Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 7. August 2013 (810 12 327)
Strassen und Verkehr
Warnungsentzug des Führerausweises
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Edgar Schürmann, Kantonsrichterin Regina Schaub, Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Urs Beat Pfrommer, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Warnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts (RRB Nr. 1730 vom 30. Oktober 2012)
A. Am 12. Juli 2011 fuhr A.____ als Lenker eines Personenwagens in B.____ auf der C.____strasse in Richtung D.____strasse. Dabei überschritt er innerorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) sprach ihn mit Strafbe- fehl vom 29. November 2011 der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des alten Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 (seit
B. In der Folge entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Administrativbehörde), A.____ mit Verfügung vom 11. April 2012 den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie A für die Dauer von zwölf Monaten. Zudem ordnete sie einen eintägigen Verkehrsunterricht an. Zur Begründung führte die Administrativbehörde aus, dass die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle. Nach einer solchen müsse der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für mindestens zwölf Monate entzogen werden, wenn in den vergangenen fünf Jahren der Ausweis einmal we- gen einer schweren oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden sei. Da dem Beschwerdeführer gemäss Massnahmeregister der Ausweis vom 18. März 2008 bis 18. Juni 2008 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei, betrage die ge- setzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate.
C. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Urs Beat Pfrommer, Advo- kat, mit Eingabe vom 20. April 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Ausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen; dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Ent- scheid vom 30. Oktober 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ (Beschwerdeführer), weiter- hin vertreten durch Dr. Urs Beat Pfrommer, Advokat, mit Eingabe vom 8. November 2012 Be- schwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates und einen Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat; dies unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen.
E. Mit Schreiben vom 12. November 2012 hielt das Kantonsgericht fest, dass der vorlie- genden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, sodass sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos erweise.
F. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer neuen angemessenen Frist für die Abgabe des Führerausweises.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde die Angelegenheit der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Mitteilung auf- gefordert, ob er die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wünsche.
H. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Durchfüh- rung einer öffentlichen und mündlichen Parteiverhandlung.
I. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird – soweit erfor- derlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).
Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass vorliegend keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Vielmehr müsse der Vorfall vom 12. Juli 2011 als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG beurteilt werden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit könne im Strafrecht nicht anders gewertet werden als im Verwaltungsrecht. Demnach müsse geprüft werden, ob objektiv eine massgebende Verkehrsregel verletzt worden sei. Ob dies bei einer kurzfristigen und situationsbedingten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erfüllt sei, könne jedoch offen gelassen werden. Ohnehin sei nämlich die subjektive Komponente nicht erfüllt, da er we- der gerast noch rücksichtslos gefahren sei, auch sonst habe er keine ernstliche Gefahr für an- dere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen.
Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer nochmals aus, dass er an der betroffenen Stelle nicht rücksichtslos die Geschwindigkeit überschritten habe. Er habe
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lediglich zur Erleichterung des Verkehrsflusses beschleunigt, um einem in die C.____strasse einbiegenden Lenker die Durchfahrt zu ermöglichen.
4.2 Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid fest, dass die vom Beschwerdeführer be- gangene Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsre- geln zu qualifizieren sei, sodass in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG die verfügte Min- destentzugsdauer von zwölf Monaten rechtmässig sei.
4.3.1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaf- ten 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor. Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Signalisationsver- ordnung (SSV) vom 5. September 1979 wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt, wenn sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung aufdrängt. Nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV sind auf Strassen innerorts tiefere Höchstgeschwin- digkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig. Eine abweichende Höchstge- schwindigkeit ändert am Innerortsbereich nichts (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Wider- handlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit ande- rer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung entspricht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG (BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2). Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen.
4.3.3 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt. Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Danach liegt ungeachtet der konkreten Um- stände objektiv eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn in- nerorts die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr über- schritten wurde (BGE 132 II 234 E. 3.1). Dies gilt auch bei kurzfristigen Geschwindigkeitsüber- schreitungen, die genau auf dem genannten Grenzwert liegen (Urteile des Bundesgerichts
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1C_222/2008 vom 18. November 2008; 6B_193/2008 vom 7. August 2008). Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine ge- steigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem be- sonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkolli- sionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welche schwerwiegenden Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische Berechnungen (BGE 121 II 127 E. 4b; Urteil des Bundes- gerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4).
Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Lenker aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Wer die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen, ausser es bestehen besondere Umstände, welche die Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten hat. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind demnach die Vorinstanzen zu Recht ungeachtet der konkreten Umstände von einer objektiv schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.
In subjektiver Hinsicht ist vorliegend mindestens grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz gegeben. Der Beschwerdeführer wusste als Quartierbewohner unstreitig, dass er sich auf der C.____strasse in einer Tempo-30-Zone befand. Somit kann das Beschleunigen an der fragli- chen Stelle nur bewusst erfolgt sein. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht km/h auf der C.____strasse Bescheid wusste bzw. wissen musste; umso mehr als es sich dabei – wie er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt – um seinen gewöhnlichen Ar- beitsweg handelt. Ohnehin ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation. Dass vorliegend andere Fahr- zeuge eine Fahrbahnhälfte verstellen, begründet keine Ausnahmesituation. Eine Ausnahmesi- tuation ist etwa gegeben, wenn der Lenker aus zureichenden Gründen meinte, noch nicht oder nicht mehr im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu sein (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f). Die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe beschleunigt, um dem in die C.____strasse einbiegenden Lenker die Durchfahrt zu ermöglichen und um damit den Verkehrsfluss zu erleich- tern, kann zudem nicht als Rechtfertigungsgrund betrachtet werden. Vorliegend hätte der ent- gegenkommende Lenker lediglich warten müssen, bis die Strasse frei geworden wäre.
5.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend der Ausweisent- zug wegen schwerer Widerhandlung mit dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots ("ne bis in idem") unvereinbar sei, da er mit Strafbefehl vom 7. Februar 2012 bereits wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Er beruft sich dabei auf die Urteile des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009 und Nilsson gegen Schweden vom 13. Dezember 2005. Ebenfalls rügt der Beschwerde- führer, dass die Administrativbehörde an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde, vorliegend der Staatsanwaltschaft, gebunden sei und somit von der Qualifikation einer einfa- chen Verkehrsregelverletzung nicht abweichen dürfe. Im Strafbefehl vom 29. November 2011 habe ihn die Staatsanwaltschaft zuerst wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Nach seiner Anhörung und in Kenntnis sämtlicher Umstände habe jedoch die Staatsanwaltschaft den ursprünglichen Strafbefehl ersetzt und ihn neu wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Die Staatsanwaltschaft habe dem- nach den konkreten Einzelfall beurteilt und kenne die Tatsachen besser als die Verwaltungsbe- hörde. Die strafrichterliche Beurteilung sei deshalb auch im Massnahmeverfahren zu berück- sichtigen.
5.2.1 Vorweg ist zu klären, ob der vom Beschwerdeführer gerügte Grundsatz "ne bis in idem" verletzt worden ist.
5.2.2 Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren nach Strassenverkehrsdelik- ten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGE 128 II 133 E. 3b; 125 II 402 E. 1b). Diese Rege- lung wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte als mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 kon- form bestätigt (vgl. den Entscheid des EGMR, R.T. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2000, auch in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 2000 [64] Nr. 152). Während der Strafrichter über die strafrechtlichen Sanktionen Busse und Haftstrafe befindet, entscheidet die zuständige Administrativbehörde über die Administrativmassnahmen der Verwarnung und des Führeraus- weisentzugs. Obwohl der Führerausweisentzug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion wesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Mas-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht snahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft (BGE 128 II 133 E. 3b; BVGE 2013/16 E. 4.2.1). Das Bundesgericht kam auch unter Würdigung der Urteile Zolotukhin und Nilsson zum Ergebnis, dass der Grundsatz "ne bis in idem" durch die Kumulierung von straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktion bei Ver- kehrsregelverletzungen nicht verletzt werde (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4; Urteil des Bundesge- richts 1C_353/2012 vom 9. November 2012 E. 2.4; BVGE 2013/16 E. 4.2.2). Nach dem Gesag- ten ist dementsprechend der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt und die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht zu hören.
5.3.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanzen vom Urteil der Staatsanwaltschaft abwei- chen durften.
5.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelver- letzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Sie begründete ihren Entscheid vom 7. Februar 2013 damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund zweier Lastwagen, welche wegen Neubauten auf der rechten Fahrbahn der C.____strasse geparkt gewesen seien, auf die Gegenfahrbahn habe ausweichen müssen. Dabei habe der Beschwerdeführer seine Fahrt beschleunigt, um einem Personenwagen, dessen Lenker bei der Einmündung E.____strasse/C.____strasse nach rechts in die C.____strasse abzubiegen beabsichtigt habe, die Fahrbahn freizugeben. Dabei habe er in leicht fahrlässiger Weise die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von innerorts 30 km/h um 25 km/h missachtet.
5.3.3 Die Verwaltungsbehörde ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde grund- sätzlich gebunden. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde jedoch bei der recht- lichen Würdigung des Sachverhalts nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernom- men hat (BGE 124 II 103 E. 1c; BGE 119 Ib 158 E. 3c).
5.3.4 Der Beschwerdeführer wurde durch die Staatsanwaltschaft persönlich angehört. Wie dargelegt, ist jedoch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier ungeachtet der konkre- ten Umstände objektiv ein schwerer Fall gegeben. Es kommt also insoweit auf Tatsachen, wel- che der Strafrichter besser kennen könnte, gar nicht an. Auch was die subjektive Seite betrifft, sind hier keine Umstände von Bedeutung, welche dem Strafrichter besser hätten bekannt sein können. Überdies ist festzuhalten, dass vorliegend kein Strafrichter, sondern die Staatsanwalt- schaft den Strafbefehl erlassen hat. Wie bereits ausgeführt, geht es um den Einwand des Be- schwerdeführers, er habe beschleunigt, um dem einbiegenden Lenker die Durchfahrt ermögli- chen zu können. Durch den Beizug der Strafakten war den Vorinstanzen gleichermassen wie der Staatsanwaltschaft bekannt, weshalb sich der Beschwerdeführer veranlasst gefühlt hat, zu beschleunigen. Dementsprechend konnten die Vorinstanzen den Einwand des Beschwerdefüh- rers ebenso gut beurteilen und waren daher an den Strafbefehl nicht gebunden.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien gestützt auf Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Ver- kehrssicherheit.
6.2 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Um- stände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Wider- handlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlun- gen entzogen worden war. Der Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus, weshalb die fünfjährige Rückfallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs beginnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2).
6.3 Aufgrund einer schweren Widerhandlung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2008 der Ausweis für drei Monate bis 18. Juni 2008 entzogen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den vorliegenden Vorfall der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen. Da es sich dabei um eine Mindestentzugsdauer im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG handelt, können vorliegend keine Umstände im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG berücksichtigt werden, welche die Entzugsdauer allenfalls reduzieren könnten.
Der Entzug des Führerausweises hat gestützt auf Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zu- lassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 zwingend den Entzug des Lernfahrausweises der Kategorie A zur Folge. Zusammen mit dem Entzug kann zudem der Besuch des Verkehrsunterrichts verfügt werden, wenn ein Motorfahrzeugführer wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Ver- kehrsregeln verstossen hat (Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 VZV). Gegen den verfügten Besuch des Verkehrsunterrichts wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Ungeachtet dieser Tatsache erweist sich die Anordnung des Verkehrsunterrichts vorliegend als rechtmässig.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entzug des Führer- und des Lernfahr- ausweises der Kategorie A für die Dauer von zwölf Monaten sowie die Anordnung eines eintä- gigen Verkehrsunterrichts rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- gehen demzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21 Abs. 1 und 2 VPO).
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis sowie den Lernfahr- ausweis der Kategorie A spätestens am 1. Oktober 2013 der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin