Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 8. August 2013 (720 13 121 / 178)
Invalidenversicherung
IV-Rente, Rentenrevision, Begutachtung, Ausstand von Sachverständigen
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Martin Kaiser
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Gutachten (756.4320.1116.53)
A. Die am 24. August 2008 geborene A.____ erlitt am 31. Juli 2000 infolge eines Unfalles eine HWS-Distorsion und mildertraumatische Hirnverletzungen und bezieht deswegen seit dem
B. Im Anschluss an den Unfall war A.____ bei B.____ in Behandlung. Durch ihn erfolgte in massgeblicher Weise die medizinische Begutachtung und Beurteilung des Renten relevanten Zustandes von A.____.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. B.____ war bis im Jahre 2006 in seiner Tätigkeit als Neurologe für C.____ als Teilgut- achter tätig, bis es zu einem Zerwürfnis mit dessen Gesamtleiter, D., kam und B. C.____ in der Folge verliess. B.____ und dessen Anwalt, E., warfen D. vor, Gutach- ten, an denen B.____ als Teilgutachter mitgewirkt hatte, nachträglich eigenmächtig, d.h. ohne Rücksprache mit ihm, im Schlussgutachten bzw. in der Gesamtbeurteilung abgeändert und in diesem Sinne das Teilgutachten "manipuliert" zu haben.
D. Am 29. Juni 2006 unterschrieben rund 25 (Teil-)Gutacher von C.____ eine Solidari- tätserklärung bzw. ein Positionspapier, mit welchem sie sich mit der Vorgehensweise von D.____ betreffend Erstellung der Schlussgutachten bzw. betreffend Gesamtbeurteilung einver- standen erklärten und sich mit seiner Vorgehensweise und seiner Person solidarisierten.
E. Der Vorwurf an D.____ war im September und Oktober 2006 Thema der Sendung "Kassensturz" des Schweizer Fernsehens, in welcher E.____ als Anwalt auftrat und die Vorge- hensweise von D.____ kritisierte.
F. D.____ seinerseits warf B.____ und E.____ vor, dass sie sich persönlich am ihm rä- chen wollten und ein Eigeninteresse daran hätten, ihn und C.____ zu diskreditieren. Im Weite- ren warf D.____ E.____ vor, dieser hätte durch seine Vorgehensweise nur eine medienwirksa- me Plattform gesucht, um sich als Anwalt profilieren und dadurch Klienten akquirieren zu kön- nen. Er bestritt im Übrigen die gegen ihn geltend gemachten Vorwürfe, und argumentierte, dass seine Vorgehensweise aus gutachterlichter Gesamtbeurteilung nicht nur notwendig und üblich sei, sondern sich alle Teilgutachter mit dieser Vorgehensweise auch vorgängig schriftlich ein- verstanden erklärt hätten.
G. In der Folge kam es zu einer strafrechtlichen Auseinandersetzung, in der einerseits E.____ aufgrund der vorgeworfenen Handlungen Strafanzeige gegen D.____ einreichte und andererseits D.____ und C.____ Strafanzeige gegen B.____ und E.____ einreichten wegen unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil von C.____ sowie wegen Verleumdung, ev. wegen übler Nachrede, zum Nachteil von C.____ und seiner Person.
H. Das Strafverfahren gegen D.____ endete mit einem Einstellungsbeschluss der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt vom 16. August 2006. Im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2010 wurde das Verfahren betreffend Privatklage von D.____ und C.____ gegen B.____ eingestellt. D.____ und C.____ wurden in solidarischer Verbindung zu einer Parteientschädi- gung gegenüber B.____ und zwei weiteren beklagten Personen in der Höhe von Fr. 50'586.30 verpflichtet.
I. Am 18. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle A.____ mit, dass die im Rahmen der Ren- tenrevision angekündigte polydisziplinäre Begutachtung durch C.____ erfolgen werde.
J. Am 1. März 2013 erklärte A., vertreten durch Anwalt Marco Chevalier, gegenüber der IV-Stelle, dass sie mit der am 18. Dezember 2012 angekündigten polydisziplinären Begut- achtung durch C. nicht einverstanden sei. Sie forderte die IV-Stelle auf, eine andere Medi-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zinische Abklärungsstelle (MEDAS) einzusetzen oder eine beschwerdefähige (Zwischen-) Ver- fügung zu erlassen.
K. Am 11. 2013 März verfügte die IV-Stelle, dass sie an der Begutachtung durch C.____ festhalte.
L. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.____, vertreten durch Anwalt Marco Cheva- lier, am 24. April 2013 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsgericht), Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren, dass die Zwi- schenverfügung vom 11. März 2013 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen sei, nach dem Zufallsprinzip eine andere MEDAS zu bestimmen.
M. In Ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Dem Un- tersuchungsgrundsatz zufolge ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materi- elle Wahrheit zu ermitteln. Auch liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Aus dem gesetzlichen Untersu- chungsgrundsatz fliesst das Recht und die Pflicht zur Einholung von medizinischen Gutachten, wobei der versicherten Person kein Wahlrecht hinsichtlich der Person des Gutachters zusteht. In BGE 137 V 210 formulierte das Bundesgericht die Anforderungen an polydisziplinäre medizi- nische Entscheidungsgrundlagen, wobei den Rahmenbedingungen der Auftragsvergabe eine grosse Bedeutung zukommt.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72 bis der Verord- nung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 hat das Bundesamt für Sozial- versicherungen (BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Begutach- tungsinstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bun- desamt verfügen. Die Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge erfolgt nach dem Zufalls- prinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV). In Nachachtung des im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; gültig ab 1. Januar 2010, Stand: 21. August 2012) vorgegebenen Ablaufs für die Beauftragung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung hat die IV- Stelle den versicherten Personen zunächst die vorgesehenen Fachdisziplinen und den Fragen- katalog mitzuteilen und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen. Anschliessend hat sie den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren. Das Verfah- ren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach Anhang V des KSVI. Das Bestätigungsmail der Plattform SuisseMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags ist im Versichertendossier zu erfassen (KSVI, Anhang V Nr. 3 und 4).
2.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorliegend, die Auswahl der Begutachtungsstel- len durch die SuisseMED@P sei intransparent und genüge nicht den Anforderungen, die das Bundesgericht an die Auswahl einer Gutachterstelle gestellt hat.
2.3.2 Die Vergabe des Begutachtungsauftrages erfolgte vorliegend gemäss dem Zuwei- sungssystem der SuisseMED@P. Diesem System sind alle Begutachtungsinstitute angeschlos- sen, die über eine entsprechende Vereinbarung nach Artikel 72 bis IVV mit dem BSV verfügen. Welche Gutachterstellen einen Vertrag abgeschlossen haben, kann der Webseite der Suisse- MED@P entnommen werden. Gemäss Anhang V des KSVI kommt eine Gutachterstelle in Fra- ge, wenn sie über freie Kapazitäten in den gewünschten Fachdisziplinen verfügt und in der La- ge ist, das zu vergebende Gutachten in der gewünschten Verfahrenssprache und in der erwar- teten Bearbeitungszeit zu verfassen. Die Gutachterstellen werden nach einem programmierten Algorithmus ausgewählt. Weder die IV-Stellen noch die Gutachterstellen können die Auswahl beeinflussen (vgl. www.suissemedap.ch). Damit ist das Verfahren bei der Vergabe der MEDAS- Begutachtungsaufträge hinreichend transparent und die Vorgehensweise der IV-Stelle nicht zu beanstanden.
3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass C.____ vorliegend den Begutachtungsauf- trag nicht ausführen könne, da eine unabhängige und unvoreingenommene Begutachtung durch das von D.____ geleitete Begutachtungsinstitut nicht zu erwarten sei. Es würden vielmehr Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit erwecken; dies würde gemäss einschlägiger Rechtsprechung einen Aus- standsgrund begründen. Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend ein Ausstandsgrund vorliegt, welcher eine neue Auswahl der Begutachterstelle, unter Ausschluss von C.____, rechtfertigt.
3.2 Gemäss der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantien des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteilichen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermö- gen, ist die Garantie verletzt. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die ge- eignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, E. 4.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem be- stimmten Verhalten des betroffenen Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funkti- oneller oder organisatorischer Natur begründet sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezem- ber 2008, 8C_629/2008).
3.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinnge- mäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, E. 4.1, BGE 126 III 253 E. 3c, 125 II 544 E. 4a, 120 V 364 E. 3a). Es gelten für Sachverständige somit die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Nach Art. 36 Abs. 1 ATSG, welcher gemäss Art. 1 IVG für das Verfahren betreffend Invalidenversicherung gilt, tre- ten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten ha- ben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus ande- ren Gründen in der Sache befangen sein können. Ausstandsgründe betreffen in erster Linie das Verhältnis zwischen sachverständiger Person und der Partei (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_509/2008, E. 7). Die Bedeutung der Experten bei der Sachverhaltsabklärung hat unmittelbar Folgen für die Rechtsanwendung, wird ein Gutachten durch sachwidrige, aus- serhalb des Verfahrens liegende Umstände beeinflusst, ist auch die fehlerfreie Rechtsfindung nicht gewährleistet (REGINA KIENER/MELANIE KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachver- ständigen, ZSR 125 (2006) I, S. 487 ff., S. 490).
3.4 Bei der Befangenheit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer be- wiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezem- ber 2008, 8C_629/2008). Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beur- teilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss viel- mehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 f., E. 7.1 mit Hinweisen). Es muss gewährleistet sein, dass die Begutachtung aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2008, 8C_629/2008). Die Unparteilichkeit beurteilt sich aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, individuelle Eindrücke einer Partei sind dabei nicht entscheidend (BGE 125 II 544 f. E. 4a.). Ob sich ein Gutachter selber für unabhängig hält, ist dabei unerheblich (REGINA KIENER/MELANIE KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachver- ständigen, ZSR 125 (2006) I, S. 487 ff., S. 493 mit Hinweisen).
3.5 In Zusammenhang mit Gutachten kann nicht ausgeschlossen werden, dass bewusst und mit den verschiedensten Mitteln (etwa durch verbale Attacken, Strafanzeigen oder offen-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich unbegründeten Ablehnungsbegehren) versucht wird, Sachverständige zu provozieren, um daraufhin Zweifel an ihrer Unabhängigkeit anbringen zu können. Reaktionen und Verhal- tensweisen von Experten vermögen allerdings nur dann einen Ausstandsgrund zu setzen, wenn sie objektiv als unverhältnismässig erscheinen und namentlich in "Gegenangriffe" sowie in der Herabsetzung des Anderen bzw. in unsachlicher "Polemik" münden (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 4. Februar 2008, 8C_509/2008, E. 7), ansonsten die Möglichkeit bestünde, misslie- bige Gutachter einfach, jederzeit und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ein- zelfalles des Amtes zu entledigen (REGINA KIENER/MELANIE KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Ge- richtssachverständigen, ZSR 125 (2006) I, S. 487 ff., S. 505 mit zahlreichen Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Zur Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Sachverständigen [auf der Grundlage der StPO ZH], in: Viktor Lieber/Jörg Rehberg/Hans Ulrich Walder/Paul Wegmann [Hrsg.], Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 37 ff.).
4.1.1 Vorliegend entstand im Jahr 2006 zwischen D.____ und C.____ einerseits und B.____ andererseits eine fachliche und juristische Auseinandersetzung bezüglich der rechtmässigen Erstellung von polydisziplinären Gutachten.
4.1.2 Im Urteil vom 15. Dezember 2009, C-3233/2007, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass gemäss den Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung betreffend Beweiswert von medizinischen Expertisen ergeben, ein medizinisches Gutachten stets vom Konsens aller beteiligten Ärztinnen und Ärzte getragen sein müsse. Folglich liegt ein Grund für eine prozessuale Revision vor, wenn dargelegt wird, dass ein Gesamtergebnis nicht auf dem schlüssigen Konsens aller beteiligten Gutachter beruht, da entsprechende Unstimmigkeiten im Gutachten explizit (schriftlich) geklärt werden müssen (E. 6.5 und 6.6).
4.1.3 Es ist davon auszugehen, dass sich aus dieser Fachdiskussion aufgrund der geschil- derten Geschehnisse, Reaktionen und gegenseitigen Vorwürfen und Strafanzeigen aller Betei- ligten eine persönlich-emotionale Angelegenheit entwickelt hat. Dies legt es nahe, aufgrund dieser spezifischen Konstellation von einem schweren (persönlichen) Zerwürfnis zwischen dem langjährig behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin, B.____ und D., Leiter von C., sowie zwischen B.____ und C.____ als solche auszugehen (siehe dazu auch Urteil des Kan- tonsgerichts vom 24. Januar 2013 [720 12 308, E. 4.2.1]).
4.2 B.____ hat vorliegend über Jahre die massgebenden Renten relevanten medizini- schen Berichte für die Beschwerdeführerin erstellt. Sie soll nun im Rahmen der Rentenrevision durch C.____ polydisziplinär begutachtet werden. Unabhängig davon, ob nun die ausgewählten (Teil-)Gutachter, welche die Beschwerdeführerin begutachten sollen, sich durch ihre Unter- schrift auf dem Positionspapier mit D.____ solidarisiert haben oder nicht, ist festzuhalten, dass D.____ als Leiter von C.____ aufgrund seiner hierarchischen Position bzw. seiner geschäftsfüh- renden Funktion inhaltlich in abschliessender Weise Einfluss auf ein Gutachten nehmen kann. Da bei Diagnosen dem Ermessen des Gutachters stets eine nicht unerhebliche Bedeutung zu- kommt, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Konflikt zwischen D.____ sowie C.____ und B.____ bewusst oder unbewusst Einfluss auf das Resultat der Begutachtung der Beschwerde-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin durch C.____ haben kann und somit sachfremde bzw. persönliche Überlegungen in die Beurteilung der Beschwerdeführerin hineinfliessen. Zu beachten ist auch, dass das Gutachten von C.____ eine grosse, wenn nicht sogar entscheidende Bedeutung haben wird, da der medi- zinischen Begutachtung durch B.____ als behandelnder (Vertrauens-)Arzt nicht der gleiche Beweiswert zukommt wie dem Gutachten einer MEDAS (BGE 125 V 353 E. 3cc. mit Hinwei- sen).
4.3 Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist ein Ausstandsgesuch gegen eine Behörde als solche grundsätzlich ausgeschlossen. Befangen sein können - allenfalls unter Vor- behalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht aber eine Behörde als solche (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2006, U 302/05, E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ergibt sich auch aus Art. 36 ATSG, welcher nicht von Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen zu treffen oder vorzubereiten haben, was sich dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht. Zulässig sind Ausstandsbegehren ge- gen sämtliche Mitglieder einer Behörde. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausge- hen, die Behörde als solche sei befangen. Analoges hat auch hinsichtlich einer MEDAS (vgl. Art. 72 bis IVV) zu gelten (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007, I 874/06, E. 4.1). Es ist aber dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich aufgrund besonderer Umstände der Ausstand gegen eine Behörde, bzw. wie vorliegend, eine Institution, als solche richten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2006, U 302/05, E. 4.5)
4.3.1 Rund 25 Gutachter von C.____ haben sich schriftlich mit D.____ gegenüber B.____ solidarisiert und sich somit gegenüber der Person von B.____ und seinem Verhalten distanziert; gleichzeitig hat sich B.____ mit seinem Austritt auch gegenüber C.____ und den bei C.____ tätigen Gutachtern distanziert. Dieser Umstand bringt die Gefahr der Voreingenommenheit aller bei C.____ tätigen Gutachter bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin als Patienten von B.____ mit sich, zumal im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass- stab anzusetzen ist (BGE 132 V 109 f. E. 7.1 mit Hinweisen). Aus dem Gesagten ist in objekti- ver Weise das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gutachter von C.____ nicht auszuschlies- sen, weshalb ein Ausstandsgrund vorliegt. Wie unter 3.4 ausgeführt, ergibt sich der Ausstands- grund aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, die sich ein Gutachter entgegenhalten las- sen muss. Ob sich ein Gutachter selber für unabhängig hält - und dies effektiv auch sein kann - ist unerheblich.
4.3.2 Wie dargelegt, hat neben D.____ auch C.____ selbst (als juristische Person) Anzeige gegen B.____ gestellt. Dies und die Tatsache, dass D., wie unter 4.2 aufgeführt, aufgrund seiner leitenden Funktion erheblichen Einfluss auf die Gutachten von C. hat, führt in dieser Konstellation dazu, dass von besonders qualifizierten Umständen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen ist, welche es mit sich bringen, dass sich der Ausstand gegen C.____ als Instituti- on richtet. Angesichts der speziellen Situation und unter Berücksichtigung, dass ein Ausstand die Ausnahme bleiben muss, ist aus objektiver Betrachtungsweise davon auszugehen, dass vorliegend der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit nicht aus-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuschliessen und in objektiver Weise das Misstrauen in die Unparteilichkeit von C.____ als In- stitution nicht von der Hand zu weisen ist. Wie erwähnt, ist an die Unparteilichkeit des Gutach- ters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109 f. E. 7.1 mit Hinweisen).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend einerseits bei den Gutachtern von C.____ und andererseits bei C.____ als Institution aus objektiver Betrachtungsweise die Gefahr der Voreingenommenheit besteht. Aus diesem Grund muss neben den Gutachtern von C.____ auch C.____ als Institution in den Ausstand treten und der Begutachtungsauftrag für die Be- schwerdeführerin ist, unter Ausschluss von C.____, neu zu vergeben.
6.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätz- lich auf den Prozessausgang abzustellen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin obsiegende und die IV-Stelle unterliegende Partei.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unter- liegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Auf- grund dieser Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfah- renskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfah- renskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss zu- rückzuerstatten.
6.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Partei- entschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
6.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Marco Chevalier, hat mit Schreiben vom 26. Juli 2013 seine Honorarnote eingereicht und macht dabei einen Zeitaufwand von 10,5 Stun- den geltend. Diese Honorarnote ist insofern zu kürzen, als sich die Parteientschädigung für die Ausarbeitung der Beschwerde nur für die Zeit ab Erhalt der Zwischenverfügung beziehen kann. Folglich resultiert ein Stundenaufwand von 8,83 Stunden, was sich umfangmässig als ange- messen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu ent- schädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 22.--. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'407.90 (8,83 Stunden à Fr. 250.- zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Zwischen- verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 11. März 2013 wird aufgehoben. Die IV-Stelle Basel-Landschaft wird angewiesen, den Begutachtungsauftrag unter Ausschluss von C.____ neu zu vergeben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 2'407.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.