Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2013-08-14_vv_1
Entscheidungsdatum
14.08.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 14. August 2013 (810 13 77)


Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Abweisung (RRB Nr. 0211 vom 05. Februar 2013)

A. A., geboren am xx.xx.1985, ist Staatsangehöriger der Türkei, wo er am 3. September 2008 die Schweizer Bürgerin B. heiratete. Er reiste am 9. Januar 2009 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 8. Januar 2014 verlängert wurde. Mit Entscheid des Bezirksgerichts X.____ vom 29. März 2012 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren geschieden, nachdem sich die Ehe-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gatten - je nach Darstellung Mitte Dezember 2011 oder Ende Januar 2012 - endgültig getrennt hatten.

B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 lehnte das Amt für Migration des Kantons Ba- sel-Landschaft (AfM) unter Hinweis auf den Wegfall des Aufenthaltszwecks die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Andreas Brodbeck, Advokat, am 27. Juli 2012 Be- schwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat).

C. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 0211 vom 5. Februar 2013 bestätigte der Re- gierungsrat die Verfügung des AfM, wobei er präzisierte, dass die Aufenthaltsbewilligung offen- sichtlich widerrufen und nicht - wie im Dispositiv der angefochtenen Verfügung versehentlich falsch formuliert - deren Nichtverlängerung verfügt worden sei. In seiner Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, die tatsächliche Ehegemeinschaft in der Schweiz habe laut den übereinstimmenden Angaben der Eheleute im Scheidungsverfahren mit der Trennung am 16. Dezember 2011 aufgehört und habe damit weniger als drei Jahre gedauert, weshalb kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Die nachträglichen gegen- teiligen Behauptungen der Ehegatten, wonach sie sich zunächst wieder versöhnt und erst Ende Januar 2012 endgültig getrennt hätten, erschienen nicht glaubhaft. Dazu komme, dass auch die zweite Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt sei: A.____ sei aufgrund seiner relativ kurzen An- wesenheit in der Schweiz in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht im Sinne des Gesetzes erfolgreich integriert. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sodann habe die Vorinstanz ihr Ermessen pflicht- gemäss ausgeübt und die angefochtene Verfügung des AfM erweise sich als verhältnismässig. Der Regierungsrat verneinte überdies das Vorliegen eines Härtefalls.

D. Am 18. Februar 2013 hat A.____, mittlerweile vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht, (Kantonsgericht) gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter sei von der Wegweisung abzusehen. Dies habe unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Staates zu geschehen. Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, er verfüge über einen selbständigen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung, da die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre gedauert habe. Der angefochtene Ent- scheid verletze deshalb Bundesrecht. Er habe am Anfang der Ehe in der Türkei gelebt, weil er dort über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Später habe sich seine Einreise in die Schweiz auf- grund objektiver Hindernisse verzögert. Mithin lägen wichtige Gründe für das Getrenntleben anfangs der Ehe vor, weshalb die im Ausland verbrachte Zeit an die Dauer der tatsächlichen Ehegemeinschaft anzurechnen sei. Weiter seien die Ehegatten am Ende des Jahres 2011 wie- der zusammengekommen und hätten sich erst Ende Januar 2012 definitiv voneinander ge- trennt, weshalb die Dreijahresfrist auch aus diesem Grund eingehalten sei. Zudem sei er in der Schweiz erfolgreich integriert. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich im Übrigen auch unter dem Blickwinkel des Grundrechts auf Privatleben als unverhältnismässig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. In seiner Vernehmlassung vom 6. März 2013 verweist der Regierungsrat haupt- sächlich auf den angefochtenen Entscheid und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e- Kostenfolge abzuweisen.

F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

  2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

  3. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der durch das AfM gegenüber dem Be- schwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung und die Wegweisung als recht- und verhältnismässig erweisen.

3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine völkerrechtliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen An- spruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.

3.3 Ein gesetzlicher Anspruch einer ausländischen Person auf Anwesenheit in der Schweiz liegt gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG insbesondere dann vor, wenn diese mit einer Person mit Schweizer Staatsbürgerschaft verheiratet ist und mit ihr zusammenwohnt. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend ge- macht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. Art. 49 AuG).

Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehege- meinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegen- über ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sodann ist einzig das Zusammenleben im Inland aus- schlaggebend, die im Ausland gelebte Ehezeit wird somit an die Dreijahresfrist nicht angerech- net (BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGE 136 II 113 E. 3.3). Die Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt weiter absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteil des BGer 2C_501/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_1046/2011 vom 14. August 2012 E. 4 mit Hinweisen).

3.4 Die Migrationsbehörden verbinden die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Per- son regelmässig mit einem bestimmten Zweck. Zweck des Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Wird diese mit der Aufenthaltsbewilligung verbun- dene Bedingung nicht (mehr) eingehalten, so kann die Behörde die Bewilligung widerrufen (vgl. Art. 62 lit. d AuG). Entfällt die ursprüngliche Anspruchsgrundlage für die Bewilligung

  • beispielsweise weil die Eheleute nicht mehr tatsächlich zusammenwohnen, obwohl dies vom Gesetz vorausgesetzt wird - so gilt der Aufenthaltszweck als erfüllt. Infolgedessen kann die Be- willigung widerrufen bzw. nicht verlängert und die ausländische Person weggewiesen werden, wenn kein anderweitiger Bewilligungsanspruch besteht (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.26; SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 Rz. 44).
  1. Infolge Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens bzw. nunmehr rechtskräftiger Schei- dung der Ehe ist der ursprüngliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG unstreitig weggefallen, so dass gemäss Art. 62 lit. d AuG ein zulässiger Widerrufsgrund vorliegt. Es ist im Weiteren jedoch zu prüfen, ob er aus Art. 50

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 AuG einen anderweitigen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vorliegend auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG und macht vorweg geltend, die nach der Eheschliessung vom 3. September 2008 im Ausland verbrachte Zeit bis zur Einreise in die Schweiz am 9. Januar 2009 sei für die Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft zu berücksichtigen. Es habe zunächst wirtschaftliche Gründe für ge- trennte Wohnorte gegeben, da er in der Türkei über eine Arbeitsstelle verfügt habe. Als er dann beabsichtigt habe, in die Schweiz einzureisen, so habe sich die Einreise aufgrund von ihm nicht zurechenbaren objektiven Verfahrenshindernissen verzögert. Damit lägen wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AuG vor, um vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen. Bei Be- rücksichtigung dieses Umstands sei die gesetzliche Mindestdauer der Ehegemeinschaft von drei Jahren erreicht.

Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, verlangt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, für die Berechnung der Dauer müsse auch die Dauer der Ehegemeinschaft im Ausland mitberücksichtigt werden, verkennt er, dass das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit der altrechtlichen Bewilligungspraxis der Kantone und der in der Lehre vertretenen Meinungen, unter Berücksichtigung der Materialien, der Gesetzessystematik und dem Gebot der Praktikabilität anders entschieden hat (BGE 136 II 113 E. 3.3; bestätigt in BGE 137 II 345 E. 3.1.3; Urteil des BGer 2C_231/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.6; Urteil des BGer 2C_145/2012 vom 16. August 2012 E. 2.2). Auf die Umstände, die eine frühere Einreise verhin- derten, kommt es dabei gemäss dieser Praxis nicht an. So liegt in der Dauer des grundsätzlich im Ausland abzuwartenden Bewilligungsverfahrens auch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 49 AuG, der eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen würde (Urteil des BGer 2C_366/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_772/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach welcher bei objektiv bedingten Verzöge- rungen des Zusammenwohnens im Anschluss an die Eheschliessung die Dauer der Ehege- meinschaft ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1), findet auf den vorliegenden Fall keine Anwen- dung. Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid waren die Eheleute im Zeitpunkt der Eheschliessung nicht in der Schweiz. Im vorliegenden Fall verweilte der Beschwerdeführer nach der Eheschliessung im Ausland, währenddem sich die Ehegattin in der Schweiz aufhielt. Die Berechnung der Dreijahresfrist ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung ist nur auf Fälle an- wendbar, in denen sich beide Ehegatten in der Schweiz befinden und lediglich die Vorausset- zung des Zusammenlebens aufgrund einer objektiv bedingten Verzögerung fehlt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 6. März 2013 [810 12 262] E. 5.2). Die Zeitspanne zwischen der Hochzeit im Ausland und der Einreise in die Schweiz kann deshalb für die Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer ist am 9. Januar 2009 in die Schweiz eingereist; nach dem Gesagten konnte die Frist von drei Jahren gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG für ihn erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Es stellt sich weiter die Frage, wie lange die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gedauert hat.

4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Ehegatten am 16. Dezember 2011 einvernehmlich getrennt hätten. Richtig sei vielmehr, dass die Ehefrau zwar an diesem Datum aus der gemeinsamen Wohnung in Y.____ ausgezogen sei, sie sei jedoch eine Woche später wieder eingezogen, um der Ehe noch einmal eine Chance zu geben. Zur endgültigen Trennung sei es erst Ende Januar 2012 gekommen. Damit sei die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG eingehalten.

4.2.2 Die Vorinstanz erachtete die Darstellung des Beschwerdeführers als insgesamt nicht glaubhaft. Sie verwies auf den Umstand, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren mehrfach übereinstimmend ausgeführt hatten, sich am 16. Dezember 2011 freiwillig getrennt zu haben. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau erst nach genauer Kenntnis der ausländerrechtlichen Rechtslage in gemeinsamer Absprache den Trennungszeitpunkt nach hinten verlegt hätten.

4.2.3 Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass die Ehegatten im Ingress ihrer am 16. Februar 2012 unterzeichneten Scheidungskonvention den 16. Dezember 2011 als Tren- nungsdatum aufführten. Dieses Datum gaben sie auch auf dem Personalienbogen des Bezirks- gerichts X.____ als Trennungszeitpunkt an. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 29. März 2012 erwähnten weder der Beschwerdeführer noch seine damalige Ehefrau, dass das in der Scheidungskonvention aufgeführte Datum der Trennung nicht stimme oder dass es einen Ver- söhnungsversuch mit einer anschliessenden erneuten Trennung gegeben habe. Vielmehr be- jahten beide Ehegatten die Frage der Bezirksgerichtspräsidentin, ob sie mit der Vereinbarung einverstanden seien, womit sie zumindest implizit auch deren Vollständigkeit und Wahrheitsge- halt bezüglich Trennungsdatum bekräftigten. Im Anschluss an das Scheidungsverfahren stellte das AfM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2012 verschiedene Fragen zu den Umständen der Trennung. In seiner am 21. Mai 2012 beim AfM eingegangenen Antwort, die er nach eigenen Angaben zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau verfasste, führte er zur Frage nach dem Trennungszeitpunkt und Wohnort der Ehefrau aus: "16.12.2011, sie wohnt bei ihren Eltern an der Q.str. 85 in Z.". Auf die Frage, ob er bis zur Trennung/Scheidung immer mit seiner Ehefrau zusammengewohnt habe, antwortete er: "Wir haben bis zur Trennung am 16.12.2011 zusammengewohnt". Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 informierte das AfM den Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs darüber, dass für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine mindestens dreijährige Familiengemeinschaft bestanden haben müsse und dass diese Dauer in seinem Fall nicht erfüllt sei, weshalb der Wi- derruf der Aufenthaltsbewilligung und eine Wegweisung aus der Schweiz in Erwägung gezogen würden. In seinem Antwortschreiben gleichen Datums, das seine geschiedene Ehefrau mitun- terzeichnete, führte der Beschwerdeführer erstmals aus, dass sie sich am 16. Dezember 2011 zwar getrennt hätten, dass sie aber am Ende des Monats wieder zusammengekommen seien und die Beziehung weitergeführt hätten bis zum 31. Januar 2012, als sich ihre Wege endgültig getrennt hätten. An dieser Darstellung hält er an der heutigen Verhandlung fest und reicht ein

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den 13. August 2013 datiertes Schreiben seiner geschiedenen Ehefrau zu den Akten, in dem diese seine Angaben ebenfalls noch einmal bestätigt.

4.2.4 Das Kantonsgericht gelangt zu keinem anderen Ergebnis als die Vorinstanzen. Auf- grund des geschilderten Geschehensablaufs ist festzustellen, dass die geschiedenen Ehegat- ten als Trennungszeitpunkt wiederholt, übereinstimmend und vorbehaltlos den 16. Dezember 2011 angaben, bis zu dem Zeitpunkt, als sie auf die ausländerrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht wurden. Danach änderten sie ihre Aussagen wiederum uniform dahingehend, dass die Trennung auf einen späteren Zeitpunkt verlagert wurde, der die Einhaltung der gesetzlich ge- forderten Mindestdauer der Ehegemeinschaft um wenige Tage bedeuten würde. Wie der Regie- rungsrat zutreffend ausführte, erscheinen die Beteuerungen der geschiedenen Ehegatten, es sei erst Ende Januar 2012 zur definitiven Trennung gekommen, aufgrund des dargestellten Ab- laufs als wenig glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Diese Schlussfolgerung wird durch eine Reihe von weiteren Indizien gestützt: So findet sich in den Akten des AfM eine Mutationsmeldung der Gemeinde Y.____ vom 3. April 2012. Darin wird ausgeführt, dass sich der Zivilstand des Beschwerdeführers geändert habe und dieser neu auf "geschieden" laute. Seine geschiedene Ehefrau sei per 1. Januar 2012 in Z.____ wohnhaft. Weiter geht aus den Akten des Scheidungsverfahrens hervor, dass die Eheleute einen auf den 11. Januar 2011 da- tierten Vertrag unterzeichneten, in dem sie das gemeinsame Mietverhältnis der Wohnung in Y.____ per 1. Februar 2012 auf den Beschwerdeführer übertrugen. Sodann finden sich Schrei- ben der Pensionskassen der Ehegatten vom 25. Januar 2012 resp. 26. Januar 2012, in denen diese die Durchführbarkeit der Teilung der Vorsorgeguthaben bei der Scheidung bestätigten. Unter der Berücksichtigung des Umstands, dass ein Vertrag zur Übertragung eines Mietverhält- nisses und Durchführbarkeitserklärungen von Vorsorgeeinrichtungen nur auf ein entsprechen- des Ersuchen hin erstellt werden und dass dafür mindestens einige Tage Antwortzeit einzube- rechnen ist, zeichnen diese Dokumente ein klares Bild von systematischen Vorbereitungshand- lungen im Hinblick auf eine Scheidung bereits in den ersten Januartagen des Jahres 2012. Ins- besondere die Durchführbarkeitsbestätigungen der Pensionskassen dienen dabei nur dem ei- nen Zweck, eine Scheidung zu ermöglichen. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Ehepaare mit festem Ehewillen ohne jeglichen Anlass, einzig mit Blick auf eine theoretisch denkbare, in weiter Zukunft liegende Scheidung, derartige Schritte unternehmen. Vielmehr sind diese Handlungen eindeutige Hinweise dafür, dass entgegen der Vorbringen des Beschwerde- führers bereits zu diesem Zeitpunkt von einem ernsthaften gegenseitigen Ehewillen keine Rede mehr sein konnte. Somit zeigt sich, dass der Regierungsrat zutreffend davon ausgegangen ist, dass der im vorliegenden Verfahren relevante Trennungszeitpunkt mit der Aufgabe der Haus- haltsgemeinschaft am 16. Dezember 2011 zusammenfällt.

4.3 Nach dem Gesagten dauerte die massgebende eheliche Gemeinschaft im Inland vom 9. Januar 2009 bis am 16. Dezember 2011 und damit zwei Jahre, elf Monate und sieben Tage. Ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht demnach infolge zu geringer Dauer der Ehegemeinschaft nicht. Wie es sich mit der kumulativ zu erfüllenden weiteren Voraussetzung einer erfolgreichen Integration verhält, kann unter die- sen Umständen offen bleiben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf einen Anwesenheitsanspruch auf- grund der in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 statuierten Garantie des Privat- und Familienlebens, wobei Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 einen inhaltlich identischen Anspruch vermit- telt (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Zu Recht beruft er sich dabei nicht auf den Schutz des Familien- lebens, denn in der Schweiz leben keine Angehörigen seiner Kernfamilie (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Er macht jedoch geltend, er habe während seiner Anwesenheit in der Schweiz zahlreiche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft.

Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens erfasst neben anderen Lebens- sachverhalten auch den Schutz der während eines Aufenthalts geknüpften persönlichen, sozia- len und wirtschaftlichen Beziehungen ausserhalb des engeren familiären Umfeldes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von derart engen Beziehungen indes nur bei Vorlie- gen einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration gesprochen werden, d.h. wenn es sich um besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende, private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliä- ren oder ausserhäuslichen Bereich handelt. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz genügt nach bundesgerichtlicher Praxis für sich alleine noch nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 120 Ib 16 E. 3b; ALBERTO ACHERMANN/MARTINA CARONI, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6.39). Der Beschwerdeführer lebt erst seit etwas über vier Jahren in der Schweiz. Mit der pauschalen Behauptung in der Beschwerdebegrün- dung, in der Schweiz zahlreiche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft zu haben, legt er nicht substantiiert dar, inwiefern er besonders intensive, über die normale Integration hinaus- gehende, private Bindungen in der Schweiz geknüpft hat. Solche aussergewöhnlichen Bindun- gen sind auch in den Akten nirgends ersichtlich. Der blosse Umstand, dass er seine Arbeitsstel- le und die damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen zu verlieren droht, ist jedenfalls nicht geeignet, ihm einen Anspruch auf Anwesenheit im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu verschaffen (vgl. Urteil des BGer 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2). Somit kann der Beschwerdeführer auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Privatlebens keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

  1. Besteht nach dem Gesagten kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Ertei- lung der Aufenthaltsbewilligung, so liegt deren Verlängerung resp. Widerruf im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 33 Abs. 3 AuG resp. Art. 62 lit. d AuG). Dazu bedarf es eines Ermessensent- scheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 8.44; BENJAMIN SCHINDLER, in: Caro- ni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 96 Rz. 7). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung ha- ben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Im angefochtenen Entscheid vom 5. Februar 2013 hat der Regierungsrat, welchem volle Kognition im Bereich der Ermes-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sensprüfung zukommt, diese Kriterien ausführlich geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und seinen Entscheid nachvollziehbar begründet. Somit hat sich der Regierungsrat mit den in Frage stehenden Interessen auseinandergesetzt und sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Regierungsrat abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ermes- sensweise zu belassen.

7.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob der Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung verhältnismässig ist. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwal- tungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwe- senheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeits- marktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 8.3 der Weisungen des Bundesamts für Migration zum Ausländerbereich, Version vom 30. September 2011; BGE135 II 377 E. 4.3 ff.).

7.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeili- chen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer mit der Wegweisung auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessen- abwägung vorgenommen werden.

Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwande- rungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche recht- fertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und auslän- discher Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliede- rung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarkt- struktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.2).

Das private Interesse am Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, gründet im Wesentlichen auf dem Argument, dass er sich in der Schweiz gut eingelebt habe und dass er sich hier ein neues Leben mit einer interessanten Ar- beit, einem neuen Freundeskreis, einer eigenen Wohnung sowie einem eigenen Auto aufgebaut habe und dies alles nicht verlieren wolle.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Januar 2009 und damit erst seit mitt- lerweile etwas über viereinhalb Jahren in der Schweiz. Diese kurze Aufenthaltsdauer kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Dazu kommt, dass seine gesamte Familie im Ausland lebt, in der Schweiz verfügt er über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er hat gemäss eigenen Angaben zahlreiche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geknüpft, es handelt sich dabei aber nicht um besonders tiefgehende, über die normale Integration hinaus- gehende, private Bindungen (vgl. oben E. 5). Der Beschwerdeführer hat sich weiter in der kur- zen Zeit, in der er in der Schweiz lebt, klaglos verhalten und sich um eine Integration bemüht. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass er zwei Deutschkurse besucht hat, dass aus den bei den Akten liegenden Kursbestätigungen aber auch ersichtlich wird, dass er in seinen Bemühungen nicht über die Basisstufe hinausgekommen ist. So attestiert ihm denn auch sein Arbeitgeber nur minimale Deutschkenntnisse. Er hat sich weiter offenbar erfolgreich im Betrieb eingearbeitet und kann dies mittels Zeugnissen seines Arbeitgebers auch belegen. Gleichzeitig ist dazu zu bemerken, dass er als ungelernter Betriebsmitarbeiter keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung gebieten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr in die Türkei ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Er hat dort die Schule besucht und an der Tankstel- le seines Onkels gearbeitet, bevor er seine Heimat erst im Alter von 24 Jahren verlassen hat, womit davon ausgegangen werden darf, dass er mit den dortigen Verhältnissen noch vertraut ist. Zudem leben die Eltern und ein Onkel des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat. Ungünsti- gere wirtschaftliche Perspektiven in der Türkei lassen eine Rückkehr überdies nicht unzumutbar erscheinen. Einer Rückkehr des heute 28 Jahre alten und kinderlosen Beschwerdeführers steht somit nichts im Wege und eine solche stellt insbesondere auch keine grosse Härte dar. Unter Beachtung dieser Aspekte erscheinen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als zumutbar. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegen stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehand- lung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid erweist sich als verhältnismässig.

  1. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers erfolgte nach dem Gesagten zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist.

  2. Im Folgenden ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Ge- richtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zuge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'100.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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  • Art. 33 AuG
  • Art. 42 AuG
  • Art. 49 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 96 AuG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

VPO

  • § 20 VPO
  • § 21 VPO
  • § 43 VPO
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