Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 21. August 2013 (810 13 52)
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Stephan Gass, David Weiss, Gerichtsschreiber Stefan Suter
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 0045 vom 15. Januar 2013)
A. A.____, geboren am xx.xx.1982, stammt aus Nigeria. Er reiste am 5. Mai 2004 in die Schweiz ein und ersuchte hier unter Angabe falscher Personalien als vorgeblich Jugendlicher ohne Erfolg um Asyl. In der Folge verblieb er trotz rechtskräftiger Wegweisung illegal in der Schweiz. Im Januar 2007 legte er seine wahre Identität gegenüber den Behörden offen und kündigte seine beabsichtigte Eheschliessung mit einer Schweizerin an. Am 27. April 2007 kehr-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht te er nach Nigeria zurück, wo er am 12. Juni 2007 die Schweizer Staatsbürgerin B., gebo- ren am xx.xx.1972, heiratete. Am 4. November 2007 reiste er in die Schweiz zu seiner Ehefrau in X. und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe ging am xx.xx.2008 ein Sohn hervor.
Bereits am 24. September 2004 war A.____ von der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft als Jugendlicher - effektiv war er damals aber bereits 22-jährig - wegen geringfügi- gem Diebstahl und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von Fr. 500.00 und am 31. August 2006 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen Missachtung der Ausgrenzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Tagen verurteilt worden. Nachdem ihn die Strafbefehlsrichterin Basel-Stadt am 10. Januar 2008 wegen erneuter mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt hatte, wurde er vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 7. April 2008 ausländerrechtlich ermahnt.
Nach einer Anzeige der Ehefrau wegen häuslicher Gewalt wurde A.____ am 22. September 2008 polizeilich aus der ehelichen Wohnung in X.____ weggewiesen. Mit Verfügung des Be- zirksgerichtspräsidiums Y.____ vom 14. Oktober 2008 wurde ihm im Rahmen eines Eheschutz- verfahrens untersagt, sich seiner Ehefrau ohne deren Einwilligung näher als 200 Meter anzunä- hern. Ab Oktober 2008 lebten die Ehegatten offiziell getrennt. Die Ehefrau lebt mit dem Sohn seit Anfang 2009 auf einem Bauernhof im Kanton Luzern.
Am 17. Oktober 2009 wurde A.____ aufgrund des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte in Untersuchungshaft genommen. Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte ihn mit Urteil vom 12. August 2010 der mehrfachen einfachen sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der bandenmässigen Geldwäscherei, der Entwendung ei- nes Fahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens trotz Aberkennung des Führerausweises, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.00 sowie zu einer Busse von Fr. 400.00. Am 17. August 2010 wurde A.____ unter anderem wegen des Verdachts auf weitere Betäubungsmitteldelikte erneut fest- genommen. Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte ihn mit Urteil vom 29. November 2010 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Freiheitsstrafe.
Da A.____ gegen beide vorgenannten Urteile appelliert hatte, beurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt alle Vorwürfe zusammen und bestätigte in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 die beiden Strafurteile vom 12. August 2010 und vom 29. November 2010 im Strafpunkt. Es setzte die Gesamtfreiheitsstrafe, unter Erhöhung der Strafe, auf vier Jahre und sechs Monate fest, beliess die Geldstrafe unverändert und verhängte neu eine Busse von Fr. 500.00. In der Zwi- schenzeit war A.____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 31. Oktober 2011 der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer Busse
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Höhe von Fr. 50.00 verurteilt worden, nachdem bei ihm im Rahmen einer Stichprobe in der Strafanstalt Z.____ Marihuana gefunden worden war.
B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 verfügte das Amt für Migration des Kantons Basel- Landschaft (AfM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung dieser Anordnung führte das AfM aus, A.____ habe mehrfach gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen und sei zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und Wegweisung angezeigt sei. Es kam weiter zum Schluss, dass diese Massnahme verhältnismässig sei und dass kein Härtefall vorliege. Gegen diese Verfügung er- hob A.____ am 23. Juli 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher sich im Wesentlichen der Begründung durch das AfM anschloss und die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0045 vom 15. Januar 2013 abwies.
C. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat A.____, vertreten durch Alain Joset, Ad- vokat, mit Eingabe vom 28. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht, (Kantonsgericht) erhoben. Er beantragt, der Entscheid des Re- gierungsrates vom 15. Januar 2013 sowie die Verfügung des AfM vom 10. Juli 2012 seien voll- umfänglich aufzuheben und das AfM sei gerichtlich anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern resp. diesem eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen, wobei ihm im Falle eines Unterliegens die unentgelt- liche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen resp. dem Beschwerdeführer sei es zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten.
D. Am 11. März 2013 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlas- sen und gleichentags in Ausschaffungshaft genommen, wo er sich bis heute befindet.
E. Mit Verfügung vom 14. März 2013 wies die Präsidentin des Kantonsgerichts den Ver- fahrensantrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, dass die Wegweisung sofort vollstreckbar sei. Die gegen diese Verfügung gerichtete Ein- sprache wies die Fünferkammer des Kantonsgerichts mit Beschluss vom 10. April 2013 ab.
F. Die Präsidentin des Kantonsgerichts bewilligte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2013 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Ver- beiständung.
G. In seiner Beschwerdebegründung vom 2. April 2013 rügt der Beschwerdeführer in ers- ter Linie eine Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Re- gierungsrat habe bei der Verhältnismässigkeitsprüfung die gegeneinander abzuwägenden Inte- ressen unzureichend ermittelt und einseitig gewichtet. Insbesondere habe er zu Unrecht auf eine vertiefte Prüfung verzichtet, ob vom Beschwerdeführer konkret im heutigen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. So sei ausgeblendet worden, dass er im Strafvollzug eine positive persönliche Entwicklung durchlaufen und sich vorbildlich verhal-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten habe, weshalb er auch infolge guter Führung vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wor- den sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Nigeria sei sodann auf die tatsäch- liche Anwesenheitsdauer in der Schweiz abzustellen. Er habe Nigeria vor beinahe zehn Jahren verlassen, weshalb eine Rückkehr mit grossen Integrationsschwierigkeiten verbunden sei. Durch die Wegweisung seien auch Kindesinteressen und die intakte Vater-Sohn-Beziehung betroffen. Der Regierungsrat habe die zu erwartenden negativen psychischen Folgen für den Sohn im Falle einer Trennung vom Vater vollkommen unberücksichtigt gelassen. Ferner seien auch die finanziellen Konsequenzen für die ganze Familie nicht beachtet worden. Bei korrekter Würdigung aller Umstände lasse sich ein Eingriff in das Familienleben nicht rechtfertigen. Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine falsche Feststellung des Sachverhalts vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit über fünf Jahren verheiratet und führ- ten eine glückliche Ehe. Die Feststellung des Regierungsrats, es sei in der Ehe zu Gewalttätig- keiten gekommen, halte vor der Unschuldsvermutung nicht stand.
H. Der Regierungsrat beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2013 unter Ver- weis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei unter o/e- Kostenfolge abzuweisen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die ange- fochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des ange- fochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die üb- rigen formellen Voraussetzungen erfüllt und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kog- nition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den ange- fochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolg- ten.
3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Nigeria keine staatsvertrag- liche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.
3.3 Das nationale Recht sieht in Art. 42 Abs. 1 AuG vor, dass ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Bewilligungsanspruch haben, wenn sie mit diesen zu- sammenwohnen. Nach Art. 49 AuG brauchen Eheleute nicht zusammenzuwohnen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er befindet sich seit August 2010 ununterbrochen in Haft, weshalb ein eheliches Zusammenleben seither nicht möglich ist. Da beide Ehegatten glaubhaft beteuern, die Familiengemeinschaft bestehe weiter, ist gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 AuG von einem grundsätzlichen gesetzli- chen Anspruch des Beschwerdeführers auf Bewilligungsverlängerung auszugehen.
3.4 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufent- halt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufent- haltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familien- angehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Fa- milienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesen- heitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Ein staatlicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens liegt indessen regelmässig nicht vor, wenn den Angehörigen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugemutet werden kann, ihre Beziehung im Ausland zu leben. Ist es den in der Schweiz anwe- senheitsberechtigten Familienmitgliedern möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpoli- zeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1; BGE 122 II 289 E. 3b).
Sowohl die Ehefrau als auch der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers verfügen über das Schweizer Bürgerrecht. Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Kernfamilie des Beschwerdefüh- rers liegt somit vor. Obschon es in der Vergangenheit aktenkundig mehrfach zu Vorfällen von häuslicher Gewalt gekommen ist und das Ehepaar immer wieder vorübergehend getrennt lebte, besteht nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau der Wunsch des gemeinsamen Familienlebens nach wie vor. Aus den Akten ergibt sich über- dies, dass der Kontakt mit Ehefrau und Sohn - im Rahmen der eingeschränkten Möglichkeiten des jeweiligen Haftregimes - in den vergangenen Jahren stets aufrechterhalten wurde. Offenbar hat der Beschwerdeführer seine Vaterpflichten auch in finanzieller Hinsicht soweit als möglich wahrgenommen. Folglich ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung besteht. Weiter ist festzuhal- ten, dass es der Ehefrau nicht zumutbar ist, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland Nigeria zu folgen. Dies weil sie einerseits in der Schweiz eine Tochter hat, die nicht der Beziehung mit dem Beschwerdeführer entstammt und die in einer Pflegefamilie lebt, andererseits weil sie als IV-Rentnerin in psychisch labiler Verfassung ist und sich in Nigeria mittel- und längerfristig wohl kaum zurechtfinden würde. Ebenso unzumutbar ist die Ausreise für den fünfjährigen gemein- samen Sohn, der als Schweizer Bürger ein offenkundiges Interesse daran hat, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ansprüche aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens ableiten kann.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG entfällt der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Widerrufsgründe liegen unter anderem dann vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG) oder wenn die ausländische Person in schwerwiegen- der Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG).
4.2 Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freihei- ten anderer notwendig ist.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist erfüllt, was auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Demzufolge muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zu- gleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen würde (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe rechtfertigt dem Grundsatz nach gleichzeitig einen Eingriff in den grundrechtlich begründeten Anwesenheitsanspruch, denn der angefochtene Entscheid stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Er verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind.
5.1 Das Vorliegen von Erlöschensgründen nach Art. 51 AuG und von Rechtfertigungs- gründen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Erteilung und Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Vielmehr rechtfertigt sich die Nichterteilung resp. Nichtverlängerung und die damit verbundene Wegwei- sung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interes- sen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gäch- ter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als not- wendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt auch die EMRK in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehen- den privaten Interessen an der Verlängerung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Nichtverlängerung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte wie die bundesgerichtliche Praxis (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4).
5.2 Im Zusammenhang mit der aufgezeigten Verhältnismässigkeitsprüfung entwickelte das Bundesgericht die sogenannte "Reneja-Praxis". Diese geht vom Grundsatz aus, dass einem Ausländer, welcher mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Falle einer Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zu- zumuten ist. In einer solchen Konstellation sind aussergewöhnliche Umstände vonnöten, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch zu rechtfertigen. Das Bundesgericht ruft aller- dings regelmässig in Erinnerung, dass es sich bei dieser sog. "Zweijahresregel" keinesfalls um eine feste Grenze handle, die nicht über- oder unterschritten werden dürfe; entscheidend sei weiterhin die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall (BGE 135 II 377 E. 4.4; BGE 130 II 176 E. 4.1; BGE 110 Ib 201). Im Rahmen dieser Interes- senabwägung sind nach der bundesgerichtlichen Praxis namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen An- wesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichti- gen (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 12 f.; BGE 135 II 377 E. 4.3). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Demgemäss sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massge- bend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehefrau resp. der Ehemann bei einer gemeinsa- men Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese gegebenen- falls befinden. Insbesondere sind auch die Interessen und das Wohl der Kinder des Betroffenen von Bedeutung, wobei namentlich deren mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Urteil des EGMR Boultif gegen die Schweiz [54273/00] vom 2. August 2001 § 48). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass vorliegend die Kriterien der sogenannten Emre-Rechtsprechung heranzuziehen seien, so übersieht er, dass diese Praxis Fälle junger Erwachsener der zweiten Generation betrifft, die noch keine ei- gene Familie gegründet haben (vgl. ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 8 ff.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung demnach nicht einschlägig.
5.3 Was das Fernhalteinteresse anbetrifft, so muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei schweren Straftaten - wozu grundsätzlich auch Drogendelikte aus rein fi- nanziellen Motiven gehören - selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere ein strenger Massstab angelegt wird; gemäss seiner Praxis überwiegt bei Betäu- bungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts (Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 65 ff.). Bei Ausländern, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen vom
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) beru- fen können, darf im Rahmen der Interessenabwägung abgesehen von der aktuellen Gefähr- dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von der betroffenen Einzelperson ausgeht, namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4; Urteil des BGer 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3). In diesem Zusam- menhang ist auch auf die Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV hinzuweisen. Gemäss die- sen Bestimmungen verlieren Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländer- rechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie unter anderem wegen "Drogenhandels" rechtskräftig verurteilt worden sind (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Zwar sind diese Bestimmungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt anwendbar, das Bundesgericht hat aber festgehalten, der vom Ver- fassungsgeber zum Ausdruck gebrachten Wertung sei insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu keinen Konflikten mit dem Beurtei- lungsspielraum führe, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik zugestehe (BGE 139 I 16 E. 5.3; BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
6.1 Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat am 18. Januar 2012 die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher sowie mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen der bandenmässi- gen Geldwäscherei, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des Fahrens trotz Ab- erkennung des Führerausweises, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwid- rigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln rechtskräftig bestätigt. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie eine Geldstrafe und eine Busse. Bezüglich des gravierendsten Tatvorwurfs der mehrfa- chen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führte das Appellations- gericht aus, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer gut organisierten Drogenhändlerban- de von Kurieren innerhalb von zwei Wochen insgesamt dreimal Kokainlieferungen von je ca. 1 kg entgegengenommen habe und ihm gleichzeitig erhebliche Geldsummen anvertraut worden seien. Es folgerte aus diesen Tatumständen, insbesondere auch aufgrund der zeitlich intensi- ven Vorgehensweise, dass der Beschwerdeführer in der Bande eine Position im mittleren Ka- derbereich eingenommen habe. Trotz des eingestandenen Eigenkonsums könne er sich nicht auf eine entlastende Beschaffungskriminalität berufen, seine Motive seien vielmehr rein pekuni- ärer Natur gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine beträchtliche kriminelle Energie. Durch seine fortgesetzte Delinquenz habe er seine früheren Reuebekundungen Lügen gestraft, auch seine fehlende Einsicht in das Fehlverhalten fiele erheblich negativ ins Gewicht. Insge- samt sei von einem objektiv und subjektiv schweren Verschulden auszugehen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2012 E. 6.4).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere im Be- reich des Drogenhandels belastet sein Ansehen auch in ausländerrechtlicher Hinsicht in aus- sergewöhnlichem Ausmass, zumal mit dem Appellationsgericht von einem schweren Verschul- den und erheblicher krimineller Energie seinerseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz als nicht süchtiger, international vernetzter Kokainhändler tätig geworden und hat aus rein finanziellen Interessen die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen einer Fülle von Straftaten, hauptsächlich aber mehrfach begangenen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten, lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizeri- schen Rechtsordnung schliessen (vgl. Urteil des BGer 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 135 II 377, wo eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten wegen Betäu- bungsmitteldelikten zur Diskussion stand). Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Umstände des vorliegenden Falles. Die Entgegennahme von rund drei Kilogramm Kokain führte zu einer ersten Verhaftung im Herbst 2009. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2010 und selbst nach seiner ersten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten am 12. August 2010 delinquierte der Beschwerdeführer unverdrossen weiter, was von einer ausserordentlichen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit zeugt. Erheblich negativ ins Gewicht fällt überdies, dass er seit seiner Einreise fortgesetzt deliktisch in Erscheinung ge- treten ist, weist er doch zum Teil einschlägige (Vor-)Strafen aus den Jahren 2004, 2006, 2008 sowie 2011 auf. Auch diese Verurteilungen belegen, dass der Beschwerdeführer über längere Zeit nicht bereit war, aus den früheren Strafen Lehren zu ziehen. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe es unterlassen, sich vertieft mit der Rückfallprognose auseinander- zusetzen und aus dem im Strafurteil festgestellten schweren Verschulden in unzulässiger Wei- se auf ein Rückfallrisiko geschlossen. Dabei übersieht er, dass das Appellationsgericht Basel- Stadt in seiner Urteilsbegründung explizit ausführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine positive Prognose zulasse (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2012 E. 5.2). Der Regierungsrat hat des Weiteren korrekt befunden, die Prognose hinsichtlich eines zukünftigen Wohlverhaltens falle für den Beschwerdeführer nachteilig aus. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Zukunftsperspektiven, die angeblich gegen eine erneute Delinquenz sprächen, lagen schon vor fünf Jahren vor. Offensichtlich haben aber we- der die laufenden strafrechtlichen Probezeiten noch die Verwarnung durch das AfM vom 7. April 2008 noch die Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau oder die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes am xx.xx.2008 den Beschwerdeführer davon abgehalten, in der Schweiz in erheblichem Mass gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verstossen. Von einer positiven persön- lichen Entwicklung und einem vorbildlichen Verhalten im Strafvollzug kann - entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers - keine Rede sein, wurde er doch selbst während seines vorläufigen Strafvollzuges in der Strafanstalt Z.____ wiederum straffällig. Der Ansicht des Be- schwerdeführers, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mitberücksichtigt werden müsse und dass die Gewährung derselben zeige, dass der Betroffene sich geändert habe und kein Risiko mehr für die Gesellschaft darstelle, kann in dieser Form ebenfalls nicht gefolgt wer- den. Zunächst hat der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherheitsfunktion eine reso- zialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung; für die Migrationsbehörden steht demgegenüber das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Ver- gleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 137 II 233 E. 5.2.2; BGE 130 II 176 E. 4.3.3). Sodann handelt es sich bei der bedingten Entlas- sung um die letzte Stufe im Vollzug einer Freiheitsstrafe. Sie ist ein Instrument der Spezialprä- vention und dient der Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft. Ihre Gewährung ist denn auch zur Regel geworden. Sie stellt keine Vergünstigung oder Belohnung für Wohlver- halten im Strafvollzug dar und bedeutet insbesondere keinen Straferlass (vgl. ANDREA BAECHTOLD, Strafvollzug, 2. Aufl., Bern 2009, S. 231 ff.). Aus dem Umstand der bedingten Ent- lassung kann der Beschwerdeführer somit nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten, insbesondere nicht die Feststellung, dass bei ihm keine Rückfallgefahr mehr bestehe. In Anbe- tracht der genannten Gesamtumstände ist das Rückfallrisiko vielmehr als bedeutend einzustu- fen. Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
6.3 Bei der Würdigung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind insbesondere auch diejenigen seiner Ehefrau und seines Sohnes zu berücksichti- gen. Wie oben dargelegt, ist es der Ehefrau und dem Sohn nicht zuzumuten, ihm nach Nigeria zu folgen. Durch die Wegweisung würde das gemeinsame Familienleben faktisch verunmög- licht, denn es wäre der Familie wohl nur noch während einiger weniger Wochen im Jahr mög- lich, einander im Rahmen von gegenseitigen Besuchen zu sehen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, würde die Wegweisung auch dazu führen, dass er der Familie als finanzieller Versorger nicht zur Verfügung stände. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf die Vorga- ben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UNO-Kinder- rechtskonvention), gemäss dessen Art. 3 Abs. 1 bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als Gesichtspunkt vorrangig zu berücksichtigen ist. Zwar hat das Bundes- gericht schon mehrfach festgehalten, dass die Bestimmungen der UNO-Kinderrechtskonvention keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gewäh- ren. Eine mittelbare Berücksichtigung dieser Normen im Rahmen der Rechtsanwendung ist jedoch möglich und angezeigt (Urteil des BGer 2C_1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 126 II 377 E. 5; BGE 124 II 361 E. 3b). Es ist dem Beschwerde- führer weiter darin beizupflichten, dass der regelmässige Kontakt mit beiden Elternteilen für die Entwicklung des Kindes, insbesondere in der Pubertät, von grosser Bedeutung ist. Eine Weg- weisung führte vorliegend dazu, dass der Sohn wie bisher weitgehend ohne Vater aufwachsen müsste, wodurch ein Risiko für nachteilige psychosoziale Folgen geschaffen wird. Einschrän- kend ist in dieser Beziehung jedoch ebenfalls zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nur während der ersten Lebenswochen seines Sohnes mit diesem zusammenwohnte und er ihn nie über längere Zeit kontinuierlich betreut sondern in den vergangen Jahren nur sporadisch getrof- fen hat, so dass vorliegend nicht von einer besonders intensiven Vater-Sohn-Beziehung ausge- gangen werden kann. Trotzdem träfen die Folgen einer Wegweisung die Familie hart, weshalb von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des ehe- lichen und familiären Zusammenlebens in der Schweiz auszugehen ist.
6.4 Wie oben ausgeführt wurde, impliziert eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren in jedem Fall einen so schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizeri- sche Rechtsordnung, dass nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Aufenthaltsbewilligung in der Regel nicht mehr zu verlängern ist. Zwar kann vorliegend nicht mehr leichtfertig von einer kur-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zen Aufenthaltsdauer gesprochen werden, da der Beschwerdeführer nun doch seit rund sechs Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz lebt. Andererseits hat die Freiheitsstrafe, zu der er ver- urteilt wurde, die Dauer von zwei Jahren aber auch wesentlich überschritten und zeugt vom beträchtlichen Verschulden des Beschwerdeführers. Bei der vorliegenden intensiven Delin- quenz muss nach der Rechtsprechung selbst ein geringes Restrisiko weiterer Straffälligkeit nicht in Kauf genommen werden. Die Schwere des Verschuldens, die langjährige Delinquenz sowie die augenscheinlich vorhandene Rückfallgefahr begründen ein öffentliches Interesse ers- ten Ranges an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Auch unter Berück- sichtigung von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ist von einem ausserordentlich gewichtigen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Unter diesen Umständen bedarf es - neben der bereits bejah- ten Unzumutbarkeit für die Beschwerdeführerin und den Sohn, dem Beschwerdeführer in des- sen Heimatland zu folgen - weiterer aussergewöhnlich starker privater Interessen, um die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen. Solche sind vorliegend jedoch keine ersichtlich. Im Hinblick auf die Anwesenheitsdauer fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer zwar erstmals im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist ist, dass er aber erst seit seiner neuerli- chen Einreise in die Schweiz am 4. November 2007, die nach seiner Heirat im Rahmen des Familiennachzugs erfolgte, mit ordentlicher Aufenthaltsbewilligung hier lebt. Seiner früheren prekären resp. illegalen Anwesenheit in der Schweiz unter falschen Personalien kann entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers kein besonderes Gewicht beigemessen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.4). Relativiert wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er zwischen Oktober 2009 und März 2010 in Un- tersuchungshaft war und dass er sich seit dem 17. August 2010 ununterbrochen in Haft befin- det. Somit kann vorliegend nicht von einer langen und schon gar nicht von einer lebensprägen- den Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. Auch die Dauer der ehelichen Beziehung ist mit lediglich sechs Jahren als eher kurz zu bezeichnen, vor allem wenn mitberücksichtigt wird, dass die Eheleute diese Zeit mehrheitlich - freiwillig oder unfreiwillig - voneinander getrennt verbracht haben. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit kann zudem von vornherein nicht von einer vertieften Integration in die hiesigen Verhältnisse gesprochen werden. Ohnehin bestehen keine Anhaltspunkte, wonach sich der Beschwerdefüh- rer trotz schweizerischen Familienangehörigen hier gut integriert haben und mit den schweizeri- schen Gepflogenheiten vertraut sein könnte. Über besonders intensive soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. zum ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz verfügt er klarerweise nicht. Der Beschwerdeführer konnte sich auch in beruflicher Hinsicht kaum integrieren und eine Wegweisung ist aus wirtschaftlicher und arbeitsmarktlicher Sicht ohne Weiteres vertretbar, zu- mal es sich bei den bisherigen ausschliesslich temporären Arbeitsstellen des Beschwerdefüh- rers um unqualifizierte Arbeit gehandelt hat und die Chancen auf eine dauerhafte Stelle auf- grund der fehlenden Ausbildung und der fehlenden Sprachkenntnisse gering sind. Der Be- schwerdeführer ist weiter im Alter von 22 Jahren erstmals in die Schweiz eingereist und hat somit den grössten Teil seines Lebens - vor allen Dingen die prägenden Kinder- und Jugend- jahre - im Herkunftsland verbracht. Im Jahr 2007 hielt er sich für gut sechs Monate in Nigeria auf, zuletzt reiste er soweit ersichtlich im Frühling 2009 für einen einmonatigen Aufenthalt dort- hin. Er ist mit den Verhältnissen vor Ort, so auch mit Kultur und Sprache, bestens vertraut und verfügt nach wie vor über persönliche Kontakte, zum Beispiel zu seinen Eltern. Er legt nicht substantiiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihm bei einer Rückkehr grosse
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schwierigkeiten bei der Reintegration drohen sollten. Dass die Rückkehr unbestreitbar mit per- sönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, ändert an der Zumutbarkeit indes nichts, zumal der Beschwerdeführer die Wegweisung aus der Schweiz seinem persönlichen Verhalten zuzuschreiben hat. Der drohende Verlust des gemeinsamen Familienlebens und die allfälligen finanziellen Folgen sowie der durch die Wegweisung resultierende Umstand, dass der Sohn weitgehend ohne Vater aufwachsen müsste, stellen in dieser Konstellation ohne zusätzli- che hinzu tretende Faktoren keine ungewöhnlich gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz dar. Auch wenn die Wegweisung zur Trennung von der Ehefrau und vom Kind führt und die Familie hart trifft, so erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthalts- bewilligung angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz und des öffentlichen Sicher- heitsbedürfnisses im Ergebnis als verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Familien- leben somit als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist allein dafür verantwortlich, dass ein gemeinsames Familienleben - abgesehen von allfälligen Besuchsaufenthalten und telefoni- schen oder elektronischen Kontakten - nicht mehr gepflegt werden kann. Der Regierungsrat durfte dementsprechend ohne Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht zum Ergebnis kommen, die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwögen die privaten Interessen der Beschwerdeführers und seiner Familie an einem weite- ren Verbleib in der Schweiz.
Zusammengefasst erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig. Die Vo- rinstanz hat entsprechend den rechtlichen Anforderungen die öffentlichen Interessen, die per- sönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interes- senabwägung berücksichtigt. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Regierungsrat habe die abzuwägenden Interessen unzureichend ermittelt und einseitig gewichtet, erweist sich als un- begründet. Anhaltspunkte dafür, dass er das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft aus- geübt hätte, bestehen ausserdem keine. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erfolgten nach dem Gesagten zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.
8.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'800.-- dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
8.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Bei- zug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 13. August 2013 macht er diverse Aufwendungen geltend, die entweder mit dem vorliegenden Verfahren nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen und dementsprechend nicht entschädigt werden können (Kontakte mit der Anlaufstelle Baselland und der nigerianischen Botschaft, viele Telefonate mit der Ehefrau, die nicht erkennbar mit der Beschwerde zu tun haben, ebenso wenig der Besuch beim Beschwerdeführer im Ausschaffungsgefängnis am 16. April 2013, als im kantonsgerichtli- chen Verfahren nichts anstand) oder die als unnötiger Aufwand im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vergütet werden (Teilnahme an der Urteilsberatung betreffend Einsprache). Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen und die Parteientschädigung ohne Berücksich- tigung der geltend gemachten Reisespesen sowie gestützt auf einen ermessensweise reduzier- ten Aufwand von 20 Stunden auszurichten. Die übrigen Positionen (Zeitaufwand des Volontärs, Kopien und Porti) sind nicht zu beanstanden, wobei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspfle- ge Kopien mit einem Ansatz von Fr. 0.50 pro Kopie abgerechnet werden. Aus dem Gesagten resultieren ein Honorar von Fr. 4'150.00 (20 Stunden à Fr. 180.00, 4:35 Stunden à Fr. 120.00), Auslagen für Kopien von Fr. 113.00 sowie Auslagen für Porti und Telefonate von Fr. 111.90. Daraus ergibt sich ein aus der Gerichtskasse auszurichtendes Gesamthonorar von Fr. 4'724.90 (inkl. 8% MWST von Fr. 350.00).
8.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Ver- fahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'724.90 (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Gerichtskasse aus- gerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber
Gegen diesen Entscheid wurde am 23. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_983/2013) erhoben.