Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-10-23_sv_1
Entscheidungsdatum
23.10.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 23. Oktober 2013 (715 13 96 / 247)


Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Nichtangabe eines Zwischenverdienstes

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1953 geborene A.____ meldete sich am 4. Juni 2012 zur Arbeitsvermittlung und am 8. Juni 2012 per 1. August 2012 zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse (Arbeits- losenkasse) A.____ wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht, namentlich wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdienstes, für die Dauer von acht Tagen in seiner Anspruchsbe- rechtigung ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslo- senkasse, mit Entscheid vom 12. März 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Versicherte in den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate September

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012, November 2012 und Dezember 2012 (recte: September 2012, Oktober 2012, November 2012) die Frage, ob er in diesen Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, verneint habe, obwohl er als Pflegehelfer tätig gewesen sei. Damit liege eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor. Aufgrund der dreimaligen Verletzung der Auskunfts- und Mel- depflichten hätte der Versicherte praxisgemäss für zwölf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen. Da ferner auch der Tatbestand der unrechtmässigen Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung erfüllt sei, was zu einer weiteren Erhöhung der Einstelldauer hätte führen müssen, sei vorliegend eine reformatio in peius angezeigt. Darauf werde jedoch aus Op- portunitätsgründen verzichtet.

B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 9. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, (Kantonsgericht) und beantragte eine Reduktion der verfügten Einstelltage. Die Verhältnismässigkeit der achttägigen Einstelldauer sei weder in Bezug auf die Höhe des Zwischenverdienstes noch aufgrund der "Härte des Delikts" gegeben. Es läge keine absichtliche Täuschung oder vorsätzliche Unter- schlagung vor. Er habe zwar insgesamt drei unwahre Angaben, unwissentlich und im falschen Glauben, gemacht. Als er die Fehler bemerkt habe, habe er sie jedoch sofort gemeldet.

C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 auf Abwei- sung der Beschwerde und verwies zur Begründung in erster Linie auf den angefochtenen Ein- spracheentscheid. Ergänzend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich nicht einfach keine Angaben zur betreffenden Frage gemacht, sondern sie explizit verneint habe. Nachweislich sei er auf jedem Formular darauf aufmerksam gemacht worden, dass unwahre oder unvollständige Angaben Sanktionen auslösen könnten, weshalb er den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit habe schenken müssen. Der Beschwerdeführer ver- kenne ferner, dass es sich beim Formular der Arbeitslosenkasse jeweils um ein amtliches For- mular, wenn nicht gar eine Urkunde, handle. Die Gründe für eine unwahre Angabe spielten kei- ne Rolle, weshalb eine Auskunfts- bzw. Meldepflichtverletzung vorliege. Mit der Nichtangabe eines Zwischenverdiensts habe der Beschwerdeführer ausserdem zu Unrecht Arbeitslosenent- schädigung erwirkt, weshalb auch der Tatbestand der entsprechenden Strafbestimmung erfüllt sei. Mit der Einstellung in der Höhe von acht Tagen habe die Beschwerdegegnerin zugunsten des Beschwerdeführers entschieden, da gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch eine höhere Einstelldauer angezeigt gewesen wäre.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeits- losenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht er- füllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessord- nung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 116.85 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 934.80, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

2.1 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müs- sen den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Arbeitslosenkasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die arbeitslose Person sich sodann am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesra- tes befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG).

2.2 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular "Angaben der versicherten Person" erfasst (Art. 23 Abs. 1 AVIV). Das Formular gibt dabei Auskunft über die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der An- spruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 23 Abs 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).

2.3 Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eid-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht genössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 14. Januar 2003, C 242/01, E. 2.1.1; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, Ar- beitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, Rz. 849). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. So ist die versicherte Person beispielsweise verpflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 387 E. 3.1.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2). Eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten ist bereits bei leichtem Verschulden, d.h. bei leichter Fahrlässigkeit, gegeben (vgl. BGE 124 V 232 E. 4d; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 181).

3.1 Das Gericht hat die Abklärung des Sachverhaltes gemäss dem im Sozialversiche- rungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat es von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs- rechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 443 f.). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat das Sozialversicherungsgericht ferner auf den festgestellten Sachverhalt denjenigen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 110 V 52 E. 4a, 116 V 26 f. E. 3c). Das Gericht hat sich da- bei nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Par- teien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). Vielmehr kann es eine Beschwerde aus anderen Grün- den gutheissen oder abweisen als von der Beschwerde führenden Partei vorgetragen oder von der Vorinstanz erwogen (vgl. BGE 119 V 28 E. 1b mit Hinweisen, 119 V 442 E. 1a). Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt namentlich auch im kantonalen Beschwerdever- fahren im Bereich der Arbeitslosenversicherung (BGE 122 V 36 f. E. 2b).

3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).

4.1 Vorliegend stellte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht, konkret wegen der Nicht- angabe eines Zwischenverdienstes, in der Anspruchsberechtigung ein. Unter den Parteien un- bestritten und aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die For- mulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate September bis November 2012 inso- fern inkorrekt ausgefüllt hat, als er den in diesen Monaten bei der Firma B.____ als Pflegehelfer erzielten Zwischenverdienst nicht angegeben hat. Laut den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs handelte es sich hierbei um ein Verse- hen, habe er doch irrigerweise angenommen, dass ein durchschnittliches Einkommen von we- niger als Fr. 400.– monatlich nicht angerechnet und demnach im Formular "Angaben der versi- cherten Person" auch nicht angegeben werden müsse. Der Beschwerdeführer hatte jedoch – wie aus den Akten ersichtlich wird – keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich auch auf dem auszufüllenden Formular selbst keine Hinweise auf einen "Freibetrag" finden, was jedoch zu erwarten wäre, würde ein solcher existieren. Wie bereits ausgeführt, genügt für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG be- reits leichte Fahrlässigkeit (vgl. Erwägung 2.3 hiervor und die dort zitierte Rechtsprechung). Unerheblich ist deshalb auch, dass der Beschwerdeführer die Falschangabe selbst meldete. Dass der Beschwerdeführer wohl nicht mit Absicht handelte, ist allenfalls bei der Bemessung der Dauer der Sanktion zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten stellte die Arbeitslosen- kasse den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu Recht in der Anspruchs- berechtigung ein.

4.2 Im Rahmen des Einspracheentscheids vom 12. März 2013 und ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 setzte sich die Beschwerdegegnerin ausserdem mit der Erfüllung des Tatbe- stands gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG auseinander. Im Ergebnis verzichtet sie jedoch auf eine Einstellung gestützt auf diese Bestimmung. Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die Erfüllung des Tatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG dennoch zu prüfen.

4.3 Der Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG ist im Gegensatz zu lit. e der- selben Bestimmung bloss dann erfüllt, wenn der Versicherte mit der Absicht, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, falsche oder unvollständige Angaben macht oder seine Meldepflicht mit Bezug auf Tatsachen verletzt, die für seine Anspruchsbe- rechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung sind. Die Abgrenzung zum Tatbe- stand nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG liegt demnach im subjektiven Kriterium der Absicht, d.h. im Wissen und Wollen um die unrechtmässige Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2, NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 851). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Absicht bereits bei Eventualvorsatz, d.h. dann, wenn die versicherte Person den Erfolg als möglich oder wahrscheinlich voraussieht und billi- gend in Kauf nimmt, gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_658/2009, E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchs-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht berechtigung, Zürich 1998, S. 50 und 54). Der Einstellungstatbestand ist pönaler Natur, kommt anstelle oder neben der strafrechtlichen Sanktionen von Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 106 Abs. 1 AVIG in Frage und setzt keinen bei der Arbeitslosenversicherung eingetretenen Schaden vo- raus. Der gewollte rechtswidrige Erfolg, nämlich die Gewährung ungerechtfertigter Arbeitslo- senentschädigung, braucht nicht einzutreten. Vielmehr genügt es, dass der Versicherte den darauf gerichteten Willen bekundet und versucht hat, eine unrechtmässige Taggeldausrichtung zu bewirken (Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1993/1994 N 3 S. 21; NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 851).

4.4 Von einer wissentlichen und willentlichen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten kann im vorliegenden Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die Falschangaben verse- hentlich bzw. aufgrund eines Missverständnisses betreffend die rechtlichen Grundlagen ge- macht hat. So hat der Beschwerdeführer zwar in den Monaten September bis November 2012 den erzielten Zwischenverdienst nicht angegeben. Im Formular für den Monat Dezember 2012 (unterzeichnet am 28. Dezember 2012) wurde der Zwischenverdienst als Pflegehelfer jedoch angegeben. Ferner ging am 2. Januar 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er die Falschangaben für alle vorliegend interessierenden Mona- te selbst anzeigte und die entsprechenden Arbeitgeberbescheinigungen einreichte. Der Be- schwerdeführer führte darin aus, dass er bis anhin der Meinung gewesen sei, Beträge unter Fr. 400.– müssten nicht als Zwischenverdienst angegeben werden, weil diese Beträge nicht an eine Beitragsverlängerung angerechnet würden. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdefüh- rers und dem soeben Ausgeführten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer die unwahren Angaben aus mangelnder Sorgfalt und nicht im Wissen und Wollen um die unrechtmässige Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gemacht hat. Er handelte somit klar fahrlässig, nicht jedoch eventualvorsätzlich oder gar vorsätzlich. Eine Einstellung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG kommt daher nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdegegnerin hält auch Rz. D 42 der AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenver- sicherung, (gültig ab Januar 2013) nichts anderes fest. In der Bestimmung wird nämlich bloss festgehalten, dass eine unrechtmässige Erwirkung der Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG z.B. durch Verheimlichung eines Zwischenverdienstes möglich ist, nicht jedoch, dass der Tatbestand bei einer solchen Falschangabe in jedem Fall und unabhängig vom Verschulden gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Ausgeführten lediglich ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen.

  1. Zu prüfen bleibt, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang acht Tagen angemessen ist.

5.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidie- rende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemes-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht senheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessens- spielraum ein.

5.2 Für eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sieht das Einstellraster des se- co lediglich eine Einstelldauer nach Verschulden vor (vgl. AVIG-Praxis ALE, a.a.O., Rz D 72). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin werden Versicherte bei der ersten inkorrekten Angabe in einem Formular praxisgemäss vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, für jeden weiteren Monat, für den die Formulare falsch ausgefüllt werden, wird die Einstelldauer erhöht. Die Arbeitslosenkasse hat den Beschwerdeführer vorliegend für die Dauer von acht Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt und sein Verschulden somit als leicht qualifiziert. Nach dem unter Erwägung 4.4 Ausgeführten ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Da- ran ändern auch die Ausführungen der Vorinstanz zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts. Die zitierten Entscheide betrafen Fälle, in denen der Vorsatz betreffend die Falschanga- be und die unrechtmässige Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung klar gegeben war (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2007, C 1/07, E. 3.3 und Urteil des EVG vom 24. Februar 2003, C 231/02, E. 2.2) oder Fälle, in denen es um erneute Falschangaben nach einer bereits aus diesem Grund erfolgten Einstellung (Urteil des EVG vom 27. März 2007; C 288/06, E. 4) ging. In Fällen, in denen sich die versicherte Person über die Auskunfts- und Meldepflichten geirrt hat oder die Falschangabe selbst anzeigte, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung eine kürzere Einstelldauer von ca. acht Tagen angezeigt (Urteil des Bundesgerichts vom 10. November 2010, 8C_457/2010, E. 6; Urteil des EVG vom 22. Dezember 2003, C 300/02, E. 3.2). Die Festsetzung der Einstelldauer in der Mitte des für leichte Fahrlässigkeit vorgesehe- nen Rahmens erweist sich somit in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers und mit der gebotenen Zurückhaltung in der Überprüfung des Ermessens der Verwaltung als angemessen. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

  1. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten können wettgeschlagen werden.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Gesetze

18

Gerichtsentscheide

15
  • BGE 130 V 387
  • BGE 126 V 360
  • BGE 125 V 195
  • BGE 124 V 232
  • BGE 123 V 151
  • BGE 122 V 36
  • BGE 119 V 28
  • BGE 110 V 52
  • 8C_457/201010.11.2010 · 112 Zitate
  • 8C_658/200919.01.2010 · 43 Zitate
  • C 1/07
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  • C 288/06
  • C 300/02