Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-11-06_vv_1
Entscheidungsdatum
06.11.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 6. November 2013 (810 12 329)


Erziehung und Kultur

Integrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration (Kostenentscheid)

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann, Gerichtsschreiber Samuel Baader

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Susanne Raess-Eichenberger, Rechtsanwältin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Integrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine 2. Regelklasse der Primarschule D.____ (RRB Nr. 1747 vom 30. Okto- ber 2012)

A. C.____, geboren 2003, kam mit einer Behinderung am linken Unterarm zur Welt. Nach- dem sie den Regelkindergarten besucht hatte, wurde sie gestützt auf den Standortbericht vom 28. Juni 2010 mit Einwilligung ihrer erziehungsberechtigten Eltern in die Sonderschule Therapie

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Schulzentrum E.____ eingeschult. Der Schulpsychologische Dienst des Kantons Basel- Landschaft (SPD) hielt im Bericht vom 17. April 2012 fest, dass C.____ aufgrund ihrer Voraus- setzungen auch in Form der integrativen Sonderschulung (INSO) in einer Regelklasse gefördert werden könne.

Die Eltern von C.____ beantragten mit Schreiben vom 24. März 2012 die INSO ihrer Tochter in einer Regelklasse der Primarschule D.____ ab dem Schuljahr 2012/2013. Diesen Antrag lehnte die Schulleitung Kindergarten und Primarschule D.____ (Schulleitung) mit Verfügung vom 29. März 2012 ab. Dagegen rekurrierten die Eltern von C.____ an den Schulrat D.____ (Schul- rat), welcher mit Entscheid vom 28. April 2012 den Rekurs abwies. Der Schulrat hielt fest, dass ein Übertritt von C.____ in eine Regelklasse mit INSO-Massnahmen gemäss dem vorgenann- ten Bericht des SPDs anerkannt und unbestritten sei, jedoch aus betrieblichen und organisato- rischen Gründen der Übertritt per Schuljahr 2012/2013 in eine zweite Regelklasse in D.____ nicht möglich sei. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von C., vertreten durch Dr. Susanne Raess-Eichenberger, Rechtsanwältin, mit Eingabe vom 11. Mai 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Entscheid vom 11. Mai 2012 hiess dieser die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 29. März 2012 sowie die Verfügung des Schulrates vom 28. April 2012 auf. Weiter wies er das Amt für Volksschulen (AVS) an, das Gesuch betreffend INSO in der Primarschule D. im Schuljahr 2012/2013 zu behandeln. Das AVS lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Juli 2012 ab. Ausserdem stellte es fest, dass die separative Sonderschulung am Schulzentrum E.____ nicht weitergeführt werde und ordnete C.____ für das Schuljahr 2012/2013 einen Schulplatz in der Integrations- klasse F.____ zu. Dagegen haben die Eltern von C.____, vertreten durch Dr. Susanne Raess- Eichenberger, erneut Beschwerde beim Regierungsrat erhoben, welcher diese Beschwerde mit Beschluss (RRB) Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012 abwies, keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigung ausrichtete.

B. Die Eltern von C.____ (Beschwerdeführerer), wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger, erheben am 7. November 2012 Beschwerde gegen den RRB Nr. 1747 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuhe- ben (Ziff. 1). Sodann sei das AVS anzuweisen, dem Gesuch um sonderschulische Integration in eine Regelklasse der Schule D.____ vom 24. März 2012 zu entsprechen (Ziff. 2). Eventualiter sei ein ausserkantonales, schulpsychologisches Obergutachten betreffend die Sonderschulung der Beschwerdeführerin einzuholen (Ziff. 3). Gestützt auf § 33 Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen (Ziff. 4). Es sei ihr eine angemessene Par- teientschädigung zzgl. 8% MwSt. zuzusprechen (Ziff. 5) und die Verfahrenskosten seien ge- mäss Art. 8 i.V.m. Art. 10 Behindertengleichstellungsgesetz von der Staatskasse zu überneh- men (Ziff. 6). Nachdem das Kantonsgericht die Frist zur nachträglichen Beschwerdebegründung peremptorisch bis zum 13. Dezember 2012 verlängert, reichen die Beschwerdeführenden, wie- derum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger, ihre Beschwerdebe- gründung am 13. Dezember 2012 nach. Mit Einreichung der Beschwerdebegründung verzich- ten die Beschwerdeführer auf den Antrag betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

C. Der Regierungsrat (Beschwerdegegner) lässt sich mit Schreiben vom 13. Februar 2013 vernehmen. Er beantragt unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde, wobei keine Verfahrenskosten zu erheben seien.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Februar 2013 überweist die Präsidentin des Kantonsgerichts den Fall der Kammer zur Beurteilung.

E. Die Vertreterin der Beschwerdeführenden reicht mit Schreiben vom 25. März 2013 ihre Honorarnote ein.

F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 fordert die Präsidentin des Kantonsgerichts die Be- schwerdeführerin auf, zur Frage der Schuleinteilung betreffend das am 12. August 2013 begin- nende neue Schuljahr 2013/2014 Stellung zu nehmen. Hierauf teilen die Beschwerdeführenden dem Kantonsgericht am 12. August 2013 mit, ihre Tochter werde ab den 12. August 2013 die Regelklasse in D.____ besuchen.

G. Die Präsidentin verfügt am 12. August 2013, dass die angesetzte Verhandlung abgebo- ten werde und dass die Parteien Gelegenheit erhalten zur Frage der Kostenverlegung verneh- men zu lassen.

H. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2013 beantragt der Beschwerdegegner, es sei von den ordentlichen Kosten abzusehen und die ausserordentlichen Kosten seien der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen.

I. Mit Schreiben vom 11. September 2013 stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners fortzuführen und es sei zur Hauptverhandlung vorzuladen. Sodann sei festzustellen, dass ihre Tochter bereits für das Schuljahr 2012/2013 in D.____ zu beschulen gewesen wäre und ihnen die Kosten für die Beschulung in der Privatschule in G.____ in der Höhe von Fr. 22'670.-- zu erstatten seien. Zugleich reicht die Vertreterin der Beschwerdeführer eine zweite Honorarnote datiert vom 11. September 2013 ein.

J. Die Präsidentin des Kantonsgerichts heisst mit Verfügung vom 18. September 2013 den hiervor genannten Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (teilweise) gut und setzt die Ur- teilsberatung auf den 6. November 2013 fest.

K. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 fügen die Beschwerdeführer weitere Bemerkungen bezüglich der Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 11. September 2013 an, auf wel- che — soweit zu beachten — in den nachfolgenden Erwägung eingegangen wird.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 16 Abs. 2 VPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht hat also zu prüfen, ob ein zulässiges Beschwerdeobjekt vorliegt, ob die Vorinstanz zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig war, ob die beschwerdeführenden Parteien zur Beschwerde befugt sind, ob die geltend gemachten Beschwerdegründe zulässig und die Formalien eingehalten sind, ob die Beschwerdeschrift also fristgemäss eingereicht wurde und die notwendigen Rechtsbegeh- ren mit den Beweismitteln enthält sowie begründet und unterschrieben wurde (vgl. zu den Ein- tretensvoraussetzungen RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/ DENISE BRUEHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz 947 ff.).

  2. Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen den RRB Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012, welcher ein zulässiges An- fechtungsobjekt darstellt.

3.1 Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Im Zentrum des Interesses steht in casu der in Art. 19 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 garantierte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Trägerin dieses Anspruchs ist vorliegend C.____. Die Beschwerdeführenden sind einerseits als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter und andererseits unmittelbar durch den rubrizierten abschlägigen RRB betroffen und folglich berührt. Fraglich ist, ob diese auch über ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses verfügen.

3.2 Hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde besitzen muss (Bundes- gerichtsentscheid [BGE] 131 I 157 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde gegen den RRB wurde mit Schreiben vom 7. November 2012 erhoben. Zu dieser Zeit befand sich C.____ nicht in der anbegehrten Schule in D.____, ab dem 12. August 2013 war dies jedoch der Fall.

Stellt sich im Lauf des Verfahrens eine Situation ein, die das Interesse am Beschwerdeent- scheid aufhebt, so ist das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRUEHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1677). Vom Wegfall dieses Inte- resses ist dann zu sprechen, wenn im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, ange- sichts welcher ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an der Entscheidung der Streitsa- che nicht mehr anerkannt werden kann (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 326). Bei nachträglichem Wegfall des Interesses an einem Sachurteil (wie im vorliegenden Fall) ist es angebracht, den Streit durch Beschluss als gegenstandslos abzu- schreiben, nicht aber auf das hängige Rechtsmittel mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten. Damit wird vermieden, dass die angefochtene und allenfalls unrichtige Verfügung in ma- terielle Rechtskraft erwächst (GYGI, a.a.O., S. 326). Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 teilte die Schulleitung den Beschwerdeführern erstmals mit, dass ihre Tochter das Schuljahr 2013/2014 in der Klasse 3a im Schulhaus in D.____ besuchen könne. Indem das Schuljahr am 12. August 2013 begann und C.____ definitiv in D.____ integrativ beschult wird, ist zum Zeitpunkt der heu- tigen Urteilsberatung dem Begehren um Beschulung in D.____ vollumfänglich entsprochen worden.

3.3 Auf das Erfordernis des Vorliegens eines aktuellen praktischen Interesses der Be- schwerdeführer an der Beurteilung des Streitgegenstandes verzichtet das Bundesgericht aus- nahmsweise, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterli- che Prüfung stattfinden könnte (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRUEHL-MOSER, a.a.O., Rz. 1931 mit weiteren Hinweisen; Urteil 4A_636/2011 des Bundesgerichts [BGer] vom 18. Juni 2012 E. 2.3.1). Vorliegend handelt es sich um einen Einzelfallentscheid. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieselbe oder eine ähnliche Situation unter ähnlichen Umständen wieder stellen könn- te, ist als relativ gering einzuschätzen, zumal der Förderbedarf jedes Kindes einzigartig ist und sich die organisatorische und personelle Situation einer Schule laufend verändert. Aus diesem Grund kann in casu auf das Vorliegen des aktuell schutzwürdigen Interesses nicht verzichtet werden.

3.4 Somit besteht heute kein Interesse mehr an einer Regelung des (Haupt-)Streit- gegenstandes, weshalb das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist.

4.1 Mit Schreiben vom 11. September 2013 wollen die Beschwerdeführer zudem festgestellt haben, dass ihre Tochter bereits für das Schuljahr 2012/2013 in D.____ integrativ zu beschulen gewesen wäre. Hinsichtlich dieses Feststellungsbegehrens liege ein Rechtschutzinteresse vor, da sich die Beschwerdeführer gezwungen sahen, aufgrund der Ablehnung der Beschulung in D.____ eine Alternative zu suchen. Eine solche Alternative habe nur die Privatschule in G.____ geboten, deren Besuch jedoch mit Kosten in der Höhe von Fr. 22'670.-- verbunden gewesen sei. Diese Kosten seien ihnen nun zurück zu vergüten, was wiederum das Rechtsschutzinteres- se auf Feststellung begründe.

4.2 Grundsätzlich können die Parteien gemäss § 6 Abs. 1 VPO die Anträge, die sie im vo- rinstanzlichen Verfahren gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhalt- lich verändern. Eine Ausdehnung des Rechtsbegehrens ist nicht nur gegenüber Anträgen, wel- che im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot auch gegenüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche nach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 1.4; KGE VV vom 3. Februar 2010 [810 09 112], in: BLKGE 2010 S. 262 E. 2.4). Die Beschwerdeführer stellten in ihrer Beschwerde an den Beschwerdegegner vom 18. Juli 2012 (materiell) den Antrag, der Entscheid des AVS vom 6. Juli 2012 sei aufzuhe- ben und das AVS anzuweisen, ihre Tochter für das Schuljahr 2012/2013 in eine zweite Regel-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht klasse mit INSO der Schule D.____ aufzunehmen. Ausserdem sei diese vorgenannte Beschu- lungsform in D.____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auch für die Dauer des Verfah- rens anzuordnen. Mit der begründeten Beschwerde an das Kantonsgericht vom 13. Dezember 2012 wiederholen die Beschwerdeführer ihre Begehren, verzichten jedoch auf den Antrag be- treffend die vorsorglichen Massnahmen.

4.3 Die Beschwerdeführer führen aus, ihr rubriziertes Feststellungsbegehren stelle eine zu- lässige Änderung der ursprünglichen Anträge dar, da Letztere dadurch lediglich beschränkt würden. Es ist demnach zu prüfen, ob die Abänderung des ursprünglichen Gestaltungs- in ein Feststellungsbegehren mit § 6 Abs. 1 VPO vereinbar ist. Grundsätzlich ist die Feststellungsver- fügung gegenüber der leistungsverpflichtenden und der rechtsgestaltenden Verfügung subsidiär (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Ver- waltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 Rz. 20). Demnach erscheint es nahe- liegend, dass ein Antrag auf Feststellung lediglich ein Teil des Gestaltungsbegehrens darstellt. Dies kann jedoch nur insoweit gelten, als der Streitgegenstand die festzustellenden Umstände bereits umfasst (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS/TURNHERR/BRUEHL-MOSER, a.a.O., Rz. 987). Der Streitgegenstand im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfasst das Gestal- tungsbegehren um Schulzuteilung in D.____. Das Feststellungsbegehren zielt hingegen auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche, welche aus der abschlägigen Verfügung resultieren. Die finanziellen Folgen stellen einen neuen Streitgegenstand dar, welcher wiederum bei der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde anhängig zu machen wäre. Eine Ausweitung des Streitgegenstands gegenüber dem von der Vorinstanz beurteilten Rechtsverhältnis kann jedoch ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen erfolgen (RHINOW/KOLLER/KISS/ TURNHERR/BRUEHL-MOSER, a.a.O., Rz. 988). Die Beschwerdeführenden bringen keine solchen Gründe vor. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer ihren Feststellungs- anspruch direkt im streitigen Verfahren beim Kantonsgericht und nicht zusammen mit einem allfälligen Gesuch um Rückerstattung der Kosten bei der Verwaltungsbehörde geltend machen können. Mithin ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

  1. Es bleibt noch die Frage der Kosten zu klären. Bezüglich der Auferlegung der Verfah- renskosten hält § 20 Abs. 3 VPO fest, dass diese in der Regel der unterliegenden Partei in an- gemessenem Ausmass auferlegt werden, wobei den Vorinstanzen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Konstellationen – keine Kosten auferlegt werden. Nichts anderes gilt im Falle ei- nes Prozessabschlusses infolge Gegenstandslosigkeit. In diesen Fällen wird die Kostenvertei- lung nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang vorgenommen. Dies bedeutet, dass für die Frage der Parteientschädigung und der Verfahrenskosten die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit massgebend sind. Dabei ist eine summarische Überprüfung der Situation zur Begründung des Kostenentscheides ausreichend (GYGI, a.a.O., S. 326).

  2. Vorweg ist hinsichtlich der Verfahrenskosten festzuhalten, dass die Beschwerdeführer und auch der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung vom 11. September 2013 — im Sinne seines angefochtenen Beschlusses — von der Kostenlosigkeit des Verfahrens ausgehen. Zur Begründung wird jeweils auf die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Dezember 2002 verwiesen. Dieses Gesetz hat gemäss Art. 1 Abs. 1 BehiG zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Be- hinderungen ausgesetzt sind. Unter den Begriff Mensch mit Behinderungen fällt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG eine Person, welcher infolge einer voraussichtlich dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht wird, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Bundesgericht hat im Bereich der Schulbildung entschieden, dass eine solche Behinderung vorliegt, wenn eine Schulung in der Regelschule namentlich aufgrund von Sprach- oder Aufmerksamkeitsstörungen nicht möglich ist (vgl. Urteil 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.3). Es ist erstellt, dass C.____ an ei- ner Fehlbildung des linken Arms leidet und gemäss der "Zusammenfassung der psychologi- schen Abklärung" durch die Psychiatrie Baselland vom 4. Oktober 2012 einen Entwicklungs- rückstand im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich von insgesamt einem Jahr bis ein- einhalb Jahren gegenüber Gleichaltrigen hat. Als Folge davon ist C.____ eine Schulung in der Regelklasse unstrittig nur mit INSO-Massnahmen möglich. Demzufolge ist mithin das Gesetz anwendbar. Zu prüfen bleibt, ob es sich vorliegend um eine Benachteiligung bei der Inan- spruchnahme von Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG handelt. Der Begriff der Aus und Weiterbildung nach Art. 3 lit. f BehiG umfasst grundsätzlich alle bundesrechtlichen Bildungserlasse (DR. ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 229). Vorliegend leiten die Beschwerdeführer jedoch ihren Anspruch aus dem Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft (BildG) vom 6. Juni 2002 ab, weshalb die Best- immungen des BehiG nicht ohne Weiteres Anwendung finden. Es ist zu beachten, dass soweit die Grundschule betroffen ist, der Gesetzgeber unabhängig von der bundesstaatlichen Kompe- tenzordnung das BehiG zur Anwendung bringen wollte (AESCHLIMANN-ZIEGLER, a.a.O., S. 231 mit weiteren Hinweisen). Bei der integrativen Sonderschulung im zweiten Schuljahr handelt es sich um die Grundschule; die Bestimmung des BehiG gelangen demnach zur Anwendung (vgl. Urteil 2D_7/2011 des BGer vom 19. Mai 2011 E. 2.4; Urteil 2C_971/2011 des BGer vom 13. April 2011 E. 5). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind unter anderem die Verfahren, welche eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung zum Gegenstand haben kostenlos (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Demzufolge werden vorliegend unabhängig vom mutmasslichen Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten auferlegt und der erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird den Beschwerdeführern zurücker- stattet.

7.1 Im Folgenden ist somit einzig im Hinblick auf die Verteilung der Parteikosten summa- risch zu prüfen, wie die Prozessaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit, d.h. mit Zustellung des Schreibens der Schulleitung vom 21. Mai 2013 (vgl. hievor Ziff. 3.1.2), zu beurteilen waren.

7.2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde wäre die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO darauf beschränkt, den angefoch- tenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren könnte

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach § 45 Abs. 1 lit. b VPO beurteilt werden, ob der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen wäre dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

7.3 In ihrer Beschwerde vom 19. Dezember 2013 rügen die Beschwerdeführer, das AVS habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie seien nie angehört und nicht über die konkreten Bedingungen der Schulung in F.____ informiert worden. Es habe entgegen den Aus- führungen der Abteilung Sonderpädagogik am 9. August 2012 kein Gespräch zwischen ihnen und der zuständigen Sozialpädagogin stattgefunden. Diese Rüge steht im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an den Beschwerdegegner vom 18. Juli 2012. Darin erwägen sie, es sei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückwei- sung an das AVS zu verzichten. Dass die Beschwerdeführer nun vor Kantonsgericht ihren An- spruch auf rechtliches Gehör durchsetzen wollen, nachdem sie im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich darauf verzichtet haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar. Ein solches verstösst gemäss Art. 5 Abs. 3 BV gegen Treu und Glauben und findet keinen Rechtsschutz (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 712). Somit kann offen gelassen werden, ob der Anspruch der Beschwerde- führer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wurde oder nicht.

7.4.1 Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Beschluss verletze ihren Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Art. 19 BV ge- währleistet jedem Kind eine unentgeltliche, seinen Fähigkeiten entsprechende Grundausbildung während der obligatorischen Elementarschulzeit von mindestens neun Jahren (RENÉ RHINOW/MARKUS SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. erweiterte Aufl., Basel 2009, Rz. 3469 mit Hinweisen). In diesem Kontext haben die Kantone gemäss Art. 62 Abs. 3 BV für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen. Behinderte Kinder und Jugendliche können ihren An- spruch auf eine ihren Fähigkeiten und Bedürfnissen angepasste Grundschulung sowohl auf Art. 19 BV als auch auf Art. 62 Abs. 3 BV stützen. Inhaltlich entsprechen sich diese beiden An- sprüche (AESCHLIMANN-ZIEGLER, a.a.O., S. 219). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbe- deutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (BGE 138 I 162 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.4.2 Es ist festzuhalten, dass vorliegend einzig der Ort der Beschulung von C.____ strittig wäre. In § 26 Abs. 1 BildG wird statuiert, dass die Primarschule in der Regel in der Wohnge- meinde zu besuchen ist. Allerdings besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Sonderschulung am Wohnort (BGE 130 I 352 E. 6.2). Die Schulleitung begründet ihren abschlägigen Rekursent- scheid vom 28. April 2012 damit, dass aus ihrer Sicht die betrieblichen Voraussetzungen für die Integration von C.____ wegen der Einführung der INSO-Beschulung auf das Schuljahr 2012/2013 und der damit verbundenen erheblichen Umstellung des Schulbetriebs einschliess-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich der Aufhebung der Kleinklassen nicht gegeben ist. Diese Begründung steht im Einklang mit den Grundsätzen der interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007, wonach gemäss Art. 2 lit. b dieser Vereinbarung in- tegrative Lösungen separierenden Lösungen vorzuziehen seien. Dabei seien das Wohl und die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation zu beachten. Der Beschwerdegegner erwägt in seinem angefochtenen Entscheid, dass diese organisatorischen und betrieblichen Probleme auf das Schuljahr 2013/2014 hin gelöst würden und als Zwischenlösung ein Schulplatz in einer Integrationsklasse der Nachbargemeinde F.____ zur Verfügung gestellt werde. Das Argument, der Schulwechsel bringe für C.____ eine unnötige Belastung mit sich, sei nicht überzeugend, denn auch bei einem Schulwechsel von E.____ nach D.____ sei dies der Fall. Dieser Auffas- sung ist beizupflichten.

7.4.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, aus der Beschulung in F.____ entstehe für ihre Tochter ein unzumutbarer Schulweg. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, grenzt es an widersprüchliches Verhalten, wenn die Beschulung ihrer Tochter nach Ansicht der Beschwerde- führer als zu aufwändig und unzumutbar angesehen wird, während sie von sich aus C.____ in der Privatschule in G.____ einschulten. Dies gilt umso mehr, als zu Gunsten von C.____ eine Sammelfahrt bewilligt wurde und sie nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ge- wesen wäre.

7.4.4 Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Le- bensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Es ist den Beschwerdeführern zuzu- stimmen, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, wenn ihre Tochter aufgrund ihrer körperlichen Behinderung und des verstärkten Förderbedarfs nicht die Primarschule in ihrem Wohnort besu- chen darf. Die Ungleichbehandlung liegt gegenüber anderen integrativ beschulten Schülern vor, die an der Primarschule D.____ in der Regelklasse mit INSO-Massnahmen unterrichtet werden. Fraglich ist, ob diese Ungleichbehandlung, die an das Merkmal Behinderung knüpft, gerechtfer- tigt werden kann. Die Behörden haben die individuellen Bedürfnisse und den Entwicklungsstand von C.____ hinreichend abgeklärt. Sie begründen die Verweigerung der INSO in D.____ nicht mit einem vorgenannten diskriminierenden Merkmal, sondern mit der personellen und organisa- torischen Struktur. Mit der Verweigerung der Einschulung in die Primarschule D.____ für das Schuljahr 2012/2013 und dem Angebot der INSO in F.____ wird das Ziel verfolgt, der Be- schwerdeführerin eine ihrem Wohl und ihren Entwicklungsmöglichkeiten entsprechende Schu- lung zu gewährleisten. Der Schulrat vertritt die Auffassung, dass eine INSO in der Primarschule D.____ im Schuljahr 2012/2013 den Bedürfnissen von C.____ nicht gerecht werde. Dies stellt einen legitimen und sachlichen Grund dar, ihr die Einschulung in D.____ auf das betreffende Schuljahr zu verweigern. Sodann ist der Schulbesuch in F.____ sowohl in räumlicher als auch zeitlicher Hinsicht für die Beschwerdeführerin zumutbar. Dies gilt umso mehr, als diese Lösung auf ein (Schul-)Jahr befristet und der Sammeltransport für C.____ bewilligt wurde.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.4.5. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen wäre die Beschwerde zusam- menfassend im Hauptpunkt abzuweisen, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich nicht als ge- genstandslos erweist.

  1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wird den Beschwerdeführern zurück- erstattet.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Zitate

Gesetze

16

BehiG

BildG

  • § 26 BildG

BV

i.V.m

  • Art. 8 i.V.m

VPO

  • § 6 VPO
  • § 16 VPO
  • § 20 VPO
  • § 43 VPO
  • § 45 VPO
  • § 47 VPO

Gerichtsentscheide

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