Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-11-20_vv_3
Entscheidungsdatum
20.11.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 20. November 2013 (810 12 351)


Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Regina Schaub, Ge- richtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 0202 vom 07. Februar 2012)

A. Am 2. November 2009 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von B.____ und A.. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) stützte diese Verfügung mit Beschluss vom 8. Juni 2010. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde von B. und A.____ wurde mit Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) vom 23. März 2011 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das AfM zurückgewiesen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Nach erneuter Beurteilung der Angelegenheit verfügte das AfM am 20. September 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von B.____ und A.____ und deren Ausreise aus der Schweiz bis spätestens am 31. Dezember 2011. Begründet wurde dies im Wesentli- chen damit, dass den Beschwerdeführern weder ermessensweise eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne, noch würden Härtefälle vorliegen. Seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 habe sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführer nichts geän- dert, beide seien nach wie vor vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Die beiden Be- schwerdeführer treffe ein erhebliches Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit, sie hätten beide das Engagement vermissen lassen, welches von sozialhilfeabhängigen arbeitsfähigen Personen erwartet werden dürfe.

C. Am 3. Oktober 2011 erhoben B.____ und A., vertreten durch Stephan Müller, Ad- vokat, beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Verfügung des AfM vom 20. September 2011. Sie beantragten, es seien ihnen in Aufhebung der Verfügung die Aufenthaltsbewilligun- gen zu verlängern, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 7. Februar 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Im Wesentlichen wurde fest- gehalten, dass sich der Sachverhalt seit dem Urteil des Kantonsgerichts insofern verändert ha- be, als dass der ältere Sohn von B., C., am 17. Juni 2011 eine Niederlassungsbewilli- gung in Basel erhalten habe. Daher stelle sich die Frage, ob der Schutzbereich von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschen- rechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 tangiert sei. Dies sei nicht der Fall, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und C. bestehe. Seit dem Urteil des Kantonsgerichts habe sich keiner der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe lösen können. Zudem sei die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig, da sich die Be- schwerdeführer trotz langer Anwesenheitsdauer in der Schweiz nicht genügend integriert hät- ten. Sie seien zudem nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig und würden nicht mit der nöti- gen Ernsthaftigkeit nach wirtschaftlicher Selbständigkeit streben. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland stark ge- fährdet bzw. eine Rückkehr unzumutbar seien.

D. Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 erhoben B.____ und A.____, wiederum vertreten durch Stephan Müller, Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 7. Februar 2012, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligun- gen, eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz; unter o/e-Kostenfolge, wobei den Be- schwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich ein Praktikum angetreten habe, was beim angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht be- rücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz habe sich zu wenig mit der Situation im Heimatland auseinandergesetzt, so dass die Begründung, eine Rückkehr sei nicht unzumutbar, mangelhaft sei. Auch sei nicht belegt, ob der ältere Sohn bzw. Halbbruder die Beschwerdeführer im Hei- matland unterstützen könne. Die Begründung, der Beschwerdeführer könne sich in Kamerun zurechtfinden, weil er die ersten zehn Lebensjahre dort verbracht habe, sei nicht haltbar. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 23. März 2012 (Eingang Gericht: 24. April 2012)

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde der Praktikumsvertrag des Beschwerdeführers eingereicht und geltend gemacht, er wür- de sich nun von der Sozialhilfe lösen können.

E. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juni 2012 wurde der Be- schwerdeführer wegen Schändung in gemeinsamer Begehung schuldig gesprochen und zu 2 3/4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 2 Jahre bedingt ausgesprochen wurden. Der Be- schwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

F. Mit Urteil des Kantonsgerichts vom 12. September 2012 wurde das Beschwerdeverfah- ren von A.____ aufgrund des laufenden Strafverfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils ausgestellt. Die Beschwerde von B.____ wurde abgewiesen.

G. Das Appellationsgericht Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. Juni 2013 von der Anklage der Schändung in gemeinsamer Begehung frei. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 wurde daraufhin das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

H. In seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 führte der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Stephan Müller, aus, es liege nun kein Widerrufsgrund mehr vor. Es stehe einzig noch die Sozialhilfeabhängigkeit im Raum, jedoch sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2009 volljährig sei und damit grundsätzlich für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen könne. Die in den Jahren zuvor von seiner Mutter angehäuften Schulden bei der Sozialhilfe könnten dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden. Der Regierungsrat führte dagegen in seiner Stellungnahme vom 28. August 2013 aus, das Strafurteil vom 5. Juni 2013 habe keinen Einfluss auf den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Wie bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 festgehalten worden sei, habe der Beschwerdeführer sowie seine Mutter den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 (Angewiesenheit auf Sozialhilfe) erfüllt. Zudem habe der Regierungsrat das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht zur Begründung seines angefochtenen Ent- scheids herangezogen.

I. Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte der Beschwerdeführer seinen Arbeitsver- trag mit der Firma D.____ AG in E.____ ein.

J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. September 2013 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und der Entscheid über die Bewilligung des Gesuchs um unentgelt- liche Prozessführung und Verbeiständung der Kammer überlassen. Die Betreibungsämter F.____ und G.____ reichten mit Eingaben vom 1. Oktober 2013 bzw. vom 9. Oktober 2013 je einen Betreibungsregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übri- gen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

  2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kog- nition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den ange- fochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

  3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolg- ten.

3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).

3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Kamerun keine staatsver- tragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.

4.1 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbun- den werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Nach Art. 62 lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen – und a fortiori solche nicht verlängern –, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gleichwohl ist der Widerrufs- grund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 lit. e AuG – entgegen dem scheinbar klaren Wortlaut dieser Bestimmung – nicht bereits bei jedem Sozialhilfebezug erfüllt. Vielmehr wird nach der Praxis des Kantonsgerichts unter Bezugnahme auf die Materialien zum AuG sowie auf entsprechende Stellungnahmen im Schrifttum auch mit Blick auf Art. 62 lit. e AuG – wie im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung – ein erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug vorausgesetzt, wobei zwischen den Wider- rufsgründen der Art. 62 lit. e AuG bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG im Rahmen der Verhältnismäs- sigkeitsprüfung graduell zu differenzieren ist (vgl. im Einzelnen KGE VV i.S. M. I. vom 18. November 2009 [810 10 127/279] E. 6 ff.).

4.3 Mit Blick auf die Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit ist zu bemerken, dass das Bundesgericht dieses Kriterium für ein Ehepaar bereits ab einer betragsmässigen Unterstüt- zung von Fr. 80'000.-- über einen Zeitraum von rund fünfeinhalb Jahren als erfüllt betrachtet hat (BGE 119 Ib 6 E. 3a). In einem weiteren Entscheid wurde zudem die öffentliche Unterstützung einer Frau sowie ihrer beiden Kinder im Umfang von Fr. 100'000.-- binnen weniger als fünf Jah- re als erheblich bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 2C_668/2009, E. 2.3). In Bezug auf das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit ist festzuhal- ten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die gegenwärtige Unterstützung ent- scheidend ist, sondern vielmehr, ob die Abhängigkeit zurückblickend einige Zeit andauerte, und ob die Befürchtung berechtigt ist, dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss. Abzustellen ist diesbezüglich auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der betroffenen ausländischen Person, wobei von den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des zu fällenden Entscheids auszugehen ist (BGE 119 Ib 6 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3).

5.1 Im Urteil vom 23. März 2011 hielt das Kantonsgericht fest, dass angesichts der unun- terbrochenen – und damals noch andauernden – Unterstützung des Beschwerdeführers und dessen Mutter durch die Sozialhilfebehörde H.____ seit Anfang 2006 (mit monatlich rund Fr. 2'000.--) sowie eines Gesamtbetrags bezogener Leistungen bis zum Erlass der Verfügung des AfM vom 2. November 2009 von Fr. 108'775.-- das Kriterium der erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit ohne weiteres erfüllt sei. Dies treffe auch auf den Beschwerdeführer zu, da die vor seiner Mündigkeit auf ihn entfallenden Fürsorgeleistungen, auch wenn sie zu Handen seiner Mutter ausgerichtet wurden, wirtschaftlich gesehen für den Beschwerdeführer selbst bestimmt waren und insoweit nicht von einem ungerechtfertigten Einbezug des Beschwerdeführers in eine gegen seine Mutter gerichtete fremdenpolizeiliche Massnahme ausgegangen werden kön- ne (vgl. BGE 119 Ib 6 E. 3a). In Bezug auf das Kriterium der Dauerhaftigkeit hielt das Kantons- gericht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer fliessend Deutsch spreche und sich seit dem Abbruch des zehnten Schuljahres nachweislich um eine Lehrstelle als Detailhandels- bzw. Büroangestellter bemüht habe. Gleichwohl sei eine Ablösung von der Sozialhilfe in naher Zu- kunft – bei einem mutmasslichen Lehrlingslohn von monatlich ca. Fr. 750.-- im ersten bzw.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 950.-- im zweiten Lehrjahr – nicht zu erwarten. Darüber hinaus scheine der Beschwerdefüh- rer derzeit auch wenig Aussicht auf eine Lehrstelle zu haben, habe er doch auf sämtliche seiner bisherigen Bewerbungen jeweils einen negativen Bescheid erhalten. Der Beschwerdeführer erfülle somit den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 lit. e AuG .

5.2 In seiner Stellungnahme vom 28. August 2013 führte der Regierungsrat aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfülle und am Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 festzuhalten sei. Das ergangene Strafur- teil würde lediglich dazu führen, dass der Beschwerdeführer nicht auch den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gesetzt habe.

5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 27. August 2013 geltend, dass er erst seit Dezember 2009 volljährig sei und damit grundsätzlich für seinen eigenen Le- bensunterhalt sorgen könne. Die in den Jahren zuvor von seiner Mutter angehäuften Schulden bei der Sozialhilfe könnten ihm deshalb nicht zur Last gelegt werden. Was die seither durch den Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfeleistungen betreffe, müsse berücksichtigt werden, dass während der ganzen Zeit das Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung hängig gewesen sei und er deshalb gegenüber potentiellen Arbeitgebern nie eine gül- tige Aufenthaltsbewilligung habe vorweisen können.

5.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Erreichen seiner Mündigkeit am 1. Januar 2010 bis zu seinem Wegzug aus der Gemeinde am 31. Oktober 2013 von den Sozialen Diensten H.____ finanziell unterstützt wurde. In dieser Zeit bezog der Beschwerdefüh- rer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von über Fr. 63‘000.--. Im Lichte der vorerwähnten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich der geleistete Gesamtbetrag seit Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 62 lit. e AuG als erheblich. Wird zudem die Unterstützung durch die Sozialhilfebehörde H.____ von Anfang 2006 bis zum Erlass der Verfügung des AfM vom 2. November 2009 von Fr. 108'775.--, welche gemäss kantonsgericht- lichem Urteil vom 23. März 2011 sowohl der Mutter als auch dem Beschwerdeführer zugerech- net werden, einbezogen, ist das Kriterium der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit ohne weite- res erfüllt.

5.5 Der Beschwerdeführer bezieht seit Ende Oktober 2013 keine Gelder der Öffentlichen Fürsorge mehr, womit beurteilt werden muss, ob die Fürsorgeabhängigkeit im Sinne des Ge- setzes dennoch als fortgesetzt bzw. dauerhaft zu gelten hat. Abzustellen ist diesbezüglich auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung des Beschwerdeführers, wobei von den aktuellen Verhältnissen im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist (vgl. E. 4.3). Der Beschwerdeführer war vorliegend über seine Mündigkeit hinaus vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2013 – mit einer Leistungseinstellung vom 31. Mai 2011 bis 1. Dezember 2011 – und damit während gut 3 1/2 Jahren seit seiner Volljährigkeit sozialhilfeabhängig. Seit dem kantonsgerichtlichen Urteil vom 23. März 2011 hat der Beschwerdeführer von März bis Ende Juli 2012 vorübergehend ein Prak- tikum absolviert und den Akten zufolge im August 2012 eine Ausbildung für das Bürofachdiplom VSH in der Schule I.____ begonnen. Seit September 2013 arbeitet der Beschwerdeführer als Telefonverkäufer bei der Firma D.____ AG in E.____ und erhält einen Monatslohn in der Höhe

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 2‘500 brutto. Aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses konnte sich der Be- schwerdeführer zwar bei der Sozialhilfebehörde H.____ abmelden, dennoch scheint eine erneu- te Sozialhilfeabhängigkeit als sehr wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer bisher nie lange an einem Arbeitsort geblieben ist. So wurde aus der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. März 2012 geltend gemachten Möglichkeit des Lehrstellenerhalts nach Abschluss seines Praktikums bei der J.____ GmbH nichts und es wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch kein Arbeitszeugnis bzw. keine Arbeitsbestätigung über die Praktikumszeit bei der J.____ GmbH eingereicht. Anschliessend hat er an der I.____ Schule eine Ausbildung angefangen, diese hat er jedoch nicht zu Ende geführt und kann damit nach wie vor keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich im aktuellen Anstellungsverhältnis bei der Firma D.____ AG noch in der Probezeit, wodurch die Fortführung dieses Arbeitsverhält- nisses ungewiss erscheint. Zudem ist der dortige Verdienst sehr unsicher bzw. nicht festgelegt, da gemäss Arbeitsvertrag vom 13. September 2013 die Auszahlung des garantierten Lohnes von der Erzielung eines monatlichen Grundbruttogewinns von Fr. 5‘000.-- durch den Arbeit- nehmer abhänge und damit nicht von einem feststehenden Lohn ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer macht anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zwar geltend, die Fir- ma K.____ in L.____ würde ihm nächstes Jahr eine Lehrstelle anbieten; eine schriftliche Bestä- tigung dafür bzw. einen Lehrvertrag reicht er jedoch nicht ein. Obschon der Beschwerdeführer nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2011 nochmal die Chance erhalten hatte, sich um eine Festigung seiner Erwerbstätigkeit zu bemühen, ist es ihm nicht gelungen, sich beruflich und wirtschaftlich mit einer gewissen Konstanz und Stabilität im hiesigen Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. eine stabile wirtschaftliche Entwicklung aufzuzeigen. Es ist demzufolge von einer ungünstigen Zukunftsprognose bezüglich der finanziellen Unabhängigkeit des Beschwer- deführers auszugehen und zu befürchten, dass auch in Zukunft Unterstützung geleistet werden muss. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. e AuG erfüllt.

6.1 Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3; Urteil des Bundes- gerichts 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.31).

6.2 Es kann zunächst festgehalten werden, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers geeignet ist, die mit dem AuG verfolgten fremdenpolizeilichen Interessen zu verwirklichen. Da die verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden können, ist auch das zweite Kriterium der Erforderlichkeit erfüllt. Es ist ferner zu prüfen, ob die Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne ist.

6.3 Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwe- senheit in der Schweiz gewichtige Interessen gegen eine Ausweisung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c). Der Beschwerdeführer erhielt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Jahr 2001 im Anschluss an seine Einreise in die Schweiz die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter. Einen Grossteil seines Lebens hat der Beschwerdeführer somit in der Schweiz verbracht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer mit 10 Jahren in die Schweiz einreiste und so seine Kindheit in seinem Heimatland verbrachte. Die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Kamerun sind dem Beschwerdeführer somit nicht fremd. Seine prägenden Jugendjahre hat der Beschwerdeführer jedoch in der Schweiz verbracht, was eine Neuorientierung in Kamerun nach langer Abwesenheit sicher er- schweren würde. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Per- sonen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist und keine Kinder hat. Er wohnt mit seiner Freundin zusammen und pflegt einen engen Kontakt zu seinem in Basel wohnhaften Halbbruder. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter von einem Tag auf den anderen verschwunden sei und er keinen Kon- takt mehr zu ihr habe. Er wisse nicht, ob sie bereits nach Kamerun ausgereist sei. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit mehr als einem Monat in einem Call- center arbeitet, wobei sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befindet. Aufgrund der beruflichen Vorgeschichte ist jedoch zum heutigen Zeitpunkt sehr ungewiss, wie die derzeitige Anstellung des Beschwerdeführers verlaufen wird. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers durch seinen momentanen Job nicht stabilisieren wird. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine ausserordentlichen beruflichen Qualifikationen. Es gibt somit keine besonders gewichtigen Gründe, aus welchen sich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht aufdrängen würde. Mit Blick auf das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und zur Zeit arbeitstätig ist. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in dem Masse in der Schweiz integriert, wie dies aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwarten wäre. Dies zeigt sich zum einen an der langen Sozialhilfeabhängigkeit und zum anderen an der fehlenden Ernsthaftigkeit, in wirtschaftlicher Hinsicht selbständig und unabhängig zu werden. Die Sozialhil- febehörde H.____ hält in ihrem Schreiben vom 13. November 2013 fest, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei nicht zufriedenstellend und schleppend gewesen. Er habe diver- se Termine bei den Sozialen Diensten H.____ verpasst und Integrationsmassnahmen zweimal ohne Rückmeldung abgebrochen. In der Folge sei die Sozialhilfe eingestellt worden und an die Wiederaufnahme die Auflage geknüpft worden, dass der Beschwerdeführer erneut an einer Integrationsmassnahme teilnehmen müsse. Auch diese Massnahme habe wegen fehlender Mitwirkung abgebrochen werden müssen. Zudem ist angesichts des Betreibungsregisteraus- zugs des Betreibungsamts F.____ vom 1. Oktober 2013 mit Betreibungen im Betrag von Fr. 20‘180.10 sowie mit offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 22‘492.40 das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einhalten seiner finanziellen Verpflichtun- gen negativ zu bewerten. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer wiederholt gegen die rechts- staatliche Ordnung verstossen, indem er achtmal zu Jugendstrafen verurteilt wurde. Auch wenn eine Rückkehr des heute 22 Jahre alten und kinderlosen Beschwerdeführers nach Kamerun diesen zweifellos hart treffen würde, ergibt sich daraus jedoch kein Hindernis für eine Wegwei- sung.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen überwiegt im vorliegenden Fall das öffent- liche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist trotz seiner langen Anwesenheitsdauer weder in wirtschaftlicher, beruflicher noch persönlicher Hinsicht in- tegriert. Zwar ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er hier in einer Beziehung lebt und zu seinem Halbbruder einen engen Kontakt pflegt. Aufgrund der ungünstigen Prognose in finanzi- eller Hinsicht, der Verschuldung und der strafrechtlichen Verurteilungen besteht allerdings ein gewichtigeres ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an seiner Wegweisung. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung sind demnach auch verhältnismässig im engeren Sinne.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz würden einen Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie nach Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellen.

7.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann verletzt sein, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienle- ben vereitelt wird. Das geschützte Familienleben beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 1 E. 2). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchende Ausländer vom hier Anwesenheitsberechtigten wegen körperlicher oder geistiger Invalidität oder schwerer Krankheit, die eine dauernde Betreuung nötig macht, in ei- nem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (vgl. BGE 120 Ib 261 E. 1d). Der Beschwerde- führer ist volljährig, nicht verheiratet, kinderlos und der Kernfamilie entwachsen. Seine Freundin und sein Halbbruder leben in der Schweiz. Den Akten sind jedoch keine Hinweise zu entneh- men und der Beschwerdeführer bringt dahingehend nicht substantiiert vor, dass er zu seinem Halbbruder bzw. zu seiner Freundin in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis namentlich in Form qualifizierter Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse, stehe. Wohl mag er zu seinem Bruder einen engen familiären Kontakt pflegen und eine enge Beziehung zu seiner Freundin haben. Diese Beziehungen vermögen allerdings im Licht von Art. 8 EMRK kein besonderes Abhängig- keitsverhältnis, welches im Kontext des Bewilligungsverfahrens eine Berufung auf Art. 8 EMRK trotz fehlender Zugehörigkeit zur Kernfamilie gestatten würde, zu begründen. Aus dem An- spruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land sodann nur unter besonderen Umständen. Lediglich eine lange Anwesenheit genügt hierzu nicht. Es sind viel- mehr besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur erforderlich (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Solche liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Ander- weitige völkerrechtliche Bestimmungen, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumen würden, sind keine gegeben.

8.1 Die Vorinstanz prüfte, ob dem Beschwerdeführer unter den Rechtstiteln des AuG er- messensweise die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sei. Dabei hielt sie mit Verweis auf die Verfügung des AfM fest, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Engagement bezüglich

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit habe vermissen lassen, insbesondere Integrationsmass- nahmen der Sozialhilfebehörde abgebrochen bzw. nicht wahrgenommen habe und in der Schweiz wiederholt mit dem Recht in Konflikt geraten sei. Somit bestünden gewichtige öffentli- che Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Die persönlichen Verhältnisse, na- mentlich die Beziehung zu seinem Halbbruder, würden seine Verfehlungen und das damit ver- bundene öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht aufwiegen. Nach einer sorgfältigen Abwägung der Interessen kam sowohl das AfM als auch die Vorinstanz zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung angemessen sind.

8.2 Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilli- gung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zutreffend gewürdigt und das Vorliegen eines Härte- falls zu Recht verneint. Es seien keine staatspolitischen Gründe, die eine Rückkehr in die Hei- mat als unzumutbar erscheinen lassen würden, ersichtlich. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland könne nicht als stark gefährdet bezeichnet werden, da er bis zum 10. Lebensjahr in Kamerun lebte und sein Alter sowie seine Gesundheit es zulas- sen würden, dort wieder Fuss zu fassen. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in die- sem Zusammenhang nicht ersichtlich.

  1. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegwei- sung des Beschwerdeführers erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

  2. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden.

10.1 Im vorliegenden Verfahren wurde ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Verbeiständung eingereicht. Die Bedürftigkeit für das vorliegende Verfahren ist aufgrund der eingereichten Unterlagen nachgewiesen. Die Beschwerde ist zudem nicht als of- fensichtlich aussichtslos anzusehen und die Notwendigkeit der Verbeiständung ist gestützt auf die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen zu bejahen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 und 2 VPO sind damit erfüllt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung und Verbeiständung mit Stephan Müller, Advokat, zu bewilligen ist.

10.2 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei auferlegt. Da vorliegend der Beschwerdeführer unterlegen ist, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.-- zu seinen Lasten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (vgl. § 21 Abs. 1 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsver- treter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘618.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird bewilligt.

  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

  4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘618.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichts- kasse ausgerichtet.

Kantonsrichter

Gerichtsschreiberin

Zitate

Gesetze

15

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 10 AuG
  • Art. 11 AuG
  • Art. 18 AuG
  • Art. 27 AuG
  • Art. 30 AuG
  • Art. 33 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG

EMRK

  • Art. 8 EMRK

VPO

  • § 20 VPO
  • § 21 VPO
  • § 22 VPO
  • § 45 VPO
  • § 47 VPO

Gerichtsentscheide

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