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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2013 (460 13 100)
Strafrecht
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richterin Regina Schaub, Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
A., gesetzlich vertreten durch B., Privatkläger
gegen
C.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafge- richtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. März 2013)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 12. März 2013 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C.____ des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 600.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse); dies in Anwendung von Art. 292 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Die von der Zivilklägerschaft geltend gemachte Zivilforderung wurde gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurde dem Be- schuldigten von den insgesamt CHF 1'674.-- Verfahrenskosten ein Betrag in der Höhe von pau- schal CHF 1'000.-- auferlegt. Schliesslich wurde dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 800.-- zu Lasten des Staates zugesprochen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. März 2013 mel- dete der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. März 2013 die Berufung an. In seiner Berufungs- erklärung vom 17. Mai 2013 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Beschuldigte des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu erklären und zu einer Busse von CHF 100.-- zu verurteilen (Ziff. 1). Es sei in Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils der Beschuldigte betref- fend den Vorfall vom 1. August 2012 vom Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung freizusprechen (Ziff. 2). Es seien in Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 3). Es sei in Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils dem Beschuldigten eine Entschädigung des Wahlverteidigerhonorars in der Höhe von CHF 2'078.45 zuzusprechen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 5).
C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: Es sei der Beschuldigte zusätzlich wegen mehrfachen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung für die Vorfälle bzw. Gespräche im Zeitraum vom 13. Juli 2012 bis
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Juni 2013 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen C.____ als Beschuldigter und Berufungskläger mit seinem Rechtsvertreter Ivo Trüeb sowie Claudia Conrad als Vertreterin der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufungsklägerin. Auf die von den Anwe- senden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beru- fungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig ge- gen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt wer- den: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be- rufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO ist die Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ohne Weiteres auf die Berufung des Be- schuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.
1.2 Nachdem der Beschuldigte lediglich bezüglich der Verurteilung wegen Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung betreffend des Vorfalls auf dem Spielplatz vom 1. August 2012 ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Staatsanwaltschaft nur hinsichtlich der Gespräche im Zeit-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht raum vom 13. Juli 2012 bis 1. August 2012 eine zusätzliche Verurteilung beantragt, sind ge- stützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO auch nur diese beiden Punkte sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung, die Verfahrenskosten des Strafgerichts sowie die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung für den Beschuldigten Gegenstand des vorliegenden Be- rufungsverfahrens. Nicht zu beurteilen ist damit insbesondere die erstinstanzliche Verurteilung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung in Bezug auf die beiden Facebook- Einträge vom 5. und 7. Dezember 2012; dieser Vorwurf wird vielmehr vom Beschuldigten aus- drücklich anerkannt.
2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung aus, die Spielwiese und der Gar- tensitzplatz zwischen den Wohnblöcken sei für die Anwohner reserviert. Um auf die Wiese zu kommen, müsse man ganz nahe an den Wohnblöcken vorbei. Der Beschuldigte als Mieter der Liegenschaft Nr. X.____ dürfe diese Örtlichkeiten ohne Frage nutzen. An jenem 1. August 2012 habe er wie jedes Jahr am gleichen Ort sein Feuerwerk abgelassen, was jedem bekannt gewe- sen sei. Daraufhin habe sich A.____ am besagten Tag dem Beschuldigten angenähert und nicht umgekehrt. Die Fernhalteverfügung sei nach allgemein anerkannten Grundsätzen auszu- legen, zu fragen sei nach Sinn und Zweck. Danach könne es nur darum gehen, dass der Be- schuldigte den Betroffenen nicht belästigen dürfe. So habe der Betroffene in der Einvernahme vom 30. Januar 2013 ausgeführt, dass er sich durch den Beschuldigten gestört gefühlt habe. Nachdem jedoch der Betroffene am 1. August 2012 zum Beschuldigten gegangen sei, habe er sich ganz offensichtlich nicht durch diesen belästigt gefühlt. Ausserdem könnten die in der Ver- fügung festgehaltenen 200 Meter Abstand wohl kaum im Wohnbereich des Beschuldigten Gel- tung beanspruchen, sondern lediglich dort, wo sie Sinn machten. Abgesehen davon wohne A.____ nicht im Wohnblock bei der Spielwiese, vielmehr werde er an diesem Ort lediglich tole- riert. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass er mit seinem Erscheinen den Beschuldigten aus dessen Wohnbereich vertreibe.
Im Hinblick auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte der Ansicht, dass er sich jeweils auf seinem Balkon befunden habe und der Betroffene zu ihm unter seinen Balkon gekommen sei und von dort aus Kontakt aufgenommen habe. Ein aktives Tun seiner- seits habe nicht vorgelegen. Dass ihm im Übrigen der Kontakt mit den Kindern gut getan und er dies ehrlicherweise zugegeben habe, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Im Resultat sei daher die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Demgegenüber begründet die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung damit, dass gemäss der Aussage von A.____ es zwischen dem 13. Juli 2012 und dem 1. August 2012 wie- derholt zu Kontakten zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen gekommen sei. Dies trotz bestehender Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 8. Mai 2012, wonach es dem Be- schuldigten untersagt sei, sich A.____ anzunähern, ihn zu kontaktieren oder zu belästigen. Die Kontakte hätten dabei vorwiegend in Form von Gesprächen stattgefunden, wobei sich der Be- schuldigte jeweils auf dem Balkon seiner Wohnung aufgehalten habe, während sich A.____ und seine Kollegen auf dem dortigen Spielplatz befunden hätten. Der Betroffene räume ein, den Beschuldigten ein paar Mal angesprochen zu haben; er sei aber umgekehrt auch von diesem angesprochen worden. Es gebe keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, womit es als erstellt erachtet werden könne, dass die Kontaktaufnahme auch seitens des Beschuldigten er- folgt sei, womit er gegen das Kontaktverbot verstossen habe. Selbst wenn der Beschuldigte vom Betroffenen mit "Hallo" angesprochen worden sei, habe es sich dabei nur um normale Höf- lichkeiten gehandelt. Indem der Beschuldigte diese Gelegenheit ausgenützt habe, um den Be- troffenen in ein Gespräch zu verwickeln, habe er zweifellos gegen das Kontaktverbot verstos- sen. Dies nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass er A.____ ganz offensichtlich beobachtet habe, um damit die Voraussetzungen für ein erhofftes Gespräch gezielt zu schaffen. Es sei überdies nicht dem Betroffenen verboten, den Beschuldigten zu grüssen, sondern es sei dem Beschul- digten verboten, den Betroffenen in ein Gespräch zu verwickeln. Es könne von einem Kind nicht erwartet werden, die Tragweite und Hintergründe des Kontaktverbotes zu erfassen.
Bezüglich der Berufung des Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft aus, es gehe nicht um zufällige Begegnungen in der Nachbarschaft, verboten sei die aktive Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten. Dieser habe gewusst, dass es am 1. August Kinder auf dem Spielplatz ha- ben werde. Er habe auch gewusst, dass A.____ kommen werde, nachdem die beiden am Tag vorher miteinander über das Feuerwerk gesprochen hätten. Der Beschuldigte habe damit den Betroffenen aktiv angelockt. Der Beschuldigte müsse in Kauf nehmen, die Raketen woanders als auf dem Gartensitzplatz abzulassen, da er sich von A.____ fernhalten müsse und nicht um- gekehrt. Infolgedessen sei die Berufung des Beschuldigten unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid abzuweisen.
3.1 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechende Verfügung nicht befolgt. Die nähere Umschreibung der dem Adressaten aufer- legten Pflichten ergibt sich aus dem Inhalt der Verfügung. Die Auslegung der Verfügung hat nach den allgemein üblichen strafrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt, wobei auch eventualvorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen strafbar ist (CHRISTOF RIEDO / BARBARA BONER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, N 82, 249, 252 f. zu Art. 292 StGB, mit Hinweisen).
Konkret hat das Bezirksgericht Liestal mit Verfügung vom 8. Mai 2012 dem Beschuldigten unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10'000.--) richterlich un- tersagt, sich dem Betroffenen näher als 200 Meter anzunähern sowie ihn persönlich, telefo- nisch, schriftlich, elektronisch oder sonst in einer Form zu kontaktieren oder zu belästigen (act. 95 ff.).
3.2 Vorliegend sind zwei Sachverhaltsvarianten zu unterscheiden, welche vom Kantonsgericht in Bezug auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten zu würdigen sind. Dabei handelt es sich einerseits um die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen im Zeitraum vom 13. Juli 2012 bis zum 1. August 2012 und andererseits um die Geschehnisse auf dem Spielplatz vom 1. August 2012.
3.2.1 In Bezug auf die Gespräche zwischen dem Beschuldigten und dem Betroffenen im Zeit- raum vom 13. Juli 2012 bis zum 1. August 2012 liegen zur Ermittlung des relevanten Sachver- halts die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahmen durch die Polizei Basel- Landschaft vom 7. August 2012 (act. 53 ff.) und vom 30. Januar 2013 (act. 229 ff.), seine Depo- sitionen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 309 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG), die Ausführungen der Mutter des Betroffenen als Auskunftsperson anlässlich der Befragung durch die Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2012 (act. 23 ff.) sowie dieje- nigen des Betroffenen selbst in der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 13. August 2012 (act. 13 f.) vor. Hinsichtlich der Ausführungen der Auskunftsperson ist festzustellen, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass es sich hierbei nicht um deren eigene Wahr- nehmungen, sondern lediglich um Wiedergaben vom Hörensagen handelt, welche vom Be- schuldigten bestritten werden. Die Aussagen des Betroffenen in der Anzeige der Polizei Basel- Landschaft vom 13. August 2012 stellen ebenfalls kein eigentliches Beweismittel dar und wei- sen demzufolge nur einen indiziellen Charakter auf, nachdem mit diesem keine förmliche Ein- vernahme stattgefunden hat. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte konstant bestritten,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von sich aus Kontakt mit dem Betroffenen aufgenommen zu haben. Nicht zuletzt unter Berück- sichtigung der Maxime "in dubio pro reo" muss bei dieser Beweislage von demjenigen Sachver- halt ausgegangen werden, wie ihn der Beschuldigte geschildert hat, wonach nicht er aktiv den Betroffenen, sondern vielmehr der Betroffene jeweils ihn angesprochen hat, als er sich auf sei- nem Balkon aufgehalten hat.
Wie bereits ausgeführt (oben E. 3.1) ist es dem Beschuldigten untersagt, den Betroffenen in irgendeiner Form zu kontaktieren oder zu belästigen. Nach Ansicht des Kantonsgerichts geht es dabei auf jeden Fall um ein aktives Tun des Beschuldigten gegen den Willen des Betroffenen. Gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten muss vorliegend jedoch im Zweifel davon ausgegangen werden, dass jeweils der Betroffene sich dem auf seinem eigenen Balkon befind- lichen Beschuldigten genähert und diesen angesprochen hat, womit die eigentliche Kontaktauf- nahme durch den Betroffenen stattgefunden hat. Unter diesen Umständen liegt jedoch ausge- hend vom Wortlaut der Fernhalteverfügung kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Be- schuldigten vor, da ihm weder eine einzulässige Annäherung, noch ein Kontaktieren oder Be- lästigen vorzuwerfen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte sich auf seinen Balkon begeben und dadurch erst die Möglichkeit zum Gespräch mit dem Betroffenen geschaffen hat, stellt für sich noch keinen Verstoss gegen das Kontaktverbot dar, solange der Beschuldigte lediglich einen bereits hergestellten Kontakt erwidert und nicht seinerseits aktiv das Gespräch sucht. Ebenso würde es unbestrittenermassen keinen Verstoss gegen die Verfügung darstellen, wenn die zwei sich zufällig begegnen würden und der Betroffene daraufhin ein Gespräch beginnen würde. Schliesslich kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass das Ge- spräch sich nach der Kontaktaufnahme durch den Betroffenen nicht nur auf den Inhalt der Be- grüssung beschränkt hat. Auch hier fehlt es zumindest im Umfang der auf jeweilige Fragen des Betroffenen hin erfolgten Antworten am pönalisierten aktiven Verhalten des Beschuldigten. Demzufolge ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochte- nen Urteils abzuweisen.
3.2.2 Bezüglich der Geschehnisse auf dem Spielplatz vom 1. August 2012 ist der inkriminierte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen im Strafbefehl vom 26. September 2012 sowie die Erwägungen der Vorinstanz (E. 2.3.2a S. 7) verwiesen werden kann. Im Gegensatz zur vorherigen Sachverhaltsvariante muss vorliegend aber durchaus von einem aktiven Tun, d.h. einem unzulässigen Annähern, des Beschuldigten ausgegangen werden. So hat dieser sehr wohl gewusst, dass sich A.____ zum Zeitpunkt, als er
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit seinem Feuerwerk den Spielplatz betreten hat, bereits vor Ort befunden hat. Auf die ent- sprechende Frage, ob sich A.____ auch unter den drei oder vier Kindern auf dem Spielplatz befunden hat, als er dorthin gekommen ist, hat der Beschuldigte ausgeführt: "A.____ befand sich zu diesem Zeitpunkt auch auf dem Spielplatz. Aber er war da mit seinen Kollegen zusam- men. Erst als ich da war, kamen sie dann alle zu mir" (act. 65 Frage 26). Ebenso hat er auf die Frage, welchen Abstand er zu diesem Zeitpunkt zu A.____ gehabt habe, Folgendes zu Proto- koll gegeben: "Ca. 10 oder 20 Meter. Aber er kam dann auf mich zu" (act. 65 Frage 27). Bereits daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten der Fernhalte- verfügung und damit der Strafbestimmung von Art. 292 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht zuwider gehandelt hat, indem er sich aktiv dem Betroffenen im Wissen um dessen Anwesenheit auf unter 200 Meter angenähert hat. Seinem Einwand, wonach die in der Verfügung festgehaltenen 200 Meter Abstand wohl kaum im Wohnbereich des Beschuldigten Geltung beanspruchen dürften, ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte mit dem Verlassen seiner eigenen Wohnung seine Privatsphäre hinter sich gelassen hat und in die Gemein- schaftssphäre eingetreten ist, wo er dem Sinn und Zweck der Fernhalteverfügung entsprechend durchaus gewisse Einschränkungen in seinem Verhalten in Kauf nehmen muss. Es geht dabei weder um zufällige Begegnungen der beiden noch um diejenigen Fälle, in welchen sich der Be- troffene dem Beschuldigten genähert hat, verboten ist lediglich ein aktives Tun des Beschuldig- ten, wie es vorliegend durch die Annäherung auf unter 200 Meter gegeben ist. Keine Rolle spielt schliesslich die Frage, ob nun der Betroffene die letzten 10 oder 20 Meter auf den Be- schuldigten zugetreten ist oder nicht, nachdem der Beschuldigte sich ohne Zweifel bereits vor- her dem Betroffenen in unzulässiger Weise auf unter 200 Meter angenähert hat. Hinzu kommt der Umstand, dass der Beschuldigte nach Kontaktaufnahme durch den Betroffenen bereits am Vorabend ein Gespräch mit A.____ geführt und in diesem Zusammenhang auf das Feuerwerk vom 1. August verwiesen hat (act. 67), womit er diesen zum genannten Ereignis durch aktives Tun angelockt hat. Gemäss diesen Erwägungen ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils auch die Berufung des Beschuldigten abzuweisen und dieser ist – unter Berücksichtigung der Verurteilung bezüglich der Facebook-Einträge vom 5. und 7. Dezember 2012 – des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu sprechen.
4.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ebenso bemisst das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB die Busse (und die Ersatz- freiheitsstrafe) je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten aus- gegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch ge- wichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild er- scheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermes- sensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vor- liegenden Fall ist der Beschuldigte des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 292 StGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 StGB eine Busse von höchstens 10'000 Franken umfasst. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe zu schärfen aufgrund der mehrfachen Tatbegehung. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen.
4.2 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung sieht das Kantonsgericht gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO – nachdem weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft die Straf- zumessung per se angefochten, sondern lediglich die Reduzierung bzw. Erhöhung der erstin- stanzlich verhängten Busse aufgrund einer differenzierten rechtlichen Würdigung des Sachver- haltes beantragt wird – nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdigung (oben E. 3.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz abzuwei- chen, weshalb an vorliegender Stelle vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des Strafgerichts (E. II. S. 8 f.) verwiesen werden kann. Demzufolge ist der Beschuldigte in Würdigung aller massgeblichen persönlichen und sachverhaltsbezogenen Umstände sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung schuldig zu erklären und zu einer Busse von CHF 600.-- (bzw. zu einer Ersatz- freiheitsstrafe von sechs Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) zu verurteilen.
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5.1 Aufgrund des Umstandes, wonach der Beschuldigte in Abweisung der Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids zu verurteilen ist, erübrigen sich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen zum angefochtenen Kostenentscheid des Strafgerichts und es ist festzustellen, dass sowohl die Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten durch die Vorinstanz als auch die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung nicht zu beanstan- den sind.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang – indem sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen werden – rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insge- samt CHF 3'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) im jeweils hälftigen Umfang (CHF 1'850.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates zu verteilen. Ausserdem wird dem Beschuldigten gestützt auf die Honorarnote dessen Rechtsver- treters eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'223.65 (4,5 Stunden Auf- wand zu jeweils CHF 250.-- plus Auslagen von CHF 8.-- sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 90.65) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 12. März 2013, lautend:
"1. C.____ wird des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen,
in Anwendung von Art. 292 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Die Verfahrenskosten betragen insgesamt Fr. 1'674.--, beste- hend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'274.-- und der reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 400.--. Davon trägt der Beurteilte pauschal Fr. 1'000.--.
Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung im Umfang von Fr. 800.-- des Wahlverteidigerhonorars zugesprochen."
wird in Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 3'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen im jeweils hälftigen Umfang (CHF 1'850.--) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates.
III. Dem Beschuldigten wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'223.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Pascal Neumann