Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 15. August 2013 (720 13 1 / 187)
Invalidenversicherung
Rückweisung, erhebliche Diskrepanzen zwischen den beruflichen- und den medizini- schen Abklärungsergebnissen
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Der 1975 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 1. März 2005 bis 22. Februar 2009 als Bauarbeiter bei der B____AG. Am 29. April 2009 meldete er sich bei der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) für die Früherfassung und am 1. Dezember 2009 zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) führte Frühinterventions- sowie berufliche Mass- nahmen durch und veranlasste eine berufliche Abklärung im Spital C____. Nachdem sie die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse abgeklärt hatte, ermittelte sie beim Versicher- ten ab 23. Februar 2010 einen IV-Grad von 50% und ab 1. November 2010 einen solchen von 31%. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach sie A.____ nach Durchführung des Vorbescheidver- fahrens mit zwei Verfügungen vom 16. November 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Januar 2011 eine befristete halbe Rente zu.
B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 28. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht). Er beantragte, es seien die Verfügungen vom 16. November 2012 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; un- ter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Verfügungen auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhen würden. Zudem sei der Einkommensver- gleich nicht korrekt durchgeführt worden.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
D. Im Rahmen einer amtlichen Erkundigung forderte das Kantonsgericht die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers am 23. Januar 2013 und 27. Februar 2013 auf, zum Lohn des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Zu den diesbezüglichen Eingaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 22. Februar 2013 und 13. März 2013 nahmen die Parteien am 4. April 2013 und 24. Mai 2013 Stellung.
E. Am 4. Juni 2013 zog das Kantonsgericht bei der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt (SUVA) die Akten des Versicherten bei.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 28. Dezember 2012 ist demnach einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers. Mas- sgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
November 2012 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).
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4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgegliche- nen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutba- rerweise noch verrichtet werden können (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen).
4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle an- deren Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstel- lungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversiche- rung entwickelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). Auch die Berichte ver- sicherungsinterner Ärzte haben nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beweiswert, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 353 E. 3b/ee; MÜLLER URS, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rn 1726; vgl. auch E. 3.2). Die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) müssen sodann über die im Einzelfall gefrag- ten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Per- son vom RAD selbst untersucht wird; das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist noch kein Grund, eine RAD-Stellungnahme in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1). Werden diese Anforderungen er- füllt, kommt verwaltungsinternen Stellungnahmen ein vergleichbarer Beweiswert zu wie verwal- tungsexternen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.2). Einschränkend hält das Bundesgericht fest, dass eine versicherungsinterne Beurtei- lung keine volle Beweiskraft mehr hat, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Angaben bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 122 V 157 E. 1d).
4.4 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversiche- rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungs- pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie, diagnostizierte am 6. April 2009 ein sensomoto- risches Ausfallsyndrom C7, fraglich auch C6 rechts bei/mit grosser mediolateraler Diskushernie C5/6 rechts. Der Versicherte weise seit dem 21. Februar 2009 heftige Nackenbeschwerden, eine Brachialgie rechts und Parästhesien in den Fingern 1 und 2 auf. Aktuell bestünden vor al- lem Nackenschmerzen mit Bewegungssteifigkeit und eine erheblich eingeschränkte Belastbar- keit. Der Versicherte sei seit 21. Februar 2009 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig.
5.2 Auf Anfrage der IV-Stelle stellte die Hausärztin Dr. med. E., FMH Allgemeine Innere Medizin, am 6. Januar 2010 fest, dass der Versicherte nebst der von Dr. D. im Bericht vom 6. April 2009 gestellten Diagnose auch eine kleine rechtsseitige Diskushernie C6/7 aufweise. Aktuell bestünden Kopf- und Nackenschmerzen, ausstrahlend in die rechte Hand, eine Krafteinbusse in der rechten Hand und eine Gefühlsstörung im kleinen Finger rechts. Der Versi- cherte sei seit dem 4. Mai 2009 zu 50% arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit sei mit einer Steigerung des Pensums auf 100% zu rechnen.
5.3 Am 27. Mai 2010 hielt Dr. D.____ zu Handen von Dr. E.____ fest, dass der Verlauf günstig sei, auch wenn keine grossen Fortschritte hinsichtlich der Belastbarkeit zu verzeichnen seien. Das Arbeitspensum von 50% sei der Behinderung angepasst. Längerfristig sei mit einem weiterhin günstigen Verlauf zu rechnen.
5.4 Dr. med. F., FMH Neurologie, Spital G., diagnostizierte am 9. November 2010 ein chronisches zerviko-spondylogenes Syndrom mit schweren degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und mit Diskushernien HWK 5/6 und HWK 6/7 sowie eine Spinalka- nalstenose, eine leichte zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose und ein lumbales Schmerzsyndrom. Die Abklärungen mittels motorisch evozierter Potentiale würden leicht patho- logische Befunde zeigen, sodass von einer leichten zervikalen Myelopathie auszugehen sei. Hinsichtlich der lumbalen Rückenschmerzen zeige das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 22. Oktober 2010 keine relevanten Befunde. Als Bauarbeiter sei der Versicherte zu 50% ar- beitsfähig, wobei er keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen könne. Für eine angepass- te berufliche Tätigkeit bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 100%.
5.5 Die IV-Stelle veranlasste eine berufliche Abklärung. Im Schlussbericht der BEFAS vom 8. April 2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom 3. bis 31. Januar 2011 eine elemen- tare Abklärung (ELA), vom 14. bis 25. Februar 2011 eine vertiefte Abklärung in der industriellen Montage und vom 28. Februar 2011 bis zum Abbruch der Massnahme am 8. März 2011 ein Praktikum im Werkhof der Gemeinde X.____ durchgeführt worden seien. Der Versicherte sei beschwerdebedingt auch dann nicht in der Lage gewesen, einfachste handwerkliche Arbeiten über mehr als zwei Stunden auszuführen, wenn der Arbeitsplatz ergonomisch auf ihn ange- passt gewesen sei. Allgemein wirke der Versicherte belastet und niedergeschlagen. Um den Grund der zunehmenden Schmerzen zu erkennen, sei eine sorgfältige medizinische Abklärung zu empfehlen. Zudem sei eine psychotherapeutische Begleitung sinnvoll.
5.6 Gemäss den Berichten des Spitals G.____ vom 31. März 2011 und 12. April 2011 war der Versicherte vom 22. März 2011 bis 1. April 2011 in dieser Klinik hospitalisiert. Diagnostiziert
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden ein chronisches zervikovertebrales, spondylogenes Syndrom beidseits, ein Lumbover- tebralsyndrom mit intermittierendem Reizsyndrom S1 rechts, ein Verdacht auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, ein Tinnitus rechts, erhöhte Leberwerte unklarer Ätiologie und ein Vitamin D-Mangel. Der Versicherte sei am 22. März 2011 infolge eines exazerbierten zervikovertebralen spondylogenen Schmerzsyndroms aufgenommen worden. Unter Therapie mit Lyrica und No- valgin seien die Beschwerden rückläufig und die in die Finger ausstrahlenden Schmerzen ver- schwunden. Die Beschwerden seien am ehesten auf die Wurzelkompression C6 und C7, frag- lich C8 zurückzuführen. Für körperlich schwere und/oder monotone, repetitive Tätigkeiten mit Belastung der HWS bestünde eine Arbeitsunfähigkeit von 100%.
5.7 Gemäss Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 6. September 2011 hätten die Arbeitsversuche während der ELA auch bei nur geringen körperlichen Belastungen auf- grund zu hoher Schmerzbelastung abgebrochen werden müssen. Wegen den Rückmeldungen aus den verschiedenen Arbeitsbereichen und der Anzahl der gesundheitsbedingten Absenzen seien weitere Massnahmen zwecklos. Die beruflichen Massnahmen würden deshalb abge- schlossen.
5.8 Auf Anfrage der IV-Stelle hielt Dr. E.____ am 30. September 2011 fest, dass der Versi- cherte ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit schweren degenerativen Verände- rungen der HWS und mit Diskushernie HWK 5/6 und HWK 6/7, eine Spinalkanalstenose und eine leichte zervikale Myelopathie bei Spinalkanalstenose, weiterhin ohne klinische Manifestati- on, aufweise. Für schwere körperliche Tätigkeiten bestünde eine vollständige Arbeitsunfähig- keit. Dem Versicherten sollte aber dringend eine leichte körperliche Tätigkeit ermöglicht werden.
5.9 Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, RAD, wiederholte am 28. November 2011 die von Dr. E. am 30. September 2011 genannten Diagnosen. Er erachtete den Beschwerdeführer für körperlich schwere Arbeiten sowie monotone, repetitive Zwangshaltungen, insbesondere für die HWS, seit Anfang 2009 als vollständig arbeitsunfähig. Indes seien ihm gemäss den Angaben der behan- delnden Ärzte im Bericht des Spitals G.____ vom 31. Mai 2011 ab April 2011 körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne monotone, repetitive Zwangshaltungen des Rumpfes und Nackens, ohne häufigere Überkopfarbeiten und Arbeiten am langen Arm-Hebel möglich.
5.10 Am 1. März 2012 hielt Dr. H.____ im Wesentlichen fest, dass aus medizinischer Sicht keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt seien.
5.11 Auf Nachfrage der IV-Stelle führte Dr. H.____ im Bericht vom 25. Mai 2012 aus, der Be- richt des Spitals G.____ vom 31. März 2011 erwähne einen kurzzeitigen stationären Aufenthalt in der letzten Märzwoche 2011 mit deutlichem Beschwerderückgang. Im Vergleich zum neuro- logischen Bericht von Dr. F.____ vom 9. November 2010 würde sich keine dauerhafte oder re- levante Befundverschlechterung präsentieren, die eine Reduktion der von Dr. F.____ im Bericht vom 9. November 2010 attestierten zumutbaren Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten begründen würde.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den medizinischen Abklärungen gegenüber denjenigen der Fachleute der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung zwar ein grösseres Gewicht zu. Indessen darf Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden: Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Ein- schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stel- lungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2). Eine solche Konstellation liegt hier vor, wie sich aus Folgendem ergibt.
6.2 Die Vorinstanz ging in den angefochtenen Verfügungen vom 16. November 2012 ge- stützt auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. H.____ vom 28. November 2011, 1. März 2012, und 25. Mai 2012 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Arbeit als Bau- arbeiter ab Januar 2010 im Umfang von 50% und ab November 2010 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100% zumutbar sei. Diese medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit steht aber in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu der Leistung, wie sie der Be- schwerdeführer im Rahmen der beruflichen Abklärung realisieren konnte. So wurde im Schlussbericht der BEFAS vom 8. April 2011 festgestellt, dass der Versicherte beschwerdebe- dingt nicht in der Lage gewesen sei, einfachste handwerkliche Arbeiten über mehr als zwei Stunden auszuführen. Auch im Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom 6. September 2011 wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsversuche während der ELA auf- grund zu hoher Schmerzbelastung abgebrochen werden mussten und unter diesen Umständen weitere berufliche Massnahmen zwecklos seien. Dabei wurde der Beschwerdeführer im Bericht der BEFAS vom 8. April 2011 als motiviert und interessiert sowie einsatz- und leistungsbereit beschrieben. Da sich in den Akten keine Hinweise auf eine Selbstlimitierung des Beschwerde- führers finden, tragen die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. H.____ den Beurteilungen im Bericht der beruflichen Abklärung nicht in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise Rech- nung. Unter diesen Umständen hätte sich der RAD-Arzt zumindest mit der Frage auseinander- setzen müssen, wie diese grossen Unterschiede zu erklären sind, und weshalb er trotz den Er- kenntnissen im Bericht der BEFAS vom 8. April 2011 zur Auffassung gelangte, dass dem Be- schwerdeführer ab November 2010 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100% zumutbar sei. Mangels Kohärenz erweist sich seine Beurteilung augenscheinlich nicht geeignet, die be- stehenden Widersprüche aufzulösen. Indem die Vorinstanz es unterlassen hat, weitere Abklä- rungen zu veranlassen, um die erhebliche Diskrepanz zwischen den medizinischen und den beruflichen Berichten nachvollziehbar erklären zu können und die offenkundig mit Ungereimt- heiten behafteten, nicht schlüssigen Beurteilungen des RAD ausschlaggebenden Beweiswert beigemessen hat, hat sie den Sachverhalt auf unvollständiger Beweisgrundlage, mithin rechts- fehlerhaft festgestellt. So wie sich die Aktenlage präsentiert, ist der massgebende medizinische Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb die Auswirkungen der gesundheitlichen Be- schwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Aktenla- ge nicht abschliessend beurteilt werden können. Folglich ist der rechtserhebliche Sachverhalt durch geeignete weitere medizinische Abklärungen zu vervollständigen. Von weiteren Abklä-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen kann nicht abgesehen werden, da nicht von vornherein angenommen werden kann, eine ergänzende Begutachtung vermöge zu keinen besseren Erkenntnissen führen. Damit steht fest, dass die angefochtenen Verfügungen vom 16. November 2012 auf unzureichenden medi- zinischen Abklärungsergebnissen beruhen und deshalb aufzuheben sind.
7.1 Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsge- richte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Ver- waltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgut- achten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachver- halt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge- klärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1 ff.).
7.2 Da es die Vorinstanz unterlassen hat, weitere Abklärungen zu veranlassen, um die erhebliche Diskrepanz zwischen den medizinischen und den beruflichen Berichten nachvoll- ziehbar erklären zu können und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwal- tungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Die Vorinstanz wird angehalten, die medizinische Sachlage umfassend abklären zu lassen. Da die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die vom Kantonsgericht im Rahmen der amtlichen Erkundigen gestellten Fragen nur teilweise be- antworte, besteht auch bei der Bemessung des Valideneinkommens weiterer Abklärungsbedarf. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. Demzufolge ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügungen vom 16. November 2012 aufgehoben und die Angelegen- heit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grund- sätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefoch- tene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Er- wägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessua- ler Hinsicht die beschwerdeführende Partei als obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen).
8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers hat in seiner Honorarnote vom 6. Juni 2013 für das vorliegende Verfahren einen Zeit- aufwand von 11,9 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 75.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'294.-- (11,9 Stunden à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 75.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerde- gegnerin zuzusprechen.
9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo- raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügun- gen vom 16. November 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 3'294.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.