Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 24. Oktober 2013 (715 13 136)
Arbeitslosenversicherung
Taggeldanspruch von 70% infolge eines Unterbruchs der ordentlichen Erstausbildung der unterhaltsberechtigten Tochter
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Laura Castelnovi
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. Der 1959 geborene A.____ war bis Ende August 2011 bei der B.____ als Regional Sa- les Manager beschäftigt. Am 17. August 2011 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 8. September 2011 an. Daraufhin wurde dem Versicherten ein volles Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes gewährt.
B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 wurde der Taggeldansatz durch die Öffentliche Ar- beitslosenkasse Baselland (Kasse) ab der Kontrollperiode November 2012 auf 70% des versi-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherten Verdienstes gekürzt. Dies wurde dahingehend begründet, dass die Tochter des Versi- cherten mit Erlangung des Bachelordiploms ihre ordentliche Erstausbildung abgeschlossen ha- be und aufgrund dessen die Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber seiner Tochter erlo- schen sei. Folglich bestehe kein Anspruch mehr auf ein volles Taggeld von 80% des versicher- ten Verdienstes.
C. Am 28. Januar 2013 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung der Kasse. Darin machte er geltend, der Taggeldansatz sei auf 80% des versicherten Verdienstes festzu- setzen, da er gegenüber seiner im Jahre 1990 geborenen Tochter unterhaltspflichtig sei. Diese würde zurzeit lediglich ein Praktikum absolvieren und noch keiner festen Arbeitstätigkeit nach- gehen. Mit Entscheid vom 11. April 2013 wies die Kasse die Einsprache ab.
D. Am 8. Mai 2013 reichte der Versicherte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Kasse ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides und die Erhöhung des Taggeldansatzes auf 80% des versicherten Verdienstes.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2013 hielt die Kasse an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per- son zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. lit. a des kantona- len Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezem- ber 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer er- füllte die Kontrollpflicht im Kanton Basel - Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zustän- digen Gericht im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Mai 2013 ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein volles Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes hat.
3.1 Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt ein volles Taggeld 80 % des versicherten Ver- dienstes. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG beträgt das Taggeld 70 % des versicherten Ver-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dienstes, wenn die versicherte Person keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jah- ren hat. Ob eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern besteht, beurteilt sich nach dem Zivilrecht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Ba- sel/Genf/München 2007, Rz 347). Laut Art. 276 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Die Unterhaltspflicht der Eltern ergibt sich bei Bestehen des Kindesverhältnisses unmittelbar aus dem Gesetz. Unterhaltspflichtig sind Vater und Mutter. In Ausnahmefällen kann sich die Unterhaltspflicht subsidiär auf andere Personen ausweiten.
3.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Un- terhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Diese Bestimmung und die dazugehörende Lehre und Pra- xis sehen keine obere zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht vor (vgl. BGE 130 V 239 E. 3.2). Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Erhöhung des Taggeldansatzes steht und fällt daher mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht, ohne das Gesetz oder Verordnungsgeber einen Aus- nahmetatbestand vorgesehen hätten (vgl. BGE 130 V 239 f.).
3.3 Der Ausbildungs- bzw. der berufliche Lebensplan ist von den Eltern und dem Kind ge- meinsam zu entwickeln. Er hat den Fähigkeiten des Kindes und den tatsächlichen wirtschaftli- chen Rahmenbedingungen der Eltern Rechnung zu tragen (Peter Breitschmid, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl. 2010, N. 9 zu Art. 277 ZGB). Angemessen ist eine Ausbil- dung, wenn das geplante und realistische Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- oder Zu- satzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen ab, insbesondere den ge- troffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom gewählten Ausbildungsgang (Breit- schmid, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 277 ZGB).
3.4 In seiner Beschwerde vom 8. Mai 2013 beschreibt der Beschwerdeführer den berufli- chen Werdegang seiner 1990 geborenen Tochter. Zur Erlangung praktischer Berufserfahrun- gen, habe sich diese nach Abschluss ihres Bachelorstudiums dazu entschlossen ein Praktikum anzunehmen. Hinzu seien die ohnehin schwierigen finanziellen Verhältnisse gekommen, wel- che aus der eingetretenen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers resultiert seien und die naht- lose Weiterführung des Studiums ohnehin erschwert hätten. Infolgedessen habe die Tochter per 1. März 2012 ein Praktikum bei der Firma C.____ ein auf Online-Reisen spezialisiertes Un- ternehmen, angenommen.
3.4.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass sich die Tochter des Be- schwerdeführers zurzeit in einem Praktikum befindet. Strittig und zu prüfen ist, ob das Prakti- kum als Ausbildungszeit im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB bezeichnet werden kann.
3.4.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser nunmehr mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 49 ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49 bis AHVV befindet sich ein Kind in der Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil- dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vor- bereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb ver- schiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie ein Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maxima- le volle Altersrente der AHV (Abs. 3).
3.4.3 Gemäss Rz 3358 ff. der – vorliegend anwendbaren – Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Rente in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom 1. Januar 2002, Stand 1. Januar 2013, muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Die- ses führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tä- tigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls die Ausbildung nicht von vornherein auf einen be- stimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (RWL Rz 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbil- dung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbil- dungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorberei- tung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz 3359).
3.4.4 Die Wegleitungen wurden per 1. Januar 2012 dahingehend ergänzt, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch (1) eine Vorausset- zung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder (2) zum Er- werb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. RWL Rz 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (vgl. RWL Rz 3361.1). Es wird dabei nicht verlangt, dass das Kind während des Praktikums schulisch unterrichtet wird. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueig- nen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (vgl. RWL Rz 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozial- versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksich- tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtli- chen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisun- gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2013, 8C_90/2013, E. 3.3).
3.5 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers seit dem
4.1 Unter dem "Bologna-Konzept" stellt sich die Frage, ob bereits die Erlangung des Ba- chelordiploms oder erst des Masterdiploms eine angemessene Ausbildung beinhaltet, die den weiteren Anspruch auf Unterhalt ausschliesst. Aufgrund der aktuellen Marktlage sowie in Wei- terführung der bisherigen Rechtsprechung, die den Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss des Lizenziats bejahte, ist erst der Master als angemessene Ausbildung zu qualifizieren. Tatsächlich wird der Bachelor nicht als genügender Abschluss erachtet. Gemeinhin wird der Master oder ein anderer höherer Diplomabschluss verlangt (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, recht 2010, S. 69, 71).
4.2 Entgegen den Ausführungen der Kasse, hat die Tochter des Beschwerdeführers mit Erlangung des Bachelordiploms ihre ordentliche Erstausbildung also noch nicht abgeschlossen. Demzufolge muss mit Beginn des Praktikums per 1. März 2012 von einem Unterbruch der or- dentlichen Erstausbildung ausgegangen werden, welcher zur Folge hat, dass sich das Taggeld des Beschwerdeführers auf 70% des versicherten Verdienstes verringert. Dieser Unterbruch dauert solange an, wie die Tochter als Praktikantin bei der Firma C.____ tätig ist. Allerdings besteht vorliegend ein offensichtlicher Wille, das Masterstudium an der Universität D.____zu beginnen und die Erstausbildung abzuschliessen. Sobald die Tochter tatsächlich ihren Master- studiengang aufnimmt und auch die weiteren Voraussetzungen im Sinne von Art. 22 AVIG er- füllt sind, hat der Beschwerdeführer wieder Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.3 Der Entscheid der Kasse, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2012 ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes auszurichten, ist aufgrund dieser Ausführungen nicht zu beanstanden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass die Kürzung seines Taggeldes ab dem 1. November 2012 nicht gerechtfertigt sei, da ihm seitens der Kasse mehrmals mündlich zugesagt worden sei, dass er - solange seine Tochter ein Praktikum absolvieren und noch kei- ner festen Arbeit nachgehe - auch weiterhin Anspruch auf ein volles Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes habe, kann ihm nicht gefolgt werden.
5.2 Nach Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzel- nen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interes- sierten Personen über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.
5.3 Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbro- schüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1). Zur allgemeinen gesetzlichen Pflicht zur Information des Publikums gehören beispielsweise periodische Hinwei- se auf die Beitragspflicht der Arbeitgeber oder als Nichterwerbstätiger, auf die häufigsten Leis- tungsarten sowie auf die jährlichen Prämienverbilligungen in der Krankenversicherung. Kommt ein Sozialversicherungsträger dem allgemeinen Informationsauftrag nicht nach, kann dies zwar aufsichtsrechtlich (Art. 76 ff. ATSG) erheblich sein; es lassen sich aber aus Art. 27 Abs. 1 ATSG keine subjektiven Rechte ableiten, die sich gerichtlich durchsetzen liessen (ULRICH MEYER, Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 12, Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.1).
5.4 Demgegenüber beschlägt Art. 27 Abs. 2 ATSG ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungs- träger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten ver- langen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Per- son in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3; SVR 2008 IV Nr. 10, I 714/06 E. 4.1). Die Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer versicherten Person zu einem bestimmten sie aktuell beschäftigenden sozialversiche- rungsrechtlichen Problem. Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob die behördliche Bera- tungspflicht auch dann zum Zuge kommt, wenn die versicherte Person sich nicht erkundigt. Nach herrschender Lehre und Praxis setzt die Beratung keine gezielte Anfrage voraus; sie be- darf aber eines konkreten Anlasses (vgl. BGE 131 V 472 E. 4.3). Eine allgemeine Beratungs- pflicht von Amtes wegen und ohne Anlass gibt es demnach nicht, da sie den Sozialversiche- rungsträger überfordern würde. Der Sozialversicherungsträger hat demnach nicht von sich aus in den Lebensverhältnissen der versicherten Person nachzuforschen, und sie auf alternative Entscheidungs- und Handlungsspielräume hinzuweisen. Ausreichend für die Auslösung der Beratungspflicht dagegen ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlas- sen seine sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche gefährdet. Im Wesentlichen geht es darum, die versicherte Person nicht ins offene Messer laufen zu lassen (BGE 133 V 257 E.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2; Meyer a.a.O., S. 25 f.). Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass Informationen abgege- ben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2008, 9C_894/2008, E. 3.2). Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Men- schenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 9C_1005/2008, E. 3.2.1).
5.5 Das Unterbleiben einer Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschriften oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, kann eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des oder der Rechtssuchenden gebieten. Massgebend ist die Recht- sprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz bei unrichtigen behördlichen Auskünften (BGE 127 I 31 E. 3a, 121 V 65 E. 2a und b). Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat, 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte. Die dritte Voraussetzung "wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte" ist dabei zu ersetzen durch "wenn die Person den Inhalt der unter- bliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen" (BGE 131 V 472 E. 5; SVR 2007 ALV Nr. 20); 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
5.6 Aufgrund dieser Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei den getätigten Aussagen seitens der Kasse um eine an Bedingungen geknüpfte Zusage handelt. Dem E-Mail Verkehr vom 21. Dezember 2012 zwischen ihm und der Kasse kann klar entnom- men werden, dass der Anspruch auf ein volles Taggeld in der Höhe von 80% des versicherten Verdienstes nur dann weiterhin gewährt werden kann, wenn seitens des Beschwerdeführers Nachweise eingereicht werden, welche darlegen, dass es sich bei dem Praktikum um eine zwingende Voraussetzung zur Weiterführung des Studiums oder zur Zulassung an eine Prüfung handelt. Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Zwar reichte er den Teilzeitar- beitsvertrag der Firma C.____ ein. Allerdings geht aus diesem an keiner Stelle hervor, dass das Praktikum eine zwingende Voraussetzung zur Aufnahme des Masterstudiums bildet oder eine unabdingbare Voraussetzung für das angestrebte Ausbildungsziel ist. Zu beachten gilt es zu- dem, dass der Vertrag weder den Beginn des Arbeitsverhältnisses noch das Ende desselben aufführt. Schliesslich ist auch nirgends der monatliche Verdienst der Tochter ersichtlich.
5.7 Zufolge des fehlenden Zusammenhangs des Praktikums der Tochter mit dem eigentli- chen Ausbildungsziel muss der Beschwerdeführer als nicht unterhaltspflichtig im Sinne von Art. 22 AVIG bezeichnet werden. Aus diesem Grund hat er lediglich Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013 ist zu bestätigten.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Partei- en kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erhe- ben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.