Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-09-02_sr_2
Entscheidungsdatum
02.09.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. September 2013 (460 13 9)


Strafrecht

Versuchte Nötigung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Post- fach 82, 4123 Allschwil 2, Privatkläger

B.____, vertreten durch Advokat Alexander Sami, Oberwilerstrasse 3, Post- fach 82, 4123 Allschwil 2, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen 1, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegenstand mehrfache versuchte Nötigung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 3. Dezember 2012)

A. Mit Urteil vom 3. Dezember 2012 erklärte das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft C.____ der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren; dies in Anwendung von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB. Des Weiteren wurde die Beschuldigte dazu verurteilt, den Privatklägern Schadenersatz in Höhe der Friedensrichterkosten von CHF 280.-- zu bezahlen. Demgegenüber wurde die Schadenersatz- forderung im Umfang des Gerichtskostenvorschusses von CHF 800.-- und die Genugtuungsfor- derungen der Privatkläger abgewiesen sowie die übrigen Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 3'265.-- der Beschuldigten auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfol- genden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vor- liegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Datum vom 11. Dezember 2012 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 29. Januar 2013 stellte sie die folgenden Rechts- begehren:

  1. Es sei die Berufung gutzuheissen.

  2. Es sei die Berufungsbeklagte (recte: Berufungsklägerin) in Abänderung des angefoch- tenen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung zum Nachteil von B.____ freizusprechen (vgl. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils).

  3. Es sei die Berufungsbeklagte (recte: Berufungsklägerin) in Abänderung des angefoch- tenen Urteils vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von A.____ freizu- sprechen (vgl. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die Schadenersatzforderungen von B.____ und A.____ abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Ziff. 2a des angefochtenen Urteils).

  1. Es seien in Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario nicht zu Lasten der Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Ziff. 3 des angefochtenen Urteils).

  2. Alles unter o/e Kostenfolge.

Mit Eingabe vom 25. März 2013 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegründung ein, in wel- cher sie vollumfänglich an ihren in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren festhielt.

C. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 23. April 2013 das Begehren, es sei die Berufung unter o/e Kostenfolge abzuweisen und es sei das Ur- teil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.

D. Ebenso beantragte die Privatklägerschaft in ihrer Berufungsantwort vom 10. Juni 2013, es sei unter Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin das erstinstanzliche Urteil vollumfäng- lich zu bestätigen und es sei die Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter Nötigung zum Nachteil von B.____ sowie wegen versuchter Nötigung zum Nachteil von A.____ zu verurteilen (Ziff. 1). Ausserdem sei unter Abweisung der Berufung der Berufungsklägerin das erstinstanzli- che Urteil bezüglich der Schadenersatzforderungen (inklusive separate Honorarzusprechung) von B.____ und A.____ vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin (Ziff. 3).

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2013 wurde das mündliche Verfahren angeordnet und die Privatklägerschaft sowie die Beschuldigte wurden zur persönlichen Teil- nahme an der Hauptverhandlung verpflichtet, während der Staatsanwaltschaft das Erscheinen freigestellt wurde. Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 9. August 2013 das Gesuch der Be- schuldigten vom 4. August 2013 um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen.

F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erscheinen C.____ als Beschuldigte und Beru- fungsklägerin mit ihrer Rechtsvertreterin Martina Horni sowie B.____ und A.____ als Privatklä-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ger mit ihrem Rechtsvertreter Alexander Sami. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausfüh- rungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beru- fungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig ge- gen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt wer- den: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Be- rufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be- rufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation der Beschuldig- ten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nach- dem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte beru- fungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, sind vorliegend auch nur der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung sowie damit im Zusammenhang stehend die Strafzumessung, der Schadenersatz für die Friedensrichterkosten in der Höhe von CHF 280.-- und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten Gegenstand des vor- liegenden Berufungsverfahrens. Nicht zu beurteilen sind damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatkläger, soweit sie den Ersatz für die Friedensrichterkosten in der Höhe von CHF 280.-- übersteigen.

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2.1 Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, es sei zwar zugestanden, dass sie im besagten Zeitraum mit ihrer Schwester und deren Ehemann telefo- niert habe, bestritten werde aber der Inhalt dieser Gespräche. Ihr sei es vielmehr darum gegan- gen, die Angelegenheit zu einem gütlichen Abschluss zu bringen, nachdem sie sich bereits für die Briefe aus dem Jahre 2007 entschuldigt habe. Sie habe von der Privatklägerin lediglich wis- sen wollen, ob diese die Angelegenheit vor Gericht wirklich brauche. Dies deshalb, weil sie eine einvernehmliche Lösung im Sinne einer Mediation mit Hilfe der Familie angestrebt habe, so dass die Anzeige hätte zurück gezogen werden können. Diese Gespräche seien in einem den Umständen entsprechenden anständigen Ton abgelaufen. Beim letzten Telefonat im Dezember 2008 sei es darum gegangen, dass die Privatklägerin einen persönlichen Brief von ihr an die übrigen Familienmitglieder zu sich genommen habe, womit sie nicht einverstanden gewesen sei und deshalb telefonisch dagegen interveniert habe. Als die Privatklägerin jedoch den Hörer auf- gelegt und sie daraufhin erneut angerufen habe, habe deren Ehemann das Telefon abgenom- men. Diesem habe sie sodann ebenfalls nahegelegt, ihre persönlichen Briefe nicht zu lesen. Es sei davon auszugehen, dass der Privatkläger aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse ihre Äusserungen betreffend das Lesen fremder Post missverstanden habe, da von einer Ver- gewaltigung nie die Rede gewesen sei. Nachdem keine objektiven Beweise für die angeklagten Telefonate und deren Gesprächsinhalte vorlägen, stehe es Aussage gegen Aussage. Die Vo- rinstanz stelle dabei zu Unrecht vollumfänglich auf die Aussagen der Privatkläger ab. Zu be- rücksichtigen sei ausserdem, dass Familienstreitigkeiten bekanntermassen sehr emotional sei- en und sicher auch Äusserungen getätigt würden, die moralisch gesehen nicht immer korrekt seien, ohne dass aber gleich von strafbaren Äusserungen auszugehen sei. Zu bemerken sei des Weiteren, dass die Privatkläger bis zu den Einvernahmen genügend Zeit gehabt hätten, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Ebenso hätten beide Privatkläger anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung versucht, ihr weitere Delikte anzulasten. Dass sie anfänglich ihre Aussage verweigert habe, sei im Übrigen ihr gutes Recht, und es dürfe ihr deswegen kein Vorwurf gemacht werden. Bestritten werde zudem, dass sie versucht habe, den Privatkläger anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht aufgrund seiner süditalienischen Herkunft in ein schlechtes Licht zu rücken, vielmehr habe sie Angst vor ihm, sei sie doch schon mehrfach mit Bemerkungen über die Vorgehensweise in Süditalien bedroht worden. Im Ergebnis komme nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzig ein Freispruch in Frage. Sollte die Berufungs- instanz der Ansicht sein, dass der Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen sei, gelte es zu berücksichtigen, dass die Ernstlichkeit sowohl in Bezug auf die Androhung in den Schlamm

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. in den Dreck zu ziehen als auch auf die Androhung einer Anzeige wegen Vergewaltigung zu verneinen sei. Sodann gelte es darauf hinzuweisen, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt mit familienrechtlichen Angelegenheiten an einen weiteren Personenkreis gewandt habe, womit keine Rede davon sein könne, dass der Ruf der Privatkläger in der Öffentlichkeit hätte beschä- digt werden können.

2.2 Demgegenüber sind die Privatkläger im Wesentlichen der Ansicht, die Behauptung der Beschuldigten, wonach diese immer wieder nach einer gütlichen Einigung gesucht habe, ent- spreche nicht den Tatsachen. Nachdem sie mehrfach von der Beschuldigten in ehrverletzender Weise angegriffen worden seien, habe diese im aktenkundigen Brief vom 23. Dezember 2007 ihre Entschuldigung gleichzeitig mit inakzeptablen Bedingungen und falschen Anschuldigungen verbunden. Zudem habe die Beschuldigte mit ihrem Fernbleiben vor dem Friedensrichter und der ungeheuerlichen Behauptung, wonach der Privatkläger schon früher mit Gewalt und seinem sizilianischen Familienclan gedroht habe, die Bemühungen der Privatkläger, eine gütliche Eini- gung zu finden, zunichte gemacht. Auch danach habe die Beschuldigte mit Vorwürfen und des- pektierlichen Äusserungen die Privatklägerschaft weiterhin terrorisiert. Hinsichtlich des Tons sei aus den sich in den Akten befindlichen Dokumenten und dem Verhalten der Beschuldigten wäh- rend des gesamten Verfahrens erkennbar, dass diese mit haltlosen Anschuldigungen gegen die Privatklägerschaft und deren Umfeld sich habe Gehör verschaffen wollen. Neu habe die Be- schuldigte vor dem Strafgericht behauptet, sie sei von einem Kollegen des Privatklägers in des- sen Haus vergewaltigt worden, womit sie nun indirekt offenbar doch am Vergewaltigungsvor- wurf festhalten möchte. Bezüglich der in die gleiche Zeit fallenden unerklärlichen Vorkommnisse hätten sie ohne Anschuldigungen gegen die Beschuldigte erhoben zu haben lediglich darlegen wollen, dass sie sich in diesem Zusammenhang umso mehr von den Nötigungsversuchen be- drängt gefühlt hätten. Im Gegensatz zur Beschuldigten seien ihre Aussagen glaubhaft, weshalb die Vorinstanz zu Recht den angeklagten Sachverhalt als gegeben erachtet habe. In Bezug auf die rechtliche Würdigung sei festzuhalten, dass es sich beim Androhen von in den Schlamm oder Dreck zu ziehen wie auch beim Vorwurf einer Vergewaltigung um ernstzunehmende Nöti- gungsversuche handle, welche sie offensichtlich in Angst versetzt hätten. Überdies habe sich der Kreis nicht nur auf Beteiligte beschränkt, vielmehr hätten sie vernommen, dass auch ent- fernte Verwandte und teilweise die kleine Dorfgemeinschaft Kenntnis von den Vorwürfen erhal- ten hätten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort auf ihre Anklageschrift und ihren Schlussbericht vom 12. September 2012 sowie das angefochtene Urteil und verzichtet auf weitergehende Ausführungen.

3.1 Das urteilende Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. So trifft das Gericht sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels (ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 N 3 f., mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ge- mäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV (bzw. Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK veran- kerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (vg. Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklä- ren darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk- licht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theore- tische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han- deln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswür- digung praxisgemäss ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

3.2 Bei der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes im vorliegenden Fall liegen dem Gericht in Ermangelung objektiver Beweise im Wesentlichen die Aussagen der direkt Beteiligten vor, so die Aussagen der Privatklägerin gegenüber dem Statthalteramt X.____ vom 11. Mai 2009 (act. 109 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 813 ff.) und vor dem Kantons- gericht (Protokoll KG), die Ausführungen des Privatklägers in seiner Anzeige vom 15. Dezem- ber 2008 (act. 169), in seiner Klage vom 21. Juni 2010 (act. 211 ff.), anlässlich der erstinstanzli- chen Verhandlung (act. 809 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG) sowie die Depositi- onen der Beschuldigten gegenüber dem Statthalteramt X.____ vom 11. Mai 2009 (act. 127 ff.),

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2012 (act. 161 ff. bzw. 363 ff.), anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (act. 805 ff.) und vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG). Diese Aussagen sind, wie das die Vorinstanz zu Recht getan hat, auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Bei dieser Prüfung kommt das Kantonsgericht unter Berücksichtigung aller relevanten Akten zum gleichen Schluss wie das Strafgericht, nämlich dass die Depositionen der beiden Privatkläger als glaubhafter zu qualifizieren sind als diejenigen der Beschuldigten. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Ausführungen des Strafgerichts an vorliegender Stelle mit den Worten des Kantonsgerichts zu wiederholen, vielmehr ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, wonach im Rechtsmittelverfahren das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann, auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (E. I.2.2 S. 8 f.), welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst, hinzuweisen.

Der Kritik der Beschuldigten am angefochtenen Urteil ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: Aus den Akten und nicht zuletzt auch aus dem Verhalten der Beschuldigten vor dem Kantons- gericht ergibt sich offenkundig, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger ein aus- serordentlich schlechtes Verhältnis besteht. Was die Ursachen dafür sind, ist für das Kantons- gericht nicht eruierbar. Nicht von der Hand zu weisen ist indes, dass die Beschuldigte entgegen ihren Aussagen durchaus bestrebt ist, den Privatkläger aufgrund seiner sizilianischen Herkunft in den Dunstkreis der Mafia zu stellen. Des Weiteren bestehen zwar auf Seiten des Privatklä- gers tatsächlich gewisse Probleme mit der deutschen Sprache. Für das Kantonsgericht er- scheint es aber als ausgeschlossen, dass der Privatkläger im Sinne eines sprachlichen Miss- verständnisses den Vergewaltigungsvorwurf verstanden haben soll während die Beschuldigte lediglich vom Lesen fremder Post gesprochen haben will. Erstens sind die sprachlichen Mängel des Privatklägers nicht derart gravierend und zweitens gibt die Beschuldigte im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Berufung auch vor dem Kantonsgericht zu, dass der Vorwurf einer Vergewaltigung im Raume steht, wenngleich sie heute ausführt, sie sei vor ca. 30 Jahren von einem Freund des Privatklägers in dessen Haus vergewaltigt worden. Ausserdem ist nicht er- sichtlich, woher der Privatkläger vom Vorwurf der Vergewaltigung überhaupt Kenntnis haben sollte, wenn nicht von der Beschuldigten. Schliesslich liegt in diesem Zusammenhang ein Schreiben des Bruders der Beschuldigten und der Privatklägerin vom 14. Mai 2009 (act. 271) vor, in welchem dieser ausführt, die Beschuldigte habe ihn nach Erhalt einer Vorladung angeru- fen und bei dieser Gelegenheit gesagt, sie sei vom Privatkläger vergewaltigt worden und sie habe genug Beweise, sie alle in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Nachdem weder geltend

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemacht wird noch ein Grund ersichtlich ist, weshalb der Bruder der Beschuldigten diese zu Unrecht belasten sollte, liegt insofern neben den glaubhaften Aussagen des Privatklägers ein weiteres gewichtiges Indiz zu Lasten der Beschuldigten vor. Als weitere Indizien sind nebst den zahlreichen sich bei den Akten befindlichen Schreiben zudem die zwei ehrverletzenden Briefe der Beschuldigten vom 12. Oktober 2007 und 11. November 2007 (act. 45 ff., 625) im inzwi- schen wegen Verjährung rechtskräftig eingestellten Verfahren bezüglich übler Nachrede zu be- rücksichtigen, womit die Vorinstanz im Ergebnis nicht ausschliesslich auf die Aussagen der bei- den Privatkläger abgestellt hat. Im Übrigen würde selbst wenn die Konstellation Aussagen ge- gen Aussagen gegeben wäre, dies nicht automatisch bedeuten, dass unter Berücksichtigung der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen hätte, wie dies die Beschuldigte beantragt. Die Beweiswürdigungsregel ist nur dann verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld der Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Solche erheblichen und nicht zu unter- drückenden Zweifel sind aufgrund der vorliegenden Beweislage jedoch klarerweise zu vernei- nen.

Nach diesen Ausführungen erachtet das Kantonsgericht in Bestätigung des angefochtenen Ur- teils den Sachverhalt gemäss Anklageschrift (act. 633 ff.) als erstellt, womit erstens davon aus- zugehen ist, dass die Beschuldigte anlässlich zweier Telefonate im Februar 2008 und Novem- ber 2008 gegenüber der Privatklägerin geäussert hat, sie werde diese in den Schlamm bzw. Dreck ziehen (und vor Gericht bringen), wenn diese nicht die Strafanzeige wegen übler Nach- rede zurückziehe, und zweitens dass die Beschuldigte anlässlich eines Telefonates im Novem- ber oder Dezember 2008 dem Privatkläger angedroht hat, eine angeblich vor 30 Jahren zu ih- rem Nachteil durch ihn stattgefundene Vergewaltigung anzuzeigen, wenn die Privatklägerin die bereits erwähnte Strafanzeige nicht zurückziehe.

4.1 Beim Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB hat sich mit dem Vorzug eines relativ umfassenden Schutzes der Handlungsfreiheit von Anfang an die bis heute ungelöste – und auf diesem Abstraktionsniveau anscheinend auch nicht lösbare – Schwierigkeit verbunden, das wirklich strafwürdige vom nicht strafwürdigen, sozial völlig angepassten oder doch nur an- stössigen oder sittenwidrigen Verhalten nach hinreichend präzisen Kriterien abzugrenzen (GÜNTER STRATENWERTH / GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auf- lage, Bern 2003, N 1 zu § 5). Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile o- der durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin be- stehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unter- lässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Tä- ters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Andro- hung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Tä- ter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile ver- gleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vor- satz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht voraus- gesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet wer- den kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetäti- gung, bleibt es beim Versuch (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlrei- chen Hinweisen).

4.2 Betreffend den inkriminierten Sachverhalt (vgl. oben E. 3.2), wonach die Beschuldigte zunächst ihrer Schwester zweimal telefonisch angedroht hat, sie in den Schlamm bzw. in den Dreck zu ziehen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass unter diesen Äusserungen ein öffentli- ches Diskreditieren zu verstehen ist. Ein solches Verhalten kann entgegen der Ansicht der Be-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten durchaus als Androhen eines ernstlichen Nachteils verstanden werden, zumal die Privatklägerin als Betreiberin eines Y.____ nicht zuletzt von ihrem guten Ruf abhängig ist. Unter diesen Umständen ist die Androhung, den Ruf der Privatklägerin in der Öffentlichkeit zu be- schädigen, ohne Weiteres geeignet, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Dies gilt umso mehr, als sich in diesem Zusammenhang entgegen den Be- hauptungen der Beschuldigten aus den Akten ergibt, dass sich diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt an einen weiteren Personenkreis gewendet hat, indem sie im Rahmen der familiären Streitigkeiten zwei Schreiben vom 12. Oktober 2007 und 11. November 2007 an diverse Famili- enmitglieder sowie Nachbarn der Privatklägerin geschickt hat (act. 45 ff., 625). Des Weiteren hat die Beschuldigte mit ihren Äusserungen das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflus- sung auch innerhalb einer Familie klarerweise überschritten und es ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme, wonach das eingesetzte Mittel noch als rechtmässig zu qualifizieren wäre, zumindest die Relation zwischen Mittel (angedrohte öffentliche Diskreditierung) und angestreb- ten Zweck (Rückzug der Anzeige wegen Ehrverletzung) zur Rechtswidrigkeit der Nötigung führt.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Sachverhaltsvariante, wonach die Beschuldigte dem Privatklä- ger angedroht hat, diesen der Vergewaltigung zu bezichtigen, wenn seine Ehefrau die Anzeige nicht zurückzieht, wobei es hier völlig ausser Frage steht, dass es sich beim Vergewaltigungs- vorwurf um die Androhung eines ernstlichen Nachteils handelt. Im Übrigen ergibt sich in diesem Fall die Rechtswidrigkeit der Nötigung bereits aus dem eingesetzten Mittel (Androhung einer haltlosen Anzeige wegen Vergewaltigung).

Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist bezüglich allen Sachverhaltsvarianten ohne Weiteres erfüllt, nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte die inkriminierten Äusserungen ausdrücklich zum Zwecke des Rückzugs der Anzeige wegen Ehrverletzung getä- tigt hat. Nachdem die Privatkläger die genannte Anzeige jedoch trotz der Drohungen der Be- schuldigten nicht zurückgezogen haben, fehlt es vorliegend am Tatbestandserfolg, womit ledig- lich ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt. Demzufolge ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen ver- suchten Nötigung schuldig zu erklären.

5.1 Bezüglich der Strafzumessung ist die Beschuldigte der Ansicht, es sei hinsichtlich des Verschuldens zu würdigen, dass die angeblich versuchten Nötigungen in den langjährigen fami- liären Konflikt zwischen den Privatklägern und ihrer Mutter sowie ihr einzubetten seien. Die in-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht kriminierten Äusserungen seien im Rahmen von Telefonaten gefallen, in welchen sich wohl bei- de Seiten eines eher unfreundlichen Tons bedient hätten. Es könne aber nicht Sache des Ge- richts sein, solche familiäre Streitigkeiten zu lösen. Es könne daher höchstens von einem leich- ten Verschulden ausgegangen werden. Zu ihren Gunsten seien sodann die lange Verfahrens- dauer, ihr guter Leumund und der Umstand, wonach sie seit den fraglichen Vorfällen strafrecht- lich nicht mehr in Erscheinung getreten sei, zu berücksichtigen. Schliesslich sei sie vorbildlich in die hiesige Arbeitswelt integriert und es sei zu befürchten, dass sie im Falle einer Verurteilung mit dem Stellenverlust rechnen müsse, womit ihre gesamte Existenz auf dem Spiel stehe.

5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3'000.-- und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug ei- ner Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Es liegt im Ermessen des kantonalen Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundes- gericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Straf- rahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichts- punkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2007 [6B_48/2007] E. 3.1). Hingegen muss das Gericht nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermes- sensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Februar 2007 [6P.66/2006] E. 4). Im vor-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Fall ist die Beschuldigte der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig zu sprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen nach Art. 181 StGB zwischen einer Geldstrafe von einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Strafe aufgrund der mehrfachen Tatbegehung zu schärfen, was zu einem maxima- len Strafrahmen von viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt. Demgegenüber ist nach Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, dass es sich bei allen inkriminierten Sachverhal- ten lediglich um eine versuchte Tatbegehung gehandelt hat.

5.3 Einleitend ist festzustellen, dass der Vorinstanz bei der konkreten Strafzumessung im an- gefochtenen Urteil offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist, indem sie einerseits in der Urteilsbe- gründung die von der Staatsanwaltschaft beantragte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.-- als dem Verschulden entsprechend gerecht qualifiziert hat (E. II. d S. 11 f.), andererseits jedoch im Urteilsdispositiv eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils CHF 170.-- festgesetzt hat. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ergibt sich dabei im Kontext nicht zweifelsfrei, ob es nun der Wille der Vorinstanz gewesen ist, die Beschuldigte zu einer Strafe von 40 oder von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen. Ge- mäss Art. 83 Abs. 1 StPO nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Vorliegend hat offenbar trotz des offensichtlichen Wider- spruchs im Strafmass zwischen Urteilsbegründung und Urteilsdispositiv keine der Parteien eine Erläuterung verlangt. Zufolge dieser Unklarheit geht daher das Kantonsgericht angesichts des Umstandes, wonach praxisgemäss lediglich das Urteilsdispositiv, nicht aber die Urteilsbegrün- dung in Rechtskraft erwächst (vgl. NILS STOHNER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Basel 2011, N 19 zu Art. 81 StPO, mit Hinweis), bei der Strafzumessung vom Strafmass gemäss Urteilsdispositiv, mithin von einer Geldstrafe zu 20 Tagessätzen, aus.

Nachdem des Weiteren keine der Parteien die Höhe und die Anzahl der Tagessätze per se an- gefochten hat, sieht das Kantonsgericht hinsichtlich der konkreten Strafzumessung gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den ange- fochtenen Punkten überprüft, nach den entsprechenden Ausführungen zur rechtlichen Würdi- gung (oben E. 4.2) keine Veranlassung, von den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. II. S. 10 ff.) abzuweichen, weshalb an vorliegender Stelle darauf zu verweisen ist. Den De- positionen der Beschuldigten ist zu entgegnen, dass der langjährige familiäre Konflikt und der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstand, wonach die inkriminierten Äusserungen im Rahmen von Telefonaten gefallen sind, in welchen sich wohl beide Seiten eines eher unfreundlichen Tons bedient haben, genauso wie die lange Verfahrensdauer bereits von der Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten berück- sichtigt worden sind. Die Tatsache, dass die Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, ist jedoch entgegen deren Ansicht im Sinne eines üblichen sozialadäquaten Verhaltens lediglich neutral zu werten. Bezüglich der Integration in die Arbeitswelt ist zu bemerken, dass das Kantonsge- richt nicht annimmt, dass die vorliegende Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Nötigung im Rahmen eines Familienstreits zu einem Stellenverlust der Beschuldigten führen wird. Selbst wenn aber die Verurteilung konkrete Konsequenzen auf die berufliche Tätigkeit habe sollte, ändert dies nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens der Beschuldigten und wäre lediglich eine Folge desselben. Demzufolge geht das Kantonsgericht ebenfalls von einem mittleren Verschul- den aus und die Beschuldigte ist in Würdigung aller massgeblichen persönlichen und sachver- haltsbezogenen Umstände sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Praxis der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu jeweils CHF 170.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

  1. Da die erstinstanzliche Verurteilung der Beschuldigten in Abweisung von deren Berufung zu bestätigen ist, erübrigen sich an vorliegender Stelle weitere Ausführungen zum angefochte- nen Kostenentscheid des Strafgerichts und es ist festzustellen, dass sowohl die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3'265.-- als auch die Verurteilung zu Schadenersatz in Höhe der Friedensrichterkosten von CHF 280.-- nicht zu beanstanden sind.

  2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) zu Lasten der Beschuldigten. Diese wird ausser- dem dazu verurteilt, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote deren Rechtsvertreters in der Höhe von CHF 5'762.70 (22 Stunden Aufwand zu je CHF 230.-- pro Stunde plus Auslagen von CHF 275.85 sowie 8% Mehrwertsteu- er von CHF 426.85) zu bezahlen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Stun- denansatz des Rechtsvertreters der Privatkläger angesichts des Umstandes, wonach im vorlie- genden Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art erkenn- bar sind, auf den praxisgemässen Ansatz des Kantonsgerichts von CHF 280.-- auf CHF 230.-- pro Stunde herabzusetzen ist.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2012, lautend

"1. C.____ wird der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 170.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt,

in Anwendung von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 47 StGB.

2.a) Die Beurteilte wird dazu verurteilt, B.____ und A.____ Scha- denersatz in Höhe der Friedensrichterkosten von Fr. 280.-- zu bezahlen.

Die Schadenersatzforderung im Umfang des Gerichtskosten- vorschusses in Höhe von Fr. 800.-- wird abgewiesen.

Die übrigen Schadenersatzforderungen werden auf den Zivil- weg verwiesen.

b) Die Genugtuungsforderungen von B.____ und A.____ werden abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorver- fahrens von Fr. 2'265.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--.

Die Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Ge- bühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Über die Parteientschädigung für Rechtsanwalt A. Sami wird separat entschieden."

wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'200.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'000.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten der Beschuldigten.

Die Kosten des Dolmetschers in der Höhe von CHF 210.-- gehen zu Lasten des Staates.

III. Die Beschuldigte hat den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'762.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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