Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. November 2013 (715 13 147)
Arbeitslosenversicherung
Erlass einer Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung; Vorlie- gen des guten Glaubens beim Empfang der Leistungen auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin verneint
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Elisabeth Maier, Advo- katin, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass einer Rückforderung
A. A.____ beantragte angesichts einer auslaufenden Leistungsrahmenfrist mit Gesuch vom 14. September 2009 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Oeka) die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist und machte ab dem 26. September 2009 Anspruch auf Taggeldleistungen im Rahmen einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 60 % geltend (4. Be- zugsrahmenfrist vom 26. September 2009 bis 25. September 2011). Mit Schreiben vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 26. Oktober 2009 wurde die Versicherte von der Oeka über ihren Versicherungsleistungsan- spruch, insbesondere über die durchschnittlich zu erwartende Bruttomonatsentschädigung von Fr. 3‘422.10 und ihren versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 4‘278.-- informiert. Mit Verfü- gung vom 10. Juni 2011 forderte die Oeka unrechtmässig gewährte Taggelder in der Höhe von Fr. 22‘141.20 zurück. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin in Binningen, am 16. August 2011 Einsprache. Mit Entscheid vom 19. Juni 2012 hiess die Oeka die Einsprache teilweise gut und reduzierte den Betrag der Rückforderung aufgrund eingetrete- ner Verwirkung auf Fr. 12‘890.90. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 21. August 2012 reichte die Versicherte, erneut vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, bei der kantonalen Amtsstelle des KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV (KIGA), ein Gesuch um Erlass der Rückforderung ein und beantragte zudem die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege lehnte das KIGA mit Verfügung vom 12. September 2012 mit der Begründung ab, die anwaltliche Vertretung sei nicht notwendig. Mit Verfügung vom 25. September 2012 lehnte das KIGA das Erlassgesuch ebenfalls ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Versi- cherte aufgrund der fortlaufend erhaltenen Taggeldabrechnungen hätte erkennen müssen, dass ihr für die Monate September 2009 bis Dezember 2010 der bei der Organisation B.____ erzielte Zwischenverdienst nicht angerechnet worden sei und dass es sich dabei um einen Irrtum han- deln müsse. Dies gelte umso mehr, als auch in den vorangegangenen Rahmenfristen während längerer Zeit ein Zwischenverdienst erzielt und dieser bei den Taggeldabrechnungen durch- wegs berücksichtigt und in den monatlichen Leistungsabrechnungen jeweils explizit ausgewie- sen worden sei. Aus objektiver Sicht betrachtet hätte die Versicherte auch als Laie erkennen können, dass die monatlich gesamthaft ausgerichteten Leistungen (Erwerb und Erwerbsersatz) in keinem Verhältnis zu ihrem versicherten Verdienst bzw. zu ihrem Einkommen vor der Arbeits- losigkeit stünden. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die fi- nanzielle Lage des Haushalts angespannt gewesen sei. Bei Anwendung des ihr zumutbaren Mindestmasses an Sorgfalt bei der Entgegennahme der Leistungen habe die Versicherte nicht gutgläubig gewesen sein können. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache lehnte das KIGA mit Einspracheentscheid vom 11. April 2013 ab.
B. Hiergegen erhob A.____, erneut vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, mit Einga- be vom 14. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. April 2013 sowie die Feststellung, dass ihr die Rückforderung erlassen werde und sie auch im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung habe; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerde- führerin die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdever- fahren.
C. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 9. August 2013 auf Abweisung der Be- schwerde.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien in den Schriften ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desselben Kantons. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kan- tonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Das angerufene Kantons- gericht ist demzufolge für die Behandlung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Nachdem der Einspracheentscheid der Oeka vom 19. Juni 2012 in Rechtskraft erwach- sen ist, hat vorliegend als unbestritten zu gelten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Ar- beitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘890.90 bezogen hat. Strittig und zu prü- fen ist hingegen, ob ihr die Rückforderungsschuld erlassen werden kann.
3.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rück- forderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezo- gene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläu- big und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer gros- sen Härte voraus.
3.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un- rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechts- mangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Demnach liegt der gute Glaube
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arg- listiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahr- lässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn bei- spielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumu- tende Mindestmass an Sorgfalt anwendet (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosen- versicherungsgesetz, Bd. II, Bern 1988, S. 781, N 41 zu Art. 95, mit weiteren Hinweisen). Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässig- keit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Men- schen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leis- tungsempfang nicht fehlen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivi- tät Mögliche und Zumutbare nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2010, 8C_784/2009, E. 3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 110 V 176 E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 N 33). Ungeschick- lichkeiten oder Versäumnisse, die im sozialen Lebensalltag einer vernünftig und sorgfältig han- delnden Person üblicherweise vorkommen können, schliessen das Vorliegen des guten Glau- bens demnach nicht aus. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt somit dann vor, wenn das Be- wusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Be- trachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar erscheint (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 N 23).
3.3 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durch- führungsorgan zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (UELI KIESER, a.a.O., Art. 31 N 7). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfah- ren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Der gute Glaube entfällt daher zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grob- fahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten im Sinne von Art. 29 und 31 ATSG zurückzuführen ist.
4.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die von der Beschwerdeführerin von September 2009 bis Dezember 2010 erzielten Zwischenverdienste bei
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Organisation B.____ bei der Abrechnung der ihr zustehenden Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind. Unbestritten ist auch die Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin den erzielten Zwischenverdienst bei der Organisation B.____ jeden Monat vollständig und korrekt deklariert hat und sich diesbezüglich keine Meldepflichtverletzung zu Schulden hat kommen lassen (vgl. Formulare Angaben der versicherten Person für den Monate September 2009 bis Dezember 2010).
4.2.1 Zu prüfen ist aber im Lichte der in Erwägung 3.2 hiervor dargelegten Grundsätze, ob die Beschwerdeführerin das von ihr geforderte zumutbare „Mindestmass an Sorgfalt“ beim Leis- tungsempfang hat fehlen lassen.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt bzw. nicht korrekt gewürdigt habe. Unberücksichtigt geblieben sei, dass neben der Arbeitslosenentschädigung und dem Zwischenverdienst auch andere Zahlungseingänge erfolgt seien. Daher greife es zu kurz, wenn die Vermutung aufgestellt werde, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf den Kontostand ihres Privatkontos hätte auffallen müssen, dass die Gesamtentschädigung zu hoch ausgefallen sei. Ebenfalls ohne Würdigung geblieben sei, dass sich die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit in einer grossen Belastungssituation befunden habe, was auch aus dem Kündigungsschreiben vom 28. September 2009 hervorgehe. Die korrekte Würdigung der Ge- samtsituation müsse dazu führen, dass anerkannt werde, dass jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen nur aufgefallen wäre, dass sich die finanzielle Gesamtlage über die fragliche Zeitspanne etwas entspannt habe. Da die Beschwer- deführerin in der gleichen Zeit ihre Tätigkeit bei der Organisation B.____ umfangmässig gestei- gert habe, habe sie die finanzielle Entspannung dem geleisteten Arbeitseinsatz zugewiesen. Es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, den guten Glauben beim Empfang der Leistungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu widerlegen. Die Würdigung der konkreten Umstände ergebe vielmehr, dass das Verhalten entschuldbar sei und die Beschwer- deführerin alles in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare unternommen habe.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Vernehmlassung die Auffassung, dass sie sich genügend mit den tatsächlichen Umständen des Falles auseinandergesetzt habe. Es liege in der Natur des Erlassverfahrens, dass subjektive Elemente nur schwer oder meist gar nicht ob- jektivierbar seien oder gar Eingang in die Akten finden würden. Die Beschwerdegegnerin sei bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht an die Einwendungen der einsprechenden Person ge- bunden, da diese oftmals nicht geeignet seien, die tatsächlichen Umstände effektiv abzubilden. Die unterschiedliche Gewichtung von sachverhaltsrelevanten, aktenkundigen Elementen sowie die daraus in Ausübung des zustehenden Ermessensspielraums gezogenen Schlüsse würden keine ungenügende Würdigung darstellen. Die Beschwerdeführerin hätte bei der ihr zumutba- ren Sorgfalt bemerken müssen, dass die korrekt deklarierten Zwischenverdiensteinkommen bei der Leistungsberechnung und bei der Leistungsausrichtung nicht berücksichtigt worden seien, besonders unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie sich in einer angespannten finanzi- ellen Lage befunden habe und sie sich zudem intensiv mit der finanziellen Sicherung ihrer Exis- tenz und der Weiterbildungsfinanzierung auseinander gesetzt habe. Man habe von der geltend
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemachten gesundheitlichen und familiären Belastungen Kenntnis genommen. Die oft ausführ- lichen Protokolle der Beratungsgespräche beim RAV würden erkennen lassen, dass die Be- schwerdeführerin in ihrer Lebenssituation verständlicherweise sehr gefordert gewesen sei, sie sich aber jeweils kraftvoll und zielgerichtet auf die gesteckten Ziele habe fokussieren können. Man teile aufgrund der Aktenlage die Einschätzung nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage befunden habe, den Überblick über die Familien- und Geschäftsfinanzen zu wahren oder gar die unterlassene Anrechnung des erzielten Zwischenverdienstes anhand der Leistungsabrechnungen zu bemerken. Auch eine Nachfrage beim Amt für Ausbildungsbeiträge Basel-Landschaft habe nicht ergeben, dass sich bezüglich der Dokumentation der finanziellen Situation Probleme oder Einschränkungen ergeben hätten.
4.3.1 In einem kürzlich ergangenen Urteil musste sich das Bundesgericht vertieft mit der Vo- raussetzung des guten Glaubens im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren auseinander setzen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_385/2013). Nach Würdigung der bisherigen Rechtsprechung hielt es an seiner restriktiven Anwendung des guten Glaubens fest. Es stellte fest, dass beim Bezug einer lediglich geringfügig zu hohen Entschädigung hin- sichtlich der Kontrolle der Abrechnungen an die gebotene Aufmerksamkeit und die Pflicht, den Fehler zu melden, weniger strenge Anforderungen zu stellen seien als bei der Entgegennahme einer Leistung, die jeden Monat mehrere Hundert Franken zu hoch ausfalle, was ohne weiteres bemerkt hätte werden müssen. Vorliegend ist ein Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 37‘273.45 nicht berücksichtigt und insgesamt ist während 16 Monaten ein Betrag von Fr. 22‘141.20 (ohne Verwirkung) zu viel ausbezahlt worden. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass kurz nach Beginn des vorliegend zu überprüfenden Zeitraums der höhere Zwischenver- dienst beim Schulheim C.____ weggefallen ist, weshalb die Auswirkungen des Mangels für die Beschwerdeführerin anfänglich wohl nicht unmittelbar spürbar gewesen sind, kann nicht dar- über hinweg gesehen werden, dass es sich um einen monatlichen Zuschuss von durchschnitt- lich über Fr. 1‘000.-- gehandelt hat. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind daher vorliegend strenge Anforderungen hinsichtlich der Aufmerksamkeit der Beschwerde- führerin bei der Kontrolle der Abrechnungen zu stellen, da nicht mehr von einer nur geringfügig zu hohen Entschädigung gesprochen werden kann.
4.3.2 In Bezug auf die persönlichen Umstände gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Be- schwerdeführerin im vorliegend fraglichen Zeitraum um die Ausrichtung von Ausbildungszu- schüssen gekümmert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sie einen guten Überblick über die eigenen finanziellen Verhältnisse und die monatlichen Zahlungseingänge hatte. Weiter darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Beschwerdeführerin hervorragend Deutsch spricht und über ein überdurchschnittlich hohes Ausbildungsniveau verfügt, das ihr ermöglicht, die feh- lerhafte Auszahlung zu erkennen. Insbesondere ihre Ausbildungen zur medizinischen Praxisas- sistentin sowie zur Sozialpädagogin lassen darauf schliessen, dass ihr der Umgang mit ver- schiedenen Einnahmequellen nicht gänzlich fremd gewesen ist. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit bald zehn Jahren als selbständige Körpertherapeutin arbeitet und sie diesbezüglich die Kontrolle über die eingegangenen Zahlungen behalten muss, um ihre Selb- ständigkeit wirtschaftlich auszuüben, lässt auf eine Vertrautheit mit Leistungsabrechnungen schliessen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer vierten Bezugsrahmenfrist
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht befand und sie auch in den vorangehenden Rahmenfristen bereits Erwerbseinkommen im Zwi- schenverdienste abgerechnet hatte. Sie war daher mit den Taggeldabrechnungen der Oeka und dem System des Zwischenverdienstes bereits bestens bekannt. Eine erstmalige und ein- malige Konfrontation mit einem derartigen tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt liegt nicht vor. Es bestehen auch in chronologischer Hinsicht keine verwirrenden Umstände, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, die fehlerhaften Auszahlungen zu bemerken. Die Gesamtheit dieser persönlichen Umstände zeugen davon, dass die Beschwerdeführerin bei der ihr obliegenden gebotenen Sorgfalt den Fehler hätte bemerken müssen.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie einer erhöhten Grundbelastung – einer mul- tifaktoriellen Belastungssituation – ausgesetzt gewesen sei. Es ist mit der Beschwerdeführerin dahingehend einig zu gehen, dass gesundheitliche Schwierigkeiten zu den Umständen gehö- ren, die einen nicht unwesentlichen Faktor zur Bestimmung des Möglichen und Zumutbaren und damit zur Feststellung des geforderten Masses an Sorgfalt unter an sich gleichen Umstän- den bilden können. Vorliegend kann aber gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass aus gesundheitlichen Gründen eine erhöhte Grundbelastung be- standen hätte. Dr. med. D., Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatische & psychosoziale Medizin SAPPM, berichtet von einer psychotherapeutischen Behandlung vom 4. September 2006 bis Ende Oktober 2008 (Bericht vom 8. Oktober 2012). Die dort erwähnten gesundheitli- chen Beschwerden – eine schwere Schlafstörung und eine daraus folgende Depression – be- standen somit in einem Zeitraum, der weit vor dem vorliegend zu prüfenden liegt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das ärztliche Zeugnis von Dr. med. E., Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, vom 12. Oktober 2012 beruft, kann sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daraus geht hervor, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin vom 18. März 2009 bis 26. Juli 2011 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E.____ befand. Soweit Dr. E.____ anfügt, dass er im Rahmen von regelmässig stattfindenden Familiengesprächen immer wieder habe feststellen müssen, dass die Mutter seines Patienten selbst nur wenig be- lastbar und sehr erschöpft gewesen sei und sich – mit Höhepunkt im Sommer des Jahres 2011 – am Rande der Überforderung befunden habe, kann daraus keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Dieses kurze ärztliche Attest ist zu wenig aussagekräftig, um eine erhebliche medizinische Beeinträchtigung zu belegen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerde- führerin gegenüber 2008 verbessert hat, da sie sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung befand. Als weiteres Indiz können die Beratungsgespräche beim RAV herangezogen werden. Daraus geht zu keinem Zeitpunkt hervor, dass die Beschwerdeführerin unter grundsätzlichen gesund- heitlichen Problemen leiden würde (vgl. Protokolle der RAV-Beratungsgespräche vom 19. März 2010, vom 28. Mai 2010, vom 23. Juli 2010, vom 11. Oktober 2010 und vom 21. Dezember 2010). Für September 2009 bis Dezember 2010 sind damit keine gesundheitlichen Beschwer- den belegt, die die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführerin möglicher- weise hätten herabsetzen können. Das Kündigungsschreiben vom 28. September 2009 schliesslich zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Projekten gearbeitet hat und sie zeitlich sicherlich sehr ausgefüllt gewesen ist. Eine Überlastungssituation, die zur Auf- gabe der 30 % Stelle geführt hätte, lässt sich daraus aber nicht ableiten, denn gemäss Schrei- ben sei die im gegenseitigen Einverständnis erfolgende Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfolgt, weil das angebotene Pensum von 90 % angesichts der anderen Projekte nicht möglich gewesen sei. Die Kündigung ist somit nicht aus einer Überforderung heraus erfolgt, sondern ist letztlich auf eine andere Ausrichtung der beruflichen Präferenzen der Beschwerdeführerin zu- rückzuführen.
Weiter ist mit der Beschwerdeführerin grundsätzlich dahingehend einig zu gehen, dass der Um- stand, dass jemand alleinerziehender Elternteil von zwei Kindern ist, eine erhöhte Grundbelas- tung mit sich bringen könnte. In Anbetracht des Umstands aber, dass die Kinder der Beschwer- deführerin im Jahr 2010 bereits 19 und 16 Jahre alt gewesen sind und sich bereits in einer Aus- bildung befunden haben, ist nicht von der gleichen kräftezerrenden Belastung auszugehen, wie sie bei einem alleinerziehenden Elternteil von zwei Kleinkindern besteht.
Soweit aus den Akten hervor geht, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen nicht immer pünktlich abgegeben hat, kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. z.B. das Protokoll des RAV-Beratungsgesprächs vom 17. November 2009). Da sie die versäumte Handlung jedes Mal umgehend nachgeholt hat, ist es zu keinen Sanktionen von Seiten der Be- schwerdegegnerin gekommen. Es handelt sich somit nicht um einen gravierenden Mangel. Wei- tere Versäumnisse der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erfüllung der Kontrollpflichten sind nicht ersichtlich. Eine über das übliche Mass hinausgehende Belastung der Beschwerdeführerin kann daraus nicht abgeleitet werden.
4.4 Die Würdigung der Akten zeigt, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer generellen Überforderung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, welche das erforderliche Mass an Sorgfalt herabsetzen würde. Mit der Beschwerdegegnerin ist somit darin einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin den Irrtum der Oeka aufgrund der für die vorangehenden Monate erhaltenen Taggeldabrechnungen ohne besondere Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Es liegt eine länger andauernde und fehlerhafte Leistungsbezugszeit vor, mit deren zunehmendem Verlauf sich die Beschwerdeführerin letztlich nicht mehr auf den guten Glauben berufen kann. Dies gilt umso mehr, weil die massliche Abweichung der ausbe- zahlten Arbeitslosenentschädigung dem Gesagten zufolge keine nur geringe Differenz darstellt. Die fragliche Unterlassung der Beschwerdeführerin stellt bei objektiver Betrachtungsweise kein Versäumnis dar, das im sozialen Lebensalltag einer vernünftig und sorgfältig handelnden Per- son üblicherweise vorkommen kann. Das Fehlen des Bewusstseins eines unrechtmässigen Bezugs der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung erscheint – auch unter Berücksich- tigung der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin – demnach als nicht entschuldbar. Der gute Glaube beim Leistungsbezug kann daher nicht bejaht werden. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzuweisen.
5.1.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsinternen Verfahren zu Recht abgelehnt hat, indem sie die sachliche Gebotenheit der Rechtsverbeistän- dung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung verneint hat, Verfahrensgegenstand würden nicht rechtlich komplexe Fragen oder unübersichtliche Sachverhalte bilden, sondern vielmehr
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Darlegung der persönlichen Handlungs- oder Unterlassungsmotivation sowie die persönli- chen Umstände.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sich die Notwendigkeit der Vertre- tung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich danach beurteile, ob eine finanziell nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise ebenfalls eine Vertretung beanspru- chen würde. Im Zusammenhang mit einem Erlassverfahren sei diese Prüfung etwas schwierig, weshalb es sich anbiete, bei Beurteilung des fraglichen Kriteriums die Bedeutung der Sache für die versicherte Person zu berücksichtigen. Vorliegend stehe eine Rückforderung von Fr. 12‘890.90 zur Diskussion. Bereits dieser Betrag weise eine erhebliche Bedeutung auf, wes- halb sich eine anwaltliche Vertretung rechtfertige. Zudem bestehe gegenüber der Beschwerde- führerin noch eine offene Darlehensschuld einer privaten Institution, welche hinsichtlich eines Erlasses den Entscheid des KIGA im Sinne einer umfassenden Schuldenbereinigung abwarte. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das Erlassverfahren direkt mit dem Rückforderungs- verfahren zusammen hänge. Es sei weder verfahrensökonomisch noch realistisch der Man- dantschaft zu empfehlen, nach Abschluss des Rückforderungsverfahrens das Erlassverfahren ohne rechtliche Vertretung zu durchlaufen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die recht- liche Fragestellung für einen juristischen Laien auch nicht derart einfach sei, dass keine anwalt- liche Vertretung benötigt würde.
5.2 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Im verwaltungsinternen Verfahren ist jedoch – im Gegensatz zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren – an die sachli- che Gebotenheit der Verbeiständung rechtsprechungsgemäss ein strengerer Massstab anzule- gen (Urteile des Bundesgerichts vom 15. April 2010, 8C_892/2009, E. 3.2 und vom 18. Mai 2009, C_991/2008, E. 4.2; diese Auslegung findet auch in der Lehre Zustimmung: UELI KIESER, a.a.O., Art. 37 N 22 f.). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in jenen Aus- nahmefällen auf, in denen eine Rechtsvertretung beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 201 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 3. Mai 2011, 9C_161/2011, E. 2 und vom 31. Mai 2010, 8C_243/2010, E. 2). Den höheren An- forderungen an die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist insofern Rechnung zu tragen, als die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendba- ren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksich- tigen sind. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachver- halts fallen auch in der Person des Betroffenen oder der Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 35 f. E. 4b mit Hinweisen). Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung droht, ist die Verbeistän- dung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 119 Ia 265 E. 3b, 117 Ia 281 f. E. 5b/bb mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend erweist sich eine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren auf- grund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und in Anbetracht der zu beantwor- tenden rechtlichen Fragen als nicht notwendig. Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Spra- che mächtig und befindet sich beruflich auf einem höheren Ausbildungsniveau. Sie arbeitet zu- dem seit Jahren im sozialpädagogischen Bereich, so unter anderem auch für die Organisation B.____, wo sie ausländische Familien begleitet. Auch gerade deshalb ist davon auszugehen, dass sie darin geschult ist, mit Behörden zu verkehren und ihre Interessen in tatsächlicher Hin- sicht zu vertreten. Weiter übt sie eine selbständige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsbereich aus, weshalb ebenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie sich selber hätte vertreten kön- nen. Auch wenn das Erlassverfahren an das Rückforderungsverfahren anschliesst, zwei unter- schiedliche Behörden involviert sind und es um einen Rückforderungsbetrag geht, der eine be- trächtliche Höhe hat, geht es schliesslich einzig darum, differenziert die persönlichen Umstände zu schildern und darzulegen, weshalb man den Fehler nicht hat erkennen können. Damit hat das Verwaltungsverfahren keine Komplexität erreicht, welche der Beschwerdeführerin sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht kaum mehr eine effiziente Geltendmachung ihrer Standpunkte ohne anwaltliche Unterstützung erlaubt hätte. Vor diesem Hintergrund ist die sach- liche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin von der Beschwerde- gegnerin im Einspracheverfahren zu Recht verneint worden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist deshalb vorliegend zu verzichten.
6.2 Abschliessend bleibt über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren zu bewilli- gen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhält- nisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach § 22 Abs. 1 und 2 VPO wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern ihr dafür die nötigen Mittel fehlen, ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und der Beizug einer anwaltlichen Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin kann gestützt auf die von ihr eingereichten Unterlagen bejaht und die Beschwerde als nicht offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Fraglich ist, ob die anwaltliche Vertretung geboten gewesen ist. Im Gegensatz zum verwaltungsinternen Verfahren ist zu berücksichtigen, dass im gerichtlichen Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip gilt. Es bestehen damit höhere formale Hürden zur Durchsetzung der Rechte als im vorinstanz- lichen Verfahren. In Anbetracht dieses Umstands sowie unter Berücksichtigung der zu würdi- genden rechtlichen Frage zum konkreten Mass an Sorgfalt erweist sich der Beizug einer an- waltlichen Vertretung vorliegend als notwendig. Somit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin im vorliegenden Beschwerdever- fahren zu bewilligen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 15. Oktober 2013 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 8 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 82.-- ausgewiesen, was umfangmässig nicht zu beanstan- den ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb für ihre Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘692.35 (8 Stunden und 15 Minuten à Fr. 180.-- + Auslagen in der Höhe von Fr. 82.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
6.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘692.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse ausgerichtet.