Zusicherung einer neuen Anschlussstelle aufzugeben. So hielt das Bundesgericht fest, dass belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigten. Sie könnten aber allenfalls beim Verschulden be- rücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweisen). Belegt aber die versicherte Person durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel, dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar war, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheit- lichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteile des Bundesgerichts vom 13. März 2013, 8C_943/2012, E. 2 und vom 17. Juni 2013, 8C_201/2013, E. 2).
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusam- mentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Mit Schreiben vom 26. April 2012 kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der B____AG per 31. Juli 2012. Er wies darin auf Unstimmigkeiten hin und hielt fest, dass er sich nicht mehr einbringe, an sich zweifle und sich hinterfrage. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Leistung so zu erbringen, wie er das von sich erwarte. Im Antrag auf Arbeitslosenent-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung vom 25. Mai 2012 gab er als Grund für die Kündigung an, dass Unstimmigkeiten in der Firma bestünden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Versicherte am 28. Juni 2012, unter Hinweis auf sein Kündigungsschreiben vom 26. April 2012 fest, dass er das Ar- beitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst habe. Im nachgereichten Zeugnis vom 8. August 2012 bestätigte Dr. med. C., FMH Allgemeine Innere Medizin, dass der Versi- cherte seit dem 3. November 2011 wegen Schulterschmerzen rechts, Schmerzen im Ober- bauch sowie psychosomatischen Beschwerden bei ihm in Behandlung sei. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 hielt Dr. C. weiter fest, dass der Versicherte am 11. Juni 2012 und am 8. August 2012 bei ihm in Behandlung gewesen sei. Der Versicherte habe sich Anfang Juni 2012 wegen zunehmenden Beschwerden im Magen-Darm-Bereich gemeldet. Im November 2011 sei er diesbezüglich noch beschwerdefrei gewesen. Die Beschwerden seien im Verlauf des Frühsommers aufgetreten, nachdem der Versicherte zunehmende Probleme an seinem Arbeitsplatz gehabt habe. Aufgrund der Anamnese und der Klinik seien die gesundheitlichen Probleme als psychosomatisch beurteilt worden. Dem Versicherten sei empfohlen worden, um- gehend einen Stellenwechsel vorzunehmen. Nachdem die Therapiemassnahmen zu keiner Verbesserung der Beschwerden geführt hätten, sei der Versicherte diesem Rat gefolgt und ha- be die Stelle gekündigt. In der Folge habe sich das Beschwerdebild verbessert.
5.2 Bei der Prüfung der Unterlagen fällt zunächst auf, dass kein echtzeitliches Arztzeugnis zu finden ist, dem die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle oder eine psy- chiatrische Diagnose zu entnehmen wäre. Dem Versicherten wurde denn auch keine krank- heitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem gibt der Beschwerdeführer weder im Kün- digungsschreiben vom 26. April 2012 noch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. Mai 2012 gesundheitliche Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Die Un- zumutbarkeit eines Verbleibens an der bisherigen Stelle ist folglich ausschliesslich durch die nachträglich erstellten Arztzeugnisse von Dr. C.____ vom 8. August 2012 und 29. Januar 2013 bescheinigt worden. Diese Berichte erweisen sich indessen als wenig substantiiert, teilweise widersprüchlich und in Bezug auf den Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung als nicht hinrei- chend klar; sie stellen deshalb keine geeignete Entscheidgrundlagen dar. Konkret bestätigte Dr. C.____ im Zeugnis vom 8. August 2012, dass der Versicherte seit dem 3. November 2011 wegen Schulterbeschwerden rechts, Schmerzen im Oberbauch sowie psychosomatischen Be- schwerden in ärztlicher Behandlung stehe. Im Zeugnis vom 29. Januar 2013 führte er demge- genüber aus, dass die geklagten Bauch-, Magen- und Darmbeschwerden im Juni 2012 aufge- treten seien und der Versicherte im November 2011 diesbezüglich noch beschwerdefrei gewe- sen sei. Diese Aussage ist mit Blick auf die Angaben im Zeugnis vom 8. August 2012 wider- sprüchlich. Zudem ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass der Zeitpunkt des ärzt- lichen Rates, die bisherige Arbeitsstelle zu kündigen, unklar ist: Im Zeugnis vom 29. Januar 2013 hielt Dr. C.____ fest, dass sich der Versicherte Anfang Juni 2012 bei ihm gemeldet habe und die Beschwerden im Verlauf des Frühsommers aufgetreten seien. Die Kündigung der Ar- beitsstelle erfolgte aber bereits am 26. April 2012 und damit in zeitlicher Hinsicht deutlich vor dem vom behandelnden Arzt im Zeugnis vom 29. Januar 2013 genannten Beginn der gesund- heitlichen Beschwerden. Insgesamt erweisen sich die Zeugnisse von Dr. C.____ als nicht ein- deutig im Sinne der Rechtsprechung. Seine vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen vermögen die Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz nicht rechtsgenüglich zu bele-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen. Es liegen auch keine anderen geeigneten Beweismittel bei den Akten, die auf eine Unzu- mutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen schliessen lassen würden. Im Rahmen der Mitwir- kungspflicht der Parteien (vgl. Erwägung 4.1 hiervor) wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die medizinische Notwendigkeit der Aufgabe der Arbeitsstelle glaubhaft zu machen, was ihm nicht gelungen ist. Im Hinblick auf den strengen Massstab bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zum Verbleib an der bisherigen Stelle (vgl. E. 3.2 hiervor) kann bei dieser Sachlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Aufgabe der Arbeitsstelle aus entschuldbaren gesundheitlichen Gründen erfolgt ist.
5.3 Zusammengefasst kann der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich darlegen, dass ein zwingender Grund zur freiwilligen Stellenaufgabe vorgelegen hat. Die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden.
6.1 Es ist sodann zu prüfen, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Er- messen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Er- messen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Ge- sichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat.
6.2 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31-60 Tagen zur Folge hat. Innerhalb dieses Rah- mens hat sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen ver- fügt. Bei der Festlegung der Dauer der Einstellung hat sie zu Recht zu Gunsten des Beschwer- deführers berücksichtigt, dass Probleme am Arbeitsplatz bestanden haben und der Versicherte gewisse gesundheitliche Beschwerden aufwies. Insgesamt ist eine Einstellung in der An- spruchsberechtigung im untersten Bereich des schweren Verschuldens von 31 Tagen nicht zu beanstanden. Die Arbeitslosenkasse hat ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtge- mäss ausgeübt. Gegebenheiten, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen würden, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass ihm aus ge- sundheitlichen Gründen ein Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle zumindest bis zur Zusiche- rung einer neuen Arbeitsstelle nicht zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin hat so- dann ihr Ermessen bei der Festlegung der Einstelltage korrekt ausgeübt. Die Beschwerde er- weist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht heben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.