Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 12. September 2013 (725 13 162)
Unfallversicherung
Guter Glaube als Voraussetzung eines Erlasses; Meldepflichtverletzung trotz Kenntnis des meldepflichtigen Sachverhalts durch einen anderen Sozialversicherungsträger
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantons- richter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Sandra Sutter, Advokatin, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Rückforderung
A. Mit Verfügung vom 9. November 1998 gewährte die Schweizerische Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) dem 1964 geborenen A.____ gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100% eine als Komplementärrente ausgerichtete Invalidenrente sowie eine Integritätsentschä- digung basierend auf einer Integritätseinbusse von 70%. Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie habe anlässlich eines Telefonats von der Invaliden- versicherung (IV) erfahren, dass er seit dem 27. Oktober 2005 inhaftiert sei. Er hätte die SUVA
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht über diesen Umstand informieren müssen, weshalb eine Leistungskürzung sowie unter Berück- sichtigung der Verjährungsfrist für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2012 eine Rück- forderung von Fr. 74'887.15 resultiere. Diese Rückforderung erwuchs in der Folge in Rechts- kraft. Hingegen liess der Versicherte am 13. Februar 2012 ein Erlassgesuch für die verfügte Rückforderung einreichen, welches mit Verfügung der SUVA vom 30. Mai 2012 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Einsprache- entscheid vom 21. Februar 2013 mit der Begründung ab, dass der Versicherte seine Melde- pflicht schuldhaft verletzt habe, da er die SUVA grobfahrlässig nicht über seine Inhaftierung informiert habe. Der gute Glaube des Versicherten als eine der Erlassvoraussetzungen sei da- her zu verneinen.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Sandra Sutter- Jeker, Advokatin, am 22. März 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons B.____, sozialversicherungsrechtliche Abteilung, erheben. Zur Begründung liess er vorbringen, dass die Leistung zusprechende Verfügung vom 9. November 1998 nur unvollständig an ihn versandt worden sei und er deshalb nicht darüber informiert gewesen sei, dass er die SUVA zu benachrichtigen habe, falls seine Wohn- oder Zahladresse änderten. Diese Information habe lediglich das Original auf der letzten Seite dieser Verfügung enthalten. Diese sei hingegen nur dem damaligen Rechtsvertreter des Versicherten zugestellt worden Die SUVA habe es somit unterlassen, den Versicherten darauf hinzuweisen, dass er ihr veränderte Verhältnisse hätte melden müssen. Anders als die ursprüngliche Verfügung der SUVA habe die Verfügung der IV- Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) vom 16. September 1998 einen solchen Hinweis auf die Meldepflicht enthalten. Aufgrund dessen habe die Ehefrau des Versicherten am 31. März 2006 der IV-Stelle pflichtbewusst mitgeteilt, dass sich ihr Ehemann in Untersuchungshaft befinde. Der Versicherte belege somit, dass er seinen Pflichten nachgekommen wäre, sofern er davon Kenntnis gehabt hätte. Dass er die veränderten Verhältnisse auch der SUVA hätte mitteilen müssen, sei ihm unverschuldeterweise aber nicht bewusst gewesen. Zudem habe ihm auch sein damaliger Bewährungshelfer mitgeteilt, dass eine Meldung bei der IV genügen würde, weil eine gegenseitige Informationspflicht unter den verschiedenen Versicherungsträgern bestehen würde. Indem in der Sistierungsverfügung der IV-Stelle vom 12. Juli 2006 die SUVA nicht im Verteiler aufgeführt worden sei, habe vielmehr die IV-Stelle die gesetzlich vorgesehene Pflicht auf gegenseitige Information verletzt. Die Familie des Beschwerdeführers sei ausserdem nicht in der Lage, den zurückgeforderten Betrag zurückzuerstatten.
C. Gestützt auf eine amtliche Erkundigung bei den Einwohnerdiensten C.____ trat das Verwaltungsgericht B.____ mit Urteil vom 5. April 2013 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde des Versicherten nicht ein und überwies die Angelegenheit zur weiteren Behand- lung an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht).
D. Die SUVA schloss mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2013 auf Abweisung der Be- schwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer nicht beweisen könne, dass ihm die Verfügungskopie der SUVA vom 9. November 1998 nur unvoll- ständig zugestellt worden sei. Es trete hinzu, dass er von Gesetzes wegen verpflichtet gewe-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen sei, wesentliche Veränderungen der Verhältnisse der SUVA mitzuteilen. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die IV-Rente hatte und zugleich weiterhin auf die Ausrichtung der SUVA-Rente hätte vertrauen dürfen. Der Beschwer- deführer habe seine Meldepflicht daher grobfahrlässig verletzt, und der gute Glaube müsse so- mit verneint werden.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Ein- spracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerde- erhebung ihren Wohnsitz hat. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden ge- gen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Gestützt auf die amtliche Erkundigung des Verwaltungsgerichts B.____ vom 3. April 2013 bei den Einwohner- diensten C.____ ist der Beschwerdeführer noch immer in C.____ angemeldet. Das Kantonsge- richt ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die soweit frist- und formgerecht eingereichte und zuständigkeitshalber an das Kantonsge- richt überwiesene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Erlassgesuches des Beschwer- deführers betreffend seine Rückerstattungsschuld für zu Unrecht bezogene IV- Komplementärrenten der SUVA in Höhe von Fr. 74'887.15. Der Rückforderungsanspruch der SUVA ist rechtskräftig und daher nicht Prozessthema der vorliegenden Beschwerde. Zu prüfen ist vielmehr, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Melde- und Aus- kunftspflichten verletzt hat.
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG i.V.m. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
2.2 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Un- rechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechts-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mangel hätte erkennen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2008 vom 14. Juli 2008 E. 4.2; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechts- mangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungs- pflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnis- se in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrläs- sig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt, wer nicht das ihm nach Fähigkeit und Bildungsgrad zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt anwendet. Die bundesgerichtliche Recht- sprechung hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei dann gegeben, wenn jemand das ausser Acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Die Leistung beziehende Person darf somit das von ihr geforderte, zumutbare "Mindestmass an Sorgfalt" beim Leistungsempfang nicht vermis- sen lassen. Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zu- mutbare nicht ausgeblendet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2009 vom 17. März 2010 E. 3.1). Eine versicherte Person kann sich allerdings dann auf den guten Glau- ben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung eine nur leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 110 V 176 E. 3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N 33 zu Art. 25). Ungeschicklichkeiten oder Versäumnisse, die im sozialen Lebensalltag einer vernünftig und sorgfältig handelnden Person üblicherweise vorkommen können, schliessen das Vorliegen des guten Glaubens dem- nach nicht aus. Ein gutgläubiger Leistungsbezug liegt somit dann vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Bezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungs- weise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar erscheint (vgl. KIESER, a.a.O., N 23 zu Art. 25).
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Drit- ten, denen eine Leistung zukommt, namentlich des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftli- chen Verhältnisse der versicherten Person, unverzüglich dem Versicherungsträger zu melden. Erfasst werden ausschliesslich Veränderungen, die sich auf den laufenden Anspruch auf eine Dauerleistung auszuwirken vermögen. Eine wesentliche Änderung liegt mit anderen Worten daher dann vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsan- spruch erfolgt (vgl. KIESER, a.a.O., N 7 zu Art. 31). Ob eine Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist die Umschreibung der Auf- merksamkeit, welche der als meldepflichtig betrachteten Person zumutbar ist. Die Meldung der Änderung hat unmittelbar nach Eintritt der Kenntnis um die geänderten Verhältnisse entweder
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch den Leistungsbezüger selbst oder dessen Angehörige zu erfolgen und ist unaufgefordert wahrzunehmen (vgl. BGE 118 V 219; KIESER, a.a.O., N 15 zu Art. 31). Sie besteht in einer ein- maligen Erklärung der betreffenden Person gegenüber dem jeweiligen Versicherungsträger. Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. Der gute Glaube entfällt daher zum Vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grob- fahrlässige Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten im Sinne von Art. 31 ATSG zurückzu- führen ist.
3.2 Erhält eine an der Durchführung der Sozialversicherung beteiligte Person oder Stelle Kenntnis davon, dass sich die für die Leistung massgebenden Verhältnisse geändert haben, so ist dies gemäss Art. 31 Abs. 2 ATSG dem zuständigen Versicherungsträger ebenso zu melden. Art. 31 Abs. 2 ATSG bezieht somit auch andere Stellen, welche an der Durchführung der Sozi- alversicherung beteiligt sind, in die Meldepflicht ein. Dabei reicht es aus, dass die betreffende Stelle Kenntnis von der Änderung eines Sachverhalts erhält. Die IV-Stelle hat deshalb der betei- ligten Unfallversicherung beispielsweise eine Änderung des Gesundheitszustands mit Auswir- kung auf den Invaliditätsgrad mitzuteilen. Diese mit Art. 31 ATSG einhergehende Ausweitung des Kreises der meldepflichtigen Personen und Stellen bringt mit sich, dass von einer Sachver- haltsänderung bei verschiedenen Meldepflichtigen Kenntnis bestehen kann. Dabei besteht je- doch keine Rangfolge der Meldepflicht, so dass aus der Nichterfüllung einer Meldepflicht auch keine Folgerungen für das Bestehen anderer Meldepflichten gezogen werden können. Insbe- sondere wird eine Leistung beziehende Person nicht etwa dadurch entlastet, dass eine andere Sozialversicherung, welche Kenntnis von einer Sachverhaltsänderung erhalten hat, diese Kenntnis ihrerseits nicht weiterleitet (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2006, P 7/06, E. 4.2; KIESER, a.a.O., N 27 zu Art. 31).
3.3 Gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG sind die materiellen Bestimmungen des ATSG auf die bei dessen Inkrafttreten bereits laufenden Leistungen nicht anwendbar. Diese Übergangsbestim- mung geht mithin vom Prinzip aus, dass das Gesetz nur auf nach seinem Inkrafttreten begrün- dete Rechtsverhältnisse Anwendung findet. Hingegen trifft sie zwischen materiellen und formel- len Bestimmungen eine gewichtige Unterscheidung: Als materielle Bestimmungen des ATSG sind die in Art. 3 ATSG bis Art. 26 ATSG geregelten Bestimmungen anzusehen; zu den mate- riellen Bestimmungen zählen ferner die Art. 63 ATSG bis Art. 75 ATSG. Nur die materiellen Be- stimmungen sind deshalb nicht anwendbar, sofern über die fragliche Leistung bereits entschie- den worden ist (vgl. BGE 131 V 430 f.). Demgegenüber traten die formellen Bestimmungen in den Art. 27 bis Art. 62 ATSG mit dem Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 sofort in Kraft. Dies entspricht der Rechtsprechung, wonach Verfahrensbestimmungen grundsätzlich sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 369 f.; Kieser, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 82).
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Versicherten die Sozialversiche- rungsanstalt D.____ mit Schreiben vom 31. März 2006 in Kenntnis gesetzt hatte, dass sich ihr Ehemann in Untersuchungshaft befinde und allfällige Konsequenzen zu prüfen seien. Sollte eine Sistierung der Rente notwendig werden, bitte sie zu beachten, dass Kinder- und Ehepart- nerrente weiter zur Ausrichtung kommen müssten (vgl. Beschwerdebeilage 3). Die IV-Stelle
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügte nach entsprechender Prüfung der Verhältnisse am 12. Juli 2006 gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG die rückwirkende Sistierung der von ihr bisher ausgerichteten IV-Rente per 1. No- vember 2005. Das Ende des Freiheitsentzugs sei mit Blick auf eine allfällige Wiederausrichtung schriftlich mitzuteilen. Eine allfällige Rückforderung der seit November 2005 zu Unrecht ausge- richteten Rente werde gegebenenfalls separat verfügt (vgl. SUVA Akt N° 108). Unbestritten handelte es sich bei der Inhaftierung des Versicherten - ab dem 27. Oktober 2005 zunächst im Rahmen der Untersuchungshaft und anschliessend im Rahmen des Strafvollzugs (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft E.____ vom 9. Juni 2006, SUVA Akt N° 108; Telefon- Notiz der SUVA vom 28. Dezember 2011, SUVA Akt N° 106) - um eine wesentliche Änderung in den für den Leistungsbezug massgebenden Verhältnissen des Versicherten (vgl. Art. 21 Abs. 5 ATSG). Entsprechend hat die Ehefrau in Vertretung ihres Gatten dessen Meldepflichten ge- genüber der IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2006 in Übereinstimmung mit den gesetzli- chen Bestimmungen korrekt erfüllt. Mit Bezug auf die auch seitens der SUVA ausgerichtete Rente ergibt sich aus diesem Schreiben sodann, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht nicht absichtlich verletzt hat, andernfalls er bzw. seine Ehefrau die IV-Stelle nicht über seine Inhaftierung informiert hätte. Wenn er hingegen geltend macht, beim Bezug der seither ausge- richteten Rentenbetreffnisse der SUVA gutgläubig gewesen zu sein, kann ihm nicht gefolgt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die ihm zugestellte Kopie der ursprünglich Ren- ten zusprechenden Verfügung der SUVA vom 9. November 1998 keine Information bezüglich seiner Meldepflicht enthalten habe, weil die Rückseite von Seite 4 dieser Verfügung nicht ko- piert und ihm daher nie zugestellt worden sei. Die SUVA bestreitet diesen Einwand mit dem Hinweis, dass das entsprechende Schreiben automatisch generiert worden sei. In den durch- gängig und vollständig nummerierten Verfahrensakten der SUVA findet sich lediglich das an den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten versandte Original der Verfügung vom 9. No- vember 1998 sowie deren Auszug zu Handen der ehemaligen Arbeitgeberin gleichen Datums (vgl. SUVA Akt N° 84 f.). Diese Unterlagen enthalten auf Rückseite 4 nebst auszugsweise wich- tigen Bestimmungen beide den einleitenden Hinweis, dass der SUVA sogleich Bericht zu erstat- ten sei, wenn unter anderem die Wohnadresse ändere. Auch wenn sich die fragliche Kopie der an den Versicherten persönlich versandten Verfügung vom 9. November 1998 nicht in den SUVA-Akten befindet (vgl. Beschwerdebeilage 2), rechtfertigt diese Unzulänglichkeit bei der Dossierverwaltung indessen keineswegs die Schlussfolgerung, wonach die SUVA der ihr oblie- genden Aktenführungspflicht nicht ordnungsgemäss nachgekommen sei und deshalb mit Bezug auf die in den Unterlagen fehlende Kopie der Verfügung vom 9. November 1998 an den Versi- cherten persönlich eine Umkehr der Beweislast eintrete. Die Beweisregel, wonach der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Recht ableiten wollte, wirkt sich in casu vielmehr zu Lasten des Beschwerdeführers aus, wo- nach aus dem Nichtvorhandensein der entsprechenden Verfügungskopie bzw. deren Rückseite 4 nicht deren unterlassene Zustellung an den Versicherten abgeleitet werden kann (vgl. BGE 138 V 218 E. 9; 114 V 305 E. 2b). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die an die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten gerichtete Verfügungskopie die fragliche Rückseite von Seite 4 im Gegenteil vielmehr offensichtlich beinhaltet hat (vgl. a.a.O., SUVA Akt N° 84).
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4.3 Letztlich kann an dieser Stelle jedoch dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhält. Einerseits ist der Vorderseite 4 der fraglichen Verfügungskopie nämlich der Hinweis zu entneh- men, dass auch deren Rückseite zu beachten sei. Soweit die Rückseite tatsächlich gefehlt hat, wäre der Versicherte bei gehöriger Aufmerksamkeit demnach gehalten gewesen, um den nach- träglichen Erhalt und die Kenntnis just der fraglichen Rückseite besorgt zu sein. Hinzu tritt ein Weiteres: Unabhängig des Hinweises im Zusammenhang mit der Informationspflicht auf der fraglichen Rückseite besteht seit Januar 2003 eine allgemeine Mitteilungspflicht kraft gesetzli- cher Bestimmung in Art. 31 Abs. 1 ATSG (vgl. Erwägung 3.3 hievor). Diese formelle Bestim- mung trat am 1. Januar 2003 in Kraft (vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG) und begründet seither in Bezug auf die Änderung der für eine Leistung massgebenden persönlichen Verhältnisse wie insbeson- dere den Aufenthaltsort des Versicherten dessen unmittelbare Meldepflicht (vgl. Erwägung 3.1 hievor). Die Verbüssung einer Haftstrafe ist zwar nicht explizit als meldepflichtiger Tatbestand in Art. 31 Abs. 1 ATSG aufgeführt, stellt aber unbestrittenermassen eine meldepflichtige Änderung in den persönlichen Verhältnissen dar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2006, I 622/05, E. 4.3). Der Versicherte wäre daher bereits kraft unmittelbarer gesetzlicher Bestimmung dazu verpflichtet gewesen, auch die SUVA über seine Inhaftierung in Kenntnis zu setzen. Dies gilt umso mehr, als er bzw. seine Gattin dieser Meldepflicht gegenüber der IV-Stelle mit Schreiben vom 31. März 2006 nachgekommen ist.
4.4 Daran vermag nichts zu ändern, dass der für den Versicherten zuständige Bewährungs- helfer mitgeteilt habe, dass eine Meldung bei der IV-Stelle genügen würde, weil eine Informati- onspflicht der Versicherungsträger untereinander bestehe. Dessen Auffassung - soweit behaup- tet - trifft nur teilweise zu (vgl. Erwägung 3.2 hievor). Der Beschwerdeführer vermag aus der Nichterfüllung der unterlassenen Meldepflicht der IV-Stelle gegenüber der SUVA nämlich keine Folgerungen für das Bestehen seiner eigenen Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG zu zie- hen. Insbesondere wird er nicht dadurch entlastet, dass die IV-Stelle, welche unbestrittener- massen Kenntnis von seiner Inhaftierung hatte, diese Kenntnis nicht an die SUVA weitergeleitet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2006, P 7/06, E. 4.2). Wie die SUVA im an- gefochtenen Einspracheentscheid zutreffend erwogen hat, ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des damit verbundenen Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht haben. Der Beschwerdeführer bringt zwar glaubhaft vor, er habe seine Meldepflicht nicht absichtlich verletzt (vgl. oben, Erwägung 4.1 a.E. hievor). Indes muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerk- samkeit aufgewendet zu haben, das von einer verständigen Person in gleicher Lage und unter denselben Umständen verlangt werden darf. Die unterlassene Meldung der Verbüssung der Untersuchungshaft bzw. der anschliessenden Haftstrafe ebenfalls gegenüber der SUVA stellt daher eine grobe Fahrlässigkeit dar. Insbesondere eine lang dauernde Untersuchungshaft stellt wie auch der Strafantritt zur Verbüssung einer längeren Haftstrafe eine einschneidende Verän- derung in den persönlichen Verhältnissen dar. Mit der von ihm zu erwartenden Umsicht hätte sich der Beschwerdeführer daher Rechenschaft darüber abgeben müssen, dass ihm die ausbe- zahlte Rente der SUVA - gerade mit Blick auf die lange Dauer der zu verbüssenden Haftstrafe - nicht zustehen könnte. Seit dem Wegfall seiner IV-Rente im Juli 2006 hätte der Beschwerdefüh-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rer in Frage stellen müssen, weshalb die - zumal auch masslich nicht zu vernachlässigende - SUVA-Rente trotzdem weiterhin ausgerichtet wurde. Soweit er in diesem Zusammenhang gel- tend macht, sein Bewährungshelfer habe ihm mitgeteilt, dass die IV-Stelle auch die SUVA ent- sprechend informieren werde, hätte er mit der von ihm zu erwartenden Umsicht umso mehr und jedenfalls spätestens nach einigen Monaten bemerken müssen, dass die SUVA offensichtlich gerade nicht informiert worden war und dass er demnach selbst zur entsprechenden Meldung auch der SUVA gegenüber verpflichtet gewesen wäre. So wie er sich mit Schreiben vom 10. Januar 2012 über das Ausbleiben seiner SUVA-Rente informiert hat (vgl. SUVA Akt N° 109), hätte er sich mithin bereits spätestens Ende des Jahres 2006 über deren - fälschli- cherweise - fortdauernde Auszahlung erkundigen müssen. Im Verkennen dieser Situation kann ihm aber der Vorwurf nicht erspart bleiben, nicht jenes Mindestmass an Aufmerksamkeit aufge- wendet zu haben, welches mit Blick auf die zuvor bereits eingestellte Rentenzahlung der IV einem Menschen in gleicher Lage als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. BGE 110 V 181 E. 3d). Das Verkennen dieser Situation stellt nicht bloss eine leichte Fahrlässigkeit dar, sondern ist eine nicht leicht wiegende Pflichtwidrigkeit, weshalb die Vorinstanz die Gutgläubigkeit beim einhergehenden Leistungsbezug zu Recht verneint hat. Damit erübrigt sich zugleich die Prüfung des Kriteriums der grossen finanziellen Härte, da bereits die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt ist. Die gegen den vorinstanzlichen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 gerichtete Beschwerde muss demnach abgewiesen werden.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.